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Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
abgeschlossen zwischen
der ALBERTINA, Albertinaplatz 1, 1010 Wien
und
dem Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7
Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
Fachlich: Für die Albertina als wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes.
Persönlich: Für alle Arbeitnehmer:innen der Albertina, die im Auszahlungsmonat in einem aktiven Dienstverhältnis stehen.
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.1.2024 in Kraft. Die Geltungsdauer ist mit dem 31.12.2024 beschränkt.
Die Albertina kann mittels Betriebsvereinbarung für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß§ 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023) in Höhe von maximal€ 3.000,00 steuer- und abgabenfrei(§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG idF BGBI. 1 200/2023) gewähren. Sollte kein Betriebsrat bestehen, kann eine vertragliche Vereinbarung iSd § 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023 für alle Arbeitnehmer:innen getroffen werden.
Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Anrechnungen der Mitarbeiter:innenprämie auf andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.
Dabei sind unter anderem folgende sachliche Differenzierungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe zulässig:
Aliquotierung für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit
Aliquotierung nach der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024
Degressive Staffelung abhängig vom Bruttolohn
Minderung für Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch. Dies gilt nicht bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) oder Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.
Individuelle Zielerreichungen (z.B. besondere Arbeitsleistung) sind keine taugliche Grundlage für eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie, weil diese grundsätzlich allen Arbeitnehmer:innen als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.
Die Mitarbeiter:innenprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete Fälligkeitstermine enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen Fälligkeitstermin, so ist die gesamte Mitarbeiter:innenprämie spätestens am 31.12.2024 fällig.
Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des/der Arbeitnehmer:in, steht den unterhaltsberechtigten Erb:innen der aliquote Teil der Mitarbeiter:innenprämie zu. Bereits ausbezahlte Teile der Mitarbeiter:innenprämie sind nicht zurückzuzahlen.
Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des§ 124b Z 447 lit b EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023) zu beachten.
| Mag. Renate Landstetter | Mag. Hans Zöhling |
| Wirtschaft!. Geschäftsführerin | Vorsitzender-Stellvertreter |
| Albertina | GÖD |
Wien, am 29. Oktober 2024
Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
Fachlich: Für die Albertina als wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes.
Persönlich: Für alle Arbeitnehmer:innen der Albertina, die im Auszahlungsmonat in einem aktiven Dienstverhältnis stehen.
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.1.2024 in Kraft. Die Geltungsdauer ist mit dem 31.12.2024 beschränkt.
Die Albertina kann mittels Betriebsvereinbarung für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß§ 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023) in Höhe von maximal€ 3.000,00 steuer- und abgabenfrei(§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG idF BGBI. 1 200/2023) gewähren. Sollte kein Betriebsrat bestehen, kann eine vertragliche Vereinbarung iSd § 124b Z 447 lit a EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023 für alle Arbeitnehmer:innen getroffen werden.
Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht bezahlt wurde. Anrechnungen der Mitarbeiter:innenprämie auf andere arbeitsrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.
Dabei sind unter anderem folgende sachliche Differenzierungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzung bzw. der Höhe zulässig:
Aliquotierung für Teilzeitbeschäftigte im Verhältnis zu ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit
Aliquotierung nach der Dauer der tatsächlichen Beschäftigung im Kalenderjahr 2024
Degressive Staffelung abhängig vom Bruttolohn
Minderung für Zeiten des Dienstverhältnisses ohne Entgeltanspruch. Dies gilt nicht bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit (Unglücksfall) oder Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.
Individuelle Zielerreichungen (z.B. besondere Arbeitsleistung) sind keine taugliche Grundlage für eine steuerfreie Mitarbeiter:innenprämie, weil diese grundsätzlich allen Arbeitnehmer:innen als zusätzliche steuerliche Unterstützungsleistung für den Teuerungsausgleich dienen soll.
Die Mitarbeiter:innenprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete Fälligkeitstermine enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen Fälligkeitstermin, so ist die gesamte Mitarbeiter:innenprämie spätestens am 31.12.2024 fällig.
Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des/der Arbeitnehmer:in, steht den unterhaltsberechtigten Erb:innen der aliquote Teil der Mitarbeiter:innenprämie zu. Bereits ausbezahlte Teile der Mitarbeiter:innenprämie sind nicht zurückzuzahlen.
Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023) ausbezahlt, sind die Bestimmungen des§ 124b Z 447 lit b EStG 1988 (idF BGBI. 1 200/2023) zu beachten.
Quelle: Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
abgeschlossen zwischen
der ALBERTINA, Albertinaplatz 1, 1010 Wien
und
dem Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7