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Kollektivvertrag

betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen
", "contentHtml": "

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall – Textil - Nahrung, 1040 Wien, Plößlgasse 15.

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Geltungsbereich

", "contentHtml": "
a.
Räumlich:

Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich

b.
Fachlich:

Für alle Betriebe die dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie angehören.

c.
Persönlich:

Für alle Arbeitnehmer, welche Kraftfahrzeuge iSd §§ 13ff AZG, BGBl. 1969/461, zuletzt geändert durch das BGBl. I 2006/138 idgF, lenken.

Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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ARTIKEL I
", "contentHtml": "
1.

Soweit nicht im Kollektivvertrag abweichende Regelungen festgelegt sind, richten sich die Lenkzeiten, Lenkpausen, Einsatzzeiten, Tagesruhezeiten und die wöchentliche Ruhezeit nach der Verordnung (EG) 561/2006, dem AETR (europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals) in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Arbeitszeitgesetz und dem Arbeitsruhegesetz.

1a.

Begriffsbestimmung: wenn sich eine Bestimmung auf die Verordnung EG 561/2006 bezieht, dann sind damit Lkw gemeint, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich des Anhängers oder Sattelanhängers 3,5 t übersteigt. Diese Fahrzeuge werden in der Folge „VO-Fahrzeuge“ genannt. Die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung (EG) 561/2006 sind im Anhang 1 zu diesem Kollektivvertrag zusammengefasst.

2.

Die Arbeitszeit für Lenker umfasst unbeschadet des § 2 AZG die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und die Zeiten der Arbeitsbereitschaft. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Tagesarbeitszeit und eine neue tägliche Lenkzeit nach Ablauf des letzten Teiles der Ruhezeit.

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ARTIKEL II –

LENKZEITEN

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a) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG

Die Lenkzeiten für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richten sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.

b) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG

Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten darf 9 Stunden nicht überschreiten. Zweimal pro Woche darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden verlängert werden.

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ARTIKEL III –

LENKPAUSEN

", "contentHtml": "
a) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG

Die Lenkpausen für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richten sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.

b) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG

Nach einer Lenkzeit von höchstens 4 Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen.

Die Lenkzeit gilt auch dann als ununterbrochen, wenn sie durch kürzere Zeiträume unterbrochen wird, als sie für Lenkpausen vorgesehen sind.

Zeiten, die der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden.

Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden.

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ARTIKEL IV –

TÄGLICHE RUHEZEIT

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a) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG

Die tägliche Ruhezeit für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.

b) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG

Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist dem Lenker eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.

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ARTIKEL V –

WÖCHENTLICHE RUHEZEIT

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a) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG

Die wöchentliche Ruhezeit für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.

b) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG

Die wöchentliche Ruhezeit für sonstige Fahrzeuge richtet sich nach den § 2 bis 5 Arbeitsruhegesetz.

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ARTIKEL VI –

KOMBINIERTE BEFÖRDERUNG

", "contentHtml": "
a) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG

Die kombinierte Beförderung mit VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.

b) Sonstige Fahrzeugen im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG

Zeiten, in denen ein Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, gelten je nach Dauer als Ruhepausen oder als Ruhezeiten.

Eine Ruhezeit liegt dann vor, wenn

  • o

    die Zeit mindestens 3 Stunden beträgt und

  • o

    dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.

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ARTIKEL VII –

EINSATZZEIT

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Als Einsatzzeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit einschließlich aller Pausen.

Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit. Die tägliche Ruhezeit kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.

Die Einsatzzeit darf grundsätzlich 12 Stunden nicht überschreiten:

a) Fahrzeuge im Sinne von § 16 Absatz 3 Ziffer 1 AZG (VO-Fahrzeuge)

Gemäß § 16 Abs.3 AZG kann die Einsatzzeit über 12 Stunden hinaus soweit verlängert werden, dass die innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden, bei 2-Fahrerbesetzung innerhalb eines Zeitraumes von 30 Stunden, vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird

b) Fahrzeuge im Sinne von § 16 Absatz 4 AZG (Sonstige Fahrzeuge)

Die Einsatzzeit beim Lenken von Fahrzeugen im Sinne von § 16 Absatz 4 AZG (Sonstige Fahrzeuge) beträgt maximal 12 Stunden.

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ARTIKEL VIII –

HALTEPLATZ

", "contentHtml": "
a) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG

Die Zulässigkeit von Abweichungen von den Bestimmungen über Lenkzeit, Lenkpause, täglicher und wöchentlicher Ruhezeit, Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung beim Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.

b) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG

Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges zum Erreichen eines geeigneten Halteplatzes von folgenden Regelungen abweichen:

  • o

    Lenkzeit,

  • o

    Lenkpause,

  • o

    Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung.

Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie zur Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeuges oder seiner Ladung erforderlich sind.

Der Lenker hat Art und Grund der Abweichung spätestens bei Erreichen des Halteplatzes folgendermaßen zu vermerken:

  • o

    auf dem Schaublatt (bei Fahrzeugen mit analogem Kontrollgerät), oder

  • o

    auf einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät (bei Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät), oder

  • o

    in den Arbeitszeitaufzeichnungen (bei allen anderen sonstigen Fahrzeugen)

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ARTIKEL IX –

GELTUNGSTERMIN

", "contentHtml": "

Dieser Kollektivvertrag tritt für die Mitgliedsbetriebe der Verbände der

mit 11. April 2007 in Kraft. und ersetzt den bis dahin wirksamen „Lenkzeitenkollektivvertrag von 27. November 1995, der zwischen Fachverband und Gewerkschaft abgeschlossen wurde

Für Mitgliedsbetriebe anderer Verbände des Fachverbandes der Nahrungs- und Genußmittelindustrie kann die Wirksamkeit dieses Kollektivvertrages nach Bedarf vereinbart werden.

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ARTIKEL X –

GELTUNGSDAUER

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Dieser Kollektivvertrag ist bis zum 31.12.2007 befristet. Wenn keiner der beiden Vertragsparteien bis ein Monat vor Ablauf dieses Zusatzkollektivvertrages Einwände erhebt, so verlängert sich die Geltungsdauer automatisch jeweils um weitere 12 Monate.

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Wien, am 02. April 2007

Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
ObmannGeschäftsführer
GD KR DI MarihartDr. Blass
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung
BundesvorsitzenderBundessekretär
FoglarHaas
", "title": null, "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null }, "2750585_20080101": { "id": "2750585_20080101", "title": "Mühlenindustrie / Anhang", "children": [ { "id": "pr-27505850000001_1940335", "element": "para", "titleHtml": "

Anhang

zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die MÜHLENINDUSTRIE
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Zu § 4 Arbeitszeit:

", "contentHtml": "
Abs. 1 wird durch folgende Regelung ergänzt bzw. geändert:

Jugendliche unter 18 Jahren haben eine in fünf Schichten zu 8 Stunden eingeteilte Arbeitszeit, die so zu verteilen ist, dass der Samstag vollständig arbeitsfrei bleibt.

Abs. 2 bis 5 werden folgendermaßen ergänzt:
a)

Für die in Betriebsabteilungen mit 3-schichtiger Arbeitsweise Beschäftigten gilt – soferne betrieblich nichts anderes vereinbart ist – folgende Arbeitszeiteinteilung:

Montag bis Freitag:

1. Schicht von 6 Uhr bis 14 Uhr

2. Schicht von 14 Uhr bis 22 Uhr

3. Schicht von 22 Uhr bis 6 Uhr

b)

Für die Betriebsabteilungen mit 2-schichtiger Arbeitsweise Beschäftigten gilt – soferne betrieblich nichts anderes vereinbart ist – folgende Arbeitszeiteinteilung:

Montag bis Freitag:

von 6 Uhr bis 14 Uhr

von 14 Uhr bis 22 Uhr

c)

In Betriebsabteilungen mit einschichtiger Arbeitsweise können die Tagesstunden der Verwendung durch die Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat derart festgelegt werden, dass die Arbeitszeit in die Zeit von 6.30 Uhr bis 17.30 Uhr fällt.

Für diese Beschäftigten kann die Arbeitseinteilung derart erfolgen, dass am Samstag um 12 Uhr Arbeitsschluss ist und die restlichen Arbeitsstunden auf die vorhergehenden Wochentage aufgeteilt werden.

Für lit. a), b) und c) gilt gemeinsam:

Die im Mahlvorgang verwendeten Beschäftigten sind berechtigt, ihre Mahlzeiten im Abwechslungswege ohne Betriebsunterbrechung und nach Maßgabe des Betriebsganges einzunehmen, sie dürfen den Betrieb nicht verlassen, außer zum Zweck des Aufsuchens einer außerhalb des Betriebes gelegenen Werksküche.

Der Abs. 6 wird wie folgt ergänzt:

Am 30. April jeden Jahres entfällt für jene Beschäftigten, welche in Betriebsabteilungen mit dreischichtiger Arbeitsweise eingesetzt und auf öffentliche Verkehrsmittel, die am 1. Mai ruhen, angewiesen sind, die Nachtschicht.

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Zu § 8 Sonn- und Feiertagsarbeit:

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Gem. Abs. 1 gilt folgende abweichende Regelung:

Als Sonn- und Feiertagsarbeit gilt die an Sonntagen bzw. an Feiertagen von 6 Uhr früh bis zum unmittelbar nachfolgenden Werktag 6 Uhr früh geleistete Arbeit.

Abs. 2 wird durch die nachstehende Regelung ergänzt:

Reinigungs- und Reparaturarbeiten, die aus technischen Gründen während des Betriebsganges nicht durchgeführt werden können, dürfen an Sonntagen bis 12 Uhr vorgenommen werden. Im Falle von dringenden Reparaturarbeiten kann die Arbeitszeit bis 14 Uhr verlängert werden.

An gesetzlichen Feiertagen dürfen nur solche unaufschiebbare Arbeiten geleistet werden, die in Reparaturarbeiten bestehen.

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Zu § 12 Zulagen:

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In Ergänzung des Abs. 2 gilt nachstehende Regelung:

Bachabkehr:

Ständige Betriebsangehörige, die Bachräumarbeiten in der Bachsohle durchführen, erhalten für jede während der Bachabkehr geleistete Arbeitsstunde eine 75%ige Zulage zum normalen Stundenlohn.

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Zu § 17 Krankengeldzuschuss:

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B) Arbeitsunfall

Über die Anspruchsdauer gem. EFZG, BGBl. Nr. 399/74 idgF hinaus erhält der/die ArbeitnehmerIn obigen Krankengeldzuschuss für die Dauer von 4 Wochen (das ist die 9. bis 12. Krankheitswoche), nach dem vollendeten 15. Arbeits-(Dienst-)Jahr von 2 Wochen (das ist die 11. und 12. Krankheitswoche) einen Krankengeldzuschuss im Ausmaß von 33% des Wochenbruttolohnes.

Krankengeldzuschuss und das von der Krankenkasse zu empfangende Krankengeld dürfen zusammen 100% des Wochennettolohnes nicht übersteigen.

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Zu § 21 Abfertigung ALT:

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An Stelle des Abs. 4 lit. b) gilt folgendes:

Wenn eine weibliche Beschäftigte in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entbindung das Arbeitsverhältnis innerhalb der ihr nach dem Mutterschutzgesetz zustehenden Frist löst, gebührt die volle Abfertigung.

An Stelle des Abs. 6 und 7 gilt folgendes:

Im Falle des Todes eines anspruchsberechtigten Beschäftigten ist die Abfertigung im vollen Ausmaß nur an die gesetzlichen Erben bzw. an die (den) mit dem (der) Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes im gemeinsamen Haushalt lebende(n) Lebensgefährtin (Lebensgefährten) auszubezahlen. Mit der Bezahlung der Abfertigung an einen der Anspruchsberechtigten ist dieser Anspruch erloschen.

Ergänzend gilt:

Für die Kunstmühle Anton Rauch, Innsbruck, finden die Bestimmungen des § 21 und die obigen Anhangsbestimmungen so lange und insoferne keine Anwendung, als den dort Beschäftigten die betriebliche Altersunterstützung bezahlt wird.

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Zu § 24 Allgemeine Bestimmungen:

", "contentHtml": "
Ergänzend gelten folgende Regelungen:

Monatsmehl:

Alle Beschäftigten erhalten vom Betrieb allmonatlich für den Eigenbedarf 20 kg Mehl (Back-, Koch- oder Brotmehl, je nach freier Wahl) und 20 kg Futtermehl, zum Engrospreis ab Mühle, über Wunsch ausgefolgt.

Deputatsmehl:

Alle Beschäftigten haben das Recht auf unentgeltlichen Bezug von 5 kg Mehl pro Monat. Dieses Deputat kann nicht in Geld abgelöst werden.

Zum genannten Zeitpunkt innerbetrieblich gewährtes Deputatmehl ist auf obige Regelung anzurechnen. Bestehende günstigere Regelungen bleiben aufrecht.

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Unterzeichnungsprotokoll

", "contentHtml": "

Wien, am 20. Dezember 2007

Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
ObmannGeschäftsführer
GD KR DI MarihartDr. Blass
Verband der Mühlenindustrie
ObmannGeschäftsführer
Dr. RauchDr. Blass
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Metall - Textil - Nahrung
BundesvorsitzenderBundessekretär
FoglarHaas
Sekretär
Kinslechner
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Zusatzkollektivvertrag

", "contentHtml": "
Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: WKÖ

über eine Prämie zur bestandenen Lehrabschlussprüfung

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,

VERBAND DER MÜHLENINDUSTRIE

1030 Wien, Zaungergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

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Artikel I

Geltungsbereich

", "contentHtml": "
a.
Räumlich:

Für das Gebiet der Republik Österreich.

b.
Fachlich:

Für alle Betriebe, die dem Verband der Mühlenindustrie angehören.

Ist ein Betrieb gleichzeitig auch Mitglied einer anderen nicht vertragsschließenden Arbeitgeberorganisation, so ist im Zweifelsfall seine Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, Verband der Mühlenindustrie, und der Gewerkschaft PRO-GE festzustellen. Bei der Festsetzung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.

c.
Persönlich:

Für alle in den Mühlenbetrieben beschäftigten ArbeitnehmerInnen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kfm. Lehrlinge und der Angestellten.

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Artikel II

Prämie zur bestandenen Lehrabschlussprüfung

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Lehrlinge haben aus Anlass der bestandenen Lehrabschlussprüfung Anspruch auf eine einmalige Prämie in der Höhe von € 150,--. Bestehende betriebliche Regelungen bleiben aufrecht, können aber der Höhe nach darauf angerechnet werden.

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Artikel III

Geltungstermin

", "contentHtml": "

Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft.

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Unterzeichnungsprotokoll

", "contentHtml": "

Wien, am 24. August 2011

FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND
GENUSSMITTELINDUSTRIE
ObmannGeschäftsführer
GD KR DI Johann MARIHARTDr. Michael BLASS
VERBAND DER MÜHLENINDUSTRIE
ObmannGeschäftsführer
Dr. Andreas RAUCHDr. Michael BLASS
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
BundesvorsitzenderBundessekretär
Rainer WIMMERManfred ANDERLE
Sekretär
Erwin A. KINSLECHNER
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Kollektivvertrag

betreffend die Einführung der 38-Stunden-Woche
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abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs, Verband der Mühlenindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3

und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter, 1080 Wien, Albertgasse 35.

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I. Geltungsbereich

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a)
Räumlich:

Für das Gebiet der Republik Österreichs.

b)
Fachlich:

Für alle Betriebe, die dem Verband der Mühlenindustrie angehören.

Ist ein Betrieb gleichzeitig auch Mitglied einer anderen nicht vertragsschließenden Arbeiterorganisation, so ist im Zweifelsfall seine Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie, Verband der Mühlenindustrie und der Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter festzustellen. Bei der Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.

c)
Persönlich:

Für alle in den Mühlenbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer, einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge und Angestellten.

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II. Arbeitszeit

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1)

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. 1. 1986 38 Stunden.

2)

Die ersten beiden über die betrieblich vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind als 39. und 40. Wochenstunden innerhalb des darauffolgenden Zeitraumes von 8 Kalenderwochen durch Freizeitstunden im Verhältnis 1 : 1 auszugleichen. Auf Zuschläge, ausgenommen Überstundenzuschläge, ist Rücksicht zu nehmen.

3)

Kommt ein Freizeitausgleich innerhlb des Zeitraumes von 8 Kalenderwochen nicht zustande, sind die geleisteten 39. und 40. Wochenstunden wie Überstunden abzurechnen.

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III. Monatslöhne

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1)

Die Monatslöhne sowie die Lehrlingsentschädigungen bleiben anläßlich der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 164, der für die Berechnung der Grundstunde und des Zuschlages bei Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie für die Berechnung des Feiertagszuschlages 152.

2)

Die durch die Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit verursachten Mehrkosten sind im Zeitraum 1. 1. 1986 bis 30. 6. 1986 zu erheben und bei den Lohnverhandlungen im Jahre 1986 zu berücksichtigen.

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IV Geltungsbeginn - Schlußbestimmungen

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1)

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 1986 in Kraft.

2)

Die durch die Vereinbarung erfolgte Arbeitszeitverkürzung ist auf alle künftigen gesetzlichen Regelungen, die eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewirken, anrechenbar.

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Wien, 27. November 1985

Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie
ObmannGeschäftsführer
Komm.Rat Ing. PecherDr. Smolka
Verband der Mühlenindustrie
ObmannGeschäftsführer
Dr. KöllererDr. Smolka
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter
ObmannZentralsekretär
Dr. StaribacherGöbl

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Lohnvertrag

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Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Mühlenindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

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Geltungsbeginn: 1.8.2026

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I.

Geltungsbereich

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Dieser Lohnvertrag gilt:

a)
Räumlich:

Für das Gebiet der Republik Österreich.

b)
Fachlich:

Für alle Betriebe, die dem Verband der Mühlenindustrie angehören. Ist ein Betrieb gleichzeitig auch Mitglied einer anderen nicht vertragsschließenden Arbeitgeberorganisation, so ist im Zweifelsfall seine Vertragszugehörigkeit einvernehmlich zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, Verband der Mühlenindustrie, und der Gewerkschaft PRO-GE festzustellen. Bei der Festsetzung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig überwiegend ausgeübt wird.

c)
Persönlich:

Für alle in den Mühlenbetrieben beschäftigten ArbeitnehmerInnen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kfm. Lehrlinge und der Angestellten.

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II.

Lohnauszahlungszeitraum

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1.

Lohnauszahlungszeitraum ist der Kalendermonat. Die kollektivvertraglichen Monatslöhne sind im Punkt III des Lohnvertrages festgehalten.

Der Monatslohn wird am Letzten eines jeden Monates ausbezahlt. Fällt der Letzte an einen arbeitsfreien, einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Monatslohn am Tag vorher auszubezahlen. Bei bargeldloser Lohnzahlung hat der Monatslohn zum Fälligkeitszeitpunkt auf dem Konto zur Verfügung zu stehen.

Die Entlohnung für in unregelmäßiger Höhe wiederkehrende Leistungen (Zuschläge, Zulagen u.ä.) wird spätestens im auf den Anfall der Leistung folgenden Monat fällig.

2.

Im Falle des Ein- bzw. Austrittes während des Monates sowie in Fällen anderer nicht vergütungspflichtiger Fehlzeiten wird die Höhe der Entlohnung nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden errechnet.

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III.

Lohnsätze

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Kategorie Monatslohn in €
1.
UntermüllerInnen, MagazineurInnen, WalzenführerInnen, gelernte MüllerInnen und ProfessionistInnen, die letzten beiden mit besonderer Qualifikation, TankwagenfahrerInnen mit oder ohne Berufskraftfahrerschein, welche bereits vor dem 1.August 2001 beschäftigt waren, sowie Tankwagen- fahrerInnen mit Berufskraftfahrschein, welche nach dem 31.Juli 2001 eingestellt werden.
3.277,28
2.
PartieführerInnen, MaschinistInnen, KraftfahrerInnen, gelernte MüllerInnen und ProfessionistInnen, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind, angelernte ArbeitnehmerInnen, der Kategorie 3a nach erfolgter 5-jähriger Dienstverwendung im Betrieb als PostenmüllerInnen und HubstaplerfahrerInnen

ArbeitnehmerInnen, die nicht überwiegend als HubstaplerfahrerInnen eingesetzt sind, erhalten für die Zeit dieser Tätigkeit den Lohn der Kategorie 2.

, TankwagenfahrerInnen ohne Berufskraftfahrschein, welche nach dem 31. Juli 2001 eingestellt werden
2.981,50
3 a.
Angelernte ArbeitnehmerInnen, die als PostenmüllerInnen arbeiten

ArbeitnehmerInnen, die nicht überwiegend als HubstaplerfahrerInnen eingesetzt sind, erhalten für die Zeit dieser Tätigkeit den Lohn der Kategorie 2.

2.946,06
b.
Angelernte ArbeitnehmerInnen, z.B. Mehl- und KleiefasserInnen, MagazinsackträgerInnen, WächterInnen und WiegerInnen, MitfahrerInnen
2.827,50
4.
MagazinarbeiterInnen, PortierInnen und sonstige ArbeitnehmerInnen
2.610,50
5. Lehrlinge
Im 1. Lehrjahr 1.180,00
Im 2. Lehrjahr 1.490,00
Im 3. Lehrjahr 2.130,00
Im 4. Lehrjahr 2.300,00
Aufrechterhaltung der euromäßigen Überzahlung

Bestehende Überzahlungen bleiben bei Inkrafttreten des neuen Kollektivvertrages (01.08.2026) in ihrem euromäßigen Ausmaß aufrecht.

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IV.

MitarbeiterInnenprämie

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1.

ArbeitnehmerInnen, deren Dienstverhältnis vor dem 01.05.2026 begonnen hat und die am 01.08.2026 noch bei der/beim selben ArbeitgeberIn beschäftigt sind, erhalten mit der Augustabrechnung 2026, eine MitarbeiterInnenprämie in Höhe von 150,- Euro brutto.

2.

Für Teilzeitbeschäftigte ist diese MitarbeiterInnenprämie entsprechend zu aliquotieren.

3.

Lehrlinge erhalten diese MitarbeiterInnenprämie in voller Höhe.

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V.

MitfahrerInnen

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a.

Müssen bei Transporten ohne technische Hilfsmittel (z.B. Sackrodeln, Fördermaschinen, Aufzüge, o.ä.) 10 t oder mehr je Fahrt zur Gänze abgetragen werden, ist ein/e zweite/r MitfahrerIn zum Abtragen einzusetzen.

b.

Soferne bei Kunden sackiertes Mehl in den Keller oder in den 1. Stock gebracht werden muss und dafür weder technische Hilfsmittel zur Verfügung stehen noch Personal der Kundenfirma beigestellt wird, ist ein/e zweite/r MitfahrerIn zum Abtragen einzusetzen.

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VI.

Zulagen

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A.
Schmutzzulage für ArbeiterInnen in Silokammern

Für Arbeiten in einer Silokammer wird dem/der sich in dieser befindlichen ArbeitnehmerIn eine Schmutzzulage in Höhe von € 27,14 gewährt.

B.
Schmutzzulage für Bachabkehr und Begasung

ArbeitnehmerInnen, die bei der Bachabkehr und bei der Begasung der Mühlen eingesetzt werden, erhalten dafür pro Stunde eine Schmutzzulage von 75 % des auf die Arbeitsstunde entfallenden Anteils des Monatslohnes.

Eine zulagepflichtige Begasung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn beim \"Begasen\" das Anlegen von Schutzausrüstung vorgeschrieben ist.

C.
Zuschlag in der Nachtschicht und im Zweischicht-Betrieb
a.

Für die in der Nachtschicht (22:00 bis 6:00 Uhr) erbrachte Arbeitsleistung ist dem/der ArbeitnehmerIn ein Zuschlag in der Höhe von 50 % des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teiles des Monatslohnes zu bezahlen.

§ 10 Punkt 4 des Rahmenkollektivvertrages findet keine Anwendung.

b.

ArbeitnehmerInnen, die im Zweischichtbetrieb beschäftigt werden, erhalten dafür eine Erschwerniszulage gemäß § 12 RKV in Höhe von € 108,53 pro Monat.

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VI.

Zehrgelder

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Das Fahrpersonal (ChauffeurInnen, MitfahrerInnen) sowie fallweise außerhalb der Betriebsstätte (des Stammbetriebes) beschäftigte ArbeitnehmerInnen erhalten

  • a)

    bei einer betriebsbedingten ununterbrochenen Abwesenheit von der Betriebsstätte während der Zeit von 11:00 bis 14:00 Uhr

  • b)

    bei einer betriebsbedingten ununterbrochenen Abwesenheit von der Betriebsstätte von 8 Stunden und darüber

ein Zehrgeld von € 25,81.

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VII.

Dienstalterszulage

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Den mehr als fünf Jahre ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage zu gewähren.

Diese Dienstalterszulage gebührt als Zulage zum Monatslohn und ist mit diesem zur Auszahlung zu bringen.

Bei erfolgreichem Lehrabschluss werden dem Lehrling die, unmittelbar vor Übernahme im übernehmenden Betrieb, zugebrachten Lehrjahre für die Berechnung der Dienstalterszulage angerechnet.

Die Dienstalterszulage ist bei der Berechnung von Urlaubsgeld, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen.

Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt:

5; Dienstjahr <= 10\" betrag=\"260,27\" class=\"zulage\" lohnart=\"Daz\" name=\"Dienstalterszulage nach dem 5. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
10; Dienstjahr <= 13\" betrag=\"307,42\" class=\"zulage\" lohnart=\"Daz\" name=\"Dienstalterszulage nach dem 10. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
13; Dienstjahr <= 15\" betrag=\"327,33\" class=\"zulage\" lohnart=\"Daz\" name=\"Dienstalterszulage nach dem 13. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
15; Dienstjahr <= 17\" betrag=\"330,88\" class=\"zulage\" lohnart=\"Daz\" name=\"Dienstalterszulage nach dem 15. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
17; Dienstjahr <= 19\" betrag=\"345,49\" class=\"zulage\" lohnart=\"Daz\" name=\"Dienstalterszulage nach dem 17. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
19; Dienstjahr <= 21\" betrag=\"361,82\" class=\"zulage\" lohnart=\"Daz\" name=\"Dienstalterszulage nach dem 19. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
21; Dienstjahr <= 23\" betrag=\"370,77\" class=\"zulage\" lohnart=\"Daz\" name=\"Dienstalterszulage nach dem 21. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
23; Dienstjahr <= 25\" betrag=\"379,83\" class=\"zulage\" lohnart=\"Daz\" name=\"Dienstalterszulage nach dem 23. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
25; Dienstjahr <= 27\" betrag=\"388,88\" class=\"zulage\" lohnart=\"Daz\" name=\"Dienstalterszulage nach dem 25. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
27; Dienstjahr <= 29; Diensteintritt <= 31.12.1982; Diensteintritt >= 1.1.1981\" betrag=\"399,66\" class=\"zulage\" lohnart=\"Daz\" name=\"Dienstalterszulage nach dem 27. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
29; Dienstjahr <= 31; Diensteintritt <= 31.7.1977; Diensteintritt >= 1.8.1975\" betrag=\"419,38\" class=\"zulage\" lohnart=\"Daz\" name=\"Dienstalterszulage nach dem 29. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
31; Dienstjahr <= 33; Diensteintritt <= 31.7.1970; Diensteintritt >= 1.8.1968\" betrag=\"419,67\" class=\"zulage\" lohnart=\"Daz\" name=\"Dienstalterszulage nach dem 31. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
33; Dienstjahr <= 35; Diensteintritt <= 31.7.1968; Diensteintritt >= 1.8.1966\" betrag=\"428,77\" class=\"zulage\" lohnart=\"Daz\" name=\"Dienstalterszulage nach dem 33. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
35; Diensteintritt <= 31.7.1966\" betrag=\"437,84\" class=\"zulage\" lohnart=\"Daz\" name=\"Dienstalterszulage nach dem 35. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
Zulage zum Monatslohn
EURO
nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 260,27
nach dem vollendeten 10. Dienstjahr 307,42
nach dem vollendeten 13. Dienstjahr 327,33
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 330,88
nach dem vollendeten 17. Dienstjahr 345,49
nach dem vollendeten 19. Dienstjahr 361,82
nach dem vollendeten 21. Dienstjahr 370,77
nach dem vollendeten 23. Dienstjahr 379,83
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 388,88
Für ArbeitnehmerInnen, die zum Stichtag 1.1.2010 bereits Anspruch auf eine Dienstalterszulage nach dem 27. Dienstjahr haben, behalten diese Dienstalterszulage. Für ArbeitnehmerInnen, die zum Stichtag 1.1.2010 keinen Anspruch auf die Dienstalterszulage nach dem 27. Dienstjahr haben wird die Dienstalterszulage nach dem vollendeten 27. Dienstjahr aus dem Lohnvertrag gestrichen.
nach dem vollendeten 27. Dienstjahr 399,66
Für ArbeitnehmerInnen, die zum Stichtag 1.8.2006 bereits Anspruch auf eine Dienstalterszulage nach dem 29. Dienstjahr haben, behalten diese Dienstalterszulage. Für ArbeitnehmerInnen, die zum Stichtag 1.8.2006 keinen Anspruch auf die Dienstalterszulage nach dem 29. Dienstjahr haben wird die Dienstalterszulage nach dem vollendeten 29. Dienstjahr aus dem Lohnvertrag gestrichen.
nach dem vollendeten 29. Dienstjahr 419,38
Für ArbeitnehmerInnen, die zum Stichtag 1.8.2001 bereits Anspruch auf eine Dienstalterszulage nach dem 31., 33. oder 35. Dienstjahr haben, behalten diese Dienstalterszulage, ein weiterer Sprung ist ausgeschlossen. Für ArbeitnehmerInnen, die zum Stichtag 1.8.2001 keinen Anspruch auf die Dienstalterszulage nach dem 31., 33. und 35. Dienstjahr haben wird die Dienstalterszulage nach dem vollendeten 31., 33. und 35. Dienstjahr aus dem Lohnvertrag gestrichen.
nach dem vollendeten 31. Dienstjahr 419,67
nach dem vollendeten 33. Dienstjahr 428,77
nach dem vollendeten 35. Dienstjahr 437,84
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VIII.

Teilungsfaktor

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Der Divisor für die Berechnung der Grundstunde und des Zuschlages bei Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie für die Berechnung des Feiertagzuschlages beträgt 142,5.

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IX.

Lenkzeitenregelung

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Der Kollektivvertrag betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall – Textil - Nahrung, vom 02. April 2007 tritt für die Mitglieder des Verbandes der Mühlenindustrie am 11. April 2007 in Kraft.

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X.

Geltungsbeginn

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Dieser Lohnvertrag tritt mit 1. August 2026 in Kraft.

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Wien, am 6. August 2026

FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND
GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
Mag. Stephan BÜTTNER Mag. Katharina KOSSDORFF
VERBAND DER MÜHLENINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
Dr. Andreas RAUCH Mag. Katharina KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer
Reinhold BINDER Peter SCHLEINBACH
Sekretär
Erwin A. KINSLECHNER
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Lohntabelle – Mühlenindustrie

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Hilfstabelle nach Dienstaltersgruppen zur Berechnung des Normalstundenlohnes

Gültig ab 1. 8. 2026

Kategorie Monatslohn DAZ/Mon. 164 260,27
A
307,42
B
327,33
C
330,88
D
345,49
E
1 3.277,28 19,98 21,57 21,86 21,98 22,00 22,09
2 2.981,50 18,18 19,77 20,05 20,18 20,20 20,29
3a 2.946,06 17,96 19,55 19,84 19,96 19,98 20,07
3b 2.827,50 17,24 18,83 19,12 19,24 19,26 19,35
4 2.610,50 15,92 17,50 17,79 17,91 17,94 18,02
Kategorie Monatslohn 361,82
F
370,77
G
379,83
H
388,88
J
1 3.277,28 22,19 22,24 22,30 22,35
2 2.981,50 20,39 20,44 20,50 20,55
3a 2.946,06 20,17 20,22 20,28 20,33
3b 2.827,50 19,45 19,50 19,56 19,61
4 2.610,50 18,12 18,18 18,23 18,29
Kategorie Monatslohn DAZ/Mon. 164 399,66
K
419,38
L
419,67
M
428,77
N
437,84
O
1 3.277,28 19,98 22,42 22,54 22,54 22,60 22,65
2 2.981,50 18,18 20,62 20,74 20,74 20,79 20,85
3a 2.946,06 17,96 20,40 20,52 20,52 20,58 20,63
3b 2.827,50 17,24 19,68 19,80 19,80 19,86 19,91
4 2.610,50 15,92 18,35 18,47 18,48 18,53 18,59

DJ = Dienstjahr

A.... 6. 7. 8. 9. u. 10. DJ €/Stunde

B.... 11. 12. u. 13. DJ €/Stunde

C.... 14. u. 15. DJ €/Stunde

D.... 16. u. 17. DJ €/Stunde

E.... 18. u. 19. DJ €/Stunde

F..... 20. u. 21. DJ €/Stunde

G.... 22. u. 23. DJ €/Stunde

H.... 24. u. 25. DJ €/Stunde

J.... 26. u. 27. DJ €/Stunde

K.... 28. u. 29. DJ €/Stunde

L.... 30. u. 31. DJ €/Stunde

M.... 32. u. 33. DJ €/Stunde

N.... 34. u. 35. DJ €/Stunde

O.... im 36. DJ und darüber €/Stunde

Für Arbeitnehmer, die zum Stichtag 1.8.2001 bereits Anspruch auf eine Dienstalterszulage nachdem 31., 33., oder 35. Dienstjahr haben, behalten diese Dienstalterszulage, ein weiterer Sprung ist ausgeschlossen. Für ArbeitnehmerInnen die zum Stichtag 1.8.2001 keinen Anspruch auf die Dienstalterszulage nach dem vollendeten 31., 33. und 35. Dienstjahr haben wird die Dienstalterszulage nach dem vollendeten 31., 33. und 35. Dienstjahr aus der Lohntafel gestrichen.

Für Arbeitnehmer, die zum Stichtag 1.8.2006 bereits Anspruch auf eine Dienstalterszulage nachdem 29. Dienstjahr haben, behalten diese Dienstalterszulage. Für ArbeitnehmerInnen die zum Stichtag 1.8.2006 keinen Anspruch auf die Dienstalterszulage nach dem vollendeten 29. Dienstjahr haben wird die Dienstalterszulage nach dem vollendeten 29. Dienstjahr aus der Lohntafel gestrichen.

Für Arbeitnehmer, die zum Stichtag 1.1.2010 bereits Anspruch auf eine Dienstalterszulage nachdem 27. Dienstjahr haben, behalten diese Dienstalterszulage. Für ArbeitnehmerInnen die zum Stichtag 1.1.2010 keinen Anspruch auf die Dienstalterszulage nach dem vollendeten 27. Dienstjahr haben wird die Dienstalterszulage nach dem vollendeten 27. Dienstjahr aus der Lohntafel gestrichen.

Hilfstabelle nach Dienstaltersgruppen gemäß Punkt VIII der Lohntafel zur Berechnung des Stundenlohnes bei Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie für die Ermittlung des Entgeltes für die an Feiertagen geleistete Arbeit

Gültig ab 1. 8. 2026

Kategorie Monatslohn DAZ/Mon. 142,5 260,27
A
307,42
B
327,33
C
330,88
D
345,49
E
1 3.277,28 23,00 24,80 25,16 25,30 25,32 25,42
2 2.981,50 20,92 22,75 23,08 23,22 23,24 23,35
3a 2.946,06 20,67 22,50 22,83 22,97 23,00 23,10
3b 2.827,50 19,84 21,67 22,00 22,14 22,16 22,27
4 2.610,50 18,32 20,15 20,48 20,62 20,64 20,74
Kategorie Monatslohn 361,82
F
370,77
G
379,83
H
388,88
J
1 3.277,28 25,54 25,60 25,66 25,73
2 2.981,50 23,46 23,52 23,59 23,65
3a 2.946,06 23,21 23,28 23,34 23,40
3b 2.827,50 22,38 22,44 22,51 22,57
4 2.610,50 20,86 20,92 20,98 21,05
Kategorie Monatslohn DAZ/Mon. 142,5 399,66
K
419,38
L
419,67
M
428,77
N
437,84
O
1 3.277,28 23,00 25,80 25,94 25,94 26,01 26,07
2 2.981,50 20,92 23,73 23,87 23,87 23,93 24,00
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3b 2.827,50 19,84 22,65 22,79 22,79 22,85 22,91
4 2.610,50 18,32 21,12 21,26 21,26 21,33 21,39

DJ = Dienstjahr

A.... 6. 7. 8. 9. u. 10. DJ €/Stunde

B.... 11. 12. u. 13. DJ €/Stunde

C.... 14. u. 15. DJ €/Stunde

D.... 16. u. 17. DJ €/Stunde

E.... 18. u. 19. DJ €/Stunde

F..... 20. u. 21. DJ €/Stunde

G.... 22. u. 23. DJ €/Stunde

H.... 24. u. 25. DJ €/Stunde

J.... 26. u. 27. DJ €/Stunde

K.... 28. u. 29. DJ €/Stunde

L.... 30. u. 31. DJ €/Stunde

M.... 32. u. 33. DJ €/Stunde

N.... 34. u. 35. DJ €/Stunde

O.... im 36. DJ und darüber €/Stunde

Für Arbeitnehmer, die zumStichtag 1.8.2001 bereits Anspruch auf eine Dienstalterszulage nachdem 31., 33., oder 35. Dienstjahr haben, behalten diese Dienstalterszulage, ein weiterer Sprung ist ausgeschlossen. Für ArbeitnehmerInnen die zum Stichtag 1.8.2001 keinen Anspruch auf die Dienstalterszulage nach dem vollendeten 31., 33. und 35. Dienstjahr haben wird die Dienstalterszulage nach dem vollendeten 31., 33. und 35. Dienstjahr aus der Lohntafel gestrichen.

Für Arbeitnehmer, die zum Stichtag 1.8.2006 bereits Anspruch auf eine Dienstalterszulage nachdem 29. Dienstjahr haben, behalten diese Dienstalterszulage. Für ArbeitnehmerInnen die zum Stichtag 1.8.2006 keinen Anspruch auf die Dienstalterszulage nach dem vollendeten 29. Dienstjahr haben wird die Dienstalterszulage nach dem vollendeten 29. Dienstjahr aus der Lohntafel gestrichen.

Für Arbeitnehmer, die zum Stichtag 1.1.2010 bereits Anspruch auf eine Dienstalterszulage nachdem 27. Dienstjahr haben, behalten diese Dienstalterszulage. Für ArbeitnehmerInnen die zum Stichtag 1.1.2010 keinen Anspruch auf die Dienstalterszulage nach dem vollendeten 27. Dienstjahr haben wird die Dienstalterszulage nach dem vollendeten 27. Dienstjahr aus der Lohntafel gestrichen.

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ArbeitnehmerInnen, die nicht überwiegend als HubstaplerfahrerInnen eingesetzt sind, erhalten für die Zeit dieser Tätigkeit den Lohn der Kategorie 2.

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ArbeitnehmerInnen, die nicht überwiegend als HubstaplerfahrerInnen eingesetzt sind, erhalten für die Zeit dieser Tätigkeit den Lohn der Kategorie 2.

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Zu § 24 Allgemeine Bestimmungen:

Ergänzend gelten folgende Regelungen:

Monatsmehl:

Alle Beschäftigten erhalten vom Betrieb allmonatlich für den Eigenbedarf 20 kg Mehl (Back-, Koch- oder Brotmehl, je nach freier Wahl) und 20 kg Futtermehl, zum Engrospreis ab Mühle, über Wunsch ausgefolgt.

Deputatsmehl:

Alle Beschäftigten haben das Recht auf unentgeltlichen Bezug von 5 kg Mehl pro Monat. Dieses Deputat kann nicht in Geld abgelöst werden.

Zum genannten Zeitpunkt innerbetrieblich gewährtes Deputatmehl ist auf obige Regelung anzurechnen. Bestehende günstigere Regelungen bleiben aufrecht.

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§ 22

Verfall von Ansprüchen

(1)

Der/Die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, bei Auszahlung des Arbeitsentgeltes den ausbezahlten Betrag sofort vor dem Auszahlenden nachzuprüfen und gegebenenfalls unverzüglich zu reklamieren.

(2)

Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen binnen fünf Monaten nach dem Entstehen bzw. Bekanntwerden geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

(3)

Bei rechtzeitiger Geltendmachung der Ansprüche bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.

(4)

Ein Verzicht auf die Ansprüche des/der ArbeitnehmersIn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann vom (von der) ArbeitnehmerIn innerhalb von 6 Arbeitstagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Aushändigung der Endabrechnung, rechtswirksam widerrufen werden.

Der Widerruf des Verzichts auf die Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung (§ 21 Abs. 3 lit. d)) ist dann nicht möglich, wenn die einvernehmliche Auflösung anstelle einer begründeten fristlosen Entlassung tritt.

(5)

Die Fristen für die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche werden für die Zeit der Präsenzdienstleistung und des Karenzurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz gehemmt.

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§ 20

Lösung des Arbeitsverhältnisses

(1)

Nach einer allenfalls vereinbarten Probezeit gem. § 3 Abs. 2 Kollektivvertrag kann das Arbeitsverhältnis jeweils zum Ende der Arbeitswoche unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen gelöst werden:

Die Kündigungsfrist beträgt bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von bis zu 6 Monaten 1 Woche beiderseits.

Darüber hinaus beträgt die Kündigungsfrist:

für den/die ArbeitnehmerIn bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von

über 6 Monaten 4 Wochen.

für den Arbeitgeber bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von

über 6 Monaten6 Wochen,
über 2 Jahren8 Wochen,
über 5 Jahren13 Wochen,
über 15 Jahren17 Wochen,
über 25 Jahren 21 Wochen.
(2)

Wurde das Arbeitsverhältnis für eine befristete Zeit eingegangen, so endet dasselbe mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

(3)

Bezüglich des Schutzes für ältere ArbeitnehmerInnen wird auf das Arbeitsverfassungsgesetz hingewiesen.

(4)

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber unter anderem verpflichtet, dem/der ArbeitnehmerIn

  • a)

    das gebührende Entgelt zu bezahlen,

  • b)

    über Verlangen ein schriftliches Zeugnis auszustellen und

  • c)

    die Arbeitspapiere auszufolgen.

Im Falle einer angemessenen Akontierung kann die Endabrechnung bzw. die Auszahlung eines noch fälligen Entgeltrestes bis zu 1 Woche nach Beendigung der jeweils vereinbarten Abrechnungsperiode erfolgen.

Der/Die ArbeitnehmerIn ist unter anderem verpflichtet, die in seinem Gewahrsam befindlichen Werkstücke, Werkzeuge, Arbeitsunterlagen, Arbeitskleidung und Urkunden zurückzustellen.

(5)

Während der Kündigungsfrist sind dem/der ArbeitnehmerIn auf sein (ihr) Verlangen mindestens acht Arbeitsstunden pro Woche ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben, bei Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn mindestens 4 Stunden.

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III.

Lohnsätze

Kategorie Monatslohn in €
1.
UntermüllerInnen, MagazineurInnen, WalzenführerInnen, gelernte MüllerInnen und ProfessionistInnen, die letzten beiden mit besonderer Qualifikation, TankwagenfahrerInnen mit oder ohne Berufskraftfahrerschein, welche bereits vor dem 1.August 2001 beschäftigt waren, sowie Tankwagen- fahrerInnen mit Berufskraftfahrschein, welche nach dem 31.Juli 2001 eingestellt werden.
3.277,28
2.
PartieführerInnen, MaschinistInnen, KraftfahrerInnen, gelernte MüllerInnen und ProfessionistInnen, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind, angelernte ArbeitnehmerInnen, der Kategorie 3a nach erfolgter 5-jähriger Dienstverwendung im Betrieb als PostenmüllerInnen und HubstaplerfahrerInnen*, TankwagenfahrerInnen ohne Berufskraftfahrschein, welche nach dem 31. Juli 2001 eingestellt werden
2.981,50
3 a.
Angelernte ArbeitnehmerInnen, die als PostenmüllerInnen arbeiten*
2.946,06
b.
Angelernte ArbeitnehmerInnen, z.B. Mehl- und KleiefasserInnen, MagazinsackträgerInnen, WächterInnen und WiegerInnen, MitfahrerInnen
2.827,50
4.
MagazinarbeiterInnen, PortierInnen und sonstige ArbeitnehmerInnen
2.610,50
5. Lehrlinge
Im 1. Lehrjahr 1.180,00
Im 2. Lehrjahr 1.490,00
Im 3. Lehrjahr 2.130,00
Im 4. Lehrjahr 2.300,00
Aufrechterhaltung der euromäßigen Überzahlung

Bestehende Überzahlungen bleiben bei Inkrafttreten des neuen Kollektivvertrages (01.08.2026) in ihrem euromäßigen Ausmaß aufrecht.

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§ 3

Begründung des Arbeitsverhältnisses

(1)

Für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist keine bestimmte Form vorgeschrieben.

(2)

Das Arbeitsverhältnis kann eingegangen werden

a)

auf Probe bis höchstens einen Monat;

b)

auf bestimmte oder durch besondere Merkmale bestimmbare Zeit;

c)

auf unbestimmte Zeit.

Wird keine Vereinbarung gem. lit. a) oder b) getroffen, so liegt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit vor.

(3)

Das für eine bestimmte oder bestimmbare Zeit eingegangene Arbeitsverhältnis kann in der Regel nur einmal verlängert werden.

(4)

Wird das Arbeitsverhältnis über das Ende der Probezeit, über die bestimmte oder die bestimmbare Zeit hinaus fortgesetzt, gilt es als ein für unbestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis.

(5)

Spätestens nach Ablauf einer allenfalls vereinbarten Probezeit ist der (die) ArbeitnehmerIn unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und nach der Art der ihm/ihr übertragenen Arbeit in die entsprechende Lohngruppe der Lohntafel einzustufen.

(6)

Die Begründung des Arbeitsverhältnisses (Einstellung) ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen (iSd. § 99 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. 1974/22 idgF.).

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II. Arbeitszeit

1)

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. 1. 1986 38 Stunden.

2)

Die ersten beiden über die betrieblich vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind als 39. und 40. Wochenstunden innerhalb des darauffolgenden Zeitraumes von 8 Kalenderwochen durch Freizeitstunden im Verhältnis 1 : 1 auszugleichen. Auf Zuschläge, ausgenommen Überstundenzuschläge, ist Rücksicht zu nehmen.

3)

Kommt ein Freizeitausgleich innerhlb des Zeitraumes von 8 Kalenderwochen nicht zustande, sind die geleisteten 39. und 40. Wochenstunden wie Überstunden abzurechnen.

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Zu § 4 Arbeitszeit:

Abs. 1 wird durch folgende Regelung ergänzt bzw. geändert:

Jugendliche unter 18 Jahren haben eine in fünf Schichten zu 8 Stunden eingeteilte Arbeitszeit, die so zu verteilen ist, dass der Samstag vollständig arbeitsfrei bleibt.

Abs. 2 bis 5 werden folgendermaßen ergänzt:
a)

Für die in Betriebsabteilungen mit 3-schichtiger Arbeitsweise Beschäftigten gilt – soferne betrieblich nichts anderes vereinbart ist – folgende Arbeitszeiteinteilung:

Montag bis Freitag:

1. Schicht von 6 Uhr bis 14 Uhr

2. Schicht von 14 Uhr bis 22 Uhr

3. Schicht von 22 Uhr bis 6 Uhr

b)

Für die Betriebsabteilungen mit 2-schichtiger Arbeitsweise Beschäftigten gilt – soferne betrieblich nichts anderes vereinbart ist – folgende Arbeitszeiteinteilung:

Montag bis Freitag:

von 6 Uhr bis 14 Uhr

von 14 Uhr bis 22 Uhr

c)

In Betriebsabteilungen mit einschichtiger Arbeitsweise können die Tagesstunden der Verwendung durch die Betriebsleitung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat derart festgelegt werden, dass die Arbeitszeit in die Zeit von 6.30 Uhr bis 17.30 Uhr fällt.

Für diese Beschäftigten kann die Arbeitseinteilung derart erfolgen, dass am Samstag um 12 Uhr Arbeitsschluss ist und die restlichen Arbeitsstunden auf die vorhergehenden Wochentage aufgeteilt werden.

Für lit. a), b) und c) gilt gemeinsam:

Die im Mahlvorgang verwendeten Beschäftigten sind berechtigt, ihre Mahlzeiten im Abwechslungswege ohne Betriebsunterbrechung und nach Maßgabe des Betriebsganges einzunehmen, sie dürfen den Betrieb nicht verlassen, außer zum Zweck des Aufsuchens einer außerhalb des Betriebes gelegenen Werksküche.

Der Abs. 6 wird wie folgt ergänzt:

Am 30. April jeden Jahres entfällt für jene Beschäftigten, welche in Betriebsabteilungen mit dreischichtiger Arbeitsweise eingesetzt und auf öffentliche Verkehrsmittel, die am 1. Mai ruhen, angewiesen sind, die Nachtschicht.

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§ 4

Arbeitszeit

(1)

Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit darf die für den jeweiligen Verband durch Arbeitszeitverkürzungs-Kollektivvertrag festgelegte Stundenanzahl * nicht überschreiten, soweit durch den jeweils anzuwendenden Arbeitszeitverkürzungs-Kollektivvertrag oder im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2)

Die Arbeitswoche beginnt grundsätzlich am Montag 0.00 Uhr. Abweichungen können jedoch, den Erfordernissen entsprechend, von den Vertragspartnern für einzelne Wirtschaftszweige einvernehmlich festgelegt werden.

(3)

Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage erfolgt unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat. § 97 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. 1974/22 idgF., ist zu beachten.

Eine Teilung der so vereinbarten täglichen Arbeitszeit, soweit sie nicht durch die gemäß § 6 festgelegten Pausen bedingt ist, ist einseitig unzulässig.

(4)

Gemäß § 11 Abs. 2 bis 3 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG), BGBl. 1987/599 idgF., kann die wöchentliche Normalarbeitszeit der Jugendlichen an jene der erwachsenen ArbeitnehmerInnen angeglichen werden. Dabei darf die tägliche Normalarbeitszeit iSd. § 11 Abs 3 KJBG 9 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten.

(5)

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann sowohl für einzelne Betriebe als auch für einzelne Betriebsabteilungen auf fünf Tage verteilt werden. Die notwendigen Vereinbarungen erfolgen im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat.

(6)
Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen

Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den ArbeitnehmerInnen eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann gem. § 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. 1969/461 idgF., die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 26, durch Betriebsvereinbarung höchstens 52, zusammenhängende, die Ausfallstage einschließende Wochen verteilt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf diesfalls 9 und die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten.

(7)

Die regelmäßige Arbeitszeit an Samstagen endet um 12:00 Uhr. Die Arbeitszeit der ArbeitnehmerInnen, die in der Auslieferung (Expedit) und im Verkauf tätig sind, endet mit der für Samstage behördlich festgesetzten Ladenöffnungszeit. Den Erfordernissen entsprechend können für diese ArbeitnehmerInnen und für durchlaufend (kontinuierlich) arbeitende Betriebe und Schichtbetriebe bzw. Betriebsabteilungen abweichende Regelungen getroffen werden.

(8)
Durchrechenbare Normalarbeitszeit
1.

Anstelle der in Abs. 1 angeführten Regelungen kann mittels Betriebsvereinbarung, oder – wenn kein Betriebsrat besteht – mittels schriftlicher Einzelvereinbarung, für Betriebe oder Betriebsabteilungen die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die gemäß Abs. 1 geltende wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 45 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschreiten. Eine Unterschreitung ist dann zulässig, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. Der Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 52 Wochen verlängert werden.

2.

Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit in den einzelnen Wochen ist in der Betriebsvereinbarung (bzw. schriftlichen Einzelvereinbarung) nach Möglichkeit für den gesamten Durchrechnungszeitraum festzulegen. Abweichungen von der so in den einzelnen Wochen festgelegten Normalarbeitszeit sind im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (bzw. wenn kein Betriebsrat besteht, mit dem/der betroffenen ArbeitnehmerIn festzulegen.

3.

Für Wochenstunden nach der 40. bis einschließlich der 45. geleisteten Wochenstunde gebührt ein Zeitzuschlag von 15%.

4.

Ist am Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, so sind Zeitguthaben (Grundstunden und Zeitzuschlag) wie Überstunden abzurechnen.

5.

Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein fest, so ist dies einvernehmlich zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn festzulegen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Betriebsrat hinzuzuziehen.

6.

Bei Zusammentreffen einer vereinbarten durchrechenbaren Normalarbeitszeit im Sinne dieses Absatzes und einer Einarbeitungsvereinbarung gemäß Abs. 6 dürfen 45 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche nicht überschritten werden.

7.

Vereinbarungen über eine durchrechenbare Normalarbeitszeit im Sinne dieses Absatzes sind nur dann zulässig, wenn eine Vereinbarung über den Monatslohn besteht oder mit Wirksamkeit für alle vollen Monate des Durchrechnungszeitraumes gleichzeitig abgeschlossen wird.

Zulagen und Zuschläge sind in jenem Lohnabrechnungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die Arbeitsstunden geleistet werden.

8.

Scheidet ein/e ArbeitnehmerIn während des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes aus, so gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung. Endet das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder begründete Entlassung, so gebührt Normalstundenentlohnung.

9.

Das im Verhältnis zur geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel erhaltene Entgelt hat der/die ArbeitnehmerIn dann zurückzuzahlen, wenn er/sie selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder begründet entlassen wird.

(9)
Tägliche Normalarbeitszeit

Die tägliche Normalarbeitszeit kann außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen 10 Stunden betragen, wenn

1)

die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt, oder

2)

eine Vereinbarung über gleitende Arbeitszeit im Sinne von § 4b Arbeitszeitgesetz abgeschlossen wird.

(10)

Am 24. und 31. Dezember endet die betriebliche Arbeitszeit nach Ableistung von 4 Arbeitsstunden, jedoch spätestens um 12:00 Uhr ohne Lohnausfall für diese Tage.

Für die nach 4 Arbeitsstunden bzw. nach 12:00 Uhr erbrachte Arbeitsleistung gebührt Überstundenentlohnung (Grundstunde + Überstundenzuschlag).

Wird sowohl für den 24. als auch für den 31. Dezember Urlaub vereinbart, so sind beide Tage insgesamt mit einem Urlaubstag zu bewerten. Wird nur an einem der beiden Tage Urlaub in Anspruch genommen, so ist er gemäß Urlaubsgesetz (UrlG), BGBl. 1976/390 idgF., mit einem Urlaubstag zu verrechnen.

(11)

Vor- und Abschlussarbeiten, wie zB. das Reinigen von Maschinen, Apparaten, Gebrauchsgegenständen und des Arbeitsplatzes, gelten als Arbeitszeit.

(12)

Allen ArbeitnehmerInnen, die während einer betrieblich festgelegten Pause beschäftigt sind, wird diese Zeit in die Arbeitszeit eingerechnet, sofern die Pause nicht spätestens 2 Stunden vor dem Ende der an diesem Tag geltenden Arbeitszeit nachgeholt werden kann.

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§ 7

Überstundenarbeit

(1)

Als Überstundenarbeit gilt die über die tägliche Normalarbeitszeit, die nach den Vorschriften des § 4 Kollektivvertrag festgelegt wurde, hinausgehende Arbeitsleistung. Überstundenarbeit soll jedoch nach Möglichkeit vermieden werden.

(2)

Erforderliche Überstundenarbeit ist nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes festzulegen. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann von der Möglichkeit des § 7 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz Gebrauch gemacht werden. Die Leistung von Überstundenarbeit über das durch Gesetz bestimmte Ausmaß ist unzulässig

(3)

Überstunden sind, von unvorhergesehenen Ausnahmefällen abgesehen, rechtzeitig, spätestens aber am Vortage anzukündigen, damit sich die in Betracht kommenden ArbeitnehmerInnen in ihrer Zeiteinteilung darauf einstellen können.

(4)

Die ArbeitnehmerInnen haben für die im Sinne des Abs. 2 verlangte und geleistete Überstundenarbeit Anspruch auf eine Entschädigung. Diese Entschädigung erfolgt entweder durch Bezahlung einer Vergütung entsprechend den Bestimmungen des § 10 Kollektivvertrag oder durch Gewährung von Freizeit. Diesbezügliche Vereinbarungen sind zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat zu treffen. Wird Zeitausgleich vereinbart, so sind Überstunden mit einem Zuschlag von 50% im Verhältnis 1:1,5, und solche mit einem Zuschlag von 100% im Verhältnis von 1:2 abzugelten. Erfolgt eine Abgeltung nur im Ausmaß 1:1, so bleibt der Anspruch auf Überstundenzuschlag bestehen. Kommt eine Vereinbarung über den Freizeitausgleich nicht zustande oder endet das Arbeitsverhältnis vor Konsumation der vereinbarten Freizeit, so besteht Anspruch auf Überstundenentlohnung.

(5)

Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Überstundenentlohnung, wenn die Normalarbeitszeit der vollzeitbeschäftigten ArbeitnehmerInnen überschritten wird.

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§ 9

Nachtarbeit

(1)

Für die im Schicht- bzw. durchlaufenden (kontinuierlichen) Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen gilt die Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr als zuschlagspflichtige Nachtarbeitszeit. Für die Zeit von 20:00 bis 22:00 Uhr kann in der Lohntafel ein Zuschlag vereinbart werden.

(2)

Für die nicht im Schicht- bzw. durchlaufenden (kontinuierlichen) Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen gilt als Nachtarbeitszeit die Zeit zwischen 20:00 und 6:00 Uhr. Die in diesem Zeitraum geleistete Arbeit ist gem. den Bestimmungen des § 10 zuschlagspflichtig.

(3)

Nachtarbeit ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie unter den in den §§ 4 und 5 vorgesehenen Vereinbarungen zulässig.

(4)

Die Nachtarbeit teilt sich

a)

in regelmäßige Arbeit, die aufgrund der Bestimmungen des § 5 in durchlaufend (kontinuierlich) arbeitenden Betrieben oder Schichtbetrieben bzw. Betriebsabteilungen ganz oder teilweise in der Nachtzeit zu leisten ist (§ 9 Abs. 1);

b)

in regelmäßige Arbeit, die aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 ganz oder teilweise in der Nachtzeit zu leisten ist (§ 9 Abs. 2);

c)

in Überstundenarbeit, die in der festgelegten Nachtzeit zu leisten ist.

(5)

ArbeitnehmerInnen, die vor dem 01.10.1998 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zu einem dem fachlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages unterliegenden Betrieb standen und bis heute ununterbrochen stehen, und von einem Tagesarbeitsplatz auf einen Nachtarbeitsplatz wechseln, können binnen vier Wochen ab Antritt der Nachtarbeit verlangen, nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten wieder auf einem Tagesarbeitsplatz eingesetzt zu werden. Ist dies nicht möglich, so besteht ein Anspruch auf einen gerechtfertigten vorzeitigen Austritt. Dieser hat binnen einer Woche nach Ablehnung des Arbeitgebers zur weiteren Beschäftigung auf einem Tagesarbeitsplatz zu erfolgen.

(6)

Besteht aufgrund von Nachtarbeit eine nachweisliche Gesundheitsgefährdung, die über das durch Nachtarbeit üblicherweise bestehende Ausmaß hinausgeht, so hat der/die ArbeitnehmerIn gemäß § 12c AZG nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten Anspruch auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz. Ist dies nicht möglich, so besteht ein Anspruch auf einen gerechtfertigten vorzeitigen Austritt. Dieser hat binnen einer Woche nach Ablehnung des Arbeitgebers zur weiteren Beschäftigung auf einem Tagesarbeitsplatz zu erfolgen.

Die Bestimmungen des § 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. 1994/ 450 idgF. iVm Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. Nr. II 27/97, sind zu beachten. Gemäß § 57 ASchG sind die Kosten solcher Untersuchungen vom Arbeitgeber zu tragen.

(7)

ArbeitnehmerInnen, die unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu 12 Jahren oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen iSd. § 16 Urlaubsgesetz BGBl. 1976/390 idgF., ab der Pflegestufe 3 zu versorgen haben, haben im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten Anspruch auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz. Ist dies nicht möglich, so besteht ein Anspruch auf einen gerechtfertigten vorzeitigen Austritt. Dieser hat binnen einer Woche nach Ablehnung des Arbeitgebers zur weiteren Beschäftigung auf einem Tagesarbeitsplatz zu erfolgen.

(8)

Der Arbeitgeber hat bei Einteilung der Nachtarbeit nach Möglichkeit die Bedürfnisse der ArbeitnehmerInnen, die eine berufsbildende Weiterbildungseinrichtung oder Schule besuchen, oder dies beabsichtigen, zu berücksichtigen.

Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist er innerbetrieblich auszuschreiben. ArbeitnehmerInnen, die Nachtarbeit leisten und die freiwerdende Arbeit – allenfalls nach zumutbarer Schulung – verrichten können, sind vorrangig zu berücksichtigen.

(9)

Die jeweils bestehenden Bestimmungen über die Zuschläge für Nachtarbeit können durch Betriebsvereinbarung dahingehend abgeändert werden, dass die Hälfte dieser Zuschläge im Einvernehmen mit den betreffenden ArbeitnehmerInnen in Form von Zeitausgleich konsumiert und die andere Hälfte in Geld abgegolten werden kann. Diesfalls beträgt der Zeitraum für den Zeitausgleich 26 Wochen und kann durch die Betriebsvereinbarung bis zu maximal 52 Wochen ausgedehnt werden.

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§ 5

Schichtarbeit, durchlaufende (kontinuierliche) Arbeit

(1)

Schichtarbeit oder durchlaufende (kontinuierliche) Arbeit im Betrieb ist die Arbeit, die von bestimmten Arbeitsgruppen oder einzelnen ArbeitnehmerInnen in vorübergehenden oder dauernden Wechselschichten geleistet wird. Dies kann auch bei Arbeiten in einer Schicht am Tag der Fall sein, wenn hiefür bestimmte ArbeitnehmerInnen im Wechsel ausgetauscht werden.

(2)

Welche Arbeiten in Schichten bzw. durchlaufend (kontinuierlich) geleistet werden, kann in den einzelnen Wirtschaftszweigen durch Sondervereinbarung geregelt werden.

(3)

Beginn und Ende der Wechselschicht sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes, unabhängig von den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Kollektivvertrag, im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat festzulegen.

§ 97 Arbeitsverfassungsgesetz ist zu beachten.

Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Innerhalb dieser darf entweder

  • -

    die sich aufgrund der Regelungen gem. § 4 Abs. 1 Kollektivvertrag ergebende Normalarbeitszeit im wöchentlichen Durchschnitt

oder

  • -

    bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 8 Kollektivvertrag die für den jeweiligen Verband geltende Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 1 Kollektivvertrag im Durchschnitt innerhalb des Durchrechnungszeitraumes nicht überschritten werden. Diesfalls ist die Regelung des § 4 Abs. 8, Z. 3 Kollektivvertrag auf die Wochenstundenanzahl, die sich im Durchschnitt des Schichtturnus ergibt, zu beziehen.

(4)

Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden.

(5)

Im Schichtbetrieb und im durchlaufend (kontinuierlich) arbeitenden Betrieb ist die Arbeitszeit so einzuteilen, dass die vorgeschriebene Mindestruhezeit eingehalten wird.

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§ 10

Entgelt für Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit

(Beispielsrechnungen siehe Anhang I)

Die Bestimmungen des jeweils geltenden Arbeitszeitverkürzungs-Kollektivvertrages sind zu beachten.

(1)

Als Grundlage für die Berechnung der Grundstunde und des Zuschlages bei Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie bei der Berechnung des Feiertagszuschlages als Entgelt für geleistete Arbeit gilt der im Arbeitszeitverkürzungskollektivvertrag des jeweiligen Verbandes festgelegte Teilungsfaktor.

Für die übrigen Zuschläge im Sinne dieses Paragraphen gilt der Grundlohn.

(2)

Für die

a)

an Werktagen,

b)

an Sonntagen und

c)

in der Nachtzeit erbrachten Arbeitsleistungen

sind den ArbeitnehmerInnen zu dem für die Arbeitsleistung gem. Abs. 1 sich ergebenden Grundstundenlohn die folgend angeführten Zuschläge zu bezahlen:

zu a)
an Werktagen
für Überstunden 50 %,
für Nachtstunden 50 %,
für Nachtüberstunden 100 %,
zu b)
an Sonntagen
für die ersten 7 Sonntagsstunden während der Tageszeit 100 %,
für darüber hinausgehende Stunden sowie Sonntagsnachtstunden 150 %,
zu c)

ein Nachtschichtzuschlag für die in die Nachtzeit laut § 9 Abs. 4 lit. a) fallende Schicht- bzw. durchlaufende (kontinuierliche) Arbeit, sofern im Lohnvertrag nichts anderes vereinbart wird,

im Ausmaß von 30 %.
(3)

Für die an Feiertagen erbrachten Arbeitsleistungen sind folgende Zahlungen zu leisten:

Für Normalstunden:

Das Entgelt im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 Arbeitsruhegesetz + 150% Zuschlag als Entgelt für geleistete Arbeit.

Für Nachtstunden:

Das Entgelt im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 Arbeitsruhegesetz + 200% Zuschlag als Entgelt für geleistete Arbeit.

Für Überstunden:

Stundengrundlohn + 100% Zuschlag als Entgelt für geleistete Arbeit.

Für Nachtüberstunden:

Stundengrundlohn + 150% Zuschlag als Entgelt für geleistete Arbeit.

Als Normalstunde an Feiertagen gelten jene Arbeitsstunden, die an dem betreffenden Feiertag geleistet worden wären, wenn dieser Tag ein Werktag wäre.

(4)

Bei etwaigem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge schließt der höchste Zuschlag alle anderen aus.

(Beispielsrechnungen siehe Anhang 1)

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Geltungsbeginn: 1.8.2026

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III.

Lohnsätze

Kategorie Monatslohn in €
1.
UntermüllerInnen, MagazineurInnen, WalzenführerInnen, gelernte MüllerInnen und ProfessionistInnen, die letzten beiden mit besonderer Qualifikation, TankwagenfahrerInnen mit oder ohne Berufskraftfahrerschein, welche bereits vor dem 1.August 2001 beschäftigt waren, sowie Tankwagen- fahrerInnen mit Berufskraftfahrschein, welche nach dem 31.Juli 2001 eingestellt werden.
3.277,28
2.
PartieführerInnen, MaschinistInnen, KraftfahrerInnen, gelernte MüllerInnen und ProfessionistInnen, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind, angelernte ArbeitnehmerInnen, der Kategorie 3a nach erfolgter 5-jähriger Dienstverwendung im Betrieb als PostenmüllerInnen und HubstaplerfahrerInnen*, TankwagenfahrerInnen ohne Berufskraftfahrschein, welche nach dem 31. Juli 2001 eingestellt werden
2.981,50
3 a.
Angelernte ArbeitnehmerInnen, die als PostenmüllerInnen arbeiten*
2.946,06
b.
Angelernte ArbeitnehmerInnen, z.B. Mehl- und KleiefasserInnen, MagazinsackträgerInnen, WächterInnen und WiegerInnen, MitfahrerInnen
2.827,50
4.
MagazinarbeiterInnen, PortierInnen und sonstige ArbeitnehmerInnen
2.610,50
5. Lehrlinge
Im 1. Lehrjahr 1.180,00
Im 2. Lehrjahr 1.490,00
Im 3. Lehrjahr 2.130,00
Im 4. Lehrjahr 2.300,00
Aufrechterhaltung der euromäßigen Überzahlung

Bestehende Überzahlungen bleiben bei Inkrafttreten des neuen Kollektivvertrages (01.08.2026) in ihrem euromäßigen Ausmaß aufrecht.

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Lohntabelle – Mühlenindustrie

Hilfstabelle nach Dienstaltersgruppen zur Berechnung des Normalstundenlohnes

Gültig ab 1. 8. 2026

Kategorie Monatslohn DAZ/Mon. 164 260,27
A
307,42
B
327,33
C
330,88
D
345,49
E
1 3.277,28 19,98 21,57 21,86 21,98 22,00 22,09
2 2.981,50 18,18 19,77 20,05 20,18 20,20 20,29
3a 2.946,06 17,96 19,55 19,84 19,96 19,98 20,07
3b 2.827,50 17,24 18,83 19,12 19,24 19,26 19,35
4 2.610,50 15,92 17,50 17,79 17,91 17,94 18,02
Kategorie Monatslohn 361,82
F
370,77
G
379,83
H
388,88
J
1 3.277,28 22,19 22,24 22,30 22,35
2 2.981,50 20,39 20,44 20,50 20,55
3a 2.946,06 20,17 20,22 20,28 20,33
3b 2.827,50 19,45 19,50 19,56 19,61
4 2.610,50 18,12 18,18 18,23 18,29
Kategorie Monatslohn DAZ/Mon. 164 399,66
K
419,38
L
419,67
M
428,77
N
437,84
O
1 3.277,28 19,98 22,42 22,54 22,54 22,60 22,65
2 2.981,50 18,18 20,62 20,74 20,74 20,79 20,85
3a 2.946,06 17,96 20,40 20,52 20,52 20,58 20,63
3b 2.827,50 17,24 19,68 19,80 19,80 19,86 19,91
4 2.610,50 15,92 18,35 18,47 18,48 18,53 18,59

DJ = Dienstjahr

A.... 6. 7. 8. 9. u. 10. DJ €/Stunde

B.... 11. 12. u. 13. DJ €/Stunde

C.... 14. u. 15. DJ €/Stunde

D.... 16. u. 17. DJ €/Stunde

E.... 18. u. 19. DJ €/Stunde

F..... 20. u. 21. DJ €/Stunde

G.... 22. u. 23. DJ €/Stunde

H.... 24. u. 25. DJ €/Stunde

J.... 26. u. 27. DJ €/Stunde

K.... 28. u. 29. DJ €/Stunde

L.... 30. u. 31. DJ €/Stunde

M.... 32. u. 33. DJ €/Stunde

N.... 34. u. 35. DJ €/Stunde

O.... im 36. DJ und darüber €/Stunde

Für Arbeitnehmer, die zum Stichtag 1.8.2001 bereits Anspruch auf eine Dienstalterszulage nachdem 31., 33., oder 35. Dienstjahr haben, behalten diese Dienstalterszulage, ein weiterer Sprung ist ausgeschlossen. Für ArbeitnehmerInnen die zum Stichtag 1.8.2001 keinen Anspruch auf die Dienstalterszulage nach dem vollendeten 31., 33. und 35. Dienstjahr haben wird die Dienstalterszulage nach dem vollendeten 31., 33. und 35. Dienstjahr aus der Lohntafel gestrichen.

Für Arbeitnehmer, die zum Stichtag 1.8.2006 bereits Anspruch auf eine Dienstalterszulage nachdem 29. Dienstjahr haben, behalten diese Dienstalterszulage. Für ArbeitnehmerInnen die zum Stichtag 1.8.2006 keinen Anspruch auf die Dienstalterszulage nach dem vollendeten 29. Dienstjahr haben wird die Dienstalterszulage nach dem vollendeten 29. Dienstjahr aus der Lohntafel gestrichen.

Für Arbeitnehmer, die zum Stichtag 1.1.2010 bereits Anspruch auf eine Dienstalterszulage nachdem 27. Dienstjahr haben, behalten diese Dienstalterszulage. Für ArbeitnehmerInnen die zum Stichtag 1.1.2010 keinen Anspruch auf die Dienstalterszulage nach dem vollendeten 27. Dienstjahr haben wird die Dienstalterszulage nach dem vollendeten 27. Dienstjahr aus der Lohntafel gestrichen.

Hilfstabelle nach Dienstaltersgruppen gemäß Punkt VIII der Lohntafel zur Berechnung des Stundenlohnes bei Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie für die Ermittlung des Entgeltes für die an Feiertagen geleistete Arbeit

Gültig ab 1. 8. 2026

Kategorie Monatslohn DAZ/Mon. 142,5 260,27
A
307,42
B
327,33
C
330,88
D
345,49
E
1 3.277,28 23,00 24,80 25,16 25,30 25,32 25,42
2 2.981,50 20,92 22,75 23,08 23,22 23,24 23,35
3a 2.946,06 20,67 22,50 22,83 22,97 23,00 23,10
3b 2.827,50 19,84 21,67 22,00 22,14 22,16 22,27
4 2.610,50 18,32 20,15 20,48 20,62 20,64 20,74
Kategorie Monatslohn 361,82
F
370,77
G
379,83
H
388,88
J
1 3.277,28 25,54 25,60 25,66 25,73
2 2.981,50 23,46 23,52 23,59 23,65
3a 2.946,06 23,21 23,28 23,34 23,40
3b 2.827,50 22,38 22,44 22,51 22,57
4 2.610,50 20,86 20,92 20,98 21,05
Kategorie Monatslohn DAZ/Mon. 142,5 399,66
K
419,38
L
419,67
M
428,77
N
437,84
O
1 3.277,28 23,00 25,80 25,94 25,94 26,01 26,07
2 2.981,50 20,92 23,73 23,87 23,87 23,93 24,00
3a 2.946,06 20,67 23,48 23,62 23,62 23,68 23,75
3b 2.827,50 19,84 22,65 22,79 22,79 22,85 22,91
4 2.610,50 18,32 21,12 21,26 21,26 21,33 21,39

DJ = Dienstjahr

A.... 6. 7. 8. 9. u. 10. DJ €/Stunde

B.... 11. 12. u. 13. DJ €/Stunde

C.... 14. u. 15. DJ €/Stunde

D.... 16. u. 17. DJ €/Stunde

E.... 18. u. 19. DJ €/Stunde

F..... 20. u. 21. DJ €/Stunde

G.... 22. u. 23. DJ €/Stunde

H.... 24. u. 25. DJ €/Stunde

J.... 26. u. 27. DJ €/Stunde

K.... 28. u. 29. DJ €/Stunde

L.... 30. u. 31. DJ €/Stunde

M.... 32. u. 33. DJ €/Stunde

N.... 34. u. 35. DJ €/Stunde

O.... im 36. DJ und darüber €/Stunde

Für Arbeitnehmer, die zumStichtag 1.8.2001 bereits Anspruch auf eine Dienstalterszulage nachdem 31., 33., oder 35. Dienstjahr haben, behalten diese Dienstalterszulage, ein weiterer Sprung ist ausgeschlossen. Für ArbeitnehmerInnen die zum Stichtag 1.8.2001 keinen Anspruch auf die Dienstalterszulage nach dem vollendeten 31., 33. und 35. Dienstjahr haben wird die Dienstalterszulage nach dem vollendeten 31., 33. und 35. Dienstjahr aus der Lohntafel gestrichen.

Für Arbeitnehmer, die zum Stichtag 1.8.2006 bereits Anspruch auf eine Dienstalterszulage nachdem 29. Dienstjahr haben, behalten diese Dienstalterszulage. Für ArbeitnehmerInnen die zum Stichtag 1.8.2006 keinen Anspruch auf die Dienstalterszulage nach dem vollendeten 29. Dienstjahr haben wird die Dienstalterszulage nach dem vollendeten 29. Dienstjahr aus der Lohntafel gestrichen.

Für Arbeitnehmer, die zum Stichtag 1.1.2010 bereits Anspruch auf eine Dienstalterszulage nachdem 27. Dienstjahr haben, behalten diese Dienstalterszulage. Für ArbeitnehmerInnen die zum Stichtag 1.1.2010 keinen Anspruch auf die Dienstalterszulage nach dem vollendeten 27. Dienstjahr haben wird die Dienstalterszulage nach dem vollendeten 27. Dienstjahr aus der Lohntafel gestrichen.

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VII.

Dienstalterszulage

Den mehr als fünf Jahre ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage zu gewähren.

Diese Dienstalterszulage gebührt als Zulage zum Monatslohn und ist mit diesem zur Auszahlung zu bringen.

Bei erfolgreichem Lehrabschluss werden dem Lehrling die, unmittelbar vor Übernahme im übernehmenden Betrieb, zugebrachten Lehrjahre für die Berechnung der Dienstalterszulage angerechnet.

Die Dienstalterszulage ist bei der Berechnung von Urlaubsgeld, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen.

Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt:

Zulage zum Monatslohn
EURO
nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 260,27
nach dem vollendeten 10. Dienstjahr 307,42
nach dem vollendeten 13. Dienstjahr 327,33
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 330,88
nach dem vollendeten 17. Dienstjahr 345,49
nach dem vollendeten 19. Dienstjahr 361,82
nach dem vollendeten 21. Dienstjahr 370,77
nach dem vollendeten 23. Dienstjahr 379,83
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 388,88
Für ArbeitnehmerInnen, die zum Stichtag 1.1.2010 bereits Anspruch auf eine Dienstalterszulage nach dem 27. Dienstjahr haben, behalten diese Dienstalterszulage. Für ArbeitnehmerInnen, die zum Stichtag 1.1.2010 keinen Anspruch auf die Dienstalterszulage nach dem 27. Dienstjahr haben wird die Dienstalterszulage nach dem vollendeten 27. Dienstjahr aus dem Lohnvertrag gestrichen.
nach dem vollendeten 27. Dienstjahr 399,66
Für ArbeitnehmerInnen, die zum Stichtag 1.8.2006 bereits Anspruch auf eine Dienstalterszulage nach dem 29. Dienstjahr haben, behalten diese Dienstalterszulage. Für ArbeitnehmerInnen, die zum Stichtag 1.8.2006 keinen Anspruch auf die Dienstalterszulage nach dem 29. Dienstjahr haben wird die Dienstalterszulage nach dem vollendeten 29. Dienstjahr aus dem Lohnvertrag gestrichen.
nach dem vollendeten 29. Dienstjahr 419,38
Für ArbeitnehmerInnen, die zum Stichtag 1.8.2001 bereits Anspruch auf eine Dienstalterszulage nach dem 31., 33. oder 35. Dienstjahr haben, behalten diese Dienstalterszulage, ein weiterer Sprung ist ausgeschlossen. Für ArbeitnehmerInnen, die zum Stichtag 1.8.2001 keinen Anspruch auf die Dienstalterszulage nach dem 31., 33. und 35. Dienstjahr haben wird die Dienstalterszulage nach dem vollendeten 31., 33. und 35. Dienstjahr aus dem Lohnvertrag gestrichen.
nach dem vollendeten 31. Dienstjahr 419,67
nach dem vollendeten 33. Dienstjahr 428,77
nach dem vollendeten 35. Dienstjahr 437,84
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VI.

Zulagen

A.
Schmutzzulage für ArbeiterInnen in Silokammern

Für Arbeiten in einer Silokammer wird dem/der sich in dieser befindlichen ArbeitnehmerIn eine Schmutzzulage in Höhe von € 27,14 gewährt.

B.
Schmutzzulage für Bachabkehr und Begasung

ArbeitnehmerInnen, die bei der Bachabkehr und bei der Begasung der Mühlen eingesetzt werden, erhalten dafür pro Stunde eine Schmutzzulage von 75 % des auf die Arbeitsstunde entfallenden Anteils des Monatslohnes.

Eine zulagepflichtige Begasung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn beim 'Begasen' das Anlegen von Schutzausrüstung vorgeschrieben ist.

C.
Zuschlag in der Nachtschicht und im Zweischicht-Betrieb
a.

Für die in der Nachtschicht (22:00 bis 6:00 Uhr) erbrachte Arbeitsleistung ist dem/der ArbeitnehmerIn ein Zuschlag in der Höhe von 50 % des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teiles des Monatslohnes zu bezahlen.

§ 10 Punkt 4 des Rahmenkollektivvertrages findet keine Anwendung.

b.

ArbeitnehmerInnen, die im Zweischichtbetrieb beschäftigt werden, erhalten dafür eine Erschwerniszulage gemäß § 12 RKV in Höhe von € 108,53 pro Monat.

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VI.

Zehrgelder

Das Fahrpersonal (ChauffeurInnen, MitfahrerInnen) sowie fallweise außerhalb der Betriebsstätte (des Stammbetriebes) beschäftigte ArbeitnehmerInnen erhalten

  • a)

    bei einer betriebsbedingten ununterbrochenen Abwesenheit von der Betriebsstätte während der Zeit von 11:00 bis 14:00 Uhr

  • b)

    bei einer betriebsbedingten ununterbrochenen Abwesenheit von der Betriebsstätte von 8 Stunden und darüber

ein Zehrgeld von € 25,81.

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VIII.

Teilungsfaktor

Der Divisor für die Berechnung der Grundstunde und des Zuschlages bei Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie für die Berechnung des Feiertagzuschlages beträgt 142,5.

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II.

Lohnauszahlungszeitraum

1.

Lohnauszahlungszeitraum ist der Kalendermonat. Die kollektivvertraglichen Monatslöhne sind im Punkt III des Lohnvertrages festgehalten.

Der Monatslohn wird am Letzten eines jeden Monates ausbezahlt. Fällt der Letzte an einen arbeitsfreien, einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Monatslohn am Tag vorher auszubezahlen. Bei bargeldloser Lohnzahlung hat der Monatslohn zum Fälligkeitszeitpunkt auf dem Konto zur Verfügung zu stehen.

Die Entlohnung für in unregelmäßiger Höhe wiederkehrende Leistungen (Zuschläge, Zulagen u.ä.) wird spätestens im auf den Anfall der Leistung folgenden Monat fällig.

2.

Im Falle des Ein- bzw. Austrittes während des Monates sowie in Fällen anderer nicht vergütungspflichtiger Fehlzeiten wird die Höhe der Entlohnung nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden errechnet.

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VI.

Zulagen

A.
Schmutzzulage für ArbeiterInnen in Silokammern

Für Arbeiten in einer Silokammer wird dem/der sich in dieser befindlichen ArbeitnehmerIn eine Schmutzzulage in Höhe von € 27,14 gewährt.

B.
Schmutzzulage für Bachabkehr und Begasung

ArbeitnehmerInnen, die bei der Bachabkehr und bei der Begasung der Mühlen eingesetzt werden, erhalten dafür pro Stunde eine Schmutzzulage von 75 % des auf die Arbeitsstunde entfallenden Anteils des Monatslohnes.

Eine zulagepflichtige Begasung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn beim 'Begasen' das Anlegen von Schutzausrüstung vorgeschrieben ist.

C.
Zuschlag in der Nachtschicht und im Zweischicht-Betrieb
a.

Für die in der Nachtschicht (22:00 bis 6:00 Uhr) erbrachte Arbeitsleistung ist dem/der ArbeitnehmerIn ein Zuschlag in der Höhe von 50 % des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teiles des Monatslohnes zu bezahlen.

§ 10 Punkt 4 des Rahmenkollektivvertrages findet keine Anwendung.

b.

ArbeitnehmerInnen, die im Zweischichtbetrieb beschäftigt werden, erhalten dafür eine Erschwerniszulage gemäß § 12 RKV in Höhe von € 108,53 pro Monat.

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Zu § 12 Zulagen:

In Ergänzung des Abs. 2 gilt nachstehende Regelung:

Bachabkehr:

Ständige Betriebsangehörige, die Bachräumarbeiten in der Bachsohle durchführen, erhalten für jede während der Bachabkehr geleistete Arbeitsstunde eine 75%ige Zulage zum normalen Stundenlohn.

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