--- id: kv-kvt-429 batch: 1 title: "Ergänzung zur Lohnordnung Gablonzer Warenerzeuger, Arbeiter/innen vom 11.1.2024, gültig ab 1.1.2025" work: "WKO.at – Kollektivvertrag" chapter: "Lohnordnung" topic: kollektivvertraege author: "WKO" stand: 2025-01 source: html: ".firecrawl/kv-portal/wko-kv/docs/lohnordnung-gablonzer-warenerzeuger-2025.html" legal_bases: [] tags: ["kollektivvertrag", "lohnordnung", "jahr-2025"] cross_refs: [] --- # Ergänzung zur Lohnordnung Gablonzer Warenerzeuger, Arbeiter/innen vom 11.1.2024, gültig ab 1.1.2025 *WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2025-01 (kv-kvt-429). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-gablonzer-warenerzeuger-2025* ## Geltungsbereich (WKO-Angaben) | Merkmal | Angabe | |---|---| | Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit | | Geltungsdauer | 1.1.2025 - 31.12.2025 | ## Ergänzung zum Zusatzkollektivvertrag vom 11.1.2024 ## zum Kollektivvertrag der GABLONZER BETRIEBE vom 13. Mai 1985 ## I. Geltungsbereich Dieser Kollektivvertrag gilt a) räumlich für das Gebiet der Republik Österreich. b) fachlich für alle Betriebe der vertragsabschließenden Arbeitgeberorganisation, die ganz oder überwiegend Waren nach Gablonzer Art herstellen. c) persönlich für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge, mit Ausnahme kaufmännischer Lehrlinge. ## II. Durch diese Ergänzung wird der lohnrechtliche Teil des Kollektivvertrages wie folgt neu geregelt Ab 1.1.2025 gilt folgende Lohntabelle: Lohnstufe I Spezialarbeiter ............ € 13,38 Lohnstufe II Facharbeiter ................ € 11,67 Lohnstufe III Qualifizierte Arbeiter nach 6 Monaten ........... € 11,67 in den ersten 6 Monaten € 10,83 Lohnstufe IV Arbeiter ......................... € 10,59 Lehrlingseinkommenssätze Lehrlinge im 1. Lehrjahr ........... 35 % der Lohnstufe II Lehrlinge im 2. Lehrjahr ........... 45 % der Lohnstufe II Lehrlinge im 3. Lehrjahr ........... 60 % der Lohnstufe II Lehrlinge im 4. Lehrjahr ........... 80 % der Lohnstufe II Dem Lehrling sind die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internatsaufenthalts entspricht, zumindest die Hälfte des Lehrlingseinkommens verbleibt. ## III. Geltungsbeginn Diese Ergänzung zum Zusatzkollektivvertrag vom 11.1.2024 wird mit 1. Jänner 2025 wirksam und gilt bis 31. Dezember 2025. Wien, am 3. Dezember 2024 FACHVERBAND DER GLASINDUSTRIE ÖSTERREICHS Der Obmann: DI Johann Eggerth e.h. Der Obmann: DI Johann Eggerth e.h. BUNDESINNUNG DER KUNSTHANDWERKE Der Bundesinnungsmeister: KR Wolfgang Hufnagl e.h. Die Geschäftsführerin: Mag. Iris Dittenbach e.h. Die Verhandlungsleiterin: Mag. Claudia Aichhorn e.h. ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Produktionsgewerkschaft Der Bundesvorsitzende: Reinhold Binder e.h. Der Bundesgeschäftsführer: Peter Schleinbach e.h. Der Sekretär: Franz Stürmer e.h.