--- id: lb-wei-01 batch: 6 title: "Allgemeine Ordnungsvorschriften" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Verhaltenspflichten" topic: weisungen author: "Vinzenz/Kraft" stand: 2026-08 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_allgemeine_ordnungsvorschriften.pdf" text: ".lexis360/md/allgemeine_ordnungsvorschriften.md" legal_bases: ["ArbVG § 97 Abs 1 Z 1", "ABGB § 879", "ASchG § 15 Abs 4", "ASchG § 30", "Tabakgesetz"] tags: [ordnungsvorschriften, betriebsvereinbarung, weisungsrecht, rauchverbot, alkoholverbot, verhaltensregeln] cross_refs: ["lb-wei-02", "lb-wei-03", "lb-mip-02", "lb-ent-02", "lb-ent-03"] --- # Allgemeine Ordnungsvorschriften *Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz/Kraft, Stand August 2026 (lb-wei-01).* ## Zusammenfassung - **Begriff:** Allgemeine Ordnungsvorschriften regeln das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb. Sofern ein Betriebsrat errichtet ist, können sie als **erzwingbare Betriebsvereinbarung** nach § 97 Abs 1 Z 1 ArbVG festgelegt werden — „erzwingbar" heißt: kommt keine Einigung zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat zustande, entscheidet auf Antrag die Schlichtungsstelle. - **Rechtsquellen daneben:** Der Arbeitgeber kann Ordnungsvorschriften auch im Arbeitsvertrag vereinbaren oder einseitig per Weisung anordnen (→ lb-ent-02/lb-ent-03 zur Systematik der Vereinbarungsebenen). - **Typische Inhalte** (Beispielskatalog des Briefings): Vorschriften über Dienstkleidung, Verhaltensregeln für den Umgang im Betrieb, Rauch- und Alkoholverbote, Regeln über die Kundmachung im Betrieb, betriebliches Formularwesen (zB Urlaubsscheine, Krankenstandsregelungen) und Benützungsregelungen (zB Widmung von Räumen für Betriebsversammlungen oder als Ruheräume); auch „Corona-Regeln" konnten darauf gestützt werden. - **Compliance-Richtlinien:** Selbstgeschaffene Unternehmens-„Benimmvorschriften" (Codes of conduct) sind zulässig — von der Konkretisierung bestehender Rechtspflichten (zB Geschenkeregeln, Anzeige von Missständen) bis zu außerrechtlichen Regeln (zB Sauberkeit, anständiger Umgang). Grenze ist die Sittenklausel des § 879 ABGB: Ein Verbot intimer Beziehungen unter Kollegen wäre wohl sittenwidrig, ein Tätowierungs-/Piercingverbot im Kundenkontakt ist zulässig. - **Alkohol:** § 15 Abs 4 ASchG verbietet die Gefährdung durch Alkohol; der Arbeitgeber kann per Weisung weiter gehende Verbote (auch Totalverbot während der Arbeitszeit) anordnen. Wiederholte oder erhebliche Verstöße begründen Entlassungsgründe (bei Angestellten: beharrliche Pflichtenvernachlässigung, Vertrauensunwürdigkeit; bei Arbeitern: Trunksucht). - **Rauchen:** Seit 1. 5. 2018 gilt in Arbeitsstätten in Gebäuden ein generelles Rauchverbot, sofern Nichtraucher beschäftigt sind (§ 30 ASchG); Raucherräume sind möglich, Arbeits-, Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume scheiden aus. E-Zigaretten und Wasserpfeifen sind erfasst; in Räumen öffentlicher Orte gilt das Tabakgesetz. Beharrliche Verstöße können zur fristlosen Entlassung führen. - **Betriebliche Übung:** Einer betrieblichen Übung (zB bezahlte Rauchpausen) kann eine Betriebsvereinbarung nichts entgegensetzen — sie muss einzelvertraglich mit jedem Betroffenen geändert werden. - **Sanktion:** Verstöße gegen BV-Ordnungsvorschriften können, allenfalls nach Abmahnung, einen Entlassungsgrund verwirklichen. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Rechtsgrund BV | § 97 Abs 1 Z 1 ArbVG (erzwingbar; bei Nichteinigung entscheidet die Schlichtungsstelle) | | Rechtsquellen ohne BR | Arbeitsvertrag oder Einzelweisung des Arbeitgebers | | Grenze aller Verhaltensregeln | Sittenklausel § 879 ABGB | | Alkohol | § 15 Abs 4 ASchG (Gefährdungsverbot); weiter gehende Weisungen zulässig; Entlassungsgründe je Arbeiter-/Angestelltenstatus (Trunksucht bzw. beharrliche Pflichtenvernachlässigung/Vertrauensunwürdigkeit) | | Rauchen | § 30 ASchG idF ab 1. 5. 2018: Verbot in Arbeitsstätten in Gebäuden bei Beschäftigung von Nichtrauchern; Raucherräume ausgenommen Arbeits-/Aufenthalts-/Bereitschafts-/Sanitäts-/Umkleideräume; E-Zigaretten/Wasserpfeifen erfasst; öffentliche Orte: Tabakgesetz | | Betriebliche Übung | durch BV nicht beseitigbar; nur einzelvertragliche Änderung/Modifikation (zB bezahlte Rauchpausen) | | Verstoß | Entlassungsgrund (idR nach Abmahnung) | ## Rechtsgrundlagen - **§ 97 Abs 1 Z 1 ArbVG** (erzwingbare BV zur Regelung des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb) — ausdrücklich zitiert. - **§ 879 ABGB** (Sittenklausel als Grenze von Verhaltensregeln) · **§ 15 Abs 4 ASchG** (Alkohol-Gefährdungsverbot) · **§ 30 ASchG** (Rauchverbot in Arbeitsstätten, Fassung ab 1. 5. 2018, mit Raucherraum-Ausnahme) · **Tabakgesetz** (Räume öffentlicher Orte). - Die einzelnen Entlassungstatbestände zitiert das Briefing ohne Normfundstelle (Angestelltene-/Arbeiterbegriffe) ⚠ — vor Umsetzung (zB Entlassungs-Workflows) die §-Zitate (AngG/GewO) am RIS verifizieren. ## Payroll-Relevanz (Odoo) - Ordnungsvorschriften, Codes of conduct und Rauch-/Alkoholrichtlinien sind **betriebliche Richtlinien**, kein Objekt der Entgelt-Engine: Abbildung über Dokumenten-/Policy-Funktionen (Fassung, Kenntnisnahme, Aushang), ggf. Anlage zum Arbeitsvertrag. - **Aushang-/Informationspflichten** (Arbeitszeitrecht) sind separat zu erfüllen — Systematik in lb-mip-02 (Stand 2026-06). - Eine per betrieblicher Übung etablierte **bezahlte Rauchpause** wäre arbeitszeitrelevant (Pausen-/Zeitmodell, Work-Entry-Behandlung) und kann nicht durch BV „saniert" werden — als mögliche Auswirkung auf Arbeitszeitmodelle im Auge behalten, Detailregelung nicht in diesem Briefing. - Entlassungs-/Abmahnprozesse: dokumentierte Abmahnung als Vorstufe (Beweissicherung) — Disziplinarprozess, kein Abrechnungsvorgang. ## Verweise - **KB-intern:** lb-wei-02 (Bekleidungsvorschriften als typische Ordnungsvorschrift) · lb-wei-03 (Sorgfaltspflichten/Benützungsregeln) · lb-mip-02 (Arbeitszeit-Aushangpflichten — Kundmachung im Betrieb) · lb-ent-02/lb-ent-03 (Betriebs-/Einzelvereinbarung als Rechtsquellen des Entgelts) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (arbeitsrechtlicher Kontext der Privatwirtschaft). - *Hinweis:* Literaturverweise (Löschnigg, Reissner, Schima, Gerhartl) stehen im Layer-1-Text; Export-Footer ignoriert.