{ "variant_id": "SI-2504_de", "variant_group_id": "rechtsanwalt-angestellte", "title": "Rechtsanwalt-Angestellte STM", "employment_types": [ "ang" ], "employment_types_names": [ "Angestellte" ], "provinces": [ "st" ], "provinces_names": [ "Steiermark" ], "unions": [ "gpa" ], "unions_names": [ "GPA-djp" ], "validity": { "valid_from": "2026-06-25", "last_content_update": "2026-06-25" }, "fetched_at": "2026-09-09", "source_urls": { "dashboard": "https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=rechtsanwalt-angestellte&variant-id=SI-2504_de&topic-id=1", "volltext": "https://www.kollektivvertrag.at/volltext?doc-set-id=SI-2504_de", "portal": "https://www.kollektivvertrag.at" }, "chamber": null, "slices": [ { "slice_id": "841074_19920601", "name": "Rahmen", "valid_from": "1992-05-31", "version": "19920601" } ], "slice_history": [], "topics": [ { "id": "f367f837-ec44-4d77-bdb8-7618a6fe1bb8", "title": "Arbeitszeit und Freistellung" }, { "id": "4f72a982-ab2b-4f4a-9cd6-d09056d44c8c", "title": "Gehalt und Zulagen" }, { "id": "14d9802c-1615-4171-a8ae-0639c331e5ec", "title": "Kündigung und Verfall von Ansprüchen" } ], "chamber_heuristic": "Rechtsanwaltskammer", "content": { "slices": { "841074_19920601": { "id": "841074_19920601", "title": "Rechtsanwalt-Angestellte STM / Rahmen", "children": [ { "id": "pr-8410740000001_2442687", "element": "para", "titleHtml": "

Kollektivvertrag

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abgeschlossen zwischen der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in Graz, Salzamtsgasse 3 und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr, Wien I, Deutschmeisterplatz 2.

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I.

Umfang des Kollektivvertrages

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Durch diesen Kollektivvertrag wird das Dienstverhältnis aller im Sprengel der Stmk. Rechtsanwaltskammer in Rechtsanwaltskanzleien beschäftigten Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes geregelt. Ausgenommen sind hievon Rechtsanwaltsanwärter.

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II.

Arbeitszeit

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Die Arbeitszeit beträgt einschließlich der Zeit für die Postabfertigung von Montag bis Freitag 40,0 Stunden wöchentlich. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen festzulegen. Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht gearbeitet, kann die entfallende Arbeitszeit auf die anderen Tage der Woche verteilt werden, jedoch darf die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden nicht überschreiten.

Die Festlegung hat dabei so zu erfolgen, daß die Arbeitszeit von Montag bis Freitag aufgeteilt wird. Wenn Arbeiten am Samstag unbedingt erforderlich sind, so sollen diese spätestens um 12 Uhr enden.

Der 24.12. eines jeden Jahres ist dienstfrei. Am 31.12. hat die Arbeitszeit um 12.00 Uhr zu enden.

Vereinbarte Teilzeitbeschäftigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 Ang. Ges. fallen unter die Bestimmungen des Kollektivvertrages.

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III.

Sonn- und Feiertagsruhe

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Für die Sonntagsruhe gelten die gesetzlichen Bestimmungen. An Feiertagen, das sind die durch das Gesetz hiezu erklärten Tage, hat die Arbeit in den Kanzleien der Rechtsanwälte zu ruhen.

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IV.

ÜBERSTUNDEN

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Alles was über die normale Arbeitszeit (Absatz II) hinausgeht, ist separat als Überstunde zu entlohnen.

An Werktagen sind die beiden ersten Überstunden nach Beendigung der vereinbarten Arbeitszeit mit einem 50 %-igen Zuschlag zu vergüten, alle anderen mit einem 100 %-igen Zuschlag. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, am 24. und 31. Dezember nach 12.00 Uhr, sind ebenfalls mit einem 100 %-igen Zuschlag zu vergüten.

Als Grundlage für die Überstundenberechnung gilt 1/150 des Monatsgehaltes.

Durch Vereinbarung zwischen einzelnen Dienstgebern und Dienstnehmern kann ein Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf es im Durchschnitt den Dienstnehmer nicht ungünstiger stellen als die Überstundenentlohnung.

Die Bezahlung hat innerhalb von 8 Tagen nach Vorlage der Aufstellung zu erfolgen. Nach Ablauf von drei Monaten erlöschen alle nicht schriftlich geltend gemachten Überstundenansprüche.

Zur Leistung von Überstunden sind die Angestellten nur im Bedarfsfalle und in der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer verpflichtet.

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V.

Urlaub

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Hinsichtlich des Urlaubes gilt das Urlaubsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.

Während des Urlaubes darf der Dienstnehmer keine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

Bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages bestehende, für den Dienstnehmer günstigere Regelungen über den Urlaub, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.

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VI.

Freizeit

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Bei angezeigtem und nachweisbarem Eintritt nachstehender Familienereignisse ist dem Angestellten wie folgt Freizeit zu gewähren:

1.Bei Eheschließung des Angestellten oder Tod des Ehepartners (Lebensgefährten)3 Werktage
2.Bei Eheschließung von Geschwistern oder eines Kindes1 Werktag
3.Im Todesfall von Eltern oder von im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern2 Werktage
4.Im Todefall von Kindern, Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern 1 Werktag
zuzüglich der notwendigen Hin- und Rückfahrten zum Ort des Begräbnisses. Die für die Hin- und Rückfahrt aufzuwendende Zeit darf das Ausmaß von 24 Stunden nicht überschreiten.
5.Bei Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes2 Werktage
6.Nach der Geburt eines Kindes1 Werktag

Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 Ang. Ges. vollinhaltlich.

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VII.

Gesetzliche sozialpolitische Bestimmungen

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1.
Haushaltstag

Weibliche Angestellte, die einen eigenen Haushalt führen, haben ohne Schmälerung ihres Monatseinkommens Anspruch auf einen freien Tag im Monat, welcher im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber festzusetzen ist. Dieses Recht entfällt bei Einteilung der Arbeitszeit in eine Fünftagewoche.

2.

Wenn einem Angestellten durch die zuständige Krankenkasse ein Krankenurlaub gewährt wird, ist dieser auf den gesetzlich gebührenden Erholungsurlaub keinenfalls anzurechnen. Dem Krankenurlaub ist in dieser Richtung ein von der Krankenkasse gewährter Land- oder Heimaufenthalt gleichzustellen.

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VIII.

Kündigung

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1.

Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, unterliegt dessen Lösung den Bestimmungen des § 20 Ang. Ges.

2.

Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen. Als ordnungsgemäße Zustellung gilt auch die bestätigte Übergabe des Kündigungsschreibens.

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IX.

Entgelt

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Es besteht aus drei Berufsgruppen und einer Lehrlingsentschädigung:

a)

Für die Einreihung eines Angestellten in eine Berufsgruppe laut dem nachfolgenden Berufsgruppenschema ist grundsätzlich die Art seiner Tätigkeit maßgebend.

Angestellte mit einer abgeschlossenen Lehrzeit in einem kaufmännischen Lehrberuf,

Angestellte, mit einem erfolgreichen Abschluß einer Handelsakademie oder einer ihrer Sonderformen,

Angestellte mit erfolgreichem Abschluß einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer Sonderform derselben oder

Angestellte, die einen erfolgreichen Abschluß einer Handelsschule oder einer Sonderform derselben nachweisen können, sind mindestens in die Berufsgruppe 2 einzustufen.

b)

Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten, die in verschiedenen Berufsgruppen gekennzeichnet sind, gleichzeitig aus, so erfolgt seine Einreihung in diejenige Gruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.

c)

Ab dem 10. Berufsjahr gelten bei Festsetzung der Mindestgehälter nur die in einer österreichischen Rechtsanwaltskanzlei zugebrachten Jahre.

Berufsgruppe 1:

Kanzleikräfte und Stenotypistinnen, die auch Aktenabschriften bei Gericht und Behörden und sonstige Kanzleigeschäfte nach Detailanweisung verrichten, sowie Aktenablage und einfache Registrierarbeiten durchführen:

Im 1. BerufsjahrS 10.000,--
“ 2. ”S 10.300,--
“ 3. ”S 10.600,--
“ 4. ”S 10.900,--
“ 5. ”S 11.200,--
“ 6. ”S 11.500,--
“ 7. ”S 11.800,--
“ 8. ”S 12.100,--
“ 9. ”S 12.400,--
“ 10. ”S 12.700,--
“ 11. ”S 13.000,--
“ 12. ”S 13.300,--
“ 13. ”S 13.600,--
“ 14. ”S 13.900,--
“ 15. ”S 14.200,--
“ 16. ”S 14.500,--
“ 17. ”S 14.800,--

Berufsgruppe 2:

Hiezu gehören Angestellte, die höhere Kanzleiarbeiten verrichten, die nach allgmeinen Weisungen selbständig arbeiten, welche die BU besitzen, die Klagen, Schriftsätze und Verfügungen entwerfen, welche keine sachlichen Entscheidungen verlangen, ferner selbständige Grundbuchserhebungen und Akteneinsichten vornehmen, Kostennoten verfassen, das Expensar und die Kassa führen, die Berechnung der sozialen Abgaben und Steuern vornehmen, welche mit der Kanzleiführung zusammenhängen:

Im 1. BerufsjahrS 12.000,--
“ 2. ”S 12.320,--
“ 3. ”S 12.640,--
“ 4. ”S 12.960,--
“ 5. ”S 13.280,--
“ 6. ”S 13.600,--
“ 7. ”S 13.920,--
“ 8. ”S 14.240,--
“ 9. ”S 14.560,--
“ 10. ”S 14.880,--
“ 11. ”S 15.200,--
“ 12. ”S 15.520,--
“ 13. ”S 15.840,--
“ 14. ”S 16.160,--
“ 15. ”S 16.480,--
“ 16. ”S 16.800,--
“ 17. ”S 17.120,--

Berufsgruppe 3:

Hiezu gehören Angestellte, die höchste Kanzleiarbeiten selbständig verrichten, Sollizitatoren, ferner jene Angestellte, die Arbeiten mit selbständiger Entscheidung durchführen, sowie selbständige Arbeiten in Verlassenschaften, Grundbuch- und sonstige Außerstreitsachen und Buchhaltung selbständig führen, die über die unter Berufsgruppe 2 angeführten Buchhaltungsarbeiten hinausgehen:

Im 1. BerufsjahrS 13.500,--
“ 2. ”S 13.880,--
“ 3. ”S 14.260,--
“ 4. ”S 14.640,--
“ 5. ”S 15.020,--
“ 6. ”S 15.400,--
“ 7. ”S 15.780,--
“ 8. ”S 16.160,--
“ 9. ”S 16.540,--
“ 10. ”S 16.920,--
“ 11. ”S 17.300,--
“ 12. ”S 17.680,--
“ 13. ”S 18.060,--
“ 14. ”S 18.440,--
“ 15. ”S 18.820,--
“ 16. ”S 19.200,--
“ 17. ”S 19.580,--

Angestellte mit einer vertraglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung erhalten den aliquoten Anteil der Bezüge, die ihnen nach dem Entgelt bzw. auf Grund von Einzelverträgen zustehen.

Lehrlingsentschädigung:
1. JahrS 3.480,--
2. JahrS 4.460,--
3. JahrS 6.440,--

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X.

Fehlgeldentschädigung, Reisekosten, Verpflegungs-, Nächtigungs- und Weggelder

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Obliegt einem Arbeitnehmer dienstvertraglich eine erhöhte Veranwortung in der finanziellen Kanzleigebarung, steht es den Vertragspartnern frei unter Bedachtnahme auf das mit der ausgeübten Tätigkeit verbundene Wagnis (§ 2 Dienstnehmer-Haftpflichtgesetz) eine Fehlgeldentschädigung von S 500,-- (fünfhundert Schilling) monatlich (gemäß § 3, Ziffer 15, EstG. 1972 steuerfrei; ebenso gilt das für Zuschüsse für Mahlzeiten) zu vereinbaren. Der Ersatz von Fahrtspesen, Nächtigungs- und Weggelder erfolgt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltstarifes.

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XI.

Vordienstzeiten

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Vordienstzeiten, die in einer Rechtsanwalts- oder Notariatskanzlei zurückgelegt wurden und eine zusammenhängende Dienstzeit von mehr als 6 Monaten in einer Kanzlei betragen, werden bei Berechnung des Entgeltes zur Gänze eingerechnet.

Vordienstzeiten, die in anderen Betrieben als Angestellte verbracht wurden und die eine zusammenhängende Dienstzeit von sechs Monaten ergeben, werden bis zu einer Höchstzeit von 5 Jahren für das Gehalt, nicht aber für die Abfertigung eingerechnet, wenn in dieser Tätigkeit vornehmlich Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die auch in den Rechtsanwaltskanzleien verwertet werden können. Die Einrechnung von Vordienstzeiten erfolgt erst nach Vollendung eines Dienstjahres in der betreffenden Anwaltskanzlei.

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XII.

Weihnachtsremuneration (13. Gehalt)

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1.

Dem Angestellten gebührt in jedem Kalenderjahr, spätestens am 30. November eine Weihnachtsremuneration in der Höhe seines Novembergehaltes. Überstundenentlohnungen sind hiebei nicht einzubeziehen, jedoch ist das Überstundenpauschale zu berücksichtigen.

2.

Den während eines Kalenderjahres ein- oder austretenden Angestellten gebührt der aliquote Teil entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit.

3.

Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten des Präsenzdienstes, Zivildienstes oder eines Karenzurlaubes im Sinne des Mutterschutzgesetzes, so vermindert sich das gebührende Ausmaß der Weihnachtsremuneration um jenen Teil, der den in das Kalenderjahr fallenden Zeiten des Präsenzdienstes, Zivildienstes bzw. des Karenzurlaubes entspricht.

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XIII.

Urlaubsremuneration (14. Gehalt)

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1.

Dem Angestellten gebührt einmal im Kalenderjahr eine Urlaubsremuneration in der Höhe eines Monatsgehaltes.

2.

Die Urlaubsremuneration ist bei Antritt des gesetzlichen Urlaubes, spätestens am 1. Juli auszuzahlen. Der Berechnung des 14. Monatsgehaltes ist jeweils das im Monat der Auszahlung gebührende Monatsgehalt zugrunde zu legen. Überstundenentlohnungen sind hiebei nicht einzubeziehen, jedoch ist das Überstundenpauschale zu berücksichtigen.

3.

Den während des Kalenderjahres ein- oder austretenden Angestellten gebührt der aliquote Teil entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit. Angestellten, die während des Kalenderjahres eintreten und bis zum 31. Dezember noch nicht urlaubsberechtigt sind, ist der aliquote Teil der Urlaubsremuneration für dieses Kalenderjahr gemeinsam mit der gebührenden Weihnachtsremuneration auszuzahlen. Wenn ein Angestellter nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsbeihilfe aus seinem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes entlassen wird, muß er sich die im laufenden Kalenderjahr zuviel bezogene Urlaubsbeihilfe auf seine, ihm aus dem Dienstverhältnis zustehenden Ansprüche (insbesondere Restgehalt und Weihnachtsremuneration) in Anrechnung bringen lassen.

4.Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten des Präsenzdienstes, Zivildienstes oder eines Karenzurlaubes im Sinne des Mutterschutzgesetzes, so vermindert sich das gebührende Ausmaß der Urlaubsremuneration um jenen aliquoten Teil, der den in das Kalenderjahr fallenden Zeiten des Präsenzdienstes, Zivildienstes bzw. Karenzurlaubes entspricht.

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XIV.

Freistellung evangelischer und altkatholischer Dienstnehmer am Karfreitag und israelitischer Dienstnehmer am Versöhnungstag

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Dienstnehmer, die in einer Anwaltskanzlei im Sprengel der Stmk. Rechtsanwaltskammer beschäftigt sind und der evangelischen Gemeinschaft angehören, haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung am Karfreitag gegen Fortzahlung ihres Entgeltes.

Das gleiche gilt auch für Dienstnehmer, die der altkatholischen Glaubensgemeinschaft Österreichs angehören. Diese Bestimmungen finden ferner auf Arbeitnehmer, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich angehören, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß für diese Arbeitnehmer der Versöhnungstag als arbeitsfreier Tag gilt.

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XV.

Jubiläumsgeld

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Für langjährige Dienste werden den Arbeitnehmern nach einer Beschäftigung von

25 Jahren mindestens 1 Brutto-Monatsgehalt
35 Jahren mindestens 2 Brutto-Monatsgehälter
45 Jahren mindestens 3 Brutto-Monatsgehälter

als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.

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XVI.

Mindestleistungen

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Sondervereinbarungen wird in keiner Weise vorgegriffen, die über die Leistungen dieses Kollektivvertrages hinausgehen. Bestehende höhere Gehälter und günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.

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XVII.

Geltungsdauer

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Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Juni 1992 in Kraft. Jeder Vertragsteil hat das Recht, den Kollektivvertrag jeweils mit mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist zum Monatsende mittels eingeschriebenen Briefes zu kündigen. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerungen des Kollektivvertrages zu führen.

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XVIII.

Schlußbestimmungen

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Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages tritt der Kollektivvertrag vom 1. 8. 1986 außer Kraft.

Graz, am 29. Mai 1992

STEIERM. RECHTSANWALTSKAMMER
Der Präsident:
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten
Die Vorsitzende:Der Zentralsekretär:
Lore HOSTASCHHans SALLMUTTER
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten
Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr
Die Vorsitzende:Der leitende Sekretär:
Erna DEIHSENErich REICHELT
Der LandessekretärDer Sektionssekretär
Karl RAINERWalter CHRISTIAN

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VIII.

Kündigung

1.

Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, unterliegt dessen Lösung den Bestimmungen des § 20 Ang. Ges.

2.

Kündigungen müssen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen. Als ordnungsgemäße Zustellung gilt auch die bestätigte Übergabe des Kündigungsschreibens.

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V.

Urlaub

Hinsichtlich des Urlaubes gilt das Urlaubsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.

Während des Urlaubes darf der Dienstnehmer keine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

Bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages bestehende, für den Dienstnehmer günstigere Regelungen über den Urlaub, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt.

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IX.

Entgelt

Es besteht aus drei Berufsgruppen und einer Lehrlingsentschädigung:

a)

Für die Einreihung eines Angestellten in eine Berufsgruppe laut dem nachfolgenden Berufsgruppenschema ist grundsätzlich die Art seiner Tätigkeit maßgebend.

Angestellte mit einer abgeschlossenen Lehrzeit in einem kaufmännischen Lehrberuf,

Angestellte, mit einem erfolgreichen Abschluß einer Handelsakademie oder einer ihrer Sonderformen,

Angestellte mit erfolgreichem Abschluß einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer Sonderform derselben oder

Angestellte, die einen erfolgreichen Abschluß einer Handelsschule oder einer Sonderform derselben nachweisen können, sind mindestens in die Berufsgruppe 2 einzustufen.

b)

Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten, die in verschiedenen Berufsgruppen gekennzeichnet sind, gleichzeitig aus, so erfolgt seine Einreihung in diejenige Gruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht.

c)

Ab dem 10. Berufsjahr gelten bei Festsetzung der Mindestgehälter nur die in einer österreichischen Rechtsanwaltskanzlei zugebrachten Jahre.

Berufsgruppe 1:

Kanzleikräfte und Stenotypistinnen, die auch Aktenabschriften bei Gericht und Behörden und sonstige Kanzleigeschäfte nach Detailanweisung verrichten, sowie Aktenablage und einfache Registrierarbeiten durchführen:

Im 1. BerufsjahrS 10.000,--
“ 2. ”S 10.300,--
“ 3. ”S 10.600,--
“ 4. ”S 10.900,--
“ 5. ”S 11.200,--
“ 6. ”S 11.500,--
“ 7. ”S 11.800,--
“ 8. ”S 12.100,--
“ 9. ”S 12.400,--
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“ 16. ”S 14.500,--
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Berufsgruppe 2:

Hiezu gehören Angestellte, die höhere Kanzleiarbeiten verrichten, die nach allgmeinen Weisungen selbständig arbeiten, welche die BU besitzen, die Klagen, Schriftsätze und Verfügungen entwerfen, welche keine sachlichen Entscheidungen verlangen, ferner selbständige Grundbuchserhebungen und Akteneinsichten vornehmen, Kostennoten verfassen, das Expensar und die Kassa führen, die Berechnung der sozialen Abgaben und Steuern vornehmen, welche mit der Kanzleiführung zusammenhängen:

Im 1. BerufsjahrS 12.000,--
“ 2. ”S 12.320,--
“ 3. ”S 12.640,--
“ 4. ”S 12.960,--
“ 5. ”S 13.280,--
“ 6. ”S 13.600,--
“ 7. ”S 13.920,--
“ 8. ”S 14.240,--
“ 9. ”S 14.560,--
“ 10. ”S 14.880,--
“ 11. ”S 15.200,--
“ 12. ”S 15.520,--
“ 13. ”S 15.840,--
“ 14. ”S 16.160,--
“ 15. ”S 16.480,--
“ 16. ”S 16.800,--
“ 17. ”S 17.120,--

Berufsgruppe 3:

Hiezu gehören Angestellte, die höchste Kanzleiarbeiten selbständig verrichten, Sollizitatoren, ferner jene Angestellte, die Arbeiten mit selbständiger Entscheidung durchführen, sowie selbständige Arbeiten in Verlassenschaften, Grundbuch- und sonstige Außerstreitsachen und Buchhaltung selbständig führen, die über die unter Berufsgruppe 2 angeführten Buchhaltungsarbeiten hinausgehen:

Im 1. BerufsjahrS 13.500,--
“ 2. ”S 13.880,--
“ 3. ”S 14.260,--
“ 4. ”S 14.640,--
“ 5. ”S 15.020,--
“ 6. ”S 15.400,--
“ 7. ”S 15.780,--
“ 8. ”S 16.160,--
“ 9. ”S 16.540,--
“ 10. ”S 16.920,--
“ 11. ”S 17.300,--
“ 12. ”S 17.680,--
“ 13. ”S 18.060,--
“ 14. ”S 18.440,--
“ 15. ”S 18.820,--
“ 16. ”S 19.200,--
“ 17. ”S 19.580,--

Angestellte mit einer vertraglich vereinbarten Teilzeitbeschäftigung erhalten den aliquoten Anteil der Bezüge, die ihnen nach dem Entgelt bzw. auf Grund von Einzelverträgen zustehen.

Lehrlingsentschädigung:
1. JahrS 3.480,--
2. JahrS 4.460,--
3. JahrS 6.440,--

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XII.

Weihnachtsremuneration (13. Gehalt)

1.

Dem Angestellten gebührt in jedem Kalenderjahr, spätestens am 30. November eine Weihnachtsremuneration in der Höhe seines Novembergehaltes. Überstundenentlohnungen sind hiebei nicht einzubeziehen, jedoch ist das Überstundenpauschale zu berücksichtigen.

2.

Den während eines Kalenderjahres ein- oder austretenden Angestellten gebührt der aliquote Teil entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit.

3.

Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten des Präsenzdienstes, Zivildienstes oder eines Karenzurlaubes im Sinne des Mutterschutzgesetzes, so vermindert sich das gebührende Ausmaß der Weihnachtsremuneration um jenen Teil, der den in das Kalenderjahr fallenden Zeiten des Präsenzdienstes, Zivildienstes bzw. des Karenzurlaubes entspricht.

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XIII.

Urlaubsremuneration (14. Gehalt)

1.

Dem Angestellten gebührt einmal im Kalenderjahr eine Urlaubsremuneration in der Höhe eines Monatsgehaltes.

2.

Die Urlaubsremuneration ist bei Antritt des gesetzlichen Urlaubes, spätestens am 1. Juli auszuzahlen. Der Berechnung des 14. Monatsgehaltes ist jeweils das im Monat der Auszahlung gebührende Monatsgehalt zugrunde zu legen. Überstundenentlohnungen sind hiebei nicht einzubeziehen, jedoch ist das Überstundenpauschale zu berücksichtigen.

3.

Den während des Kalenderjahres ein- oder austretenden Angestellten gebührt der aliquote Teil entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit. Angestellten, die während des Kalenderjahres eintreten und bis zum 31. Dezember noch nicht urlaubsberechtigt sind, ist der aliquote Teil der Urlaubsremuneration für dieses Kalenderjahr gemeinsam mit der gebührenden Weihnachtsremuneration auszuzahlen. Wenn ein Angestellter nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsbeihilfe aus seinem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes entlassen wird, muß er sich die im laufenden Kalenderjahr zuviel bezogene Urlaubsbeihilfe auf seine, ihm aus dem Dienstverhältnis zustehenden Ansprüche (insbesondere Restgehalt und Weihnachtsremuneration) in Anrechnung bringen lassen.

4.Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten des Präsenzdienstes, Zivildienstes oder eines Karenzurlaubes im Sinne des Mutterschutzgesetzes, so vermindert sich das gebührende Ausmaß der Urlaubsremuneration um jenen aliquoten Teil, der den in das Kalenderjahr fallenden Zeiten des Präsenzdienstes, Zivildienstes bzw. Karenzurlaubes entspricht.

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XV.

Jubiläumsgeld

Für langjährige Dienste werden den Arbeitnehmern nach einer Beschäftigung von

25 Jahren mindestens 1 Brutto-Monatsgehalt
35 Jahren mindestens 2 Brutto-Monatsgehälter
45 Jahren mindestens 3 Brutto-Monatsgehälter

als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.

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X.

Fehlgeldentschädigung, Reisekosten, Verpflegungs-, Nächtigungs- und Weggelder

Obliegt einem Arbeitnehmer dienstvertraglich eine erhöhte Veranwortung in der finanziellen Kanzleigebarung, steht es den Vertragspartnern frei unter Bedachtnahme auf das mit der ausgeübten Tätigkeit verbundene Wagnis (§ 2 Dienstnehmer-Haftpflichtgesetz) eine Fehlgeldentschädigung von S 500,-- (fünfhundert Schilling) monatlich (gemäß § 3, Ziffer 15, EstG. 1972 steuerfrei; ebenso gilt das für Zuschüsse für Mahlzeiten) zu vereinbaren. Der Ersatz von Fahrtspesen, Nächtigungs- und Weggelder erfolgt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltstarifes.

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XI.

Vordienstzeiten

Vordienstzeiten, die in einer Rechtsanwalts- oder Notariatskanzlei zurückgelegt wurden und eine zusammenhängende Dienstzeit von mehr als 6 Monaten in einer Kanzlei betragen, werden bei Berechnung des Entgeltes zur Gänze eingerechnet.

Vordienstzeiten, die in anderen Betrieben als Angestellte verbracht wurden und die eine zusammenhängende Dienstzeit von sechs Monaten ergeben, werden bis zu einer Höchstzeit von 5 Jahren für das Gehalt, nicht aber für die Abfertigung eingerechnet, wenn in dieser Tätigkeit vornehmlich Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden, die auch in den Rechtsanwaltskanzleien verwertet werden können. Die Einrechnung von Vordienstzeiten erfolgt erst nach Vollendung eines Dienstjahres in der betreffenden Anwaltskanzlei.

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II.

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit beträgt einschließlich der Zeit für die Postabfertigung von Montag bis Freitag 40,0 Stunden wöchentlich. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen festzulegen. Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder überhaupt nicht gearbeitet, kann die entfallende Arbeitszeit auf die anderen Tage der Woche verteilt werden, jedoch darf die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden nicht überschreiten.

Die Festlegung hat dabei so zu erfolgen, daß die Arbeitszeit von Montag bis Freitag aufgeteilt wird. Wenn Arbeiten am Samstag unbedingt erforderlich sind, so sollen diese spätestens um 12 Uhr enden.

Der 24.12. eines jeden Jahres ist dienstfrei. Am 31.12. hat die Arbeitszeit um 12.00 Uhr zu enden.

Vereinbarte Teilzeitbeschäftigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 Ang. Ges. fallen unter die Bestimmungen des Kollektivvertrages.

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IV.

ÜBERSTUNDEN

Alles was über die normale Arbeitszeit (Absatz II) hinausgeht, ist separat als Überstunde zu entlohnen.

An Werktagen sind die beiden ersten Überstunden nach Beendigung der vereinbarten Arbeitszeit mit einem 50 %-igen Zuschlag zu vergüten, alle anderen mit einem 100 %-igen Zuschlag. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, am 24. und 31. Dezember nach 12.00 Uhr, sind ebenfalls mit einem 100 %-igen Zuschlag zu vergüten.

Als Grundlage für die Überstundenberechnung gilt 1/150 des Monatsgehaltes.

Durch Vereinbarung zwischen einzelnen Dienstgebern und Dienstnehmern kann ein Überstundenpauschale festgesetzt werden, doch darf es im Durchschnitt den Dienstnehmer nicht ungünstiger stellen als die Überstundenentlohnung.

Die Bezahlung hat innerhalb von 8 Tagen nach Vorlage der Aufstellung zu erfolgen. Nach Ablauf von drei Monaten erlöschen alle nicht schriftlich geltend gemachten Überstundenansprüche.

Zur Leistung von Überstunden sind die Angestellten nur im Bedarfsfalle und in der gesetzlich vorgesehenen Höchstdauer verpflichtet.

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III.

Sonn- und Feiertagsruhe

Für die Sonntagsruhe gelten die gesetzlichen Bestimmungen. An Feiertagen, das sind die durch das Gesetz hiezu erklärten Tage, hat die Arbeit in den Kanzleien der Rechtsanwälte zu ruhen.

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VI.

Freizeit

Bei angezeigtem und nachweisbarem Eintritt nachstehender Familienereignisse ist dem Angestellten wie folgt Freizeit zu gewähren:

1.Bei Eheschließung des Angestellten oder Tod des Ehepartners (Lebensgefährten)3 Werktage
2.Bei Eheschließung von Geschwistern oder eines Kindes1 Werktag
3.Im Todesfall von Eltern oder von im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern2 Werktage
4.Im Todefall von Kindern, Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern 1 Werktag
zuzüglich der notwendigen Hin- und Rückfahrten zum Ort des Begräbnisses. Die für die Hin- und Rückfahrt aufzuwendende Zeit darf das Ausmaß von 24 Stunden nicht überschreiten.
5.Bei Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes2 Werktage
6.Nach der Geburt eines Kindes1 Werktag

Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 Ang. Ges. vollinhaltlich.

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VII.

Gesetzliche sozialpolitische Bestimmungen

1.
Haushaltstag

Weibliche Angestellte, die einen eigenen Haushalt führen, haben ohne Schmälerung ihres Monatseinkommens Anspruch auf einen freien Tag im Monat, welcher im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber festzusetzen ist. Dieses Recht entfällt bei Einteilung der Arbeitszeit in eine Fünftagewoche.

2.

Wenn einem Angestellten durch die zuständige Krankenkasse ein Krankenurlaub gewährt wird, ist dieser auf den gesetzlich gebührenden Erholungsurlaub keinenfalls anzurechnen. Dem Krankenurlaub ist in dieser Richtung ein von der Krankenkasse gewährter Land- oder Heimaufenthalt gleichzustellen.

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XIV.

Freistellung evangelischer und altkatholischer Dienstnehmer am Karfreitag und israelitischer Dienstnehmer am Versöhnungstag

Dienstnehmer, die in einer Anwaltskanzlei im Sprengel der Stmk. Rechtsanwaltskammer beschäftigt sind und der evangelischen Gemeinschaft angehören, haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung am Karfreitag gegen Fortzahlung ihres Entgeltes.

Das gleiche gilt auch für Dienstnehmer, die der altkatholischen Glaubensgemeinschaft Österreichs angehören. Diese Bestimmungen finden ferner auf Arbeitnehmer, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich angehören, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß für diese Arbeitnehmer der Versöhnungstag als arbeitsfreier Tag gilt.

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