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Kollektivvertrag

für die kaufmännischen und technischen Angestellten der DHL Air (Austria) GmbH
In der Fassung vom 1. April 2026
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Redaktionelle Anmerkungen

Gewerkschaft GPA

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen in diesem Kollektivvertag gilt die gewählte Formulierung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes für alle Geschlechter.

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Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab 1. April 2026 (sozial gestaffelt)

  • Verwendungsgruppe A: +3,30 %

  • Verwendungsgruppen B bis E: +2,25 %

  • Verwendungsgruppen F bis H: +2,00 %

Erstmalig allgemeine IST-Gehaltserhöhung ab 1. April 2026

  • Alle IST-Gehälter steigen um +2,00 %

Aufwertung der Maintenance Operations Control (MOC-Planer)

  • Ab 1. April 2026 Umreihung von Verwendungsgruppe D nach E (linear)

  • Betrifft rund 10 % der Beschäftigten

  • Volle Wahrung sämtlicher bestehender Ansprüche und bereits erworbener Verwendungsgruppenjahre

Bonusanhebung gemäß Kollektivvertrag (§11) für Verwendungsgruppe D

  • Ab 1. April 2026: von 5,00 % auf 7,50 %

  • Betrifft rund 35 % der Beschäftigten

  • Daraus ergibt sich eine reale Gehaltserhöhung von bis zu +4,75 % (KV-Mindestgehälter +2,25 % und Bonuszahlungen von +2,50 %)

Gehaltsentwicklung in Verwendungsgruppe D

  • Biennalsprünge erhöhen sich ab 1. April 2026 (analog zu C und E) von 2,00 % auf 3,00 %

Erhöhung aller Zulagen

  • Ab 1. Juni 2026: +2,50 %

Neue Betriebsvereinbarung Teilzeit (Bodenpersonal)

  • Die Sozialpartner sind darüber übereingekommen, dass ein Abschluss bis spätestens 31. Oktober 2026 zu erfolgen hat

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§ 1

Kollektivvertragspartner und Geltungsbereich

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1.

Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen

  • der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband für Autobus-, Luftfahrt-, und Schifffahrtunternehmungen

und

  • dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Verkehr abgeschlossen.

2.

Dieser Kollektivvertrag gilt für

  • sämtliche Angestellte der DHL Air (Austria) GmbH auf die das Angestelltengesetz (AngG) in der jeweils geltenden Fassung zur Anwendung kommt. Als Rechtsgrundlagen kommen sowohl Gesetz als auch Vertrag in Frage.

    (§ 1 Abs 2 idF ab 1. April 2026)

3.

Dieser Kollektivvertrag findet keine Anwendung auf

  • das Bordpersonal.

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§ 2

Geltungsbeginn und Geltungsdauer

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1.

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. April 2026 in Kraft.

2.

Dieser Kollektivvertrag, kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum Ende eines Kalenderjahres von beiden Kollektivvertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

(§ 2 idF ab 1. April 2026)

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§ 3

Arbeitszeit

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1.
Normalarbeitszeit
a.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt bis 30. September 2025 40 Stunden.

b.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. Oktober 2025 38,5 Stunden. Der Normalstundenteiler beträgt daher 1/167.

c.

Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunden.

d.

Die normale Arbeitszeit fällt in den Zeitraum von 6:00 – 20:00 Uhr.

e.

Soweit nicht eine Arbeitszeiteinteilung im Schichtbetrieb vorliegt, ist die Normalarbeitszeit nach Möglichkeit auf 5 Tage von Montag bis Freitag zu verteilen.

2.
Übergangsrecht teilzeitbeschäftigte Angestellte
a.

Angestellte, deren vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit bereits vor dem 1. Oktober 2025 weniger als 40 Wochenstunden betrug, erhalten bei unverändertem Arbeitszeitausmaß ab dem 1. Oktober 2025 eine dem Verhältnis der Arbeitszeitreduktion entsprechende Gehaltserhöhung.

b.

Wenn die Normalarbeitszeit vor dem 1. Oktober 2025 bereits weniger als 40 Wochenstunden betrug, haben diese Angestellten einmalig die Möglichkeit, bei der Einführung der 38,5-Stunden-Woche eine anteilige Reduktion ihrer Arbeitszeit zu beantragen, sodass das Gehalt unverändert bleibt.

c.

Der Antrag auf anteilige Reduktion der Arbeitszeit kann bis spätestens 31. Oktober 2025 schriftlich gestellt werden und ist jedenfalls vom Dienstgeber stattzugeben.

d.

Die betroffenen Angestellten sind bis spätestens 15. Oktober 2025 vom Dienstgeber über diese Wahlmöglichkeit zu informieren.

3.
Kollektivvertragliche Mehrarbeit

Mehrarbeit (von 38,5 bis einschließlich 40 Stunden) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit mit der Maßgabe, dass jeweils 1,5 Stunden pro Woche über die sich aus der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit ergebenden jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit als Mehrarbeit gelten.

4.
Arbeitszeiteinteilung

Für Angestellte im Schichtbetrieb ist die Arbeitszeiteinteilung derart vorzunehmen, dass die Arbeitszeit abweichend von Z 1 zulässigen Arbeitszeit innerhalb eines höchstens siebzehnwöchigen Durchrechnungszeitraumes so verteilt wird, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die nach Z 1 zulässige Dauer nicht überschreitet (§ 4a Abs 1 Z 2 AZG). In den Fällen der §§ 4a Abs 4 und 18 Abs 2 AZG darf die Tagesarbeitszeit – vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsrates mittels Betriebsvereinbarung zur Ausgestaltung der Rahmenbedingungen – einschließlich allfälliger Überstunden höchstens 12 Stunden betragen.

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§ 4

Urlaub, Ruhezeit und Feiertage

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1.

Für den Urlaubsanspruch der Angestellten gelten die Bestimmungen des AngG und UrlG.

2.

Soweit nicht eine Arbeitszeiteinteilung im Schichtbetrieb vorliegt, erhalten Angestellte 35 Kalendertage Urlaub pro Kalenderjahr (25 Arbeitstage Urlaub bei 5-Tagewoche).

3.

Angestellte, die gemäß gesetzlichen oder betrieblichen Bestimmungen Anspruch auf eine 6. Urlaubswoche haben oder diesen Anspruch bereits erreicht haben, erhalten 42 Kalendertage Urlaub pro Kalenderjahr (30 Arbeitstage Urlaub bei 5-Tagewoche).

4.
Urlaubsanspruch für Angestellte im Schichtbetrieb
a.

Urlaubsanspruch

Angestellte im Schichtbetrieb erhalten 35 Kalendertage Urlaub pro Kalenderjahr (25 Arbeitstage Urlaub bei 5-Tagewoche).

b.

Urlaubsanspruch bei Erreichen der 6. Urlaubswoche

Angestellte, die gemäß gesetzlichen oder betrieblichen Bestimmungen Anspruch auf eine 6. Urlaubswoche haben oder diesen Anspruch bereits erreicht haben erhalten 42 Kalendertage Urlaub pro Kalenderjahr (30 Arbeitstage Urlaub bei 5-Tagewoche).

c.

Zusatzurlaub ab dem zweiten Dienstjahr

Ab dem Beginn des zweiten Dienstjahres im Unternehmen erhöht sich der jährliche Urlaubsanspruch um einen zusätzlichen Arbeitstag Urlaub (1 Arbeitstag Urlaub pro Kalenderjahr).

d.

Zusatzurlaub ab dem dritten Dienstjahr

Ab dem Beginn des dritten Dienstjahres im Unternehmen erhöht sich der jährliche Urlaubsanspruch um einen weiteren zusätzlichen Arbeitstag Urlaub (2 Arbeitstage Urlaub pro Kalenderjahr).

e.

Maximaler Anspruch an Zusatzurlaub

Der jährliche zusätzliche Urlaubsanspruch erhöht sich ab dem dritten Dienstjahr auf das Maximum und bleibt in allen folgenden Dienstjahren unverändert (2 Arbeitstage Urlaub pro Kalenderjahr).

f.

Zusatzurlaub bei Erreichen der 6. Urlaubswoche

Angestellte, die gemäß gesetzlichen oder betrieblichen Bestimmungen Anspruch auf eine 6. Urlaubswoche haben oder diesen Anspruch bereits erreicht haben, behalten die in dieser Regelung vorgesehenen zusätzlichen Urlaubstage. Diese zusätzlichen Arbeitstage Urlaub werden über die gesetzliche 6. Urlaubswoche hinaus gewährt.

5.

Für die Berechnung der Dienstjahre wird das Datum des Eintritts in das Unternehmen herangezogen. Ein Dienstjahr gilt als vollendet, wenn der Angestellte ununterbrochen für die Dauer eines Jahres im Unternehmen, bzw der DHL-Group beschäftigt war. Unterbrechungen von bis zu inklusive einem Monat gelten als ununterbrochen.

6.

Bestehende, für Angestellte günstigere Regelungen bleiben unberührt und gelten weiterhin, sofern sie für die betroffenen Angestellten vorteilhafter sind.

7.

Angestellte gemäß § 2 BEinstG erhalten einen Zusatzurlaub von 3 Tagen pro Urlaubsjahr. Bei Teilzeitbeschäftigung erfolgt eine entsprechende Aliquotierung.

8.

Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

9.

Bei unterjährigem Ein- bzw Austritt wird der Anspruch unter Beachtung des UrlG entsprechend aliquotiert.

10.

Im Schichtdienst kann der Sonntag laut ARG, im Hinblick auf die besonderen Betriebsverhältnisse, als Arbeitstag zugelassen sein und kann in diesem Fall als Arbeitstag gelten. Enthält der Dienstplan einer Schichtgruppe keinen arbeitsfreien Sonntag, so gebührt jedem betroffenen Angestellten in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden als Ersatz für die Wochenendruhe; diese Ruhezeit ist der erste in dieser Kalenderwoche anfallende arbeitsfreie Tag, der mindestens eine 36-stündige ununterbrochene Freizeit umfasst. Der wöchentliche Ruhetag ist im Schichtplan zu kennzeichnen.

11.

Gemäß dem § 7 ARG in der jeweils geltenden Fassung sind die gesetzlichen Feiertage:

1. Jänner (Neujahr)

6. Jänner (Heilige Drei Könige)

Ostermontag

1. Mai (Staatsfeiertag)

Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Fronleichnam

15. August (Mariä Himmelfahrt)

26. Oktober (Nationalfeiertag)

1. November (Allerheiligen)

8. Dezember (Mariä Empfängnis)

25. Dezember (Weihnachten)

26. Dezember (Stephanstag)

12.

Soweit nicht eine Arbeitszeiteinteilung im Schichtbetrieb vorliegt, gelten der 24. und 31. Dezember als halbe freie Arbeitstage. An diesen Tagen wird die Arbeitszeit von 6:00 bis 12:00 Uhr als Normalarbeitszeit gewertet, wobei die Normalarbeitszeit immer um 12:00 Uhr endet. Die Wochenarbeitszeit in den Wochen, in denen der 24. bzw 31. Dezember liegt, reduziert sich automatisch entsprechend.

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§ 5

Überstunden, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit

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1.

Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 %. Die Überstundenentlohnung besteht aus einem Grundstundengehalt und einem Zuschlag. Grundlage für die Berechnung des Grundstundengehaltes ist für alle Angestellten 1/155 des Monatsgehaltes für eine Arbeitsstunde.

2.

Soweit keine Arbeitszeiteinteilung im Schichtbetrieb vorliegt, wird die an Wochenenden sowie an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeitszeit zusätzlich zum Grundgehalt mit einem Freizeitausgleich im Ausmaß von 100 % abgegolten. Darüber hinaus gebührt ein Zuschlag in Höhe von 50 % pro geleistete Stunde, für Arbeitsleistungen, die an Wochenenden erbracht werden, sowie ein Zuschlag in Höhe von 75 % pro geleistete Stunde, für Arbeitsleistungen, die an gesetzlichen Feiertagen erbracht werden.

Die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist ausschließlich dann gestattet, wenn sie gemäß den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes (ARG) ausdrücklich erlaubt ist. In allen anderen Fällen ist die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen unzulässig.

3.

Übernimmt ein im Schichtbetrieb tätiger Angestellter an einem für ihn planmäßig arbeitsfreien Tag einen Schichtdienst, erhält dieser hierfür eine Zulage in Höhe von 205,00 € brutto pro Schicht. Fällt der übernommene Schichtdienst in die Wochenruhe des Angestellten, ist zusätzlich die entsprechende Ersatzruhe zu gewähren.

(§ 5 Abs 3 idF ab 1. April 2026, Wert gültig ab 1. Juni 2026)

4.

Angestellten, welche im Schichtbetrieb beschäftigt sind, gebührt in der Zeit von 20:00 – 22:00 Uhr ein Nachtzuschlag von 25 % und in der Zeit von 22:00 – 06:00 Uhr ein Nachtzuschlag von 30 % in der Höhe von sich aus dem Bruttomonatsgehalt ohne Sonderzahlung ergebenden Stundenlohn für Angestellte im Schichtbetrieb (= 1/167 des Bruttomonatsgehaltes).

5.

Sollten mehrere Zuschläge gemäß Ziffer eins, zwei oder vier für dieselbe Arbeitsstunde anfallen, kommt der jeweils höchste zur Anwendung.

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§ 6

Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung

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In nachstehend angeführten Fällen wird bei Dienstverhinderung jedem Angestellten Freizeit ohne Schmälerung des Entgeltes im folgenden Ausmaß gewährt:

Eigene Eheschließung bzw Verpartnerung gemäß Partnerschaft-Gesetz (EPG)
3 Arbeitstage
Bei Eheschließung bzw Verpartnerung gemäß Partnerschaft-Gesetz (EPG) des leiblichen, adoptierten oder Pflege-Kindes, Geschwistern oder Elternteilen
1 Arbeitstag
Bei Tod des Ehegatten bzw der Ehegattin, eingetragenen Partners gemäß EPG oder Lebensgefährten, eines Kindes im gemeinsamen Haushalt bzw des eigenen, adoptierten oder Pflege-Kindes
3 Arbeitstage
Bei Tod des Vaters oder der Mutter bzw Geschwistern
2 Arbeitstage
Bei Tod der Schwiegereltern oder Großeltern
1 Arbeitstag
Bei Wohnungswechsel des Hauptwohnsitzes, nachgewiesen durch die Erbringung eines Meldezettels
2 Arbeitstage
pro Halbjahr
Bei Niederkunft der Ehegattin oder Lebensgefährtin sowie Adoption von Kindern unter 15 Jahren
3 Arbeitstage
Beim erstmaligen Schulantritt sowie bei Schulübertritt von der 4. in die 5. Schulstufe einer Pflichtschule eines Kindes im gemeinsamen Haushalt bzw des leiblichen, adoptierten oder Pflege-Kindes
der jeweilige
Arbeitstag

Mittels Betriebsvereinbarung können darüberhinausgehende Regelungen getroffen werden, die eine besserstellende Erweiterung dieser Regelung beinhalten.

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§ 7

Kündigungen

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Für Kündigungen gilt §20 AngG. Als Kündigungstermin kann der Monatsletzte im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Nach einem Monat Probezeit kann das Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen, bis zum Ende des zweiten Dienstjahres mindestens jedoch mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten, gelöst werden.

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§ 8

Vordienstzeitenanrechnung und Einstufung

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1.
Vordienstzeitenanrechnung anderer Arbeitgeber
a.

Bis zu 4 Jahre Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern werden für die Einstufung angerechnet, sofern diese im Hinblick auf die ausgeübte Funktion und Tätigkeit als einschlägig und relevant zu bewerten sind.

b.

Der Angestellte hat innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Nachweis über die anzurechnenden Vordienstzeiten vorzulegen.

c.

Vordienstzeiten werden wie folgt angerechnet.

Für Eintritte ab

01. 04. 2026
bis zu 1 Jahr
01. 04. 2027
bis zu 2 Jahre
01. 04. 2028
bis zu 3 Jahre
01. 04. 2029
bis zu 4 Jahre
2.
Vordienstzeitenanrechnung innerhalb der DHL-Gruppe
a.

Bei einem Wechsel innerhalb der DHL-Gruppe sind alle Zeiten als Vordienstzeiten auf alle dienstzeitzeitabhängigen Ansprüche zu 100 % anzurechnen sofern sie ununterbrochen in der DHL-Gruppe verbracht oder vertraglich angerechnet wurden.

b.

Vordienstzeiten für die Einstufung werden zu 100 % angerechnet, nur wenn diese in Bezug auf Funktion und Tätigkeit als einschlägig zu werten sind und sie ununterbrochen in der DHL-Gruppe verbracht oder vertraglich angerechnet wurden.

c.

Unterbrechungen von bis zu inklusive einem Monat gelten als ununterbrochen.

3.
Einstufung

Die Einstufung in das jeweilige Verwendungsgruppenjahr der Verwendungsgruppe erfolgt nach Firmenzugehörigkeit und Vordienstzeiten gem Abs 1. und 2. Bei einem unter-monatlichen Eintritt in das Unternehmen erfolgen die zukünftigen Biennalsprünge bereits mit dem 1. des Monats des Beginns des Dienstverhältnisses.

Der Betriebsrat ist über die Einstufung in die Verwendungsgruppe sowie die Anrechnung von Vordienstzeiten vorab zu informieren und einzubinden.

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§ 9

Bildung

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1.
Berufliche Weiterbildung:

Bei der Einteilung der Arbeitszeit, insbesondre der Nachtarbeit sind die Bedürfnisse des Angestellten, der eine berufsbildende Weiterbildungseinrichtung oder Schule besucht oder dies beabsichtigt, nach den betrieblichen Möglichkeiten zu berücksichtigen.

2.
Aus- und Weiterbildung:
a.

Angestellte haben ab dem vollendeten 3. Jahr der Beschäftigung im Unternehmen jedes 2. Kalenderjahr Anspruch auf Dienstfreistellung, unter Fortzahlung des Entgeltes, für Bildungsmaßnahmen im Ausmaß ihrer wöchentlichen Normalarbeitszeit.

b.

Unter Bildungsmaßnahmen sind Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen zu verstehen, die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten vermitteln, die für die betriebliche Tätigkeit des Angestellten und/oder für angestrebte zukünftige Tätigkeiten im Unternehmen Verwendung finden können.

c.

Inhalt der Bildungsmaßnahmen kann auch die Vermittlung sozialer Fähigkeiten oder von Maßnahmen zur Förderung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sein.

d.

Wenn es zu keiner Einigung über die Bildungsmaßnahme kommt, ist der Betriebsrat beizuziehen.

e.

Die Genehmigung einer beantragten Dienstfreistellung für eine Bildungsmaßnahme bedeutet nicht, dass Kosten der Veranstaltung oder einer damit verbundenen Reise vom Unternehmen getragen werden.

f.

Der Betriebsrat ist über Vereinbarungen über die Rückerstattung von Ausbildungskosten zu informieren, wenn er dies verlangt.

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§ 10

Sonderzahlungen

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1.
Höhe der Sonderzahlungen

Als Urlaubsgeld sowie Weihnachtsremuneration gebühren jeweils:

a.

Das monatliche IST-Gehalt

b.

Der Monatswert aller gewährten Zulagen auf der Grundlage des Durchschnittes der letzten 12 Monate.

2.

Allen Angestellten ist spätestens mit dem Gehalt für den Monat November eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des Novemberentgeltes auszubezahlen.

3.

Allen Angestellten ist spätestens mit dem Gehalt für den Monat Mai ein Urlaubsgeld in der Höhe des Maientgeltes auszubezahlen.

4.

Beginnt das Arbeitsverhältnis während des laufenden Kalenderjahres, gebühren das Urlaubsgeld und die Weihnachtsremuneration aliquot (1/52 pro begonnene Kalenderwoche). Das aliquote Urlaubsgeld ist gemäß Punkt 3 fällig, spätestens jedoch mit dem Monatsgehalt für den Dezember.

5.

Endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, gebühren das Urlaubsgeld und die Weihnachtsremuneration aliquot (1/52 pro begonnene Kalenderwoche). Wurde das Urlaubsgeld bzw die Weihnachtsremuneration bereits bezahlt, ist der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfallende Teil bei der Endabrechnung abzuziehen. Wurde das Urlaubsgeld bzw die Weihnachtsremuneration noch nicht oder nur zum Teil bezahlt, ist der fehlende Teil bei der Endabrechnung zu zahlen.

6.

Für Angestellte, die während des laufenden Kalenderjahres von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung bzw umgekehrt wechseln oder deren Teilzeitbeschäftigungsausmaß sich ändert, sind das Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf der Grundlage des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes während des Kalenderjahres zu berechnen. Wurde das Urlaubsgeld vor der Änderung der Normalarbeitszeit gezahlt, ist die Korrektur mit dem Weihnachtsgeld vorzunehmen (Nachzahlung bzw Gegenverrechnung).

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§ 11

Bonuszahlungen

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Über die jährliche Bonuszahlung ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, die unter Anderem folgende Punkte beinhaltet:

a.

Die Verteilung der jährlichen Bonuszahlung in der Höhe von 5 % bis 20 % des Jahresbruttogehalts.

b.

Die Höhe der jährlichen Bonuszahlung für die Angestellten einzelner Verwendungsgruppen bzw spezifischer Tätigkeiten.

c.

Die Feststellung der individuellen Zielerreichung, die jährlich in einem Mitarbeitergespräch festgehalten werden soll.

d.

Angestellte der Verwendungsgruppe A können aufgrund des Tätigkeitsprofils von der Bonuszahlung ausgenommen werden.

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§ 12

Umstufung

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1.

Bei einer Umstufung in eine höhere Verwendungsgruppe wird der Angestellte dem seinem aktuellen Kollektivvertragsentgelt nächst höherem Verwendungsgruppenjahr (VWGJ) der neuen Verwendungsgruppe (VG) eingestuft.

2.

Eine tätigkeitsbezogene Umstufung in eine höhere Verwendungsgruppe kann ausschließlich über Beförderung und/oder Annahme einer anderen Tätigkeit erfolgen.

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§ 13

Gehaltsregelung

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1.
Gehaltsauszahlung

Die Gehaltsauszahlung der Grundbezüge aus dem aktuellen Monat erfolgt jeweils spätestens zum 25. des Monats. Die variablen Bestandteile des Entgelts werden jeweils ein Monat im Nachhinein zur Auszahlung gebracht.

2.
Entwicklungseinstufung

Angestellte der Gruppe D, die keine tätigkeitsbezogene Vorerfahrung haben, können für die Dauer von bis zu 12 Monaten in die Verwendungsgruppe C1 eingestuft werden. Spätestens nach Ablauf eines Arbeitsjahres hat die Umreihung in die gebührende Verwendungsgruppe D1 zu erfolgen.

Diese Regelung ist ausschließlich bei Angestellten anzuwenden, die nach dem 01. Jänner 2023 in das Unternehmen eingetreten sind.

3.
Funktionszulagen
a.
Trainer-Zulage

Für die Funktion des Trainers wird eine Zulage in Höhe von 358,75 € brutto pro Monat für die ausgeübte Funktion zur Auszahlung gebracht. Diese Zulage umfasst alle geleisteten Trainingseinheiten.

b.
Zulage für die behördliche Berechtigung zur Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses

Angestellte der Verwendungsgruppe F, die zusätzlich zur Definition ihrer Verwendungsgruppe über eine behördliche Berechtigung zur Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses verfügen, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 512,50 € brutto. Diese Zulage wird zusätzlich zum jeweiligen kollektivvertraglichen Mindestgehalt ihrer Einstufung gewährt.

c.
Deputy-Zulage

Angestellte, die Vertretungsbefugnisse für Senior Manager übernehmen und nicht der Verwendungsgruppe G oder H angehören, erhalten für die Dauer dieser sogenannten Deputy-Funktion eine Zulage. Diese beträgt 10 % des kollektivvertraglichen Mindestgehalts des 1. Verwendungsjahres, das ihrer jeweiligen Verwendungsgruppeneinstufung entspricht.

(§ 13 idF ab 1. April 2026, Werte gültig ab 1. Juni 2026)

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§ 14

Verwendungsgruppen

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Verwendungsgruppe A

Ungelernte Angestellte, welche Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsdienste zu werten sind und schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist.

Beispiele: Portier, Hilfskräfte

Verwendungsgruppe B

Angestellte die Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages nach gegebenen Richtlinien und Weisungen verrichten, für die Kenntnisse über das Aufgabengebiet und/oder Einarbeitungszeit erforderlich sind. Angestellte welche aufgrund ihrer Fähigkeiten, Tätigkeiten in selbständiger Arbeitsweise durchführen können.

Beispiel: Airline Office Assistant

Verwendungsgruppe C

Angestellte mit Fachkenntnissen und/oder praktischer Erfahrung, die Aufgaben und Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbstständig durchführen, deren Tätigkeit sich nach Vorgaben, Richtlinien richtet. Die Tätigkeit erfordert Einarbeitungszeit ggf Schulungen.

Beispiele: IT-Expert, HR-Generalist

Verwendungsgruppe D

Angestellte mit speziellen Fachkenntnissen und/oder praktischer Erfahrung, deren Aufgaben und Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbstständig durchführen mit direktem Einfluss auf die Operations. Die Tätigkeit erfordert erweiterte Kenntnisse und Einarbeitungszeit ggf Schulungen.

Beispiele: Crew-Planner, Flight Operations Officer, MOC Coordinator, Junior CAMO Engineer

Verwendungsgruppe E

Qualifizierte Fachkräfte, welche selbstständig in ihrem Verantwortungsbereich Entscheidungen treffen, sowie Angestellte welche innerbetriebliche oder durch den Angestellten zuvor erworbene Ausbildungen und Prüfungen für den Fachbereich aufweisen.

Beispiele: HR-Business Partner, Communications Specialist, CAMO Engineer

Verwendungsgruppe F

Qualifizierte Fachkräfte, welche über die Verwendungsgruppe E hinaus über eine entsprechend behördliche Fachausbildung mit Bescheinigung/Lizenz bzw ein tätigkeitsspezifisches Hochschulstudium verfügen oder Fachvorgesetzte, die mit der Führung von Arbeitnehmern der Verwendungsgruppen bis inklusive D betraut sind.

Beispiele: FOPS & EFB Engineer, Compliance Auditor, Supervisor OCC, Finance Controller, Senior CAMO Engineer

Verwendungsgruppe G

Angestellte, welche über die Verwendungsgruppe F hinaus in einem umfangreichem Aufgabengebiet eingesetzt sind und/oder als Personal führende Angestellte im Auftrag des Abteilungs-Managers tätig sind. Ihre Zuständigkeit umfasst die selbstständige Anleitung, Unterweisung und Beaufsichtigung einer Personengruppe.

Beispiel: Senior Supervisor OCC, Senior Supervisor Savety

Verwendungsgruppe H

Manager ganzer Abteilungszweige die über die Verwendungsgruppe G hinaus sehr hohen Entscheidungsspielraum haben sowie umfassende besonders verantwortliche Aufgabenstellungen. Die ferner mit sämtlichen administrativen Vorgängen und der Führung der ihnen zugeteilten Angestellten ihres Zuständigkeitsbereiches betraut sind.

Beispiel: OCC Manger, Engineering Manager

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§ 15

Zulagen- und Gehaltserhöhungen

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a.
Kollektivvertragliche Mindestgehälter (Gehaltstabelle):

Das kollektivvertragliche Mindestgehalt ist mit Wirkung zum 1. 4. 2026 wie folgt zu erhöhen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden:

  • Verwendungsgruppe A: +3,3 %

  • Verwendungsgruppen B bis E: +2,25 %

  • Verwendungsgruppen F bis H: +2,0 %

b.
IST-Gehälter:

Für Angestellte, deren Vergütung bereits oberhalb des jeweils angepassten kollektivvertraglichen Mindestgehalts liegt, ist mit Wirkung zum 1. 4. 2026 eine einheitliche Erhöhung um 2,0 % zu gewähren (für Teilzeitbeschäftigte aliquot) und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.

c.
Zulagen:

Die Zulagen sind mit Wirkung zum 1.6.2026 um 2,5 % auf folgende Beträge zu erhöhen:

  • Zulagen lt. §5 Abs.3 ab 1.6.2026: 205,00 €

  • Zulagen lt.§13 Abs.3 lit. a ab 1.6.2026: 358,75 €

  • Zulagen lt.§13 Abs.3 lit. b ab 1.6.2026: 512,50 €

  • Zulagen lt. § 17 Abs.1 ab 1.6.2026: 71,75 €

(§ 15 idF ab 1. April 2026)

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§ 16

Gehaltstabelle

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1.
Gehaltstabelle ab 01. 04. 2026
= 1.4.2026\" class=\"lohn\" name=\"Gehaltstabelle gütlig ab 1.4.2026\">
= 1; Beschäftigungsgruppenjahr < 2\" width=\"9%\"> = 2; Beschäftigungsgruppenjahr < 3\" width=\"9%\"> = 3; Beschäftigungsgruppenjahr < 4\" width=\"9%\"> = 4; Beschäftigungsgruppenjahr < 5\" width=\"9%\"> = 5; Beschäftigungsgruppenjahr <= 6\" width=\"9%\"> = 7; Beschäftigungsgruppenjahr <= 8\" width=\"9%\"> = 9; Beschäftigungsgruppenjahr <= 10\" width=\"9%\"> = 11; Beschäftigungsgruppenjahr <= 13\" width=\"9%\"> = 14; Beschäftigungsgruppenjahr <= 16\" width=\"9%\"> = 17\" width=\"10%\">
VG/ VWGJ 1. VWGJ 2. VWGJ 3. VWGJ 4. VWGJ 5./6. VWGJ 7./8. VWGJ 9./10. VWGJ 11. bis 13. VWGJ 14. bis 16. VWGJ ab 17. VWGJ
VG A 2 288,00 2 334,00 2.380,00 2.428,00 2.476,00 2.526,00 2.576,00 2.628,00 2.681,00 2.734,00
VG B 2.838,00 2.895,00 2.953,00 3.012,00 3.073,00 3.134,00 3.196,00 3.261,00 3.325,00 3.392,00
VG C 3.265,00 3.363,00 3.463,00 3.568,00 3.639,00 3.712,00 3.786,00 3.862,00 3.939,00 4.017,00
VG D 3.581,00 3.688,00 3.799,00 3.913,00 3.991,00 4.071,00 4.153,00 4.235,00 4.320,00 4.407,00
VG E 4.002,00 4.122,00 4.245,00 4.373,00 4.460,00 4.550,00 4.641,00 4.733,00 4.828,00 4.925,00
VG F 4.623,00 4.761,00 4.904,00 5.051,00 5.152,00 5.255,00 5.360,00 5.467,00 5.577,00 5.689,00
VG G 5.148,00 5.148,00 5.302,00 5.302,00 5.461,00 5.625,00 5.794,00 5.968,00 6.147,00 6.331,00
VG H 6.829,00 6.829,00 7.034,00 7.034,00 7.245,00 7.462,00 7.686,00 7.916,00 8.154,00 8.399,00

(§ 16 idF ab 1. April 2026)

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§ 17

Solidaritätszulage

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1.

Alle Angestellten die zum Stichtag 31. 03. 2025 beschäftigt waren und sich per 1. 10. 2025 in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden, erhalten ab 01. 06. 2026 eine monatliche Zulage von 71,75 € (14 x jährlich) auf das jeweilige, tatsächlich zur Auszahlung gebrachte Monatsentgelt sowie auf die Weihnachtsremuneration und das Urlaubsgeld.

2.

Diese Zulage soll mit dem jährlichen Kollektivvertragsabschluss valorisiert werden.

3.

Diese Zulage kann entsprechend dem vertraglichen Arbeitszeitausmaß aliquotiert werden.

(§ 17 idF ab 1. April 2026, Wert gültig ab 1. Juni 2026)

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§ 18

Reisekosten

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1.
Inlandsreisen

Reisekostenabgeltung für Reisen innerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich.

a.

Wird einem Angestellten die Verrechnung einer Aufwandsentschädigung (Fahrtkostenentschädigung) für eine ihm freigestellte Verwendung seines privaten Kraftfahrzeugs für Dienstreisen genehmigt, richtet sich die Bezahlung dieser Aufwandsentschädigung nach den folgenden Bestimmungen.

I.

Als Aufwandsentschädigung wird ein Kilometergeld in der Höhe von 0,50 EUR pro gefahrenen Kilometer gewährt, das zur Abdeckung des durch die Haltung des Kraftfahrzeugs und die Benützung entstehenden Aufwandes dient.

II.

Ein derartiger Anspruch entsteht nur dann, wenn die Genehmigung zur Verrechnung dieser Aufwandsentschädigung vor Antritt der Dienstreise erteilt wird.

b.

Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft erhält der Angestellte für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung.

Die Reiseaufwandsentschädigung im Sinne des Einkommenssteuergesetzes in der geltenden Fassung beträgt:

Taggeld: Nächtigungsgeld: Tag- und Nächtigungs­geld:
€ 30,00 € 17,00 € 47,00

Eine von dem Arbeitgeber bezahlte Mahlzeit (außer dem Frühstück) führt zu einer Reduktion des Taggeldes um jeweils 1/3.

c.

Dauert eine Dienstreise länger als 3 Stunden, so kann für jede angefangene Stunde 1/12 des vollen Taggeldes berechnet werden. Das Nächtigungsgeld dient zur Deckung der Ausgaben für Unterkunft einschließlich der Kosten des Frühstücks. Das Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung verbunden ist, Quartier beigestellt wird, die tatsächlichen Beherbergungskosten vergütet werden oder die Benützung des Schlafwagens bewilligt und die entsprechenden Kosten ersetzt werden.

Die tatsächlich entstandenen Beherbergungskosten werden jedenfalls gegen Vorlage des Beleges nach den Grundsätzen dieser Bestimmungen vergütet.

Berechnungsbeispiel:
Dauer der Reise Anteiliges ­Taggeld
0 bis 3 Stunden 0,00 EUR
3 bis 4 Stunden 4/12 10,00 EUR
4 bis 5 Stunden 5/12 12,50 EUR
5 bis 6 Stunden 6/12 15,00 EUR
6 bis 7 Stunden 7/12 17,50 EUR
7 bis 8 Stunden 8/12 20,00 EUR
8 bis 9 Stunden 9/12 22,50 EUR
9 bis 10 Stunden 10/12 25,00 EUR
10 bis 11 Stunden 11/12 27,50 EUR
11 bis 24 Stunden 12/12 30,00 EUR
2.
Auslandsreisen
a.

Für Auslandsreisen gebührt eine Vergütung gem Anhang 1, welcher einen integrierten Bestandteil des Kollektivvertrages darstellt.

b.

Eine von dem Arbeitgeber bezahlte Mahlzeit (außer dem Frühstück) führt zu einer Reduktion des Taggeldes um jeweils 1/3.

(§ 18 idF ab 1. April 2026)

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§ 19

Schlussbestimmungen

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1.

Soweit nicht in den vorstehenden Abschnitten eine günstigere Regelung erfolgt, gelten für die Angestelltenverhältnisse nach diesem Kollektivvertrag insbesondere die Bestimmungen des Angestelltengesetzes (AngG), des Arbeitszeitgesetzes (AZG), des Arbeitsruhegesetzes (ARG) und des Urlaubgesetzes (UrlG).

2.

Bestehende, für Angestellte günstigere betriebliche Übungen und Vereinbarungen werden durch die Normen dieses Kollektivvertrages nicht berührt.

(§ 19 idF ab 1. April 2026)

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Anhang 1

", "contentHtml": "

Für Auslandsreisen gebührt eine Vergütung gem folgender Sätze:

Europa
Land  Tag in € Nacht in € Differenz-Aufwendungen
Albanien 27,9 20,9
Belarus 36,8 31
Belgien 35,3 22,7
Belgien: Brüssel 41,4 32 1,8
Bosnien und Herzegowina 31 23,3
Bulgarien 31 22,7
Dänemark 41,4 41,4 1,8
Deutschland 35,3 27,9
Deutschland: Grenzort 30,7 18,1
Estland 36,8 31
Finnland 41,4 41,4 1,8
Frankreich 32,7 24
Frankreich: Paris/Straßburg 35,8 32,7
Griechenland 28,6 23,3
Großbritannien und Nordirland 36,8 36,4
Großbritannien: London 41,4 41,4 1,8
Irland 36,8 33,1
Island 37,9 31,4
Italien 35,8 27,9
Italien: Rom/Mailand 40,6 36,4 1
Italien: Grenzorte 30,7 18,1
Jugoslawien

Begriff befindet sich noch immer in der VO

31 23,3
Kroatien 31 23,3
Lettland 36,8 31
Liechtenstein 30,7 18,1
Litauen 36,8 31
Luxemburg 35,3 22,7
Malta 30,1 30,1
Moldau 36,8 31
Niederlande 35,3 27,9
Norwegen 42,9 41,4 3,3
Polen 32,7 25,1
Portugal 27,9 22,7
Rumänien 36,8 27,3
Russische Föderation 36,8 31
Russ. Föderation: Moskau 40,6 31 1
Schweden 42,9 41,4 3,3
Schweiz 36,8 32,7
Schweiz: Grenzorte 30,7 18,1
Slowakei 27,9 15,9
Slowakei: Bratislava 31 24,4
Slowenien 31 23,3
Slowenien: Grenzorte 27,9 15,9
Spanien 34,2 30,5
Tschechien 31 24,4
Tschechien: Grenzorte 27,9 15,9
Türkei 31 36,4
Ukraine 36,8 31
Ungarn 26,6 26,6
Ungarn: Budapest 31 26,6
Ungarn: Grenzorte 26,6 18,1
Zypern 28,6 30,5
Afrika
Land  Tag in € Nacht in € Differenz-Aufwendungen
Ägypten 37,9 41,4
Algerien 41,4 27 1,8
Angola 43,6 41,4 4
Äthiopien 37,9 41,4
Benin 36,2 26,6
Burkina Faso 39,2 21,1
Burundi 37,9 37,9
Côte d'Ivoire 39,2 32
Demokratische Rep. Kongo 47,3 33,1 7,7
Dschibuti 45,8 47,3 6,2
Gabun 45,8 39,9 6,2
Gambia 43,6 30,1 4
Ghana 43,6 30,1 4
Guinea 43,6 30,1 4
Kamerun 45,8 25,3 6,2
Kap Verde 27,9 19,6
Kenia 34,9 32
Liberia 39,2 41,4
Libyen 43,6 36,4 4
Madagaskar 36,4 36,4
Malawi 32,7 32,7
Mali 39,2 31,2
Marokko 32,7 21,8
Mauretanien 33,8 31,2
Mauritius 36,4 36,4
Mosambik 43,6 41,4 4
Namibia 34,9 34
Niger 39,2 21,1
Nigeria 39,2 34,2
Republik Kongo 39,2 26,8
Ruanda 37,9 37,9
Sambia 37,1 34
Senegal 49,3 31,2 9,7
Seychellen 36,4 36,4
Sierra Leone 43,6 34,2 4
Simbabwe 37,1 34
Somalia 32,7 29
Südafrika 34,9 34
Sudan 43,6 41,4 4
Tansania 43,6 32 4
Togo 36,2 26,6
Tschad 36,2 26,6
Tunesien 36,2 29,2
Uganda 41,4 32 1,8
Zentralafrik. Republik 39,2 29
Amerika
Land  Tag in € Nacht in € Differenz-Aufwendungen
Argentinien 33,1 47,3
Bahamas 48 30,5 8,4
Barbados 51 43,6 11,4
Bolivien 26,6 25,1
Brasilien 33,1 36,4
Chile 37,5 36,4
Costa Rica 31,8 31,8
Dominikanische Republik 39,2 43,6
Ecuador 26,6 21,6
El Salvador 31,8 26,2
Guatemala 31,8 31,8
Guyana 39,2 34,2
Haiti 39,2 27,7
Honduras 31,8 27
Jamaika 47,1 47,1 7,5
Kanada 41 34,2 1,4
Kolumbien 33,1 35,1
Kuba 54,1 27,7 14,5
Mexiko 41 36,4 1,4
Nicaragua 31,8 36,4
Niederländische Antillen 43,6 27,7 4
Panama 43,6 36,4 4
Paraguay 33,1 25,1
Peru 33,1 25,1
Suriname 39,2 25,1
Trinidad, Tobago 51 43,6 11,4
Uruguay 33,1 25,1
USA 52,3 42,9 12,7
USA: New York/Washington 65,4 51 25,8
Venezuela 39,2 35,1
Asien
Land  Tag in € Nacht in € Differenz-Aufwendungen
Afghanistan 31,8 27,7
Armenien 36,8 31
Aserbaidschan 36,8 31
Bahrein 54,1 37,5 14,5
Bangladesch 31,8 34,2
Brunei 33,1 42,1
China 35,1 30,5
Georgien 36,8 31
Hongkong 46,4 37,9 6,8
Indien 31,8 39,9
Indonesien 39,2 32
Irak 54,1 36,4 14,5
Iran 37,1 29
Israel 37,1 32,5
Japan 65,6 42,9 26
Jemen 54,1 37,5 14,5
Jordanien 37,1 32,5
Kambodscha 31,4 31,4
Kasachstan 36,8 31
Katar 54,1 37,5 14,5
Kirgisistan 36,8 31
Korea, Dem. Volksrepublik 32,5 32,5
Korea, Republik 45,3 32,5 5,7
Kuwait 54,1 37,5 14,5
Laos 31,4 31,4
Libanon 31,8 35,1
Malaysia 43,6 45,1 4
Mongolei 29,4 29,4
Myanmar 29,4 29,4
Nepal 31,8 34,2
Oman 54,1 37,5 14,5
Pakistan 27,7 25,1
Philippinen 32,5 32,5
Saudi-Arabien 54,1 37,5 4
Singapur 43,6 44,7 4
Sri Lanka 31,8 32,7
Syrien 32,7 29
Tadschikistan 36,8 31
Taiwan 39,2 37,5
Thailand 39,2 42,1
Turkmenistan 36,8 31
Usbekistan 36,8 31
Ver. Arabische Emirate 54,1 37,5 14,5
Vietnam 31,4 31,4
Australien
Land  Tag in € Nacht in € Differenz-Aufwendungen
Australien 47,3 39,9 7,7
Neuseeland 32,5 36,4
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FÜR DIE ARBEITGEBER
Wirtschaftskammer Österreich
Fachverband Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen
Prof. Dr. Günther Ofner Mag. Johannes Adensamer
Obmann der Berufsgruppe Luftfahrt Stv. Geschäftsführer
DHL Air (Austria) GmbH
Stefano Bianchi Charles Eric Montaz-Rosset
Für die Geschäftsführung Für die Geschäftsführung
FÜR DIE BESCHÄFTIGTEN
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA
Barbara Teiber, MA Mario Ferrari
Vorsitzende Bundesgeschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA
Wirtschaftsbereich Verkehr
Thomas Schäffer Alexander Pichler
Wirtschaftsbereichs Vorsitzender Wirtschaftsbereichssekretär
DHL Air (Austria) GmbH
Sven Scherb Vincent Schmöckel
Vorsitzender des Betriebsrates stv. Vorsitzender des Betriebsrates

Wien am 13. Mai 2026

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Begriff befindet sich noch immer in der VO

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§ 14

Verwendungsgruppen

Verwendungsgruppe A

Ungelernte Angestellte, welche Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfsdienste zu werten sind und schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist.

Beispiele: Portier, Hilfskräfte

Verwendungsgruppe B

Angestellte die Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages nach gegebenen Richtlinien und Weisungen verrichten, für die Kenntnisse über das Aufgabengebiet und/oder Einarbeitungszeit erforderlich sind. Angestellte welche aufgrund ihrer Fähigkeiten, Tätigkeiten in selbständiger Arbeitsweise durchführen können.

Beispiel: Airline Office Assistant

Verwendungsgruppe C

Angestellte mit Fachkenntnissen und/oder praktischer Erfahrung, die Aufgaben und Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbstständig durchführen, deren Tätigkeit sich nach Vorgaben, Richtlinien richtet. Die Tätigkeit erfordert Einarbeitungszeit ggf Schulungen.

Beispiele: IT-Expert, HR-Generalist

Verwendungsgruppe D

Angestellte mit speziellen Fachkenntnissen und/oder praktischer Erfahrung, deren Aufgaben und Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbstständig durchführen mit direktem Einfluss auf die Operations. Die Tätigkeit erfordert erweiterte Kenntnisse und Einarbeitungszeit ggf Schulungen.

Beispiele: Crew-Planner, Flight Operations Officer, MOC Coordinator, Junior CAMO Engineer

Verwendungsgruppe E

Qualifizierte Fachkräfte, welche selbstständig in ihrem Verantwortungsbereich Entscheidungen treffen, sowie Angestellte welche innerbetriebliche oder durch den Angestellten zuvor erworbene Ausbildungen und Prüfungen für den Fachbereich aufweisen.

Beispiele: HR-Business Partner, Communications Specialist, CAMO Engineer

Verwendungsgruppe F

Qualifizierte Fachkräfte, welche über die Verwendungsgruppe E hinaus über eine entsprechend behördliche Fachausbildung mit Bescheinigung/Lizenz bzw ein tätigkeitsspezifisches Hochschulstudium verfügen oder Fachvorgesetzte, die mit der Führung von Arbeitnehmern der Verwendungsgruppen bis inklusive D betraut sind.

Beispiele: FOPS & EFB Engineer, Compliance Auditor, Supervisor OCC, Finance Controller, Senior CAMO Engineer

Verwendungsgruppe G

Angestellte, welche über die Verwendungsgruppe F hinaus in einem umfangreichem Aufgabengebiet eingesetzt sind und/oder als Personal führende Angestellte im Auftrag des Abteilungs-Managers tätig sind. Ihre Zuständigkeit umfasst die selbstständige Anleitung, Unterweisung und Beaufsichtigung einer Personengruppe.

Beispiel: Senior Supervisor OCC, Senior Supervisor Savety

Verwendungsgruppe H

Manager ganzer Abteilungszweige die über die Verwendungsgruppe G hinaus sehr hohen Entscheidungsspielraum haben sowie umfassende besonders verantwortliche Aufgabenstellungen. Die ferner mit sämtlichen administrativen Vorgängen und der Führung der ihnen zugeteilten Angestellten ihres Zuständigkeitsbereiches betraut sind.

Beispiel: OCC Manger, Engineering Manager

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§ 8

Vordienstzeitenanrechnung und Einstufung

1.
Vordienstzeitenanrechnung anderer Arbeitgeber
a.

Bis zu 4 Jahre Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern werden für die Einstufung angerechnet, sofern diese im Hinblick auf die ausgeübte Funktion und Tätigkeit als einschlägig und relevant zu bewerten sind.

b.

Der Angestellte hat innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Nachweis über die anzurechnenden Vordienstzeiten vorzulegen.

c.

Vordienstzeiten werden wie folgt angerechnet.

Für Eintritte ab

01. 04. 2026
bis zu 1 Jahr
01. 04. 2027
bis zu 2 Jahre
01. 04. 2028
bis zu 3 Jahre
01. 04. 2029
bis zu 4 Jahre
2.
Vordienstzeitenanrechnung innerhalb der DHL-Gruppe
a.

Bei einem Wechsel innerhalb der DHL-Gruppe sind alle Zeiten als Vordienstzeiten auf alle dienstzeitzeitabhängigen Ansprüche zu 100 % anzurechnen sofern sie ununterbrochen in der DHL-Gruppe verbracht oder vertraglich angerechnet wurden.

b.

Vordienstzeiten für die Einstufung werden zu 100 % angerechnet, nur wenn diese in Bezug auf Funktion und Tätigkeit als einschlägig zu werten sind und sie ununterbrochen in der DHL-Gruppe verbracht oder vertraglich angerechnet wurden.

c.

Unterbrechungen von bis zu inklusive einem Monat gelten als ununterbrochen.

3.
Einstufung

Die Einstufung in das jeweilige Verwendungsgruppenjahr der Verwendungsgruppe erfolgt nach Firmenzugehörigkeit und Vordienstzeiten gem Abs 1. und 2. Bei einem unter-monatlichen Eintritt in das Unternehmen erfolgen die zukünftigen Biennalsprünge bereits mit dem 1. des Monats des Beginns des Dienstverhältnisses.

Der Betriebsrat ist über die Einstufung in die Verwendungsgruppe sowie die Anrechnung von Vordienstzeiten vorab zu informieren und einzubinden.

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§ 12

Umstufung

1.

Bei einer Umstufung in eine höhere Verwendungsgruppe wird der Angestellte dem seinem aktuellen Kollektivvertragsentgelt nächst höherem Verwendungsgruppenjahr (VWGJ) der neuen Verwendungsgruppe (VG) eingestuft.

2.

Eine tätigkeitsbezogene Umstufung in eine höhere Verwendungsgruppe kann ausschließlich über Beförderung und/oder Annahme einer anderen Tätigkeit erfolgen.

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§ 13

Gehaltsregelung

1.
Gehaltsauszahlung

Die Gehaltsauszahlung der Grundbezüge aus dem aktuellen Monat erfolgt jeweils spätestens zum 25. des Monats. Die variablen Bestandteile des Entgelts werden jeweils ein Monat im Nachhinein zur Auszahlung gebracht.

2.
Entwicklungseinstufung

Angestellte der Gruppe D, die keine tätigkeitsbezogene Vorerfahrung haben, können für die Dauer von bis zu 12 Monaten in die Verwendungsgruppe C1 eingestuft werden. Spätestens nach Ablauf eines Arbeitsjahres hat die Umreihung in die gebührende Verwendungsgruppe D1 zu erfolgen.

Diese Regelung ist ausschließlich bei Angestellten anzuwenden, die nach dem 01. Jänner 2023 in das Unternehmen eingetreten sind.

3.
Funktionszulagen
a.
Trainer-Zulage

Für die Funktion des Trainers wird eine Zulage in Höhe von 358,75 € brutto pro Monat für die ausgeübte Funktion zur Auszahlung gebracht. Diese Zulage umfasst alle geleisteten Trainingseinheiten.

b.
Zulage für die behördliche Berechtigung zur Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses

Angestellte der Verwendungsgruppe F, die zusätzlich zur Definition ihrer Verwendungsgruppe über eine behördliche Berechtigung zur Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses verfügen, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 512,50 € brutto. Diese Zulage wird zusätzlich zum jeweiligen kollektivvertraglichen Mindestgehalt ihrer Einstufung gewährt.

c.
Deputy-Zulage

Angestellte, die Vertretungsbefugnisse für Senior Manager übernehmen und nicht der Verwendungsgruppe G oder H angehören, erhalten für die Dauer dieser sogenannten Deputy-Funktion eine Zulage. Diese beträgt 10 % des kollektivvertraglichen Mindestgehalts des 1. Verwendungsjahres, das ihrer jeweiligen Verwendungsgruppeneinstufung entspricht.

(§ 13 idF ab 1. April 2026, Werte gültig ab 1. Juni 2026)

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§ 6

Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung

In nachstehend angeführten Fällen wird bei Dienstverhinderung jedem Angestellten Freizeit ohne Schmälerung des Entgeltes im folgenden Ausmaß gewährt:

Eigene Eheschließung bzw Verpartnerung gemäß Partnerschaft-Gesetz (EPG)
3 Arbeitstage
Bei Eheschließung bzw Verpartnerung gemäß Partnerschaft-Gesetz (EPG) des leiblichen, adoptierten oder Pflege-Kindes, Geschwistern oder Elternteilen
1 Arbeitstag
Bei Tod des Ehegatten bzw der Ehegattin, eingetragenen Partners gemäß EPG oder Lebensgefährten, eines Kindes im gemeinsamen Haushalt bzw des eigenen, adoptierten oder Pflege-Kindes
3 Arbeitstage
Bei Tod des Vaters oder der Mutter bzw Geschwistern
2 Arbeitstage
Bei Tod der Schwiegereltern oder Großeltern
1 Arbeitstag
Bei Wohnungswechsel des Hauptwohnsitzes, nachgewiesen durch die Erbringung eines Meldezettels
2 Arbeitstage
pro Halbjahr
Bei Niederkunft der Ehegattin oder Lebensgefährtin sowie Adoption von Kindern unter 15 Jahren
3 Arbeitstage
Beim erstmaligen Schulantritt sowie bei Schulübertritt von der 4. in die 5. Schulstufe einer Pflichtschule eines Kindes im gemeinsamen Haushalt bzw des leiblichen, adoptierten oder Pflege-Kindes
der jeweilige
Arbeitstag

Mittels Betriebsvereinbarung können darüberhinausgehende Regelungen getroffen werden, die eine besserstellende Erweiterung dieser Regelung beinhalten.

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§ 3

Arbeitszeit

1.
Normalarbeitszeit
a.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt bis 30. September 2025 40 Stunden.

b.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. Oktober 2025 38,5 Stunden. Der Normalstundenteiler beträgt daher 1/167.

c.

Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunden.

d.

Die normale Arbeitszeit fällt in den Zeitraum von 6:00 – 20:00 Uhr.

e.

Soweit nicht eine Arbeitszeiteinteilung im Schichtbetrieb vorliegt, ist die Normalarbeitszeit nach Möglichkeit auf 5 Tage von Montag bis Freitag zu verteilen.

2.
Übergangsrecht teilzeitbeschäftigte Angestellte
a.

Angestellte, deren vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit bereits vor dem 1. Oktober 2025 weniger als 40 Wochenstunden betrug, erhalten bei unverändertem Arbeitszeitausmaß ab dem 1. Oktober 2025 eine dem Verhältnis der Arbeitszeitreduktion entsprechende Gehaltserhöhung.

b.

Wenn die Normalarbeitszeit vor dem 1. Oktober 2025 bereits weniger als 40 Wochenstunden betrug, haben diese Angestellten einmalig die Möglichkeit, bei der Einführung der 38,5-Stunden-Woche eine anteilige Reduktion ihrer Arbeitszeit zu beantragen, sodass das Gehalt unverändert bleibt.

c.

Der Antrag auf anteilige Reduktion der Arbeitszeit kann bis spätestens 31. Oktober 2025 schriftlich gestellt werden und ist jedenfalls vom Dienstgeber stattzugeben.

d.

Die betroffenen Angestellten sind bis spätestens 15. Oktober 2025 vom Dienstgeber über diese Wahlmöglichkeit zu informieren.

3.
Kollektivvertragliche Mehrarbeit

Mehrarbeit (von 38,5 bis einschließlich 40 Stunden) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit mit der Maßgabe, dass jeweils 1,5 Stunden pro Woche über die sich aus der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit ergebenden jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit als Mehrarbeit gelten.

4.
Arbeitszeiteinteilung

Für Angestellte im Schichtbetrieb ist die Arbeitszeiteinteilung derart vorzunehmen, dass die Arbeitszeit abweichend von Z 1 zulässigen Arbeitszeit innerhalb eines höchstens siebzehnwöchigen Durchrechnungszeitraumes so verteilt wird, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die nach Z 1 zulässige Dauer nicht überschreitet (§ 4a Abs 1 Z 2 AZG). In den Fällen der §§ 4a Abs 4 und 18 Abs 2 AZG darf die Tagesarbeitszeit – vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsrates mittels Betriebsvereinbarung zur Ausgestaltung der Rahmenbedingungen – einschließlich allfälliger Überstunden höchstens 12 Stunden betragen.

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§ 4

Urlaub, Ruhezeit und Feiertage

1.

Für den Urlaubsanspruch der Angestellten gelten die Bestimmungen des AngG und UrlG.

2.

Soweit nicht eine Arbeitszeiteinteilung im Schichtbetrieb vorliegt, erhalten Angestellte 35 Kalendertage Urlaub pro Kalenderjahr (25 Arbeitstage Urlaub bei 5-Tagewoche).

3.

Angestellte, die gemäß gesetzlichen oder betrieblichen Bestimmungen Anspruch auf eine 6. Urlaubswoche haben oder diesen Anspruch bereits erreicht haben, erhalten 42 Kalendertage Urlaub pro Kalenderjahr (30 Arbeitstage Urlaub bei 5-Tagewoche).

4.
Urlaubsanspruch für Angestellte im Schichtbetrieb
a.

Urlaubsanspruch

Angestellte im Schichtbetrieb erhalten 35 Kalendertage Urlaub pro Kalenderjahr (25 Arbeitstage Urlaub bei 5-Tagewoche).

b.

Urlaubsanspruch bei Erreichen der 6. Urlaubswoche

Angestellte, die gemäß gesetzlichen oder betrieblichen Bestimmungen Anspruch auf eine 6. Urlaubswoche haben oder diesen Anspruch bereits erreicht haben erhalten 42 Kalendertage Urlaub pro Kalenderjahr (30 Arbeitstage Urlaub bei 5-Tagewoche).

c.

Zusatzurlaub ab dem zweiten Dienstjahr

Ab dem Beginn des zweiten Dienstjahres im Unternehmen erhöht sich der jährliche Urlaubsanspruch um einen zusätzlichen Arbeitstag Urlaub (1 Arbeitstag Urlaub pro Kalenderjahr).

d.

Zusatzurlaub ab dem dritten Dienstjahr

Ab dem Beginn des dritten Dienstjahres im Unternehmen erhöht sich der jährliche Urlaubsanspruch um einen weiteren zusätzlichen Arbeitstag Urlaub (2 Arbeitstage Urlaub pro Kalenderjahr).

e.

Maximaler Anspruch an Zusatzurlaub

Der jährliche zusätzliche Urlaubsanspruch erhöht sich ab dem dritten Dienstjahr auf das Maximum und bleibt in allen folgenden Dienstjahren unverändert (2 Arbeitstage Urlaub pro Kalenderjahr).

f.

Zusatzurlaub bei Erreichen der 6. Urlaubswoche

Angestellte, die gemäß gesetzlichen oder betrieblichen Bestimmungen Anspruch auf eine 6. Urlaubswoche haben oder diesen Anspruch bereits erreicht haben, behalten die in dieser Regelung vorgesehenen zusätzlichen Urlaubstage. Diese zusätzlichen Arbeitstage Urlaub werden über die gesetzliche 6. Urlaubswoche hinaus gewährt.

5.

Für die Berechnung der Dienstjahre wird das Datum des Eintritts in das Unternehmen herangezogen. Ein Dienstjahr gilt als vollendet, wenn der Angestellte ununterbrochen für die Dauer eines Jahres im Unternehmen, bzw der DHL-Group beschäftigt war. Unterbrechungen von bis zu inklusive einem Monat gelten als ununterbrochen.

6.

Bestehende, für Angestellte günstigere Regelungen bleiben unberührt und gelten weiterhin, sofern sie für die betroffenen Angestellten vorteilhafter sind.

7.

Angestellte gemäß § 2 BEinstG erhalten einen Zusatzurlaub von 3 Tagen pro Urlaubsjahr. Bei Teilzeitbeschäftigung erfolgt eine entsprechende Aliquotierung.

8.

Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

9.

Bei unterjährigem Ein- bzw Austritt wird der Anspruch unter Beachtung des UrlG entsprechend aliquotiert.

10.

Im Schichtdienst kann der Sonntag laut ARG, im Hinblick auf die besonderen Betriebsverhältnisse, als Arbeitstag zugelassen sein und kann in diesem Fall als Arbeitstag gelten. Enthält der Dienstplan einer Schichtgruppe keinen arbeitsfreien Sonntag, so gebührt jedem betroffenen Angestellten in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden als Ersatz für die Wochenendruhe; diese Ruhezeit ist der erste in dieser Kalenderwoche anfallende arbeitsfreie Tag, der mindestens eine 36-stündige ununterbrochene Freizeit umfasst. Der wöchentliche Ruhetag ist im Schichtplan zu kennzeichnen.

11.

Gemäß dem § 7 ARG in der jeweils geltenden Fassung sind die gesetzlichen Feiertage:

1. Jänner (Neujahr)

6. Jänner (Heilige Drei Könige)

Ostermontag

1. Mai (Staatsfeiertag)

Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Fronleichnam

15. August (Mariä Himmelfahrt)

26. Oktober (Nationalfeiertag)

1. November (Allerheiligen)

8. Dezember (Mariä Empfängnis)

25. Dezember (Weihnachten)

26. Dezember (Stephanstag)

12.

Soweit nicht eine Arbeitszeiteinteilung im Schichtbetrieb vorliegt, gelten der 24. und 31. Dezember als halbe freie Arbeitstage. An diesen Tagen wird die Arbeitszeit von 6:00 bis 12:00 Uhr als Normalarbeitszeit gewertet, wobei die Normalarbeitszeit immer um 12:00 Uhr endet. Die Wochenarbeitszeit in den Wochen, in denen der 24. bzw 31. Dezember liegt, reduziert sich automatisch entsprechend.

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§ 5

Überstunden, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit

1.

Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 %. Die Überstundenentlohnung besteht aus einem Grundstundengehalt und einem Zuschlag. Grundlage für die Berechnung des Grundstundengehaltes ist für alle Angestellten 1/155 des Monatsgehaltes für eine Arbeitsstunde.

2.

Soweit keine Arbeitszeiteinteilung im Schichtbetrieb vorliegt, wird die an Wochenenden sowie an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeitszeit zusätzlich zum Grundgehalt mit einem Freizeitausgleich im Ausmaß von 100 % abgegolten. Darüber hinaus gebührt ein Zuschlag in Höhe von 50 % pro geleistete Stunde, für Arbeitsleistungen, die an Wochenenden erbracht werden, sowie ein Zuschlag in Höhe von 75 % pro geleistete Stunde, für Arbeitsleistungen, die an gesetzlichen Feiertagen erbracht werden.

Die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist ausschließlich dann gestattet, wenn sie gemäß den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes (ARG) ausdrücklich erlaubt ist. In allen anderen Fällen ist die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen unzulässig.

3.

Übernimmt ein im Schichtbetrieb tätiger Angestellter an einem für ihn planmäßig arbeitsfreien Tag einen Schichtdienst, erhält dieser hierfür eine Zulage in Höhe von 205,00 € brutto pro Schicht. Fällt der übernommene Schichtdienst in die Wochenruhe des Angestellten, ist zusätzlich die entsprechende Ersatzruhe zu gewähren.

(§ 5 Abs 3 idF ab 1. April 2026, Wert gültig ab 1. Juni 2026)

4.

Angestellten, welche im Schichtbetrieb beschäftigt sind, gebührt in der Zeit von 20:00 – 22:00 Uhr ein Nachtzuschlag von 25 % und in der Zeit von 22:00 – 06:00 Uhr ein Nachtzuschlag von 30 % in der Höhe von sich aus dem Bruttomonatsgehalt ohne Sonderzahlung ergebenden Stundenlohn für Angestellte im Schichtbetrieb (= 1/167 des Bruttomonatsgehaltes).

5.

Sollten mehrere Zuschläge gemäß Ziffer eins, zwei oder vier für dieselbe Arbeitsstunde anfallen, kommt der jeweils höchste zur Anwendung.

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§ 7

Kündigungen

Für Kündigungen gilt §20 AngG. Als Kündigungstermin kann der Monatsletzte im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Nach einem Monat Probezeit kann das Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen, bis zum Ende des zweiten Dienstjahres mindestens jedoch mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten, gelöst werden.

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§ 2

Geltungsbeginn und Geltungsdauer

1.

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. April 2026 in Kraft.

2.

Dieser Kollektivvertrag, kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum Ende eines Kalenderjahres von beiden Kollektivvertragspartnern schriftlich gekündigt werden.

(§ 2 idF ab 1. April 2026)

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§ 10

Sonderzahlungen

1.
Höhe der Sonderzahlungen

Als Urlaubsgeld sowie Weihnachtsremuneration gebühren jeweils:

a.

Das monatliche IST-Gehalt

b.

Der Monatswert aller gewährten Zulagen auf der Grundlage des Durchschnittes der letzten 12 Monate.

2.

Allen Angestellten ist spätestens mit dem Gehalt für den Monat November eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des Novemberentgeltes auszubezahlen.

3.

Allen Angestellten ist spätestens mit dem Gehalt für den Monat Mai ein Urlaubsgeld in der Höhe des Maientgeltes auszubezahlen.

4.

Beginnt das Arbeitsverhältnis während des laufenden Kalenderjahres, gebühren das Urlaubsgeld und die Weihnachtsremuneration aliquot (1/52 pro begonnene Kalenderwoche). Das aliquote Urlaubsgeld ist gemäß Punkt 3 fällig, spätestens jedoch mit dem Monatsgehalt für den Dezember.

5.

Endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, gebühren das Urlaubsgeld und die Weihnachtsremuneration aliquot (1/52 pro begonnene Kalenderwoche). Wurde das Urlaubsgeld bzw die Weihnachtsremuneration bereits bezahlt, ist der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfallende Teil bei der Endabrechnung abzuziehen. Wurde das Urlaubsgeld bzw die Weihnachtsremuneration noch nicht oder nur zum Teil bezahlt, ist der fehlende Teil bei der Endabrechnung zu zahlen.

6.

Für Angestellte, die während des laufenden Kalenderjahres von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung bzw umgekehrt wechseln oder deren Teilzeitbeschäftigungsausmaß sich ändert, sind das Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf der Grundlage des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes während des Kalenderjahres zu berechnen. Wurde das Urlaubsgeld vor der Änderung der Normalarbeitszeit gezahlt, ist die Korrektur mit dem Weihnachtsgeld vorzunehmen (Nachzahlung bzw Gegenverrechnung).

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§ 4

Urlaub, Ruhezeit und Feiertage

1.

Für den Urlaubsanspruch der Angestellten gelten die Bestimmungen des AngG und UrlG.

2.

Soweit nicht eine Arbeitszeiteinteilung im Schichtbetrieb vorliegt, erhalten Angestellte 35 Kalendertage Urlaub pro Kalenderjahr (25 Arbeitstage Urlaub bei 5-Tagewoche).

3.

Angestellte, die gemäß gesetzlichen oder betrieblichen Bestimmungen Anspruch auf eine 6. Urlaubswoche haben oder diesen Anspruch bereits erreicht haben, erhalten 42 Kalendertage Urlaub pro Kalenderjahr (30 Arbeitstage Urlaub bei 5-Tagewoche).

4.
Urlaubsanspruch für Angestellte im Schichtbetrieb
a.

Urlaubsanspruch

Angestellte im Schichtbetrieb erhalten 35 Kalendertage Urlaub pro Kalenderjahr (25 Arbeitstage Urlaub bei 5-Tagewoche).

b.

Urlaubsanspruch bei Erreichen der 6. Urlaubswoche

Angestellte, die gemäß gesetzlichen oder betrieblichen Bestimmungen Anspruch auf eine 6. Urlaubswoche haben oder diesen Anspruch bereits erreicht haben erhalten 42 Kalendertage Urlaub pro Kalenderjahr (30 Arbeitstage Urlaub bei 5-Tagewoche).

c.

Zusatzurlaub ab dem zweiten Dienstjahr

Ab dem Beginn des zweiten Dienstjahres im Unternehmen erhöht sich der jährliche Urlaubsanspruch um einen zusätzlichen Arbeitstag Urlaub (1 Arbeitstag Urlaub pro Kalenderjahr).

d.

Zusatzurlaub ab dem dritten Dienstjahr

Ab dem Beginn des dritten Dienstjahres im Unternehmen erhöht sich der jährliche Urlaubsanspruch um einen weiteren zusätzlichen Arbeitstag Urlaub (2 Arbeitstage Urlaub pro Kalenderjahr).

e.

Maximaler Anspruch an Zusatzurlaub

Der jährliche zusätzliche Urlaubsanspruch erhöht sich ab dem dritten Dienstjahr auf das Maximum und bleibt in allen folgenden Dienstjahren unverändert (2 Arbeitstage Urlaub pro Kalenderjahr).

f.

Zusatzurlaub bei Erreichen der 6. Urlaubswoche

Angestellte, die gemäß gesetzlichen oder betrieblichen Bestimmungen Anspruch auf eine 6. Urlaubswoche haben oder diesen Anspruch bereits erreicht haben, behalten die in dieser Regelung vorgesehenen zusätzlichen Urlaubstage. Diese zusätzlichen Arbeitstage Urlaub werden über die gesetzliche 6. Urlaubswoche hinaus gewährt.

5.

Für die Berechnung der Dienstjahre wird das Datum des Eintritts in das Unternehmen herangezogen. Ein Dienstjahr gilt als vollendet, wenn der Angestellte ununterbrochen für die Dauer eines Jahres im Unternehmen, bzw der DHL-Group beschäftigt war. Unterbrechungen von bis zu inklusive einem Monat gelten als ununterbrochen.

6.

Bestehende, für Angestellte günstigere Regelungen bleiben unberührt und gelten weiterhin, sofern sie für die betroffenen Angestellten vorteilhafter sind.

7.

Angestellte gemäß § 2 BEinstG erhalten einen Zusatzurlaub von 3 Tagen pro Urlaubsjahr. Bei Teilzeitbeschäftigung erfolgt eine entsprechende Aliquotierung.

8.

Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

9.

Bei unterjährigem Ein- bzw Austritt wird der Anspruch unter Beachtung des UrlG entsprechend aliquotiert.

10.

Im Schichtdienst kann der Sonntag laut ARG, im Hinblick auf die besonderen Betriebsverhältnisse, als Arbeitstag zugelassen sein und kann in diesem Fall als Arbeitstag gelten. Enthält der Dienstplan einer Schichtgruppe keinen arbeitsfreien Sonntag, so gebührt jedem betroffenen Angestellten in jeder Kalenderwoche eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden als Ersatz für die Wochenendruhe; diese Ruhezeit ist der erste in dieser Kalenderwoche anfallende arbeitsfreie Tag, der mindestens eine 36-stündige ununterbrochene Freizeit umfasst. Der wöchentliche Ruhetag ist im Schichtplan zu kennzeichnen.

11.

Gemäß dem § 7 ARG in der jeweils geltenden Fassung sind die gesetzlichen Feiertage:

1. Jänner (Neujahr)

6. Jänner (Heilige Drei Könige)

Ostermontag

1. Mai (Staatsfeiertag)

Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Fronleichnam

15. August (Mariä Himmelfahrt)

26. Oktober (Nationalfeiertag)

1. November (Allerheiligen)

8. Dezember (Mariä Empfängnis)

25. Dezember (Weihnachten)

26. Dezember (Stephanstag)

12.

Soweit nicht eine Arbeitszeiteinteilung im Schichtbetrieb vorliegt, gelten der 24. und 31. Dezember als halbe freie Arbeitstage. An diesen Tagen wird die Arbeitszeit von 6:00 bis 12:00 Uhr als Normalarbeitszeit gewertet, wobei die Normalarbeitszeit immer um 12:00 Uhr endet. Die Wochenarbeitszeit in den Wochen, in denen der 24. bzw 31. Dezember liegt, reduziert sich automatisch entsprechend.

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§ 16

Gehaltstabelle

1.
Gehaltstabelle ab 01. 04. 2026
VG/ VWGJ 1. VWGJ 2. VWGJ 3. VWGJ 4. VWGJ 5./6. VWGJ 7./8. VWGJ 9./10. VWGJ 11. bis 13. VWGJ 14. bis 16. VWGJ ab 17. VWGJ
VG A 2 288,00 2 334,00 2.380,00 2.428,00 2.476,00 2.526,00 2.576,00 2.628,00 2.681,00 2.734,00
VG B 2.838,00 2.895,00 2.953,00 3.012,00 3.073,00 3.134,00 3.196,00 3.261,00 3.325,00 3.392,00
VG C 3.265,00 3.363,00 3.463,00 3.568,00 3.639,00 3.712,00 3.786,00 3.862,00 3.939,00 4.017,00
VG D 3.581,00 3.688,00 3.799,00 3.913,00 3.991,00 4.071,00 4.153,00 4.235,00 4.320,00 4.407,00
VG E 4.002,00 4.122,00 4.245,00 4.373,00 4.460,00 4.550,00 4.641,00 4.733,00 4.828,00 4.925,00
VG F 4.623,00 4.761,00 4.904,00 5.051,00 5.152,00 5.255,00 5.360,00 5.467,00 5.577,00 5.689,00
VG G 5.148,00 5.148,00 5.302,00 5.302,00 5.461,00 5.625,00 5.794,00 5.968,00 6.147,00 6.331,00
VG H 6.829,00 6.829,00 7.034,00 7.034,00 7.245,00 7.462,00 7.686,00 7.916,00 8.154,00 8.399,00

(§ 16 idF ab 1. April 2026)

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Kollektivvertrag

für die kaufmännischen und technischen Angestellten der DHL Air (Austria) GmbH
In der Fassung vom 1. April 2026
Redaktionelle Anmerkungen

Gewerkschaft GPA

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen in diesem Kollektivvertag gilt die gewählte Formulierung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes für alle Geschlechter.

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§ 15

Zulagen- und Gehaltserhöhungen

a.
Kollektivvertragliche Mindestgehälter (Gehaltstabelle):

Das kollektivvertragliche Mindestgehalt ist mit Wirkung zum 1. 4. 2026 wie folgt zu erhöhen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden:

  • Verwendungsgruppe A: +3,3 %

  • Verwendungsgruppen B bis E: +2,25 %

  • Verwendungsgruppen F bis H: +2,0 %

b.
IST-Gehälter:

Für Angestellte, deren Vergütung bereits oberhalb des jeweils angepassten kollektivvertraglichen Mindestgehalts liegt, ist mit Wirkung zum 1. 4. 2026 eine einheitliche Erhöhung um 2,0 % zu gewähren (für Teilzeitbeschäftigte aliquot) und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.

c.
Zulagen:

Die Zulagen sind mit Wirkung zum 1.6.2026 um 2,5 % auf folgende Beträge zu erhöhen:

  • Zulagen lt. §5 Abs.3 ab 1.6.2026: 205,00 €

  • Zulagen lt.§13 Abs.3 lit. a ab 1.6.2026: 358,75 €

  • Zulagen lt.§13 Abs.3 lit. b ab 1.6.2026: 512,50 €

  • Zulagen lt. § 17 Abs.1 ab 1.6.2026: 71,75 €

(§ 15 idF ab 1. April 2026)

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§ 13

Gehaltsregelung

1.
Gehaltsauszahlung

Die Gehaltsauszahlung der Grundbezüge aus dem aktuellen Monat erfolgt jeweils spätestens zum 25. des Monats. Die variablen Bestandteile des Entgelts werden jeweils ein Monat im Nachhinein zur Auszahlung gebracht.

2.
Entwicklungseinstufung

Angestellte der Gruppe D, die keine tätigkeitsbezogene Vorerfahrung haben, können für die Dauer von bis zu 12 Monaten in die Verwendungsgruppe C1 eingestuft werden. Spätestens nach Ablauf eines Arbeitsjahres hat die Umreihung in die gebührende Verwendungsgruppe D1 zu erfolgen.

Diese Regelung ist ausschließlich bei Angestellten anzuwenden, die nach dem 01. Jänner 2023 in das Unternehmen eingetreten sind.

3.
Funktionszulagen
a.
Trainer-Zulage

Für die Funktion des Trainers wird eine Zulage in Höhe von 358,75 € brutto pro Monat für die ausgeübte Funktion zur Auszahlung gebracht. Diese Zulage umfasst alle geleisteten Trainingseinheiten.

b.
Zulage für die behördliche Berechtigung zur Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses

Angestellte der Verwendungsgruppe F, die zusätzlich zur Definition ihrer Verwendungsgruppe über eine behördliche Berechtigung zur Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses verfügen, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 512,50 € brutto. Diese Zulage wird zusätzlich zum jeweiligen kollektivvertraglichen Mindestgehalt ihrer Einstufung gewährt.

c.
Deputy-Zulage

Angestellte, die Vertretungsbefugnisse für Senior Manager übernehmen und nicht der Verwendungsgruppe G oder H angehören, erhalten für die Dauer dieser sogenannten Deputy-Funktion eine Zulage. Diese beträgt 10 % des kollektivvertraglichen Mindestgehalts des 1. Verwendungsjahres, das ihrer jeweiligen Verwendungsgruppeneinstufung entspricht.

(§ 13 idF ab 1. April 2026, Werte gültig ab 1. Juni 2026)

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§ 10

Sonderzahlungen

1.
Höhe der Sonderzahlungen

Als Urlaubsgeld sowie Weihnachtsremuneration gebühren jeweils:

a.

Das monatliche IST-Gehalt

b.

Der Monatswert aller gewährten Zulagen auf der Grundlage des Durchschnittes der letzten 12 Monate.

2.

Allen Angestellten ist spätestens mit dem Gehalt für den Monat November eine Weihnachtsremuneration in der Höhe des Novemberentgeltes auszubezahlen.

3.

Allen Angestellten ist spätestens mit dem Gehalt für den Monat Mai ein Urlaubsgeld in der Höhe des Maientgeltes auszubezahlen.

4.

Beginnt das Arbeitsverhältnis während des laufenden Kalenderjahres, gebühren das Urlaubsgeld und die Weihnachtsremuneration aliquot (1/52 pro begonnene Kalenderwoche). Das aliquote Urlaubsgeld ist gemäß Punkt 3 fällig, spätestens jedoch mit dem Monatsgehalt für den Dezember.

5.

Endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, gebühren das Urlaubsgeld und die Weihnachtsremuneration aliquot (1/52 pro begonnene Kalenderwoche). Wurde das Urlaubsgeld bzw die Weihnachtsremuneration bereits bezahlt, ist der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfallende Teil bei der Endabrechnung abzuziehen. Wurde das Urlaubsgeld bzw die Weihnachtsremuneration noch nicht oder nur zum Teil bezahlt, ist der fehlende Teil bei der Endabrechnung zu zahlen.

6.

Für Angestellte, die während des laufenden Kalenderjahres von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung bzw umgekehrt wechseln oder deren Teilzeitbeschäftigungsausmaß sich ändert, sind das Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf der Grundlage des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes während des Kalenderjahres zu berechnen. Wurde das Urlaubsgeld vor der Änderung der Normalarbeitszeit gezahlt, ist die Korrektur mit dem Weihnachtsgeld vorzunehmen (Nachzahlung bzw Gegenverrechnung).

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§ 11

Bonuszahlungen

Über die jährliche Bonuszahlung ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, die unter Anderem folgende Punkte beinhaltet:

a.

Die Verteilung der jährlichen Bonuszahlung in der Höhe von 5 % bis 20 % des Jahresbruttogehalts.

b.

Die Höhe der jährlichen Bonuszahlung für die Angestellten einzelner Verwendungsgruppen bzw spezifischer Tätigkeiten.

c.

Die Feststellung der individuellen Zielerreichung, die jährlich in einem Mitarbeitergespräch festgehalten werden soll.

d.

Angestellte der Verwendungsgruppe A können aufgrund des Tätigkeitsprofils von der Bonuszahlung ausgenommen werden.

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§ 17

Solidaritätszulage

1.

Alle Angestellten die zum Stichtag 31. 03. 2025 beschäftigt waren und sich per 1. 10. 2025 in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden, erhalten ab 01. 06. 2026 eine monatliche Zulage von 71,75 € (14 x jährlich) auf das jeweilige, tatsächlich zur Auszahlung gebrachte Monatsentgelt sowie auf die Weihnachtsremuneration und das Urlaubsgeld.

2.

Diese Zulage soll mit dem jährlichen Kollektivvertragsabschluss valorisiert werden.

3.

Diese Zulage kann entsprechend dem vertraglichen Arbeitszeitausmaß aliquotiert werden.

(§ 17 idF ab 1. April 2026, Wert gültig ab 1. Juni 2026)

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§ 5

Überstunden, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit

1.

Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 %. Die Überstundenentlohnung besteht aus einem Grundstundengehalt und einem Zuschlag. Grundlage für die Berechnung des Grundstundengehaltes ist für alle Angestellten 1/155 des Monatsgehaltes für eine Arbeitsstunde.

2.

Soweit keine Arbeitszeiteinteilung im Schichtbetrieb vorliegt, wird die an Wochenenden sowie an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeitszeit zusätzlich zum Grundgehalt mit einem Freizeitausgleich im Ausmaß von 100 % abgegolten. Darüber hinaus gebührt ein Zuschlag in Höhe von 50 % pro geleistete Stunde, für Arbeitsleistungen, die an Wochenenden erbracht werden, sowie ein Zuschlag in Höhe von 75 % pro geleistete Stunde, für Arbeitsleistungen, die an gesetzlichen Feiertagen erbracht werden.

Die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist ausschließlich dann gestattet, wenn sie gemäß den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes (ARG) ausdrücklich erlaubt ist. In allen anderen Fällen ist die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen unzulässig.

3.

Übernimmt ein im Schichtbetrieb tätiger Angestellter an einem für ihn planmäßig arbeitsfreien Tag einen Schichtdienst, erhält dieser hierfür eine Zulage in Höhe von 205,00 € brutto pro Schicht. Fällt der übernommene Schichtdienst in die Wochenruhe des Angestellten, ist zusätzlich die entsprechende Ersatzruhe zu gewähren.

(§ 5 Abs 3 idF ab 1. April 2026, Wert gültig ab 1. Juni 2026)

4.

Angestellten, welche im Schichtbetrieb beschäftigt sind, gebührt in der Zeit von 20:00 – 22:00 Uhr ein Nachtzuschlag von 25 % und in der Zeit von 22:00 – 06:00 Uhr ein Nachtzuschlag von 30 % in der Höhe von sich aus dem Bruttomonatsgehalt ohne Sonderzahlung ergebenden Stundenlohn für Angestellte im Schichtbetrieb (= 1/167 des Bruttomonatsgehaltes).

5.

Sollten mehrere Zuschläge gemäß Ziffer eins, zwei oder vier für dieselbe Arbeitsstunde anfallen, kommt der jeweils höchste zur Anwendung.

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