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Kollektivvertrag

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Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft GPA

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundessparte Bank und Versicherung, Fachverband der Banken und Bankiers, Berufsgruppe Glücksspiel 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Glücksspiel, Tourismus und Freizeit 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.

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I.

Geltungsbereich

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Geltungsbereich:
1.
Räumlich:

Für das gesamte Bundesgebiet Österreich

2.
Fachlich:

Für Betreiber von Spielbanken gemäß § 21 GSpG

3.
Persönlich:

Für alle Arbeitnehmer, ausgenommen Geschäftsführer

Soweit in diesem Kollektivvertrag der Begriff Arbeitnehmer vorkommt oder gemeint ist, ist dieser geschlechtsneutral zu verstehen. Jegliche personenbezogene Bezeichnung erfasst jedes Geschlecht gleichermaßen.

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II.

Neueinstellungen

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Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat jede Neuaufnahme eines Arbeitnehmers vor dessen Einstellung in den Betrieb, in begründeten Ausnahmefällen spätestens gleichzeitig mit der Anmeldung zur Sozialversicherung mitzuteilen.

Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt für alle Arbeitnehmer der erste Monat als Probemonat. Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG).

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III.

Kündigungsfristen

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1.
Angestellte
a.

Die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber kann gemäß § 20 Abs (3) Angestelltengesetz unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist jeweils am Letzten eines Monats erfolgen.

b.

Die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2.
Arbeiter
a.

Die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist jeweils am Letzten eines Monats erfolgen.

b.

Die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

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IV.

Arbeitszeit

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Für alle Arbeitnehmer gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, sofern durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung nicht Abweichendes vereinbart ist bzw keine günstigeren Übungen bestehen.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist die mit dem Mitarbeiter laut Dienstzettel oder Dienstvertrag persönlich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte entspricht der persönlich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Darüber hinaus geleistete Stunden sind Mehrstunden laut dem Arbeitszeitgesetz.

Die tägliche Normalarbeitszeit für alle Arbeitnehmer darf bis zu 10 Stunden betragen.

Nachtarbeit im Sinne des Einkommensteuerrechtes ist jede Tätigkeit, die innerhalb des Zeitraumes von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr geleistet wird. Regelungen zur Abgeltung von Nachtarbeit werden durch Betriebsvereinbarung getroffen.

Zuschläge für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit etc, sind in einer Betriebsvereinbarung festzulegen.

Für die Arbeitsruhe gilt das Arbeitsruhegesetz unter Berücksichtigung der Ausnahmebestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales.

1.
Arbeitnehmer in Spielbetrieben

Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte in den Spielbetrieben beträgt 38 Stunden.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bei einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr auf höchstens 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb des Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt die wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet.

Als Durchrechnungszeitraum gilt das Kalenderjahr.

Die Arbeitszeit in den Spielbetrieben wird unter Bedachtnahme auf die festgelegten Öffnungszeiten des jeweiligen Betriebes und entsprechend den betrieblichen Notwendigkeiten und den Interessen der Arbeitnehmer jeweils örtlich durch die Diensteinteilung geregelt. Über die geplante Diensteinteilung ist der BR zu informieren und auf dessen Verlangen zu beraten. Grundsätzlich ist der Dienst so einzuteilen, dass die Einsatzzeit möglichst gleichmäßig auf alle Arbeitnehmer aufgeteilt wird. Die Diensteinteilung hat so zu erfolgen, dass dem Arbeitnehmer am Spieltisch nach jeder Einsatzstunde eine Ruhepause von 15 Minuten, dem Arbeitnehmer im Kassen- und Automatenbereich für eine Tätigkeit von jeweils 3 Stunden eine Ruhepause von jeweils 15 Minuten gewährt werden kann. Die gewährten Pausen gelten als Arbeitszeit.

Vertretungen von Arbeitnehmern untereinander sind nur mit Zustimmung der Betriebsleitung möglich.

Betrieblich notwendige Abweichungen von veröffentlichten zeitlichen Diensteinteilungen sind unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen, dh unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten und Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, dem Betriebsrat im Vorhinein mitzuteilen und auf Verlangen mit diesem zu beraten.

Abweichungen, die binnen 14 Tagen zu vollziehen sind, bedürfen der Zustimmung des Arbeitnehmers. Letzteres gilt nicht in unvorhersehbaren Fällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils und wenn andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Diese Umstände sind im Nachhinein dem Betriebsrat – auf Verlangen schriftlich - zu erläutern.

Der 24. Dezember ist arbeitsfrei und zählt nicht als Urlaubstag.

Nachtdienstfaktor (NDF)

Der Aufbau des Nachtdienstfaktors gliedert sich in Zeitabschnitte eines Kalendertages, also von 00:00 – 24:00 Uhr. Ab 01. 01. 2024 gelten folgende Nachtdienstfaktoren:

von bis Wert
00:00 03:00 1,1300
03:00 03:30 1,2500
03:30 04:00 1,5000
04:00 04:15 2,0000
04:15 06:00 2,5000
06:00 07:00 1,1700

Für Dienste, die vor Mitternacht beginnen und länger als bis 07:00 früh dauern (Nachtdienst), kommt ab 07:00 der Nachtdienstfaktor 1,1700 zur Anwendung.

Wochenendfaktor (WEF)

Für Dienste am Wochenende (Samstag und Sonntag, jeweils ab 00:00h) wird für alle erbrachten Stunden, für welche ein NDF hinterlegt ist, dieser um jeweils 0,1200 erhöht.

Anwendung des Nachtdienstfaktors und des Wochenendfaktors:

Die erfasste Arbeitszeit (IST-Zeit) wird in den definierten Zeitabschnitten um den entsprechenden Wert des Nachtdienstfaktors und an Samstagen und Sonntagen zusätzlich um den Wert des Wochenendfaktors für diesen Zeitabschnitt aufgewertet (multipliziert).

Abgeltung des Nachtdienst- und Wochenendfaktors

Alle Dienstnehmer, bei deren Regeldiensten der Nachtdienstfaktor und Wochenendfaktor zur Anwendung gelangt, haben ab 01. 01. 2024 die Möglichkeit, die sich ergebende Zeitgutschrift zur geleisteten IST-Zeit aufgrund der Gewichtung der geleisteten Arbeitszeit durch den Nachtdienstfaktor und den Wochenendfaktor finanziell abgelten zu lassen und nur die geleisteten IST-Zeiten im Zeiterfassungssystem zu erfassen.

Die Höhe des jeweiligen zusätzlichen Gehaltsanspruchs errechnet sich nach der für den Abrechnungszeitraum ab 00:00h erfassten theoretischen Zeitgutschrift aufgrund der Gewichtung der geleisteten Arbeitszeit durch Nachtdienst- und Wochenendfaktoren.

Die Abgeltung der auf diesem Weg ermittelten Stunden erfolgt mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung im Folgemonat zu einem fixen Stundensatz von € 37,00 brutto.

2.
nicht in einem Spielbetrieb tätige Arbeitnehmer

Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte in der Zentrale beträgt 38,5 Stunden.

Der Kollektivvertrag ermächtigt die Betriebsvereinbarung zur Einführung eines Durchrechnungszeitraumes gemäß § 9 Abs 4 AZG sowie zur Einführung einer Vier-Tage-Woche gemäß § 4 Abs 8 AZG.

Für nicht im Spielbetrieb tätige Arbeitnehmer beträgt der Überstundendivisor 1/150 des Brutto-Monatsgehalts.

Der 24. Dezember und der 31. Dezember, sowie die beiden Fenstertage nach Fronleichnam und Christi Himmelfahrt sind arbeitsfrei und zählen nicht als Urlaubstage.

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V.

Urlaubsausmaß und Freistellung vom Dienst

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1.
Urlaubsausmaß

Angestellte und Arbeiter im Nachtdienst erhalten

im 1. bis 10. Dienstjahr

35 Kalendertage (25 Arbeitstage bei 5-Tagewoche) Urlaub

ab dem 11. Dienstjahr

42 Kalendertage (30 Arbeitstage bei 5-Tagewoche) Urlaub.

Alle übrigen Arbeitnehmer erhalten

im 1. bis 15. Dienstjahr

35 Kalendertage (25 Arbeitstage bei 5-Tagewoche) Urlaub

ab dem 16. Dienstjahr

42 Kalendertage (30 Arbeitstage bei 5-Tagewoche) Urlaub.

Begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes erhalten pro Kalenderjahr einen Zusatzurlaub von 3 Tagen. Bei Teilzeitbeschäftigung erfolgt eine entsprechende Aliquotierung.

2.
Freistellung vom Dienst

Dem Arbeitnehmer steht bei wichtigen, seine Person betreffenden Gründen eine Freistellung vom Dienst bei voller Bezahlung zu.

Wichtige Gründe sind zB:

eigene Eheschließung
3 Arbeitstage
Tod des Gatten od. Lebensgefährten
3 Arbeitstage
Tod eines Kindes, der Eltern od. Geschwister
3 Arbeitstage
Tod der Groß- oder Schwiegereltern
1 Arbeitstag
Niederkunft der Gattin od. Lebensgefährtin
1 Arbeitstag
Eheschließung eines Kindes, Geschwister
1 Arbeitstag
Wechsel des Hauptwohnsitzes
1 Arbeitstag

Bei Todesfall gebührt, wenn das Begräbnis außerhalb des Dienstortes stattfindet, außerdem die notwendige Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstausmaß von zwei weiteren Arbeitstagen. Sämtliche sich aus diesem Kollektivvertrag für EhepartnerInnen / Eheschließung ableitende Ansprüche gelten in gleicher Weise für Partner/innen in eingetragenen Partnerschaften.

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VI.

Cagnotte

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Alle Arbeitnehmer im Angestelltenverhältnis sind ausdrücklich verpflichtet, in den Spielbetrieben erhaltene Trinkgelder unmittelbar nach Erhalt in die dafür vorgesehenen Cagnotte-Büchsen zu werfen. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind jene Arbeitnehmer im Angestelltenverhältnis, die in der Ausübung ihrer Floorservice-Tätigkeit (gem Punkt 10 des Handbuches Gästebetreuung Automaten) Trinkgelder erhalten. Diese Ausnahme gilt ausdrücklich und ausschließlich nur für jene Trinkgelder, die im Rahmen der Ausübung der Floorservice-Tätigkeit – dh durch das Inkasso von Getränken und kleinen Speisen – erwirtschaftet werden. Die Trinkgelder sind bis zum Ende der Schicht zu sammeln und im Zuge der Endabrechnung und im Sichtbereich der installierten Videoanlagen in die dafür vorgesehenen Cagnotte-Büchsen zu versenken. Eine Missachtung dieser Anordnungen gemäß § 27 Abs 3 GSpG gilt als Entlassungsgrund.

Durch Betriebsvereinbarung wird gemäß § 27 Abs 4 Glückspielgesetz festgelegt, welcher Personenkreis die in sämtlichen Spielbanken des Konzessionsnehmers eingegangene Cagnotte erhält und wie die Aufteilung der Cagnotte erfolgt.

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VII.

Löhne und Gehälter

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Dem Arbeitnehmer gebührt jedenfalls das in dem von den Kollektivvertragsparteien vereinbarten Gehaltsabkommen entsprechende Mindestgehalt seiner Verwendung. Jede Verwendung ist einer bestimmten Verwendungsgruppe zugeordnet. Die Mindestgehaltssätze der jeweiligen Verwendung sind als Anlagen in Form von Gehaltstabellen diesem Kollektivvertrag beigeschlossen.

Das Gehaltsabkommen bildet einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages. Änderungen der Gehaltsabkommen können jedoch jederzeit vereinbart werden, ohne dass dadurch die Gültigkeit dieses Kollektivvertrages berührt wird.

Die Kollektivvertragspartner kommen überein, dass über die Anpassung der Gehaltstabellen und Punktewerte jährlich verhandelt wird.

Der/das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KV bezahlte IST-Lohn/Gehalt (all jene betrieblichen, regelmäßigen Entgeltbestandteile, die für Zeiten der Normalarbeitszeit gewährt werden) gilt als Mindestlohn/Mindestgehalt und wird jeweils mit und entsprechend den Anpassungen der Lohn- und Gehaltstabellen mitangepasst.

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VIII.

Sonderzahlung

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Alle Arbeitnehmer erhalten als Sonderzahlung zwei Monatsbezüge in Form eines Urlaubszuschusses und einer Weihnachtsremuneration. Während des Jahres ein- und austretende Arbeitnehmer erhalten den aliquoten Anteil.

1.
Urlaubszuschuss

Die bis zu diesem Zeitpunkt angesparten Beträge (abhängig vom Beschäftigungsgrad) für den Urlaubszuschuss gelangen mit dem Junibezug als Urlaubszuschuss zur Auszahlung. Urlaubsakonti können in der Höhe von 68 % des aktuellen monatlichen Gehaltsanspruches 4 Wochen vor Urlaubsantritt (frühestens jedoch zu Beginn des Kalenderjahres) behoben werden.

2.
Weihnachtsremuneration

Die bis zu diesem Zeitpunkt angesparten Beträge (abhängig vom Beschäftigungsgrad) für die Weihnachtsremuneration gelangen mit dem Dezemberbezug als Weihnachtsremuneration zur Auszahlung. Spätestens mit der Abrechnung für Oktober wird eine Sonderzahlung in Höhe der bis Oktober angesparten Beträge (abhängig vom Beschäftigungsgrad) als 1. Teil der Weihnachtsremuneration ausbezahlt, die angesparten Beträge von November und Dezember (abhängig vom Beschäftigungsgrad) gelangen als 2. Teil der Weihnachtsremuneration mit der Abrechnung für Dezember zur Auszahlung.

3.
Dienstjubiläen

Für Dienstjubiläen haben alle in den Betrieben und nicht in einem Spielbetrieb aktiv tätigen Dienstnehmer ab 1. 1. 2024 Anspruch auf Jubiläumsgelder bzw Sachgeschenken nach folgenden Bestimmungen:

15-jähriges Dienstjubiläum

Ehrennadel in Weißgold mit Perle

+ Jubiläumsgeld in Höhe von EUR 500,00

25-jähriges Dienstjubiläum

Ehrennadel Gelbgold mit Brillant

+ Wahlmöglichkeit: Entweder: 2x ¼ Unze Gold

Oder: Jubiläumsgeld in Höhe von EUR 1.000,00

35-jähriges Dienstjubiläum

Ehrennadel Weißgold mit Brillant

+ Wahlmöglichkeit: Entweder: 5x ¼ Unze Gold

Oder: Jubiläumsgeld in Höhe von EUR 2.500,00

Die Wahlmöglichkeit besteht nur für Arbeitnehmer, welche zum Stichtag 31. 12. 2023 bereits das 15-jährige Dienstjubiläum absolviert haben. Für alle Arbeitnehmer, welche das 15-jährige Jubiläum noch vor sich haben, gelangt statt der Goldmünzen jedenfalls das Jubiläumsgeld in der jeweiligen Höhe zur Auszahlung.

Die Auszahlung des Jubiläumsgelds wird bei der Abrechnung im Monat des Dienstjubiläums berücksichtigt.

Arbeitnehmer, welche sich für die Variante Jubiläumsgeld entschieden haben, können für zukünftige Dienstjubiläen keine Änderung ihrer Wahl mehr durchführen.

Jubiläumsgelder werden in der SV als beitragspflichtige Sonderzahlung und in der Lohnsteuer als sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels begünstigt besteuert.

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IX.

Abfertigung Angestellte

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1.

Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. 1. 2003 begonnen haben und sofern der Angestellte keine durch eine Betriebsvereinbarung geregelte Teilzeit mit Dienstbereitschaft in Anspruch genommen hat, richtet sich der Anspruch auf gesetzliche Abfertigung nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes und nach Punkt IX. Z 3 und Punkt IX. Z 4 des gegenständlichen Kollektivvertrages.

Im Falle des Todes eines Angestellten beträgt die Abfertigung die Hälfte des gesetzlichen Anspruches. In Ausnahmefällen und nach Beratung mit dem Zentralbetriebsrat kann der Vorstand entscheiden, dass die Abfertigung über die Hälfte, aber maximal bis zur Höhe des gesetzlichen Anspruches zur Auszahlung kommt. Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Reihenfolge die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser verpflichtet war, sofern solche nicht vorhanden sind:

  • der Ehepartner

  • Kinder

  • der Lebensgefährte im gemeinsamen Haushalt.

Für Dienstverhältnisse, die nach dem 31. 12. 2002 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG).

2.

Die Abfertigung nach dem Angestelltengesetz und nach Punkt IX. Z 3 und Punkt IX. Z 4 des gegenständlichen Kollektivvertrages sowie die Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge (BMSVG) werden nicht der Cagnotte entnommen, sie gehen zu Lasten des Arbeitgebers.

3.
3.1.

Angestellte im Nachtdienst, deren Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung endet und die keine einvernehmliche Auflösung ihres Dienstverhältnisses mit einer damit verbundenen Abfertigungszahlung gemäß den Voraussetzungen nach Punkt IX. Z 4 vereinbart haben, haben aufgrund ihrer jahrelangen unterschiedlichen Monatsbezüge (Punktesystem) Anspruch auf eine weitere gesetzliche Abfertigung, wenn sie

a.1.

volle 25 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber gestanden sind oder

a.2.

volle 20 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber gestanden sind und bei Ende ihres Dienstverhältnisses das 50. Lebensjahr vollendet haben.

In beiden Fällen muss im Jahr 2009 und in den letzten 12 Monaten vor Ende des Dienstverhältnisses in jeweils mindestens 2 Monaten überwiegend Nachtdienst gem § 68 (6) EStG geleistet oder insgesamt 100 Monate im Schichtdienstrad der Spielbetriebe des Arbeitgebers gearbeitet worden sein.

3.2.

Bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses nach Punkt IX. Z 3.1 ab dem 1. 7. 2012 liegt für die Abfertigungsberechnung die Abfertigung nach dem Angestelltengesetz und der folgenden Tabelle 1 des Kollektivvertrages zugrunde.

Tabelle 1
volles Lebens­alter Monatsentgelte Abfertigung volles Lebens­alter Monatsentgelte Abfertigung
unter 55 12,0000 55 Jahre 12,0000
+ 1 Monat 12,0000
+ 2 Monate 12,0000
+ 3 Monate 12,0000
+ 4 Monate 11,8533
+ 5 Monate 11,7067
+ 6 Monate 11,5533
+ 7 Monate 11,4067
+ 8 Monate 11,2600
+ 9 Monate 11,1133
+ 10 Monate 10,9600
+ 11 Monate 10,8133
58 Jahre 7,1133 59 Jahre 5,3333
+ 1 Monat 6,9600 + 1 Monat 5,1867
+ 2 Monate 6,8133 + 2 Monate 5,0400
+ 3 Monate 6,6667 + 3 Monate 4,8867
+ 4 Monate 6,5200 + 4 Monate 4,7400
+ 5 Monate 6,3733 + 5 Monate 4,5933
+ 6 Monate 6,2200 + 6 Monate 4,4467
+ 7 Monate 6,0733 + 7 Monate 4,2933
+ 8 Monate 5,9267 + 8 Monate 4,1467
+ 9 Monate 5,7800 + 9 Monate 4,0000
+ 10 Monate 5,6267 + 10 Monate 3,8533
+ 11 Monate 5,4800 + 11 Monate 3,7067
volles Lebens­alter Monatsentgelte Abfertigung volles Lebensalter Monatsentgelte Abfertigung
56 Jahre 10,6667 57 Jahre 8,8867
+ 1 Monat 10,5200 + 1 Monat 8,7400
+ 2 Monate 10,3733 + 2 Monate 8,5933
+ 3 Monate 10,2200 + 3 Monate 8,4467
+ 4 Monate 10,0733 + 4 Monate 8,2933
+ 5 Monate 9,9267 + 5 Monate 8,1467
+ 6 Monate 9,7800 + 6 Monate 8,0000
+ 7 Monate 9,6267 + 7 Monate 7,8533
+ 8 Monate 9,4800 + 8 Monate 7,7067
+ 9 Monate 9,3333 + 9 Monate 7,5533
+ 10 Monate 9,1867 + 10 Monate 7,4067
+ 11 Monate 9,0400 + 11 Monate 7,2600
60 Jahre 3,5533 61 Jahre 1,7800
+ 1 Monat 3,4067 + 1 Monat 1,6267
+ 2 Monate 3,2600 + 2 Monate 1,4800
+ 3 Monate 3,1133 + 3 Monate 1,3333
+ 4 Monate 2,9600 + 4 Monate 1,1867
+ 5 Monate 2,8133 + 5 Monate 1,0400
+ 6 Monate 2,6667 + 6 Monate 0,8867
+ 7 Monate 2,5200 + 7 Monate 0,7400
+ 8 Monate 2,3733 + 8 Monate 0,5933
+ 9 Monate 2,2200 + 9 Monate 0,4467
+ 10 Monate 2,0733 + 10 Monate 0,2933
+ 11 Monate 1,9267 + 11 Monate 0,1467
3.3.

Punkt IX. Z 3 gilt für die Laufzeit dieses Kollektivvertrages. Durch Betriebsvereinbarung können Auflösungsoptionen mit Dienstbereitschaft für Angestellte im Nachtdienst (§ 97 Abs 1 Z 6a ArbVG) eingeführt werden.

4.
4.1.

Angestellte, die in den letzten 12 Monaten vor dem 1. 1. 2010 mindestens 3 Monate überwiegend Nachtdienst gem § 68 (6) EStG geleistet oder insgesamt 100 Monate im Schichtdienstrad der Spielbetriebe des Arbeitsgebers gearbeitet haben, die zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung zumindest 16 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber gestanden sind und in der Vergangenheit noch keine einvernehmliche Auflösung ihres Dienstverhältnisses mit einer damit verbundenen Abfertigungszahlung gemäß den Voraussetzungen nach Punkt IX. Z 3 vereinbart haben, erhalten im Fall der einvernehmlichen Auflösung ihres Dienstverhältnisses eine weitere gesetzliche Abfertigung. Ausgenommen davon sind jene Angestellte, die nur aushilfsweise auf Stundenbasis beschäftigt werden und mit denen deshalb weder dauerhaft eine reguläre Arbeitszeit noch ein Monatsbezug vereinbart ist. Ebenso begründen einvernehmliche Auflösungen zum Zweck der Begründung eines Dienstverhältnisses mit einem anderen Konzernunternehmen und solche im Anschluss an eine Verständigung des Betriebsrates von der Absicht, eine Kündigung im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG auszusprechen, und eine berechtigte Entlassung sowie ein unberechtigter Austritt keinen zusätzlichen Abfertigungsanspruch. Für den Fall einer einvernehmlichen Auflösung zwecks Antritt einer Berufsunfähigkeitspension (Invaliditätspension) gebührt ebenfalls kein zusätzlicher Abfertigungsanspruch.

4.2.

Angestellte im Nachtdienst, die im Auflösungszeitpunkt maximal 4 Jahre vor Antritt des Regelpensionsalters laut ASVG stehen und die volle 16 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber gestanden sind und in der Vergangenheit keine einvernehmliche Auflösung ihres Dienstverhältnisses nach den Voraussetzungen des Punktes IX. Z 3 in Anspruch genommen haben, erhalten im Falle der einvernehmlichen Auflösung ihres Dienstverhältnisses ab dem 1. 10. 2020 eine weitere gesetzliche Abfertigung in der Höhe von € 5.000 brutto zuzüglich der sich aus der nachstehenden Tabelle ergebenden Summe (Tabelle 2).

Tabelle 2
volle Dienstjahre
24 und mehr 23 22 21 20 19 18 17 16 bis 34 volle Lebensjahre
8,000
8,783 8,267 35
9,600 9,067 8,533 36
10,450 9,900 9,350 8,800 37
11,333 10,767 10,200 9,633 9,067 38
12,250 11,667 11,083 10,500 9,917 9,333 39
13,200 12,600 12,000 11,400 10,800 10,200 9,600 40
14,183 13,567 12,950 12,333 11,717 11,100 10,483 9,867 41
15,200 14,567 13,933 13,300 12,667 12,033 11,400 10,767 10,133 42
15,600 14,950 14,300 13,650 13,000 12,350 11,700 11,050 10,400 43
16,000 15,333 14,667 14,000 13,333 12,667 12,000 11,333 10,667 44
16,400 15,717 15,033 14,350 13,667 12,983 12,300 11,617 10,933 45
16,800 16,100 15,400 14,700 14,000 13,300 12,600 11,900 11,200 46
17,200 16,483 15,767 15,050 14,333 13,617 12,900 12,183 11,467 47
17,600 16,867 16,133 15,400 14,667 13,933 13,200 12,467 11,733 48
18,000 17,250 16,500 15,750 15,000 14,250 13,500 12,750 12,000 49
18,000 17,633 16,867 16,100 15,333 14,567 13,800 13,033 12,267 50
18,000 18,000 17,233 16,450 15,667 14,883 14,100 13,317 12,533 51
18,000 18,000 17,600 16,800 16,000 15,200 14,400 13,600 12,800 52
18,000 18,000 17,967 17,150 16,333 15,517 14,700 13,883 13,067 53
18,000 18,000 18,000 17,500 16,667 15,833 15,000 14,167 13,333 54
18,000 18,000 18,000 17,850 17,000 16,150 15,300 14,450 13,600 55
18,000 18,000 18,000 18,000 17,333 16,467 15,600 14,733 13,867 56
18,000 18,000 18,000 18,000 17,667 16,783 15,900 15,017 14,133 57
18,000 18,000 18,000 18,000 18,000 17,100 16,200 15,300 14,400 58
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18,000 18,000 18,000 18,000 18,000 17,733 16,800 15,867 14,933 60
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X.

Abfertigung Arbeiter

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1.

Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. 1. 2003 begonnen haben und sofern der Arbeiter keine durch eine Betriebsvereinbarung geregelte Teilzeit mit Dienstbereitschaft in Anspruch genommen hat, richtet sich der Anspruch auf gesetzliche Abfertigung nach den Bestimmungen des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes und nach Punkt X. Z 3 und Punkt X. Z 4 des gegenständlichen Kollektivvertrages.

Im Falle des Todes eines Arbeiters beträgt die Abfertigung die Hälfte des gesetzlichen Anspruches. In Ausnahmefällen und nach Beratung mit dem Zentralbetriebsrat kann der Vorstand entscheiden, dass die Abfertigung über die Hälfte, aber maximal bis zur Höhe des gesetzlichen Anspruches zur Auszahlung kommt. Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Reihenfolge die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser verpflichtet war, sofern solche nicht vorhanden sind:

  • der Ehepartner

  • Kinder

  • der Lebensgefährte im gemeinsamen Haushalt.

Für Dienstverhältnisse, die nach dem 31. 12. 2002 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG).

2.

Die Abfertigung nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz und nach Punkt IV. Z 3 und Punkt IV. Z 4 des gegenständlichen Kollektivvertrages sowie die Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge (BMSVG) werden nicht der Cagnotte entnommen, sie gehen zu Lasten des Arbeitgebers.

3.
3.1.

Arbeiter in den Betrieben, deren Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung endet und die keine einvernehmliche Auflösung ihres Dienstverhältnisses und der damit verbundenen Abfertigungszahlung aufgrund der Voraussetzungen des Punktes X. Z 4 in Anspruch genommen haben, haben aufgrund ihrer jahrelangen unterschiedlichen Monatsbezüge (Punktesystem) Anspruch auf eine weitere gesetzliche Abfertigung, wenn sie

a.1.

volle 25 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber gestanden sind oder

a.2.

volle 20 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber gestanden sind und bei Ende ihres Dienstverhältnisses das 50. Lebensjahr vollendet haben.

3.2.

Bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses nach Punkt X. Z 3.1 ab dem 1. 7. 2012 liegt für die Abfertigungsberechnung für Frauen die Abfertigung nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz und der folgenden Tabelle 1 des Kollektivvertrages zugrunde.

Tabelle 1
volles Lebensalter Monatsentgelte Abfertigung volles Lebensalter Monatsentgelte Abfertigung volles Lebensalter Monatsentgelte Abfertigung volles Lebensalter Monatsentgelte Abfertigung
unter 53 12 53 Jahre 12,0000 54 Jahre 10,6667 55 Jahre 8,8867
+ 1 Monat 12,0000 + 1 Monat 10,5200 + 1 Monat 8,7400
+ 2 Monate 12,0000 + 2 Monate 10,3733 + 2 Monate 8,5933
+ 3 Monate 12,0000 + 3 Monate 10,2200 + 3 Monate 8,4467
+ 4 Monate 11,8533 + 4 Monate 10,0733 + 4 Monate 8,2933
+ 5 Monate 11,7067 + 5 Monate 9,9267 + 5 Monate 8,1467
+ 6 Monate 11,5533 + 6 Monate 9,7800 + 6 Monate 8,0000
+ 7 Monate 11,4067 + 7 Monate 9,6267 + 7 Monate 7,8533
+ 8 Monate 11,2600 + 8 Monate 9,4800 + 8 Monate 7,7067
+ 9 Monate 11,1133 + 9 Monate 9,3333 + 9 Monate 7,5533
+ 10 Monate 10,9600 + 10 Monate 9,1867 + 10 Monate 7,4067
+ 11 Monate 10,8133 + 11 Monate 9,0400 + 11 Monate 7,2600
56 Jahre 7,1133 57 Jahre 5,3333 58 Jahre 3,5533 59 Jahre 1,7800
+ 1 Monat 6,9600 + 1 Monat 5,1867 + 1 Monat 3,4067 + 1 Monat 1,6267
+ 2 Monate 6,8133 + 2 Monate 5,0400 + 2 Monate 3,2600 + 2 Monate 1,4800
+ 3 Monate 6,6667 + 3 Monate 4,8867 + 3 Monate 3,1133 + 3 Monate 1,3333
+ 4 Monate 6,5200 + 4 Monate 4,7400 + 4 Monate 2,9600 + 4 Monate 1,1867
+ 5 Monate 6,3733 + 5 Monate 4,5933 + 5 Monate 2,8133 + 5 Monate 1,0400
+ 6 Monate 6,2200 + 6 Monate 4,4467 + 6 Monate 2,6667 + 6 Monate 0,8867
+ 7 Monate 6,0733 + 7 Monate 4,2933 + 7 Monate 2,5200 + 7 Monate 0,7400
+ 8 Monate 5,9267 + 8 Monate 4,1467 + 8 Monate 2,3733 + 8 Monate 0,5933
+ 9 Monate 5,7800 + 9 Monate 4,0000 + 9 Monate 2,2200 + 9 Monate 0,4467
+ 10 Monate 5,6267 + 10 Monate 3,8533 + 10 Monate 2,0733 + 10 Monate 0,2933
+ 11 Monate 5,4800 + 11 Monate 3,7067 + 11 Monate 1,9267 + 11 Monate 0,1467
3.3.

Bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses nach Punkt X. Z 3.1 ab dem 1. 7. 2012 liegt für die Abfertigungsberechnung für Männer die Abfertigung nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz und der folgenden Tabelle 2 des Kollektivvertrages zugrunde.

Tabelle 2
volles Lebensalter Monatsentgelte Abfertigung volles Lebensalter Monatsentgelte Abfertigung volles Lebensalter Monatsentgelte Abfertigung volles Lebensalter Monatsentgelte Abfertigung
unter 55 12 55 Jahre 12,0000 56 Jahre 10,6667 57 Jahre 8,8867
+ 1 Monat 12,0000 + 1 Monat 10,5200 + 1 Monat 8,7400
+ 2 Monate 12,0000 + 2 Monate 10,3733 + 2 Monate 8,5933
+ 3 Monate 12,0000 + 3 Monate 10,2200 + 3 Monate 8,4467
+ 4 Monate 11,8533 + 4 Monate 10,0733 + 4 Monate 8,2933
+ 5 Monate 11,7067 + 5 Monate 9,9267 + 5 Monate 8,1467
+ 6 Monate 11,5533 + 6 Monate 9,7800 + 6 Monate 8,0000
+ 7 Monate 11,4067 + 7 Monate 9,6267 + 7 Monate 7,8533
+ 8 Monate 11,2600 + 8 Monate 9,4800 + 8 Monate 7,7067
+ 9 Monate 11,1133 + 9 Monate 9,3333 + 9 Monate 7,5533
+ 10 Monate 10,9600 + 10 Monate 9,1867 + 10 Monate 7,4067
+ 11 Monate 10,8133 + 11 Monate 9,0400 + 11 Monate 7,2600
58 Jahre 7,1133 59 Jahre 5,3333 60 Jahre 3,5533 61 Jahre 1,7800
+ 1 Monat 6,9600 + 1 Monat 5,1867 + 1 Monat 3,4067 + 1 Monat 1,6267
+ 2 Monate 6,8133 + 2 Monate 5,0400 + 2 Monate 3,2600 + 2 Monate 1,4800
+ 3 Monate 6,6667 + 3 Monate 4,8867 + 3 Monate 3,1133 + 3 Monate 1,3333
+ 4 Monate 6,5200 + 4 Monate 4,7400 + 4 Monate 2,9600 + 4 Monate 1,1867
+ 5 Monate 6,3733 + 5 Monate 4,5933 + 5 Monate 2,8133 + 5 Monate 1,0400
+ 6 Monate 6,2200 + 6 Monate 4,4467 + 6 Monate 2,6667 + 6 Monate 0,8867
+ 7 Monate 6,0733 + 7 Monate 4,2933 + 7 Monate 2,5200 + 7 Monate 0,7400
+ 8 Monate 5,9267 + 8 Monate 4,1467 + 8 Monate 2,3733 + 8 Monate 0,5933
+ 9 Monate 5,7800 + 9 Monate 4,0000 + 9 Monate 2,2200 + 9 Monate 0,4467
+ 10 Monate 5,6267 + 10 Monate 3,8533 + 10 Monate 2,0733 + 10 Monate 0,2933
+ 11 Monate 5,4800 + 11 Monate 3,7067 + 11 Monate 1,9267 + 11 Monate 0,1467
3.4.

Punkt X. Z 3 gilt für die Laufzeit dieses Kollektivvertrages. Durch Betriebsvereinbarung können Auflösungsoptionen mit Dienstbereitschaft eingeführt werden.

4.
4.1.

Arbeiter in den Betrieben, die zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung zumindest 16 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber gestanden sind und die in der Vergangenheit noch keine einvernehmliche Auflösung ihres Dienstverhältnisses mit einer damit verbundenen Abfertigungszahlung gemäß den Voraussetzungen nach Punkt X. Z 3 vereinbart haben, erhalten im Fall der einvernehmlichen Auflösung ihres Dienstverhältnisses eine weitere gesetzliche Abfertigung. Ausgenommen davon sind jene Arbeiter, die nur aushilfsweise auf Stundenbasis beschäftigt werden und mit denen deshalb weder dauerhaft eine reguläre Arbeitszeit noch ein Monatsbezug vereinbart ist. Ebenso begründen einvernehmliche Auflösungen zum Zweck der Begründung eines Dienstverhältnisses mit einem anderen Konzernunternehmen und solche im Anschluss an eine Verständigung des Betriebsrates von der Absicht, eine Kündigung im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG auszusprechen, und eine berechtigte Entlassung sowie ein unberechtigter Austritt, keinen zusätzlichen Abfertigungsanspruch. Für den Fall einer einvernehmlichen Auflösung zwecks Antritt einer Berufsunfähigkeitspension (Invaliditätspension) gebührt ebenfalls kein zusätzlicher Abfertigungsanspruch.

4.2.

Arbeiter in den Betrieben, die im Auflösungszeitpunkt maximal 4 Jahre vor Antritt des Regelpensionsalters laut ASVG stehen, volle 16 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber gestanden sind und in der Vergangenheit noch keine einvernehmliche Auflösung ihres Dienstverhältnisses gemäß den Voraussetzungen nach Punkt X. Z 3 vereinbart haben, erhalten im Falle der einvernehmlichen Auflösung ihres Dienstverhältnisses ab dem 1. 10. 2020 eine weitere gesetzliche Abfertigung in der Höhe von € 5.000 brutto zuzüglich der sich aus der nachstehenden Tabelle ergebenden Summe (Tabelle 3).

Tabelle 3
volle Dienstjahre
24 und mehr 23 22 21 20 19 18 17 16 bis 34 volle Lebensjahre
8,000
8,783 8,267 35
9,600 9,067 8,533 36
10,450 9,900 9,350 8,800 37
11,333 10,767 10,200 9,633 9,067 38
12,250 11,667 11,083 10,500 9,917 9,333 39
13,200 12,600 12,000 11,400 10,800 10,200 9,600 40
14,183 13,567 12,950 12,333 11,717 11,100 10,483 9,867 41
15,200 14,567 13,933 13,300 12,667 12,033 11,400 10,767 10,133 42
15,600 14,950 14,300 13,650 13,000 12,350 11,700 11,050 10,400 43
16,000 15,333 14,667 14,000 13,333 12,667 12,000 11,333 10,667 44
16,400 15,717 15,033 14,350 13,667 12,983 12,300 11,617 10,933 45
16,800 16,100 15,400 14,700 14,000 13,300 12,600 11,900 11,200 46
17,200 16,483 15,767 15,050 14,333 13,617 12,900 12,183 11,467 47
17,600 16,867 16,133 15,400 14,667 13,933 13,200 12,467 11,733 48
18,000 17,250 16,500 15,750 15,000 14,250 13,500 12,750 12,000 49
18,000 17,633 16,867 16,100 15,333 14,567 13,800 13,033 12,267 50
18,000 18,000 17,233 16,450 15,667 14,883 14,100 13,317 12,533 51
18,000 18,000 17,600 16,800 16,000 15,200 14,400 13,600 12,800 52
18,000 18,000 17,967 17,150 16,333 15,517 14,700 13,883 13,067 53
18,000 18,000 18,000 17,500 16,667 15,833 15,000 14,167 13,333 54
18,000 18,000 18,000 17,850 17,000 16,150 15,300 14,450 13,600 55
18,000 18,000 18,000 18,000 17,333 16,467 15,600 14,733 13,867 56
18,000 18,000 18,000 18,000 17,667 16,783 15,900 15,017 14,133 57
18,000 18,000 18,000 18,000 18,000 17,100 16,200 15,300 14,400 58
18,000 18,000 18,000 18,000 18,000 17,417 16,500 15,583 14,667 59
18,000 18,000 18,000 18,000 18,000 17,733 16,800 15,867 14,933 60
18,000 18,000 18,000 18,000 18,000 18,000 17,100 16,150 15,200 61
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XI.

Anrechnung von Karenzen im Sinne des MSchG und VKG

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Karenzen im Sinne des MSchG und VKG, die am 1. 1. 2016 oder später begonnen haben, sind für sämtliche Ansprüche, die sich nach der Dienstzeit richten, pro ab 1. 1. 2016 in Anspruch genommener Karenz, im Ausmaß von insgesamt bis zu 12 Kalendermonaten anzurechnen, wenn der Arbeitnehmer vor dem Antritt der Karenz (Beginn des Beschäftigungsverbots) Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers war.

Für Geburten ab dem 1. 8. 2019 werden Zeiten der Elternkarenz für alle Ansprüche, die sich nach der zurückgelegten Dienstzeit richten, voll berücksichtigt.

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XII.

Günstigkeitsklausel

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Günstigere Einzelvereinbarungen, günstigere Dienstverträge und günstigere Übungen werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.

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XIII.

Informationsrecht

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Der Betriebsrat hat ein ständiges Informationsrecht über den Stand der Umsetzung der einvernehmlichen Auflösungen im Sinne von Punkt IX. Z 3 und Punkt X. Z 3.

Alle Auffassungsunterschiede bzw Interpretationsfragen zum Kollektivvertrag sollen unternehmensintern zwischen dem Betriebsrat und dem Betriebsinhaber, beziehungsweise den kollektivvertragsfähigen Körperschaften geklärt werden.

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XIV.

Wirksamkeit

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Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2020 in Kraft. Damit verlieren alle davor abgeschlossenen Kollektivverträge, die fachlich für die Casinos Austria AG gegolten haben, ihre Gültigkeit.

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XV.

Verfallsbestimmungen

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Sämtliche Ansprüche des Arbeitnehmers verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten ab ihrer Fälligkeit vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

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XVI.

Übergangsbestimmungen

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Mit 1. 4. 2021 tritt das neue Gehaltsabkommen gemäß Punkt VII. („Gehaltsabkommen gültig ab 1. 4. 2021“) in Kraft. Das Gehaltsabkommen vom 1. 1. 2020 tritt am 31. 3. 2021 außer Kraft. Umreihungen in die im Gehaltsabkommen gültig ab 1. 4. 2021 vorgesehenen Funktionen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten können nach Maßgabe des Gehaltsabkommen gültig ab 1. 4. 2021 bereits im Zeitraum ab 1. 10. 2020 vorgenommen werden. Allfällige Änderungen von Entlohnungen aufgrund der nach der Umreihung anwendbaren Bestimmungen des Gehaltsabkommens gültig ab 1. 4. 2021 sind erst ab 1. 4. 2021 anzuwenden.

Arbeitnehmer der Casinos Austria AG, die in Verwendungsgruppen eingereiht waren, die durch diesen Kollektivvertrag aufgehoben werden, sind in jener Verwendungsgruppe bzw Tätigkeitsgruppe einzureihen, deren Verwendungsbeschreibung der nach Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages ausgeübten Tätigkeit entspricht. Für den Umfang des gewöhnlichen dienstlichen Aufgabenbereichs ist die Verwendungsbeschreibung und für die Entlohnung sind die für die neue Verwendungsgruppe in der Gehaltsordnung festgesetzten Gehälter maßgeblich. War vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages das für die regelmäßige Arbeitsleistung (in zeitlich unbefristeter Funktion) in der Normalarbeitszeit gebührende Entgelt höher als das nach Umreihung gebührende kollektivvertragliche Entgelt, ist dieses Entgelt im Wege einer Überzahlung abzüglich der nach den Bestimmungen der Gehaltsordnung vorzunehmenden Gehaltsreduktionen im Ausmaß von zumindest 90 % des bisherigen Entgelts aufrecht zu halten.

Bei Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages bestehende Sondervereinbarungen in Betriebsvereinbarungen und Einzelverträgen, die etwas anderes vorsehen, sind ausgeschlossen und, abweichend von Punkt XII., auch dann nicht anzuwenden, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind.

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XVII.

Erläuterungen und Begriffsbestimmungen

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Das Mindestgehalt (bzw kollektivvertragliches Mindestgrundgehalt) nach VII gilt auf Basis Vollzeit für alle regelmäßig und nachhaltig bezahlten Gehaltsbestandteile, dh beispielsweise ohne Prämien, Rotationszulage, Betriebskostenzuschuss, etc.

Das Gehalt nach XVI (Übergangsbestimmungen) entspricht dem Mindestgehalt (siehe hier 1. Absatz). Entgelt bedeutet das Mindestgehalt sowie alle weiteren regelmäßig gewährten Zahlungen.

Wien, 30. Jänner 2024

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Gehaltsabkommen gültig ab 1. 1. 2026

für den Kollektivvertrag
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§ 1

Punktewert in Spielbetrieben bei Eintritt vor 1. 1. 2006

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Für Angestellte in den Spielbetrieben, die vor dem 1. 1. 2006 in das Unternehmen eingetreten sind, wird der Punktewert ab 1. 1. 2026 mit € 885,14 brutto inklusive betrieblicher Sonderzahlungen (Urlaubszuwendung, Weihnachtsremuneration) festgelegt, das ergibt eine Monatsbasis von € 758,69 brutto.

Für Arbeiter in den Spielbetrieben, die vor dem 1. 1. 2006 in das Unternehmen eingetreten sind, wird der Punktewert ab 1. 1. 2026 mit € 416,90 brutto inklusive betrieblicher Sonderzahlungen (Urlaubszuwendung, Weihnachtsremuneration) festgelegt, das ergibt eine Monatsbasis von € 357,34 brutto.

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§ 2

Arbeitnehmer in Spielbetrieben

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1.
Verwendungsgruppenschema

Für das kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt der einzelnen Verwendungsgruppen gilt nachfolgende Gehaltstabelle.

Das in der Gehaltstabelle dargestellte kollektivvertragliche Mindestgehalt setzt sich wie folgt zusammen:

  • Grundgehalt

  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlag

    (SFN-Zuschlag)

Die Höhe des SFN- Zuschlages ist in einer Betriebsvereinbarung festzulegen.

Der dem Arbeitnehmer zustehende Cagnotteanteil (§ 27 (4) GSpG) ist dabei Bestandteil des kollektivvertraglichen Mindest-Bruttoentgelts und somit in diesem enthalten. Die Gehaltstabelle stellt somit ein Mindest-Fixgehalt inklusive Cagnotteanteil dar. Nähere Festlegungen sind diesbezüglich im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zu treffen.

1.1.
Angestellte
Verwaltungseinheit Casino Management (CM)
Casino Direktor
VWG DIR
Head of Operations Manager
VWG 12
Senior Casino Manager
VWG 12
Key Account Manager
VWG 10
Office Support / Sekretariat
VWG 6
Casino Event Specialist
VWG 6
Verwaltungseinheit Floor (FL)
Floor Manager
VWG 11
Assistant Floor Manager
VWG 10
Gaming Technology Expert
VWG 9
Gaming Technology Specialist
VWG 7
Gaming Technology Assistant
VWG 6
Live Game Supervisor
VWG 9
Senior Croupier
VWG 8
Croupier Specialist
VWG 7
Croupier
VWG 6
Casino Trainee
VWG 3
Casino Assistant Supervisor
VWG 9
Casino Assistant Expert
VWG 8
Casino Assistant Specialist
VWG 7
Casino Assistant
VWG 6
Casino Support
VWG 3
Junior Floor Assistant / Aushilfe Floor
VWG 3
Facility Administration / Hausverwalter
VWG 7
Facility Technician / Haustechniker
VWG 6
Veranstaltungszentrum (VZ)
Event Operations Manager
VWG 9
Event Operations Specialist
VWG 7
Event Support / Ticketservice
VWG 4
Event Technical Manager
VWG 9
Senior Event Technician
VWG 7
Event Technician / Veranstaltungstechniker:in
VWG 4
Security (SY)
Senior Security Officer
VWG 8
Security Officer
VWG 7
Junior Security Officer
VWG 6
Zentrale Surveillance (SY)
Senior Surveillance Officer
VWG 8
Surveillance Officer
VWG 7
Junior Surveillance Officer
VWG 6
F&B-Administration & Service (FA)
F&B Manager
VWG 9
F&B Office Support / F&B Sekretariat
VWG 4
Event Coordinator / Veranstaltungskoordinator
VWG 4
Purchaser / Einkäufer
VWG 3
1.2.
Arbeiter
Verwaltungseinheit Floor (FL)
Floor Service
VWG 3
Floor Attendant / Garderobe & Nachtreinigung
VWG 2
Facility Worker / Hausarbeiter
VWG 2
Cleaning / Raumpflege
VWG 2
Kitchen Attendant / Werksküche
VWG 2
F&B-Administration & Service (FA)
Assistant F&B Manager
VWG 5
Merchandise Agent / Warenwirtschaft
VWG 4
Gastro Facility Administration / Gastro-HV
VWG 3
Gastro Cleaning / Gastro-Reinigung
VWG 1
Restaurant Manager
VWG 5
Restaurant Assistant Manager
VWG 4
Service Expert / Service-Leitung
VWG 5
Cafe & Bistro Expert / Café & Bistro Leitung
VWG 5
Event Expert / Veranstaltungsleitung
VWG 5
Chef de Rang
VWG 3
Commis de Rang
VWG 1
Junior Service Assistant / Aushilfe Service
VWG 1
Bar Expert / Bar-Chef
VWG 5
Bar Assistant Expert
VWG 4
Bar Service
VWG 3
Bar Assistant
VWG 1
Chauffeur
VWG 2
F&B-Kitchen (FK)
Chef de Cuisine
VWG 5
Souschef
VWG 4
Chef de Partie
VWG 3
Demi Chef de Partie
VWG 1
Chef Tournant
VWG 3
Patissier
VWG 3
Cook / Koch
VWG 3
Dishwasher / Abwäscher
VWG 1
Kitchen Assistant / Küchenhilfe
VWG 1
Junior Kitchen Assistant / Aushilfe Küche
VWG 1
1.3.
Lehrlinge
1. Lehrjahr
€ 1.059,00
2. Lehrjahr
€ 1.310,00
3. Lehrjahr
€ 1.493,00
4. Lehrjahr oder Doppellehre
€ 1.637,00
1.4.
Praktikanten

Als Praktikanten werden volljährige Schüler bzw Studenten bezeichnet, die im Rahmen eines befristeten Pflichtpraktikums (Tourismus- und Hotelfachschulen, HTL, ...) im Ausmaß von maximal 14 Wochen pro Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt werden.

Verwendungsgruppe:
PRA
Gesamtbruttogehalt:
€ 950,00
(excl. Sonderzahlungen)
1.5.
Fallweise Beschäftigte

Fallweise beschäftigt sind Arbeitnehmer, die

  • in unregelmäßiger Folge,

  • tageweise, zumindest aber für eine kürzere Zeit als eine Woche, im Betrieb beschäftigt sind.

Stundensatz brutto inkl Sonderzahlungen: € 11,00 bis € 14,00

1.6.
Gehaltstabelle
Verwendungsgruppe Steigerung KV
Erhöhung für 2026 pro VWG
Erhöhung der ÜZ Bandbreite nach Kompetenz-/Leistungsstufen (KLS)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1 3,00 % 3,05 % 3,05 % 2.125,00 2.189,00 2.253,00 2.317,00 2.380,00 2.444,00 2.508,00 2.572,00 2.635,00 2.699,00
2 3,00 % 3,05 % 3,05 % 2.278,00 2.346,00 2.415,00 2.483,00 2.551,00 2.620,00 2.688,00 2.756,00 2.824,00 2.893,00
3 3,00 % 3,05 % 3,05 % 2.386,00 2.458,00 2.529,00 2.601,00 2.672,00 2.744,00 2.816,00 2.887,00 2.959,00 3.030,00
4 3,00 % 3,05 % 3,05 % 2.524,00 2.600,00 2.676,00 2.751,00 2.827,00 2.903,00 2.978,00 3.054,00 3.130,00 3.206,00
5 3,00 % 3,05 % 3,05 % 2.710,00 2.791,00 2.872,00 2.954,00 3.035,00 3.116,00 3.197,00 3.279,00 3.360,00 3.441,00
6 3,00 % 3,05 % 3,05 % 2.830,00 2.915,00 3.000,00 3.085,00 3.170,00 3.255,00 3.340,00 3.424,00 3.509,00 3.594,00
7 3,00 % 3,05 % 3,05 % 3.042,00 3.133,00 3.224,00 3.315,00 3.406,00 3.498,00 3.589,00 3.680,00 3.771,00 3.863,00
8 3,00 % 3,05 % 3,05 % 3.577,00 3.685,00 3.792,00 3.899,00 4.007,00 4.114,00 4.221,00 4.329,00 4.436,00 4.543,00
9 3,00 % 3,05 % 3,05 % 4.065,00 4.187,00 4.309,00 4.431,00 4.553,00 4.674,00 4.796,00 4.918,00 5.040,00 5.162,00
10 3,00 % 3,05 % 3,05 % 4.999,00 5.149,00 5.299,00 5.449,00 5.599,00 5.749,00 5.899,00 6.049,00 6.199,00 6.349,00
11 3,00 % 3,05 % 3,05 % 5.623,00 5.792,00 5.960,00 6.129,00 6.298,00 6.466,00 6.635,00 6.804,00 6.972,00 7.141,00
12 3,00 % 3,05 % 3,05 % 5.975,00 6.155,00 6.334,00 6.513,00 6.692,00 6.872,00 7.051,00 7.230,00 7.409,00 7.589,00
DIR 3,00 % 3,05 % 3,05 % 6.937,00 7.145,00 7.353,00 7.561,00 7.769,00 7.977,00 8.185,00 8.393,00 8.602,00 8.810,00

Die Gehaltstabelle wird erstmalig für 2023 auf ganze Euro-Beträge aufgerundet, bei gleichzeitigem Wegfall von Überzahlungen unter EUR 10,00.

2.
Verwendungsgruppen

Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgruppe gebührt dem Arbeitnehmer das dem bisher erreichten kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt nächsthöhere kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe.

2.1.
Führungspositionen

Die Bandbreite für die Einstufung in den Kompetenz- und Leistungsstufen (KLS) der Gehaltstabelle wird für die Verwendungen

  • Casino Direktor

  • Head of Operations Manager

  • Senior Casino Manager

  • Floor Manager

  • Assistant Floor Manager

wie folgt festgelegt:

  • Kleinbetriebe in KLS 1–4

  • Mittelbetriebe in KLS 1–7

  • Großbetriebe in KLS 1–10

Die Zuordnung von Standorten in die Größenkategorien erfolgt im Rahmen einer Betriebsvereinbarung.

2.2.
Kompetenz- und Erfahrungszuwachs

Je nach Dienstzugehörigkeit werden folgende Umstufungen in den Kompetenz- und Leistungsstufen (KLS) der Gehaltstabelle durchgeführt:

  • ab dem 6. Dienstjahr

    +1 Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS)

  • ab dem 16. Dienstjahr

    +2 Kompetenz- und Leistungsstufen (KLS)

  • ab dem 26. Dienstjahr

    +2 Kompetenz- und Leistungsstufen (KLS)

Die Umstufung erfolgt maximal bis zur 10. Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) der Gehaltstabelle.

2.3.
Dienstjahre

Als Dienstjahr gelten die beim Arbeitgeber geleisteten Dienstzeiten oder Dienstzeiten, die im Interesse des Arbeitsgebers in einem anderen Unternehmen geleistet wurden, sofern der Betreffende vorher Arbeitnehmer des Arbeitgebers war. Dienstunterbrechungen oder Dienstzeiten, bei denen der Arbeitnehmer nur aushilfsweise auf Stundenbasis beschäftigt war und mit dem deshalb weder dauerhaft eine reguläre Arbeitszeit noch ein Monatsbezug vereinbart war (Karenz, stundenbezahlte Aushilfen, fallweise Beschäftigte, …), werden – sofern gesetzliche oder kollektivvertragliche Regelungen nichts anderes bestimmen – zur Berechnung der Dienstjahre nicht herangezogen.

2.4.
Vorübergehende aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Verwendungsgruppe

Vorübergehende aushilfsweise Tätigkeit eines Arbeitnehmers in einer höheren Verwendungsgruppe berechtigt zu keiner höheren Bezahlung.

2.5.
Rotationszulage in der saisonalen Einteilung (Quartal)

Die Rotationszulage bei einer eventuellen saisonalen Einteilung (Rotation) vom Croupier Specialist zum Senior Croupier beträgt für diese befristete Verwendung € 376,67 pro Monat (zzgl. anteiliger Sonderzahlung).

Eine Rotation zum Live Game Supervisor ist nicht vorgesehen.

2.6.
Übertritt von Arbeitnehmern in befristete Führungsfunktionen

Primär kommt die Gehaltsreduktion nach den Bestimmungen des § 2 Pkt 3 zur Anwendung.

Bei einer entsprechend gleichwertigen Funktion im neuen Gehaltsschema mit Kompetenz- und Leistungsstufen (KLS) kommt dieses angepasste Gehalt auch in ebendieser neuen befristeten Verwendung bzw mindestens für die Dauer der Befristung-Alt vor der Verwendungsänderung zur Anwendung.

Gleichwertige Funktionen sind wie folgt definiert:

Gleichwertige Funktionen
Funktion vor dem Wechsel
(gemäß Gehaltsabkommen ab 1. 1. 2020)
Funktion nach dem Wechsel
(gemäß Gehaltsabkommen ab 1. 4. 2021)
Direktor Casino Direktor
Gaming Manager
Guest Relation & Organisation Manager
Marketing & Sales Manager
Senior Casino Manager
Empfangschef
Saalchef
Floor Manager
Gaming Technology Manager
Assistant Floor Manager Gaming Technology Expert
Equipen-Chef Livegame Supervisor

Bei einer Nichtverlängerung der befristeten Verwendung der neuen Funktion und einer damit verbundenen Umreihung in eine Linienfunktion (typischerweise SEC, Casino-Assistant Specialist) bzw bei einem Wechsel in eine nicht der gleichwertigen Funktion entsprechenden Führungsfunktion laut obenstehender Tabelle ist eine mögliche maximale Gehaltsreduktion (inkl der Reduktion gemäß § 2 Pkt 3) laut nachfolgender Tabelle vorgesehen:

Funktion vor dem Wechsel Maximale Gesamtreduktion
Direktor -35 %
Gaming Manager
Guest Relations & Organisation Manager
-30 %
Empfangschef
Saalchef
-20 %
2.7.
Übergangsbestimmung Gehaltsschema Alt Punktesystem

Arbeitnehmer der Casinos Austria AG aus dem Gehaltsschema Alt Punktesystem werden aufgrund ihrer Standardverwendung in der für sie geltenden Verwendungsgruppe und nach den geltenden KV-Bestimmungen (Gehaltsreduktion) in der Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) 10 eingestuft.

Eine Verwendung im höheren Rang bzw in der Rotation finden bei dieser Einstufung in das Gehaltsschema mit Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) keine Berücksichtigung.

2.8.
Übergangsbestimmung Arbeitnehmer Gehaltsschema 2006 (Verwendungsgruppentabelle)

Arbeitnehmer der Casinos Austria AG aus dem Gehaltsschema 2006 Verwendungsgruppentabelle) werden aufgrund ihrer Standardverwendung in der für sie geltenden Verwendungsgruppe und nach den geltenden KV-Bestimmungen (Gehaltsreduktion) in der Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) wie folgt eingestuft:

  • im Verwendungsgruppenjahr 21

    • o

      Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) 10

  • im Verwendungsgruppenjahr 20

    • o

      Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) 9

  • im Verwendungsgruppenjahr 18 oder 19

    • o

      in die Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) 8

  • im Verwendungsgruppenjahr 17 oder weniger

    • o

      maximal in die Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) 7 bzw der jeweils angepassten Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) mit geringstmöglicher Überzahlung.

Eine Verwendung im höheren Rang bzw in der Rotation finden bei dieser Einstufung in das Gehaltsschema mit Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) keine Berücksichtigung.

2.9.
Übergangsbestimmung Senior-Techniker

Bei einer Ernennung zum Senior-Techniker der Casinos Austria AG bis inkl 2018 erfolgt die Einstufung in der Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) 8, Ernennungen nach 2018 werden in der Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) 7 eingestuft.

2.10.
Übergangsbestimmung Casino Assistant, Casino Assistant Specialist und Casino Assistant Expert

In der Verwendung Casino Assistant, Casino Assistant Specialist und Casino Assistant Expert der Casinos Austria AG sind die zusätzlichen Aufgaben verpflichtend zu erlernen, bevor jegliche Höherstufung (KLS etc) erfolgen kann.

2.11.
Übergangsbestimmung Arbeitnehmer in Rotation

Arbeitnehmer in Rotation werden auf Basis ihrer Standardverwendung (ohne Rotation) überführt.

2.12.
Verwendungszulage Head of Operation Manager

Arbeitnehmer:innen in der Funktion Head of Operation Manager gebührt pro Kalendermonat eine Verwendungszulage in Höhe von EUR 391,55 brutto (14 × p.a., Basis BSG 100 %)

3.
Permanente und temporäre Gehaltsreduktion ab 1. April 2021

Ab dem 1. April 2021 wird das für die regelmäßige Arbeitsleistung gebührende Bruttoentgelt (IST-Gehalt) auf der Basis nach Einreihung in die neue Gehaltstabelle wie folgt reduziert:

  • monatliches Bruttogehalt ab € 5.000,00 (Basis 100 % Beschäftigungsgrad)

    • o

      5,0 % permanente Gehaltsreduktion und weitere

    • o

      5,0 % temporäre Gehaltsreduktion

    vom Gesamtbezug.

  • monatliches Bruttogehalt ab € 4.500.— bis € 4.999,99 (Basis 100 % Beschäftigungsgrad)

    • o

      2,5 % permanente Gehaltsreduktion und weitere

    • o

      2,5 % temporäre Gehaltsreduktion

    vom Gesamtbezug.

Gesamtbezug bzw die Schwellen für die Bemessung in diesem Kontext meint das regelmäßige monatliche Bruttogehalt, exklusive Prämien/Bonuszahlungen, sonstige Einmalzahlungen, Treuepunkt und Überstundenpauschale. Für eine allfällige Überstundenpauschale findet eine Neubemessung statt.

Der kollektivvertragliche Mindestanspruch von Arbeitnehmern mit Eintritt vor 31. 3. 2021 beträgt somit zumindest 90 % des per 31. 3. 2021 unbefristet gebührenden monatlichen Bruttogehalts. Gehaltsreduktionen erstrecken sich gleichermaßen jeweils auf befristet ausgeübte Funktionen und auf die regelmäßig (unbefristet) ausgeübten Funktionen.

Durch die Gehaltsreduktion kann das jeweilige kollektivvertragliche Mindestentgelt gemäß Gehaltstabelle in der Fassung dieser Gehaltsordnung jedoch nicht unterschritten werden.

Die Rahmenbedingungen für den Wegfall der temporären Gehaltsreduktion sind gesondert in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

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§ 3

Nicht im Spielbetrieb tätige Arbeitnehmer

", "contentHtml": "
1.
Verwendungsgruppenschema

Für die einzelnen Verwendungsgruppen gelten ab 1. 1. 2026 die nachfolgenden Gehaltstabellen. Das in der Gehaltstabelle dargestellte Bruttogehalt setzt sich wie folgt zusammen:

  • Grundgehalt

  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlag

    (SFN-Zuschlag)

Die Höhe des SFN- Zuschlages ist in einer Betriebsvereinbarung festzulegen.

Je nach Art, Ausmaß und Gewicht von Anforderungen, welche eine Stelle ihrem Gesamtbild nach vom Stelleninhaber/von der Stelleninhaberin an Fachwissen, Managementwissen und Umgang mit Menschen, Kreativität und Handlungsspielraum abverlangt, der damit verbundenen Verantwortung, sowie je nach Einfluss der Handlungen des Stelleninhabers/der Stelleninhaberin auf Ergebnisse, ist jeder Arbeitnehmer nach der Art seiner überwiegend ausgeübten Tätigkeit gemäß den Verwendungsgruppenbeschreibungen nach Punkt 1.7. jener Verwendungsgruppe gemäß Punkt 1.6. zuzuordnen, deren Anforderungsprofil dem Gesamtbild der Tätigkeit maßgeblich entspricht.

Die Verwendungsgruppenbeschreibungen gemäß Punkt 1.7. gelten ab 1. 1. 2026 für die in Punkt 1.6. angeführten Verwendungsgruppen der Gehaltstabelle für nicht im Spielbetrieb tätige Arbeitnehmer. Diese Verwendungsgruppenbeschreibungen werden als integrierter Bestandteil des Rahmenrechts festgelegt. Gleichzeitig treten die Anhänge zur Betriebsvereinbarung betreffend die Gehaltsordnung für die Arbeitnehmer/innen der Zentrale Wien der Casinos Austria AG, mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

1.1.
Übergangsbestimmung für vor 1. 1. 2020 eingetretene Arbeitnehmer

Das Verwendungsgruppenschema für nicht im Spielbetrieb tätige Arbeitnehmer mit Eintritt vor dem 1. 1. 2020 und sofern sie nicht aufgrund von geltenden Bestimmungen in die VWG-TABELLE NEU FÜR NICHT IM SPIELBETRIEB TÄTIGE ARBEITNEHMER gewechselt haben umfasst die in der VWG-TABELLE ALT FÜR NICHT IM SPIELBETRIEB TÄTIGE ARBEITNEHMER ausgewiesenen 10 Verwendungsgruppen und die Verwendungsgruppen Manager, Senior Manager sowie Managing Director beruhend auf den unterschiedlichen Anforderungsmerkmalen der verschiedenen Stellen.

Sonderbestimmungen:
  • bei einem Wechsel der Verwendungsgruppe wird der Arbeitnehmer in die für ihn gültige Verwendungsgruppe der VWG-TABELLE NEU FÜR NICHT IM SPIELBETRIEB TÄTIGE ARBEITNEHMER eingestuft und verbleibt ab diesem Zeitpunkt in der VWG-TABELLE NEU FÜR NICHT IM SPIELBETRIEB TÄTIGE ARBEITNEHMER.

  • bei einem Wechsel des Arbeitnehmers in der VWG-TABELLE NEU FÜR NICHT IM SPIELBETRIEB TÄTIGE ARBEITNEHMER in eine niedrigere Verwendungsgruppe erhält der Arbeitnehmer zumindest das KV-Einstiegsgehalt der Verwendungsgruppe der VWG-TABELLE ALT FÜR NICHT IM SPIELBETRIEB TÄTIGE ARBEITNEHMER in der sich der Ar-beitnehmer vor seinem Wechsel in die VWG-TABELLE NEU FÜR NICHT IM SPIELBETRIEB TÄTIGE ARBEITNEHMER befunden hat. Ist das KV-Gehalt der VWG-TABELLE NEU FÜR NICHT IM SPIELBETRIEB TÄTIGE ARBEITNEHMER höher als das jeweilige KV-Einstiegsgehalt der Verwendungsgruppe der VWG-TABELLE ALT FÜR NICHT IM SPIELBETRIEB TÄTIGE ARBEITNEHMER, so gelangt das höhere Gehalt zur Auszahlung.

Ein Wechsel eines Arbeitnehmers in eine höhere Verwendungsgruppe ist nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich.

1.2.
Übergangsbestimmung für ab dem 1. 1. 2020 eingetretene Arbeitnehmer

Das Verwendungsgruppenschema für nicht im Spielbetrieb tätige Arbeitnehmer mit Eintritt ab dem 1. 1. 2020 und sofern sie aufgrund von geltenden Bestimmungen in die VWG-TABELLE NEU FÜR NICHT IM SPIELBETRIEB TÄTIGE ARBEITNEHMER gewechselt haben, umfasst die in der VWG-TABELLE NEU FÜR NICHT IM SPIELBETRIEB TÄTIGE ARBEITNEHMER ausgewiesenen 10 Verwendungsgruppen und die Verwendungsgruppen Team Lead, Manager, Senior Manager sowie Managing Director beruhend auf den unterschiedlichen Anforderungsmerkmalen der verschiedenen Stellen.

1.3.
Aushilfen

Aushilfen sind Arbeitnehmer, die für eine im Voraus bestimmte Arbeit von vorübergehender Dauer in ein Dienstverhältnis (Aushilfsarbeitsverhältnis) treten.

Gesamtbruttogehalt: € 800,00 bis € 1.200,00 (excl. Sonderzahlungen)

1.4.
Ferialaushilfen und Praktikanten

Als Praktikanten werden Schüler bzw Studenten bezeichnet, die im Rahmen eines befristeten Pflichtpraktikums (Tourismus- und Hotelfachschulen, HTL, ...) im Betrieb beschäftigt werden.

Als Ferialaushilfen werden Schüler bzw Studenten bezeichnet, die in den Ferienmonaten im Unternehmen beschäftigt werden.

In Einheiten, die nicht dem Spielbetrieb zugeordnet werden, werden Ferialaushilfen und Praktikanten erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr beschäftigt.

Gesamtbruttogehalt: € 950,00 bis € 1.700,00 (excl. Sonderzahlungen)

1.5.
Fallweise Beschäftigte

Fallweise beschäftigt sind Arbeitnehmer, die

  • in unregelmäßiger Folge,

  • tageweise, zumindest aber für eine kürzere Zeit als eine Woche, im Betrieb beschäftigt sind.

Stundensatz brutto inkl Sonderzahlungen: € 11,00 bis € 14,00

1.6.
Gehaltstabellen

Die Gehaltstabelle wird erstmalig für 2023 auf ganze Euro-Beträge aufgerundet, bei gleichzeitigem Wegfall von Überzahlungen unter EUR 10,00.

Einstufung in VWG-Tabelle für nicht im Spielbetrieb tätige Arbeitnehmer
ab 1. 1. 2026
= 1.1.2020 oder übergeleitet\" width=\"25%\">
Vwg. entspricht ab 1. 1. 2024 Tabelle ALT Tabelle NEU
ab Eintritt 1. 1. 2020
3 3 2.258,00 2.258,00
4 4 2.258,00 2.391,00
5 5 2.545,00 2.777,00
6 6 3.058,00 3.305,00
7 7 3.627,00 3.816,00
8 8 4.534,00 4.707,00
9 9 5.762,00 5.469,00
10 10 6.944,00 5.993,00
AL
Manager 8.385,00 6.616,00
HAL
Senior Manager 8.398,00 6.839,00
BL
Managing Director
9.132,00 7.177,00
eBL
Managing Director
9.653,00 7.973,00
1.7
Verwendungsgruppenbeschreibungen gültig ab 1. 1. 2026

Ab 1. 1. 2026 gelten ausschließlich nachfolgende Verwendungsgruppenbeschreibungen:

Verwendungsgruppe Verwendungsgruppenbeschreibung
3
Keine besonderen Fach- oder Sachkenntnisse, Ausbildung oder Berufserfahrung notwendig.
Standardisierte Arbeitsabläufe, einfache Tätigkeiten, stetige Abstimmung mit der Führungskraft.
Keine strategische Mitwirkung notwendig.
4
Abgeschlossene Berufsausbildung notwendig, geringe Berufserfahrung benötigt, relativ kurze Einarbeitungszeit.
Klar definierte Aufgaben, standardisierte Arbeitsabläufe mit max. mittlerer Komplexität, genaue Arbeitsanweisungen, Anwendung von Hilfsmittel, Abstimmung mit der Führungskraft.
Keine strategische Mitwirkung notwendig.
5
Fach- und Sachkenntnisse im Rahmen einer entsprechenden Ausbildung erforderlich, Berufserfahrung im erweiterten Bereich notwendig.
Tätigkeiten eigenständig nach allgemeinen Vorgaben und Anwei-sungen ausführen. Mittlere bis hohe Komplexität. Entsprechender Entscheidungsspielraum innerhalb dieses Verantwortungsbereichs. Gelegentliche Abstimmung mit der Führungskraft. Eigenverantwortung bzgl. Arbeitsergebnis.
Keine strategische Mitwirkung notwendig.
6
Fach- und Sachkenntnisse im Rahmen einer entsprechenden Ausbildung notwendig + mehrjährige Berufserfahrung.
Regelmäßige Tätigkeiten eigenständig und eigenverantwortlich durchführen. Verantwortung für das Arbeitsergebnis. Tätigkeiten mit tendenziell hoher Komplexität.
Mögliche Mitwirkung bei Strategieentwicklung mit geringem Einfluss auf Umsatz bzw. Budget.
7
Spezialkenntnisse und/oder mehrjährige Berufsausbildung notwendig.
Auch nicht-standardisierte Aufgaben, weitgehend eigenständig bearbeitet. Tätigkeiten mit hoher Komplexität. Verantwortung für eigenes Arbeitsergebnis.
Mitwirkung/Unterstützung bei Strategieentwicklung, größerer Einfluss auf Umsatz bzw. Budget möglich.
8
Vertretungsweise Übernahme von Führungsaufgaben.
Vertiefende Spezialkenntnisse und langjährige Berufsausbildung notwendig.
Auch nicht standardisierte Aufgaben übernehmend. Planende, organisierende und anleitende Tätigkeiten. Verantwortung für eigenes Arbeitsergebnis + in diesem Zusammenhang Entscheidungsspielraum.
Mitarbeit an operativen Entscheidungen, Vorbereitung strategischer Entscheidungen.
9
Im eingeschränkten Ausmaß disziplinäre Führungsaufgaben.
Vertiefende Spezialkenntnisse und langjährige/facheinschlägige Berufsausbildung notwendig.
Weitgehend eigenständig umfassende, nicht standardisierte Aufgaben, organisierende und anleitende Tätigkeit, operative Entscheidungen.
Mitarbeit an Bereichsstrategien, eigen­ständige Verantwortung über einzelne Prozessschritte.
10
Fachliche Anleitung und ausgeweitete disziplinäre Führungsaufga-ben. Mitwirkung bei Personalentscheidung.
Vertiefende Spezialkenntnisse und langjährige/facheinschlägige Berufsausbildung notwendig.
Gänzlich eigenständig umfassende, komplexe Aufgaben. Organisierende und anleitende Tätigkeit. Operative Entscheidungen.
Bearbeitung/Einfluss Bereichsstrategien, eigenständige Verantwortung einzelner Prozesse.
Manager
Ausgeprägte Führungsverantwortung, Verantwortung für größere Fachabteilungen/Stabstellen.
Vertiefende Spezialkenntnisse und langjährige/facheinschlägige Berufsausbildung, Erfahrung in leitenden Funktionen notwendig.
Vorgabe von Tätigkeiten und Abläufen an andere VwG.
Entwicklung/Zusammenführen von Bereichsstrategien, eigenständige Verantwortung diverser Prozesse, Koordinierungsfunktion.
Senior ­Manager
Stark ausgeprägte Führungsverantwortung. Umfassende Kenntnisse und Erfahrung in leitenden, das Unternehmen in ihren Wirkungsbereichen entscheidend beeinflussende Stellung notwendig.
Starke Vorgabe & Verantwortung von Tätigkeiten und Abläufen an andere VwG.
Einfluss auf die Unternehmensstrategie.
2.
Permanente und temporäre Gehaltsreduktion ab 1. April 2021

Ab dem 1. April 2021 wird das für die regelmäßige Arbeitsleistung gebührende Bruttoentgelt (IST-Gehalt) wie folgt reduziert:

  • monatliches Bruttogehalt ab € 5.000,00 (Basis 100 % Beschäftigungsgrad)

    • o

      5,0 % permanente Gehaltsreduktion und weitere

    • o

      5 % temporäre Gehaltsreduktion

    vom Gesamtgehalt.

  • monatliches Bruttogehalt ab € 4.500,– bis € 4.999,99 (Basis 100 % Beschäftigungsgrad)

    • o

      2,5 % permanente Gehaltsreduktion und weitere

    • o

      2,5 % temporäre Gehaltsreduktion

    vom Gesamtgehalt.

Gesamtbezug bzw die Schwellen für die Bemessung in diesem Kontext meint das regelmäßige monatliche Bruttogehalt, exklusive Prämien/Bonuszahlungen, sonstige Einmalzahlungen, Treuepunkte und Überstundenpauschale. Für eine allfällige Überstundenpauschale findet eine Neubemessung statt.

Die Rahmenbedingungen für den Wegfall der temporären Gehaltsreduktion sind gesondert in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

Durch die Gehaltsreduktion kann das jeweilige kollektivvertragliche Mindestentgelt gemäß Gehaltstabelle in der Fassung dieser Gehaltsordnung jedoch nicht unterschritten werden.

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§ 4

Gemeinsame Bestimmungen für alle Arbeitnehmer

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Beim Inkrafttreten dieses Gehaltsabkommens bestehende Sondervereinbarungen in Betriebsvereinbarungen und Einzelverträgen, die günstiger sind als die in diesem Gehaltsabkommen geregelten Entgeltbestandteile oder die der Gehaltsreduktion entgegenstehen, sind ausgeschlossen und, abweichend von Punkt XII. des Kollektivvertrages, nicht anzuwenden.

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§ 5

Zusätzliche Sonderzahlungen

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1.
Zusätzliche Weihnachtsremuneration für Arbeiter

Mit dem Novemberbezug gelangt eine zusätzliche Weihnachtsremuneration in folgender Höhe für nachstehende Tätigkeiten zur Auszahlung:

a) Floor Service
€ 391,12 brutto,
b) Floor Attendant
€ 698,85 brutto,
c) andere Arbeitertätigkeiten
€ 932,23 brutto.

Diese zusätzliche Weihnachtsremuneration wird entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, saisonbedingter Unterbrechungen, Karenzen und den ausgeübten Tätigkeiten aliquotiert.

Für Neueintritte im laufenden Kalenderjahr, Austritte bis 31. 10. des laufenden Kalenderjahres und Arbeiter, die vor dem 1. 12. des laufenden Kalenderjahres ihre Pension antreten, kommt Punkt 5.1. nicht zur Anwendung.

2.
Treuezuschuss für Arbeitnehmer der Spielbetriebe

Jeder Arbeitnehmer, der vor dem 1. 1. 2006 in das Unternehmen eingetreten ist, erhält monatlich zusätzlich zu seinem Gehaltsanspruch

a)

ab dem 21. Dienstjahr 0,25 Punkte und

b)

ab dem 31. Dienstjahr 0,50 Punkte.

Maßgebend für die Berechnung der Dienstjahre sind die tatsächlich im Unternehmen erbrachten Dienstzeiten oder Dienstzeiten, die im Interesse des Arbeitgebers in einem anderen Unternehmen geleistet wurden, sofern der Arbeitnehmer vorher in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stand.

Die Regelungen zum Treuezuschuss gelten nicht für Angestellte in Dienstbereitschaft im Sinne einer Betriebsvereinbarung betreffend die Auflösungsoption und Dienstbereitschaft für Arbeitnehmer im Nachtdienst (§ 97 Abs 1 Z 6a ArbVG).

3.
Treuezuschuss für nicht im Spielbetrieb tätige Arbeitnehmer

Jeder Arbeitnehmer, der vor dem 1. 1. 2006 in das Unternehmen eingetreten ist, erhält monatlich zusätzlich zu seinem Gehaltsanspruch

a)

ab dem 21. Dienstjahr 0,25 Punkte und

b)

ab dem 31. Dienstjahr 0,50 Punkte.

Die Treuepunkte werden mit der entsprechend zu diesem Zeitpunkt geltenden Monatsbasis betragsmäßig umgerechnet und als Treuezuschuss neben dem aktuellen Ist-Gehalt ausgewiesen.

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§ 6

Erläuterungen und Begriffsbestimmungen

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Das Mindestgehalt nach § 2.1. ist in der Gehaltstabelle dargestellt und setzt sich zusammen aus:

Die Cagnotte ist Bestandteil des kollektivvertraglichen Mindest-Bruttoentgelts und somit bereits im Mindestgehalt enthalten. Das Mindestgehalt gemäß Gehaltstabelle stellt somit das Mindest-Fixgehalt inklusive anteiliger Cagnotte dar.

Das Gesamtbruttogehalt nach § 2.1.4. ist das Mindestgehalt für Praktikanten.

Das Bruttomonatsgehalt in § 2.1.7. ist das Mindestgehalt in Verwendungsgruppe 1 + 2 und muss mindestens € 2.000,– betragen.

Das Bruttogehalt nach § 2.3. ist das Mindestgehalt (bzw kollektivvertragliches Mindestgrundgehalt) und entspricht dem Entgelt gem XVI des Kollektivvertrages.

Das Bruttogehalt nach § 3.1 ist das Mindestgehalt (bzw kollektivvertragliches Mindestgrundgehalt).

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WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
BUNDESSPARTE BANK UND VERSICHERUNG
FACHVERBAND DER BANKEN UND BANKIERS
BERUFSGRUPPE CASINOS AUSTRIA UND LOTTERIEN
Der Vorsitzende: Der Bereichsleiter:
Erwin van Lambaart Ing. Alexander Flicker
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
Die Vorsitzende: Der Bundesgeschäftsführer:
Barbara Teiber, MA Mario Ferrari
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
WIRTSCHAFTSBEREICH GLÜCKSSPIEL, TOURISMUS UND FREIZEIT
Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende: Der Wirtschaftsbereichssekretär:
Manfred Schönbauer Alexander Pichler
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IV.

Arbeitszeit

Für alle Arbeitnehmer gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, sofern durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung nicht Abweichendes vereinbart ist bzw keine günstigeren Übungen bestehen.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist die mit dem Mitarbeiter laut Dienstzettel oder Dienstvertrag persönlich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte entspricht der persönlich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Darüber hinaus geleistete Stunden sind Mehrstunden laut dem Arbeitszeitgesetz.

Die tägliche Normalarbeitszeit für alle Arbeitnehmer darf bis zu 10 Stunden betragen.

Nachtarbeit im Sinne des Einkommensteuerrechtes ist jede Tätigkeit, die innerhalb des Zeitraumes von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr geleistet wird. Regelungen zur Abgeltung von Nachtarbeit werden durch Betriebsvereinbarung getroffen.

Zuschläge für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit etc, sind in einer Betriebsvereinbarung festzulegen.

Für die Arbeitsruhe gilt das Arbeitsruhegesetz unter Berücksichtigung der Ausnahmebestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales.

1.
Arbeitnehmer in Spielbetrieben

Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte in den Spielbetrieben beträgt 38 Stunden.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bei einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr auf höchstens 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb des Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt die wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet.

Als Durchrechnungszeitraum gilt das Kalenderjahr.

Die Arbeitszeit in den Spielbetrieben wird unter Bedachtnahme auf die festgelegten Öffnungszeiten des jeweiligen Betriebes und entsprechend den betrieblichen Notwendigkeiten und den Interessen der Arbeitnehmer jeweils örtlich durch die Diensteinteilung geregelt. Über die geplante Diensteinteilung ist der BR zu informieren und auf dessen Verlangen zu beraten. Grundsätzlich ist der Dienst so einzuteilen, dass die Einsatzzeit möglichst gleichmäßig auf alle Arbeitnehmer aufgeteilt wird. Die Diensteinteilung hat so zu erfolgen, dass dem Arbeitnehmer am Spieltisch nach jeder Einsatzstunde eine Ruhepause von 15 Minuten, dem Arbeitnehmer im Kassen- und Automatenbereich für eine Tätigkeit von jeweils 3 Stunden eine Ruhepause von jeweils 15 Minuten gewährt werden kann. Die gewährten Pausen gelten als Arbeitszeit.

Vertretungen von Arbeitnehmern untereinander sind nur mit Zustimmung der Betriebsleitung möglich.

Betrieblich notwendige Abweichungen von veröffentlichten zeitlichen Diensteinteilungen sind unter Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen, dh unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten und Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, dem Betriebsrat im Vorhinein mitzuteilen und auf Verlangen mit diesem zu beraten.

Abweichungen, die binnen 14 Tagen zu vollziehen sind, bedürfen der Zustimmung des Arbeitnehmers. Letzteres gilt nicht in unvorhersehbaren Fällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils und wenn andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Diese Umstände sind im Nachhinein dem Betriebsrat – auf Verlangen schriftlich - zu erläutern.

Der 24. Dezember ist arbeitsfrei und zählt nicht als Urlaubstag.

Nachtdienstfaktor (NDF)

Der Aufbau des Nachtdienstfaktors gliedert sich in Zeitabschnitte eines Kalendertages, also von 00:00 – 24:00 Uhr. Ab 01. 01. 2024 gelten folgende Nachtdienstfaktoren:

von bis Wert
00:00 03:00 1,1300
03:00 03:30 1,2500
03:30 04:00 1,5000
04:00 04:15 2,0000
04:15 06:00 2,5000
06:00 07:00 1,1700

Für Dienste, die vor Mitternacht beginnen und länger als bis 07:00 früh dauern (Nachtdienst), kommt ab 07:00 der Nachtdienstfaktor 1,1700 zur Anwendung.

Wochenendfaktor (WEF)

Für Dienste am Wochenende (Samstag und Sonntag, jeweils ab 00:00h) wird für alle erbrachten Stunden, für welche ein NDF hinterlegt ist, dieser um jeweils 0,1200 erhöht.

Anwendung des Nachtdienstfaktors und des Wochenendfaktors:

Die erfasste Arbeitszeit (IST-Zeit) wird in den definierten Zeitabschnitten um den entsprechenden Wert des Nachtdienstfaktors und an Samstagen und Sonntagen zusätzlich um den Wert des Wochenendfaktors für diesen Zeitabschnitt aufgewertet (multipliziert).

Abgeltung des Nachtdienst- und Wochenendfaktors

Alle Dienstnehmer, bei deren Regeldiensten der Nachtdienstfaktor und Wochenendfaktor zur Anwendung gelangt, haben ab 01. 01. 2024 die Möglichkeit, die sich ergebende Zeitgutschrift zur geleisteten IST-Zeit aufgrund der Gewichtung der geleisteten Arbeitszeit durch den Nachtdienstfaktor und den Wochenendfaktor finanziell abgelten zu lassen und nur die geleisteten IST-Zeiten im Zeiterfassungssystem zu erfassen.

Die Höhe des jeweiligen zusätzlichen Gehaltsanspruchs errechnet sich nach der für den Abrechnungszeitraum ab 00:00h erfassten theoretischen Zeitgutschrift aufgrund der Gewichtung der geleisteten Arbeitszeit durch Nachtdienst- und Wochenendfaktoren.

Die Abgeltung der auf diesem Weg ermittelten Stunden erfolgt mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung im Folgemonat zu einem fixen Stundensatz von € 37,00 brutto.

2.
nicht in einem Spielbetrieb tätige Arbeitnehmer

Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte in der Zentrale beträgt 38,5 Stunden.

Der Kollektivvertrag ermächtigt die Betriebsvereinbarung zur Einführung eines Durchrechnungszeitraumes gemäß § 9 Abs 4 AZG sowie zur Einführung einer Vier-Tage-Woche gemäß § 4 Abs 8 AZG.

Für nicht im Spielbetrieb tätige Arbeitnehmer beträgt der Überstundendivisor 1/150 des Brutto-Monatsgehalts.

Der 24. Dezember und der 31. Dezember, sowie die beiden Fenstertage nach Fronleichnam und Christi Himmelfahrt sind arbeitsfrei und zählen nicht als Urlaubstage.

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V.

Urlaubsausmaß und Freistellung vom Dienst

1.
Urlaubsausmaß

Angestellte und Arbeiter im Nachtdienst erhalten

im 1. bis 10. Dienstjahr

35 Kalendertage (25 Arbeitstage bei 5-Tagewoche) Urlaub

ab dem 11. Dienstjahr

42 Kalendertage (30 Arbeitstage bei 5-Tagewoche) Urlaub.

Alle übrigen Arbeitnehmer erhalten

im 1. bis 15. Dienstjahr

35 Kalendertage (25 Arbeitstage bei 5-Tagewoche) Urlaub

ab dem 16. Dienstjahr

42 Kalendertage (30 Arbeitstage bei 5-Tagewoche) Urlaub.

Begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes erhalten pro Kalenderjahr einen Zusatzurlaub von 3 Tagen. Bei Teilzeitbeschäftigung erfolgt eine entsprechende Aliquotierung.

2.
Freistellung vom Dienst

Dem Arbeitnehmer steht bei wichtigen, seine Person betreffenden Gründen eine Freistellung vom Dienst bei voller Bezahlung zu.

Wichtige Gründe sind zB:

eigene Eheschließung
3 Arbeitstage
Tod des Gatten od. Lebensgefährten
3 Arbeitstage
Tod eines Kindes, der Eltern od. Geschwister
3 Arbeitstage
Tod der Groß- oder Schwiegereltern
1 Arbeitstag
Niederkunft der Gattin od. Lebensgefährtin
1 Arbeitstag
Eheschließung eines Kindes, Geschwister
1 Arbeitstag
Wechsel des Hauptwohnsitzes
1 Arbeitstag

Bei Todesfall gebührt, wenn das Begräbnis außerhalb des Dienstortes stattfindet, außerdem die notwendige Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstausmaß von zwei weiteren Arbeitstagen. Sämtliche sich aus diesem Kollektivvertrag für EhepartnerInnen / Eheschließung ableitende Ansprüche gelten in gleicher Weise für Partner/innen in eingetragenen Partnerschaften.

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XI.

Anrechnung von Karenzen im Sinne des MSchG und VKG

Karenzen im Sinne des MSchG und VKG, die am 1. 1. 2016 oder später begonnen haben, sind für sämtliche Ansprüche, die sich nach der Dienstzeit richten, pro ab 1. 1. 2016 in Anspruch genommener Karenz, im Ausmaß von insgesamt bis zu 12 Kalendermonaten anzurechnen, wenn der Arbeitnehmer vor dem Antritt der Karenz (Beginn des Beschäftigungsverbots) Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers war.

Für Geburten ab dem 1. 8. 2019 werden Zeiten der Elternkarenz für alle Ansprüche, die sich nach der zurückgelegten Dienstzeit richten, voll berücksichtigt.

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§ 2

Arbeitnehmer in Spielbetrieben

1.
Verwendungsgruppenschema

Für das kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt der einzelnen Verwendungsgruppen gilt nachfolgende Gehaltstabelle.

Das in der Gehaltstabelle dargestellte kollektivvertragliche Mindestgehalt setzt sich wie folgt zusammen:

  • Grundgehalt

  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlag

    (SFN-Zuschlag)

Die Höhe des SFN- Zuschlages ist in einer Betriebsvereinbarung festzulegen.

Der dem Arbeitnehmer zustehende Cagnotteanteil (§ 27 (4) GSpG) ist dabei Bestandteil des kollektivvertraglichen Mindest-Bruttoentgelts und somit in diesem enthalten. Die Gehaltstabelle stellt somit ein Mindest-Fixgehalt inklusive Cagnotteanteil dar. Nähere Festlegungen sind diesbezüglich im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zu treffen.

1.1.
Angestellte
Verwaltungseinheit Casino Management (CM)
Casino Direktor
VWG DIR
Head of Operations Manager
VWG 12
Senior Casino Manager
VWG 12
Key Account Manager
VWG 10
Office Support / Sekretariat
VWG 6
Casino Event Specialist
VWG 6
Verwaltungseinheit Floor (FL)
Floor Manager
VWG 11
Assistant Floor Manager
VWG 10
Gaming Technology Expert
VWG 9
Gaming Technology Specialist
VWG 7
Gaming Technology Assistant
VWG 6
Live Game Supervisor
VWG 9
Senior Croupier
VWG 8
Croupier Specialist
VWG 7
Croupier
VWG 6
Casino Trainee
VWG 3
Casino Assistant Supervisor
VWG 9
Casino Assistant Expert
VWG 8
Casino Assistant Specialist
VWG 7
Casino Assistant
VWG 6
Casino Support
VWG 3
Junior Floor Assistant / Aushilfe Floor
VWG 3
Facility Administration / Hausverwalter
VWG 7
Facility Technician / Haustechniker
VWG 6
Veranstaltungszentrum (VZ)
Event Operations Manager
VWG 9
Event Operations Specialist
VWG 7
Event Support / Ticketservice
VWG 4
Event Technical Manager
VWG 9
Senior Event Technician
VWG 7
Event Technician / Veranstaltungstechniker:in
VWG 4
Security (SY)
Senior Security Officer
VWG 8
Security Officer
VWG 7
Junior Security Officer
VWG 6
Zentrale Surveillance (SY)
Senior Surveillance Officer
VWG 8
Surveillance Officer
VWG 7
Junior Surveillance Officer
VWG 6
F&B-Administration & Service (FA)
F&B Manager
VWG 9
F&B Office Support / F&B Sekretariat
VWG 4
Event Coordinator / Veranstaltungskoordinator
VWG 4
Purchaser / Einkäufer
VWG 3
1.2.
Arbeiter
Verwaltungseinheit Floor (FL)
Floor Service
VWG 3
Floor Attendant / Garderobe & Nachtreinigung
VWG 2
Facility Worker / Hausarbeiter
VWG 2
Cleaning / Raumpflege
VWG 2
Kitchen Attendant / Werksküche
VWG 2
F&B-Administration & Service (FA)
Assistant F&B Manager
VWG 5
Merchandise Agent / Warenwirtschaft
VWG 4
Gastro Facility Administration / Gastro-HV
VWG 3
Gastro Cleaning / Gastro-Reinigung
VWG 1
Restaurant Manager
VWG 5
Restaurant Assistant Manager
VWG 4
Service Expert / Service-Leitung
VWG 5
Cafe & Bistro Expert / Café & Bistro Leitung
VWG 5
Event Expert / Veranstaltungsleitung
VWG 5
Chef de Rang
VWG 3
Commis de Rang
VWG 1
Junior Service Assistant / Aushilfe Service
VWG 1
Bar Expert / Bar-Chef
VWG 5
Bar Assistant Expert
VWG 4
Bar Service
VWG 3
Bar Assistant
VWG 1
Chauffeur
VWG 2
F&B-Kitchen (FK)
Chef de Cuisine
VWG 5
Souschef
VWG 4
Chef de Partie
VWG 3
Demi Chef de Partie
VWG 1
Chef Tournant
VWG 3
Patissier
VWG 3
Cook / Koch
VWG 3
Dishwasher / Abwäscher
VWG 1
Kitchen Assistant / Küchenhilfe
VWG 1
Junior Kitchen Assistant / Aushilfe Küche
VWG 1
1.3.
Lehrlinge
1. Lehrjahr
€ 1.059,00
2. Lehrjahr
€ 1.310,00
3. Lehrjahr
€ 1.493,00
4. Lehrjahr oder Doppellehre
€ 1.637,00
1.4.
Praktikanten

Als Praktikanten werden volljährige Schüler bzw Studenten bezeichnet, die im Rahmen eines befristeten Pflichtpraktikums (Tourismus- und Hotelfachschulen, HTL, ...) im Ausmaß von maximal 14 Wochen pro Kalenderjahr im Betrieb beschäftigt werden.

Verwendungsgruppe:
PRA
Gesamtbruttogehalt:
€ 950,00
(excl. Sonderzahlungen)
1.5.
Fallweise Beschäftigte

Fallweise beschäftigt sind Arbeitnehmer, die

  • in unregelmäßiger Folge,

  • tageweise, zumindest aber für eine kürzere Zeit als eine Woche, im Betrieb beschäftigt sind.

Stundensatz brutto inkl Sonderzahlungen: € 11,00 bis € 14,00

1.6.
Gehaltstabelle
Verwendungsgruppe Steigerung KV
Erhöhung für 2026 pro VWG
Erhöhung der ÜZ Bandbreite nach Kompetenz-/Leistungsstufen (KLS)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1 3,00 % 3,05 % 3,05 % 2.125,00 2.189,00 2.253,00 2.317,00 2.380,00 2.444,00 2.508,00 2.572,00 2.635,00 2.699,00
2 3,00 % 3,05 % 3,05 % 2.278,00 2.346,00 2.415,00 2.483,00 2.551,00 2.620,00 2.688,00 2.756,00 2.824,00 2.893,00
3 3,00 % 3,05 % 3,05 % 2.386,00 2.458,00 2.529,00 2.601,00 2.672,00 2.744,00 2.816,00 2.887,00 2.959,00 3.030,00
4 3,00 % 3,05 % 3,05 % 2.524,00 2.600,00 2.676,00 2.751,00 2.827,00 2.903,00 2.978,00 3.054,00 3.130,00 3.206,00
5 3,00 % 3,05 % 3,05 % 2.710,00 2.791,00 2.872,00 2.954,00 3.035,00 3.116,00 3.197,00 3.279,00 3.360,00 3.441,00
6 3,00 % 3,05 % 3,05 % 2.830,00 2.915,00 3.000,00 3.085,00 3.170,00 3.255,00 3.340,00 3.424,00 3.509,00 3.594,00
7 3,00 % 3,05 % 3,05 % 3.042,00 3.133,00 3.224,00 3.315,00 3.406,00 3.498,00 3.589,00 3.680,00 3.771,00 3.863,00
8 3,00 % 3,05 % 3,05 % 3.577,00 3.685,00 3.792,00 3.899,00 4.007,00 4.114,00 4.221,00 4.329,00 4.436,00 4.543,00
9 3,00 % 3,05 % 3,05 % 4.065,00 4.187,00 4.309,00 4.431,00 4.553,00 4.674,00 4.796,00 4.918,00 5.040,00 5.162,00
10 3,00 % 3,05 % 3,05 % 4.999,00 5.149,00 5.299,00 5.449,00 5.599,00 5.749,00 5.899,00 6.049,00 6.199,00 6.349,00
11 3,00 % 3,05 % 3,05 % 5.623,00 5.792,00 5.960,00 6.129,00 6.298,00 6.466,00 6.635,00 6.804,00 6.972,00 7.141,00
12 3,00 % 3,05 % 3,05 % 5.975,00 6.155,00 6.334,00 6.513,00 6.692,00 6.872,00 7.051,00 7.230,00 7.409,00 7.589,00
DIR 3,00 % 3,05 % 3,05 % 6.937,00 7.145,00 7.353,00 7.561,00 7.769,00 7.977,00 8.185,00 8.393,00 8.602,00 8.810,00

Die Gehaltstabelle wird erstmalig für 2023 auf ganze Euro-Beträge aufgerundet, bei gleichzeitigem Wegfall von Überzahlungen unter EUR 10,00.

2.
Verwendungsgruppen

Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgruppe gebührt dem Arbeitnehmer das dem bisher erreichten kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalt nächsthöhere kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe.

2.1.
Führungspositionen

Die Bandbreite für die Einstufung in den Kompetenz- und Leistungsstufen (KLS) der Gehaltstabelle wird für die Verwendungen

  • Casino Direktor

  • Head of Operations Manager

  • Senior Casino Manager

  • Floor Manager

  • Assistant Floor Manager

wie folgt festgelegt:

  • Kleinbetriebe in KLS 1–4

  • Mittelbetriebe in KLS 1–7

  • Großbetriebe in KLS 1–10

Die Zuordnung von Standorten in die Größenkategorien erfolgt im Rahmen einer Betriebsvereinbarung.

2.2.
Kompetenz- und Erfahrungszuwachs

Je nach Dienstzugehörigkeit werden folgende Umstufungen in den Kompetenz- und Leistungsstufen (KLS) der Gehaltstabelle durchgeführt:

  • ab dem 6. Dienstjahr

    +1 Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS)

  • ab dem 16. Dienstjahr

    +2 Kompetenz- und Leistungsstufen (KLS)

  • ab dem 26. Dienstjahr

    +2 Kompetenz- und Leistungsstufen (KLS)

Die Umstufung erfolgt maximal bis zur 10. Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) der Gehaltstabelle.

2.3.
Dienstjahre

Als Dienstjahr gelten die beim Arbeitgeber geleisteten Dienstzeiten oder Dienstzeiten, die im Interesse des Arbeitsgebers in einem anderen Unternehmen geleistet wurden, sofern der Betreffende vorher Arbeitnehmer des Arbeitgebers war. Dienstunterbrechungen oder Dienstzeiten, bei denen der Arbeitnehmer nur aushilfsweise auf Stundenbasis beschäftigt war und mit dem deshalb weder dauerhaft eine reguläre Arbeitszeit noch ein Monatsbezug vereinbart war (Karenz, stundenbezahlte Aushilfen, fallweise Beschäftigte, …), werden – sofern gesetzliche oder kollektivvertragliche Regelungen nichts anderes bestimmen – zur Berechnung der Dienstjahre nicht herangezogen.

2.4.
Vorübergehende aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Verwendungsgruppe

Vorübergehende aushilfsweise Tätigkeit eines Arbeitnehmers in einer höheren Verwendungsgruppe berechtigt zu keiner höheren Bezahlung.

2.5.
Rotationszulage in der saisonalen Einteilung (Quartal)

Die Rotationszulage bei einer eventuellen saisonalen Einteilung (Rotation) vom Croupier Specialist zum Senior Croupier beträgt für diese befristete Verwendung € 376,67 pro Monat (zzgl. anteiliger Sonderzahlung).

Eine Rotation zum Live Game Supervisor ist nicht vorgesehen.

2.6.
Übertritt von Arbeitnehmern in befristete Führungsfunktionen

Primär kommt die Gehaltsreduktion nach den Bestimmungen des § 2 Pkt 3 zur Anwendung.

Bei einer entsprechend gleichwertigen Funktion im neuen Gehaltsschema mit Kompetenz- und Leistungsstufen (KLS) kommt dieses angepasste Gehalt auch in ebendieser neuen befristeten Verwendung bzw mindestens für die Dauer der Befristung-Alt vor der Verwendungsänderung zur Anwendung.

Gleichwertige Funktionen sind wie folgt definiert:

Gleichwertige Funktionen
Funktion vor dem Wechsel
(gemäß Gehaltsabkommen ab 1. 1. 2020)
Funktion nach dem Wechsel
(gemäß Gehaltsabkommen ab 1. 4. 2021)
Direktor Casino Direktor
Gaming Manager
Guest Relation & Organisation Manager
Marketing & Sales Manager
Senior Casino Manager
Empfangschef
Saalchef
Floor Manager
Gaming Technology Manager
Assistant Floor Manager Gaming Technology Expert
Equipen-Chef Livegame Supervisor

Bei einer Nichtverlängerung der befristeten Verwendung der neuen Funktion und einer damit verbundenen Umreihung in eine Linienfunktion (typischerweise SEC, Casino-Assistant Specialist) bzw bei einem Wechsel in eine nicht der gleichwertigen Funktion entsprechenden Führungsfunktion laut obenstehender Tabelle ist eine mögliche maximale Gehaltsreduktion (inkl der Reduktion gemäß § 2 Pkt 3) laut nachfolgender Tabelle vorgesehen:

Funktion vor dem Wechsel Maximale Gesamtreduktion
Direktor -35 %
Gaming Manager
Guest Relations & Organisation Manager
-30 %
Empfangschef
Saalchef
-20 %
2.7.
Übergangsbestimmung Gehaltsschema Alt Punktesystem

Arbeitnehmer der Casinos Austria AG aus dem Gehaltsschema Alt Punktesystem werden aufgrund ihrer Standardverwendung in der für sie geltenden Verwendungsgruppe und nach den geltenden KV-Bestimmungen (Gehaltsreduktion) in der Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) 10 eingestuft.

Eine Verwendung im höheren Rang bzw in der Rotation finden bei dieser Einstufung in das Gehaltsschema mit Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) keine Berücksichtigung.

2.8.
Übergangsbestimmung Arbeitnehmer Gehaltsschema 2006 (Verwendungsgruppentabelle)

Arbeitnehmer der Casinos Austria AG aus dem Gehaltsschema 2006 Verwendungsgruppentabelle) werden aufgrund ihrer Standardverwendung in der für sie geltenden Verwendungsgruppe und nach den geltenden KV-Bestimmungen (Gehaltsreduktion) in der Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) wie folgt eingestuft:

  • im Verwendungsgruppenjahr 21

    • o

      Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) 10

  • im Verwendungsgruppenjahr 20

    • o

      Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) 9

  • im Verwendungsgruppenjahr 18 oder 19

    • o

      in die Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) 8

  • im Verwendungsgruppenjahr 17 oder weniger

    • o

      maximal in die Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) 7 bzw der jeweils angepassten Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) mit geringstmöglicher Überzahlung.

Eine Verwendung im höheren Rang bzw in der Rotation finden bei dieser Einstufung in das Gehaltsschema mit Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) keine Berücksichtigung.

2.9.
Übergangsbestimmung Senior-Techniker

Bei einer Ernennung zum Senior-Techniker der Casinos Austria AG bis inkl 2018 erfolgt die Einstufung in der Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) 8, Ernennungen nach 2018 werden in der Kompetenz- und Leistungsstufe (KLS) 7 eingestuft.

2.10.
Übergangsbestimmung Casino Assistant, Casino Assistant Specialist und Casino Assistant Expert

In der Verwendung Casino Assistant, Casino Assistant Specialist und Casino Assistant Expert der Casinos Austria AG sind die zusätzlichen Aufgaben verpflichtend zu erlernen, bevor jegliche Höherstufung (KLS etc) erfolgen kann.

2.11.
Übergangsbestimmung Arbeitnehmer in Rotation

Arbeitnehmer in Rotation werden auf Basis ihrer Standardverwendung (ohne Rotation) überführt.

2.12.
Verwendungszulage Head of Operation Manager

Arbeitnehmer:innen in der Funktion Head of Operation Manager gebührt pro Kalendermonat eine Verwendungszulage in Höhe von EUR 391,55 brutto (14 × p.a., Basis BSG 100 %)

3.
Permanente und temporäre Gehaltsreduktion ab 1. April 2021

Ab dem 1. April 2021 wird das für die regelmäßige Arbeitsleistung gebührende Bruttoentgelt (IST-Gehalt) auf der Basis nach Einreihung in die neue Gehaltstabelle wie folgt reduziert:

  • monatliches Bruttogehalt ab € 5.000,00 (Basis 100 % Beschäftigungsgrad)

    • o

      5,0 % permanente Gehaltsreduktion und weitere

    • o

      5,0 % temporäre Gehaltsreduktion

    vom Gesamtbezug.

  • monatliches Bruttogehalt ab € 4.500.— bis € 4.999,99 (Basis 100 % Beschäftigungsgrad)

    • o

      2,5 % permanente Gehaltsreduktion und weitere

    • o

      2,5 % temporäre Gehaltsreduktion

    vom Gesamtbezug.

Gesamtbezug bzw die Schwellen für die Bemessung in diesem Kontext meint das regelmäßige monatliche Bruttogehalt, exklusive Prämien/Bonuszahlungen, sonstige Einmalzahlungen, Treuepunkt und Überstundenpauschale. Für eine allfällige Überstundenpauschale findet eine Neubemessung statt.

Der kollektivvertragliche Mindestanspruch von Arbeitnehmern mit Eintritt vor 31. 3. 2021 beträgt somit zumindest 90 % des per 31. 3. 2021 unbefristet gebührenden monatlichen Bruttogehalts. Gehaltsreduktionen erstrecken sich gleichermaßen jeweils auf befristet ausgeübte Funktionen und auf die regelmäßig (unbefristet) ausgeübten Funktionen.

Durch die Gehaltsreduktion kann das jeweilige kollektivvertragliche Mindestentgelt gemäß Gehaltstabelle in der Fassung dieser Gehaltsordnung jedoch nicht unterschritten werden.

Die Rahmenbedingungen für den Wegfall der temporären Gehaltsreduktion sind gesondert in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

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§ 3

Nicht im Spielbetrieb tätige Arbeitnehmer

1.
Verwendungsgruppenschema

Für die einzelnen Verwendungsgruppen gelten ab 1. 1. 2026 die nachfolgenden Gehaltstabellen. Das in der Gehaltstabelle dargestellte Bruttogehalt setzt sich wie folgt zusammen:

  • Grundgehalt

  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlag

    (SFN-Zuschlag)

Die Höhe des SFN- Zuschlages ist in einer Betriebsvereinbarung festzulegen.

Je nach Art, Ausmaß und Gewicht von Anforderungen, welche eine Stelle ihrem Gesamtbild nach vom Stelleninhaber/von der Stelleninhaberin an Fachwissen, Managementwissen und Umgang mit Menschen, Kreativität und Handlungsspielraum abverlangt, der damit verbundenen Verantwortung, sowie je nach Einfluss der Handlungen des Stelleninhabers/der Stelleninhaberin auf Ergebnisse, ist jeder Arbeitnehmer nach der Art seiner überwiegend ausgeübten Tätigkeit gemäß den Verwendungsgruppenbeschreibungen nach Punkt 1.7. jener Verwendungsgruppe gemäß Punkt 1.6. zuzuordnen, deren Anforderungsprofil dem Gesamtbild der Tätigkeit maßgeblich entspricht.

Die Verwendungsgruppenbeschreibungen gemäß Punkt 1.7. gelten ab 1. 1. 2026 für die in Punkt 1.6. angeführten Verwendungsgruppen der Gehaltstabelle für nicht im Spielbetrieb tätige Arbeitnehmer. Diese Verwendungsgruppenbeschreibungen werden als integrierter Bestandteil des Rahmenrechts festgelegt. Gleichzeitig treten die Anhänge zur Betriebsvereinbarung betreffend die Gehaltsordnung für die Arbeitnehmer/innen der Zentrale Wien der Casinos Austria AG, mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

1.1.
Übergangsbestimmung für vor 1. 1. 2020 eingetretene Arbeitnehmer

Das Verwendungsgruppenschema für nicht im Spielbetrieb tätige Arbeitnehmer mit Eintritt vor dem 1. 1. 2020 und sofern sie nicht aufgrund von geltenden Bestimmungen in die VWG-TABELLE NEU FÜR NICHT IM SPIELBETRIEB TÄTIGE ARBEITNEHMER gewechselt haben umfasst die in der VWG-TABELLE ALT FÜR NICHT IM SPIELBETRIEB TÄTIGE ARBEITNEHMER ausgewiesenen 10 Verwendungsgruppen und die Verwendungsgruppen Manager, Senior Manager sowie Managing Director beruhend auf den unterschiedlichen Anforderungsmerkmalen der verschiedenen Stellen.

Sonderbestimmungen:
  • bei einem Wechsel der Verwendungsgruppe wird der Arbeitnehmer in die für ihn gültige Verwendungsgruppe der VWG-TABELLE NEU FÜR NICHT IM SPIELBETRIEB TÄTIGE ARBEITNEHMER eingestuft und verbleibt ab diesem Zeitpunkt in der VWG-TABELLE NEU FÜR NICHT IM SPIELBETRIEB TÄTIGE ARBEITNEHMER.

  • bei einem Wechsel des Arbeitnehmers in der VWG-TABELLE NEU FÜR NICHT IM SPIELBETRIEB TÄTIGE ARBEITNEHMER in eine niedrigere Verwendungsgruppe erhält der Arbeitnehmer zumindest das KV-Einstiegsgehalt der Verwendungsgruppe der VWG-TABELLE ALT FÜR NICHT IM SPIELBETRIEB TÄTIGE ARBEITNEHMER in der sich der Ar-beitnehmer vor seinem Wechsel in die VWG-TABELLE NEU FÜR NICHT IM SPIELBETRIEB TÄTIGE ARBEITNEHMER befunden hat. Ist das KV-Gehalt der VWG-TABELLE NEU FÜR NICHT IM SPIELBETRIEB TÄTIGE ARBEITNEHMER höher als das jeweilige KV-Einstiegsgehalt der Verwendungsgruppe der VWG-TABELLE ALT FÜR NICHT IM SPIELBETRIEB TÄTIGE ARBEITNEHMER, so gelangt das höhere Gehalt zur Auszahlung.

Ein Wechsel eines Arbeitnehmers in eine höhere Verwendungsgruppe ist nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich.

1.2.
Übergangsbestimmung für ab dem 1. 1. 2020 eingetretene Arbeitnehmer

Das Verwendungsgruppenschema für nicht im Spielbetrieb tätige Arbeitnehmer mit Eintritt ab dem 1. 1. 2020 und sofern sie aufgrund von geltenden Bestimmungen in die VWG-TABELLE NEU FÜR NICHT IM SPIELBETRIEB TÄTIGE ARBEITNEHMER gewechselt haben, umfasst die in der VWG-TABELLE NEU FÜR NICHT IM SPIELBETRIEB TÄTIGE ARBEITNEHMER ausgewiesenen 10 Verwendungsgruppen und die Verwendungsgruppen Team Lead, Manager, Senior Manager sowie Managing Director beruhend auf den unterschiedlichen Anforderungsmerkmalen der verschiedenen Stellen.

1.3.
Aushilfen

Aushilfen sind Arbeitnehmer, die für eine im Voraus bestimmte Arbeit von vorübergehender Dauer in ein Dienstverhältnis (Aushilfsarbeitsverhältnis) treten.

Gesamtbruttogehalt: € 800,00 bis € 1.200,00 (excl. Sonderzahlungen)

1.4.
Ferialaushilfen und Praktikanten

Als Praktikanten werden Schüler bzw Studenten bezeichnet, die im Rahmen eines befristeten Pflichtpraktikums (Tourismus- und Hotelfachschulen, HTL, ...) im Betrieb beschäftigt werden.

Als Ferialaushilfen werden Schüler bzw Studenten bezeichnet, die in den Ferienmonaten im Unternehmen beschäftigt werden.

In Einheiten, die nicht dem Spielbetrieb zugeordnet werden, werden Ferialaushilfen und Praktikanten erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr beschäftigt.

Gesamtbruttogehalt: € 950,00 bis € 1.700,00 (excl. Sonderzahlungen)

1.5.
Fallweise Beschäftigte

Fallweise beschäftigt sind Arbeitnehmer, die

  • in unregelmäßiger Folge,

  • tageweise, zumindest aber für eine kürzere Zeit als eine Woche, im Betrieb beschäftigt sind.

Stundensatz brutto inkl Sonderzahlungen: € 11,00 bis € 14,00

1.6.
Gehaltstabellen

Die Gehaltstabelle wird erstmalig für 2023 auf ganze Euro-Beträge aufgerundet, bei gleichzeitigem Wegfall von Überzahlungen unter EUR 10,00.

Einstufung in VWG-Tabelle für nicht im Spielbetrieb tätige Arbeitnehmer
ab 1. 1. 2026
Vwg. entspricht ab 1. 1. 2024 Tabelle ALT Tabelle NEU
ab Eintritt 1. 1. 2020
3 3 2.258,00 2.258,00
4 4 2.258,00 2.391,00
5 5 2.545,00 2.777,00
6 6 3.058,00 3.305,00
7 7 3.627,00 3.816,00
8 8 4.534,00 4.707,00
9 9 5.762,00 5.469,00
10 10 6.944,00 5.993,00
AL
Manager 8.385,00 6.616,00
HAL
Senior Manager 8.398,00 6.839,00
BL
Managing Director
9.132,00 7.177,00
eBL
Managing Director
9.653,00 7.973,00
1.7
Verwendungsgruppenbeschreibungen gültig ab 1. 1. 2026

Ab 1. 1. 2026 gelten ausschließlich nachfolgende Verwendungsgruppenbeschreibungen:

Verwendungsgruppe Verwendungsgruppenbeschreibung
3
Keine besonderen Fach- oder Sachkenntnisse, Ausbildung oder Berufserfahrung notwendig.
Standardisierte Arbeitsabläufe, einfache Tätigkeiten, stetige Abstimmung mit der Führungskraft.
Keine strategische Mitwirkung notwendig.
4
Abgeschlossene Berufsausbildung notwendig, geringe Berufserfahrung benötigt, relativ kurze Einarbeitungszeit.
Klar definierte Aufgaben, standardisierte Arbeitsabläufe mit max. mittlerer Komplexität, genaue Arbeitsanweisungen, Anwendung von Hilfsmittel, Abstimmung mit der Führungskraft.
Keine strategische Mitwirkung notwendig.
5
Fach- und Sachkenntnisse im Rahmen einer entsprechenden Ausbildung erforderlich, Berufserfahrung im erweiterten Bereich notwendig.
Tätigkeiten eigenständig nach allgemeinen Vorgaben und Anwei-sungen ausführen. Mittlere bis hohe Komplexität. Entsprechender Entscheidungsspielraum innerhalb dieses Verantwortungsbereichs. Gelegentliche Abstimmung mit der Führungskraft. Eigenverantwortung bzgl. Arbeitsergebnis.
Keine strategische Mitwirkung notwendig.
6
Fach- und Sachkenntnisse im Rahmen einer entsprechenden Ausbildung notwendig + mehrjährige Berufserfahrung.
Regelmäßige Tätigkeiten eigenständig und eigenverantwortlich durchführen. Verantwortung für das Arbeitsergebnis. Tätigkeiten mit tendenziell hoher Komplexität.
Mögliche Mitwirkung bei Strategieentwicklung mit geringem Einfluss auf Umsatz bzw. Budget.
7
Spezialkenntnisse und/oder mehrjährige Berufsausbildung notwendig.
Auch nicht-standardisierte Aufgaben, weitgehend eigenständig bearbeitet. Tätigkeiten mit hoher Komplexität. Verantwortung für eigenes Arbeitsergebnis.
Mitwirkung/Unterstützung bei Strategieentwicklung, größerer Einfluss auf Umsatz bzw. Budget möglich.
8
Vertretungsweise Übernahme von Führungsaufgaben.
Vertiefende Spezialkenntnisse und langjährige Berufsausbildung notwendig.
Auch nicht standardisierte Aufgaben übernehmend. Planende, organisierende und anleitende Tätigkeiten. Verantwortung für eigenes Arbeitsergebnis + in diesem Zusammenhang Entscheidungsspielraum.
Mitarbeit an operativen Entscheidungen, Vorbereitung strategischer Entscheidungen.
9
Im eingeschränkten Ausmaß disziplinäre Führungsaufgaben.
Vertiefende Spezialkenntnisse und langjährige/facheinschlägige Berufsausbildung notwendig.
Weitgehend eigenständig umfassende, nicht standardisierte Aufgaben, organisierende und anleitende Tätigkeit, operative Entscheidungen.
Mitarbeit an Bereichsstrategien, eigen­ständige Verantwortung über einzelne Prozessschritte.
10
Fachliche Anleitung und ausgeweitete disziplinäre Führungsaufga-ben. Mitwirkung bei Personalentscheidung.
Vertiefende Spezialkenntnisse und langjährige/facheinschlägige Berufsausbildung notwendig.
Gänzlich eigenständig umfassende, komplexe Aufgaben. Organisierende und anleitende Tätigkeit. Operative Entscheidungen.
Bearbeitung/Einfluss Bereichsstrategien, eigenständige Verantwortung einzelner Prozesse.
Manager
Ausgeprägte Führungsverantwortung, Verantwortung für größere Fachabteilungen/Stabstellen.
Vertiefende Spezialkenntnisse und langjährige/facheinschlägige Berufsausbildung, Erfahrung in leitenden Funktionen notwendig.
Vorgabe von Tätigkeiten und Abläufen an andere VwG.
Entwicklung/Zusammenführen von Bereichsstrategien, eigenständige Verantwortung diverser Prozesse, Koordinierungsfunktion.
Senior ­Manager
Stark ausgeprägte Führungsverantwortung. Umfassende Kenntnisse und Erfahrung in leitenden, das Unternehmen in ihren Wirkungsbereichen entscheidend beeinflussende Stellung notwendig.
Starke Vorgabe & Verantwortung von Tätigkeiten und Abläufen an andere VwG.
Einfluss auf die Unternehmensstrategie.
2.
Permanente und temporäre Gehaltsreduktion ab 1. April 2021

Ab dem 1. April 2021 wird das für die regelmäßige Arbeitsleistung gebührende Bruttoentgelt (IST-Gehalt) wie folgt reduziert:

  • monatliches Bruttogehalt ab € 5.000,00 (Basis 100 % Beschäftigungsgrad)

    • o

      5,0 % permanente Gehaltsreduktion und weitere

    • o

      5 % temporäre Gehaltsreduktion

    vom Gesamtgehalt.

  • monatliches Bruttogehalt ab € 4.500,– bis € 4.999,99 (Basis 100 % Beschäftigungsgrad)

    • o

      2,5 % permanente Gehaltsreduktion und weitere

    • o

      2,5 % temporäre Gehaltsreduktion

    vom Gesamtgehalt.

Gesamtbezug bzw die Schwellen für die Bemessung in diesem Kontext meint das regelmäßige monatliche Bruttogehalt, exklusive Prämien/Bonuszahlungen, sonstige Einmalzahlungen, Treuepunkte und Überstundenpauschale. Für eine allfällige Überstundenpauschale findet eine Neubemessung statt.

Die Rahmenbedingungen für den Wegfall der temporären Gehaltsreduktion sind gesondert in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

Durch die Gehaltsreduktion kann das jeweilige kollektivvertragliche Mindestentgelt gemäß Gehaltstabelle in der Fassung dieser Gehaltsordnung jedoch nicht unterschritten werden.

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§ 1

Punktewert in Spielbetrieben bei Eintritt vor 1. 1. 2006

Für Angestellte in den Spielbetrieben, die vor dem 1. 1. 2006 in das Unternehmen eingetreten sind, wird der Punktewert ab 1. 1. 2026 mit € 885,14 brutto inklusive betrieblicher Sonderzahlungen (Urlaubszuwendung, Weihnachtsremuneration) festgelegt, das ergibt eine Monatsbasis von € 758,69 brutto.

Für Arbeiter in den Spielbetrieben, die vor dem 1. 1. 2006 in das Unternehmen eingetreten sind, wird der Punktewert ab 1. 1. 2026 mit € 416,90 brutto inklusive betrieblicher Sonderzahlungen (Urlaubszuwendung, Weihnachtsremuneration) festgelegt, das ergibt eine Monatsbasis von € 357,34 brutto.

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VII.

Löhne und Gehälter

Dem Arbeitnehmer gebührt jedenfalls das in dem von den Kollektivvertragsparteien vereinbarten Gehaltsabkommen entsprechende Mindestgehalt seiner Verwendung. Jede Verwendung ist einer bestimmten Verwendungsgruppe zugeordnet. Die Mindestgehaltssätze der jeweiligen Verwendung sind als Anlagen in Form von Gehaltstabellen diesem Kollektivvertrag beigeschlossen.

Das Gehaltsabkommen bildet einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages. Änderungen der Gehaltsabkommen können jedoch jederzeit vereinbart werden, ohne dass dadurch die Gültigkeit dieses Kollektivvertrages berührt wird.

Die Kollektivvertragspartner kommen überein, dass über die Anpassung der Gehaltstabellen und Punktewerte jährlich verhandelt wird.

Der/das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KV bezahlte IST-Lohn/Gehalt (all jene betrieblichen, regelmäßigen Entgeltbestandteile, die für Zeiten der Normalarbeitszeit gewährt werden) gilt als Mindestlohn/Mindestgehalt und wird jeweils mit und entsprechend den Anpassungen der Lohn- und Gehaltstabellen mitangepasst.

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§ 5

Zusätzliche Sonderzahlungen

1.
Zusätzliche Weihnachtsremuneration für Arbeiter

Mit dem Novemberbezug gelangt eine zusätzliche Weihnachtsremuneration in folgender Höhe für nachstehende Tätigkeiten zur Auszahlung:

a) Floor Service
€ 391,12 brutto,
b) Floor Attendant
€ 698,85 brutto,
c) andere Arbeitertätigkeiten
€ 932,23 brutto.

Diese zusätzliche Weihnachtsremuneration wird entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, saisonbedingter Unterbrechungen, Karenzen und den ausgeübten Tätigkeiten aliquotiert.

Für Neueintritte im laufenden Kalenderjahr, Austritte bis 31. 10. des laufenden Kalenderjahres und Arbeiter, die vor dem 1. 12. des laufenden Kalenderjahres ihre Pension antreten, kommt Punkt 5.1. nicht zur Anwendung.

2.
Treuezuschuss für Arbeitnehmer der Spielbetriebe

Jeder Arbeitnehmer, der vor dem 1. 1. 2006 in das Unternehmen eingetreten ist, erhält monatlich zusätzlich zu seinem Gehaltsanspruch

a)

ab dem 21. Dienstjahr 0,25 Punkte und

b)

ab dem 31. Dienstjahr 0,50 Punkte.

Maßgebend für die Berechnung der Dienstjahre sind die tatsächlich im Unternehmen erbrachten Dienstzeiten oder Dienstzeiten, die im Interesse des Arbeitgebers in einem anderen Unternehmen geleistet wurden, sofern der Arbeitnehmer vorher in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stand.

Die Regelungen zum Treuezuschuss gelten nicht für Angestellte in Dienstbereitschaft im Sinne einer Betriebsvereinbarung betreffend die Auflösungsoption und Dienstbereitschaft für Arbeitnehmer im Nachtdienst (§ 97 Abs 1 Z 6a ArbVG).

3.
Treuezuschuss für nicht im Spielbetrieb tätige Arbeitnehmer

Jeder Arbeitnehmer, der vor dem 1. 1. 2006 in das Unternehmen eingetreten ist, erhält monatlich zusätzlich zu seinem Gehaltsanspruch

a)

ab dem 21. Dienstjahr 0,25 Punkte und

b)

ab dem 31. Dienstjahr 0,50 Punkte.

Die Treuepunkte werden mit der entsprechend zu diesem Zeitpunkt geltenden Monatsbasis betragsmäßig umgerechnet und als Treuezuschuss neben dem aktuellen Ist-Gehalt ausgewiesen.

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VIII.

Sonderzahlung

Alle Arbeitnehmer erhalten als Sonderzahlung zwei Monatsbezüge in Form eines Urlaubszuschusses und einer Weihnachtsremuneration. Während des Jahres ein- und austretende Arbeitnehmer erhalten den aliquoten Anteil.

1.
Urlaubszuschuss

Die bis zu diesem Zeitpunkt angesparten Beträge (abhängig vom Beschäftigungsgrad) für den Urlaubszuschuss gelangen mit dem Junibezug als Urlaubszuschuss zur Auszahlung. Urlaubsakonti können in der Höhe von 68 % des aktuellen monatlichen Gehaltsanspruches 4 Wochen vor Urlaubsantritt (frühestens jedoch zu Beginn des Kalenderjahres) behoben werden.

2.
Weihnachtsremuneration

Die bis zu diesem Zeitpunkt angesparten Beträge (abhängig vom Beschäftigungsgrad) für die Weihnachtsremuneration gelangen mit dem Dezemberbezug als Weihnachtsremuneration zur Auszahlung. Spätestens mit der Abrechnung für Oktober wird eine Sonderzahlung in Höhe der bis Oktober angesparten Beträge (abhängig vom Beschäftigungsgrad) als 1. Teil der Weihnachtsremuneration ausbezahlt, die angesparten Beträge von November und Dezember (abhängig vom Beschäftigungsgrad) gelangen als 2. Teil der Weihnachtsremuneration mit der Abrechnung für Dezember zur Auszahlung.

3.
Dienstjubiläen

Für Dienstjubiläen haben alle in den Betrieben und nicht in einem Spielbetrieb aktiv tätigen Dienstnehmer ab 1. 1. 2024 Anspruch auf Jubiläumsgelder bzw Sachgeschenken nach folgenden Bestimmungen:

15-jähriges Dienstjubiläum

Ehrennadel in Weißgold mit Perle

+ Jubiläumsgeld in Höhe von EUR 500,00

25-jähriges Dienstjubiläum

Ehrennadel Gelbgold mit Brillant

+ Wahlmöglichkeit: Entweder: 2x ¼ Unze Gold

Oder: Jubiläumsgeld in Höhe von EUR 1.000,00

35-jähriges Dienstjubiläum

Ehrennadel Weißgold mit Brillant

+ Wahlmöglichkeit: Entweder: 5x ¼ Unze Gold

Oder: Jubiläumsgeld in Höhe von EUR 2.500,00

Die Wahlmöglichkeit besteht nur für Arbeitnehmer, welche zum Stichtag 31. 12. 2023 bereits das 15-jährige Dienstjubiläum absolviert haben. Für alle Arbeitnehmer, welche das 15-jährige Jubiläum noch vor sich haben, gelangt statt der Goldmünzen jedenfalls das Jubiläumsgeld in der jeweiligen Höhe zur Auszahlung.

Die Auszahlung des Jubiläumsgelds wird bei der Abrechnung im Monat des Dienstjubiläums berücksichtigt.

Arbeitnehmer, welche sich für die Variante Jubiläumsgeld entschieden haben, können für zukünftige Dienstjubiläen keine Änderung ihrer Wahl mehr durchführen.

Jubiläumsgelder werden in der SV als beitragspflichtige Sonderzahlung und in der Lohnsteuer als sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels begünstigt besteuert.

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XV.

Verfallsbestimmungen

Sämtliche Ansprüche des Arbeitnehmers verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten ab ihrer Fälligkeit vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

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III.

Kündigungsfristen

1.
Angestellte
a.

Die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber kann gemäß § 20 Abs (3) Angestelltengesetz unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist jeweils am Letzten eines Monats erfolgen.

b.

Die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2.
Arbeiter
a.

Die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist jeweils am Letzten eines Monats erfolgen.

b.

Die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen.

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II.

Neueinstellungen

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat jede Neuaufnahme eines Arbeitnehmers vor dessen Einstellung in den Betrieb, in begründeten Ausnahmefällen spätestens gleichzeitig mit der Anmeldung zur Sozialversicherung mitzuteilen.

Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt für alle Arbeitnehmer der erste Monat als Probemonat. Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG).

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IX.

Abfertigung Angestellte

1.

Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. 1. 2003 begonnen haben und sofern der Angestellte keine durch eine Betriebsvereinbarung geregelte Teilzeit mit Dienstbereitschaft in Anspruch genommen hat, richtet sich der Anspruch auf gesetzliche Abfertigung nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes und nach Punkt IX. Z 3 und Punkt IX. Z 4 des gegenständlichen Kollektivvertrages.

Im Falle des Todes eines Angestellten beträgt die Abfertigung die Hälfte des gesetzlichen Anspruches. In Ausnahmefällen und nach Beratung mit dem Zentralbetriebsrat kann der Vorstand entscheiden, dass die Abfertigung über die Hälfte, aber maximal bis zur Höhe des gesetzlichen Anspruches zur Auszahlung kommt. Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Reihenfolge die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser verpflichtet war, sofern solche nicht vorhanden sind:

  • der Ehepartner

  • Kinder

  • der Lebensgefährte im gemeinsamen Haushalt.

Für Dienstverhältnisse, die nach dem 31. 12. 2002 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG).

2.

Die Abfertigung nach dem Angestelltengesetz und nach Punkt IX. Z 3 und Punkt IX. Z 4 des gegenständlichen Kollektivvertrages sowie die Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge (BMSVG) werden nicht der Cagnotte entnommen, sie gehen zu Lasten des Arbeitgebers.

3.
3.1.

Angestellte im Nachtdienst, deren Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung endet und die keine einvernehmliche Auflösung ihres Dienstverhältnisses mit einer damit verbundenen Abfertigungszahlung gemäß den Voraussetzungen nach Punkt IX. Z 4 vereinbart haben, haben aufgrund ihrer jahrelangen unterschiedlichen Monatsbezüge (Punktesystem) Anspruch auf eine weitere gesetzliche Abfertigung, wenn sie

a.1.

volle 25 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber gestanden sind oder

a.2.

volle 20 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber gestanden sind und bei Ende ihres Dienstverhältnisses das 50. Lebensjahr vollendet haben.

In beiden Fällen muss im Jahr 2009 und in den letzten 12 Monaten vor Ende des Dienstverhältnisses in jeweils mindestens 2 Monaten überwiegend Nachtdienst gem § 68 (6) EStG geleistet oder insgesamt 100 Monate im Schichtdienstrad der Spielbetriebe des Arbeitgebers gearbeitet worden sein.

3.2.

Bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses nach Punkt IX. Z 3.1 ab dem 1. 7. 2012 liegt für die Abfertigungsberechnung die Abfertigung nach dem Angestelltengesetz und der folgenden Tabelle 1 des Kollektivvertrages zugrunde.

Tabelle 1
volles Lebens­alter Monatsentgelte Abfertigung volles Lebens­alter Monatsentgelte Abfertigung
unter 55 12,0000 55 Jahre 12,0000
+ 1 Monat 12,0000
+ 2 Monate 12,0000
+ 3 Monate 12,0000
+ 4 Monate 11,8533
+ 5 Monate 11,7067
+ 6 Monate 11,5533
+ 7 Monate 11,4067
+ 8 Monate 11,2600
+ 9 Monate 11,1133
+ 10 Monate 10,9600
+ 11 Monate 10,8133
58 Jahre 7,1133 59 Jahre 5,3333
+ 1 Monat 6,9600 + 1 Monat 5,1867
+ 2 Monate 6,8133 + 2 Monate 5,0400
+ 3 Monate 6,6667 + 3 Monate 4,8867
+ 4 Monate 6,5200 + 4 Monate 4,7400
+ 5 Monate 6,3733 + 5 Monate 4,5933
+ 6 Monate 6,2200 + 6 Monate 4,4467
+ 7 Monate 6,0733 + 7 Monate 4,2933
+ 8 Monate 5,9267 + 8 Monate 4,1467
+ 9 Monate 5,7800 + 9 Monate 4,0000
+ 10 Monate 5,6267 + 10 Monate 3,8533
+ 11 Monate 5,4800 + 11 Monate 3,7067
volles Lebens­alter Monatsentgelte Abfertigung volles Lebensalter Monatsentgelte Abfertigung
56 Jahre 10,6667 57 Jahre 8,8867
+ 1 Monat 10,5200 + 1 Monat 8,7400
+ 2 Monate 10,3733 + 2 Monate 8,5933
+ 3 Monate 10,2200 + 3 Monate 8,4467
+ 4 Monate 10,0733 + 4 Monate 8,2933
+ 5 Monate 9,9267 + 5 Monate 8,1467
+ 6 Monate 9,7800 + 6 Monate 8,0000
+ 7 Monate 9,6267 + 7 Monate 7,8533
+ 8 Monate 9,4800 + 8 Monate 7,7067
+ 9 Monate 9,3333 + 9 Monate 7,5533
+ 10 Monate 9,1867 + 10 Monate 7,4067
+ 11 Monate 9,0400 + 11 Monate 7,2600
60 Jahre 3,5533 61 Jahre 1,7800
+ 1 Monat 3,4067 + 1 Monat 1,6267
+ 2 Monate 3,2600 + 2 Monate 1,4800
+ 3 Monate 3,1133 + 3 Monate 1,3333
+ 4 Monate 2,9600 + 4 Monate 1,1867
+ 5 Monate 2,8133 + 5 Monate 1,0400
+ 6 Monate 2,6667 + 6 Monate 0,8867
+ 7 Monate 2,5200 + 7 Monate 0,7400
+ 8 Monate 2,3733 + 8 Monate 0,5933
+ 9 Monate 2,2200 + 9 Monate 0,4467
+ 10 Monate 2,0733 + 10 Monate 0,2933
+ 11 Monate 1,9267 + 11 Monate 0,1467
3.3.

Punkt IX. Z 3 gilt für die Laufzeit dieses Kollektivvertrages. Durch Betriebsvereinbarung können Auflösungsoptionen mit Dienstbereitschaft für Angestellte im Nachtdienst (§ 97 Abs 1 Z 6a ArbVG) eingeführt werden.

4.
4.1.

Angestellte, die in den letzten 12 Monaten vor dem 1. 1. 2010 mindestens 3 Monate überwiegend Nachtdienst gem § 68 (6) EStG geleistet oder insgesamt 100 Monate im Schichtdienstrad der Spielbetriebe des Arbeitsgebers gearbeitet haben, die zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung zumindest 16 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber gestanden sind und in der Vergangenheit noch keine einvernehmliche Auflösung ihres Dienstverhältnisses mit einer damit verbundenen Abfertigungszahlung gemäß den Voraussetzungen nach Punkt IX. Z 3 vereinbart haben, erhalten im Fall der einvernehmlichen Auflösung ihres Dienstverhältnisses eine weitere gesetzliche Abfertigung. Ausgenommen davon sind jene Angestellte, die nur aushilfsweise auf Stundenbasis beschäftigt werden und mit denen deshalb weder dauerhaft eine reguläre Arbeitszeit noch ein Monatsbezug vereinbart ist. Ebenso begründen einvernehmliche Auflösungen zum Zweck der Begründung eines Dienstverhältnisses mit einem anderen Konzernunternehmen und solche im Anschluss an eine Verständigung des Betriebsrates von der Absicht, eine Kündigung im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG auszusprechen, und eine berechtigte Entlassung sowie ein unberechtigter Austritt keinen zusätzlichen Abfertigungsanspruch. Für den Fall einer einvernehmlichen Auflösung zwecks Antritt einer Berufsunfähigkeitspension (Invaliditätspension) gebührt ebenfalls kein zusätzlicher Abfertigungsanspruch.

4.2.

Angestellte im Nachtdienst, die im Auflösungszeitpunkt maximal 4 Jahre vor Antritt des Regelpensionsalters laut ASVG stehen und die volle 16 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber gestanden sind und in der Vergangenheit keine einvernehmliche Auflösung ihres Dienstverhältnisses nach den Voraussetzungen des Punktes IX. Z 3 in Anspruch genommen haben, erhalten im Falle der einvernehmlichen Auflösung ihres Dienstverhältnisses ab dem 1. 10. 2020 eine weitere gesetzliche Abfertigung in der Höhe von € 5.000 brutto zuzüglich der sich aus der nachstehenden Tabelle ergebenden Summe (Tabelle 2).

Tabelle 2
volle Dienstjahre
24 und mehr 23 22 21 20 19 18 17 16 bis 34 volle Lebensjahre
8,000
8,783 8,267 35
9,600 9,067 8,533 36
10,450 9,900 9,350 8,800 37
11,333 10,767 10,200 9,633 9,067 38
12,250 11,667 11,083 10,500 9,917 9,333 39
13,200 12,600 12,000 11,400 10,800 10,200 9,600 40
14,183 13,567 12,950 12,333 11,717 11,100 10,483 9,867 41
15,200 14,567 13,933 13,300 12,667 12,033 11,400 10,767 10,133 42
15,600 14,950 14,300 13,650 13,000 12,350 11,700 11,050 10,400 43
16,000 15,333 14,667 14,000 13,333 12,667 12,000 11,333 10,667 44
16,400 15,717 15,033 14,350 13,667 12,983 12,300 11,617 10,933 45
16,800 16,100 15,400 14,700 14,000 13,300 12,600 11,900 11,200 46
17,200 16,483 15,767 15,050 14,333 13,617 12,900 12,183 11,467 47
17,600 16,867 16,133 15,400 14,667 13,933 13,200 12,467 11,733 48
18,000 17,250 16,500 15,750 15,000 14,250 13,500 12,750 12,000 49
18,000 17,633 16,867 16,100 15,333 14,567 13,800 13,033 12,267 50
18,000 18,000 17,233 16,450 15,667 14,883 14,100 13,317 12,533 51
18,000 18,000 17,600 16,800 16,000 15,200 14,400 13,600 12,800 52
18,000 18,000 17,967 17,150 16,333 15,517 14,700 13,883 13,067 53
18,000 18,000 18,000 17,500 16,667 15,833 15,000 14,167 13,333 54
18,000 18,000 18,000 17,850 17,000 16,150 15,300 14,450 13,600 55
18,000 18,000 18,000 18,000 17,333 16,467 15,600 14,733 13,867 56
18,000 18,000 18,000 18,000 17,667 16,783 15,900 15,017 14,133 57
18,000 18,000 18,000 18,000 18,000 17,100 16,200 15,300 14,400 58
18,000 18,000 18,000 18,000 18,000 17,417 16,500 15,583 14,667 59
18,000 18,000 18,000 18,000 18,000 17,733 16,800 15,867 14,933 60
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X.

Abfertigung Arbeiter

1.

Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. 1. 2003 begonnen haben und sofern der Arbeiter keine durch eine Betriebsvereinbarung geregelte Teilzeit mit Dienstbereitschaft in Anspruch genommen hat, richtet sich der Anspruch auf gesetzliche Abfertigung nach den Bestimmungen des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes und nach Punkt X. Z 3 und Punkt X. Z 4 des gegenständlichen Kollektivvertrages.

Im Falle des Todes eines Arbeiters beträgt die Abfertigung die Hälfte des gesetzlichen Anspruches. In Ausnahmefällen und nach Beratung mit dem Zentralbetriebsrat kann der Vorstand entscheiden, dass die Abfertigung über die Hälfte, aber maximal bis zur Höhe des gesetzlichen Anspruches zur Auszahlung kommt. Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Reihenfolge die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser verpflichtet war, sofern solche nicht vorhanden sind:

  • der Ehepartner

  • Kinder

  • der Lebensgefährte im gemeinsamen Haushalt.

Für Dienstverhältnisse, die nach dem 31. 12. 2002 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG).

2.

Die Abfertigung nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz und nach Punkt IV. Z 3 und Punkt IV. Z 4 des gegenständlichen Kollektivvertrages sowie die Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge (BMSVG) werden nicht der Cagnotte entnommen, sie gehen zu Lasten des Arbeitgebers.

3.
3.1.

Arbeiter in den Betrieben, deren Dienstverhältnis durch einvernehmliche Auflösung endet und die keine einvernehmliche Auflösung ihres Dienstverhältnisses und der damit verbundenen Abfertigungszahlung aufgrund der Voraussetzungen des Punktes X. Z 4 in Anspruch genommen haben, haben aufgrund ihrer jahrelangen unterschiedlichen Monatsbezüge (Punktesystem) Anspruch auf eine weitere gesetzliche Abfertigung, wenn sie

a.1.

volle 25 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber gestanden sind oder

a.2.

volle 20 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber gestanden sind und bei Ende ihres Dienstverhältnisses das 50. Lebensjahr vollendet haben.

3.2.

Bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses nach Punkt X. Z 3.1 ab dem 1. 7. 2012 liegt für die Abfertigungsberechnung für Frauen die Abfertigung nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz und der folgenden Tabelle 1 des Kollektivvertrages zugrunde.

Tabelle 1
volles Lebensalter Monatsentgelte Abfertigung volles Lebensalter Monatsentgelte Abfertigung volles Lebensalter Monatsentgelte Abfertigung volles Lebensalter Monatsentgelte Abfertigung
unter 53 12 53 Jahre 12,0000 54 Jahre 10,6667 55 Jahre 8,8867
+ 1 Monat 12,0000 + 1 Monat 10,5200 + 1 Monat 8,7400
+ 2 Monate 12,0000 + 2 Monate 10,3733 + 2 Monate 8,5933
+ 3 Monate 12,0000 + 3 Monate 10,2200 + 3 Monate 8,4467
+ 4 Monate 11,8533 + 4 Monate 10,0733 + 4 Monate 8,2933
+ 5 Monate 11,7067 + 5 Monate 9,9267 + 5 Monate 8,1467
+ 6 Monate 11,5533 + 6 Monate 9,7800 + 6 Monate 8,0000
+ 7 Monate 11,4067 + 7 Monate 9,6267 + 7 Monate 7,8533
+ 8 Monate 11,2600 + 8 Monate 9,4800 + 8 Monate 7,7067
+ 9 Monate 11,1133 + 9 Monate 9,3333 + 9 Monate 7,5533
+ 10 Monate 10,9600 + 10 Monate 9,1867 + 10 Monate 7,4067
+ 11 Monate 10,8133 + 11 Monate 9,0400 + 11 Monate 7,2600
56 Jahre 7,1133 57 Jahre 5,3333 58 Jahre 3,5533 59 Jahre 1,7800
+ 1 Monat 6,9600 + 1 Monat 5,1867 + 1 Monat 3,4067 + 1 Monat 1,6267
+ 2 Monate 6,8133 + 2 Monate 5,0400 + 2 Monate 3,2600 + 2 Monate 1,4800
+ 3 Monate 6,6667 + 3 Monate 4,8867 + 3 Monate 3,1133 + 3 Monate 1,3333
+ 4 Monate 6,5200 + 4 Monate 4,7400 + 4 Monate 2,9600 + 4 Monate 1,1867
+ 5 Monate 6,3733 + 5 Monate 4,5933 + 5 Monate 2,8133 + 5 Monate 1,0400
+ 6 Monate 6,2200 + 6 Monate 4,4467 + 6 Monate 2,6667 + 6 Monate 0,8867
+ 7 Monate 6,0733 + 7 Monate 4,2933 + 7 Monate 2,5200 + 7 Monate 0,7400
+ 8 Monate 5,9267 + 8 Monate 4,1467 + 8 Monate 2,3733 + 8 Monate 0,5933
+ 9 Monate 5,7800 + 9 Monate 4,0000 + 9 Monate 2,2200 + 9 Monate 0,4467
+ 10 Monate 5,6267 + 10 Monate 3,8533 + 10 Monate 2,0733 + 10 Monate 0,2933
+ 11 Monate 5,4800 + 11 Monate 3,7067 + 11 Monate 1,9267 + 11 Monate 0,1467
3.3.

Bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses nach Punkt X. Z 3.1 ab dem 1. 7. 2012 liegt für die Abfertigungsberechnung für Männer die Abfertigung nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz und der folgenden Tabelle 2 des Kollektivvertrages zugrunde.

Tabelle 2
volles Lebensalter Monatsentgelte Abfertigung volles Lebensalter Monatsentgelte Abfertigung volles Lebensalter Monatsentgelte Abfertigung volles Lebensalter Monatsentgelte Abfertigung
unter 55 12 55 Jahre 12,0000 56 Jahre 10,6667 57 Jahre 8,8867
+ 1 Monat 12,0000 + 1 Monat 10,5200 + 1 Monat 8,7400
+ 2 Monate 12,0000 + 2 Monate 10,3733 + 2 Monate 8,5933
+ 3 Monate 12,0000 + 3 Monate 10,2200 + 3 Monate 8,4467
+ 4 Monate 11,8533 + 4 Monate 10,0733 + 4 Monate 8,2933
+ 5 Monate 11,7067 + 5 Monate 9,9267 + 5 Monate 8,1467
+ 6 Monate 11,5533 + 6 Monate 9,7800 + 6 Monate 8,0000
+ 7 Monate 11,4067 + 7 Monate 9,6267 + 7 Monate 7,8533
+ 8 Monate 11,2600 + 8 Monate 9,4800 + 8 Monate 7,7067
+ 9 Monate 11,1133 + 9 Monate 9,3333 + 9 Monate 7,5533
+ 10 Monate 10,9600 + 10 Monate 9,1867 + 10 Monate 7,4067
+ 11 Monate 10,8133 + 11 Monate 9,0400 + 11 Monate 7,2600
58 Jahre 7,1133 59 Jahre 5,3333 60 Jahre 3,5533 61 Jahre 1,7800
+ 1 Monat 6,9600 + 1 Monat 5,1867 + 1 Monat 3,4067 + 1 Monat 1,6267
+ 2 Monate 6,8133 + 2 Monate 5,0400 + 2 Monate 3,2600 + 2 Monate 1,4800
+ 3 Monate 6,6667 + 3 Monate 4,8867 + 3 Monate 3,1133 + 3 Monate 1,3333
+ 4 Monate 6,5200 + 4 Monate 4,7400 + 4 Monate 2,9600 + 4 Monate 1,1867
+ 5 Monate 6,3733 + 5 Monate 4,5933 + 5 Monate 2,8133 + 5 Monate 1,0400
+ 6 Monate 6,2200 + 6 Monate 4,4467 + 6 Monate 2,6667 + 6 Monate 0,8867
+ 7 Monate 6,0733 + 7 Monate 4,2933 + 7 Monate 2,5200 + 7 Monate 0,7400
+ 8 Monate 5,9267 + 8 Monate 4,1467 + 8 Monate 2,3733 + 8 Monate 0,5933
+ 9 Monate 5,7800 + 9 Monate 4,0000 + 9 Monate 2,2200 + 9 Monate 0,4467
+ 10 Monate 5,6267 + 10 Monate 3,8533 + 10 Monate 2,0733 + 10 Monate 0,2933
+ 11 Monate 5,4800 + 11 Monate 3,7067 + 11 Monate 1,9267 + 11 Monate 0,1467
3.4.

Punkt X. Z 3 gilt für die Laufzeit dieses Kollektivvertrages. Durch Betriebsvereinbarung können Auflösungsoptionen mit Dienstbereitschaft eingeführt werden.

4.
4.1.

Arbeiter in den Betrieben, die zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung zumindest 16 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber gestanden sind und die in der Vergangenheit noch keine einvernehmliche Auflösung ihres Dienstverhältnisses mit einer damit verbundenen Abfertigungszahlung gemäß den Voraussetzungen nach Punkt X. Z 3 vereinbart haben, erhalten im Fall der einvernehmlichen Auflösung ihres Dienstverhältnisses eine weitere gesetzliche Abfertigung. Ausgenommen davon sind jene Arbeiter, die nur aushilfsweise auf Stundenbasis beschäftigt werden und mit denen deshalb weder dauerhaft eine reguläre Arbeitszeit noch ein Monatsbezug vereinbart ist. Ebenso begründen einvernehmliche Auflösungen zum Zweck der Begründung eines Dienstverhältnisses mit einem anderen Konzernunternehmen und solche im Anschluss an eine Verständigung des Betriebsrates von der Absicht, eine Kündigung im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG auszusprechen, und eine berechtigte Entlassung sowie ein unberechtigter Austritt, keinen zusätzlichen Abfertigungsanspruch. Für den Fall einer einvernehmlichen Auflösung zwecks Antritt einer Berufsunfähigkeitspension (Invaliditätspension) gebührt ebenfalls kein zusätzlicher Abfertigungsanspruch.

4.2.

Arbeiter in den Betrieben, die im Auflösungszeitpunkt maximal 4 Jahre vor Antritt des Regelpensionsalters laut ASVG stehen, volle 16 Jahre in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber gestanden sind und in der Vergangenheit noch keine einvernehmliche Auflösung ihres Dienstverhältnisses gemäß den Voraussetzungen nach Punkt X. Z 3 vereinbart haben, erhalten im Falle der einvernehmlichen Auflösung ihres Dienstverhältnisses ab dem 1. 10. 2020 eine weitere gesetzliche Abfertigung in der Höhe von € 5.000 brutto zuzüglich der sich aus der nachstehenden Tabelle ergebenden Summe (Tabelle 3).

Tabelle 3
volle Dienstjahre
24 und mehr 23 22 21 20 19 18 17 16 bis 34 volle Lebensjahre
8,000
8,783 8,267 35
9,600 9,067 8,533 36
10,450 9,900 9,350 8,800 37
11,333 10,767 10,200 9,633 9,067 38
12,250 11,667 11,083 10,500 9,917 9,333 39
13,200 12,600 12,000 11,400 10,800 10,200 9,600 40
14,183 13,567 12,950 12,333 11,717 11,100 10,483 9,867 41
15,200 14,567 13,933 13,300 12,667 12,033 11,400 10,767 10,133 42
15,600 14,950 14,300 13,650 13,000 12,350 11,700 11,050 10,400 43
16,000 15,333 14,667 14,000 13,333 12,667 12,000 11,333 10,667 44
16,400 15,717 15,033 14,350 13,667 12,983 12,300 11,617 10,933 45
16,800 16,100 15,400 14,700 14,000 13,300 12,600 11,900 11,200 46
17,200 16,483 15,767 15,050 14,333 13,617 12,900 12,183 11,467 47
17,600 16,867 16,133 15,400 14,667 13,933 13,200 12,467 11,733 48
18,000 17,250 16,500 15,750 15,000 14,250 13,500 12,750 12,000 49
18,000 17,633 16,867 16,100 15,333 14,567 13,800 13,033 12,267 50
18,000 18,000 17,233 16,450 15,667 14,883 14,100 13,317 12,533 51
18,000 18,000 17,600 16,800 16,000 15,200 14,400 13,600 12,800 52
18,000 18,000 17,967 17,150 16,333 15,517 14,700 13,883 13,067 53
18,000 18,000 18,000 17,500 16,667 15,833 15,000 14,167 13,333 54
18,000 18,000 18,000 17,850 17,000 16,150 15,300 14,450 13,600 55
18,000 18,000 18,000 18,000 17,333 16,467 15,600 14,733 13,867 56
18,000 18,000 18,000 18,000 17,667 16,783 15,900 15,017 14,133 57
18,000 18,000 18,000 18,000 18,000 17,100 16,200 15,300 14,400 58
18,000 18,000 18,000 18,000 18,000 17,417 16,500 15,583 14,667 59
18,000 18,000 18,000 18,000 18,000 17,733 16,800 15,867 14,933 60
18,000 18,000 18,000 18,000 18,000 18,000 17,100 16,150 15,200 61
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