> Räumlicher Geltungsbereich: Österreichweit Geltungsdauer: ab 1.1.2026 ### Beilage 2026 zum Kollektivvertrag für das Zahntechnikgewerbe #### Lohnordnung und Gehaltsschema gültig ab 1. Jänner 2026 ### Lohnordnung und Gehaltsschema ### § 1 Kollektivvertragspartner Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Gesundheitsberufe, Berufsgruppe Zahntechniker, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, younion _ Die Daseinsgewerkschaft, Maria-Theresienstraße 11, 1090 Wien. ### § 2 Geltungsbereich **1. Räumlich: **für das Gebiet der Republik Österreich. **2. Fachlich:** für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Gesundheitsberufe im Berufszweig Zahntechniker. **3. Persönlich: ** - für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter einschließlich der gewerblichen Lehrlinge; - für gelernte Zahntechniker, auch wenn sie dem Angestelltengesetz unterliegen; - für Pflichtpraktikanten, die das Pflichtpraktikum im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren (§ 14 Abs 2); - für Ferialarbeitnehmer (§ 14 Abs 5). Der Kollektivvertrag gilt nicht: - für Pflichtpraktikanten, die das Pflichtpraktikum nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren (§ 14 Abs 4); - Volontäre (§ 14 Abs 6); - Angestellte und Lehrlinge, die dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting, unterliegen. **4. **Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen in diesem Kollektivvertrag gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. ### § 3 Lohnordnung und Gehaltsschema Die kollektivvertraglichen monatlichen **Mindestlöhne**, die kollektivvertraglichen monatlichen **Mindestgehälter **und das kollektivvertragliche **Lehrlingseinkommen **pro Monat werden per **1. Jänner 2026 **um **3,2 % **erhöht, auf den nächsten Cent kaufmännisch **gerundet **und unter **Punkt II. Lohnordnung und Gehaltsschema **wie folgt neu festgesetzt. Die **Zulagen **für **gewerberechtliche Geschäftsführer **und für Arbeiten in der **Nacht **und am **Sonntag **werden per **1. Jänner 2026 **um **3,2 % **erhöht, auf den nächsten Cent kaufmännisch **gerundet **und unter **Punkt II. Lohnordnung und Gehaltsschema **wie folgt neu festgesetzt. ### II Lohnordnung und Gehaltsschema ### Arbeiter #### 1. Lohngruppen Alle Arbeiter und gewerblichen Lehrlinge sind ab 1.12.2019 zwingend in die folgenden Lohngruppen einzustufen. **I. Facharbeiter mit Meisterprüfung** Arbeiter mit Meisterprüfung Zahntechniker, die über hohen Entscheidungsspielraum und Eigenverantwortung verfügen und die mit der selbstständigen Abwicklung von Projekten oder mit der Führung von Mitarbeitern betraut sind. **II. Facharbeiter mit besonderen Qualifikationen** Arbeiter mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung, der über eine im zahntechnischen Labor verwertbare Zusatzausbildung verfügt und selbstständig und eigenverantwortlich Kerntätigkeiten des Zahntechnikergewerbes durchführt. **III. Facharbeiter Zahntechniker** - Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechnik. - Arbeiter mit anderen verwertbaren Qualifikationen (z.B. Lehrabschlussprüfung, Fachschule, Matura, Studium, facheinschlägige Weiterbildungen, …) von Bedeutung für die Tätigkeit im zahntechnischen Labor, der Facharbeiten des Zahntechnikergewerbes durchführt. **IV. Facharbeiter Zahntechnische Fachassistenz und Aufsteiger aus LG V.** - Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz. - Arbeiter aus der LG V. a. mit facheinschlägiger Weiterbildung und mehrjähriger (mindestens 8 Jahre) facheinschlägiger Berufserfahrung. **V. Facharbeiten ohne LAP/angelernte Tätigkeiten/Hilfsarbeiter ** - Arbeiter, die Facharbeiten des Zahntechnikergewerbes verrichten ohne über eine Lehrabschlussprüfung zu verfügen. - Arbeiter, die überwiegend angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten des Zahntechnikergewerbes verrichten. - Arbeiter ohne fachspezifische Ausbildung, die Reinigungsarbeiten oder Hilfsarbeiten, egal welcher Art, verrichten. #### 2. Lohnschema Kollektivvertragliche monatliche Mindestlöhne ab 1.1.2026 | Lohngruppe | Mindestlöhne in Euro | |---|---| | I. | € 3.693,53 | | II. | € 2.572,78 | | III. | € 2.323,03 | | IV. | € 2.139,34 | | V. | € 1.971,12 | Kollektivvertragliches Lehrlingseinkommen pro Monat ab 1.1.2026 im **Lehrberuf Zahntechniker** im 1. Lehrjahr: € 756,46 im 2. Lehrjahr: € 949,44 im 3. Lehrjahr: € 1.276,58 im 4. Lehrjahr: € 1.499,50 im **Lehrberuf** **Zahntechnische Fachassistenz ** im 1. Lehrjahr: € 756,46 im 2. Lehrjahr: € 949,44 im 3. Lehrjahr: € 1.276,58 #### 3. Zulage für gewerberechtliche Geschäftsführer Für den Fall, dass ein Arbeiter die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers gem. § 39 GewO ausübt, gebührt ihm unabhängig von der Einstufung in die Lohngruppen eine monatliche Zulage in der Höhe von € 1.326,12 zuzüglich zum monatlichen Lohn. #### 4. Zulage für Arbeiten in der Nacht und am Sonntag Für jede Arbeitsstunde in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr und an Sonntagen in der Zeit zwischen 0:00 und 24:00 Uhr gebührt eine Zulage von € 3,82 je angefangene Stunde, sofern es sich nicht um Überstunden handelt. ### Angestellte #### 1. Verwendungsgruppen Alle gelernten Zahntechniker, die sich im Angestelltenverhältnis befinden, sind ab 1.12.2019 zwingend in die folgenden Verwendungsgruppen einzustufen. **I. Laborleiter** Angestellte, die über die Meisterprüfung Zahntechniker verfügen, überwiegend mit der Führung und Unterweisung von Arbeitnehmern betraut sind und eigenständig und eigenverantwortlich ein zahntechnisches Labor leiten. **II. Meister** Angestellte, die über die Meisterprüfung Zahntechniker verfügen und überwiegend mit der Führung und Unterweisung von Arbeitnehmern betraut sind. **III. weitere Angestellte** Weitere Dienstnehmer, die dem Angestelltengesetz unterliegen, ausgenommen jene, die dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting, unterliegen. #### 2. Gehaltstabelle Kollektivvertragliche monatliche Mindestgehälter ab 1.1.2026 | Verwendungsgruppe | Mindestgehälter in Euro | |---|---| | I. | € 5.013,46 | | II. | € 3.693,53 | | III. | € 2.572,78 | #### 3. Zulage für gewerberechtliche Geschäftsführer Für den Fall, dass ein Angestellter die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers gem. § 39 GewO ausübt, gebührt ihm bei der Einstufung in die Verwendungsgruppen. II und III. eine monatliche Zulage in der Höhe von € 1.326,12 zuzüglich zum monatlichen Gehalt. #### 4. Zulage für Arbeiten in der Nacht und am Sonntag Für jede Arbeitsstunde in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr und an Sonntagen in der Zeit zwischen 0:00 und 24:00 Uhr gebührt eine Zulage von € 3,82 je angefangene Stunde, sofern es sich nicht um Überstunden handelt. ### § 4 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft. Wien, am 12. Dezember 2025 **Bundesinnung der Gesundheitsberufe, Berufszweig Zahntechniker** KR Mag. Josef Riegler Bundesinnungsmeister Gesundheitsberufe Mag. (FH) Dieter Jank Bundesinnungsgeschäftsführer Heimo Brückler, MSc, MSc Bundesinnungsmeister Zahntechniker **ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND younion _ Die Daseinsgewerkschaft** Ing. Christian Meidlinger Vorsitzender Angela Lueger Vorsitzender-Stellvertreterin