# Holzverarbeitende Heim-AT / Kunstgewerbe - **Variante:** `SI-2721_de` (Gruppe `holzverarbeitende-heim-at-kunstgewerbe`) - **Anstellungsart:** Arbeiter:innen - **Bundesländer:** Steiermark, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten - **Gewerkschaft:** Gewerkschaft Bau-Holz - **Gültig ab / Stand:** 2026-08-25 / 2026-08-25 - **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=holzverarbeitende-heim-at-kunstgewerbe&variant-id=SI-2721_de&topic-id=1 - **Abgerufen:** 2026-09-09 ## Teil: Heimarbeitsvertrag (Version 20021101, gültig ab 1996-10-31) ## Heimarbeitstarif Kunstgewerbliche Artikel Die Allgemeine Heimarbeitskommission hat gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186,NOR40108539/Heimarbeitsgesetz-1960/§-36)§ 36 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961 in der geltenden Fassung, mit Beschluß vom 3. Oktober 1996 folgenden Heimarbeitstarif festgesetzt: ### Heimarbeitstarif T III/3/4-1996. für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiter. #### § 1 Geltungsbereich a) RÄUMLICH: für das Bundesgebiet Österreich. b) FACHLICH: für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln 1. QUALIFIZIERTER ART, d.s. insbesondere Hinterglasmalerei, Ikonenmalerei bzw. -schreiberei, Federzeichnungen auf verschiedenen Materialien, freies Modellieren von verschiedenen Figuren aus Knetmassen, Emailmalerei, - 2. NICHT QUALIFIZIERTER ART, - soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig dieser oder anderer Heimarbeitskommissionen fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist. c) PERSÖNLICH: Für alle Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter beschäftigen. #### § 3 Heimarbeitszuschlag Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%. #### § 4 Sonstige Ansprüche Gilt ab: 01.11.2002 ÄnderungenWiener Zeitung vom 18.04.2002 / gültig ab 1.11.2002 2002-10-31 Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8%. Ende #### § 5 Wirksamkeitsbeginn Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. November 1996 festgesetzt. Mit diesem Tag wird auch das Außerkrafttreten der Heimarbeitstarife T V/7/23-1983 und T V/7/25-1983 vom 1. September 1983 sowie T V/7/88-1995 und T V/7/89-1995 vom 11. Oktober 1995 verfügt. Allgemeine Heimarbeitskommission, Ausstellungsstraße 44, 1020 Wien, am 3. Oktober 1996 ## Teil: Heimarbeitstarif (Version 20260601, gültig ab 2026-05-31) ## BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Redaktionelle Anmerkungen Quelle: BGBl II Nr. 255/2026 | Jahrgang 2026 | Ausgegeben am 20. August 2026 | Teil II | |---|---|---| | 255. Verordnung: | Heimarbeitstarif für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter | | 255. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186,NOR40181305/Heimarbeitsgesetz-1960/§-34-Heimarbeitstarife)§ 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen. Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 19. August 2026 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen: ### Heimarbeitstarif für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter H 10/2026/VIII/38/8 #### § 1. Geltungsbereich a) Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich. b) Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln 1. qualifizierter Art, d.s. insbesondere Hinterglasmalerei, Ikonenmalerei bzw. -schreiberei, Federzeichnungen auf verschiedenen Materialien, freies Modellieren von verschiedenen Figuren aus Knetmassen, Emailmalerei, 2. nicht qualifizierter Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist. c) Persönlich: Für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen. #### § 2. Entgelte (1) Die Stückentgelte für die unter b) 1) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,99 € zu berechnen. (2) Die Stückentgelte für die unter b) 2) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 10,33 € zu berechnen. #### § 3. Heimarbeitszuschlag Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %. #### § 4. Sonstige Ansprüche Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8 %. #### § 5. Wirksamkeitsbeginn Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Juni 2026 festgesetzt. Lukowitsch ## Thema: Einstufung und Heimarbeit im Kunstgewerbe § 1. ### Geltungsbereich a) Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich. b) Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln 1. qualifizierter Art, d.s. insbesondere Hinterglasmalerei, Ikonenmalerei bzw. -schreiberei, Federzeichnungen auf verschiedenen Materialien, freies Modellieren von verschiedenen Figuren aus Knetmassen, Emailmalerei, 2. nicht qualifizierter Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist. c) Persönlich: Für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen. § 1 ### Geltungsbereich a) RÄUMLICH: für das Bundesgebiet Österreich. b) FACHLICH: für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln 1. QUALIFIZIERTER ART, d.s. insbesondere Hinterglasmalerei, Ikonenmalerei bzw. -schreiberei, Federzeichnungen auf verschiedenen Materialien, freies Modellieren von verschiedenen Figuren aus Knetmassen, Emailmalerei, - 2. NICHT QUALIFIZIERTER ART, - soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig dieser oder anderer Heimarbeitskommissionen fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist. c) PERSÖNLICH: Für alle Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter beschäftigen. ## Thema: Stundenlöhne und Sonderzahlungen für Heimarbeit § 2. ### Entgelte (1) Die Stückentgelte für die unter b) 1) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,99 € zu berechnen. (2) Die Stückentgelte für die unter b) 2) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 10,33 € zu berechnen. § 3. ### Heimarbeitszuschlag Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %. § 4. ### Sonstige Ansprüche Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8 %. ## Thema: Heimarbeitszuschlag für kunstgewerbliche Arbeiten § 3. ### Heimarbeitszuschlag Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %. § 3 ### Heimarbeitszuschlag Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%. ## Thema: Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld § 4. ### Sonstige Ansprüche Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8 %. § 4 ### Sonstige Ansprüche Gilt ab: 01.11.2002 ÄnderungenWiener Zeitung vom 18.04.2002 / gültig ab 1.11.2002 2002-10-31 Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8%. Ende