--- id: lb-elt-04 batch: 7 title: "Elternteilzeit - Geltendmachung und Änderung" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Schwangerschaft & Elternkarenz" topic: elternteilzeit author: "Sabara" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_elternteilzeit_geltendmachung_und_anderung.pdf" text: ".lexis360/md/elternteilzeit_geltendmachung_und_anderung.md" legal_bases: ["MSchG § 15h", "MSchG § 15j", "MSchG § 15k", "MSchG § 15l", "MSchG § 15p", "VKG § 8", "VKG § 8b", "VKG § 8c", "VKG § 8d", "VKG § 8h"] tags: [elternteilzeit, geltendmachung, meldefristen, arbeitszeitlage, anderung, vorzeitige-beendigung] cross_refs: ["lb-elt-01", "lb-elt-02", "lb-elt-05", "lb-elt-06", "lb-kar-04", "lb-msf-01", "lb-azm-02"] --- # Elternteilzeit – Geltendmachung und Änderung *Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-elt-04).* ## Zusammenfassung - **Beginnzeitpunkte:** frühestens im Anschluss an die Schutzfrist (Mutter bzw. Vater, wenn die Mutter Arbeitnehmerin ist), mit Ablauf von **8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt** (Vater, wenn die Mutter nicht Arbeitnehmerin ist = fiktive Schutzfrist), im Anschluss an einen auf die Schutzfrist folgenden Urlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Mutter) — oder zu einem späteren Zeitpunkt, meist im Anschluss an die Karenz (§ 15j MSchG, § 8b VKG). Mindestdauer **2 Monate**; das Kind muss nicht im aufrechten Dienstverhältnis geboren sein. Gleichzeitige Elternteilzeit beider Eltern ist möglich, Elternteilzeit neben Karenz des Partners nicht. - **Bekanntgabe (4 Punkte):** Beginn, Dauer (Endigungszeitpunkt), Ausmaß (Stunden/Woche, Bandbreite!) und Lage (Verteilung auf die Arbeitstage) sind **schriftlich** bekannt zu geben (§ 15h Abs 1 MSchG, § 8 Abs 1 VKG): bei Anschluss an die Schutzfrist **in der Schutzfrist** (Vater: spätestens 8 Wochen nach Geburt); bei späterem Beginn spätestens **drei Monate vorher**; liegt zwischen Schutzfristende und Beginn weniger als drei Monate, Bekanntgabe bis zum Ende der Schutzfrist. Der Antrag muss zum Stichtag **inhaltlich vollständig** vorliegen — Nachreichen von Ausmaß/Lage genügt nicht. - **Schriftform in der Rsp aufgeweicht:** Ein schriftlicher Antrag ist nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber auf mündliches Geltendmachen hin eine Elternteilzeit-Vereinbarung trifft (9 ObA 80/07s); eine kündigungsgeschützte Elternteilzeit liegt sogar ohne jeden Hinweis auf das MSchG vor, wenn objektiv eine Elternteilzeit-Vereinbarung zustande gekommen ist (9 ObA 80/10w) — auch entgegen einem zusammenfassenden AG-Schreiben, es handle sich „nicht um eine Elternteilzeit" (9 ObA 20/16f). Keine Elternteilzeit ohne (schriftliche oder mündliche) Eckpunkte und ohne Verhandlungen oder Vereinbarung (9 ObA 92/22b). Schriftliche Vereinbarung bleibt zur Beweissicherung empfohlen. - **Bestätigung:** Der Arbeitgeber muss auf Verlangen eine Bestätigung über (Nicht-)Inanspruchnahme ausstellen, die der Arbeitnehmer mit zu unterfertigen hat (§ 15j Abs 8 MSchG, § 8b Abs 8 VKG). - **Nur Änderung der Lage** (gleiche Stunden, andere Verteilung) ist ebenfalls Elternteilzeit und löst bei schriftlicher Bekanntgabe von Lage, Beginn und Dauer den Kündigungs-/Entlassungsschutz aus (§ 15p MSchG, § 8h VKG). Bei völlig freier Zeiteinteilung ist eine „Änderung" der Lage begrifflich nicht möglich — Fixzeiten-Wunsch löst dann keinen Schutz aus (9 ObA 4/26t). - **Änderung / vorzeitige Beendigung:** Arbeitnehmer (Verlängerung) und beide Parteien (Ausmaß/Lage) können eine Änderung bzw. vorzeitige Beendigung **je einmal** verlangen — schriftlich spätestens **drei Monate** vorher (Teilzeit < 3 Monate: **zwei Monate**) (§ 15j Abs 5 und 6 MSchG, § 8b Abs 5 und 6 VKG). Bei Nichteinigung: Rechtsanspruch → Arbeitgeberklage binnen einer Woche nach Ablauf von vier Wochen (§ 15k Abs 4, 5 MSchG, § 8c Abs 4, 5 VKG); vereinbarte ETZ → Klage binnen einer Woche nach zwei Wochen (§ 15l Abs 3, 4 MSchG, § 8d Abs 3, 4 VKG) — Details lb-elt-06. Einvernehmlich sind weitere Änderungen jederzeit mehrfach möglich (Schutz bleibt); nach einmaliger Abänderung auf Arbeitnehmerwunsch muss der Arbeitgeber weitere Arbeitnehmeranträge nicht mehr beachten. - **Geburt eines weiteren Kindes:** Elternteilzeit bleibt von der neuen Schwangerschaft unberührt; ab Beschäftigungsverbot keine Ausübung. Die Mutter kann die laufende Elternteilzeit fortsetzen oder Karenz/Elternteilzeit für das Neugeborene nehmen — letzteres beendet die Elternteilzeit für das ältere Kind vorzeitig (Vater analog). ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Frist / Punkt | Detail | |---|---| | Antrag bei Schutzfrist-Anschluss | Bekanntgabe **in der Schutzfrist** (Vater: bis 8 Wochen ab Geburt) | | Antrag später | spätestens **3 Monate** vor ETZ-Beginn; < 3 Monate nach Schutzfristende: bis Schutzfristende | | Antrag bei Karenz-Anschluss | **3 Monate vor Ablauf der Karenz** (sonst erst Dienst antreten) | | 4 Punkte | Beginn, Dauer (Enddatum), Ausmaß, Lage — vollständig und schriftlich (Rsp: Form aufgeweicht) | | Mindestdauer | **2 Monate** | | Änderung/Beendigung | je **einmal** verlangbar; **3 Monate** vorher (ETZ < 3 Monate: 2 Monate) | | Folgefisten Nichteinigung | Anspruch: AG-Klage binnen 1 Woche nach 4 Wochen; vereinbarte ETZ: Klage binnen 1 Woche nach 2 Wochen | | Nur Lageänderung | Elternteilzeit iSd § 15p MSchG / § 8h VKG; Schutz nur mit Bekanntgabe von Lage+Beginn+Dauer | ## Rechtsgrundlagen - **§ 15h Abs 1 MSchG / § 8 Abs 1 VKG** — schriftliche Bekanntgabe der vier Punkte; **§ 15j MSchG / § 8b VKG** — Beginnzeitpunkte, Bestätigungspflicht (Abs 8), Änderung/Beendigung (Abs 5, 6). - **§ 15k / § 15l MSchG, § 8c / § 8d VKG** — Klagefristen nach Nichteinigung (Verfahrensdetail → lb-elt-06). - **§ 15p MSchG / § 8h VKG** — reine Lageänderung als Elternteilzeit. - Rsp-Kette zur Schriftform: 9 ObA 80/07s, 9 ObA 80/10w, 8 ObA 15/12g, 9 ObA 20/16f, 9 ObA 92/22b; zur Lageänderung 9 ObA 4/26t. ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Meldefristen als Kalender-Constraints:** Schutzfristende, 8-Wochen- Stichtag (Vater), 3-Monats-Vorlauf, 2-Monats-Kurzfälle, Änderungs- und Beendigungsvorlauffristen — Terminliste am ETZ-Objekt; der Karenz-Anschlussfall (3 Monate vor Karenzende) ist der wichtigste Nahtstellen-Termin. - **Vier-Punkte-Antrag als strukturierte Felder** (Beginn, Enddatum, Stunden/Woche, Verteilung) — Vollständigkeit prüfen, bevor der Kündigungsschutz-Status aktiviert wird; mündliche/rsp.-konforme Fälle dokumentarisch erfassen (Schutzflag trotzdem setzen). - **Lage-Änderung ohne Ausmaßänderung** = eigenes Änderungsereignis auf der Work-Entry-Verteilung (neue Tagesverteilung, gleiche Wochenstunden) — verweist auf dieselbe ETZ-Logik; freie Zeiteinteilung ohne Lagebegriff separat behandeln. - **Änderungszähler** (einmal je Partei/Richtung) am ETZ-Vertrag führen, um weitere einseitige Verlangen systemisch unterscheiden zu können; einvernehmliche Änderungen unbegrenzt (Schutz unberührt). - **ETZ-Ende → Rückkehr-Anspruch:** Aufleben des alten Ausmaßes am Endigungszeitpunkt automatisch terminieren (analog ATZ-Ende). ## Verweise - **KB-intern:** lb-elt-01 (Abgrenzung/Schriftform-Rsp) · lb-elt-02 (Anspruch, Bandbreite) · lb-elt-05 (Kündigungsschutz ab Bekanntgabe) · lb-elt-06 (Verfahren bei Nichteinigung) · lb-kar-04 (Karenz-Anschluss, Meldezeitpunkte) · lb-msf-01 (Schutzfrist nach der Geburt) · lb-azm-02 (Einarbeiten/Feiertage als Arbeitszeitmodell-Anknüpfung bei Lageänderungen) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`; GemBG-Schiene: Herabsetzung/Verteilung der Dienstzeit nach GemBG-Dienstrecht — MSchG/VKG-Verfahrensfristen dort nicht einschlägig (`personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md`). - *Hinweis:* Quellenverweise auf Muster (Antrag, Vereinbarungen, Bestätigungen) — Arbeitshilfen des Werks, im Export nicht enthalten.