--- id: lb-brt-32 batch: 8 title: "Versetzung - Begriff und Zulässigkeit" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen" topic: betriebsrat author: "Sabara" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_versetzung_begriff_und_zulassigkeit.pdf" text: ".lexis360/md/versetzung_begriff_und_zulassigkeit.md" legal_bases: ["ArbVG § 101", "AVRAG § 2h Abs 1"] tags: [versetzung, arbeitsvertragliche-deckung, zumutbarkeit, weisungsrecht, verschlechterung, veranderungskundigung] cross_refs: ["lb-bnd-39", "lb-brt-33", "lb-brt-34", "lb-tel-03"] --- # Versetzung - Begriff und Zulässigkeit *Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-32).* ## Zusammenfassung - **Begriff:** Versetzung ist jede **Einreihung des Arbeitnehmers auf einen neuen Arbeitsplatz**, mit der eine **Änderung der Arbeitsbedingungen** einhergeht — insb Änderung des Tätigkeitsbereichs oder des Arbeitsorts (auch längerer Anfahrtsweg), des Ausmaßes, der Lage und/oder der Verteilung der Arbeitszeit, der Entlohnung, der sozialen Stellung, der körperlichen/geistigen Anforderungen oder der mit der Position verbundenen Selbstständigkeit. - **Abgrenzung:** Eine bloße Einschränkung des Tätigkeitsbereichs ohne Änderung der sonstigen Arbeitsbedingungen ist noch keine Versetzung; wird dem Arbeitnehmer aber der **bisherige Schwerpunkt** seiner Aufgaben entzogen, kann eine Versetzung vorliegen. **Keine** Versetzung zB: Verlust einzelner Tätigkeitsbereiche bei Beibehaltung der Funktion (Abteilungsleiter), anderer Arbeitsraum im selben Gebäude, geteilter Arbeitsraum, bloße Änderung der Entgeltbedingungen ohne Änderung des Tätigkeitsbereichs, Ausübung eines vertraglich vorbehaltenen Gestaltungsrechts beim Provisionssystem. - **Dauer:** Eine Versetzung ohne nähere Zeitangabe gilt als **dauernd**; werden mehrere kurzfristige Versetzungen aneinandergereiht, sind die Versetzungszeiten **zusammenzurechnen** (analog der Rechtsprechung zu Kettenarbeitsverträgen). - **Zwei Prüfebenen der Zulässigkeit:** Zunächst, ob die Versetzung durch den **Arbeitsvertrag gedeckt** ist (Zustimmung des Arbeitnehmers); sodann, ob der **Betriebsrat** zustimmen muss (**§ 101 ArbVG**). Das Mitwirkungsrecht des Betriebsrats berührt die allfällige Zustimmung des Arbeitnehmers **nicht** und umgekehrt. - **Vertragliche Deckung:** Ist die Änderung vom Vertragsinhalt gedeckt, kann der Arbeitgeber sie **einseitig im Weisungsrecht** anordnen — aber nur im Rahmen der **Zumutbarkeit** (Interessenabwägung). Ist sie **nicht** gedeckt, ist die Zustimmung des Arbeitnehmers **immer** erforderlich — auch bei Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Verweigert der Arbeitnehmer seine Zustimmung, kommt idR nur mehr die **Änderungskündigung** in Betracht, die — wie jede Kündigung — dem Betriebsrat vorab zu verständigen ist. Die einmal erteilte Zustimmung ist **nicht widerruflich**. - **Auslegungsregel:** Je genauer die Arbeitsbedingungen (Arbeitsort, Tätigkeitsart, Arbeitszeiten) im Arbeitsvertrag beschrieben sind, desto eher liegt bei der Änderung eine **Vertragsänderung** vor; je weiter/allgemeiner sie gefasst sind, desto eher besteht ein **Versetzungsrecht**. Die bloße längere Verwendung an einem bestimmten Arbeitsplatz schränkt den Aufgabenbereich für sich allein nicht ein. Praxistipp des Briefings: Arbeitsbedingungen nicht allzu eng fassen (Dienstort „Gemeinde XY" statt vollständiger Adresse) und einen **Versetzungsvorbehalt** aufnehmen. - **Rolle des Betriebsrats (§ 101 ArbVG):** Versetzung = **dauernde** Einreihung, also für einen Zeitraum von voraussichtlich **mehr als 13 Wochen**. Jede Versetzung — auch verbessernde — ist dem Betriebsrat **unverzüglich mitzuteilen**; auf Verlangen ist zu beraten. Mit einer **Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen** bedarf die Versetzung zu ihrer Rechtswirksamkeit der **Zustimmung des Betriebsrats** — vor deren Vollzug; ohne sie ist die dauernd verschlechternde Versetzung **unwirksam und nicht nachträglich sanierbar** (ggf neue Versetzung nach Zustimmung). Erteilt der Betriebsrat keine Zustimmung, kann sie durch **Gerichtsurteil** ersetzt werden — aber nur, wenn die Versetzung **noch nicht vollzogen** ist. - **Zuständigkeitstabelle des Briefings:** - vertragsgedeckt + weniger als 13 Wochen: keine Zustimmung (AN/BR) nötig; - vertragsgedeckt + 13 Wochen und mehr ohne Verschlechterung: keine Zustimmung nötig; - vertragsgedeckt + 13 Wochen und mehr **mit** Verschlechterung: Zustimmung des **Betriebsrats** erforderlich (AN-Zustimmung nicht nötig); - nicht vertragsgedeckt: **Zustimmung des Arbeitnehmers** immer erforderlich (unabhängig von Dauer und Verschlechterung); bei 13 Wochen und mehr mit Verschlechterung zusätzlich die des Betriebsrats. - **Verschlechterung:** Es genügt die Verschlechterung **eines** der beiden Kriterien (Entgelt- oder sonstige Arbeitsbedingungen), beurteilt im **Gesamtvergleich** der Situation vor und nach der Versetzung nach objektiven Kriterien — materielle und immaterielle Nachteile. Entgeltbegriff **weit** (inkl Zulagen, Provisionen; ohne echte Aufwandsentschädigungen); sonstige Arbeitsbedingungen zB Arbeitsweg, Sicherheit, soziale Stellung, Verhältnis zu Kunden und Kollegen, **Homeoffice-Möglichkeit** (auch für Homeoffice-Arbeitsplätze iSd § 2h Abs 1 AVRAG). Gemischte Fälle (Höherentgelt bei schlechteren Bedingungen) sind nur im Gesamtvergleich zu lösen — zB Entfall eines Überstundenpauschales, der durch eine Erschwerniszulage nicht ohne Weiteres ausgeglichen wird. - **Verbessernde Versetzung:** Mitteilung und Beratung ja, Zustimmung des Betriebsrats nein; bei vorübergehend besserer Versetzung und geplanter Rückversetzung ebenfalls keine Zustimmung — es sei denn, die befristete Versetzung erweist sich in Summe als verschlechternd. Ohne vorbehaltene Rückversetzung ist eine solche **nicht mehr einseitig** anordnungsfähig. Im Zweifel: Zustimmung des Betriebsrats einholen. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Dauernde Versetzung iSd § 101 ArbVG | für voraussichtlich **mehr als 13 Wochen** (Stand 2026-07) ✅ | | Ohne Zeitangabe | Versetzung gilt als **dauernd** ✅ | | Kettenversetzungen | kurzfristige Versetzungen sind zusammenzurechnen (analog Rsp zu Kettenarbeitsverträgen) ✅ | | BR-Zustimmungspflicht | vertragsgedeckt + ≥ 13 Wochen + Verschlechterung der Entgelt-/sonstigen Arbeitsbedingungen; Zustimmung **vor Vollzug**, keine nachträgliche Sanierung ✅ | | AN-Zustimmungspflicht | immer, wenn nicht vertragsgedeckt (auch bei Verbesserung); nach Erteilung kein Widerruf ✅ | | Ersatzzustimmung | durch Gerichtsurteil; nur bei noch nicht vollzogener Versetzung ✅ | | Verschlechterungsmaßstab | Gesamtvergleich vor/nach; weiter Entgeltbegriff (Zulagen, Provisionen; keine echten Aufwandsentschädigungen); auch immaterielle Nachteile zB Homeoffice-Entfall (§ 2h Abs 1 AVRAG) ✅ | | Mitteilungspflicht | jede Versetzung (auch verbessernde) unverzüglich an den Betriebsrat ✅ | ## Rechtsgrundlagen - **§ 101 ArbVG** (Mitteilung, Beratung, Zustimmung des Betriebsrats bei dauernd verschlechternder Versetzung; Ersatzzustimmung durch Gericht) — zitiert ✅ - **§ 2h Abs 1 AVRAG** (Homeoffice-Arbeitsplätze als Bezugspunkt der Verschlechterungsbeurteilung, Judikatur-Hinweis) — in einer Fundnote zitiert ✅ ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Versetzung im System:** Abteilungs-/Standort-/Tätigkeitswechsel und Arbeitszeitänderungen laufen in Odoo 19 über Vertragsänderungen am `hr.contract` (department, address, schedule/work entries, wage) — der Anlegedatumsschwellwert „13 Wochen" ist als **Voraussichtlichkeitskennzeichen** am Vorgang zu führen, um die Mitteilungs-/Zustimmungspflichten auszulösen. - **Entgeltrelevanz der Verschlechterung:** Bei unwirksamer (verschlechternder) Versetzung bleibt der Anspruch auf die **bisherige Entlohnung** bestehen (→ lb-brt-33, Ausfallsprinzip) — das Entgeltschema erst nach wirksamer Zustimmung/Klage umstellen, sonst manuelle Differenzkorrekturen. - **13-Wochen- und Kettenzählung** analog zu Kettenarbeitsverträgen: kurzfristige Versetzungen zeitlich kumulieren, damit der Mitbestimmungsumgriff nicht durch Serienanordnungen umgangen wird — als Berichtsfeld, nicht als Abrechnungsregel. - Änderungskündigung als letzte Option läuft über den regulären Kündigungs-Workflow inkl. BR-Vorverfahren (→ lb-brt-34). ## Verweise - **KB-intern:** lb-bnd-39 (Kündigungsausspruch; Änderungskündigung) · lb-brt-33 (Versetzung – Zustimmung Betriebsrat) · lb-brt-34 (Verständigung des Betriebsrates vor Kündigungsausspruch; auch bei Änderungskündigung) · lb-tel-03 (Homeoffice und Telearbeit; Verschlechterungskriterium Homeoffice) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` - *Hinweis:* Das Muster „Information an Betriebsrat über geplante Versetzung" ist im Export als Verweisstelle ohne Inhalt übernommen; die Zustimmungstabelle des Quelltexts ist im Export zeilenweise fragmentiert, inhaltlich aber vollständig (hier als Aufzählung gegliedert).