--- id: lb-beh-01 batch: 2 title: "Barrierefreiheitsbeauftragte" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Beschäftigungsverhältnisse" topic: behinderte author: "Gilhofer-Lenglinger" stand: 2026-06 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_barrierefreiheitsbeauftragte.pdf" text: ".lexis360/md/barrierefreiheitsbeauftragte.md" legal_bases: ["BEinstG §§ 4, 6, 9, 22a, 22c-22h", "ArbVG §§ 34, 105 Abs 3, 120 ff", "ABGB § 879", "UN-BRK Art 9", "Barrierefreiheitsgesetz"] tags: [behinderte, barrierefreiheit, barrierefreiheitsbeauftragte, schwellenwert, beinstg] cross_refs: ["lb-beh-02", "lb-beh-03", "lb-beh-04"] --- # Barrierefreiheitsbeauftragte *Lexis Briefings Personalrecht, Gilhofer-Lenglinger, Stand Juni 2026 (lb-beh-01).* ## Zusammenfassung - **Bestellungspflicht seit 1. 1. 2025:** Private Unternehmen mit mehr als 400 Arbeitnehmern sowie bestimmte öffentliche Dienststellen müssen Barrierefreiheitsbeauftragte bestellen (§ 22h BEinstG; Änderungspaket BGBl I 2024/98 zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention). - **Schwellenwert:** Die 400er-Grenze orientiert sich laut Materialien an der Ausgleichstaxe (§ 9 Abs 2 BEinstG); die Zählweise folgt daher der dortigen Judikatur (Köpfe statt Beschäftigungsausmaß). Anders als bei der Behindertenvertrauensperson (§ 22a BEinstG) ist unerheblich, ob überhaupt behinderte Menschen im Unternehmen beschäftigt sind. - **Rolle:** beratend und koordinierend; Aufgaben nach § 22d BEinstG ua Barrierefreiheit für Arbeitnehmer **und externe Personen** (Kund:innen, Vertragspartner:innen) sowie angemessene Vorkehrungen iSd § 6 BEinstG — deren Unterlassen mittelbare Diskriminierung und Schadenersatz auslösen kann (→ lb-beh-04). Mitwirkung schon in Vergabeverfahren (zB Leistungsbeschreibung), bei Sicherheits-/Krisen-/Notfallplänen, Veranstaltungen, baulichen und IuK-Themen. - **Bestellung:** durch den Arbeitgeber mit Zustimmung der Person; diese muss dem Personalstand angehören; Dauer fünf Jahre, Wiederbestellung zulässig; Tätigkeit mit jener als Behindertenvertrauensperson vereinbar. - **Rechte:** ehrenamtliche Ausübung neben den Berufspflichten (§ 22f Abs 1 BEinstG); Freistellung **unter Entgeltfortzahlung** für die Aufgaben und für Aus-, Weiter- und Fortbildungen; Geheimhaltungspflicht (§ 22g BEinstG). - **Kein Kündigungsschutz:** weder Bestandsschutz (§§ 120 ff ArbVG) noch Schutz vor Motivwidrigkeit (§ 105 Abs 3 ArbVG); in Betracht kommt nur Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB). Für das Unterlassen der Bestellung sieht das Gesetz keine Sanktionen vor. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Schwellenwert | private Unternehmen mit **mehr als 400 Arbeitnehmern** (§ 22h BEinstG), Pflicht seit 1. 1. 2025; daneben bestimmte öffentliche Stellen (§ 22c BEinstG) | | Zählweise | nach Judikatur zu § 9 BEinstG: Beschäftigungsausmaß irrelevant; geringfügig und Teilzeit Beschäftigte zählen. **Nicht** zählen: Lehrlinge und Arbeitnehmer ohne Entgeltanspruch (keine Entgeltfortzahlung, zB Krankengeld-/Wochengeldbezug, Karenzierung), freie Dienstnehmer:innen, überlassene Arbeitskräfte | | Bezugsebene | alle Arbeitnehmer eines Arbeitgebers im Bundesgebiet (§ 4 Abs 2 BEinstG); keine Aufteilung in Betriebe iSd § 34 ArbVG; keine konzernweite Betrachtung | | Bestellung | durch Arbeitgeber mit Zustimmung der Person (§ 22e BEinstG); aufrechtes Arbeitsverhältnis erforderlich; Dauer **5 Jahre**, Wiederbestellung zulässig; mehrere Beauftragte und Stellvertretungen (§ 22c) möglich | | Ausübung | ehrenamtlich neben den Berufspflichten (§ 22f Abs 1 BEinstG); Freistellung unter Entgeltfortzahlung für Aufgaben und Aus-/Weiter-/Fortbildungen | | Kündigungsschutz | keiner — weder §§ 120 ff noch § 105 Abs 3 ArbVG; allenfalls Sittenwidrigkeit § 879 ABGB | | Sanktionen | keine für das Unterlassen der Bestellung; unterlassene angemessene Vorkehrungen (§ 6 BEinstG) können mittelbare Diskriminierung mit Schadenersatz bedeuten | ## Rechtsgrundlagen - **BEinstG:** §§ 22c–22h (Einrichtung samt Stellvertretungen, Aufgaben, Geheimhaltung, Bestellungsmodalitäten, Schwellenwert für private Unternehmen); § 9 Abs 2 iVm § 4 Abs 1 und 2 (Kopfzahl-Anknüpfung an die Ausgleichstaxe); § 6 (angemessene Vorkehrungen); § 22a (Behindertenvertrauensperson als Nachbarfunktion). - **ArbVG:** § 34 (Betriebsbegriff — für den Schwellenwert gerade nicht herangezogen), § 105 Abs 3 (Motivwidrigkeit) und §§ 120 ff (Bestandsschutz) — beide ausdrücklich **nicht** anwendbar. - **ABGB § 879** (Sittenwidrigkeit als einziger denkbaren Kündigungsangriff). - **UN-BRK Art 9** (Barrierefreiheit, ua für Arbeitsstätten); **Barrierefreiheitsgesetz** (BGBl I 2023/76) für Produkte und digitale Dienstleistungen. - Materialien/Judikatur: IA 4116/A 27. GP; VwGH 30. 4. 2014, 2013/11/0220 und VwGH 2. 4. 2014, 2011/11/0010 (Kopfzählung, überlassene Arbeitskräfte); VwGH 1. 3. 1988, 87/09/0158 (Entgeltfortzahlung). ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Schwellenwert-Auswertung „> 400“:** Monatsstichtagsabfrage auf Mitarbeiterebene mit den genannten Ein-/Ausschlüssen — dieselbe Kopfzahl-Logik, die auch die Ausgleichstaxe-Pflichtzahl trägt (→ lb-beh-03); ein gemeinsamer Report genügt für beide. - **Freistellung unter Entgeltfortzahlung** (Aufgaben, Aus-/Fortbildung): als bezahlten Work-Entry-Typ abbilden; die zusätzlichen Belastungen sind bei der Einsatzplanung zu berücksichtigen, führen aber zu keinem Entgeltabzug. - **Kein Bestandsschutz-Flag** analog Betriebsrat/Behindertenvertrauensperson; die Bestellung ist ein HR-Attribut (Dauer 5 Jahre, Wiederbestellung), kein Abrechnungsmechanismus. ## Verweise - **KB-intern:** lb-beh-02 (Behindertenvertrauensperson, Besonderheiten) · lb-beh-03 (Beschäftigungspflicht/Ausgleichstaxe — gleiche Kopfzahl-Logik) · lb-beh-04 (mittelbare Diskriminierung durch unterlassene Vorkehrungen) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (Kernregime der Privatwirtschaft; Barrierefreiheits-Pflichten sind dort kein Abrechnungswert).