> Räumlicher Geltungsbereich: Österreichweit Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 3. April 2024 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehendes Lehrlingseinkommen festgesetzt: ### § 1. Geltungsbereich **a) Räumlich:** Das Gebiet der Republik Österreich. **b) Fachlich:** Unternehmen, die das Gewerbe der Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers betreiben (Kraftfahrzeugverleihunternehmungen). **c) Persönlich:** Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden sowie Lehrlinge im Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind. ### § 2. Höhe des Lehrlingseinkommens Das monatliche Lehrlingseinkommen beträgt: **a) **im 1. Lehrjahr: 705,90 € monatlich; **b)** im 2. Lehrjahr: 1.008,50 € monatlich; **c) **im 3. Lehrjahr: 1.411,80 € monatlich. ### § 3. Urlaubszuschuss Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der am 1. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses. ### § 4. Weihnachtsremuneration Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 1. Dezember fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration. ### § 5. Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG Gibt es in einem Betrieb kein einschlägiges Angestelltengehalt iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlages die Beschäftigungsgruppe 2 Untergruppe a der Gehaltstafel des Kollektivvertrages für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW vom 7. Dezember 2023 heranzuziehen. ### § 6. Beginn der Wirksamkeit Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 1. Februar 2024 in Kraft.