--- id: lb-kar-02 batch: 7 title: "Beschäftigung neben der Karenz" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Schwangerschaft & Elternkarenz" topic: karenz author: "Sabara" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_beschaftigung_neben_der_karenz.pdf" text: ".lexis360/md/beschaftigung_neben_der_karenz.md" legal_bases: ["MSchG § 15e", "MSchG § 12 Abs 2 Z 3", "VKG § 7b", "AVRAG § 2i", "AVRAG § 14"] tags: [karenz, geringfugige-beschaeftigung, nebenbeschaeftigung, 13-wochen-grenze, kinderbetreuungsgeld, abfertigung-neu] cross_refs: ["lb-bes-06", "lb-kbg-06", "lb-kar-04", "lb-kar-05", "lb-elt-01", "lb-elt-02", "lb-vor-06", "lb-vor-10"] --- # Beschäftigung neben der Karenz *Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-kar-02).* ## Zusammenfassung - **Vier Gestaltungsoptionen nach der Geburt:** (1) Vollkarenz mit geringfügiger Nebenbeschäftigung, (2) Elternteilzeit, (3) „normale" Teilzeit, (4) Betreuungsteilzeit nach AVRAG. Nur Variante 1 erhält den Karenz-Status des Hauptverhältnisses aufrecht; Kündigungsschutz besteht nur für das karenzierte Dienstverhältnis, nicht für das geringfügige (eigenständige) Beschäftigungsverhältnis. - **Geringfügige Beschäftigung neben der Karenz** ist zu vereinbaren (§ 15e MSchG, § 7b VKG); beide Dienstverträge werden völlig unabhängig voneinander behandelt. Folgen: Arbeitnehmer im System „Abfertigung Alt" fallen mit der geringfügigen Beschäftigung in das System „Abfertigung Neu"; im geringfügigen Dienstverhältnis entstehen eigene Ansprüche auf Urlaub, Sonderzahlungen etc.; Verletzung der Arbeitspflicht dort berührt das karenzierte Dienstverhältnis nicht. Ohne Befristungsvereinbarung ist die Nebenbeschäftigung im Zweifel mit der Karenz befristet. - **13-Wochen-Regel:** Pro vollkarenziertem Kalenderjahr darf die Geringfügigkeitsgrenze für höchstens **13 Wochen** überschritten werden (§ 15e Abs 2 MSchG, § 7b Abs 2 VKG); bei nicht ganzjähriger Karenz aliquot (Formel: 13 : 365/366 Kalendertage × Karenz-Kalendertage, Kommastellen aufrunden). Für eine solche über-geringfügige Beschäftigung beim **anderen** Arbeitgeber ist die Zustimmung des Karenz-Arbeitgebers nötig (§ 15e Abs 3 MSchG, § 7b Abs 3 VKG). - **Geringfügigkeitsgrenze ≠ Kinderbetreuungsgeld-Zuverdienstgrenze:** Erstere ist arbeitsrechtlicher Richtwert dafür, ob das Hauptdienstverhältnis karenziert bleibt; letztere entscheidet nur über den KBG-Anspruch gegen den Versicherungsträger. In der Praxis werden die Grenzen dennoch oft überschritten, weil mehr Zuverdienst ohne KBG-Verlust möglich ist. - **Folgen der Überschreitung sind gesetzlich nicht geregelt** (⚠): Literaturansichten reichen von Sanktionslosigkeit über Teilverlust des Kündigungs-/Entlassungsschutzes bis zur Beendigung der Karenz; am ehesten vertretbar ist „die Karenz ruht". Der OGH (9 ObA 35/06x, 2007) hat die Frage dargestellt, aber nicht entschieden. - **Variante 1** (Überschreitung ab der 14. Woche): Konstruktion der zwei Dienstverhältnisse fällt in sich zusammen; es besteht nur mehr ein Teilzeitverhältnis — das zweite Dienstverhältnis ist samt BV-Kassen beiträgen zu Ende abzurechnen, das Hauptdienstverhältnis gilt „aktiviert" und dienstzeitabhängige Ansprüche (Abfertigung Alt, Urlaubsanrechnung) laufen wieder. **Variante 2** (Überschreitung von Anfang an geplant): Teilzeitvariante des Hauptvertrags. Ob am Ende Elternteilzeit, Betreuungsteilzeit (§ 14 AVRAG) oder normale Teilzeit vorliegt, richtet sich nach der Vereinbarung (→ lb-elt-01). - **§ 2i AVRAG** (in Kraft 28. 3. 2024) gibt Arbeitnehmern das Recht, Arbeitsverhältnisse mit anderen Arbeitgebern einzugehen, ohne deswegen benachteiligt zu werden; das Verhältnis zu § 15e MSchG/§ 7b VKG (Zustimmungsvorbehalt) ist in der Literatur ungeklärt ⚠. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Frist | Detail | |---|---| | Geringfügigkeitsgrenze | Neben der Karenz nur geringfügige Beschäftigung vereinbar (§ 15e MSchG, § 7b VKG); aktueller Grenzwert → lb-bes-06 | | 13 Wochen | max. Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze pro vollkarenziertem Kalenderjahr (zB Urlaubsvertretung) | | Aliquotformel | 13 : 365 (366) Kalendertage × Karenz-Kalendertage im Kalenderjahr = Maximaldauer in Kalenderwochen, aufrunden | | Beispiel (Quelle) | Karenz 3. 6.–31. 12.: max. 7,55 Wochen = aufgerundet 53 Kalendertage über der Grenze beschäftigbar | | Zustimmung Karenz-AG | nötig für > 13-Wochen-Beschäftigung bei anderem Arbeitgeber (§ 15e Abs 3 MSchG, § 7b Abs 3 VKG); bei abträglicher Tätigkeit Klage auf Entlassungszustimmung nach § 12 Abs 2 Z 3 MSchG | | Kündigungsschutz | nur im karenzierten Hauptverhältnis (MSchG/VKG); geringfügiges Dienstverhältnis ungeschützt | | Überschreitungsfolge | gesetzlich nicht geregelt ❓; h.M.-Kandidat: Karenz ruht; OGH offen (9 ObA 35/06x) | ## Rechtsgrundlagen - **§ 15e MSchG / § 7b VKG** — geringfügige Beschäftigung neben der Karenz, 13-Wochen-Regel (Abs 2), Zustimmung bei fremdem Arbeitgeber (Abs 3). - **§ 12 Abs 2 Z 3 MSchG** — Klage auf Zustimmung zur Entlassung bei abträglicher Nebenbeschäftigung. - **§ 2i Abs 1 und 2 AVRAG** (Transparenz-RL-Umsetzung, 28. 3. 2024) — allgemeines Recht auf Zweitbeschäftigung; Spannungsverhältnis zur Zustimmungsbedürftigkeit nach MSchG/VKG in Literatur uneins (Hitz, ARD 6898/4/2024 vs. Radlingmayr, ASoK 2025, 7) ⚠. - **§ 14 AVRAG** — Betreuungsteilzeit als alternative Teilzeitform. ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Zwei parallele Dienstverhältnisse getrennt führen:** geringfügige Nebenbeschäftigung = eigenes Abrechnungsobjekt mit eigenem eSV-Meldebestand, eigenem Urlaubs-/SZ-Konto und **Abfertigung-Neu-** Beiträgen an die BVK — auch wenn derselbe Arbeitgeber beschäftigt. - **Systemwechsel dokumentieren:** „Abfertigung Alt"-Angestellte fallen für das neue Dienstverhältnis in Abfertigung Neu → Systemflag je Dienstverhältnis, nicht je Person (→ lb-vor-06, lb-vor-10). - **13-Wochen-/Aliquotüberwachung** als Plausibilitätsregel auf dem geringfügigen Vertrag: Überschreitung > aliquotes 13-Wochen-Budget → Warnung (Karenz-Status, Kündigungsschutz und Abrechnungsmodus des Hauptverhältnisses gefährdet). - **Geringfügigkeitsgrenze** als `hr.rule.parameter`-Jahreswert führen (nie hard-coden); KBG-Zuverdienstgrenze ist davon getrennt zu konfigurieren (→ lb-kbg-06). - **Phase-Tracking** (Vollzeit → Schutzfrist → Karenz → Neben-/Teilzeit → Vollzeit) als Vertragsereignis-Kette: Beendigungsschutz und Endabrechnung (Abfertigung, Resturlaub) hängen von der korrekten Phasenzuordnung ab. ## Verweise - **KB-intern:** lb-bes-06 (geringfügige Beschäftigung, Grenzwert) · lb-kbg-06 (Kinderbetreuungsgeld-Zuverdienstgrenze) · lb-kar-04 (Karenzdauer als Aliquotbasis) · lb-kar-05 (Kündigungsschutz im Hauptverhältnis) · lb-elt-01 (Abgrenzung der Teilzeitvarianten) · lb-elt-02 (Elternteilzeit als Alternative) · lb-vor-06 / lb-vor-10 (Abfertigung Neu/BMSVG) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`; GemBG-Schiene: Karenz nach § 106 GemBG idVm Bgld. MVKG — parallele geringfügige Dienstverhältnisse beim selben Gemeindegeber zusätzlich mit GemBG-Besoldungslogik prüfen (`personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md`). - *Hinweis:* Quellenverweise auf Checkliste „Kriterien der Elternteilzeit" und Arbeitshilfen-Kataloge des Werks — im Export nicht enthalten.