--- id: lb-bnd-15 batch: 8 title: "Entlassung Angestellte – Dienstunfähigkeit" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Beendigungsarten" topic: beendigungsarten author: "Vinzenz" stand: 2026-08 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_entlassung_angestellte_dienstunfahigkeit.pdf" text: ".lexis360/md/entlassung_angestellte_dienstunfahigkeit.md" legal_bases: ["AngG § 27 Z 2", "AngG § 6", "ASVG § 273", "BEinstG § 8 Abs 2"] tags: [dienstunfaehigkeit, fuehrerscheinentzug, sucht, behinderte-dienstnehmer, entlassung] cross_refs: ["lb-bnd-12", "lb-bnd-14", "lb-bnd-16", "lb-bnd-17", "lb-bnd-18"] --- # Entlassung Angestellte – Dienstunfähigkeit *Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-bnd-15).* ## Zusammenfassung - **Entlassungsgrund (§ 27 Z 2 AngG):** Der Angestellte ist **unfähig**, die versprochenen oder den Umständen nach **angemessenen Dienste** zu leisten — ihm fehlen die zur Verrichtung der Arbeit notwendigen Voraussetzungen. Diese können **geistiger, körperlicher oder rechtlicher Natur** sein (zB Querschnittslähmung eines Berufsfußballers; Burn-out/Depression; Führerscheinerfordernis im Außendienst). Der Vertragsinhalt folgt aus **§ 6 AngG** (Vertragsinterpretation). - **Abgrenzung:** Dienstunfähigkeit ≠ **Berufsunfähigkeit iSd § 273 ASVG** — es zählt die Einsetzbarkeit am **konkreten Arbeitsplatz**, nicht die allgemeinen Anforderungen am Arbeitsmarkt. - **Gänzliche Dienstunfähigkeit (stRsp):** Der AN muss **schlechthin unverwendbar** sein. Mangelhafte Leistungen, Fehlleistungen, mindere Geschicklichkeit, schwache Eignung, Langsamkeit, geringere Leistungsfähigkeit, gelegentliche Nachlässigkeiten/Flüchtigkeiten oder „etwas unter dem Durchschnitt" liegende Leistung berechtigen **nicht**. Bei **partieller** Leistungsunfähigkeit muss der AG dem AN andere Dienste zuweisen (soweit zumutbar) — aber keine Gesamtumorganisation des Betriebs nötig. - **Dauernd:** nicht bloß kurzfristig, sondern von solcher Dauer, dass dem AG die Fortsetzung **unzumutbar** ist; Einzelfallbewertung (verrichtete Dienste, Stellung im Unternehmen, Dauer), objektive Kriterien, keine subjektive Einschätzung des AG. - **Verschulden:** nicht erforderlich — auch unverschuldet dienstunfähige AN können entlassen werden; die Unterschiede zeigen sich nur bei den **Rechtsfolgen** (→ Entlassung — Folgen und Ansprüche). - **Geltendmachung:** **Dauertatbestand** — Entlassung während des gesamten Andauerns möglich; nach Wegfall nicht mehr; grundsätzlich **unverzüglich** (Zuwarten zur Leistungsverbesserung schadet nicht). - **Krankheit/Unglücksfall:** strittig, ob Entlassung deshalb zulässig — OGH im Wesentlichen ohne Einschränkung ja, überwiegende Lehre differenziert. **Sucht:** nur bei pathologischem Missbrauch mit Krankheitsgrad; sonst Prüfung von „Trunksucht" (nur Arbeiter) oder Vertrauensunwürdigkeit. - **Begünstigt Behinderte (BEinstG):** Entlassung wegen dauernder Dienstunfähigkeit nur, wenn am **allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt nicht** mehr arbeitsfähig; sonst nur Kündigung gem **§ 8 Abs 2 BEinstG**. - **Führerscheinentzug:** gänzliche oder nur partielle Dienstunfähigkeit je nach vertraglich bedungenen Aufgaben; Zuweisungspflicht anderer Tätigkeiten insb, wenn Fahren nur Zubringerfunktion hat; **Länge des Entzugs bzw Höhe der Alkoholisierung sind unbeachtlich**; im Zweifel alternative Entlassungsgründe (Vertrauensunwürdigkeit, beharrliche Pflichtenverweigerung) prüfen. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Entlassungsgrund | Unfähigkeit, versprochene/angemessene Dienste zu leisten, § 27 Z 2 AngG ✅ | | Voraussetzungen | geistiger, körperlicher oder rechtlicher Natur (zB Führerschein bei Außendienst) | | Gänzlichkeit | AN muss **schlechthin unverwendbar** sein; Minderleistung/„etwas unter Durchschnitt"/gelegentliche Fehler genügen nicht | | Partielle Unfähigkeit | AG muss andere Dienste zuweisen, sofern zumutbar; keine Pflicht zur Gesamtumorganisation | | Dauerhaftigkeit | „dauernd" = Fortsetzung unzumutbar; objektive Einzelfallbewertung (Dienste, Stellung, Dauer) | | Verschulden | nicht erforderlich — auch unverschuldete Dienstunfähigkeit entlassungsfähig; Auswirkung nur bei Rechtsfolgen | | Geltendmachung | Dauertatbestand (nur während des Andauerns); unverzüglich, Zuwarten zur Verbesserung unschädlich | | Sucht | nur pathologischer Missbrauch mit Krankheitsgrad → Dienstunfähigkeit; sonst „Trunksucht" (nur Arbeiter)/Vertrauensunwürdigkeit | | Begünstigt Behinderte | Entlassung nur bei Nichtarbeitsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt; sonst nur Kündigung gem § 8 Abs 2 BEinstG | | Führerscheinentzug | gänzlich/partiell je nach Vertragsumfang; Zuweisungspflicht bei nur Zubringerfunktion; Dauer des Entzugs/Alkoholisierungsgrad ohne Auswirkung | | Abgrenzung | nicht = Berufsunfähigkeit iSd § 273 ASVG (konkreter Arbeitsplatz vs Arbeitsmarkt) | ## Rechtsgrundlagen - **§ 27 Z 2 AngG** (Entlassung wegen Dienstunfähigkeit) — im Briefing ausdrücklich zitiert ✅ - **§ 6 AngG** (Inhalt des Arbeitsvertrags als Bezugspunkt der Vertragsinterpretation) — zitiert ✅ - **§ 273 ASVG** (Berufsunfähigkeit — Abgrenzung) — zitiert ✅ - **§ 8 Abs 2 BEinstG** (nur Kündigung begünstigt behinderter DN bei teilweiser Unverwendbarkeit) — zitiert ✅ ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Rechtsfolgen abhängig vom Verschulden:** Auch unverschuldete Dienst- unfähigkeit ist entlassungsfähig; die Anspruchsfolgen (Abfertigung Alt, Urlaubsersatzleistung) unterscheiden sich nach der Konstellation → Entlassungs-Folgen-Matrix als Anspruchs-Flags im hr_payroll-Beendigungs- Workflow. - **Kein unmittelbarer Entgeltfortzahlungs-Regelinhalt:** Dienstunfähigkeit ist Entlassungsgrund, nicht Entgeltfall — Krankenstands-/Entgeltfortzahlungs- Läufe bleiben davon getrennt. - **Dauertatbestand:** Beendigungsdatum = Entlassungsausspruch; ein späterer Wegfall der Unfähigkeit lässt die bereits ausgesprochene Entlassung nicht mehr zu (Ausspruchstag maßgeblich). - **BEinstG-Konstellation** (begünstigt Behinderte): nur Kündigung mit Behindertenvertretung-Zustimmungsverfahren — HR-Workflow-Flag, keine Abrechnungsbesonderheit. ## Verweise - **KB-intern:** lb-bnd-12 (Besonderer Entlassungsschutz) · lb-bnd-14 (Beharrliche Pflichtenvernachlässigung) · lb-bnd-16 (Dienstverhinderung) · lb-bnd-17 (Tätlichkeit/Sittlichkeits-/Ehrverletzung) · lb-bnd-18 (Untreue) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (AngG-Kernregime)