> Räumlicher Geltungsbereich: Österreichweit Geltungsdauer: 1.1.2024 - 31.12.2024 ### Zusatzkollektivvertrag ### Für Arbeiter:innen und Angestellte in privaten Kuranstalten und Rehabilitationseinrichtungen #### Gültig ab 1.1.2024 #### I. Geltungsbereich Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für Arbeiter:innen und Angestellte in privaten Kuranstalten und Rehabilitationseinrichtungen, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Gesundheitsbetriebe, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und der Gewerkschaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 und der Gewerkschaft GPA, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 andererseits. #### II. Geltungsbeginn und Geltungsdauer Der Zusatzkollektivvertrag tritt in der vorliegenden Fassung rückwirkend mit 1.1.2024 in Kraft und mit 31.12.2024 außer Kraft. #### III. Mitarbeiter:innenprämie 2024 **1.** Arbeitgeber:innen können für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Z 447 lit a) EStG in Höhe von max. 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei zur Auszahlung bringen. **2. **In Betrieben mit Betriebsrat ermächtigt dieser Zusatzkollektivvertrag die Parteien der Betriebsvereinbarung iSd §§ 29ff ArbVG zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Gewährung einer Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024. **3.** In Betrieben ohne Betriebsrat ermächtigt dieser Zusatzkollektivvertrag zum Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen iSd § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 für sämtliche Arbeitnehmer:innen des Betriebes zur Gewährung einer Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024. **4. **Grundsätzlich ist allen Arbeitnehmer:innen im Betrieb die Mitarbeiter:innenprämie zu gewähren. Sachliche Differenzierungen sind zulässig. Diesbezüglich ist auf die Richtlinien des BMF zu verweisen. **5. **Bei der Mitarbeiter:innenprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Sie kann auch in Teilbeträgen erfolgen. Sie erhöht nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet. **6. **Wird für das Kalenderjahr 2024 auch eine Gewinnbeteiligung iSd § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 ausbezahlt, sind die Bestimmungen des § 124b Z 447 lit. b EStG 1988 zu beachten. Wien, am 30.4.2024 **Fachverband der Gesundheitsbetriebe, WKÖ** Mag. Bernhard Gerstberger Geschäftsführer Univ. Prof. Dr. Günther Wiesinger Obmann **Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft vida** Roman Hebenstreit Vorsitzender Mag.a Anna Daimler, BA Generalsekretärin Philipp Herndl Ausschuss-Sprecher Farije Selimi Fachbereichssekretärin **Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft GPA** Barbara Teiber, MA Vorsitzende Karl Dürtscher Bundesgeschäftsführer **Gewerkschaft GPA Wirtschaftsbereich "Gesundheit, Soziale Dienstleistungen, Kinder- und Jugendhilfe** Beatrix Eiletz Wirtschaftsbereichsvorsitzende Rudolf Wagner Wirtschaftsbereichssekretär