--- id: lb-atz-07 batch: 1 title: "Altersteilzeit - Überblick" work: "Lexis Briefings Personalrecht" chapter: "Beschäftigungsverhältnisse" topic: altersteilzeit author: "Marek" stand: 2026-01 source: pdf: ".lexis360/Lexis360_altersteilzeit_uberblick.pdf" text: ".lexis360/md/altersteilzeit_uberblick.md" legal_bases: ["AlVG", "AZG § 19e"] tags: [altersteilzeit, ams-foerderung, lohnausgleich, altersteilzeitgeld, regelpensionsalter] cross_refs: ["lb-atz-01", "lb-atz-03", "lb-atz-08", "lb-atz-09", "lb-atz-11", "lb-atz-12"] --- # Altersteilzeit – Überblick *Lexis Briefings Personalrecht, Marek, Stand Jänner 2026 (lb-atz-07).* ## Zusammenfassung - **Definition:** Altersteilzeit (ATZ) ist eine Teilzeit, bei der der Arbeitnehmer zusätzlich zum Teilzeitentgelt einen **Lohnausgleich** erhält; das AMS ersetzt dem Arbeitgeber einen Teil der Zusatzkosten (**Altersteilzeitgeld**). - **Rechtsänderung 1. 1. 2026:** Für kontinuierliche ATZ mit Beginn in 2026, 2027 oder 2028 sinken sowohl die Höchstdauer als auch der AMS-Kostenersatz. Soll eine kontinuierliche ATZ bis zum Regelpensionsalter dauern, darf sie nicht mehr 5 Jahre, sondern nur noch 4,5 Jahre vor dem Regelpensionsalter beginnen. - **Voraussetzungen (förderbare ATZ):** persönliche Voraussetzungen des Arbeitnehmers (→ lb-atz-03), schriftliche Vereinbarung mit Mindestinhalt (→ lb-atz-11), grundsätzliches **Nebenbeschäftigungsverbot**; bei geblockter ATZ zusätzlich Freizeitphase max. 30 Monate und Ersatzarbeitskraft (Lehrling oder vorher arbeitslose Person) für die gesamte Freizeitphase (→ lb-atz-02). - **Formen:** kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung (ggf. flexibel mit 6-monatigen Durchrechnungszeiträumen) oder geblockte ATZ; das Altersteilzeitgeld ist bei geblockter ATZ deutlich niedriger. - **Pensionsrechtlich** kein Nachteil: sämtliche SV-Beiträge werden von der **Beitragsgrundlage der vorigen Arbeitszeit** entrichtet, die durch KV-Erhöhungen und Biennalsprünge weitersteigt. - **Ende der ATZ** beendet das Dienstverhältnis nicht automatisch: ohne ausdrückliche Vereinbarung lebt das ursprüngliche (Vollzeit-)Dienstverhältnis wieder auf (Praxistipp: meist einvernehmliche Auflösung vereinbart). Nach ATZ-Ende ggf. Korridor-/ Teilpension oder Arbeitslosengeld/Notstandshilfe; das Arbeitslosengeld wird dabei nach der Beitragsgrundlage der vorigen Arbeitszeit (nicht nach dem ATZ-Entgelt) berechnet. ## Kernwerte & Fristen (Stand 2026-01) | Wert / Regel | Detail | |---|---| | Antrittsalter | frühestens **5 Jahre vor dem Regelpensionsalter**; wegen steigenden Regelpensionsalters (Frauen) steigt auch das Antrittsalter | | Höchstdauer geblockte ATZ | weiterhin **5 Jahre** (unverändert) | | Höchstdauer kontinuierliche ATZ, Beginn 2026 | **4,5 Jahre**; Beginn 5 Jahre vor Regelpensionsalter → Ende spätestens 6 Monate davor. Kein Mindestdauer-Erfordernis; ATZ endet spätestens mit Letztem des Monats des Regelpensionsalters | | AMS-Ersatzquote geblockte ATZ, Beginn 2026 | dieses Briefing nennt **28,5 %** der ersetzbaren Kosten, fix für die Gesamtdauer — ⚠ Widerspruch im Korpus: lb-atz-09 und lb-atz-12 (ebenfalls Stand 2026-01) nennen **27,5 %**; vor Implementierung gegen RIS/AMS verifizieren (Werte für kontinuierliche ATZ: → lb-atz-09) | | Anspruchsvoraussetzung ATZ-Geld | **15–17 Jahre** arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung (bzw. gleichgestellte Zeiten) in den letzten **25 Jahren** | | Vorher Teilzeitbeschäftigte | Normalarbeitszeit in den letzten **12 vollen Kalendermonaten** ≥ **60 %** der KV-Normalarbeitszeit | | Flexible kontinuierliche ATZ | 6-monatige Durchrechnungszeiträume; Ø max. **80 %** / Ø min. **20 %** der vorigen Normalarbeitszeit; Zeitguthaben/-schulden am Ende ausgeglichen | | PV-Bestätigung | Beim AMS-Antrag ist eine Bestätigung des PV-Trägers über den frühesten Pensionsstichtag vorzulegen; beantragen kann sie nur der Arbeitnehmer | | Kündigungszuschlag | beiderseitiger Verzicht auf das Kündigungsrecht bei geblockter ATZ vermeidet den Zuschlag gem. § 19e AZG (Muster im Lexis360-Original) | ## Rechtsgrundlagen - **Altersteilzeitgeld = Leistung der Arbeitslosenversicherung**; das Briefing verweist für gleichgestellte Zeiten auf das *Arbeitslosenversicherungsgesetz* (AlVG, ohne §-Zitat im Überblick). - **§ 19e AZG** (Kündigungszuschlag bei geblockter ATZ, per beiderseitigem Verzicht vermeidbar) ausdrücklich zitiert. - Der gesetzliche Rahmen (Beitragsgrundlage, Mindestlohnausgleich, Abfertigungsberechnung, Beiträge an die Vorsorgekasse) wird ohne §-Nennung referenziert — ⚠ Detailnormen (AVRAG § 3c, AlVG) vor Implementierung gegen RIS verifizieren; die Folgebriefings (lb-atz-04, lb-atz-09, lb-atz-11) führen die Einzelheiten. ## Payroll-Relevanz (Odoo) - **Entgeltlogik:** Entgelt = Teilzeitentgelt + Lohnausgleich (Aufwertung bis zum Mindestlohnausgleich) → auf der bestehenden Teilzeit-/Work-Entry-Engine als ATZ-Regelwerk abbilden, kein Parallelmodell. - **SV-Beitragsgrundlage:** Beiträge laufen auf der BG der **vorigen** (Vollzeit-)Arbeitszeit, nicht am Ist-Entgelt → die Abrechnung braucht einen versionierten BG-Wert je Arbeitnehmer, der jährlich (KV-Erhöhung, Biennalsprünge) steigt. - **AMS-Altersteilzeitgeld** ist eine **Erstattung an den Arbeitgeber**, kein Entgeltbestandteil → nicht in die SV-BG und nicht ins Auszahlungs-Entgelt; die Ersatzquote ist **beginnjahrabhängig** → als `hr.rule.parameter`-Jahreswert führen (niemals hard-coden). - **ATZ-Ende:** automatisches Aufleben des ursprünglichen Dienstverhältnisses im Kalender- und Work-Entry-Modell berücksichtigen (Ende spätestens zum Regelpensionsalter-Stichtag). ## Verweise - **KB-intern:** lb-atz-01 (Änderungen per 1. 1. 2026) · lb-atz-03 (Voraussetzungen Arbeitnehmer) · lb-atz-08 (ATZ und Pension) · lb-atz-09 (Altersteilzeitgeld) · lb-atz-11 (Vereinbarungsinhalt) · lb-atz-12 (kontinuierliche AV / geblockte ATZ) - **Projekt:** `personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md` (Kernregime der Privatwirtschaft); ATZ ist außerhalb der GemBG-Schiene (`RECHTSQUELLEN-Bgld.md`) zu behandeln. - *Hinweis:* Das Briefing enthält eine unvollständige Verweisstelle („Näheres siehe Briefing „…"), die im Export abgeschnitten wurde — nicht rekonstruieren.