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Kollektivvertrag

betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen
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abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall – Textil - Nahrung, 1040 Wien, Plößlgasse 15.

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Geltungsbereich

", "contentHtml": "
a.
Räumlich:

Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich

b.
Fachlich:

Für alle Betriebe die dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie angehören.

c.
Persönlich:

Für alle Arbeitnehmer, welche Kraftfahrzeuge iSd §§ 13ff AZG, BGBl. 1969/461, zuletzt geändert durch das BGBl. I 2006/138 idgF, lenken.

Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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ARTIKEL I
", "contentHtml": "
1.

Soweit nicht im Kollektivvertrag abweichende Regelungen festgelegt sind, richten sich die Lenkzeiten, Lenkpausen, Einsatzzeiten, Tagesruhezeiten und die wöchentliche Ruhezeit nach der Verordnung (EG) 561/2006, dem AETR (europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals) in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Arbeitszeitgesetz und dem Arbeitsruhegesetz.

1a.

Begriffsbestimmung: wenn sich eine Bestimmung auf die Verordnung EG 561/2006 bezieht, dann sind damit Lkw gemeint, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich des Anhängers oder Sattelanhängers 3,5 t übersteigt. Diese Fahrzeuge werden in der Folge „VO-Fahrzeuge“ genannt. Die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung (EG) 561/2006 sind im Anhang 1 zu diesem Kollektivvertrag zusammengefasst.

2.

Die Arbeitszeit für Lenker umfasst unbeschadet des § 2 AZG die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und die Zeiten der Arbeitsbereitschaft. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Tagesarbeitszeit und eine neue tägliche Lenkzeit nach Ablauf des letzten Teiles der Ruhezeit.

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ARTIKEL II –

LENKZEITEN

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a) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG

Die Lenkzeiten für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richten sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.

b) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG

Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten darf 9 Stunden nicht überschreiten. Zweimal pro Woche darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden verlängert werden.

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ARTIKEL III –

LENKPAUSEN

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a) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG

Die Lenkpausen für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richten sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.

b) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG

Nach einer Lenkzeit von höchstens 4 Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen.

Die Lenkzeit gilt auch dann als ununterbrochen, wenn sie durch kürzere Zeiträume unterbrochen wird, als sie für Lenkpausen vorgesehen sind.

Zeiten, die der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden.

Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden.

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ARTIKEL IV –

TÄGLICHE RUHEZEIT

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a) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG

Die tägliche Ruhezeit für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.

b) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG

Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist dem Lenker eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.

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ARTIKEL V –

WÖCHENTLICHE RUHEZEIT

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a) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG

Die wöchentliche Ruhezeit für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.

b) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG

Die wöchentliche Ruhezeit für sonstige Fahrzeuge richtet sich nach den § 2 bis 5 Arbeitsruhegesetz.

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ARTIKEL VI –

KOMBINIERTE BEFÖRDERUNG

", "contentHtml": "
a) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG

Die kombinierte Beförderung mit VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.

b) Sonstige Fahrzeugen im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG

Zeiten, in denen ein Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, gelten je nach Dauer als Ruhepausen oder als Ruhezeiten.

Eine Ruhezeit liegt dann vor, wenn

  • o

    die Zeit mindestens 3 Stunden beträgt und

  • o

    dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht.

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ARTIKEL VII –

EINSATZZEIT

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Als Einsatzzeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit einschließlich aller Pausen.

Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit. Die tägliche Ruhezeit kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt.

Die Einsatzzeit darf grundsätzlich 12 Stunden nicht überschreiten:

a) Fahrzeuge im Sinne von § 16 Absatz 3 Ziffer 1 AZG (VO-Fahrzeuge)

Gemäß § 16 Abs.3 AZG kann die Einsatzzeit über 12 Stunden hinaus soweit verlängert werden, dass die innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden, bei 2-Fahrerbesetzung innerhalb eines Zeitraumes von 30 Stunden, vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird

b) Fahrzeuge im Sinne von § 16 Absatz 4 AZG (Sonstige Fahrzeuge)

Die Einsatzzeit beim Lenken von Fahrzeugen im Sinne von § 16 Absatz 4 AZG (Sonstige Fahrzeuge) beträgt maximal 12 Stunden.

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ARTIKEL VIII –

HALTEPLATZ

", "contentHtml": "
a) VO-Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG

Die Zulässigkeit von Abweichungen von den Bestimmungen über Lenkzeit, Lenkpause, täglicher und wöchentlicher Ruhezeit, Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung beim Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006.

b) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG

Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges zum Erreichen eines geeigneten Halteplatzes von folgenden Regelungen abweichen:

  • o

    Lenkzeit,

  • o

    Lenkpause,

  • o

    Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung.

Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie zur Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeuges oder seiner Ladung erforderlich sind.

Der Lenker hat Art und Grund der Abweichung spätestens bei Erreichen des Halteplatzes folgendermaßen zu vermerken:

  • o

    auf dem Schaublatt (bei Fahrzeugen mit analogem Kontrollgerät), oder

  • o

    auf einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät (bei Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät), oder

  • o

    in den Arbeitszeitaufzeichnungen (bei allen anderen sonstigen Fahrzeugen)

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ARTIKEL IX –

GELTUNGSTERMIN

", "contentHtml": "

Dieser Kollektivvertrag tritt für die Mitgliedsbetriebe der Verbände der

mit 11. April 2007 in Kraft. und ersetzt den bis dahin wirksamen „Lenkzeitenkollektivvertrag von 27. November 1995, der zwischen Fachverband und Gewerkschaft abgeschlossen wurde

Für Mitgliedsbetriebe anderer Verbände des Fachverbandes der Nahrungs- und Genußmittelindustrie kann die Wirksamkeit dieses Kollektivvertrages nach Bedarf vereinbart werden.

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ARTIKEL X –

GELTUNGSDAUER

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Dieser Kollektivvertrag ist bis zum 31.12.2007 befristet. Wenn keiner der beiden Vertragsparteien bis ein Monat vor Ablauf dieses Zusatzkollektivvertrages Einwände erhebt, so verlängert sich die Geltungsdauer automatisch jeweils um weitere 12 Monate.

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Unterzeichnungsprotokoll

", "contentHtml": "

Wien, am 02. April 2007

Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
ObmannGeschäftsführer
GD KR DI MarihartDr. Blass
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung
BundesvorsitzenderBundessekretär
FoglarHaas
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Anhang

zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die
ALKOHOLFREIE ERFRISCHUNGSGETRÄNKEINDUSTRIE
", "contentHtml": "
", "title": "Anhang", "type": "rkv", "subType": "kv1", "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr-26584460010001_1920163", "element": "para", "titleHtml": "

Zu § 7 Überstundenarbeit:

", "contentHtml": "
In Ergänzung des Abs. 2 gilt folgende Regelung:

Für das Fahrpersonal kann ein Überstundenpauschale zu den im Lohnvertrag festgelegten Bedingungen vereinbart werden. Die Vereinbarung muss jeweils für die Dauer eines Jahres abgeschlossen werden.

", "title": "Zu § 7 Überstundenarbeit:", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-26584460010002_1920165", "element": "para", "titleHtml": "

Zu § 15 Sonderzahlungen:

", "contentHtml": "
A) URLAUBSZUSCHUSS
In Ergänzung des Abs. 5 gilt:

Das allenfalls an das Fahrpersonal gewährte Pauschale ist in die Berechnung des Wochengrundlohnes einzubeziehen.

B) WEIHNACHTSREMUNERATION
In Ergänzung des Abs. 5 gilt:

Das allenfalls an das Fahrpersonal gewährte Pauschale ist in die Berechnung des Wochengrundlohnes einzubeziehen.

", "title": "Zu § 15 Sonderzahlungen:", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-26584460010003_1920167", "element": "para", "titleHtml": "

Zu § 19 Schutz- und Arbeitskleidung:

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Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:

Jede/r ArbeitnehmerIn erhält einmal im Arbeitsjahr eine Arbeitskleidung, deren Reinigung und Instandhaltung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat geregelt werden soll.

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Geltungsbeginn

", "contentHtml": "

Der Anhang tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

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Unterzeichnungsprotokoll

", "contentHtml": "

Wien, am 20. Dezember 2007

Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
ObmannGeschäftsführer
GD KR DI MarihartDr. Blass
Verband der Alkoholfreien Erfrischungsgetränkeindustrie
ObmannGeschäftsführerin
KR SchreiberMag. Kaufmann-Kerschbaum
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung
BundesvorsitzenderBundessekretär
FoglarHaas
Sekretär
Rigler
", "title": "Unterzeichnungsprotokoll", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null }, "3019155_20101201": { "id": "3019155_20101201", "title": "Alkoholfreie Erfrischungsgetränkeindustrie / ZKV Qualitätsprämie Lehrlinge / Zusatz", "children": [ { "id": "pr-30191550000001_1995241", "element": "para", "titleHtml": "

Zusatzkollektivvertrag

über eine
Qualitätsprämie für Lehrlinge
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abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Alkoholfreien Erfrischungsgetränkeindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

Gültig ab 1. Dezember 2010

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Qualitätsprämie für Lehrlinge

", "contentHtml": "

Der Lehrling ist verpflichtet, den “Ausbildungsnachweis zur Mitte Lehrzeit” (gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG vom 2.4.2009) zu absolvieren.

Bei positiver Bewertung hat er Anspruch auf eine einmalige Prämie in Höhe von 10 % der Förderung, die das Unternehmen gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19c BAG vom 2.4.2009 erhält.

Die Prämie ist gemeinsam mit der Lehrlingsentschädigung auszubezahlen, die nach dem Erhalt der Förderung fällig wird.

Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.

Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 350 Euro brutto.

Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.

", "title": "Qualitätsprämie für Lehrlinge", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-30191550010002_1995245", "element": "para", "titleHtml": "

Unterzeichnungsprotokoll

", "contentHtml": "

Wien, am 22. Dezember 2010

Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
ObmannGeschäftsführer
GD KR DI Johann MarihartDr. Michael Blass
Verband der alkoholfreien Erfrischungsgetränkeindustrie
ObmannGeschäftsführerin
Dr. Alfred HudlerMag. Jutta Kaufmann-Kerschbaum
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE
BundesvorsitzenderBundessekretär
Rainer WimmerManfred Anderle
Sekretär
Franz Rigler
", "title": "Unterzeichnungsprotokoll", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null }, "3019192_20101201": { "id": "3019192_20101201", "title": "Alkoholfreie Erfrischungsgetränkeindustrie / ZKV Teilung Weiterbildungskosten / Zusatz", "children": [ { "id": "pr-30191920000001_1995251", "element": "para", "titleHtml": "

Zusatzkollektivvertrag

über die Teilung der Kosten der Weiterbildung gem. § 19b Güterbeförderungsgesetz (BGBl I 2006/153)
", "contentHtml": "

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Alkoholfreien Erfrischungsgetränkeindustrie, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

Gültig ab 1. Dezember 2010

", "title": "Zusatzkollektivvertrag", "type": "zkv", "subType": "kv1", "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr-30191920010001_1995253", "element": "para", "titleHtml": "

Kosten von Weiterbildungsmaßnahmen

", "contentHtml": "
1)

Der Arbeitgeber hat die Kosten, die dem Arbeitnehmer für im betrieblichen Interesse absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 19b Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) entstehen, zu tragen. Die Auswahl des konkreten Anbieters (Ausbildungseinheiten bzw. ermächtigte Ausbildungsstätten) hat im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu erfolgen.

2)

Die vom Arbeitnehmer aufgewendete Zeit für den Besuch von Ausbildungseinheiten gemäß § 19b GütbefG ist vom Arbeitgeber nicht zu bezahlen. Diese Zeit stellt keine Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinne, sondern Freizeit des Arbeitnehmers dar.

3)

Die in Pkt. 1 geregelten Kosten von Weiterbildungsmaßnahmen stellen Ausbildungskosten im Sinne von § 2d AVRAG dar. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann über diese Ausbildungskosten unter den Voraussetzungen des § 2d AVRAG eine Rückerstattung vereinbart werden.

", "title": "Kosten von Weiterbildungsmaßnahmen", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-30191920010002_1995255", "element": "para", "titleHtml": "

Unterzeichnungsprotokoll

", "contentHtml": "

Wien am 22. Dezember 2010

Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
ObmannGeschäftsführer
GD KR DI Johann MarihartDr. Michael Blass
Verband der alkoholfreien Erfrischungsgetränkeindustrie
ObmannGeschäftsführerin
Dr. Alfred HudlerMag. Jutta Kaufmann-Kerschbaum
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE
BundesvorsitzenderBundessekretär
Rainer WimmerManfred Anderle
Sekretär
Franz Rigler
", "title": "Unterzeichnungsprotokoll", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null }, "801409_19950101": { "id": "801409_19950101", "title": "Alkoholfreie Erfrischungsgetränkeindustrie / KV 38,5-Std-Woche / Zusatz", "children": [ { "id": "pr-8014090000001_2375875", "element": "para", "titleHtml": "

Kollektivvertrag betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche

", "contentHtml": "

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs,

VERBAND DER ALKOHOLFREIEN ERFRISCHUNGSGETRÄNKEINDUSTRIE,

1030 Wien, Zaunergasse 1-3, sowie der BUNDESINNUNG DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELGEWERBE, 1045 Wien, Wiedner Hauptstr. 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, GEWERKSCHAFT DER LEBENS- UND GENUSSMITTELARBEITER, 1080 Wien, Albertg. 35, andererseits.

", "title": "Kollektivvertrag betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche", "type": "zkv", "subType": "kv1", "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr-8014090010001_2375879", "element": "para", "titleHtml": "
I.

Geltungsbereich

", "contentHtml": "
Gilt ab: 01.01.1995

ÄnderungenBeilage 1.1.1995

9999-12-31

a.
Räumlich:

Für alle Bundesländer der Republik Österreich.

b.
Fachlich:

Für alle dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie angehörenden Betriebe welche die Herstellung von kohlensäurehältigen Getränken betreiben. Für Betriebe, die auch anderen Erzeugungssparten angehören, ist der Kollektivvertrag nur dann anzuwenden, wenn die Erzeugung kohlensäurehältiger Getränke jahresumsatzmäßig überwiegt.

c.
Persönlich:

Für alle in den unter b. genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen. Ende

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II.

Arbeitszeit

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Gilt ab: 01.01.1995
A. Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit
1.

Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt, soweit in der Folge nichts anderes bestimmt ist, 38,5 Stunden.

2.

Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und die Festlegung der Pausen erfolgt unter Bedachtnahme auf § 4 RKV der Nahrungs- und Genußmittelindustrie v. 29. März 1963 idF v. 1. 1. 1990.

B. Durchrechenbare Arbeitszeit
1.

Wird keine abweichende betriebliche Regelung vereinbart, wird die Normalarbeitszeit in Betrieben bzw. Betriebsabteilungen, die zu bestimmten Zeiten erheblich verstärkt arbeiten, bzw. bei denen zu bestimmten Zeiten (z. B. Urlaubszeit) zur Sicherstellung der Betriebsleistung eine längere Arbeitszeit notwendig ist (Saisonzeiträume), innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen (1 Jahr) ungleichmäßig so verteilt, daß sie im Durchschnitt 38,5 Stunden/Woche nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche beträgt dabei in den Saisonzeiträumen 40 Stunden.

Wird keine abweichende betriebliche Regelung vereinbart, gelten als Saisonzeiträume die Monate Mai bis September sowie der Monat Dezember, wobei diese Saisonzeiträume mit dem Montag jener Kalenderwoche beginnen, in die der jeweilige Monatserste fällt.

Durchrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.

ÄnderungenBeilage 1.1.1995

9999-12-31

2.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit außerhalb der Saisonzeiträume beträgt jene Stundenzahl, die sich nach Maßgabe der Dauer der Saisonzeiträume im Durchrechnungszeitraum aus der Anwendung von Pkt. 1, erster Satz, ergibt, wobei das wöchentliche Ausmaß der Verkürzung auf die einzelnen Arbeitstage aufzuteilen ist, sofern betrieblich keine andere Aufteilung vereinbart wird. Die wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit + Mehrarbeit) kann bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Diese Mehrarbeitsstunden sind mit einer Mehrarbeitsgrundvergütung und einem Zuschlag von 50 % zu vergüten. Wird anstelle einer Bezahlung Zeitausgleich vereinbart, gebührt dieser im Verhältnis 1 : 1,5.

Für Nichtsaisonbetriebe bzw. Betriebsabteilungen kann die wöchentliche Arbeitszeit ohne Anrechnung auf das erlaubte Überstundenausmaß bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden; die Arbeitszeit ist dabei in einem Durchrechnungszeitraum unregelmäßig so zu verteilen, daß sie im Durchschnitt 38,5 Stunden/Woche nicht überschreitet. Zuschläge (Schicht- und Nachtzuschläge) sind zu bezahlen. Der Durchrechnungszeitraum beträgt 1 Kalenderhalbjahr. Durch Betriebsvereinbarung kann ein davon abweichender zusammenhängender 26-Wochen Zeitraum vereinbart werden. Nicht ausgeglichene Mehrarbeitsstunden sind am Ende des Durchrechnungszeitraumes mit einer Mehrarbeitsgrundvergütung und einem Zuschlag von 50% abzurechnen und im darauffolgendem Monat zur Auszahlung zu bringen. Wird anstelle einer Bezahlung Zeitausgleich vereinbart, gebührt dieser im Verhältnis 1:1,5.

Durch die Mehrarbeitsstunden im obigen Sinn, darf eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden, ausgenommen jene Fälle in denen nach dem AZG eine längere tägliche Arbeitszeit zulässig ist, nicht überschritten werden.

Ende

3.

Wird Zeitausgleich vereinbart ist die Lage des Zeitausgleiches im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen, kommt keine Einigung zustande, ist der Betriebsrat beizuziehen.

4.

Die Bestimmungen der §§ 4 u. 7 RKV für die Nahrungs- u. Genußmittelindustrie v. 29. März 1963 idF. v. 1. 1. 1990 sind sinngemäß anzuwenden.

5.

Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit.

6.

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigem Austritt ohne wichtigem Grund oder bei berechtigter Entlassung gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleisteten nicht ausgleichbaren Stunden Normalstundenentlohnung. In allen anderen Fällen, der Beendigung des Dienstverhältnisses sind diese Stunden wie Mehrarbeitsstunden zu bezahlen.

Den im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zuviel bezahlten Verdienst hat der Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen, wenn er, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird.

Saisonbeschäftigte mit befristeten Dienstverhältnis erhalten die über 38,5 Stunden bis 40 Stunden hinausgehende Mehrarbeitsleistung als Normalstundenentlohnung abgegolten. Arbeitsleistung über 40 Stunden hinaus wird als Überstundenleistung bezahlt.

C. Arbeitszeit im Schichtbetrieb

In Schichtbetrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der einzelnen Wochen sowie im Durchschnitt des Schichtturnusses die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschreiten. Die sich daraus ergebenden Über- und Unterschreitungen der durchschnittlichen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden/Woche) sind innerhalb von 26 Wochen auszugleichen, durch Betriebsvereinbarung kann auch ein anderer Durchrechnungszeitraum vereinbart werden. Auf diesen Ausgleich sind, soweit die 40-stündige Wochenarbeitszeit im Durchschnitt nicht überschritten wird, die Bestimmungen über die Mehrarbeitsstunden im Sinne des Punktes B 2 sinngemäß anzuwenden.

D. Überstunden

Als Überstunden gilt jede Arbeitszeit, die über eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (ausgenommen im Schichtbetrieb und Fälle der Einarbeitung gem. § 4 Abs. 3 AZG) und eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden, soweit aufgrund des AZG keine längere Normalarbeitszeit zulässig ist, hinaus geht. Für Überstunden im Sinne dieses Punktes gelten die Bestimmungen des § 7 RKV.

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III.

Einführungsbestimmungen

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Gilt ab: 01.01.1995
A. Lohnausgleich, Teilungsfaktor
1.

Die Monats- und Wochenlöhne sowie die Lehrlingsentschädigungen bleiben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Auf Stunden bezogene in S-Beträgen ausgedrückte Zulagen werden im 3,9 % aufgewertet.

2.

Bei Arbeitnehmern, mit denen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, wird entweder die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit oder der IST-Lohn aliquot zur Verkürzung der im Betrieb vollbeschäftigten Arbeitnehmer angepaßt, kommt eine Vereinbarung nicht zustande, erfolgt eine aliquote Verkürzung der Arbeitszeit.

ÄnderungenBeilage 1.1.1995

9999-12-31

3.

Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 167, der für die Berechnung der Überstunden- und der Mehrarbeitsgrundvergütung, der Überstunden- und Mehrarbeitszuschläge sowie der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit 154, bei Wochenlöhnen beträgt der Divisor 38,5 bzw. 35,6.

Ende

B. Pausenanrechnung

Bezahlte Pausen werden in einem Ausmaß von 30 % auf die Arbeitszeitverkürzung angerechnet, ausgenommen davon sind jene Pausen, die aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen zu bezahlen sind und solche die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vom Arbeitsinspektorat angeordnet werden. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die bei der Flaschen-, Faß- oder Dosenabfüllung beschäftigt sind.

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IV.

Geltungstermin und Schlußbestimmungen

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Gilt ab: 01.07.1991
1.

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Juli 1991 in Kraft. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise kann durch Betriebsvereinbarung ein anderer Geltungstermin vereinbart werden (z. B. Beginn des nächsten Schichtturnusses).

Für die der Bundesinnung der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe angehördenden Betriebe erfolgt das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages 12 Monate später.

2.

Die durch diese Vereinbarung erfolgte Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ist auf alle künftigen gesetzlichen oder generalkollektivvertraglichen Regelungen, die eine Arbeitszeitverkürzung vorsehen, anrechenbar.

3.

Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrages und ihre Anhänge, soweit sie nicht durch diesen Kollektivvertrag abgeändert bzw. ergänzt werden, aufrecht.

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Gilt ab: 01.07.1991

Wien, 28. 11. 1990

FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
ObmannGeschäftsführer
Komm. Rat Ing. PecherDr. Smolka
VERBAND DER ALKOHOLFREIEN ERFRISCHUNGSGETRÄNKE
ObmannGeschäftsführer
Komm. Rat Dipl. Ing. GantnerDr. Bauer
BUNDESINNUNG DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELGEWERBE
BundesinnungsmeisterGeschäftsführer
HaasDr. Christalon
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter
VorsitzenderZentralsekretär
Dr. SimperlGöbl
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Kollektivvertrag betreffend der Einführung der 38,5-Stunden-Woche

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abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs,

VERBAND DER ALKOHOLFREIEN ERFRISCHUNGSGETRÄNKEINDUSTRIE,

1030 Wien, Zaunergasse 1-3, sowie der GEWERKSCHAFT AGRAR-NAHRUNG-GENUSS, 1080 Wien, Albertgasse 35, andererseits.

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Geltungsbereich

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a.
Räumlich:

Für alle Bundesländer der Republik Österreich.

b.
Fachlich:

Für alle dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie angehörenden Betriebe welche die Herstellung von kohlensäurehältigen Getränken betreiben. Für Betriebe, die auch anderen Erzeugungssparten angehören, ist der Kollektivvertrag nur dann anzuwenden, wenn die Erzeugung kohlensäurehältiger Getränke jahresumsatzmäßig überwiegt.

c.
Persönlich:

Für alle in den unter b. genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen.

Der Kollektivvertrag betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche vom 28.11.1990 wird wie folgt geändert:

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Änderung II. Arbeitszeit

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II. Arbeitszeit B. 2. lautet nunmehr:

Die wöchentliche Normalarbeitszeit außerhalb der Saisonzeiträume beträgt jene Stundenzahl, die sich nach Maßgabe der Dauer der Saisonzeiträume im Durchrechnungszeitraum aus der Anwendung von Pkt. 1, erster Satz, ergibt, wobei das wöchentliche Ausmaß der Verkürzung auf die einzelnen Arbeitstage aufzuteilen ist, sofern betrieblich keine andere Aufteilung vereinbart wird. Die wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit + Mehrarbeit) kann bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Diese Mehrarbeitsstunden sind mit einer Mehrarbeitsgrundvergütung und einem Zuschlag von 50 % zu vergüten. Wird anstelle einer Bezahlung Zeitausgleich vereinbart, gebührt dieser im Verhältnis 1 : 1,5.

Für Nichtsaisonbetriebe bzw. Betriebsabteilungen kann die wöchentliche Arbeitszeit ohne Anrechnung auf das erlaubte Überstundenausmaß bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden; die Arbeitszeit ist dabei in einem Durchrechnungszeitraum unregelmäßig so zu verteilen, daß sie im Durchschnitt 38,5 Stunden/Woche nicht überschreitet. Zuschläge (Schicht- und Nachtzuschläge) sind zu bezahlen. Der Durchrechnungszeitraum beträgt 1 Kalenderhalbjahr. Durch Betriebsvereinbarung kann ein davon abweichender zusammenhängender 26-Wochen Zeitraum vereinbart werden. Nicht ausgeglichene Mehrarbeitsstunden sind am Ende des Durchrechnungszeitraumes mit einer Mehrarbeitsgrundvergütung und einem Zuschlag von 50% abzurechnen und im darauffolgendem Monat zur Auszahlung zu bringen. Wird anstelle einer Bezahlung Zeitausgleich vereinbart, gebührt dieser im Verhältnis 1:1,5.

Durch die Mehrarbeitsstunden im obigen Sinn, darf eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden, ausgenommen jene Fälle in denen nach dem AZG eine längere tägliche Arbeitszeit zulässig ist, nicht überschritten werden.

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Änderung III. Einführungsbestimmungen

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III. Einführungsbestimmungen A. 3. lautet nunmehr:

Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 167, der für die Berechnung der Überstunden- und der Mehrarbeitsgrundvergütung, der Überstunden- und Mehrarbeitszuschläge sowie der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit 154, bei Wochenlöhnen beträgt der Divisor 38,5 bzw. 35,6.

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Geltungstermin

", "contentHtml": "

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

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Wien, 21. 12. 1994

FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
ObmannGeschäftsführer
Komm. Rat Ing. PecherDr. Smolka
VERBAND DER ALKOHOLFREIEN ERFRISCHUNGSGETRÄNKEINDUSTRIE
ObmannGeschäftsführer
Komm. Rat Dipl. Ing. GantnerMag. Wurstbauer-Heiß
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft Agrar-Nahrung-Genuß
VorsitzenderZentralsekretär
Dr. SimperlGöbl
", "title": null, "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null }, "876495_20260101": { "id": "876495_20260101", "title": "Alkoholfreie Erfrischungsgetränkeindustrie / Lohn-/Gehaltsordnung", "children": [ { "id": "pr876500_5079559", "element": "para", "titleHtml": "

Lohnvertrag

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Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,

VERBAND DER ALKOHOLFREIEN ERFRISCHUNGSGETRÄNKEINDUSTRIE

1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

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Geltungsbeginn: 01. Jänner 2026

Laufzeit: 12 Monate

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I.

Geltungsbereich

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a)
räumlich:

Für alle Bundesländer der Republik Österreich.

b)
fachlich:

Für alle dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie angehörenden Betriebe, welche die Herstellung von kohlensäurehaltigen Getränken betreiben. Für Betriebe, die auch anderen Erzeugungssparten angehören, ist die Lohnordnung nur dann anzuwenden, wenn die Erzeugung kohlensäurehaltiger Getränke jahresumsatzmäßig überwiegt

c)
persönlich:

Für alle in den unter Punkt b. genannten Betrieben beschäftigten ArbeiterInnen.

", "title": "Geltungsbereich", "type": null, "subType": null, "number": "I.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr876506_5079568", "element": "para", "titleHtml": "
II.

Lohnsätze

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Die nachstehend angeführten Löhne wurden auf Basis der 38,5-stündigen Arbeitswoche abgeschlossen:

Kategorie Monatslohn
1.
FacharbeiterInnen
3.001,53
2.
KraftfahrerInnen, FahrverkäuferInnen
2.555,83
3.
FüllerInnen, SiruperInnen
2.501,05
4.
Angelernte ArbeitnehmerInnen,
(zB. StaplerfahrerInnen, MitfahrerInnen nach 1 Jahr)
2.481,88
5.
ArbeitnehmerInnen
2.362,96
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III.

Überstundenpauschale

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Soweit vereinbart erhalten KraftfahrerInnen und MitfahrerInnen ein wöchentliches Pauschale von 5 Überstunden (Grundvergütung plus Zuschlag). Das allenfalls an das Fahrpersonal gewährte Überstundenpauschale ist in die Berechnung der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) einzubeziehen.

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IV.

Zehrgelder

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Für das Fahrpersonal (KraftfahrerInnen, MitfahrerInnen, FahrverkäuferInnen, Servicepersonal für technische Verkaufshilfen) ist als Abgeltung für entsprechenden Mehraufwand bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit von der Betriebsstätte von mindestens 6 Stunden ein Zehrgeld in der Höhe von Euro 27,34 pro Tag zu gewähren.

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V.

Dienstalterszulage

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Den mehr als 3 Jahre ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Diese Dienstalterszulage ist mit Ausnahme von Zulagen und Zuschlägen bei der Berechnung aller übrigen Entgeltarten zu berücksichtigen. Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt:

Zulage zum kollektivvertraglichen Stundengrundlohn:

3; Dienstjahr <= 5\" betrag=\"59,67\" class=\"zulage\" lohnart=\"Daz\" name=\"Dienstalterszulage nach dem vollendeten 3. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
5; Dienstjahr <= 10\" betrag=\"69,26\" class=\"zulage\" lohnart=\"Daz\" name=\"Dienstalterszulage nach dem vollendeten 5. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
10; Dienstjahr <= 15\" betrag=\"79,91\" class=\"zulage\" lohnart=\"Daz\" name=\"Dienstalterszulage nach dem vollendeten 10. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
15; Dienstjahr <= 20\" betrag=\"89,50\" class=\"zulage\" lohnart=\"Daz\" name=\"Dienstalterszulage nach dem vollendeten 15. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
20; Dienstjahr <= 25\" betrag=\"96,97\" class=\"zulage\" lohnart=\"Daz\" name=\"Dienstalterszulage nach dem vollendeten 20. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
25\" betrag=\"100,16\" class=\"zulage\" lohnart=\"Daz\" name=\"Dienstalterszulage nach dem vollendeten 25. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
DAZ pro Monat
nach dem vollendeten 3. Dienstjahr 59,67
nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 69,26
nach dem vollendeten 10. Dienstjahr 79,91
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 89,50
nach dem vollendeten 20. Dienstjahr 96,97
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 100,16

Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.

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VI.

Lehrlingseinkommen

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EURO monatlich
Im 1. Lehrjahr 1.160,04
Im 2. Lehrjahr 1.389,90
Im 3 Lehrjahr 2.026,05
Im 4. Lehrjahr 2.138,31
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VII.

Geltungsbeginn/-ende

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Der neue Lohnvertrag tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und mit 31. Dezember 2026 außer Kraft.

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VIII.

Verkaufsprovision

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Die bestehenden Verkaufsprovisionen werden um 2,85 % aufgewertet.

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IX.

Überzahlung

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Die euromäßige Überzahlung bleibt in voller Höhe aufrecht.

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X.

Begünstigungsklausel

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Dieser Lohnvertrag darf nicht zum Anlass genommen werden, günstigere betriebliche Vereinbarungen herabzusetzen. Der Lohnvertrag kann jeweils unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

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XI.

Lenkzeitenregelung

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Der Kollektivvertrag betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall – Textil - Nahrung, vom 2. April 2007 tritt für die Mitglieder des Verbandes der Alkoholfreien Erfrischungsgetränkeindustrie am 11.04.2007 in Kraft.

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Wien, am 19. Jänner 2026

Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie
Obmann Geschäftsführerin
GD Mag. Stephan BÜTTNER Mag. Katharina KOSSDORFF
Verband der alkoholfreien Erfrischungsgetränkeindustrie
Obmann Geschäftsführer
Walter SCHERB MSc Mag. Florian BERGER
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer
Reinhold BINDER Peter SCHLEINBACH
Fachexpertin
Paul HASENÖHRL
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§ 20

Lösung des Arbeitsverhältnisses

(1)

Nach einer allenfalls vereinbarten Probezeit gem. § 3 Abs. 2 Kollektivvertrag kann das Arbeitsverhältnis jeweils zum Ende der Arbeitswoche unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen gelöst werden:

Die Kündigungsfrist beträgt bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von bis zu 6 Monaten 1 Woche beiderseits.

Darüber hinaus beträgt die Kündigungsfrist:

für den/die ArbeitnehmerIn bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von

über 6 Monaten 4 Wochen.

für den Arbeitgeber bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von

über 6 Monaten6 Wochen,
über 2 Jahren8 Wochen,
über 5 Jahren13 Wochen,
über 15 Jahren17 Wochen,
über 25 Jahren 21 Wochen.
(2)

Wurde das Arbeitsverhältnis für eine befristete Zeit eingegangen, so endet dasselbe mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

(3)

Bezüglich des Schutzes für ältere ArbeitnehmerInnen wird auf das Arbeitsverfassungsgesetz hingewiesen.

(4)

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber unter anderem verpflichtet, dem/der ArbeitnehmerIn

  • a)

    das gebührende Entgelt zu bezahlen,

  • b)

    über Verlangen ein schriftliches Zeugnis auszustellen und

  • c)

    die Arbeitspapiere auszufolgen.

Im Falle einer angemessenen Akontierung kann die Endabrechnung bzw. die Auszahlung eines noch fälligen Entgeltrestes bis zu 1 Woche nach Beendigung der jeweils vereinbarten Abrechnungsperiode erfolgen.

Der/Die ArbeitnehmerIn ist unter anderem verpflichtet, die in seinem Gewahrsam befindlichen Werkstücke, Werkzeuge, Arbeitsunterlagen, Arbeitskleidung und Urkunden zurückzustellen.

(5)

Während der Kündigungsfrist sind dem/der ArbeitnehmerIn auf sein (ihr) Verlangen mindestens acht Arbeitsstunden pro Woche ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben, bei Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn mindestens 4 Stunden.

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§ 22

Verfall von Ansprüchen

(1)

Der/Die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, bei Auszahlung des Arbeitsentgeltes den ausbezahlten Betrag sofort vor dem Auszahlenden nachzuprüfen und gegebenenfalls unverzüglich zu reklamieren.

(2)

Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen binnen fünf Monaten nach dem Entstehen bzw. Bekanntwerden geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

(3)

Bei rechtzeitiger Geltendmachung der Ansprüche bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.

(4)

Ein Verzicht auf die Ansprüche des/der ArbeitnehmersIn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann vom (von der) ArbeitnehmerIn innerhalb von 6 Arbeitstagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Aushändigung der Endabrechnung, rechtswirksam widerrufen werden.

Der Widerruf des Verzichts auf die Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung (§ 21 Abs. 3 lit. d)) ist dann nicht möglich, wenn die einvernehmliche Auflösung anstelle einer begründeten fristlosen Entlassung tritt.

(5)

Die Fristen für die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche werden für die Zeit der Präsenzdienstleistung und des Karenzurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz gehemmt.

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VIII.

Verkaufsprovision

Die bestehenden Verkaufsprovisionen werden um 2,85 % aufgewertet.

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§ 4

Arbeitszeit

(1)

Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit darf die für den jeweiligen Verband durch Arbeitszeitverkürzungs-Kollektivvertrag festgelegte Stundenanzahl * nicht überschreiten, soweit durch den jeweils anzuwendenden Arbeitszeitverkürzungs-Kollektivvertrag oder im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2)

Die Arbeitswoche beginnt grundsätzlich am Montag 0.00 Uhr. Abweichungen können jedoch, den Erfordernissen entsprechend, von den Vertragspartnern für einzelne Wirtschaftszweige einvernehmlich festgelegt werden.

(3)

Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage erfolgt unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat. § 97 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. 1974/22 idgF., ist zu beachten.

Eine Teilung der so vereinbarten täglichen Arbeitszeit, soweit sie nicht durch die gemäß § 6 festgelegten Pausen bedingt ist, ist einseitig unzulässig.

(4)

Gemäß § 11 Abs. 2 bis 3 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG), BGBl. 1987/599 idgF., kann die wöchentliche Normalarbeitszeit der Jugendlichen an jene der erwachsenen ArbeitnehmerInnen angeglichen werden. Dabei darf die tägliche Normalarbeitszeit iSd. § 11 Abs 3 KJBG 9 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten.

(5)

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann sowohl für einzelne Betriebe als auch für einzelne Betriebsabteilungen auf fünf Tage verteilt werden. Die notwendigen Vereinbarungen erfolgen im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat.

(6)
Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen

Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den ArbeitnehmerInnen eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann gem. § 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. 1969/461 idgF., die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 26, durch Betriebsvereinbarung höchstens 52, zusammenhängende, die Ausfallstage einschließende Wochen verteilt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf diesfalls 9 und die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten.

(7)

Die regelmäßige Arbeitszeit an Samstagen endet um 12:00 Uhr. Die Arbeitszeit der ArbeitnehmerInnen, die in der Auslieferung (Expedit) und im Verkauf tätig sind, endet mit der für Samstage behördlich festgesetzten Ladenöffnungszeit. Den Erfordernissen entsprechend können für diese ArbeitnehmerInnen und für durchlaufend (kontinuierlich) arbeitende Betriebe und Schichtbetriebe bzw. Betriebsabteilungen abweichende Regelungen getroffen werden.

(8)
Durchrechenbare Normalarbeitszeit
1.

Anstelle der in Abs. 1 angeführten Regelungen kann mittels Betriebsvereinbarung, oder – wenn kein Betriebsrat besteht – mittels schriftlicher Einzelvereinbarung, für Betriebe oder Betriebsabteilungen die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die gemäß Abs. 1 geltende wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 45 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschreiten. Eine Unterschreitung ist dann zulässig, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. Der Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 52 Wochen verlängert werden.

2.

Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit in den einzelnen Wochen ist in der Betriebsvereinbarung (bzw. schriftlichen Einzelvereinbarung) nach Möglichkeit für den gesamten Durchrechnungszeitraum festzulegen. Abweichungen von der so in den einzelnen Wochen festgelegten Normalarbeitszeit sind im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (bzw. wenn kein Betriebsrat besteht, mit dem/der betroffenen ArbeitnehmerIn festzulegen.

3.

Für Wochenstunden nach der 40. bis einschließlich der 45. geleisteten Wochenstunde gebührt ein Zeitzuschlag von 15%.

4.

Ist am Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, so sind Zeitguthaben (Grundstunden und Zeitzuschlag) wie Überstunden abzurechnen.

5.

Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein fest, so ist dies einvernehmlich zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn festzulegen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Betriebsrat hinzuzuziehen.

6.

Bei Zusammentreffen einer vereinbarten durchrechenbaren Normalarbeitszeit im Sinne dieses Absatzes und einer Einarbeitungsvereinbarung gemäß Abs. 6 dürfen 45 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche nicht überschritten werden.

7.

Vereinbarungen über eine durchrechenbare Normalarbeitszeit im Sinne dieses Absatzes sind nur dann zulässig, wenn eine Vereinbarung über den Monatslohn besteht oder mit Wirksamkeit für alle vollen Monate des Durchrechnungszeitraumes gleichzeitig abgeschlossen wird.

Zulagen und Zuschläge sind in jenem Lohnabrechnungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die Arbeitsstunden geleistet werden.

8.

Scheidet ein/e ArbeitnehmerIn während des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes aus, so gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung. Endet das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder begründete Entlassung, so gebührt Normalstundenentlohnung.

9.

Das im Verhältnis zur geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel erhaltene Entgelt hat der/die ArbeitnehmerIn dann zurückzuzahlen, wenn er/sie selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder begründet entlassen wird.

(9)
Tägliche Normalarbeitszeit

Die tägliche Normalarbeitszeit kann außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen 10 Stunden betragen, wenn

1)

die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt, oder

2)

eine Vereinbarung über gleitende Arbeitszeit im Sinne von § 4b Arbeitszeitgesetz abgeschlossen wird.

(10)

Am 24. und 31. Dezember endet die betriebliche Arbeitszeit nach Ableistung von 4 Arbeitsstunden, jedoch spätestens um 12:00 Uhr ohne Lohnausfall für diese Tage.

Für die nach 4 Arbeitsstunden bzw. nach 12:00 Uhr erbrachte Arbeitsleistung gebührt Überstundenentlohnung (Grundstunde + Überstundenzuschlag).

Wird sowohl für den 24. als auch für den 31. Dezember Urlaub vereinbart, so sind beide Tage insgesamt mit einem Urlaubstag zu bewerten. Wird nur an einem der beiden Tage Urlaub in Anspruch genommen, so ist er gemäß Urlaubsgesetz (UrlG), BGBl. 1976/390 idgF., mit einem Urlaubstag zu verrechnen.

(11)

Vor- und Abschlussarbeiten, wie zB. das Reinigen von Maschinen, Apparaten, Gebrauchsgegenständen und des Arbeitsplatzes, gelten als Arbeitszeit.

(12)

Allen ArbeitnehmerInnen, die während einer betrieblich festgelegten Pause beschäftigt sind, wird diese Zeit in die Arbeitszeit eingerechnet, sofern die Pause nicht spätestens 2 Stunden vor dem Ende der an diesem Tag geltenden Arbeitszeit nachgeholt werden kann.

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§ 5

Schichtarbeit, durchlaufende (kontinuierliche) Arbeit

(1)

Schichtarbeit oder durchlaufende (kontinuierliche) Arbeit im Betrieb ist die Arbeit, die von bestimmten Arbeitsgruppen oder einzelnen ArbeitnehmerInnen in vorübergehenden oder dauernden Wechselschichten geleistet wird. Dies kann auch bei Arbeiten in einer Schicht am Tag der Fall sein, wenn hiefür bestimmte ArbeitnehmerInnen im Wechsel ausgetauscht werden.

(2)

Welche Arbeiten in Schichten bzw. durchlaufend (kontinuierlich) geleistet werden, kann in den einzelnen Wirtschaftszweigen durch Sondervereinbarung geregelt werden.

(3)

Beginn und Ende der Wechselschicht sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes, unabhängig von den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Kollektivvertrag, im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat festzulegen.

§ 97 Arbeitsverfassungsgesetz ist zu beachten.

Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Innerhalb dieser darf entweder

  • -

    die sich aufgrund der Regelungen gem. § 4 Abs. 1 Kollektivvertrag ergebende Normalarbeitszeit im wöchentlichen Durchschnitt

oder

  • -

    bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 8 Kollektivvertrag die für den jeweiligen Verband geltende Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 1 Kollektivvertrag im Durchschnitt innerhalb des Durchrechnungszeitraumes nicht überschritten werden. Diesfalls ist die Regelung des § 4 Abs. 8, Z. 3 Kollektivvertrag auf die Wochenstundenanzahl, die sich im Durchschnitt des Schichtturnus ergibt, zu beziehen.

(4)

Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat kann die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden.

(5)

Im Schichtbetrieb und im durchlaufend (kontinuierlich) arbeitenden Betrieb ist die Arbeitszeit so einzuteilen, dass die vorgeschriebene Mindestruhezeit eingehalten wird.

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§ 10

Entgelt für Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit

(Beispielsrechnungen siehe Anhang I)

Die Bestimmungen des jeweils geltenden Arbeitszeitverkürzungs-Kollektivvertrages sind zu beachten.

(1)

Als Grundlage für die Berechnung der Grundstunde und des Zuschlages bei Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie bei der Berechnung des Feiertagszuschlages als Entgelt für geleistete Arbeit gilt der im Arbeitszeitverkürzungskollektivvertrag des jeweiligen Verbandes festgelegte Teilungsfaktor.

Für die übrigen Zuschläge im Sinne dieses Paragraphen gilt der Grundlohn.

(2)

Für die

a)

an Werktagen,

b)

an Sonntagen und

c)

in der Nachtzeit erbrachten Arbeitsleistungen

sind den ArbeitnehmerInnen zu dem für die Arbeitsleistung gem. Abs. 1 sich ergebenden Grundstundenlohn die folgend angeführten Zuschläge zu bezahlen:

zu a)
an Werktagen
für Überstunden 50 %,
für Nachtstunden 50 %,
für Nachtüberstunden 100 %,
zu b)
an Sonntagen
für die ersten 7 Sonntagsstunden während der Tageszeit 100 %,
für darüber hinausgehende Stunden sowie Sonntagsnachtstunden 150 %,
zu c)

ein Nachtschichtzuschlag für die in die Nachtzeit laut § 9 Abs. 4 lit. a) fallende Schicht- bzw. durchlaufende (kontinuierliche) Arbeit, sofern im Lohnvertrag nichts anderes vereinbart wird,

im Ausmaß von 30 %.
(3)

Für die an Feiertagen erbrachten Arbeitsleistungen sind folgende Zahlungen zu leisten:

Für Normalstunden:

Das Entgelt im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 Arbeitsruhegesetz + 150% Zuschlag als Entgelt für geleistete Arbeit.

Für Nachtstunden:

Das Entgelt im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 Arbeitsruhegesetz + 200% Zuschlag als Entgelt für geleistete Arbeit.

Für Überstunden:

Stundengrundlohn + 100% Zuschlag als Entgelt für geleistete Arbeit.

Für Nachtüberstunden:

Stundengrundlohn + 150% Zuschlag als Entgelt für geleistete Arbeit.

Als Normalstunde an Feiertagen gelten jene Arbeitsstunden, die an dem betreffenden Feiertag geleistet worden wären, wenn dieser Tag ein Werktag wäre.

(4)

Bei etwaigem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge schließt der höchste Zuschlag alle anderen aus.

(Beispielsrechnungen siehe Anhang 1)

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II.

Lohnsätze

Die nachstehend angeführten Löhne wurden auf Basis der 38,5-stündigen Arbeitswoche abgeschlossen:

Kategorie Monatslohn
1.
FacharbeiterInnen
3.001,53
2.
KraftfahrerInnen, FahrverkäuferInnen
2.555,83
3.
FüllerInnen, SiruperInnen
2.501,05
4.
Angelernte ArbeitnehmerInnen,
(zB. StaplerfahrerInnen, MitfahrerInnen nach 1 Jahr)
2.481,88
5.
ArbeitnehmerInnen
2.362,96
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VI.

Lehrlingseinkommen

EURO monatlich
Im 1. Lehrjahr 1.160,04
Im 2. Lehrjahr 1.389,90
Im 3 Lehrjahr 2.026,05
Im 4. Lehrjahr 2.138,31
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III.

Überstundenpauschale

Soweit vereinbart erhalten KraftfahrerInnen und MitfahrerInnen ein wöchentliches Pauschale von 5 Überstunden (Grundvergütung plus Zuschlag). Das allenfalls an das Fahrpersonal gewährte Überstundenpauschale ist in die Berechnung der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) einzubeziehen.

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IV.

Zehrgelder

Für das Fahrpersonal (KraftfahrerInnen, MitfahrerInnen, FahrverkäuferInnen, Servicepersonal für technische Verkaufshilfen) ist als Abgeltung für entsprechenden Mehraufwand bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit von der Betriebsstätte von mindestens 6 Stunden ein Zehrgeld in der Höhe von Euro 27,34 pro Tag zu gewähren.

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V.

Dienstalterszulage

Den mehr als 3 Jahre ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Diese Dienstalterszulage ist mit Ausnahme von Zulagen und Zuschlägen bei der Berechnung aller übrigen Entgeltarten zu berücksichtigen. Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt:

Zulage zum kollektivvertraglichen Stundengrundlohn:

DAZ pro Monat
nach dem vollendeten 3. Dienstjahr 59,67
nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 69,26
nach dem vollendeten 10. Dienstjahr 79,91
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 89,50
nach dem vollendeten 20. Dienstjahr 96,97
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 100,16

Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.

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