--- id: lb-mel-03 batch: 8 title: "Daten im Bewerbungsverfahren" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Meldungen & Verpflichtungen" topic: meldungen-verpflichtungen author: "Silbernagl" stand: 2026-08 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_daten_im_bewerbungsverfahren.pdf" text: ".lexis360/md/daten_im_bewerbungsverfahren.md" legal_bases: ["DSGVO Art 9", "DSGVO Art 10", "GlBG", "AngG § 18", "ABGB § 1157", "Datenschutzkonvention des Europarates Art 6", "ZPO"] tags: [bewerberdaten, datenschutz, fragerechte, background-check, aufbewahrungsfristen, diskriminierungsschutz] cross_refs: ["lb-glb-02", "lb-mel-01", "lb-mel-02", "lb-pfa-01"] --- # Daten im Bewerbungsverfahren *Lexis Briefings Personalrecht, Silbernagl, Stand August 2026 (lb-mel-03).* ## Zusammenfassung - **Bewerberdaten sind personenbezogene Daten** und unterliegen — ob Initiativbewerbung oder Reaktion auf eine Ausschreibung — der DSGVO. Rechtsfertigungsgrund ist vornehmlich die **Erfüllung (vor-)vertraglicher Verpflichtungen**; die Bewerbung zielt auf den (Arbeits-)Vertragsabschluss. Kommt keine Zusammenarbeit zustande, entfällt das Interesse des Bewerbers an der Datenübermittlung. - **Aufbewahrung nach Abschluss:** Für die **Verjährungsfrist (3 Jahre)** und die Zustellungs-/Einspruchsfristen nach der **ZPO** (voraussichtlich **2 Monate**) ist die Aufbewahrung der Bewerbungsunterlagen aus rechtlichem Interesse zuzugestehen. Die **DSB** gestattet eine Speicherdauer abgelehnter Bewerberdaten von **6 Monaten** (zitiert: DSB-D123.085/0003-DSB/2018); die Quelle hält diese Frist für sehr kurz, weil sie zivilgesetzliche Verjährungen, steuer- und unternehmensrechtliche Nachweisfristen ignoriere — sie könne nur greifen, wenn tatsächlich keine weiteren Ansprüche des Bewerbers zu erwarten sind. ⚠ Innerhalb desselben Briefings wird die DSB-Frist später einmal als „sieben Monate" bezeichnet — Widerspruch in der Quelle, vermutlich Tippfehler; als DSB-Wert gilt die 6-Monats-Frist laut zitierter Entscheidung (Stand 2026-08). - **Background-Checks** sind eine Verarbeitung personenbezogener Daten; Rechtfertigungsgrund: **berechtigte Interessen und Sorgfaltspflichten** des Arbeitgebers, soweit Bewerberinteressen (Privatsphäre) nicht überwiegen. Die bloße öffentliche Auffindbarkeit im Internet rechtfertigt die Verarbeitung nicht; der Umgang mit beruflichen Selbstauskünften auf Plattformen ist noch nicht abschließend geklärt, eher zulässig. Der Bewerber ist über solche Recherchen zu informieren; bei dritten Dienstleistern (Recruiting/E-Recruiting/Video-Recruiting) gelten die Regeln über **Auftragsverarbeiter**. - **Fragerechte:** Aus Privatautonomie besteht kein Kontrahierungszwang — Vertragsparteien wählen, mit wem sie abschließen (anders bei dienstrechtlich öffentlich-rechtlichen Verträgen wegen Fiskalgeltung der Grundrechte). Grenzen des Fragerechts: Persönlichkeitsschutz, **Diskriminierungsschutz** und Schutzgesetze (zB Mutterschutz). Unzulässige Fragen müssen nicht beantwortet werden; falsche Beantwortung ist kein Nichtigkeitsgrund und kein Entlassungsgrund. - **Unzulässige Fragestellungen** (beispielhaft): Schwangerschaft und Familienplanung; Vermögensverhältnisse (auch bzgl **Lohnpfändung** — berechtigtes Interesse nach hM erst nach Vertragsabschluss); Vorstrafen, sofern nicht einschlägig für den Tätigkeitsbereich (zB Vermögensdelikte bei Treuhändern/mit Fremdgeld betrauten Arbeitnehmern); Auskünfte über gerichtliche Verfahren betreffen **Art 10 DSGVO**, den Strafregisterauszug kann nur der Bewerber selbst beibringen und die Einsichtnahme bedarf einer speziellen Rechtfertigung; Hobbys/Nebentätigkeiten/Ehrenämter nur bei Berufsbezug; **Gesundheitszustand** (sensible Daten nach **Art 9 DSGVO**): während des Arbeitsverhältnisses nur die Ursache der Arbeitsunfähigkeit (Krankheit, Berufskrankheit, Arbeitsunfall) erfragbar, bei der Bewerbung nur bei Anstellungs-/Gesetzesrelevanz (im Gesundheitswesen sogar Erfragungspflicht zB Tuberkulose/ansteckende Krankheiten); Impfstatus nur erfragbar (keine durchsetzbare Impfpflicht), arbeitsvertragliche Sanktionen wegen des Impfstatus kritisch; AMS-Rückmeldung über Gesundheitsauskünfte als mögliche **Vereitelungshandlung** mit Sperrfolge für das Arbeitslosengeld; Krankenstandszeiten (auch im Sozialversicherungsdatenauszug) sensible Daten; Rauchereigenschaft (auf Arbeitsplätzen ohnehin Rauchverbot); Genanalysen/Körpersubstanzen (Abfrage- und Verwertungsverbot ohne ausdrückliche Vereinbarung); Auskünfte ehemaliger Arbeitgeber nur im Rahmen der nachvertraglichen Fürsorgepflicht (**§ 18 AngG, § 1157 ABGB**), mit Mitteilung an den Bewerber. - **Selbstauskünfte des Bewerbers** dürfen zur Kenntnis genommen und verarbeitet werden; besonders sensible Daten ohne Bezug zum Arbeitsverhältnis dürfen nicht verarbeitet werden. - **Nach Ende des Bewerbungsprozesses** (ohne begründetes Arbeitsverhältnis): Unterlagen und personenbezogene Daten sind zu **löschen**, außer der Bewerber stimmt einer **Evidenzhaltung** ausdrücklich zu (empfohlen: ausdrückliche Zustimmung einholen; Widerruf macht die Verarbeitung bis dahin nicht unrechtmäßig). Zu beachten: Unkosten des Bewerbungsverfahrens **3 Jahre**, Diskriminierungsklagen nach dem **GlBG 6 Monate**; bei Kostenersatz für die Teilnahme am Bewerbungsgespräch gelten die **steuerlichen Aufbewahrungsfristen (7 Jahre)**. Die anderen Fristen neben der 6-Monats-Frist wurden von der DSB bislang unbeachtet gelassen — rechtliche Lücke bei der Beweisaufbewahrung ⚠. - **Kein Auskunftsanspruch über Einstellungskriterien:** Abgelehnten Bewerbern, die die Voraussetzungen erfüllen, gewährt die DSGVO keinen Anspruch darauf zu erfahren, wer stattdessen aufgrund welcher Kriterien eingestellt wurde (zitiert: EuGH 19. 4. 2012, C-415/10, Rs Meister). ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | DSB-Speicherdauer abgelehnter Bewerberdaten | **6 Monate** (DSB-D123.085/0003-DSB/2018); spätere Passage im selben Briefing nennt „sieben Monate" — innerer Widerspruch der Quelle ⚠ (Stand 2026-08) | | Zivilrechtliche Verjährung | Bewerbungsunterlagen aus rechtlichem Interesse **3 Jahre** aufbewahren (Unkosten-/Ersatzansprüche) (Stand 2026-08) ✅ | | ZPO-Fristen | Zustellungs- und Einspruchsfristen voraussichtlich **2 Monate** (Stand 2026-08) ✅ | | GlBG-Diskriminierung | Geltendmachung von Diskriminierungen **6 Monate** zu beachten (Stand 2026-08) ✅ | | Steuerliche Aufbewahrung | Kostenersatz Bewerbungsgespräch: Aufbewahrungsfristen **7 Jahre** (Stand 2026-08) ✅ | | Strafregisterauszug | nur vom Bewerber selbst beibringbar; Einsichtnahme des AG nur mit spezieller Rechtfertigung (Art 10 DSGVO-Kontext) (Stand 2026-08) ✅ | | Gesundheitsfragen | nur bei Bedeutung für die Anstellung/Gesetzesrelevanz; im aufrechten AV nur Ursache der Arbeitsunfähigkeit erfragbar; sensible Daten Art 9 DSGVO (Stand 2026-08) ✅ | | Nachprozess | Löschung ohne Evidenz-Zustimmung; Evidenzhaltung nur mit ausdrücklicher Zustimmung (jederzeit widerruflich) (Stand 2026-08) ✅ | ## Rechtsgrundlagen - **Art 9 DSGVO** (besondere Kategorien: Gesundheitsdaten, Biometrik, Genetik, sexuelle Orientierung uam) und **Art 10 DSGVO** (Auskünfte über gerichtliche Verfahren/strafrechtliche Verurteilungen) — ausdrücklich zitiert ✅ - **GlBG** (Diskriminierungsschutz im Bewerbungsverfahren) — genannt, ohne §-Angabe ✅ - **§ 18 AngG, § 1157 ABGB** (nachvertragliche Fürsorgepflicht ehemaliger Arbeitgeber) — zitiert ✅ - **ZPO** (Zustellungs-/Einspruchsfristen) — ohne §-Angabe genannt ✅ - **Art 6 Datenschutzkonvention des Europarates** (in Fußnote 9 zum Verarbeitungsverbot sensibler Daten) — zitiert ✅ - Quelle zitiert DSB-D123.085/0003-DSB/2018 und EuGH C-415/10 (Rs Meister) ✅ ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Bewerber-Lebenszyklus:** Odoo-Recruiting-Datensätze (hr.applicant) mit definierten Lösch-/Evidenzfristen versehen — 6-Monats-DSB-Regel als Standardlöschung, 3-Jahres-Verjährung als Aufbewahrungsbegründung dokumentiert führen (Hinweis, keine Spec). - **Evidenzhaltung:** ausdrückliche, datierte Einwilligung des Bewerbers als Feld/Dokument am Applicant; Widerruf muss Verarbeitung stoppen. - **Fragenkataloge:** Bewerbungsfragebögen (Interview-Fragen in Odoo) am Fragerechts-Kataster spiegeln — keine Fragen zu Schwangerschaft, Vermögen, Gesundheit, Vorstrafen ohne einschlägige Rechtfertigung (Art 9/Art 10 DSGVO-Kontext, GlBG-Risiko). - **Onboarding-Übergang:** Applicant→Employee-Konvertierung als Zweckwechsel verstehen: neue Rechtsgrundlage (Vertragserfüllung) dokumentieren; nicht übernommene Daten löschen. - **Schnittstelle Lohnverrechnung:** Anreisekosten-Erstattung für Bewerber (Kostenersatz Bewerbungsgespräch) unterliegt den 7-Jahres-Aufbewahrungsfristen — Belegkategorie im Rechnungswesen berücksichtigen. ## Verweise - **KB-intern:** lb-glb-02 (Diskriminierung — unzulässige Fragen und GlBG-Schutz) · lb-mel-01 (Daten bei Ende des Arbeitsverhältnisses) · lb-mel-02 (Daten im Arbeitsverhältnis) · lb-pfa-01 (Einlangen einer Lohnpfändung — Kontext der unzulässigen Vermögensfragen) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (Bewerberdaten-/GlBG-Umfeld) - *Hinweis:* Der Quellverweis „Muster – Einzelvereinbarung über einen Backgroundcheck" ist im Export als unvollständige Verweisstelle (Musterverweis) übernommen — nicht rekonstruierbar.