--- id: lb-kar-05 batch: 7 title: "Karenz - Kündigungs- und Entlassungsschutz" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Schwangerschaft & Elternkarenz" topic: karenz author: "Sabara" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_karenz_kundigungs_und_entlassungsschutz.pdf" text: ".lexis360/md/karenz_kundigungs_und_entlassungsschutz.md" legal_bases: ["MSchG § 10", "MSchG § 12", "MSchG § 15", "MSchG § 15r", "VKG § 7", "VKG § 9a"] tags: [karenz, kundigungsschutz, entlassungsschutz, gerichtliche-zustimmung, austritt, kundigungsentschadigung] cross_refs: ["lb-kar-01", "lb-kar-04", "lb-kar-06", "lb-elt-05", "lb-sch-03", "lb-sch-06", "lb-leh-10", "lb-leh-16", "lb-glb-02", "lb-mob-01"] --- # Karenz – Kündigungs- und Entlassungsschutz *Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-kar-05).* ## Zusammenfassung - **Arbeitgeberkündigung** während der Karenz ist nur mit **vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts** rechtswirksam (§ 10 Abs 3 bis 6 MSchG, § 7 Abs 3 VKG); ohne Zustimmung ist sie **rechtsunwirksam**. Der gekündigte Arbeitnehmer hat ein **Wahlrecht** zwischen aufrechtem Dienstverhältnis und Geltenlassen der Kündigung samt Ersatzansprüchen; die Kündigungsentschädigung umfasst den Zeitraum bis vier Wochen nach der Karenz **plus anschließender Kündigungsfrist und -termin**. - **Dauer des Schutzes:** bis zum Ablauf von **vier Wochen (28 Tagen) nach Ende der Karenz** (§ 15 Abs 4 MSchG, § 7 Abs 1 VKG); eine verfrühte Kündigung ist auch dann unwirksam, wenn der Beendigungstermin die Fristen/Termine einer korrekt ausgesprochenen Kündigung wahren würde (9 ObA 178/91). Kein Schutz während einer vereinbarten Karenzierung (unbezahlter Urlaub) außerhalb der gesetzlichen Karenz (→ lb-kar-06). Ohne Karenz: Kündigungsschutz bis vier Monate nach der Entbindung (§ 10 Abs 1 MSchG). Bei späterem Karenzantritt (anderer Elternteil ohne Anspruch): Schutz ab Bekanntgabe, frühestens vier Monate vor Antritt. - **Gerichtliche Zustimmung:** Bis zum **ersten Geburtstag** des Kindes nur bei Betriebseinschränkung/-stilllegung oder Einverständnis in der Tagsatzung (§ 10 Abs 3 MSchG); nach **Betriebsstilllegung** ist keine Zustimmung nötig. Im **zweiten Lebensjahr** (Klage nach Ablauf des ersten) zusätzlich bei personenbezogenen Umständen oder betrieblichen Erfordernissen, wenn die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist (§ 10 Abs 4 MSchG). Kündigung nach Zustimmung unverzüglich aussprechen (zeitlicher Ursachenzusammenhang). - **Entlassung:** ebenfalls vorab gerichtlich zu genehmigen; Entlassungs- gründe wie bei Schwangerschaft (§ 12 MSchG via § 15 Abs 4 MSchG, § 7 Abs 3 VKG): grobe Pflichtverletzung, Untreue, Geheimnisverrat/ abträgliches Nebengeschäft, Tätlichkeiten/erhebliche Ehrverletzungen, strafbare Handlungen. Bei Tätlichkeiten, Ehrverletzungen und strafbaren Handlungen kann die Zustimmung ausnahmsweise nachträglich erfolgen. Nach Rechtskraft ist die Entlassung unverzüglich auszusprechen (fünf Wochen später jedenfalls verspätet, 9 ObA 102/06z). - **Austritt des Arbeitnehmers während Karenz** (§ 15r MSchG, § 9a VKG): Erklärung spätestens **drei Monate vor Karenzende** (Karenz < 3 Monate: zwei Monate), ohne Fristen/Termine; gilt als gerechtfertigt (u.a. halbe Abfertigung Alt, → lb-kar-01). **Nicht möglich** in der Verlängerung durch unbezahlten Urlaub. Arbeitnehmerkündigung unter Wahrung der Fristen/Termine ist jederzeit möglich. - **Einvernehmliche Auflösung:** nur **schriftlich** wirksam (§ 10 Abs 7 MSchG, § 7 Abs 3 VKG); bei Minderjährigen zusätzlich Bescheinigung über Belehrung zum Kündigungsschutz (Gericht oder Interessenvertretung). - **Befristung/Lehre:** Endet ein befristetes Dienstverhältnis während der Karenz, endet es durch Zeitablauf; ein befristetes Behaltezeit-Dienstverhältnis nach Lehrabschluss wird durch die Karenz **nicht gehemmt**. Lehrlinge können während der Behaltezeit bereits auf den frühestmöglichen Termin nach Behaltezeit-Ende gekündigt werden. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Frist | Detail | |---|---| | Gerichtszustimmung | Arbeitgeberkündigung/Entlassung während Karenz nur mit **vorheriger** Zustimmung des ASG (§ 10 Abs 3–6 MSchG, § 7 Abs 3 VKG) | | Nachwirkung | Schutz bis **28 Tage** nach Karenzende; Kündigung erst ab dem 29. Tag | | Ohne Karenz | Kündigungsschutz bis **4 Monate** nach Entbindung (§ 10 Abs 1 MSchG) | | Zustimmungsgründe bis 1. Geburtstag | Betriebseinschränkung/-stilllegung oder Einverständnis in der Tagsatzung (§ 10 Abs 3 MSchG) | | Zustimmungsgründe 2. Lebensjahr | zusätzlich personenbezogene Umstände / betriebliche Erfordernisse, Unzumutbarkeit (§ 10 Abs 4 MSchG) | | Betriebsstilllegung | keine Zustimmung erforderlich | | AN-Austritt | § 15r MSchG / § 9a VKG; Erklärung **3 Monate** (Karenz < 3 Monate: 2 Monate) vor Karenzende | | Einvernehmliche Lösung | Schriftform zwingend (§ 10 Abs 7 MSchG); Minderjährige: Belehrungsbescheinigung | | Kündigungsentschädigung | bis 4 Wochen nach Karenz + anschließende Kündigungsfrist/-termin | ## Rechtsgrundlagen - **§ 10 MSchG** (Abs 1, 3–7) — Kündigungsschutz, Gerichtszustimmung, Gründe, schriftliche einvernehmliche Auflösung; **§ 12 MSchG** — Entlassungsgründe; **§ 15 Abs 4 MSchG / § 7 Abs 1 und 3 VKG** — Dauer des Schutzes (28 Tage) und Verweis auf §§ 10, 12. - **§ 15r MSchG / § 9a VKG** — vorzeitiger Austritt während der Karenz. - Höchstgerichtliche Belege im Quelltext u.a. 9 ObA 178/91 (verfrühte Kündigung unwirksam), 9 ObA 102/06z (verspätete Entlassung), 9 ObA 2309/96s (Stilllegung); Betriebsübergang ist keine Stilllegung (9 ObA 123/16b). - Lehrlings-/Behaltezeit-Sonderregeln ohne §-Nennung ⚠ — Detailnormen (Berufsausbildungsgesetz) vor Implementierung gegen RIS prüfen (→ lb-leh-10, lb-leh-16). ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Beendigungssperre als Kalender-Constraint:** Kündigungstermine zwischen Karenzbeginn und Karenzende + 28 Tage sind ungültig bzw. frühestens am 29. Tag nach Karenzende zulässig — Validierung im Beendigungs-Workflow, nicht in der Abrechnungslogik. - **Kündigungsentschädigungsregel** für rechtsunwirksam Gekündigte, die die Kündigung gelten lassen: Zeitraum „bis 4 Wochen nach Karenz + Kündigungsfrist/-termin" — separate Abrechnungsformel in der Endabrechnung. - **Karenz-Status steuert Schutzflag:** gesetzliche Karenz (MSchG/VKG) ja, vereinbarte Karenzierung/unbezahlter Urlaub nein (→ lb-kar-06); Verlängerungs- oder ETZ-Anträge verschieben das Schutzfenster neu. - Austritts-Deadline (3/2 Monate vor Karenzende) als Hinweistermin für die halbe Abfertigung Alt (→ lb-kar-01). - Befristungen, die in die Karenz fallen, durch Zeitablauf normal endabrechnen (keine Hemmung). ## Verweise - **KB-intern:** lb-kar-01 (Abfertigung Alt beim Austritt) · lb-kar-04 (Anspruch/Beginn/Dauer, Schutz je Karenzteil) · lb-kar-06 (kein Schutz in der Karenzverlängerung) · lb-elt-05 (Parallelschutz bei Elternteilzeit) · lb-sch-06 (Kündigung/Entlassung während Schwangerschaft) · lb-sch-03 (Arbeitnehmerkündigung, einvernehmliche Auflösung) · lb-leh-10 (Lehrlinge: Mutterschutz/Karenz) · lb-leh-16 (Behaltezeit) · lb-glb-02 (Diskriminierung/Anfechtung als flankierender Rechtsschutz) · lb-mob-01 (Beendigungskonstellationen/Fürsorgepflicht) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`; GemBG-Schiene: Beendigungen nach GemBG IV. Hauptstück (§ 127) und § 130 — Kündigungs- schutzvoraussetzungen dort eigenständig prüfen (`personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md`). - *Hinweis:* Quellenverweise auf Muster (Austritt, Zusatzklausel) und Schwangerschafts-Briefings des Werks („Kündigung und Entlassung während Schwangerschaft", „Zeitablauf während der Schwangerschaft") → über lb-sch-06/lb-sch-08 abgedeckt.