> Räumlicher Geltungsbereich: Österreichweit ### Übereinkommen zum Kollektivvertrag im Hotel- und Gastgewerbe Der Fachverband Gastronomie und der Fachverband Hotellerie einerseits und die Gewerkschaft GPA andererseits vereinbaren nachfolgende Erhöhung der kollektivvertraglichen Gehälter, Lehrlingseinkommen und Zulagen für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe: #### 1. Kollektivvertragliche Mindestgehälter ab 1. Mai 2024 und ab 1. November 2024 Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter sind in den Gehaltsschemata der einzelnen Bundesländer (Beilage A) ersichtlich. #### 2. Bundesdurchschnittserhöhung: Der sich aufgrund dieser Erhöhungen ergebende rechnerische Durchschnittswert aller kollektivvertraglichen Mindestgehaltserhöhungen in allen Bundesländern beträgt mit 1. Mai 2024 6,24 % und mit 1. Nov. 2024 2,10 %. #### 3. Lehrlingseinkommen: | Lehrjahr | 1. Mai 2024 | 1. Mai 2025 | |---|---|---| | 1. Lehrjahr: | 1.000,00 Euro | 1.050,00 Euro | | 2. Lehrjahr: | 1.120,00 Euro | 1.180,00 Euro | | 3. Lehrjahr: | 1.320,00 Euro | 1.400,00 Euro | | 4. Lehrjahr: | 1.420,00 Euro | 1.500,00 Euro | #### 4. Zulagen: **4.1. **Der **Nachtarbeitszuschlag** erhöht sich mit 1. Mai 2024 um 1,00 Euro auf 27,00 Euro und mit 1. Mai 2025 um 1,50 Euro auf 28,50 Euro. **4.2.** Die **Fremdsprachenzulage** erhöht sich mit 1. Mai 2024 um 3,00 Euro auf 38,00 Euro und mit 1. Mai 2025 um 2,00 Euro auf 40,00 Euro. **4.3.** Die **Fehlgeldentschädigung** erhöht sich mit 1. Mai 2024 um 3,00 Euro auf 39,00 Euro und mit 1. Mai 2025 um 2,00 Euro auf 41,00 Euro. #### 5. Kollektivvertragliche Mindestgehälter ab 1. Mai 2025: **5.1. **Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter steigen um die Jahresinflation 2024 (VPI national, kaufmännisch gerundet auf eine Kommastelle) plus 1 %, kaufmännisch gerundet auf volle Eurobeträge. **5.2. **Die Gehaltstabellen sowie Erhöhungen der Zulagen werden gesondert im Jahr 2025 verlautbart (hinterlegt). #### 6. Rahmenrechtliche Änderungen: Folgende rahmenrechtliche Änderungen treten **mit 1. November 2024 in Kraft**. **Arbeitszeit:** für Teilzeitbeschäftigte kann analog zur Regelung für Vollzeitbeschäftigte ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen, bzw. bei Mitarbeiter: innen mit befristeten Arbeitsverträgen bis zu 9 Monaten, vereinbart werden: - Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten, die innerhalb des Durchrechnungszeitraumes nicht ausgeglichen werden kann, ist nach Ende der Durchrechnung mit 50 % Zuschlag abzugelten - Für Teilzeitbeschäftigte beträgt die maximal durchrechenbare wöchentliche Arbeitszeit die vereinbarte Wochenarbeitszeit plus 8 Stunden, jede weitere Stunde gilt als Mehrarbeits- bzw. Überstunde und ist mit einem 50 % Zuschlag abzugelten. - - Anrecht auf Aufstockung der vereinbarten NAZ von Teilzeitbeschäftigten auf Wunsch der Arbeitnehmer: in möglich, wenn die vereinbarte NAZ über einen festgelegten Zeitraum um mindestens 20 % überschritten wurde. Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen: - Befristete Verträge können einmalig um bis zu vier Wochen - ohne Unterbrechung des Durchrechnungszeitraums - bis zu einem Zeitraum von maximal 9 Monaten verlängert werden. - Ausdehnung des Betrachtungszeitraums für die durchschnittliche Höchstarbeitszeit (48 Stunden): von 17 Wochen auf 26 Wochen **Lehrlinge und Jugendliche:** - Betriebe können mit Jugendlichen einzelvertraglich eine 14-tägige Durchrechnung vereinbaren - Die Sonntagsbeschäftigung kann flexibler im Hinblick auf die betrieblichen Notwendigkeiten organsiert werden. Was bleibt: im Jahresdurchschnitt muss die Hälfte der Sonntage frei sein. - Die ersten 8 Sonntage im ersten Lehrjahr sind arbeitsfrei. - Schließt ein Lehrling die Lehrabschlussprüfung beim erstmaligen Antritt mit ausgezeichnetem oder gutem Erfolg ab, bekommt er/sie eine Förderprämie über 250 bzw. 200 Euro. **Neuregelung des Nachtarbeitszuschlages:** - Umfasst alle Beschäftigten, die ab Mitternacht noch arbeiten. Zuschlag ist in drei Abschnitte unterteilt: - von 00:01 Uhr bis 02:00 Uhr, - von 02:01 Uhr bis 04:00 Uhr und - von 04:01 Uhr bis 06:00 Uhr. - - Pro Abschnitt gebührt Beschäftigten ein Zuschlag von 9,00 Euro. Ausnahme: - Arbeitsbeginn frühestens um 05:00 Uhr – 4,50 Euro Zuschlag - Arbeitsbeginn frühestens um 05:30 Uhr – kein Zuschlag - **Freier Sonntag:** - Grundsätzlicher Anspruch auf 12 garantierte freie Sonntage im Jahr - Freie Sonntage müssen im Zusammenhang mit einem darauffolgenden freien Montag oder davorliegenden freien Samstag konsumiert werden. Ausgenommen davon sind - Betriebe mit zumindest einem fixen Sperrtag; - Betriebe, die mit ihrem Mitarbeiter/ihrer Mitarbeiterin zumindest einen fixen freien Tag bzw. ausschließlich eine Arbeitsleistung am Wochenende vereinbart haben; - Mitarbeiter:innen mit befristeten Verträgen bis zu neun Monaten - **Urlaubs- und Weihnachtsgeld:** - Zukünftig werden in allen Bundesländern auch Überzahlungen auf die NAZ berücksichtigt. Bisher wurde das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, mit Ausnahme von Wien, nur vom KV-Mindestgehalt berechnet. **Probemonat und Kündigungsfristen:** - Das erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt für alle Arbeitnehmer:innen als Probemonat. - Während dieses Zeitraums kann ein Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden. - Bei neuerlicher Beschäftigung im selben Betrieb innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr und unter der Voraussetzung, dass es sich um dieselbe Tätigkeit handelt, entfällt das Probemonat. - Klarstellung im Kollektivvertrag zu Kündigungsfrist und Kündigungstermin **Feiertagsarbeit:** - Sollte es binnen eines Beschäftigungsjahres dazu kommen, dass ein Arbeitnehmer:in mehr als sechs Mal an einem Feiertag "FREI" eingetragen bekommt so erhält er/sie ab dem siebenten Mal zusätzlich einen zusätzlichen Freizeittag gutgeschrieben. **Umwandlungsmöglichkeit des Jubiläumsgeldes in Freizeit:** - Jubiläumsgeldansprüche können nach einvernehmlicher Vereinbarung in einen Freizeitanspruch umgewandelt werden. Für Vollzeit-Arbeitnehmer:innen gilt: ein Monat entspricht 22 Freizeittagen. Die Umwandlung kann zur Gänze oder zu einem festgelegten Teil in Freizeit erfolgen. **Umkleidezeit:** - Pro Dienst werden 10 Minuten als Umkleidezeit berücksichtigt, sofern diese im Betrieb anfällt und es sich um dienstnotwendige Kleidung handelt. **Erweiterung der Dienstverhinderungsgründe:** - Besteht ein/e Arbeitnehmer:in erstmalig die Führerscheinprüfung der Gruppe "B" so erhält er/sie dafür einen freien Tag. Nachstehende Bestimmungen treten **mit 1. Mai 2025 in Kraft:** - die Neuregelung der Gehaltsgruppe 4 sowie - die Regelung über die Anrechnung der Vordienstzeiten bei Fachkräften sowie Branchenzeiten bei ungelernten Arbeitnehmer:innen. Wien, am 19. April 2024 **FACHVERBAND GASTRONOMIE** Senator h.c. Mario Pulker Obmann Dr. Thomas Wolf Geschäftsführer **FACHVERBAND HOTELLERIE** KommR Johann Spreitzhofer Obmann Mag.a Maria Schreiner Geschäftsführerin **GEWERKSCHAFT GPA** Barbara Teiber, MA Vorsitzende Karl Dürtscher Bundesgeschäftsführer **GEWERKSCHAFT GPA Wirtschaftsbereich 14, GLÜCKSSPIEL/TOURISMUS/FREIZEIT** Manfred Schönbauer BA Vorsitzender Mag. Andreas Laaber Wirtschaftsbereichssekretär Norbert Bauer Verhandlungsleiter