--- id: lb-ins-08 batch: 8 title: "Privilegierte Auflösungsrechte in der Insolvenz" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Unternehmensauflösung & Betriebsübergang" topic: insolvenz-betriebsubergang author: "Sundl" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_privilegierte_auflosungsrechte_in_der_insolvenz.pdf" text: ".lexis360/md/privilegierte_auflosungsrechte_in_der_insolvenz.md" legal_bases: ["IO § 21", "IO § 25", "AngG § 30 Abs 4", "GAngG § 30 Abs 4", "AngG § 31 Abs 2", "AngG § 31 Abs 3", "ArbVG § 105", "AMFG § 45a"] tags: [insolvenz, auflosungsrechte, austritt, kundigung, kundigungsentschadigung, sanierungsverfahren] cross_refs: ["lb-bnd-09", "lb-bnd-38", "lb-bnd-42", "lb-end-24", "lb-ins-06", "lb-ins-07"] --- # Privilegierte Auflösungsrechte in der Insolvenz *Lexis Briefings Personalrecht, Sundl, Stand Juli 2026 (lb-ins-08).* ## Zusammenfassung - **System:** Die Insolvenzordnung gibt dem **Insolvenzverwalter** und dem **Arbeitnehmer** außerordentliche Lösungsrechte für **alle Verfahrensarten** — im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung übt sie der **Arbeitgeber (Schuldner) mit Zustimmung des Sanierungsverwalters** aus. Anknüpfungspunkt ist primär **Fortführung oder Schließung** des Unternehmens; zu unterscheiden sind **angetretene** und **nicht angetretene** Arbeitsverhältnisse. Die **Restrukturierungsordnung (ReO, in Kraft 17. 7. 2021)** sieht **keine privilegierte Auflösung** von Arbeitsverhältnissen vor. - **Nicht angetretene AV (§ 21 IO):** Da § 25 IO angetretene AV betrifft, wird § 21 IO nach hA sinngemäß angewendet. Der **Rücktritt des Insolvenzverwalters (Schuldners)** ist an keine Bedingungen geknüpft, **nicht fristgebunden** und während des gesamten Verfahrens möglich; der Arbeitnehmer kann über das Insolvenzgericht eine **Frist zur Ausübung des Wahlrechts setzen** — Untätigkeit gilt als Rücktritt. Dem **Angestellten** steht ein gesetzliches Rücktrittsrecht nach **§ 30 Abs 4 AngG** (Gutsangestellte: § 30 Abs 4 GAngG) zu: Die Insolvenzeröffnung ist **wichtiger Rücktrittsgrund**; das Recht erlischt mit Antritt des Arbeitsverhältnisses (hA: analog auf alle Arbeitnehmer und auf freie Dienstverträge). In beiden Rücktrittsfällen gebührt ein **pauschalierter Schadenersatz im Rang der Insolvenzforderung**, orientiert an der **Kündigungsentschädigung** (Zeitraum vom Antritt bis zur fiktiven ordentlichen Arbeitgeberkündigung); bei **befristeten** AV mit **3 Monaten** begrenzt (§ 31 Abs 2 und 3 AngG). - **Angetretene AV (§ 25 IO) — Schließung:** Wird die Schließung des Unternehmens oder eines (abgrenzbaren) Bereichs vom Gericht **angeordnet, bewilligt oder festgestellt** (inkl. Feststellung, dass das Unternehmen bei Eröffnung bereits geschlossen war), kann der Arbeitnehmer **berechtigt vorzeitig austreten** und der Insolvenzverwalter bzw. der Arbeitgeber (Eigenverwaltung mit **Genehmigung** des Sanierungsverwalters) **außerordentlich kündigen**; bei Bereichsschließungen jeweils nur für die dort beschäftigten Arbeitnehmer. Ausübung: **innerhalb eines Monats** nach öffentlicher Bekanntmachung des Schließungsbeschlusses; in der Berichtstagsatzung beschlossen → Frist ab Tag der Berichtstagsatzung. Ohne Berichtstagsatzung und ohne Fortführungsanzeige in der Insolvenzdatei: Ausübung im **4. Monat nach der Eröffnung** (vor allem Auslandsinsolvenzen mit österreichischem Arbeitsrecht); Anzeige der Fortführung durch den ausländischen Verwalter lässt das Recht entfallen. - **Angetretene AV (§ 25 IO) — Fortführung:** Dem Arbeitnehmer verbleibt (außer dem **replizierenden Austrittsrecht** als Antwort auf eine Rationalisierungs- bzw. Sanierungskündigung) nur das reguläre arbeitsrechtliche Lösungsrecht (zB Arbeitnehmerkündigung). Beschließt das Gericht in der Berichtstagsatzung die Fortführung, kann der Insolvenzverwalter in **einzuschränkenden Bereichen innerhalb eines Monats nach der Berichtstagsatzung** kündigen; im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung analog (Gefährdung des Sanierungsplans/der Fortführung), Ausübung **innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses**; dem Gekündigten steht ein **replizierendes außerordentliches Austrittsrecht** zu (Folgen eines begründeten vorzeitigen Austritts). - **Begünstigungen des Verwalters/eigenverwaltenden AG:** Bindung nur an die **gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfristen** (unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen); keine Bindung an **längere vertragliche Fristen**, an **vertraglich vereinbarten oder kollektivvertraglichen Kündigungsschutz**, an **Vordienstzeitenanrechnungen** auf Kündigungsfristen, an die „Angestellter ex contractu“-Besserstellung und an **Kündigungstermine** (Gesetz, KV oder Einzelvertrag). Der dem Arbeitnehmer wegen der **Fristverkürzung** gebührende Schadenersatz ist **Insolvenzforderung**. Die außerordentliche Kündigung bleibt an die **gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen** gebunden: allgemeiner Kündigungsschutz (§ 105 ArbVG), besonderer Kündigungsschutz der Spezialgesetze (zB Mutterschutzgesetz, Arbeitsplatzsicherungsgesetz, Belegschaftsvertreter) und individueller Kündigungsschutz der Antidiskriminierungsgesetzgebung (Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Rasse etc.); bei spezialgesetzlichen Kündigungsgründen (zB VBG für Vertragsbedienstete) zählen auch diese. Das **Einmonatsfenster** bleibt gewahrt, wenn Klage bzw. Zustimmungsantrag fristgerecht eingebracht wurde; für die Anzeige im **Kündigungsfrühwarnsystem (§ 45a AMFG)** gilt dies außer im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung. - **Begünstigungen des Arbeitnehmers:** Der Austritt nach § 25 IO gilt stets als **begründeter, vom Arbeitgeber verschuldeter Austritt** (Insolvenzeröffnung als wichtiger Grund) → **verschuldungsunabhängiger Schadenersatz** nach den Regeln der **Kündigungsentschädigung** (Bemessung nach ordnungsgemäßer Arbeitgeberkündigung bzw. Zeitablauf bei Befristung; bei besonderem Kündigungsschutz: fiktiv erstmöglicher Kündigungsausspruch **plus individueller Kündigungsfrist**, unter Beachtung des Wegfalls des Schutzes — typischerweise bei gänzlicher Schließung, bei Lehrlingen durch Zurücklegung der Gewerbeberechtigung; ein **Inhaberwechsel** ist keine Schließung, auch bei Übertragung aus der Masse). Die Beendigungsansprüche aus dem § 25-Austritt sind **Insolvenzforderungen**. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | ReO | keine privilegierte Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Restrukturierungsverfahren (Stand 2026-07) ✅ | | Rücktritt § 21 IO (nicht angetretene AV) | nicht fristgebunden, während des gesamten Verfahrens; AN-Fristsetzung über Insolvenzgericht, Untätigkeit = Rücktritt ✅ | | Rücktrittsrecht Angestellte | § 30 Abs 4 AngG (§ 30 Abs 4 GAngG): Insolvenzeröffnung = wichtiger Rücktrittsgrund; erlischt mit AV-Antritt; hA analog auf alle AN und freie Dienstverträge ✅ | | Schadenersatz bei § 21 | pauschaliert, im Rang der Insolvenzforderung, an Kündigungsentschädigung orientiert; bei Befristung max. **3 Monate** (§ 31 Abs 2, 3 AngG) (Stand 2026-07) ✅ | | Schließung § 25 IO | Ausübung der außerordentlichen Rechte **innerhalb 1 Monats** nach öffentlicher Bekanntmachung (bei Beschluss in der Berichtstagsatzung ab deren Tag); ohne Berichtstagsatzung/Fortführungsanzeige: **4. Monat nach Eröffnung** (Stand 2026-07) ✅ | | Fortführung § 25 IO | Kündigung in einzuschränkenden Bereichen binnen **1 Monats** nach Berichtstagsatzung (Verwalter) bzw. nach öffentlicher Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses (EV mit Zustimmung SV); replizierendes Austrittsrecht des AN (Stand 2026-07) ✅ | | Fristenprivilegierung | keine Bindung an längere vertragliche Fristen, KV-Kündigungsschutz, Vordienstzeitenanrechnung, Kündigungstermine ✅ | | Kündigungsbeschränkungen | Bindung an § 105 ArbVG, besonderen Schutz der Spezialgesetze (zB MSchG, Arbeitsplatzsicherungsgesetz, Belegschaftsvertreter) und Antidiskriminierung; Monatsfenster gewahrt bei fristgerechter Klage/Antrag; Kündigungsfrühwarnanzeige § 45a AMFG außer bei EV-Sanierung ✅ | | AN-Austritt § 25 IO | immer vom AG verschuldeter Austritt; Schadenersatz verschuldungsunabhängig (Kündigungsentschädigungsregeln); bei Besonderschutz: fiktiver erstmöglicher Ausspruch + individuelle Frist ✅ | | Qualifikation | Schadenersatz bei Fristverkürzung und Beendigungsansprüche aus § 25-Austritt = **Insolvenzforderungen** ✅ | ## Rechtsgrundlagen - **§ 21, § 25 IO** (Rücktritts-/Auflösungsrechte) — ausdrücklich zitiert ✅ - **§ 30 Abs 4 AngG** und **§ 30 Abs 4 GAngG** (Rücktrittsrecht Angestellte/Gutsangestellte bei Insolvenzeröffnung) — zitiert ✅ - **§ 31 Abs 2 und 3 AngG** (Begrenzung der Kündigungsentschädigung bei Befristung) — zitiert ✅ - **§ 105 ArbVG** (allgemeiner Kündigungsschutz) — zitiert ✅ - **§ 45a AMFG** (Kündigungsfrühwarnsystem) — zitiert ✅ - MSchG, Arbeitsplatzsicherungsgesetz, VBG — als Beispiele gesetzlicher Kündigungsbeschränkungen genannt, **ohne §-Zitat** ⚠ (Detailspeicherung vor Anwendung per RIS nötig) - Judikatur im Quelltext zitiert: 5 Ob 146/65, 4 Ob 1/84, 8 ObS 10/05m, 4 Ob 39/39, 8 ObS 47/97p, 8 ObS 16/04t ✅ — ⚠ Zität „4 Ob 39/39 = EvBl 1980/127" (fn 6) vermutlich Zitierfehler der Quelle (Jahreszahl der Geschäftszahl), nicht verifiziert. ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Beendigungs-Anlässe im Insolvenzfall** (§ 21/§ 25 IO) als Sonderfälle des Beendigungs-Workflows: Austritts-/Kündigungserfassung mit dem Rechtsgrund „§ 25 IO" bzw. „§ 21 IO" für die korrekte Endabrechnung und Nachweisführung. - **Fristberechnungen** (1-Monatsfenster ab Bekanntmachung/Berichtstagsatzung/ Eröffnungsbeschluss; 4. Monat bei Auslandsinsolvenz; 3-Monats-Kappung bei Befristung) als Datumslogik im Beendigungs-Workflow hinterlegen. - **Kündigungsentschädigungs-Bemessung:** fiktive ordentliche Arbeitgeberkündigung (inkl. Besonderschutz: erstmöglicher Ausspruch + individuelle Frist) als Berechnungsgrundlage des Schadenersatzes — Schnittstelle zur Kündigungsentschädigungslogik (→ lb-end-24). - **Insolvenzforderungs-Qualifikation** der Beendigungsansprüche und des Fristverkürzungsschadens — Ausweis in der Endabrechnung für die Forderungsanmeldung (→ lb-ins-07, lb-ins-06). - Kündigungsfrühwarnsystem (§ 45a AMFG) als Melde-Pflicht-Ereignis (→ lb-bnd-42); im Odoo-19-Kontext Hinweis, kein Abrechnungsposten. ## Verweise - **KB-intern:** lb-bnd-09 (Austritt - Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-38 (Besonderer Kündigungsschutz) · lb-bnd-42 (Kündigungsfrühwarnsystem, § 45a AMFG) · lb-end-24 (Kündigungsentschädigung - Arbeitsrecht) · lb-ins-06 (Insolvenz- Entgeltsicherung) · lb-ins-07 (Insolvenz und Arbeitsverhältnis — Masse-/ Insolvenzforderungen) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (IO-/AngG-Regime) · `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md` (Insolvenz-/Auflösungskonstellationen auch bei Gemeindebetrieben/Ausgliederungen denkbar)