# Endabrechnungs-Zyklus — Rechenfälle AP14-A / AP15-A Stand: 2026-09. AP14-A bildet die Beendigungs-Abrechnung auf der privaten Structure ab: Urlaubsersatzleistung (UEL), Abgangsentschädigung, Aufrechnung offener Vorschüsse und Zeitguthaben/-schulden. Grundlagen sind am Originalwortlaut verifiziert (`​.ris/`, Stand 2026-09-14): § 11 Abs 2 ASVG, § 67 Abs 8 lit b und lit d EStG, § 19e Abs 2 AZG, § 41 Abs 4 FLAG. ## Rechts- und Systemgrenzen - **UEL (§ 10 UrlG, § 67 Abs 8 lit d EStG):** Zweikomponenten — der laufende Anteil läuft als laufender Bezug durch den Tarif des Austrittsmonats und erhöht das Jahressechstel (nativ über `bemessung='laufend'`); der Sonderzahlungsanteil läuft als sonstiger Bezug durch das 6 %-Band (Freibetrag 620 €, Freigrenze 2.615 € im Kern). Nur der laufende Anteil verlängert die Pflichtversicherung (§ 11 Abs 2 ASVG). Tagewert-Divisoren 26 (Werktage) / 22 (5-AT); die SV-Tage-Umrechnung (je volle Woche à N AT + 7−N KT, nur ganze Blöcke) ist Verwaltungspraxis (lb-url-15), nicht Gesetzeswortlaut. - **Abgangsentschädigung (§ 67 Abs 8 lit b):** nach Abzug der §-62- Beiträge ein Fünftel steuerfrei, gedeckelt mit einem Fünftel des Neunfachen der monatlichen HBG (2026: 6.930 × 9/5 = **12.474 €**); der Rest läuft tarifisch im Zuflussmonat — Abs 2 (Sechstel) ist nicht anzuwenden. SV-pflichtig mit Umlegung auf den Kündigungsfrist- Zeitraum; voll lohnnebenkostenpflichtig (FLAG § 41 Abs 4 nennt nur § 67 Abs 3 und 6). - **Sequentielle Verlängerungsfenster:** Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine UEL, ist zur Bestimmung des Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung und im Anschluss die Ersatzleistung heranzuziehen (§ 11 Abs 2 ASVG) — die SV-Basen werden fensterweise auf die Monate verteilt, Standardanteile bleiben auf die volle monatliche HBG gedeckelt, Verlängerungsanteile auf den Tageswert (HBG × Tage/30). - **Aufrechnung offener Vorschüsse (§ 293 Abs 3 EO):** Rückverrechnung vom Netto nach SV und Lohnsteuer — zulässig auch gegen das Existenzminimum; keine Abgabenberührung (lb-end-06). - **Zeitguthaben (§ 19e Abs 2 AZG):** Guthaben an Normalarbeitszeit + 50 % Zuschlag, bemessen mit der Normalstunde; der Zuschlag ist KEIN Überstundenzuschlag iSd § 68 EStG (lb-end-10). Entfall bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt (Eingabe weglassen); KV kann abweichen. ## RF-END-1 — UEL-Zweikomponenten Ende 15. 3., 11 offene AT à 120 € (2.640 € Gehalt / 22): - `URL_ERSATZ_LFD` = 1.320 €: tarifisch im März, Sechstel +5.280 € (annualisiert 60/15); - `URL_ERSATZ_SZ` = 220 € (2 × 2.640/12 = 440/Monat → 20/Tag): 6 %-Band; - SV: 1.320 € auf die Verlängerungsmonate (Tage-Schema), 220 € als sonstige Beitragsgrundlage gegen Monats- und Jahres-HBGl. ## RF-END-2 — SV-Tage-Umrechnung (§ 11 Abs 2) - 23 AT (5-AT-Woche) → +4×2 KT = **31 SV-Tage**; - 12 WT (6-WT-Woche) → +2×1 KT = **14**; - 6 AT (2-Tage-Teilzeitwoche) → +3×5 KT = **21** (lb-url-15-Beispiel). - Ende 15. 3., 31 SV-Tage → Verlängerung 16. 3.–15. 4.; UEL-lfd-Basis tageproportional (März 16/31, April 15/31), Tageswert-Deckel je Verlängerungsmonat. ## RF-END-3 — Abgangsentschädigung (Fünftelregelung) 9.000 € Entschädigung, 42 Tage Kündigungsfrist, DN-Satz s: - Bemessung 9.000 × (1 − s/100); davon 1/5 steuerfrei (≤ 12.474 €); 4/5 tarifisch im Zuflussmonat, ohne Sechstelerhöhung; - SV: Umlegung 16. 3.–26. 4. (Kündigungsfrist zuerst); - LNK: volle 9.000 € in der Basis (§ 41 Abs 3 FLAG). ## RF-END-4 — Aufrechnung 2.000 € offener Vorschuss: `END_ABRECHNUNG_VORSCHUSS` mindert nur das Netto; LSt-, SV- und LNK-Basen unverändert. ## RF-END-5 — Zeitguthaben/-schulden 10 h Normalarbeitszeit-Guthaben × 1,5 + 5 h Zeitschulden × (−1): beides laufender Bezug, kein §-68-Freibetrag. ## RF-ABF-1 — Abfertigung Alt, Vervielfachung günstiger 21 Dienstjahre ergeben nach § 23 Abs 1 AngG 9 Monatsentgelte. Bei 1.800 € laufendem Monatsarbeitslohn und 2.100 € arbeitsrechtlicher Bemessungsgrundlage einschließlich 2/12 Sonderzahlungen: - Bruttoabfertigung: 2.100 × 9 = **18.900 €**; - steuerlicher Vervielfacher: 18.900 / 1.800 = **10,5** — nicht 9; - auf den maßgeblichen laufenden Bezug entfallende Tarif-LSt laut Ausgangsfall: **101,96 €**; - Vervielfachungssteuer: 101,96 × 10,5 = **1.070,58 €**; - Vergleich mit 18.900 × 6 % = **1.134 €**; - zwingend wird der niedrigere Steuerbetrag angesetzt. `ABF_ALT` ist SV-, BV-, DB-, DZ- und KommSt-frei, verbraucht kein Jahressechstel und läuft als Beendigungsanspruch in den §-291d-EO-Topf. ## RF-ABF-2 — 6 % günstiger Bei hohem laufendem Monatsarbeitslohn kann die vervielfachte Tarif-LSt den Fixsatz überschreiten. Für 9.333,34 € Abfertigung wird dann zwingend **560,00 €** Lohnsteuer (6 %) angesetzt. ## RF-ABF-3 — Staffel und Sonderfälle - 3/5/10/15/20/25 Jahre → 2/3/4/6/9/12 Monatsentgelte; - Elternaustritt nach § 23a Abs 3/4: erst nach mindestens fünf Jahren, dann Hälfte, maximal 3 Monatsentgelte; - Tod nach § 23 Abs 6: Hälfte des normalen Anspruchs; - normale Arbeitnehmerkündigung, unberechtigter Austritt und verschuldete Entlassung begründen grundsätzlich keinen Anspruch; - Abfertigung-Neu-Verträge sind gesperrt, außer ein eingefrorener Altanspruch wird ausdrücklich nachgewiesen. Der Wizard schlägt Dienstzeit, Faktor und eine Basis aus laufendem Entgelt plus aliquoten Sonderzahlungen vor. Die auf den maßgeblichen laufenden Monatsarbeitslohn entfallende Tarif-LSt wird getrennt bestätigt, weil sie von der §-62-Bemessung und den persönlichen Absetzbeträgen abhängt und nicht mit dem Bruttolohn gleichgesetzt werden darf. Wegen regelmäßiger Zulagen, Durchschnittsbezügen, Lehrzeiten, Teilübertritten und §-23a-Sonderfällen müssen Anspruch, Basis und Nachweis vor Anlage des Laufs bestätigt werden. Die geprüften Angaben werden am Payslip gespeichert. ## Offene Punkte (AP15-B/AP15-C) - **Vergleich (§ 67 Abs 8 lit a)** und **freiwillige Abfertigung/ Abfindung (§ 67 Abs 6 6 %-Bänder)** → AP15-B/C mit rollierender 12-Monats-Basis, Dienstzeit-Nachweisen und Alt-/Neu-Aufteilung. - Prämien-Beendigung (§ 16 AngG-Aliquotierung, Rollung) — PRAM/SZ-Regeln vorhanden; Feinschliff AP14-B. - Meldewesen-Schnittstellen: „Ende des Entgeltanspruches" in mBGM/ Abmeldung (GP7), gesonderter Lohnzettel bei Zahlung außerhalb des Beendigungsmonats (LStR 2002 Rz 911a). - Der §-62-Abzug des Fünftelpfades ist über den effektiven DN-Satz approximiert (HBG-Caps der Verlängerungsmonate laufen im SV-Pfad).