--- id: kv-kvt-588 batch: 1 title: "Zusatzkollektivvertrag Garagen-, Tankstellen-, Serviceunternehmungen, Arbeiter/innen / Angestellte, gültig ab 1.10.2021" work: "WKO.at – Kollektivvertrag" chapter: "Zusatz-KV" topic: kollektivvertraege author: "WKO" stand: 2021-10 source: html: ".firecrawl/wko-kv/docs/zusatz-kv-garagen-tankstellen-serviceunternehmungen-2021.html" legal_bases: [] tags: ["kollektivvertrag", "zusatz-kv", "jahr-2021"] cross_refs: [] --- # Zusatzkollektivvertrag Garagen-, Tankstellen-, Serviceunternehmungen, Arbeiter/innen / Angestellte, gültig ab 1.10.2021 *WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2021-10 (kv-kvt-588). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/zusatz-kv-garagen-tankstellen-serviceunternehmungen-2021* ## Geltungsbereich (WKO-Angaben) | Merkmal | Angabe | |---|---| | Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit | ## Zusatz-Kollektivvertrag Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs 1. Oktober 2021 ## § 14 Beendigung des Dienstverhältnisses 1. Während des ersten Dienstmonates gilt das Dienstverhältnis beiderseits für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auf Probe geschlossen und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. 2. Kündigungsbestimmungen Angestellte: Für Arbeitsverhältnisse, auf die das Angestelltengesetz anzuwenden ist, gelten die Kündigungsbestimmungen des Angestelltengesetzes. 3.1. Kündigungsbestimmungen Arbeiter – gültig bis zum Inkrafttreten des § 1159 ABGB idF BGBl. I Nr. 153/2017: Nach Ablauf der Probezeit kann das Dienstverhältnis einer Arbeiterin/eines Arbeiters zum Ende jeder Kalenderwoche unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen gelöst werden. Nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von: 1 Monat beträgt die Kündigungsfrist .......... 1 Woche, 1 Jahr beträgt die Kündigungsfrist ............. 2 Wochen, 5 Jahren beträgt die Kündigungsfrist …...... 4 Wochen. 3.2. Kündigungsbestimmungen Arbeiter – gültig mit Inkrafttreten des § 1159 ABGB idF BGBl. I Nr. 153/2017: 3.2.1. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber Kündigung: Nach Ablauf des Probemonats kann das Dienstverhältnis durch Dienstgeberkündigung unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gem. § 1159 ABGB zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden. 3.2.2. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Kündigung: Nach Ablauf des Probemonats kann das Dienstverhältnis durch die Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer zum Ende jeder Kalenderwoche unter Einhaltung einer 14 – tägigen Kündigungsfrist gelöst werden. 4. Während der Kündigungsfrist bleiben die in diesem Kollektivvertrag geregelten Ansprüche der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers voll gewahrt und es darf weder eine Kürzung der Arbeitszeit noch eine Kürzung der Bezüge erfolgen. 5. Bei Kündigung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber ist der Arbeitnehmerin/ dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen in jeder Kündigungswoche mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes ohne Lohn/Gehaltsausfall freizugeben. Wien am, 9. September 2021 WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH Bundessparte Transport und Verkehr Fachverband der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Komm.Rat Klaus Brunnbauer FV Obmann Mag. Gritta Grabner FV Geschäftsführerin Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Barbara Teiber MA Vorsitzende Karl Dürtscher Geschäftsbereichsleiter ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft vida Roman Hebenstreit Vorsitzender Bernd Brandstetter Bundesgeschäftsführer Christine Heitzinger Fachbereichsvorsitzende Andreas Gollner Fachbereichssekretär Achtung: Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Änderungen im Kollektivvertrag erst mit Unterschrift der KV-Partner bzw. entsprechender Hinterlegung und Veröffentlichung ab dem angeführten Anwendungszeitpunkt Gültigkeit haben.