--- id: lb-jug-01 batch: 1 title: "Ausbildungspflicht" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Beschäftigungsverhältnisse" topic: jugendliche author: "Noga" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_ausbildungspflicht.pdf" text: ".lexis360/md/ausbildungspflicht.md" legal_bases: ["APflG", "Ausbildungspflicht-Verordnung", "BAG § 8c", "LFBAG § 11b", "ASVG § 33", "ABGB"] tags: [ausbildungspflicht, apflg, jugendliche, ferienbeschaeftigung, sv-anmeldung] cross_refs: ["lb-jug-02", "lb-jug-04", "lb-jug-05", "lb-pra-02", "lb-pra-04"] --- # Ausbildungspflicht *Lexis Briefings Personalrecht, Noga, Stand Juli 2026 (lb-jug-01).* ## Zusammenfassung - **Was das APflG regelt:** Das 2016 eingeführte Ausbildungspflichtgesetz verpflichtet Jugendliche nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, an einer Bildungs-, Ausbildungs- oder vorbereitenden Maßnahme teilzunehmen (§ 3 APflG). Die Pflicht trifft die Erziehungsberechtigten (§ 4 Abs 1). Asyl- bzw. subsidiär schutzberechtigte Jugendliche sind erfasst; nur vorübergehend in Österreich befindliche Jugendliche sind ausgenommen. - **Erfüllung (§ 4 Abs 2):** demonstrative Aufzählung Z 1–4 (gültiger Lehr-/Ausbildungsvertrag nach BAG oder LFBAG, gesundheitsrechtliche Ausbildung, weiterführende Schulen, Vorbereitungslehrgänge/Externistenkurse); alternativ Z 5–7 (arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, Maßnahmen bei Assistenzbedarf, zulässige Beschäftigung) — diese nur, soweit mit einem **Perspektiven- oder Betreuungsplan** vereinbar (§ 4 Abs 3). Daneben enthält die Ausbildungspflicht-Verordnung eine eigene Liste erfüllender Maßnahmen. Das SMS stellt auf Antrag per Feststellungsbescheid fest (§ 8 Abs 4), ob eine Maßnahme genügt (Ausbildungslehrgang für Islamische Theologie: VwGH 29. 6. 2023, Ra 2022/11/0079). - **Vorzeitiges Ende** der Pflicht nur bei erfolgrechem Abschluss einer mindestens zweijährigen (berufsbildenden) mittleren Schule, einer Lehre, einer Gesundheitsberufsausbildung ab 2.500 Stunden oder einer Teilqualifizierung (§ 8b Abs 2 APflG iVm § 8c BAG bzw. § 11b LFBAG). - **Ferienbeschäftigung:** ausbildungsfreie Zeiträume bis zu drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten verletzen die Ausbildungspflicht nicht (§ 4 Abs 4) — Ferialarbeitsverhältnisse in den Ferien bleiben zulässig. - **Ruhen (§ 7):** insb. Kinderbetreuungsgeld, Freiwilligenjahr/-dienst nach dem Freiwilligengesetz, Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst, berücksichtigungswürdige oder medizinische Gründe; auch bei arbeitsrechtlich unzulässiger Beschäftigung (zB absolutes Beschäftigungsverbot, fiktiver Mutterschutz). - **Wirkung auf Arbeitsverhältnisse:** Ein Verstoß berührt weder Bestehen noch Wirksamkeit des Arbeitsvertrags (ABGB bleibt unberührt). Beschäftigungen ohne bzw. außerhalb eines Perspektiven-/Betreuungsplans werden über die SV-Anmeldungen (§ 33 ASVG) ermittelt und zu Beratungsgesprächen führen; § 5 Abs 3 definiert die Verletzung. Jugendliche können Arbeitsverhältnisse, die die Ausbildungspflicht verletzen, ohne Kündigungsfristen und -termine vorzeitig beenden (§ 6); alle Ansprüche aus dem aufrechten Verhältnis bleiben unberührt, Kündigungsentschädigung nur bei vorzeitiger Beendigung aus wichtigem Grund. - **Sanktionen nur gegen die Erziehungsberechtigten** (§ 17); Jugendliche und Arbeitgeber sind nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Persönlicher Geltungsbereich | nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht bis zur Vollendung des **18. Lebensjahres** (§ 3 APflG) | | Ausbildungsfreie Zeiträume | bis zu **3 Monate** innerhalb von **12 Monaten** stellen keine Verletzung dar (§ 4 Abs 4 APflG); zum abweichend formulierten Lösungsrecht nach lb-pra-02 (relevant erst über **4 Monate**) s dort | | Planpflicht | alternative Maßnahmen nach § 4 Abs 2 Z 5–7 nur mit Perspektiven-/Betreuungsplan vereinbar (§ 4 Abs 3 APflG) | | Meldefrist Erziehungsberechtigte | beginnt kein Jugendlicher innerhalb von **3 Monaten** nach Beendigung/Vorzeitigung einer Ausbildung eine neue Maßnahme, ist die Koordinierungsstelle zu verständigen — längstens **2 Wochen** nach Ablauf dieser Frist (§ 13 APflG) | | Vorzeitiges Lösungsrecht Jugendlicher | § 6 APflG ohne gesetzliche/KV-Kündigungsfristen und -termine; Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unberührt; Kündigungsentschädigung nur bei vorzeitiger Beendigung aus wichtigem Grund | | Geldstrafe Erziehungsberechtigte | **€ 100,– bis € 500,–**, im Wiederholungsfall **€ 200,– bis € 1.000,–** (§ 17 APflG); nur Erziehungsberechtigte sind strafbar | ## Rechtsgrundlagen - **Ausbildungspflichtgesetz (APflG):** §§ 3, 4 (Abs 1–4), 5 (Abs 1 und 3), 6, 7, 8 Abs 4, 13, 14, 17 im Briefing ausdrücklich zitiert — Errichtung der Organe, Verfahren und Sanktionen ausschließlich gegen Erziehungsberechtigte. ✅ - **Ausbildungspflicht-Verordnung:** eigene Liste erfüllender Maßnahmen, ohne §-Zitat im Briefing. ⚠ Detailverifikation (RIS) vor Verwendung. - **§ 33 ASVG:** SV-Anmeldungen als Ermittlungsgrundlage pflichtwidriger Jugendlichen-Beschäftigungen. ✅ - **BAG/LFBAG** (Lehr-/Ausbildungsverträge; § 8c BAG, § 11b LFBAG bei Teilqualifizierung) und **ABGB** (Fortbestand der Arbeitsvertragsfähigkeit) nur dem Namen nach genannt. ✅ ## Payroll-Relevanz (Odoo) - Das APflG ist kein Abgabengesetz — kein eigener Regelsatz. Die Relevanz für die Personalverrechnung ist indirekt: - **Ferialarbeitsverhältnisse** in den Ferien (Fenster bis 3 Monate je 12 Monaten, § 4 Abs 4) sind reguläre SV-pflichtige Dienstverhältnisse → über die bestehende hr_payroll-Engine (Structure je Mitarbeitendengruppe) abrechnen, keine Sonderlogik. - **Jugendlichen-Merkmale** (Alter, Schulpflicht/Ausbildungsstatus) am Mitarbeitenden- bzw. Vertragsdatensatz als Basis für KJBG-Work-Entry-Constraints (→ lb-jug-02, lb-jug-04) und das Jugendlichenverzeichnis (→ lb-jug-05). - **Vorzeitige Lösung nach § 6 APflG:** Beendigung ohne Kündigungsfrist und ohne Kündigungsentschädigung (außer wichtiger Grund) als payslip-Endabrechnungsfall abbilden. - **§ 33-ASVG-Anmeldungen** sind der staatliche Kontrollhebel → zeitgerechte und vollständige eSV/ÖGK-Anmeldung auch für jugendliche Ferialkräfte sicherstellen (Meldewesen im Kernmodul `l10n_at_hr_payroll`). ## Verweise - **KB-intern:** lb-jug-02 (KJBG-Sonderbestimmungen für Jugendliche) · lb-jug-04 (Sonn-, Feiertags-, Nachtarbeitsverbot) · lb-jug-05 (Jugendlichenverzeichnis) · lb-pra-02 (§ 6 APflG bei Ferialpraktika) · lb-pra-04 (Abgrenzung Ferialpraktikum) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (Kernregime Privatwirtschaft; das APflG ist dort noch nicht inventarisiert — Ergänzung bei Bedarf ❓)