--- id: rj-rjs-253 batch: 1 title: "OGH 9ObA25/19w vom 15.05.2019" work: "RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH)" chapter: "OGH-Erkenntnis (Volltext)" topic: rechtsprechung author: "OGH" stand: 2019-05 source: text: ".rechtsprechung/originale/JJT_20190515_OGH0002_009OBA00025_19W0000_000.md" legal_bases: [] tags: ["rechtsprechung", "ogh", "volltext", "jahr-2019"] cross_refs: [] --- # OGH 9ObA25/19w vom 15.05.2019 *RIS – Rechtsprechung (OGD-Justiz/VwGH/VfGH), OGH, Entscheidung vom 15.05.2019, GZ 9ObA25/19w, ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00025.19W.0515.000.* *Wissensbasis-ID: rj-rjs-253* ## Spruch Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. ## Rechtliche Beurteilung 1. Der behauptete Verfahrensmangel wurde geprüft; er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass nach der Kündigung der Klägerin eine andere Mitarbeiterin (mit anderem Aufgabenbereich) aufgenommen wurde und die Aufgaben der Klägerin auf andere Mitarbeiter aufgeteilt wurde, somit weder der Mitarbeiterstand verringert wurde, noch der Tätigkeitsbereich der Klägerin weggefallen ist. Ob damit davon gesprochen werden kann, dass der Arbeitsplatz der Klägerin „weggefallen“ ist, ist eine Wertung des Berufungsgerichts, kein Abweichen vom festgestellten Sachverhalt. ## Begründung Begründung: