--- id: kv-kvt-598 batch: 1 title: "Zusatzkollektivvertrag Betten-, Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2024" work: "WKO.at – Kollektivvertrag" chapter: "Zusatz-KV" topic: kollektivvertraege author: "WKO" stand: 2024-01 source: html: ".firecrawl/wko-kv/docs/zusatzkollektivvertrag-betten-knopfindustrie-2024.html" legal_bases: [] tags: ["kollektivvertrag", "zusatz-kv", "jahr-2024"] cross_refs: [] --- # Zusatzkollektivvertrag Betten-, Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2024 *WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2024-01 (kv-kvt-598). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/zusatzkollektivvertrag-betten-knopfindustrie-2024* ## Geltungsbereich (WKO-Angaben) | Merkmal | Angabe | |---|---| | Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit | | Geltungsdauer | 1.1.2024 - 31.12.2024 | Beilage zum Kollektivvertrag für die ## Bettenindustrie Österreichs sowie für die ## Knopf- und Bekleidungsverschluss-Industrie Österreichs Gültig ab 1. Jänner 2024 ## Kollektivvertrag abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie für die Bettenindustrie, sowie für die Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits. ## Artikel I − Geltungsbereich 1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich. 2. Fachlich: Auf der Seite der Arbeitgeber für die dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Bekleidungsindustrie, angehörigen a) Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die sich mit der Erzeugung von Matratzen und der Verarbeitung von Bettfedern befassen, sowie Steppdeckenabteilungen dieser Betriebe, jedoch nicht für jene Betriebe, welche sich ausschließlich mit der Erzeugung von Steppdecken befassen. Die Betriebe in Vorarlberg sind von Artikel II ausgenommen. b) Betriebe der Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie 3. Persönlich: Für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge. ## Artikel II − Geltungsbeginn Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2024 in Geltung. ## Artikel III − Mitarbeiterprämie Der gegenständliche Kollektivvertrag ermächtigt die Parteien der Betriebsvereinbarung iSd §§ 29ff ArbVG ausdrücklich im Sinne von § 68 Abs 5 Z 5 EStG zum Abschluss von Betriebsvereinbarung(en) zur Gewährung von Mitarbeiterprämie(n) gemäß § 124b EStG für das Kalenderjahr 2024. Im Fall von Betrieben ohne Betriebsrat ermächtigt der gegenständliche Kollektivvertrag vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfasste Arbeitgeber/innen und Arbeiter und Arbeiterinnen, ausdrücklich zum Abschluss von schriftlichen Einzelvereinbarungen zur Gewährung von Mitarbeiterprämie(n) gemäß § 124b EStG in gleicher Höhe für alle Arbeiter und Arbeiterinnen für das Kalenderjahr 2024. Die entsprechende Höhe der Prämie ist bei Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit zu aliquotieren. ## Artikel IV − Geltungsende Dieser Kollektivvertrag tritt mit 31. Dezember 2024 außer Kraft. Wien, am 22. Dezember 2023 Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie für die Bettenindustrie und die Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie Ing. Manfred Kern Fachverbandsobmann Mag. Eva-Maria Strasser Fachverbandsgeschäftsführerin Berufsgruppe Bekleidungsindustrie Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima Berufsgruppenvorsitzender Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Bau-Holz Abg.z.NR Josef Muchitsch Bundesvorsitzender Mag. Herbert Aufner Bundesgeschäftsführer