> Räumlicher Geltungsbereich: Österreichweit Persönlicher Geltungsbereich: Arbeiter ### Abschlussprotokoll der Kollektivvertragsverhandlung über den Kollektivvertrag für Arbeiter/innen in den gewerblichen Forstunternehmen 2026 folgende Änderungen zum Kollektivvertrag für Arbeitnehmer/innen in den gewerblichen Holzschlägerungsunternehmen Österreichs, abgeschlossen am 12. April 2002, gültig ab 1. März 2002, in der Fassung vom 1. März 2025, werden beschlossen: #### 1. Lohntafel gültig ab 1. März 2026 bis 28. Februar 2027 (Anlage A) Kollektivvertragliche Mindeststundenlöhne ab 1.3.2026: | Kategorie | Zeitlohn in Euro | Akkordlohn in Euro | | |---|---|---|---| | **1**. | Hilfsarbeiter (Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung, die für einfache Tätigkeiten eingestellt werden, wie zum Beispiel: Beseitigung von Schlagabraum auf Forstwegen, Brennholzerzeugung ohne Motorsäge, Freischneidearbeiten ohne Motorsage, händische Holzlieferung, händische Schlagräumung, Pflanzarbeiten, Pflanzenschutzarbeiten, Reinigungstätigkeiten) | 11,92 | 14,90 | | **2.** | Waldarbeiter (Arbeitnehmer mit Zweckausbildung) | 12,22 | 15,28 | | **3. ** | Waldarbeiter mit Forstfacharbeiterprüfung | 14,08 | 17,60 | | **4.** | Professionisten (Mechaniker, Schlosser, Schmiede) | 14,36 | 17,95 | | **5. ** | Maschinisten für voll- und teilmechanisierte Holzerntesysteme (Harvester, Forwarder, Seilkräne) | 17,55 | 21,94 | | Zulagen/Pauschalen | Zeitlohn in Euro | Akkordlohn in Euro | |---|---|---| | Gerätefahrerzulage (z. B. Schlepper, Traktor, Seilwinde) für Hilfsarbeiter und Waldarbeiter | 1,85 | 2,32 | | Partieführerzulage für Hilfsarbeiter und Waldarbeiter | 1,85 | 2,32 | | Motorsägenpauschale § 9 Abs. 2 | 2,15 | | | Motorsägenpauschale für Instandhaltung § 9 Abs. 2 und 5 | 0,72 | | #### 2. Lehrlingseinkommen ab 1.3.2026 monatlich in Euro (Anlage B): Lehrling im 1. Lehrjahr € 1.507,52 Lehrling im 2. Lehrjahr € 1.832,22 Lehrling im 3. Lehrjahr € 2.156,93 Forsttechniker Zeitlohn: € 2.487,15 #### 3. Neuregelung § 4 Abs. 8 Die bestehende Regelung des § 4 Abs 8 wird gestrichen und durch folgende Regelung ersetzt: *"Der 24. Dezember ab 0 Uhr ist ab erreichen von 50 % der vereinbarten täglichen Normalarbeitszeit unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei."* #### 4. Mitarbeiterprämie 2026 Die Vertragspartner kommen überein, im Kollektivvertrag eine Ermächtigung über die Gewährung einer steuer- und abgabenfreien Mitarbeiterprämie 2026 gemäß 124b EStG 1988 für das Kalender­ jahr 2026 zu vereinbaren, sobald die gesetzliche Grundlage dafür in Kraft tritt. #### 5. Einrichtung einer Arbeitsgruppe Die Vertragspartner vereinbaren, bis zur nächsten KV-Verhandlung im Jahr 2027 insbesondere die Themen Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes sowie steuerfreie Auszahlung einer Gefahren­ zulage im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsgruppe zu behandeln. #### 6. Lohnabschluss 2027 Die KV-Mindestlöhne werden um den Wert die durchschnittlichen Jahresinflation zuzüglich 0,25 % erhöht. Sollte dieser Wert 2,8 % überschreiten, werden die Branchensozialpartner Verhandlungen über den Abschluss der KV-Mindestlöhne führen. #### 7. Inkrafttreten Diese Änderungen des Kollektivvertrages treten am 1. März 2026 in Kraft. **Für den Fachverband der gewerblichen Dienstleister:** KommR Peter Konrad Bundesvorsitzender Forstunternehmer Mag. Thomas Kirchner Fachverbandsgeschäftsführer **Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft PRO-GE:** Gerald Kreuzer Branchensekretär Fabian Fluch Branchenvorsitzender Wien, am 13. März 2026