> Räumlicher Geltungsbereich: Österreichweit ### Mitarbeiterprämie im Sinne § 124b Z 447 EStG 1988 § 49 Abs 3 Z 30 ASVG: Der Arbeitgeber kann für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 447 EStG bzw. § 49 Abs 3 Z 30 ASVG, in Höhe von max. 3.000 Euro steuer­ und abgabenfrei zur Auszahlung bringen. In Betrieben mit Betriebsrat ist darüber eine Betriebsvereinbarung abzuschließen (im Sinne§ 68 Abs 5 Z 5 EStG). Kann mangels Vorhandenseins eines Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer ersetzt werden (im Sinne § 124b Z 447 lit a EStG). Es muss nicht an alle Mitarbeiter der gleiche Betrag gezahlt werden, es kann auch sachlich differenziert werden. Diese Vereinbarung stellt einen integrierenden Bestandteil des Kollektivvertrags für Angestellte in Reisebüros dar und tritt mit 1.1.2024 in Kraft. Wien, am 20.12.2023 **WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft Fachverband Reisebüros** Mag. Gregor Kadanka Obmann Dr. Thomas Wolf Geschäftsführer **ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft GPA** Barbara Teiber, MA Vorsitzende Karl Dürtscher Bundesgeschäftsführer **Wirtschaftsbereich Glücksspiel, Tourismus, Freizeit** Karin Parzmair Verhandlungsleiterin Mag. Edgar Wolf Wirtschaftsbereichssekretär