--- id: kv-kvt-596 batch: 1 title: "Zusatzkollektivvertrag Arbeitszeitmodell Feinkeramik, Arbeiter/innen, gültig ab 1.2.2024 " work: "WKO.at – Kollektivvertrag" chapter: "Zusatz-KV" topic: kollektivvertraege author: "WKO" stand: 2024-02 source: html: ".firecrawl/wko-kv/docs/zusatzkollektivvertrag-arbeitszeitmodell-feinkeramik-2024.html" legal_bases: [] tags: ["kollektivvertrag", "zusatz-kv", "jahr-2024"] cross_refs: [] --- # Zusatzkollektivvertrag Arbeitszeitmodell Feinkeramik, Arbeiter/innen, gültig ab 1.2.2024  *WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2024-02 (kv-kvt-596). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/zusatzkollektivvertrag-arbeitszeitmodell-feinkeramik-2024* ## Geltungsbereich (WKO-Angaben) | Merkmal | Angabe | |---|---| | Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit | | Geltungsdauer | 1.2.2024 - 31.1.2026 | ## Zusatzkollektivvertrag abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Stein- und keramischen Industrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits zum Kollektivvertrag für Arbeiter in der Stein- und keramischen Industrie in der geltenden Fassung. ## § 1 Geltungsbereich Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt 1. räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich 2. persönlich: für alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des AngG, überlassende Arbeitskräfte im Sinne des AÜG oder Lehrlinge im Sinne des BAG sind und die bei einem der unter 3 genannten Betrieben beschäftigt werden 3. fachlich: für alle Unternehmen, die dem Fachverband der Stein - und keramischen Industrie, gem. WKG iVm FOO angehören und die gem. § 1 Abs 3 c dem Geltungsbereich "Feinkeramikindustrie" des Rahmenkollektivvertrags für die Arbeiter in der Stein- und keramischen Industrie unterliegen 4. zeitlich: ab 1. Februar 2024 und tritt mit Ablauf des 31. Jänner 2026 außer Kraft ## § 2 Arbeitszeitmodell "3-Tage-Woche" Im Rahmen einer betrieblich vereinbarten 3-Tagewoche kann für den Ofenbereich im Zweischichtbetrieb durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung und vorangegangener arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeitsprüfung die tägliche Normalarbeitszeit gem. § 4a Abs. 4 Z 2 AZG auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden. In die Normalarbeitszeit sind 30 Minuten bezahlte Pause zu inkludieren. Für die 11. und 12. Arbeitsstunde gebührt zusätzlich zum Stundenlohn ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent des Stundenlohnes. Dieser Zuschlag gebührt nicht kumulativ zu anderen Zuschlägen; es gebührt jeweils der höhere Zuschlag. Die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeitsprüfung hat von einem im Einvernehmen mit dem Betriebsrat ausgewählten Experten durchgeführt zu werden. Wien, am 22. Jänner 2024 Für den Fachverband der Stein- und keramischen Industrie Österreich Mag. Robert Schmid eH Fachverbandsobmann DI Dr. Andreas Pfeiler eH Geschäftsführer Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Bau-Holz Abg.z.NR Josef Muchitsch eH Bundesvorsitzender Mag. Herbert Aufner eH Bundesgeschäftsführer