--- id: lb-bnd-10 batch: 8 title: "Austrittserklärung" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Beendigungsarten" topic: beendigungsarten author: "Thöny-Maier" stand: 2026-06 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_austrittserklarung.pdf" text: ".lexis360/md/austrittserklarung.md" legal_bases: ["AngG § 25"] tags: [austrittserklaerung, schluessiger-austritt, ueberlegungsfrist, beweislast, unberechtigte-entlassung] cross_refs: ["lb-bnd-09", "lb-bnd-11"] --- # Austrittserklärung *Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juni 2026 (lb-bnd-10).* ## Zusammenfassung - **Form:** Der fristlose Austritt kann ausdrücklich (mündlich zulässig, Schriftform empfohlen, nicht zwingend) oder **schlüssig** erklärt werden — zB Verlangen von Abrechnung und Papieren, Abgabe von Schlüsseln und Arbeitskleidung, ggf. auch Nichtbeantwortung einer Meldeaufforderung mit Austrittsdrohung. - **Abgrenzungsrisiko:** „Ich gehe jetzt" ist noch nicht zwingend ein Austritt (Pause, Arzt); auch Wegbleiben kann, muss aber nicht Austritt sein. Nachfragen bzw schriftliche Meldeaufforderung mit Beisatz „sonst von Austritt auszugehen" ist der Praxistipp. **Stellt der AG unberechtigt einen vorzeitigen Austritt unter**, gilt dies als arbeitgeberseitige vorzeitige Beendigung ohne wichtigen Grund — mit den Folgen einer **unberechtigten Entlassung**. - **Unverzüglichkeit:** Der Austritt ist wie eine Entlassung unverzüglich nach Vorliegen des Austrittsgrundes auszusprechen; dem AN steht eine **Überlegungsfrist** zur rechtlichen Information zu (Dauer nicht festgelegt, einzelfallabhängig; bei **sexueller Belästigung** werden teils lange Überlegungsfristen zugestanden). - **Begründung:** Der Austrittsgrund muss beim Austritt **nicht benannt** werden. Nur wer statt des Austritts eine **begründete Kündigung** (mit Fristen/Terminen) ausspricht, muss bereits beim Ausspruch angeben, dass die Kündigung aus einem wichtigen Grund erfolgt. - **Begründete Kündigung als Alternative:** Vorteil — fällt der Austrittsgrund später weg, hat der AN keinen Vertragsbruch begangen, verliert nicht die anteiligen Sonderzahlungen; lag ein Austrittsgrund vor, bleibt auch bei eigener (begründeter) Kündigung die **Abfertigung Alt** erhalten. - **Berichtigung:** Ein ungerechtfertigter Austritt ist nicht widerrufbar und nicht einseitig in eine Kündigung umwandelbar. - **Beweislast:** AN beweist den Austrittsgrund; im Prozess dürfen weitere, zum Austrittszeitpunkt vorgelegene Gründe nachgeschoben werden — **lange zurückliegende Gründe nicht** (wie bei der Entlassung). ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Form | ausdrücklich (mündlich zulässig, schriftlich empfohlen) oder schlüssig (Abrechnungs-/Papierverlangen, Schlüssel-/Arbeitskleidungsrückgabe etc.) | | Unverzüglichkeit | Austritt unverzüglich nach Vorliegen des Austrittsgrundes aussprechen — wie bei einer Entlassung | | Überlegungsfrist | dem AN zugestanden (rechtliche Information); Dauer nicht festgelegt, einzelfallabhängig | | Sexuelle Belästigung | teils lang bemessene Überlegungsfristen wegen psychischer Anspannung | | Begründungspflicht | Austrittsgrund beim Austritt nicht anzugeben; nur bei (wählbarer) begründeter Kündigung: wichtiger Grund bereits beim Ausspruch angeben | | Falsch unterstellter Austritt | AG-Unterstellung unberechtigter Austritt = vorzeitige Beendigung ohne wichtigen Grund → Folgen wie unberechtigte Entlassung | | Widerruf/Umwandlung | ungerechtfertigter Austritt ist nicht widerrufbar und nicht einseitig in Kündigung umwandelbar | | Beweislast | beim AN; Nachschieben weiterer zum Austrittszeitpunkt vorgelegener Gründe im Prozess möglich | | Alte Gründe | lange zurückliegende Austrittsgründe nicht mehr verwertbar (wie bei Entlassung) | ## Rechtsgrundlagen - **§ 25 AngG** (fristloser Austritt, allgemeiner Rahmen) — im Briefing über die Fußnoten referenziert ✅ (Details ⚠ vor Implementierung gegen RIS verifizieren) - Die Austrittsgründe selbst sind in **§ 26 AngG** bzw **§ 82a GewO 1859** geregelt (→ lb-bnd-11). ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Beendigungsdatums-Workflow:** Bei Wegbleiben/Austrittsverwechslung droht die Umdeutung in eine **unberechtigte Entlassung** (volle Anspruchsfolgen) → im HR-Beendigungs-Workflow die Meldeaufforderung dokumentieren, bevor die Endabrechnung erzeugt wird. - **Anspruchs-Flags** (Abfertigung Alt, Urlaubsersatz, Sonderzahlungen) hängen an der berechtigten/unberechtigten Einordnung — siehe die Matrix in lb-bnd-09; die gewählte Erklärungsform (Austritt vs begründete Kündigung) ändert die Abrechnung konkret. - **Kein Widerruf** in der Abrechnung abbildbar: einmal „unberechtigter Austritt" gebucht, bleibt die Beendigungsart für die Entgeltfortrechnung maßgeblich. - Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing. ## Verweise - **KB-intern:** lb-bnd-09 (Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe Überblick) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (AngG-Kernregime)