--- id: lb-pap-02 batch: 7 title: "Papamonat" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Schwangerschaft & Elternkarenz" topic: familienzeit author: "Sabara" stand: 2026-07 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_papamonat.pdf" text: ".lexis360/md/papamonat.md" legal_bases: ["VKG § 1a", "VKG § 2 Abs 7", "VKG § 2 Abs 8", "VKG § 6", "MSchG § 5 Abs 1", "MSchG § 7 Abs 2", "MSchG § 10 Abs 3", "MSchG § 10 Abs 5", "MSchG § 10 Abs 7", "MSchG § 12 Abs 2", "MSchG § 13", "MSchG § 15f", "MSchG § 31 Abs 3", "GlBG § 5a Z 1", "GlBG § 12"] tags: [papamonat, freistellung, vkg, kundigungsschutz, dienstzeitanrechnung] cross_refs: ["lb-pap-01", "lb-msf-01", "lb-kar-03", "lb-kar-04", "lb-kar-05", "lb-glb-02"] --- # Papamonat *Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-pap-02).* ## Zusammenfassung - **§ 1a VKG** gibt dem Vater (Arbeitnehmer) einen gesetzlichen Anspruch auf **Freistellung von einem Monat** zum Zwecke der Kinderbetreuung — unbeschadet eines Karenzanspruchs — für den Zeitraum von der Geburt des Kindes bis zum Ablauf des Beschäftigungsverbots der Mutter nach § 5 Abs 1 MSchG (bzw. des fiktiven Beschäftigungsverbots, wenn die Mutter nicht unselbstständig erwerbstätig ist), sofern er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. - Die Freistellung ist **ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung**; die finanzielle Unterstützung ist der Familienzeitbonus (FamZeitbG, lb-pap-01). Rahmenbedingungen und Voraussetzungen von § 1a VKG und FamZeitbG decken sich nicht in allen Punkten. - Zeitrahmen: Hat die Mutter keinen Karenzanspruch, endet die Inanspruchnahme spätestens mit Ablauf von acht Wochen nach der Geburt (bzw. zwölf Wochen bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten). Die Freistellung beginnt frühestens mit dem auf die Geburt folgenden Kalendertag; sonstige gesetzliche, kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Dienstfreistellungsansprüche anlässlich der Geburt werden nicht angerechnet (§ 1a Abs 4 VKG). - Die Freistellung ist **keine Karenz** nach dem VKG und nicht auf eine solche anzurechnen; auf dienstzeitabhängige Ansprüche ist sie aber anzurechnen (§ 1a Abs 7 VKG iVm § 15f MSchG, lb-kar-03). - **Verfahren:** Vorankündigung an den Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem errechneten Geburtstermin mit Bekanntgabe des Termins und des voraussichtlichen Beginns (§ 1a Abs 3 VKG); nach der Geburt unverzügliche Verständigung und Bekanntgabe des Antrittszeitpunkts spätestens eine Woche nach der Geburt (auch bei Frühgeburten). Unbeschadet der Fristen kann eine Freistellung (auch) vereinbart werden. - Verhinderungskarenz (§ 6 VKG): Bei Verhinderung der Mutter kann der Vater auch dann Verhinderungskarenz anschließen, wenn die Verhinderung schon während der Freistellung eingetreten ist; dauert sie an, ist die Verhinderungskarenz sofort nach Freistellungsende anzutreten (§ 1a Abs 5 VKG). Fällt der gemeinsame Haushalt weg, ist das unverzüglich bekanntzugeben; der Arbeitgeber kann die Dienstaufnahme verlangen (§ 1a Abs 7 iVm § 2 Abs 7 und 8 VKG). - Offene Detailfrage ⚠/❓: Ob der Freistellungsanspruch schon ab dem Tag nach der Geburt besteht, wenn das Kind noch im Krankenhaus ist (das VKG kennt — anders als § 2 Abs 3 FamZeitbG — keine Haushalts-Definition); Literaturstreit (Hitz ARD 6660/4/2019 vs. Reissner ASoK 2019, 282 ff). - **Kündigungs- und Entlassungsschutz** (§ 1a Abs 6 VKG): beginnt mit der Vorankündigung oder späteren Vereinbarung, frühestens vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin; bei Frühgeburten mit Meldung des Antrittszeitpunkts; endet vier Wochen nach dem Ende der Freistellung. Entlassung nur mit gerichtlicher Zustimmung aus den Gründen des § 12 Abs 2 MSchG (Tätlichkeiten, erhebliche Ehrverletzungen, gerichtlich strafbare Handlungen ausnahmsweise auch nachträglich). Anzuwenden sind weiters die MSchG-Bestimmungen zu Kündigungsgründen (§ 10 Abs 3 und 5), einvernehmlicher Auflösung (§ 10 Abs 7), § 13 MSchG sowie für Heimarbeiter § 31 Abs 3 und § 7 Abs 2 MSchG. - Kollektivvertragliche „Familienzeit"-Ansprüche (am FamZeitbG orientiert) werden durch den gesetzlichen Anspruch nicht verbraucht — Doppelkonsum ist dem Wortlaut nach möglich (Gesetzesmaterialien IA 576/A 26. GP schweigen; Literatur: Hitz) ⚠. - Diskriminierung wegen Papamonats (§ 1a VKG) ist seit 1. 11. 2023 über § 5a Z 1 GlBG der Geschlechterdiskriminierung gleichgestellt; Rechtsfolgen nach § 12 GlBG; Gleichbehandlungsanwaltschaft/-kommission zuständig. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Dauer der Freistellung | ein Monat | | Zeitrahmen | Geburt bis Ablauf des (fiktiven) Beschäftigungsverbots der Mutter (§ 5 Abs 1 MSchG); ohne Karenzanspruch der Mutter max. 8 Wochen (12 Wochen bei Früh-, Mehrlings-, Kaiserschnittgeburten) | | Beginn | frühestens der auf die Geburt folgende Kalendertag | | Vorankündigung | spätestens 3 Monate vor errechnetem Geburtstermin (Termin + voraussichtlicher Beginn) | | Bekanntgabe Antritt | unverzüglich nach Geburt, spätestens 1 Woche nach der Geburt (auch bei Frühgeburt) | | Entgelt | keine Entgeltfortzahlung während der Freistellung | | Dienstzeit | anzurechnen auf dienstzeitabhängige Ansprüche (§ 1a Abs 7 VKG iVm § 15f MSchG); keine Karenz-Anrechnung | | Kündigungs-/Entlassungsschutz | ab Vorankündigung/Vereinbarung, frühestens 4 Monate vor Termin; endet 4 Wochen nach Freistellungsende | | Kolbezug mit KV-Ansprüchen | kollektivvertragliche Freistellungen bleiben unberührt (§ 1a Abs 4 VKG) ⚠ | ## Rechtsgrundlagen - **VKG:** § 1a (Abs 3 Vorankündigung, Abs 4 Anrechnungsausschluss, Abs 5 Verhinderungskarenz, Abs 6 Kündigungsschutz, Abs 7 Haushalts- Wegfall/Dienstzeit), § 2 Abs 7 und 8, § 6 (Verhinderungskarenz). - **MSchG:** § 5 Abs 1 (Beschäftigungsverbot der Mutter als Zeitrahmen), § 7 Abs 2, § 10 Abs 3 und 5 (Kündigungsgründe), § 10 Abs 7 (einvernehmliche Auflösung), § 12 Abs 2 (Entlassungsgründe), § 13, § 15f (Dienstzeitanrechnung), § 31 Abs 3 (Heimarbeiter). - **GlBG:** § 5a Z 1, § 12 (Diskriminierungsschutz, Rechtsfolgen; Anwendbarkeit ab 1. 11. 2023). - Literaturstreit zum Haushaltserfordernis bei Spitalsaufenthalt: Hitz (ARD 6660/4/2019) vs. Reissner (ASoK 2019, 282 ff) ⚠/❓. ## Payroll-Relevanz (Odoo) - Der Papamonat ist ein **unbezahlt-freistellender Zeitraum**: keine Bezüge im Monat der Freistellung — Entgeltfortzahlung ausdrücklich ausgeschlossen; als Work-Entry-Sperre „Papamonat" (eigener Abwesenheitstyp, nicht Karenz) abbilden, damit keine Entgelt-/Wochengeld-Spuren entstehen. - **Dienstzeitanrechnung** läuft weiter (§ 15f MSchG): Dienstzeit-, Dienstjahrszähler (z. B. für Besoldungsstufen/Karenzfolgen) nicht anhalten — Anknüpfung an die Anrechnungslogik der Karenz (lb-kar-03). - Fristenkette als HR-Prozesspunkte: Vorankündigung (3 Monate vor Termin), Bekanntgabe des Antritts (1 Woche nach Geburt), Freistellungsfenster, allfällige Verhinderungskarenz (§ 6 VKG) direkt im Anschluss. - **Kündigungs-/Entlassungsschutz-Fenster** (bis 4 Wochen nach Freistellungsende) muss Beendigungsprozesse sperren (lb-kar-05). - Familienzeitbonus als parallel laufende staatliche Leistung (lb-pap-01): dort gilt die eigene Antrags-/SV-Logik (Ab-/Anmeldung), die vom arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch unabhängig ist. ## Verweise - **KB-intern:** lb-pap-01 (Familienzeitbonus als finanzielle Unterstützung, abweichende Voraussetzungen); lb-msf-01 (Beschäftigungsverbot der Mutter nach der Geburt als Zeitrahmen); lb-kar-03 (Anrechnung als Dienstzeit, § 15f MSchG); lb-kar-04 (Abgrenzung zur Karenz); lb-kar-05 (Kündigungs-/Entlassungsschutz-Regime). - **Querbezüge:** lb-glb-02 (Diskriminierung, GlBG § 5a Z 1). - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md`. - *Hinweis:* PDF-Footer „Erstellt von … 10.9.2026" = Export-Artefakt, ignoriert; Muster-Schreiben-Links der Quelle nicht übernommen.