--- id: lb-kar-06 batch: 7 title: "Karenzverlängerung durch unbezahlten Urlaub" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Schwangerschaft & Elternkarenz" topic: karenz author: "Sabara" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_karenzverlangerung_durch_unbezahlten_urlaub.pdf" text: ".lexis360/md/karenzverlangerung_durch_unbezahlten_urlaub.md" legal_bases: ["MSchG § 15", "VKG § 7", "GlBG § 5a", "GlBG § 12"] tags: [karenz, unbezahlter-urlaub, karenzverlangerung, kundigungsschutz, diskriminierung, kundigungsfenster] cross_refs: ["lb-url-03", "lb-kar-04", "lb-kar-05", "lb-elt-05", "lb-son-01", "lb-kbg-04", "lb-glb-02", "lb-glb-07"] --- # Karenzverlängerung durch unbezahlten Urlaub *Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-kar-06).* ## Zusammenfassung - **Natur des Verlängerungszeitraums:** Die über die gesetzliche Höchstdauer (Geburten ab 1. 11. 2023: 22. bzw. 24. Lebensmonat) hinausgehende „Karenzverlängerung" ist **keine Karenz, sondern unbezahlter Urlaub**. Der Arbeitgeber muss dem Wunsch nicht zustimmen (und umgekehrt); in der Praxis motiviert oft ein längerer Kinderbetreuungsgeld-Bezug. - **Vereinbarungstaktik des Quelltexts:** Schriftform; ausdrücklich festhalten, dass **nicht die gesetzliche Karenz verlängert**, sondern unbezahlter Urlaub vereinbart wird (sonst droht die Deutung eines Kündigungsverzichts); festhalten, dass die Verlängerung **im Interesse des Arbeitnehmers** erfolgt und daher bei Urlaubsanspruch und Abfertigung Alt außer Ansatz bleibt; für die Dauer gebühren keine Sonderzahlungen (sofern nichts anderes vereinbart/KV). - **Kein gesetzlicher Kündigungsschutz** im Verlängerungszeitraum: Der Schutz nach § 15 Abs 4 MSchG/§ 7 Abs 1 VKG endet **28 Tage nach Ende der gesetzlichen Karenz** und gilt gerade nicht für die anschließende vereinbarte Karenzierung. Seine **vertragliche Weitergeltung kann nicht vereinbart werden** (Rsp: die gerichtliche Zuständigkeit des MSchG/VKG ist nicht disponibel, 8 ObA 2/09s) — möglich ist nur ein **ausdrücklicher Kündigungsverzicht** des Arbeitgebers. Ohne solchen kann nach den 28 Tagen unter Wahrung der Fristen/Termine gekündigt werden; die Zustimmung zur Verlängerung nimmt dem Arbeitgeber das Kündigungsrecht nicht. - **Diskriminierungsrisiko:** Seit 1. 11. 2023 erfasst § 5a GlBG auch Benachteiligungen wegen Elternkarenz, Elternteilzeit oder Papamonat; die Rechtsfolgen des § 12 GlBG (insbesondere Anfechtung der Kündigung) gelten. Der Arbeitgeber sollte bei Kündigung im Verlängerungszeitraum andere Gründe plausibel machen können. - **„Kündigungsfenster":** Beispiel des Quelltexts (6-monatige Verlängerung): Monat 1 durch die 28-Tage-Nachwirkung blockiert, Monate 3–6 ggf. durch einen neuen Elternteilzeit-Kündigungsschutz (beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens 4 Monate vor ETZ-Antritt) — übrig bleibt nur Monat 2. Höchstgerichtliche Judikatur zu Kündigungen in genau dieser Phase fehlt noch ❓ (Motivkündigung/geschlechtsbezogene Diskriminierung). - **Anrechnungsfolgen:** Erfolgt die Verlängerung im Interesse des Arbeitnehmers (idR bei fortdauerndem KBG-Bezug), verkürzt sie den Urlaubsanspruch. Bei der **Abfertigung Alt** kann Nichtanrechnung vereinbart werden — ohne Vereinbarung wird die Zeit **angerechnet** (8 ObA 47/05b). Sonderzahlungen: kein Anspruch für Zeiten ohne Entgeltanspruch (8 ObA 2059/96v). Wird das Dienstverhältnis nicht beendet, nimmt es nach dem unbezahlten Urlaub wieder auf. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Frist | Detail | |---|---| | Rechtsnatur | Verlängerung über die gesetzliche Höchstdauer = **unbezahlter Urlaub**, nicht Karenz | | Schutzende | 28 Tage nach Ende der gesetzlichen Karenz (§ 15 Abs 4 MSchG, § 7 Abs 1 VKG) — danach Kündigung möglich | | Verträgliche Schutzverlängerung | **unzulässig** (8 ObA 2/09s); nur ausdrücklicher Kündigungsverzicht des AG wirksam | | Neuer Schutz | ETZ-Antrag in der Verlängerung → Kündigungsschutz ab Bekanntgabe, frühestens 4 Monate vor ETZ-Antritt | | Urlaubsanspruch | verkürzt, wenn Verlängerung im Interesse des AN (idR KBG-Bezug); Vereinbarung empfohlen | | Abfertigung Alt | Anrechnung der Verlängerung, außer Nichtanrechnung ausdrücklich vereinbart | | Sonderzahlungen | kein Anspruch für Entgelt-lose Zeiten (KV/vereinbart Abweichendes möglich) | | Diskriminierung | § 5a GlBG (ab 1. 11. 2023): Karenz/ETZ/Papamonat als Diskriminierungsgrund; Folgen § 12 GlBG | ## Rechtsgrundlagen - **§ 15 Abs 4 MSchG / § 7 Abs 1 VKG** — Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes vier Wochen nach der Karenz; Anwendbarkeit auf die vereinbarte Karenzierung verneint (8 ObA 2/09s). - **§ 5a GlBG iVm § 12 GlBG** — Diskriminierung wegen Elternkarenz, Elternteilzeit, Papamonat; Anfechtungsrechte (→ lb-glb-02, lb-glb-07). - Judikatur zur Anrechnung: 9 ObA 67/05a (Urlaubsverkürzung), 8 ObA 47/05b (Abfertigung Alt), 8 ObA 2059/96v (Sonderzahlungen). ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Eigener Abwesenheitstyp „unbezahlter Urlaub (Karenzverlängerung)":** unbezahlt, ohne SV-Entgelt (Abmeldung „Ende Entgelt" wie bei Karenz), aber **ohne gesetzliches Kündigungsschutz-Flag** — die Schutzlogik der gesetzlichen Karenz darf nicht automatisch weiterlaufen. - **Vereinbarungs-Flags** je Zeitraum: „im Interesse des AN" (→ Urlaubsaliquotierung), „Abfertigung Alt nicht angerechnet" (→ Dienstzeit- Berechnung), „keine Sonderzahlungen" — die Abrechnungsregeln lesen diese Attribute, nicht den Abwesenheitstyp allein. - **28-Tage-Fenster und ETZ-Antragsfenster** (frühestens 4 Monate vor Antritt) als Termine am Dienstverhältnis → Kündigungs-Sperrlogik und Hinweise für die Personalverwaltung (→ lb-kar-05, lb-elt-05). - **Kinderbetreuungsgeld-Bezug** als typisches Motiv dokumentieren, aber nicht abrechnungsrelevant (Leistung des Versicherungsträgers, kein Arbeitgeber-Entgeltbestandteil). ## Verweise - **KB-intern:** lb-url-03 (unbezahlter Urlaub) · lb-kar-04 (gesetzliche Höchstdauer) · lb-kar-05 (Kündigungs-/Entlassungsschutz, Nachwirkung 28 Tage) · lb-elt-05 (Kündigungsschutz bei Elternteilzeit; neues Schutzfenster) · lb-son-01 (Aliquotierung der Sonderzahlungen) · lb-kbg-04 (Kinderbetreuungsgeld, Bezugsdauer) · lb-glb-02 (Diskriminierung) · lb-glb-07 (Rechtsfolgen Verletzung Gleichbehandlungsgebot) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`; GemBG-Schiene: Karenzverlängerung von Gemeindebediensteten gegen § 106 GemBG idVm Bgld. MVKG und Urlaubs-/Sonderzahlungsregime des GemBG prüfen (`personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md`). - *Hinweis:* Quellenverweis auf Arbeitshilfe „Muster – Vereinbarung Karenzverlängerung" — im Export nicht enthalten.