--- id: lb-tzb-04 batch: 1 title: "Teilzeitbeschäftigung - Mehrarbeit und Überstunden" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Beschäftigungsverhältnisse" topic: teilzeit author: "Thöny-Maier" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_teilzeitbeschaftigung_mehrarbeit_und_uberstunden.pdf" text: ".lexis360/md/teilzeitbeschaftigung_mehrarbeit_und_uberstunden.md" legal_bases: ["AZG § 19d Abs 3", "AZG § 20 Abs 1"] tags: [teilzeit, mehrarbeit, uberstunden, mehrarbeitszuschlag, azg, betriebsnotstand] cross_refs: ["lb-bes-06", "lb-tzb-02", "lb-tzb-03"] --- # Teilzeitbeschäftigung – Mehrarbeit und Überstunden *Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-tzb-04).* ## Zusammenfassung - **Abgrenzung:** Teilzeit-Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die über das vertraglich vereinbarte Teilzeitausmaß hinausgeleistet wird. Die Grenze zur **Überstunde** ergibt sich aus dem Vergleich mit dem Vollzeitbeschäftigten: Wird dessen tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit — hinsichtlich Ausmaß **oder regulärer Lage** — überschritten, liegt Überstunden- und keine Mehrarbeit mehr vor. Eine weitere Mehrarbeitsvariante ergibt sich für alle Arbeitnehmer, wenn der KV die Normalarbeitszeit unter das gesetzliche Maß senkt. - **Pflicht zur Mehrarbeit (§ 19d Abs 3 AZG):** Teilzeitbeschäftigte sind nur zur Mehrarbeit verpflichtet, wenn **alle** folgenden Kriterien kumulativ vorliegen: (1) gesetzliche Bestimmungen, KV/BV oder der Arbeitsvertrag sehen die Mehrarbeit vor; (2) erhöhter Arbeitsbedarf oder die Mehrarbeit ist für Vor-/Abschlussarbeiten erforderlich; (3) keine entgegenstehenden berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers. Fehlt eines, besteht keine Pflicht — es sei denn, ein Ausnahmefall des § 20 AZG greift. - **Anordnung durch den Arbeitgeber (§ 20 Abs 1 AZG):** Die beiden ersten Kriterien bleiben außer Betracht bei vorübergehenden, unaufschiebbaren Arbeiten zur Abwendung unmittelbarer Gefahr für Leben oder Gesundheit oder bei **betrieblichem Notstand** (Behebung von Betriebsstörungen, Verhütung des Verderbens von Gütern oder unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens; unvorhergesehene, unvermeidbare Gründe; keine anderen zumutbaren Maßnahmen). Ein Notstand liegt außerhalb des üblichen Betriebsablaufs, ist weder regelmäßig noch vorhersehbar und muss einen unverhältnismäßigen Nachteil androhen — die Anordnung von Mehrarbeit ist damit **sehr eingeschränkt** möglich. Bei Teilzeitbeschäftigten sind persönliche Interessen besonders zu berücksichtigen. - **Abgeltung:** Die (arbeitsrechtliche) Mehrarbeit ist über Mehrarbeitszuschläge abzugelten; echte **Überstunden** sind — wie bei Vollzeitkräften — mit mindestens **50 %** Zuschlag zu bezahlen (Höhe idR im KV geregelt; ohne KV-Regelung 50 %). Bemerkenswert: Überstunden entstehen, sobald die Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitkräfte an diesem Tag (Ausmaß oder Lage) überschritten wird — ohne dass zuerst die volle Wochenarbeitszeit geleistet sein muss (Beispiel: endet die Vollzeit-Normalarbeitszeit eines Tages um 12.00 Uhr, ist jede weitere Stunde desselben Tages auch für die Teilzeitkraft eine Überstunde; bei 9 Stunden an einem Tag bei 8-Stunden-Normalarbeitszeit liegt Überstundenarbeit vor, selbst wenn die Wochenstunden unter 40 bleiben). ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Mehrarbeit vs Überstunde | Mehrarbeit: über vertragliches Teilzeitausmaß bis zur Vollzeit-Grenze; Überstunde: Überschreitung der täglichen/wöchentlichen Normalarbeitszeit oder regulären Lage des vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten | | Verpflichtung zur Mehrarbeit | § 19d Abs 3 AZG: drei Kriterien kumulativ (Norm/BV/KV/AV-Vorsehen + erhöhter Bedarf bzw. Vor-/Abschlussarbeiten + keine entgegenstehenden Interessen) | | Ausnahme | § 20 Abs 1 AZG (Gefahr, betrieblicher Notstand): Kriterien 1 und 2 entfallen | | Überstundenzuschlag | mind. **50 %** (KV-regelbar; ohne KV-Regelung 50 %) (Stand 2026-07) | | Überstunde ohne Vollwoche | tägliche Vollzeit-Überschreitung genügt (auch bei Wochenstunden < 40) | ## Rechtsgrundlagen - **§ 19d Abs 3 AZG** (Verpflichtung zur Mehrarbeit) — ✅ zitiert. - **§ 20 Abs 1 AZG** (Gefahr-/Notstandsfälle) und **§ 20 AZG** (Ausnahmefallkatalog) — ✅ zitiert. - Die Höhe des Überstundenzuschlags wird ohne §-Zitat genannt (Gesetzesgrundlage im Briefing offen; Zuschlagslogik je KV) — ⚠ vor Implementierung gegen AZG/KV verifizieren. - ⚠ Der Beitrag „Mehrarbeitszuschläge – Arbeitsrechtliches“ (Abgeltung der Mehrarbeit im Detail) ist nicht in Batch 1 enthalten; Zuschlagssätze der Mehrarbeit daher ❓ offen. ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Zwei Zonen je Tag:** Mehrarbeit (zwischen Vertragsausmaß und Vollzeit-Grenze) und Überstunden (über der Vollzeit-Grenze) brauchen je eigene `hr.work.entry.type`s; die Zuordnung geschieht beim Postprocess der Work Entries gegen den Vollzeitkalender des Mitarbeiters (Ausmaß **und** Lage). - **Vollzeitvergleich als Konfigurationswert:** Vergleichsbasis ist der (KV-)Normalkalender der Vergleichsvollzeitkraft — mandantenspezifisch (zB Handel 38,5 h), als Kalenderdatenpflege, nicht als Regelcode. - **Zuschlagsregel:** Überstundenzuschlag mind. 50 % als Struktur-Standardwert, übersteuerbar durch KV-Parameter; Mehrarbeits- zuschläge sind ein eigener Regelsatz mit eigenen Parametern (❓ Detail- sätze im KV-Weg, erst mit Folgebatches bzw. KV-Daten kuratiert). - **GFG-Interaktion:** Mehrarbeitszuschläge erhöhen das Entgelt und damit den Geringfügigkeitsstatus (→ lb-bes-06) — die GFG-Prüfung muss nach der Zuschlagsberechnung laufen, nicht davor. - Die Verpflichtungs-/Anordnungslogik (§ 19d Abs 3, § 20 Abs 1 AZG) ist keine Abrechnungs-, sondern eine HR-Compliance-Prüfung — im Modell nicht automatisiert abbilden. ## Verweise - **KB-intern:** lb-bes-06 (geringfügige Beschäftigung; GFG-Überschreitung durch Mehrarbeitszuschläge) · lb-tzb-02 (allgemeine Grundsätze) · lb-tzb-03 (Arbeitszeit: Ausmaß/Lage, unzulässige Vereinbarungen) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (§ 68 EStG Zuschläge lohnsteuerlich; Mitarbeitergruppen-Modell) - *Hinweis:* Die Verweisstelle auf „Mehrarbeitszuschläge – Arbeitsrechtliches“ ist im Export abgeschnitten, nicht rekonstruiert.