# Austro Control / 1. KV - **Variante:** `SI-2034_de` (Gruppe `austro-control-1-kv`) - **Anstellungsart:** Angestellte - **Bundesländer:** Steiermark, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten - **Gewerkschaft:** vida, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten - **Gültig ab / Stand:** 2026-08-10 / 2026-08-10 - **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=austro-control-1-kv&variant-id=SI-2034_de&topic-id=1 - **Abgerufen:** 2026-09-09 ## Teil: Rahmen (Version 20260501, gültig ab 1967-12-31) ## Kollektivvertrag ### Kollektivvertrag Gilt ab: 01.05.1994 Änderungen41. Nachtrag 01.05.1994 / gilt ab 01.05.1994 für die bei der Austro Control GmbH beschäftigten Bediensteten, abgeschlossen zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Namen der Republik Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten, Wien I, Biberstraße 5, andererseits. Ende ### Teil 1 I. Geltungsbereich Gilt ab: 01.01.2011 Änderungen44. Nachtrag 17.09.1996 / gilt ab 17.09.1996 1. Dieser Teil des Kollektivvertrages, dessen Anhänge und damit der Teil 2 des Kollektivvertrages über den Altersversorgungszuschuß gilt für alle Bediensteten der Austro Control GmbH, deren Dienstverhältnis nicht später als am 31.12.1996 begonnen hat. 2. Für Dienstverhältnisse, die am 1.1.1997 oder später beginnen, findet daher der Teil 1 dieses Kollektivvertrages, die Anhänge zu diesem Kollektivvertrag, sowie der Teil 2 des Kollektivvertrages über den Altersversorgungszuschuß keine Anwendung. 3. Die Geltung des Kollektivvertrages vom 30.1.1996 betreffend die Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter bleibt auch für nach dem 31.12.1996 eintretende Bedienstete mit der Maßgabe unberührt, daß darin enthaltene Verweisungen auf Bestimmungen dieses Kollektivvertrages für nach dem 31.12.1996 eintretende Bedienstete ausdrücklich aufgehoben und unanwendbar sind. Ende Änderungen60. Nachtrag / gilt ab 01.01.2011 4. Sämtliche Ansprüche von Ehegatten bzw. Lebensgefährten, welche sich aus diesem Kollektivvertrag bzw. dessen Anwendung ergeben, gelten sinngemäß auch für eingetragene Partnerschaften gemäß EPG (BGBI 135/2009, i.d.g.F.) Ende ### II. Geltungsdauer Gilt ab: 01.01.1986 Änderungen33. Nachtrag 23.06.1987 / gilt ab 01.01.1986 Dieser Teil 1 des Kollektivvertrages tritt an dem Monatsersten in Kraft, der dem Tage der Kundmachung der gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008115,NOR40274512/Vertragsbedienstetengesetz-1948/§-1-Anwendungsbereich)§ 1 Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 erforderliche Verordnung der Bundesregierung folgt. Dieser Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonates mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen zwecks Erneuerung des gegenständlichen Vertrages aufgenommen werden. Ende ### III. Anstellung Gilt ab: 01.01.1980 1. Eine Anstellung auf Probe kann mit dem Bediensteten nur auf die Dauer eines Monates vereinbart werden.Änderungen24. Nachtrag 13.11.1979 / gilt ab 01.01.1980 Nach Ablauf des Probemonates gelten hinsichtlich der Auflösung des Dienstverhältnisses die Bestimmungen des Art. X. Ende 2. Dem Bediensteten ist bei Beginn des Dienstverhältnisses die Einstufung nach dem Verwendungsgruppenschema und sein örtlicher Verwendungsbereich schriftlich mitzuteilen. Änderungen24. Nachtrag 13.11.1979 / gilt ab 01.01.1980 Ort der Verwendung: Der Bedienstete ist für den örtlichen Bereich einer Flugsicherungsstelle oder der Zentrale Wien aufzunehmen. Er kann in diesem Bereich jeder Außenstelle zugeteilt werden. Die Zuteilung zu einer anderen Flugsicherungsstelle darf im Einzelfall 3 Monate und im Kalenderjahr insgesamt 6 Monate nicht überschreiten. Diese Regelung gilt auch analog bei der Übernahme der Bediensteten in den Kollektivvertrag. Ende 3. In der Regel kommen für die Anstellung nur Personen in Betracht, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. ### IV. Dienstzeit Gilt ab: 01.01.2006 Änderungen18. Nachtrag 10.03.1975 / gilt ab 01.01.1975 Die Dienstzeit beträgt 40 Stunden pro Woche. Ende ÄnderungenNachtrag 47a 31.01.1999 / gilt ab 01.02.1999 Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40114800/Arbeitszeitgesetz/§-2-Begriff-der-Arbeitszeit)§ 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 AZG) mehr als sechs Stunden, so wird die gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40196082/Arbeitszeitgesetz/§-11-Ruhepausen)§ 11 ABs. 1 AZG einzulegende halbstündige Arbeitspause gehaltsrechtlich (einschließlich der Überstundenabrechnung) als Dienstzeit behandelt. Ende Änderungen9. Nachtrag 25.02.1972 / gilt ab 01.01.1972 1) Für Bedienstete, die nicht in einen Schichtdienst eingeteilt sind, gilt die 5-Tage-Woche. Ende ÄnderungenNachtrag 47a 31.01.1999 / gilt ab 01.02.1999 Bei gleitender Arbeitszeit gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206199/Arbeitszeitgesetz/§-4b-Gleitende-Arbeitszeit)§ 4b AZG kann die tägliche Normalarbeitszeit bis zu zehn Stunden betragen. Ende Änderungen18. Nachtrag 10.03.1975 / gilt ab 01.01.1975 2) Für Bedienstete im Schichtdienst beträgt die monatliche Dienstzeit | in Monaten mit 31 Tagen | 169 Stunden | |---|---| | in Monaten mit 30 Tagen | 164 Stunden | | im Monat Februar | 154 Stunden. | Ende Änderungen9. Nachtrag 25.02.1972 / gilt ab 01.01.1972 3) Für Bedienstete, die im Schichtdienst eingeteilt sind gilt: a) Der Dienstplan ist grundsätzlich unter Einhaltung der in Zif. 2 angeführten monatlichen Dienstzeit zu erstellen. b) Wird die monatliche Dienstzeit bei der Dienstplanerstellung überschritten, so ist eine Überschreitung bis zu 10 Stunden in den Dienstplänen der folgenden 3 Kalendermonate auszugleichen, soferne es sich bei der Überschreitung nicht um einen Ausgleich nach lit. c) handelte. c) Wird die monatliche Dienstzeit schon bei der Dienstplanerstellung unterschritten, so kann eine Unterschreitung nur bis zu 10 Stunden in den Dienstplänen der folgenden 3 Kalendermonate ausgeglichen werden, soferne es sich bei der Unterschreitung nicht um einen Ausgleich nach lit. b) handelte. Desgleichen ist eine Unterschreitung des Dienstplanes durch Gewährung von Freizeit während des laufenden Dienstplanes bis zu 10 Stunden in den Dienstplänen der folgenden 3 Kalendermonate auszugleichen. Ende Änderungen54. Nachtrag vom 22.4.2005 / gültig ab 1.1.2005 d) Der Schichtplan ist für jeden Kalendermonat einvernehmlich MIT DEM BETRIEBSRAT zu erstellen. Er ist mindestens 10 Tage vor Inkrafttreten bekanntzugeben. Die Dienstzeit kann ungleich verteilt werden, jedoch soll zwischen 2 Schichtdiensten grundsätzlich eine 11 stündige Ruhezeit liegen. Innerhalb eines Monates müssen 4 ununterbrochene Ruhezeiten von je 47 Stunden gewährt werden. Der Schichtdienstplan kann jeweils mit Wirksamkeit vom 1., 10. und 20. eines Monats geändert werden. Solche Änderungen sind dem betroffenen Bediensteten jeweils 5 Tage vor dem ersten geänderten Dienst mitzuteilen. Ende Änderungen e) Die Dienstzeit ist den betrieblichen Erfordernissen anzupassen. Sie soll nicht mehr als 14 Stunden und darf in der Regel nicht weniger als 8 Stunden pro Schichtdienst betragen. Abweichungen sind zwischen dem Bundesamt für Zivilluftfahrt und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten zu vereinbaren. Ende Änderungen55. Nachtrag vom April 2006 / gültig ab 1.1.2006 4) Für Flugverkehrsleiter kann die ununterbrochene tägliche Ruhezeit mit Zustimmung des Bediensteten auf zehn oder auf acht Stunden verkürzt werden. Für Verkürzungen bis zu zehn Stunden gilt, dass sie entweder innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit auszugleichen sind ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206203/Arbeitszeitgesetz/§-12-Ruhezeiten)§ 12 Abs. 2 AZG) oder in der unmittelbar auf diese verkürzte Ruhezeit folgenden Arbeitszeit spätestens nach sechs Stunden neben der Ruhepause gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40196082/Arbeitszeitgesetz/§-11-Ruhepausen)§ 11 AZG zusätzlich eine Ruhepause von 30 Minuten zu gewähren ist ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40051219/Arbeitszeitgesetz/§-18d-Arbeitnehmer-in-Luftfahrtunternehmen)§ 18d AZG). Verkürzungen auf bis zu acht Stunden sind nur zulässig, wenn der unmittelbar folgenden Arbeitszeit eine wöchentliche Ruhezeit folgt oder es sich um die unmittelbar erste Arbeitszeit nach einer wöchentlichen Ruhezeit handelt; den wöchentlichen Ruhezeiten stehen tägliche Ruhezeiten von mindestens 15 Stunden gleich. Durch Reisezeiten kann die tägliche Ruhezeit höchstens zweimal pro Kalenderwoche auf acht Stunden verkürzt werden ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206208/Arbeitszeitgesetz/§-20b-Reisezeit)§ 20b Abs. 4 bis 5 AZG). Ende ### V. Feiertage Als gesetzliche Feiertage gelten: 1. und 6. Jänner - Karfreitag (nur für protest., methodistische und alt-kath. Bekenntnisse) - Ostermontag - 1. Mai - Christi Himmelfahrt - Pfingstmontag - Fronleichnam - 15. August - Versöhnungstag (nur für Dienstnehmer mosaischen Bekenntnisses) - 26. Oktober - 1. November - 8., 25. und 26. Dezember - ### VI. Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit Gilt ab: 01.05.2026 Änderungen9. Nachtrag 25.02.1972 / gilt ab 01.01.1972 1. Als Überstunde gilt jede vom Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten ausdrücklich angeordnete Dienstzeit, welche nicht schon im Dienstplan vorgesehen ist, sowie jede Überschreitung des in Artikel IV Ziffer 3 lit. b genannten Ausmaßes von 10 Stunden, bzw. jede nach 3 Kalendermonaten nicht ausgeglichene Mehrstunde. Ende Änderungen20. Nachtrag 14.09.1976 / gilt ab 01.06.1976 2. Die Überstundenvergütung besteht aus einem Grundgehalt bzw. einer Grundvergütung und einem Zuschlag. Die Grundlage für die Berechnung des Grundstundengehaltes ist 1/157 des Gehaltes nach Anhang I. Ende Änderungen41. Nachtrag 01.05.1994 / gilt ab 01.11.1994 Der Überstundenzuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr 50%, in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr 100%. Ende Änderungen73. Nachtrag 01.01.2026 / gilt ab 01.01.2026 Für alle im operativen Dienst geleisteten auszuzahlenden Überstunden in den Dienstgruppen VFSS, FMP, FlC, TFI und AMC gebührt ab 1. Jänner 2026 ab der 23. im jeweiligen Monat auszuzahlenden Über stunde der Überstundenzuschlag im doppelten Ausmaß des im Kollektivvertrag vorgesehenen Zuschlags. Ende Änderungen58. Nachtrag vom 27.6.2009 / gilt ab 1.1.2009 3. An Samstagen, Sonntagen sowie an Werktagen, die gemäß Ziffer 5 dieses Artikels als Sonntage gelten, beträgt der Überstundenzuschlag 100%. Ende Änderungen42. Nachtrag 18.07.1995 / gilt ab 01.05.1995 4. Für Arbeit im Rahmen des Dienstplanes an einem Feiertag, der nicht auf einen Sonntag fällt und für die keine Überstundenvergütung gebührt, gebührt eine Vergütung im Ausmaß der Grundvergütung gemäß Ziffer 2. Für Feiertagsüberstunden gebührt ein Überstundenzuschlag von 100% der Grundvergütung. Ende 5. An Arbeitsplätzen, an denen nach den Dienstplänen kontinuierlich an Sonntagen gearbeitet und dafür ein anderer arbeitsfreier Tag gewährt wird, gilt der Sonntag als Werktag und der darauf folgende arbeitsfreie Tag als Sonntag. 6. Hat ein Bediensteter an einem dienstfreien Tag über Anordnung des Dienstgebers bzw. dessen Bevollmächtigten Überstunden zu leisten, so gebührt dem Bediensteten auch bei kürzerer Arbeitszeit eine Überstundenentlohnung für mindestens 6 Stunden. Änderungen60. Nachtrag / gilt ab 01.01.2011 7. Dienstverrichtungen aufgrund einer Unterbrechung eines bereits angetretenen Urlaubs oder Zeitausgleichs sind wie Feiertagsüberstunden zu behandeln. Ende ### VII. Urlaub Gilt ab: 01.01.2026 Änderungen21. Nachtrag 10.08.1977 / gilt ab 01.01.1977 1. Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind die Anrechnungsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 390/1976, mit den in Ziffer 2 angeführten Erweiterungen maßgeblich. 2. a) Im Ausland zugebrachte Dienstzeiten werden im Ausmaß von 5 Jahren angerechnet, wenn der Bedienstete eine mindestens 10-jährige Dienstzeit als Angestellter bei einem der Luftfahrt dienenden Unternehmen nachweisen kann. Bei der Ermittlung der Summe der Dienstzeiten bleiben Dienstverhältnisse unter 6 Monaten unberücksichtigt. b) Bediensteten mit Reifeprüfung ohne Hochschulstudium sind für die Bemessung des Urlaubsausmaßes mindestens 3 Jahre anzurechnen. Ende Änderungen35. Nachtrag 07.12.1988 / gilt ab 01.07.1988 3. Bedienstete mit einem Bescheid gemäß § 14 Invalideneinstellungsgesetz 1969 i.d.F. BGBl. Nr. 329/1973 erhalten außer dem gesetzlichen Urlaub einen Zusatzurlaub unter sinngemäßer Anwendung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008115,NOR40206092/Vertragsbedienstetengesetz-1948/§-27b-Erhoehung-des-Urlaubsausmasses-fuer-Menschen-mit-Behinderung)§ 27b Vertragsbedienstetengesetz 1948. Ende Änderungen32. Nachtrag 21.01.1987 / gilt ab 01.01.1986 4. Für die Entstehung des Urlaubsanspruches sind die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetzes BGBl. Nr. 329/1973 in der jeweils gültigen Fassung maßgebend. Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr. Das Urlaubsausmaß beträgt: a) bei einer für die Urlaubsberechnung anrechenbaren Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 25 Arbeitstage b) bei einer für die Urlaubsberechnung anrechenbaren Dienstzeit von 25 Jahren und für die Bediensteten der Verwendungsgruppe XI und XII 30 Arbeitstage In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub. Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Die für ein höheres Urlaubsausmaß anrechenbare Dienstzeit gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn sie vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird. Ende Änderungen25. Nachtrag 11.09.1980 / gilt ab 01.01.1980 5. a) Während des Urlaubes behält der Bedienstete den Anspruch auf das Entgelt. b) Als Entgelt gelten zusätzlich zum monatlichen Gehalt nach Anhang I des Kollektivvertrages die folgenden Vergütungen: - Überstundenvergütungen gem. Art. VI - - Feiertagszuschlag gem. Art. VI - - Nachtdienstentschädigung gem. Anhang II - - Sonntagszuschlag gem. Anhang II - - Funktionszulage gem. Anhang II - - Exekutivdienstzulage gem. Anhang II - - Schichtdienstzulage gem. Anhang II - - Flugzulage gem. Anhang II - - Erschwerniszulage gem. Anhang II - Ende Änderungen39. Nachtrag 09.03.1993 / gilt ab 01.05.1992 - Schichtdienst-Erschwerniszulage gem. Anhang II - Ende Änderungen41. Nachtrag 01.05.1994 / gilt ab 01.11.1994 - Lehrergebühren für Ratingausbildung gem. Anhang II - Ende Änderungen39. Nachtrag 09.03.1993 / gilt ab 01.05.1992 c) Der Bedienstete im Schichtdienst erhält pro Kalendertag Urlaubsanspruch 1/365, der nicht im Schichtdienst eingeteilte Bedienstete erhält pro Arbeitstag Urlaubsanspruch 1/250 der im vorangegangenen Kalenderjahr bezogenen Vergütungen für Überstunden, Feiertagsarbeit, Nachtdienste, Sonntagsarbeit, Schichtdiensterschwernis sowie für die nicht pauschalierten Flugzulagen. Ende ÄnderungenBerichtigung lt. 28. Nachtrag v. 16.05.1984 / gilt ab 01.06.1982 d) Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich zusammen mit der Auszahlung der Urlaubsremuneration am 15. Mai eines jeden Jahres, ausgenommen bei der Funktions-, Exekutivdienst-, Schichtdienst-, Flug- und Erschwerniszulage, wo die Auszahlung gemeinsam mit dem Monatsentgelt i.S. des Art. XIV Z. 1 lit. e) erfolgt. Ende Änderungen31. Nachtrag 19.11.1985 / gilt ab 01.05.1985 6. Mutterschafts-Karenzurlaub a) Für den Mutterschafts-Karenzurlaub gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221/1979. Ende Änderungen47. Nachtrag 13.08.1998 / gilt ab 01.05.1998 b) Zeiten eines Mutterschafts-Karenzurlaubes gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz)§ 15 Mutterschutzgesetz, die während des aufrechten Bestehens des Dienstverhältnisses zur Austro Control GmbH verbracht werden, sind für die Abfertigung (Art. IX), das Jubiläumsgeld (Art. XV) sowie für Gehaltsvorrückungen als Dienstzeiten anzurechnen. Ende Änderungen73. Nachtrag 01.01.2026 / gilt ab 01.01.2026 Urlaubstage Flugverkehrsleiter:innen an Wiener Units: lm Kalenderjahr 2026 erhalten alle ATCOs im Raum Wien die Möglichkeit, zumindest 17 Tage Urlaub im Zeit raum Juni - September zu konsumieren. Dazu wird die ACG über den angeführten Zeitraum Kapazitäten zur Verfügung stellen, die eine Vergabe dieser 17 Tage ermöglichen und auf die betrieblichen Erfordernisse Rücksicht nimmt. Es besteht kein Anspruch, zu selbst bestimmten Terminen diese Tage zu konsumieren. ln den Kalenderjahren 2027 und 2028 erhalten alle ATCOs im Raum Wien die Möglichkeit, zumindest 18 Tage Urlaub im Zeitraum Juni - September zu konsumieren. Dazu wird die ACG über den angeführten Zeitraum Kapazitäten zur Verfügung stellen, die eine Vergabe dieser 18 Tage ermöglichen und auf die betrieblichen Erfordernisse Rücksicht nimmt. Es besteht kein Anspruch, zu selbst bestimmten Terminen diese Tage zu konsumieren. lm Zeitraum Juni bis September müssen, sofern gewünscht, 14 Tage Urlaub am Stück genehmigt werden. Ende ### VIII. Entgelt bei Erkrankung Gilt ab: 01.06.1984 Änderungen30. Nachtrag 13.11.1984 / gilt ab 01.06.1984 1. Die Ansprüche der Bediensteten im Erkrankungsfalle richten sich im allgemeinen nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes, im besonderen haben Bedienstete, wenn das Dienstverhältnis | mehr als 5 Jahre gedauert hat, | durch 4 Monate | |---|---| | mehr als 10 Jahre gedauert hat, | durch 6 Monate | | mehr als 15 Jahre gedauert hat, | durch 9 Monate | | mehr als 20 Jahre gedauert hat, | durch 12 Monate | Anspruch auf das volle Entgelt. Ende 2. Bei Betriebsunfällen besteht ohne Rücksicht auf die Dauer des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf das volle Entgelt durch mindestens 3 Monate; bei besonders zu berücksichtigenden Umständen kann das Entgelt bis zu 6 Monaten weiter bezahlt werden, falls nicht nach Ziffer 1 ein höherer Anspruch besteht. ### IX. Abfertigung Gilt ab: 01.01.2009 1. Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses Änderungen32. Nachtrag 21.01.1987 / gilt ab 01.05.1986 | von mindestens | 3 Jahren | 4 Monatsentgelte | |---|---|---| | von mindestens | 5 Jahren | 5 Monatsentgelte | | von mindestens | 10 Jahren | 8 Monatsentgelte | | von mindestens | 15 Jahren | 12 Monatsentgelte | | von mindestens | 20 Jahren | 15 Monatsentgelte | | von mindestens | 25 Jahren | 18 Monatsentgelte | | von mindestens | 30 Jahren | 20 Monatsentgelte | Ende Änderungen27. Nachtrag 25.01.1983 / gilt ab 01.06.1982 2. Frauen mit einer Mindestdienstzeit von 3 Jahren im gleichen Dienstverhältnis, die innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Niederkunft das Dienstverhältnis lösen, haben Anspruch auf 75% der ihnen nach Z. 1 zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch auf 5 Monatsentgelte. Ende 3. Bei Tod des Bediensteten: a) Im Falle des Todes eines Bediensteten, dessen Dienstverhältnis länger als 1 Jahr bestanden hat, ist das Entgelt für den Sterbemonat und für den folgenden Monat zu bezahlen. Änderungen20. Nachtrag 14.09.1976 / gilt ab 01.06.1976 Nach einer mindestens 5-jährigen Dauer des Dienstverhältnisses ist das Entgelt für den Sterbemonat und für die drei folgenden Monate zu bezahlen, jedoch mindestens die Hälfte der in Ziffer 1 angeführten Abfertigungsansprüche. Ende Änderungen58. Nachtrag vom 27.6.2009 / gilt ab 1.1.2009 b) Anspruchsberechtigt ist der im (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008210,NOR40168597/Pensionsgesetz-1965/§-42)§ 42 des Pensionsgesetzes 1965 (in Fassung vom 01.01.1966) festgelegte Personenkreis sowie der/die gemeldete Lebensgefährte/in, der/die mit dem verstorbenen Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Todes in einer der Austro Control GmbH gemeldeten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat. Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist eine auf längere Dauer beabsichtigte Partnerschaft von zwei Personen, die Merkmale einer Solidar-, Geschlechts-, und Wirtschaftsgemeinschaft aufweist. Sind demnach mehrere Personen anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Anspruch zur ungeteilten Hand, soweit keine zwingende gesetzliche Regelung dem entgegensteht. Ende Änderungen25. Nachtrag 11.09.1980 / gilt ab 01.06.1980 c) Sind keine gemäß lit. b) anspruchsberechtigten Personen vorhanden, so sind jene Personen anspruchsberechtigt, welche die Bestattungskosten bezahlen, jedoch nur in der Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Bestattungskosten. Ende Änderungen57. Nachtrag vom 5.3.2008 / gültig ab 1.1.2008 d) Die Abfertigung Alt nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung)§ 23 Abs. 6 AngG erhöht sich auf das volle Ausmaß, wenn im Zeitpunkt des Todes als gesetzliche Erben unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind. Sind zugleich sonstige unterhaltsberechtigte Erben vorhanden, gebührt der Erhöhungsbetrag ausschließlich den Kindern; für den gesetzlichen Hälfteanspruch gilt die gesetzliche Aufteilung. Ende Änderungen22. Nachtrag 07.12.1978 / gilt ab 01.06.1978 4. Bei einem Arbeitsunfall mit tödlichem Ausgang, der von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als solcher anerkannt wurde, gebührt die Abfertigung gemäß Ziffer 1. Hinsichtlich der Anspruchsberechtigung gilt Punkt 3 lit. b) sinngemaß. Ende ÄnderungenNachtrag 38a 30.9.1992 / gilt ab 30.9.1992 5. Bei der Berechnung der in Z. 1 angeführten Zeiten sind Zeiten in einem Dienstverhältnis zum Bund zur Gänze anzurechen, wenn während dieses Zeitraumes die gleiche Tätigkeit ausgeübt wurde. Liegt das so ermittelte Gesamtausmaß unter 5 Jahren, so sind auch Zeiträume einer nicht vergleichbaren Tätigkeit in der Weise zu berücksichtigen, daß Zeiten einer gleichen und nicht vergleichbaren Tätigkeit zusammen das Gesamtausmaß von 5 Jahren nicht übersteigen. Dabei sind die Zeiten, für die dem Dienstnehmer eine Abfertigung bezahlt wurde, von der Anrechnung ausgeschlossen. Ende ### X. Auflösung des Dienstverhältnisses Gilt ab: 01.01.2010 1. Kündigung Änderungen25. Nachtrag 11.09.1980 / gilt ab 01.06.1980 Für die Kündigung gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes. Ende Änderungen59. Nachtrag vom 10.05.2010 /gilt ab 01.01.2010 Nach 25 Dienstjahren in der Austro Control verlängert sich die Kündigungsfrist um 1 Monat, danach alle 5 Jahre um einen weiteren Monat. Ende Änderungen25. Nachtrag 11.09.1980 / gilt ab 01.06.1980 Der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis nur mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Ende Änderungen41. Nachtrag 01.05.1994 / gilt ab 01.05.1994 Wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen eine Kündigung notwendig macht, ist diese im Fall von Bediensteten, welche im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das 50. Lebensjahr vollendet und bereits 10 Jahre in einem Dienstverhältnis zum Bundesamt für Zivilluftfahrt oder zur Austro Control GmbH zugebracht haben, nicht mehr zulässig. Ende Änderungen49. Nachtrag 27.9.1999 / gilt ab 31.10.1999 Aus Anlaß der Errichtung und des Betriebes der im Rahmen der "Vereinbarung über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch Eurocontrol in der Bezirkskontrollzentrale des oberen Luftraumes für die zentraleuropäischen Flugsicherungsdienste (CEATS = Central European Air Traffic Services)" zu errichtenden Flugverkehrskontrollzentrale erfolgen keine Kündigungen. Dennoch ausgesprochene Kündigungen sind rechtsunwirksam. Ende Änderungen42. Nachtrag 18.07.1995 / gilt ab 01.05.1995 Redaktionelle Anmerkungen (der dritte Absatz wird gestrichen) Ende Änderungen41. Nachtrag 01.05.1994 / gilt ab 01.05.1994 Der Betriebsrat hat das Recht, gegen eine Kündigung Einspruch zu erheben, wenn sie in den Betriebsverhältnissen nicht begründet ist oder eine soziale Härte für den Bediensteten bedeutet. Über den Einspruch ist die Stellungnahme einer aus Vertretern der Austro Control GmbH und des Betriebsrates gleichmäßig zusammengesetzten Kommission einzuholen. Auf Grund dieser Stellungnahme entscheidet über die Kündigung die Generalversammlung. Ende 2. Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses Für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung oder Austritt) sind die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes maßgebend. Änderungen39. Nachtrag 09.03.1993 / gilt ab 01.05.1992 3. Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Bedienstete sein 65. Lebensjahr vollendet. Ende ### XI. Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung Gilt ab: 01.01.2015 Änderungen29. Nachtrag 29.07.1985 / gilt ab 01.01.1984 (Änderung des Titels) Ende Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenen Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Bediensteten eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes im folgenden Ausmaß zu gewähren: Änderungen63. Nachtrag 09.02.2015 / gilt ab 01.01.2015 | bei eigener Eheschließung | 3 Arbeitstage | |---|---| | beim Tod des Ehegatten(-gattin) | 3 Arbeitstage | | beim Tod des Lebensgefährten (-gefährtin),wenn er (sie) mit dem Angestellten im gemeinsamen Haushalt lebte | 3 Arbeitstage | | beim Tod eines Elternteiles | 2 Arbeitstage | | beim Tod eines Kindes | 2 Arbeitstage | | beim Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes | 2 Arbeitstage | | bei Niederkunft der Ehefrau (bzw. Lebensgefährtin) | 2 Arbeitstage | | bei Eheschließung der Kinder, Eltern, Geschwister | 1 Arbeitstag | | beim Tod von Geschwistern, Großeltern und Schwiegereltern, bzw.Eltern des (der) Lebensgefährten-(gefährtin), wenn diese mitdem/der Bediensteten in gemeinsamen Haushalt lebten und die Lebensgemeinschaft dem Dienstgeber schriftlich gemeldet wurde | 1 Arbeitstag | Ende Änderungen59. Nachtrag vom 10.05.2010 / gilt ab 01.01.2010 Für Bedienstete im Schichtdienst ist die Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung aufgrund eines der o.a. Ereignisse, die nicht vorgeplant werden konnte, nach dem tatsächlichen Stundenausfall laut Dienstplan zu berechnen. Bei vorgeplanter Dienstverhinderung berechnet sich die Entgeltfortzahlung mit 8 Stunden, bei radarwertiger mit 6,5 Stunden. Ende ### XII. Sonderzahlungen Gilt ab: 23.12.1968 ÄnderungenNachtrag v. 23.12.1968 / gilt ab 23.12.1968 1. Alle Bediensteten erhalten am 15. Mai jedes Jahres eine Urlaubsremuneration und am 15. November eines jeden Jahres eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß des Grundgehaltes - zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage - des vorhergehenden Monats. 2. Den während des Jahres ein- und austretenden Bediensteten gebührt der ihrer Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechende aliquote Teil, bei austretenden Bediensteten berechnet nach dem letzten Monatsgrundgehalt zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage. Ende Die Bediensteten sind verpflichtet, den aliquoten Teil der ihnen bereits ausbezahlten Sonderzahlung auf Verlangen des Dienstgebers zurückzuzahlen, wenn sie selbst kündigen oder wenn das Dienstverhältnis aus ihrem Verschulden gelöst wird. Dies gilt nicht, wenn die Entlassung wegen Überschreitung der Fristen bei Krankheit oder Unglücksfall gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092396/Angestelltengesetz/Art-1-§-27)§ 27 Ziffer 5 des Angestelltengesetzes erfolgt. ### XIII. Diensterfindungen Der Dienstgeber hat Anspruch auf Anbietung einer von einem Bediensteten während des Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten Diensterfindung im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10002181,NOR40059377/Patentgesetz-1970/§-7)§ 7 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970. Er muß dazu innerhalb einer Frist von 3 Monaten vom Tage der Anbietung an Stellung nehmen und erklären, ob er sie für sich in Anspruch nehmen will; bis zur Anmeldung der Patentrechte ist der Dienstgeber zur absoluten Geheimhaltung der Erfindung verpflichtet. Er hat im Falle der Inanspruchnahme die im Gesetz vorgesehene Entschädigung an den Erfinder zu entrichten und alle auflaufenden Patentgebühren zu bezahlen. Auf Verlangen des Bediensteten muß der Erfinder bei der Eintragung in das Patentregister genannt werden, auch dann, wenn der Dienstgeber als Anmelder aufscheint. Im übrigen gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10002181)Patentgesetzes 1970 und die gemäß diesem Gesetz getroffenen Einzelvereinbarungen. ### XIV. Gehaltsordnung Gilt ab: 01.01.2026 1. Allgemeine Bestimmungen a) Dem Bediensteten ist ein monatliches Bruttogehalt nach den in dieser Gehaltsordnung nach Verwendungsgruppen und Verwendungsgruppenjahren vorgesehenen Ansätzen zu bezahlen. b) Für die Einreihung eines Bediensteten in die Verwendungsgruppe ist Vorbildung, Ausbildung, Vorpraxis und Art seiner Tätigkeit maßgebend. Übt ein Bediensteter mehrere Tätigkeiten, deren Merkmale in verschiedenen Verwendungsgruppen gekennzeichnet sind, gleichzeitig aus, so erfolgt seine Einreihung in diejenige Verwendungsgruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht. Änderungen41. Nachtrag 01.05.1994 / gilt ab 01.05.1994 Bei Wiedereinstellung ehem. Bediensteter des Bundesamtes für Zivilluftfahrt bzw. Austro Control GmbH sind Vordienstzeiten, die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt bzw. Austro Control GmbH geleistet wurden, auf die Einstufung anzurechnen. Ende c) Die Gehaltserhöhungen durch Eintritt in ein höheres Verwendungsgruppenjahr treten mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des nächstfolgenden Dienstjahres fällt. Änderungen15. Nachtrag 05.06.1974 / gilt ab 01.04.1974 Bei Umreihungen in eine höhere Verwendungsgruppe wird der Bedienstete in jenes Verwendungsgruppenjahr eingereiht, das sich aus der Überstellungstabelle in Anhang Ia ergibt. Ende Änderungen10. Nachtrag 28.08.1972 / gilt ab 01.07.1972 * Die Bestimmungen des Abschnittes XIV Ziffer 1 lit. c 2. Absatz sind auf Umreihungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1972 vorgenommen werden. Ende Änderungen9. Nachtrag 25.02.1972 / gilt ab 01.01.1972 d) Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Verwendungsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung eines Bediensteten in einer höheren Verwendungsgruppe begründet nur dann einen Anspruch auf Erhöhung des Gehaltes, wenn sie ununterbrochen länger als 2 Monate dauert. Ende ÄnderungenNachtrag 05.04.1968 / gilt ab 05.04.1968 e) Das Monatsentgelt wird jeweils am 15. eines jeden Kalendermonates, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses, ausgezahlt. Ende Jedem Bediensteten ist eine schriftliche Gehaltsabrechnung auszuhändigen, aus welcher das Bruttogehalt sowie sämtliche Zuschläge Zulagen und Abzüge ersichtlich sind. Änderungen39. Nachtrag 09.03.1993 / gilt ab 01.05.1992 f) Der Bedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Ende 2. Verwendungsgruppenschema und Gehaltstafel gemäß Anhang I Änderungen35. Nachtrag 07.12.1988 / gilt ab 01.01.1989 3. Dienstalterszulage Ende Änderungen15. Nachtrag 05.06.1974 / gilt ab 01.04.1974 Dem Bediensteten, der | a) | in einer Verw.Gr. I-VI | 3 Jahre | |---|---|---| | b) | in einer Verw.Gr. VII-IX | 5 Jahre | | c) | in der Verw.Gr. X | 4 Jahre | Ende Änderungen42. Nachtrag 18.07.1995 / gilt ab 01.05.1995 | d) | in der Verw.Gr. XI | 5 Jahre | |---|---|---| Ende Änderungen15. Nachtrag 05.06.1974 / gilt ab 01.04.1974 im Bezug des Höchstgehaltes verbracht hat, wird ab dem auf die Erfüllung dieser Bedingung folgenden Monatsersten eine Dienstalterszulage in der im Anhang I angeführten Höhe gewährt. Ende Änderungen48. Nachtrag 02.06.1999 / gilt ab 01.05.1999 Dienstalterszulagen, die in anderen Verwendungsgruppen erreicht wurden, werden bei Überstellungen in eine höhere Verwendungsgruppe übernommen. Ende Änderungen35. Nachtrag 07.12.1988 / gilt ab 01.01.1992 4. Anerkennungs-Dienstalterszulage a) Dem Bediensteten, der eine Gesamtdienstzeit von mindestens 25 Jahren aufweist und fünf Jahre hindurch die Dienstalterszulage gemäß Zif. 3 bezogen hat, ist eine Anerkennungs-Dienstalterszulage im Ausmaß von 5 % des höchsten Gehaltsansatzes seiner Verwendungsgruppe zu gewähren. Ende Änderungen35. Nachtrag 07.12.1988 / gilt ab 01.01.1993 b) Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren, in denen der Bedienstete eine Anerkennungs-Dienstalterszulage bezogen hat, ist eine weitere Anerkennungs-Dienstalterszulage in dem in der lit. a genannten Ausmaß zu gewähren. Ende Änderungen48. Nachtrag 02.06.1999 / gilt ab 01.05.1999 c) Anerkennungs-Dienstalterszulagen, die in anderen Verwendungsgruppen erreicht wurden, werden bei Überstellungen in eine höhere Verwendungsgruppe übernommen. Ebenso werden die dafür erworbenen Wartejahre bei Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe angerechnet. Ende Änderungen18. Nachtrag 10.03.1975 / gilt ab 01.04.1974 5. Bezugserkennung a) Dem Bediensteten der Verwendungsgruppen II bis V und VII bis IX können bei mindestens zufriedenstellender Dienstleistung die Bezüge der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuerkannt werden, wenn er hinsichtlich der Gesamtdienstzeit und der Verwendungsgruppendienstzeit die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt. Ende Änderungen29. Nachtrag 29.07.1985 / gilt ab 01.01.1984 | Für die Zuerkennung von Bezügen der Verwendungsgruppe: | Dienstzeit in der Verwendungsgruppe: | Gesamtdienstzeit: | |---|---|---| | II bis V | 6 Jahre | 10 Jahre | | VI bis VIII | 8 Jahre | 12 Jahre | | EndeÄnderungen59. Änderung vom 10.05.2010 / gilt ab 01.01.2010 | | | | IX | 7 Jahre | 12 Jahre | | X | 8 Jahre | 16 Jahre | Redaktionelle Anmerkungen Die Kürzung der Dienstzeiten zur Zuerkennung von Bezügen der Verwendungsgruppen IX und X gilt ab 01.01.2010 nur für zukünftige Bezugszuerkennungen, d.h. jegliche Rückwirkung auf Bezugszuerkennungen vor dem 01.01.2010 wird ausgeschlossen. Ende Änderungen18. Nachtrag 10.03.1975 / gilt ab 01.04.1974 Bei der Berechnung der Gesamtdienstzeit ist die gemäß Anhang III Ziffer 4 ermittelte Dienstzeit einzubeziehen. Bei der Ermittlung der Dienstzeit in der Verwendungsgruppe sind die im Anhang III Ziffer 3 lit. b und c berücksichtigten Zeiten einzubeziehen. Ende Änderungen17. Nachtrag 09.09.1974 / gilt an 01.04.1974 b) Bei der Bezugszuerkennung wird der Bedienstete in jenes Verwendungsgruppenjahr eingereiht, das sich durch Anwendung der Überstellungstabelle (Anhang Ia, Ziffer 4) ergibt. Ende Änderungen42. Nachtrag 18.07.1995 / gilt ab 01.05.1995 c) Wird der Bedienstete in die Verwendungsgruppe überstellt, deren Bezüge im gemäß lit. a zuerkannt wurden, wird er ab dem auf die Überstellung folgenden Monatsersten dienstrechtlich so gestellt, als wenn er im Zeitpunkt der Bezugszuerkennung gemäß Z. 1 lit. c überstellt worden wäre. Ende Änderungen41. Nachtrag 01.05.1994 / gilt ab 01.05.1994 d) Wartejahre für die Bezugszuerkennung gem. lit. a) werden bei einer Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe mitgenommen. Ende Änderungen30. Nachtrag 13.11.1984 / gilt ab 01.06.1984 6. Besondere Dienstalterszulage Anstelle der Bezugszuerkennung gebührt den Bediensteten der Verwendungsgruppen VI, X und XI eine besondere Dienstalterszulage (Bezugszuerkennungs-Dienstalterszulage), in der Höhe von 5% des höchsten Gehaltsansatzes ihrer Verwendungsgruppe, wenn sie hinsichtlich der Gesamtdienstzeit und der Verwendungsgruppendienstzeit die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen: Ende Änderungen32. Nachtrag 21.01.1987 / gilt ab 01.01.1989 | Dienstzeit in der Verwendungsgruppe | Gesamtdienstzeit | | |---|---|---| | Verwendungsgruppe VI | 8 Jahre | 12 Jahre | | Verwendungsgruppe X | 10 Jahre | 23 Jahre | | Verwendungsgruppe XI | 12 Jahre | 23 Jahre | Ende Änderungen48. Nachtrag 02.06.1999 / gilt ab 01.05.1999 Besondere Dienstalterszulagen, die in anderen Verwendungsgruppen erreicht wurden, werden bei Überstellungen in eine höhere Verwendungsgruppe übernommen. Ebenso werden die dafür erworbenen Wartejahre bei Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe angerechnet. Ende Änderungen41. Nachtrag 01. 05.1994 / gilt ab 01.05.1992 7. FVL-Vorrückungsbetrag a) Bei einem Flugverkehrsleiter wird nach Vollendung des Zeitraumes einer zehnjährigen erfolgreichen Tätigkeit in einer oder mehreren der nachstehenden Verwendungen als aa) Flugplatzkontrollor, bb) Flugplatzkontrollor auf Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb, cc) Anflugkontrollor, dd) Bezirkskontrollor oder ee) Radarkontrollor ab dem darauffolgenden Monatsersten der in Zif. 5 des Anhanges I a für die letzte Überstellung vorgesehene Abzug einmalig um zwei Jahre verkürzt. b) Diese Verkürzung um zwei Jahre tritt außer Kraft, wenn der Bedienstete - außer in den Fällen der unverschuldeten Dienstunfähigkeit - nicht mehr im Flugsicherungsbetrieb (Abteilung 2) verwendet wird oder in die Verwendungsgruppe X oder eine höhere Verwendungsgruppe überstellt wird. c) Bei jeder Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ist für die Einstufung von jener besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen, die sich ohne die Begünstigungen des lit. a ergeben hätten. Ende ÄnderungenNachtrag 23.12.1968 8. Reiseentschädigung Für den Ersatz von Reise- und Übersiedlungskosten gelten die Bestimmungen der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008156)Reisegebührenvorschrift des Bundes mit der Maßgabe, daß für die Einreihung in die Gebührenstufen das jeweilige Monatsgrundgehalt auf das der Bedienstete zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung am Dienstort oder Übersiedlung Anspruch hat, heranzuziehen ist. Ende ÄnderungenNachtrag v. 04.04.1968 / gilt ab 20.02.1968 Alle aus der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008156)Reisegebührenvorschrift 1955 sich ergebenden Gebührenansprüche sind auch bei der Anwendung des Teiles 1 des Kollektivvertrages in der in der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008156)RGV 1955 vorgesehenen Höhe - bei Zutreffen der Voraussetzungen - in vollem Umfange zu bezahlen. Ende Änderungen50. Nachtrag 20.06.2000 / gilt ab 01.05.2000 Reiseaufwandsentschädigung gebührt Bediensteten mit Dienstort Wien oder Schwechat jedoch nicht bei Dienstreisen nach Schwechat bzw. Wien oder bei Kursen, Seminaren udgl. im Großraum Wien (Wien und zumindest die Umgebungsgemeinden). Ende Änderungen60. Nachtrag / gilt ab 01.01.2011 Reiseaufwandsentschädigung gebührt Bediensteten mit Dienstort Wien oder Schwechat, jedoch nicht bei Dienstreisen nach Schwechat bzw. Wien oder bei Kursen, Seminaren udgl. im Bezirk Wien-Umgebung. Bediensteten mit Dienstort Wien oder Schwechat gebührt jedoch dann eine Reiseaufwandsentschädigung, wenn sie Störungs-, Wartungs- und Installationseinsätze für Anlagen an den Standorten Wien, Schwechat und im Bezirk Wien-Umgebung tätigen; und zwar für Bedienstete mit Dienstort Wien für Arbeiten an Anlagen in Schwechat und Wien-Umgebung und für Bedienstete mit Dienstort Schwechat für Arbeiten an Anlagen in Wien und Wien-Umgebung. Diese Regelung gilt ab 01.01.2012. Ende Änderungen42. Nachtrag 18.07.1995 / gilt ab 01.05.1995 9. Dienst- und Arbeitskleidung Die Regelung über die Dienst- und Arbeitskleidung ist in einer Freien Betriebsvereinbarung geregelt. Ende Änderungen73. Nachtrag 01.01.2026 / gilt ab 01.01.2026 10. Wertsicherung (lnflationsanpassungsautomatik) Die Gehälter, Überzahlungen sowie Zulagen werden unter der Voraussetzung der anhaltenden Nachverrechnungsmöglichkeit innerhalb des Referenzperiodensystems ab 1. Jänner 2026 um die rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember des jeweiligen Vorjahres erhöht. Für den Fall einer wirtschaftlichen Unternehmenskrise {wie z.B. eine Reduktion der Service Units von -25% in einem Kalenderjahr zum Planbudget) wird vereinbart, dass die Sozialpartner die weitere Vorgehensweise abstimmen. Ende ### XV. Jubiläumsgeld Gilt ab: 13.09.1996 Änderungen32. Nachtrag 21.01.1987 / gilt ab 01.01.1987 Für langjährige Dienste beim gleichen Dienstgeber werden den Bediensteten nach einer Beschäftigung | von mindestens 25 Jahren | 2 Bruttomonatsentgelte | |---|---| | von mindestens 35 Jahren | 3 Bruttomonatsentgelte | | von mindestens 36 Jahren | 1 Bruttomonatsentgelt | | von mindestens 37 Jahren | 2 Bruttomonatsentgelte | | von mindestens 38 Jahren | 3 Bruttomonatsentgelte | | von mindestens 39 Jahren | 3-1/2 Bruttomonatsentgelte | | von mindestens 40 Jahren | 4 Bruttomonatsentgelte | als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. Ende Änderungen43. Nachtrag 13.09.1996 / gilt ab 13.09.1996 Die Anerkennungszahlung nach 36, 37, 38 und 39 Jahren wird aber nur dann gewährt, wenn am Jubiläumstag die Lösung des Dienstverhältnisses wegen der Inanspruchnahme der Pensionsversicherung nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG bzw. der Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter bereits erklärt ist. Ende Änderungen32. Nachtrag 21.01.1987 / gilt ab 01.01.1987 Der Bedienstete wird an 2 Arbeitstagen in der Woche des Ehrentages unter Fortzahlung seines Entgelts vom Dienst freigestellt. Ende ÄnderungenNachtrag 38a. 30.09.1992 / gilt ab 30.09.1992 Bei der Berechnung der für das Ausmaß des Jubiläumsgeldes maßgeblichen Zeiten sind Zeiten in einem Dienstverhältnis zum Bund zur Gänze anzurechnen, wenn während dieses Zeitraumes die gleiche Tätigkeit ausgeübt wurde. Liegt das so ermittelte Gesamtausmaß unter 5 Jahren, so sind auch Zeiträume einer nicht vergleichbaren Tätigkeit in der Weise zu berücksichtigen, daß Zeiten einer gleichen und nicht vergleichbaren Tätigkeit zusammen das Gesamtausmaß von 5 Jahren nicht übersteigen. Ende ### XVI. Allgemeine Bestimmungen Gilt ab: 01.01.2006 1. Pflichten des Bediensteten: Die Bediensteten sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge der Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen. Die Bediensteten sind nicht berechtigt, irgendeine Zuwendung oder Entlohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Dienstgebers von Dritten anzunehmen. Sie sind, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht besteht, zu Geheimhaltung sämtlicher dienstlicher Angelegenheiten gegenüber jedermann verpflichtet. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen bildet einen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092396/Angestelltengesetz/Art-1-§-27)§ 27 des Angestelltengesetzes. Änderungen42. Nachtrag 18.07.1995 / gilt ab 01.05.1995 Redaktionelle Anmerkungen Der letzte Absatz wird gestrichen. Ende Änderungen24. Nachtrag 13.11.1979 / gilt ab 01.01.1980 2. Dienstverträge: Jedem Bediensteten wird innerhalb von 4 Wochen nach Dienstantritt ein Dienstvertrag ausgehändigt. Ende Änderungen33. Nachtrag 23.06.1987 / gilt ab 01.01.1986 3. Die Anhänge I, Ia, II, III, IV, IVa und V zum Teil 1 des Kollektivvertrages sind ein wesentlicher Bestandteil des Teiles 1 des Kollektivvertrages. Ende Änderungen55a. Nachtrag vom 13.4.2006 / gültig ab 1.1.2006 4. Durch Betriebsvereinbarung kann für Flugverkehrsleiter die Abgeltung besonderer Belastungen einschließlich der dafür geltenden besonderen Bedingungen geregelt werden. Ende ### XVII. Schlussbestimmungen Gilt ab: 01.01.1986 Änderungen33. Nachtrag 23.06.1987 / gilt ab 01.01.1986 Soweit nicht in den vorstehenden Artikeln eine andere Regelung erfolgte, gelten für die Dienstverhältnisse nach diesem Teil 1 des Kollektivvertrages die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes. Ende Wien, am 1. Dezember 1967 | Bundesministerium für Verkehr und | Österr. Gewerkschaftsbund, | |---|---| | verstaatlichte Unternehmungen | Gewerkschaft der Post- | | im Namen der Republik Österreich. | und Telegraphenbediensteten | | Für den Bundesminister: | Der Vorsitzende: | | Dr. Fischer e.h. | Schweiger e.h. | | | Der Zentralsekretär | | | Bednar e.h. | ### XVIII. Gilt ab: 01.01.1986 Änderungen34. Nachtrag 23.06.1987 / gilt ab 01.01.1986 (Neuer Art. XVIII) Soweit im Teil 1 und in den Anhängen zum Teil 1 auf Artikel und Anhänge ohne Angabe des Teiles verwiesen wird, beziehen sich diese auf die Artikel und auf die Anhänge des Teiles 1 des Kollektivvertrages. Ende ## Teil 2 Altersversorgungszuschuß Gilt ab: 01.01.1986 Redaktionelle Anmerkungen Neuer Teil 2 lt. 33. Nachtrag vom 23.6.1987/ gilt ab 1.1.1986 ### I. Persönlicher Geltungsbereich: Gilt ab: 01.05.1994 Änderungen41. Nachtrag 01.05.1994 / gilt ab 01.05.1994 Bedienstete, auf die Teil 1 des Kollektivvertrages für die bei der Austro Control GmbH beschäftigten Bediensteten anzuwenden ist, und die eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte, nach dem Teil 1 des Kollektivvertrages anrechenbare Dienstzeit von zehn Jahren aufweisen erwerben eine Anwartschaft auf Altersversorgungszuschuß. Ende ### II. Ermittlungsgrundlage: Gilt ab: 18.12.1990 Grundlage für die Ermittlung des Altersversorgungszuschusses sind 1. Änderungen37. Nachtrag 18.12.1990 / gilt ab 18.12.1990 das vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zuletzt bezogene monatliche Bruttogehalt nach Anhang I des Teiles 1 des Kollektivvertrages in der Fassung des jeweils geltenden Nachtrages und Ende 2. die Bemessungszeit ### III. Bemessungszeit: Gilt ab: 01.05.1994 Die Bemessungszeit setzt sich zusammen aus: Änderungen41. Nachtrag 01.05.1994 / gilt ab 01.05.1994 1. der Zeit des Dienstverhältnisses zum Bundesamt für Zivilluftfahrt bzw. Austro Control GmbH im Sinne von Art. I Abs. 1 und 2, Ende 2. den Zeiten, die für die Berechnung der von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Rechte gemäß dem Anhang III Z. 4 des Teiles 1 des Kollektivvertrages berücksichtigt wurden, und 3. Zeiten des ordentlichen Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes im Ausmaß von insgesamt höchstens acht Monate, wenn zwischen dem Ende dieser Zeit und dem Dienstantritt beim Bundesamt für Zivilluftfahrt nicht mehr als sechs Monate liegen und in dieser Zwischenzeit kein Dienstverhältinis bestand. ### IV. Ausmaß des Altersversorgungszuschusses: Gilt ab: 01.02.1992 Änderungen39. Nachtrag 09.03.1993 / gilt ab 01.02.1992 Der Altersversorgungszuschuß beträgt bei einer Bemessungszeit von 10 Jahren 5% des letzten monatlichen Bruttogehaltes. Er steigt jährlich vom 11. Jahr bis zum 15. Jahr um 0,5%. Vom 16. Jahr bis zum 20. Jahr jährlich um 0,55% und vom 21. bis zum 35. Jahr jährlich um 0,65% des letzten monatlichen Bruttogehaltes im Sinne von Art. II Z. 1. Ende ### V. Einschränkungsklausel: Gilt ab: 01.05.1999 Änderungen48. Nachtrag 02.06.1999 / gilt ab 01.05.1999 Der Artikel V. “Einschränkungsklausel” wird mit 01.05.1999 außer Kraft gesetzt. Ende ### VI. Beiträge: Gilt ab: 01.05.1995 Änderungen42. Nachtrag 18.07.1995 / gilt ab 01.05.1995 (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, bis zur Beendigung seines Dienstverhältnisses neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag vom Bruttogehaltes nach Anhang I Teil 1 des Kollektivvertrages sowie von jeder Sonderzahlung in folgendem Ausmaß zu entrichten: Ende Änderungen39. Nachtrag 09.03.1993 / gilt ab 01.02.1992 1. 0,15% von dem unter der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage liegenden Bruttogehalt bzw. Teil des Bruttogehaltes 2. 4,83% von dem über der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG liegenden Teil des Bruttogehaltes. (2) Erhöht sich das Ausmaß des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten nach dem 1. Februar 1992, so ändert sich die Höhe der zusätzlichen Beiträge im selben Verhältnis und mit derselben Wirksamkeit. Ende Änderungen36. Nachtrag v. 10.10.1989 / gilt ab 01.01.1986 (3) Die Beiträge sind im Abzugwege einzubehalten. Der Abzug erstreckt sich nicht auf Zeiten, die vor dem 1. Jänner 1986 liegen. (4) Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen 1. Karenzurlaub nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz)Mutterschutzgesetz 1979 (§ 15) oder 2. Präsenz- oder Zivildienst keinen Anspruch auf Gehalt hat, ist kein Beitrag zu entrichten. (5) Eine Minderung der Höhe des Gehaltes aufgrund von krankheitsbedingter Dienstverhinderung wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus. Ende ### VII. Auszahlung: Gilt ab: 01.01.1986 (1) Der Altersversorgungszuschuß ist 14-mal jährlich auszuzahlen. (2) Der Zeitpunkt der Auszahlung entspricht jenem der Gehaltsordnung des Teiles 1 des Kollektivvertrages. ### VIII. Wertsicherung: Gilt ab: 01.01.1986 Als jährlicher Steigerungsbetrag für den Altersversorgungszuschuß gilt ab dem Inkrafttreten dieser Regelung der jeweilige Pensionsanpassungsfaktor des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG. ### IX. Beginn des Bezuges des Altersversorgungszuschusses: Gilt ab: 01.05.1994 Der Bezug des Altersversorgungszuschusses beginnt, wenn 1. der Anspruch auf die gesetzliche Alterspension, oder 2. der Anspruch auf die gesetzliche vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, oder 3. der Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40043198/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-270-Leistungen-mit-Ausnahme-der-Berufsunfaehigkeitspension)§ 270 bzw. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40276439/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-271-Berufsunfaehigkeitspension)§ 271 ASVG gegeben ist. Änderungen41. Nachtrag 01.05.1994 / gilt ab 01.05.1994 4. der Anspruch auf Sonderruhegeld nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008502)NschG besteht. Ende ### X. Enden des Bezuges des Altersversorgungszuschusses: Gilt ab: 01.01.1986 Der Bezug des Altersversorgungszuschusses endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung wegfallen. ### XI. Witwen- und Witwerversorgungszuschuß: Gilt ab: 01.01.1986 (1) Der überlebende Ehegatte erhält einen Versorgungszuschuß, wenn die Ehe mit dem Bediensteten vor Beginn oder während des Dienstverhältnisses eingegangen wurde, die Witwe einen Anspruch auf Witwenpension nach den Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG und 1. der Bedienstete am Sterbetag den Altersversorgungszuschuß bezogen hat, 2. der Bedienstete während des Dienstverhältnisses am Sterbetag die Anwartschaft auf den Altersversorgungszuschuß erlangt hat, 3. der Altersversorgungszuschuß nur wegen der Anwendung der Ruhensbestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG ruht. (2) Der Versorgungszuschuß beträgt 60 % des Altersversorgungszuschusses, der sich aus der Ermittlungsgrundlage und der Wertsicherung ergibt. (3) Der Versorgungszuschuß wird ab jenem Monat ausgezahlt, der der Zuerkennung der Witwen(Witwer)pension durch die Pensionsversicherung folgt. (4) Der Versorgungszuschuß wird mit dem Ende des Witwen(Witwer)pensionsanspruches aus der gesetzlichen Pensionsversicherung eingestellt. ### XII. Waisenversorgungszuschuß: Gilt ab: 01.01.1986 (1) Eine Waise erhält einen Waisenversorgungszuschuß, wenn einer der in Art. XI Abs. 1 Z. 1 bis 3 angeführten Fälle vorliegt. (2) Als Waise gelten Kinder von Bediensteten, wenn sie in der gesetzlichen Pensionsversicherung waisenpensionsberechtigt sind. (3) Der Waisenversorgungszuschuß beträgt 20 %, bei Vollwaisen 40 %, des Altersversorgungszuschusses. (4) Der Waisenversorgungszuschuß wird ab jenem Monat ausgezahlt, der dem den Anspruch oder die Anspruchshöhe begründenden Ereignis folgt. (5) Der Waisenversorgungszuschuß wird mit dem Ende des Waisenpensionsanspruches aus der gesetzlichen Pensionsversicherung eingestellt. ### XIII. Zusammentreffen mehrerer Leistungen: Gilt ab: 01.01.1986 (1) Bezieht der überlebende Ehegatte eines Bediensteten einen Versorgungszuschuß und kommt er auf Grund eines Dienstverhältnisses zum Bundesamt für Zivilluftfahrt in den Genuß eines Altersversorgungszuschusses, so gebührt nur die höhere der beiden Leistungen. (2) Versorgungszuschüsse und Waisenversorgungszuschüsse dürfen zusammen den Altersversorgungszuschuß nicht übersteigen. In einem solchen Fall sind sie anteilsmäßig zu kürzen. ### XIV. Ruhen des Altersversorgungszuschusses: Gilt ab: 01.01.1986 (1) Der Bezug des Altersversorgungszuschusses ruht für die Zeit, für welche das Bundesamt für Zivilluftfahrt Aktivbezüge bezahlt. (2) Für die Zeit, in der die Ruhensbestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG zur Anwendung kommen, ruht auch der Altersversorgungszuschuß ganz oder im selben Verhältnis. Gleiches gilt für die Versorgungs- und Waisenversorgungszuschüsse. ### XV. Weitere Pflichten des Begünstigten: Gilt ab: 01.05.1994 (1) Die Bezugsberechtigten sind bei sonstigem Verlust des Bezuges des Altersversorgungszuschusses verpflichtet, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt aus der gesetzlichen Sozialversicherung für nichtselbständige Tätigkeit stammende Pensionen und aus öffentlichen Mitteln gezahlte Ruhe- und Versorgungsbezüge und die Höhe solcher Bezüge laufend bekanntzugeben, sowie hierüber erlassene Bescheide vorzulegen. (2) Dies gilt nicht für Leistungen aus Unfallversicherungen oder aus sonstigen öffentlichen oder privaten Versicherungen, welche aus freiwilligen Beitragsleistungen des Dienstnehmers bzw. aus erworbenem Recht stammen. (3) Die Bezugsberechtigten tragen sämtliche auf den Altersversorgungszuschuß entfallenden Steuern und Abgaben. Der Altersversorgungszuschuß unterliegt dem gesetzlichen Lohnsteuerabzug. Hinsichtlich der Beiträge zur Sozialversicherung gilt der gesetzliche Aufteilungsschlüssel. Änderungen41. Nachtrag 01.05.1994 / gilt ab 01.05.1994 Absatz 4 wird gestrichen Ende ### XVI. Begünstigung für Berufsunfähigkeit Gilt ab: 01.05.1991 Änderungen38. Nachtrag 1992 / gilt ab 01.05.1991 Neuer Art. XVI (1) Hat der Bedienstete Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40276439/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-271-Berufsunfaehigkeitspension)§ 271 ASVG) und beträgt seine Bemessungszeit nach Artikel III noch nicht zehn, jedoch mindestens fünf Jahre, so ist der Bedienstete so zu behandeln, als ob er eine Bemessungszeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte. (2) Ist die Berufsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Bediensteten aus diesem Grund neben einer Berufsunfähigkeitspension ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40276439/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-271-Berufsunfaehigkeitspension)§ 271 ASVG) auch eine Versehrtenrente ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40121022/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-203-Anspruch-auf-Versehrtenrente)§ 203 ASVG), so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der Bemessungszeit. Ende ### XVII. Zeitlicher Geltungsbereich: Gilt ab: 01.01.1986 Der Teil 2 des Kollektivvertrages wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonats mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden. ### XVIII. Verweisungen: Gilt ab: 01.01.1986 Soweit im Teil 2 auf Artikel ohne Angabe des Teiles verwiesen wird, beziehen sich diese auf die Artikel des 2. Teiles des Kollektivvertrages. ### XIX. Inkrafttreten Gilt ab: 01.05.1994 Änderungen41. Nachtrag 01.05.1994 / gilt ab 01.05.1994 (Neuer Art. XIX) Der Teil 2 des Kollektivvertrages ist auf jene Bediensteten, die in der Zeit vor dem 1. Jänner 1986 aus dem Dienstverhältnis zum Bundesamt für Zivilluftfahrt wegen Inanspruchnahme der ASVG-Pension im Sinne des Teiles 2, Artikel IX ausgeschieden sind, nicht anzuwenden. Ende ## Anhang I ### Verwendungsgruppenschema KV1 Gilt ab: 01.01.2008 Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2008 lt. 57. Nachtrag vom 5.3.2008 Verwendungsgruppe I Bedienstete ohne Ausbildung Verwendungsgruppe II 1. Mechaniker - 2. Administrative Bedienstete - 3. Kraftfahrer - 4. Bedienstete in Ausbildung zu Flugfernmeldern, Flugwetterfernschreibern und Systemkontrollor-Assistenten nach bestandenem Aufnahmetest - Verwendungsgruppe III 1. Bedienstete nach Ablegung einer nicht technischen Reifeprüfung und bestandenem Aufnahmetest - 2. Flugfernmelder, Flugwetterfernschreiber und Systemkontrollor-Assistenten nach Ablegung der Verwendungsprüfung I - 3. Bedienstete in Ausbildung zu Flugsicherungstechnikern und Luftfahrzeugwarten - 4. Administrative Bedienstete nach zumindest sechsmonatiger Ausbildung und Ablegung einer Arbeitsplatzprüfung bzw. eines Fachgespräches zur Erlangung der besonderen Qualifikation sowie Bedienstete mit 5-jähriger erfolgreicher Verwendung in Verwendungsgruppe II - 5. Technische Zeichner - Verwendungsgruppe IV 1. Bedienstete nach Ablegung einer technischen Reifeprüfung und bestandenem Aufnahmestest - 2. Bedienstete mit Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung I (z. B. Flugfunker, Wettertechniker, Verwalter) oder bei Nachweis einer gleichwertigen, einschlägigen Berufsausbildung - 3. Flugfernmelder, Flugwetterfernschreiber und Systemkontrollor-Assistenten in gehobener Verwendung nach Ablegung der Verwendungsprüfung II - 4. Flugsicherungstechniker nach Ablegung der Verwendungsprüfung I - 5. Luftfahrzeugwart mit eingeschränkter Berechtigung - 6. technische Zeichner mit Konstruktionsaufgaben nach mindestens 5-jähriger Berufspraxis - 7. Administrative Bedienstete mit besonders qualifizierter Tätigkeit nach mindestens 5-jähriger erfolgreicher Verwendung in Verwendungsgruppe III - Verwendungsgruppe V 1. Bedienstete mit technischer Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung I - 2. Bedienstete mit Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung II (z.B. Wettertechniker in gehobener Verwendung, Flugberatungsassistent, Flugverkehrsleiter-Assistent) - 3. Bedienstete ohne Reifeprüfung a) Bedienstete im Flugwetterdienst nach Ablegung der Verwendungsprüfung III - b) Luftfahrzeugwarte mit uneingeschränkter Berechtigung - c) Luftfahrzeugwarte Klasse I mit eingeschränkter Berechtigung - d) Flugsicherungstechniker in gehobener Verwendung nach Ablegung der Verwendungsprüfung II - e) Flugdatenbearbeiter nach Ablegung der Verwendungsprüfung III - f) ADV-Operatoren nach Ablegung der entsprechenden Verwendungsprüfung - g) Sachbearbeiter mit durch Fachgespräch nachgewiesenem selbständigem Aufgabengebiet - h) Systemkontrollore nach 6 Monaten erfolgreicher Verwendung als Systemkontrollor-Assistent in gehobener Verwendung und nach Ablegung der Verwendungsprüfung III - - 4. Sachbearbeiter mit Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung II (z. B. Verwalter), oder bei Nachweis einer gleichwertigen einschlägigen Berufsausbildung und 4-jähriger Berufspraxis - 5. Bedienstete mit Reifeprüfung in Ausbildung zu Programmierer-Assistenten nach Ablegung der Verwendungsprüfung I - Verwendungsgruppe VI 1. Bedienstete mit voller Hochschulbildung – soweit nicht die Verwendungsgruppe VII in Betracht kommt - 2. Piloten VFR - 3. Luftfahrzeugwarte Kl. I mit qualifizierter Berechtigung oder mit Berechtigung für elektronische Bordausrüstung - 4. Flugsicherungstechniker in Sonderverwendnung nach Ablegung der Verwendungsprüfung III - 5. Sachgebietsbearbeiter1 ohne Reifeprüfung auf bestimmten, besonders verantwortungsvollen Posten - 6. Chefbedienstete ohne Reifeprüfung im Flugwetterdienst - 7. Flugdatenbearbeiter in Sonderverwendung - 8. ADV-Operatoren in Sonderverwendung - 9. Bedienstete ohne Reifeprüfung im Flugwetterdienst an den Flugsicherungsstellen Linz, Salzburg, Innsbruck, Graz und Klagenfurt nach Ablegung der Verwendungsprüfung FWF III, soweit sie als Wetterbeobachter verwendet werden. - 10. Bedienstete ohne Reifeprüfung als Systemkontrollore in Sonderverwendung nach 6 Monaten Verwendung als Systemkontrollor und nach Ablegung der Verwendungsprüfung IV, soweit sie als Aufsichtsführende verwendet werden. - Verwendungsgruppe VII 1. Akademiker technischer und naturwissenschaftlicher Fachrichtung nach bestandenem Aufnahmetest - 2. Akademiker anderer Fachrichtungen nach 2-jähriger, erfolgreicher Verwendung in Verwendungsgruppe VI - 3. Bedienstete mit technischer Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung II (z. B. auch Prüfassistenten), oder bei Nachweis einer gleichwertigen einschlägigen Berufsausbildung und entsprechender Praxis - 4. Bedienstete mit Reifeprüfung nach Ablegung der entsprechenden Verwendungsprüfung als: a) Flugverkehrsleiter auf Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb und im Fluginformationsdienst - b) Wetterbeobachter - c) Programmierer-Assistenten - - 5. Bedienstete mit Reifeprüfung als Chef-ADV-Operatoren - 6. Sachbearbeiter mit Reifeprüfung und verantwortungsvollem Aufgabenbereich oder ohne Reifeprüfung bei mind. 10jähriger erfolgreicher Verwendung auf dieser Stelle - 7. Piloten mit IFR-Berechtigung - 8. Leiter des Zentrallagers - 9. Chef-Luftfahrzeugwart - 10. Bedienstete ohne Reifeprüfung als SAP-Systemverwalter - 11. Bedienstete ohne Reifeprüfung als System-/Netzwerkadministratoren oder als Flugsicherungstechniker, die durch hohe Eigenverantwortung an flugsicherungstechnischen Anlagen ingenieursmäßige Tätigkeiten übernehmen - Verwendungsgruppe VIII 1. Akademiker nach Ablegung der entsprechenden Verwendungsprüfung I; sofern keine Verwendungsprüfung vorgesehen ist, nach erfolgreicher 2-jähriger Verwendung in Verwendungsgruppe VII - 2. Bedienstete mit Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung als: a) Flugverkehrsleiter auf Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb oder im Anflugkontrolldienst - b) Flugverkehrsleiter im Bezirkskontrolldienst - c) Wetter- und Flugberater - d) Prüftechniker - e) Programmierer für die GRA-ATCC - - 3. Bedienstete mit Reifeprüfung als: a) Chefflugberater - b) Dienstgruppenleiter im Wetterdienst - c) Chefwetterbeobachter - d) Programmierer/Chefbedienstete in der Flugfernmeldezentrale und Wetterfernmeldezentrale - - 4. Sachgebietsbearbeiter2 mit Reifeprüfung - 5. Berufspiloten mit IFR-Berechtigung - Verwendungsgruppe IX 1. Akademiker nach Ablegung der Verwendungsprüfung II gem. allgem. Dienstanweisung 21; sofern keine Verwendungsprüfung vorgesehen ist, nach erfolgreicher 4-jähriger Verwendung in Verwendungsgruppe VIII - 2. Bedienstete mit Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung gem. allgem. Dienstanweisung 21 als: a) Flugverkehrsleiter im Radarkontrolldienst oder Sachbearbeiter für besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten im Flugsicherungsbetrieb - b) Flugsicherungsingenieur - c) Prüfer - d) Berufspiloten mit IFR-Berechtigung für Flugfunkvermessung - e) System-Analytiker nach 3-jähriger erfolgreicher Verwendung als Programmierer - - f) System-/Netzwerkmanager für Air Traffic Management oder Message Switching Systeme nach mindestens 3-jähriger erfolgreicher Verwendung als Programmierer bzw. Chefbediensteter - - 3. Bedienstete mit Reifeprüfung als a) Chefflugverkehrsleiter ohne Radar - b) Referatsleiter - c) Manager eines Sachgebietes im administrativen Bereich - - 4. Selbständige Sachbearbeiter mit Hochschulausbildung oder mit Reifeprüfung und mindestens 10jähriger erfolgreicher Verwendung auf dieser Stelle - 5. Sachbearbeiter mit Reifeprüfung und mit selbständiger Entscheidungsbefugnis für verantwortungsvollen Aufgabenbereich, der die Anwendung einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage beinhaltet. - Aufgabenbereich: Fachliche Vorbereitung des Betriebes und Ausbaues einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage; Bearbeitung der Aufgabenstellung für den jeweiligen Einsatzzweck (Betrieb, Wetterdienst, Statistik, Verwaltung etc.). Planung des Einsatzes einer Programmiergruppe, Ausgabe von Arbeitsvorschriften; Zusammenarbeit mit ausländischen elektronischen Datenverarbeitungs-Betriebsstellen. Verwendungsgruppe X 1. Führungskräfte: a) Business Unit Manager - b) Manager Bereich (= mehrere Sachgebiete bzw. eine Region) - c) Manager Team (AES/SO) - - 2. Akademiker nach 2-jähriger erfolgreicher Verwendung als System-Analytiker mit Hochschulbildung und Ablegung der Verwendungsprüfung III gem. allgem. Dienstanweisung 21; sofern keine Verwendungsprüfung vorgesehen ist, nach 4-jähriger erfolgreicher Verwendung in Verwendungsgruppe IX. - 3. Bedienstete mit Reifeprüfung nach mindestens 4-jähriger erfolgreicher Verwendung in Verwendungsgruppe IX als: a) Chef-Radarflugverkehrsleiter oder Sachbearbeiter für besonders verantwortungsvolle Tätigkeit im Flugsicherungsbetrieb, wenn die vorhergehende Tätigkeit als Radarflugverkehrsleiter unabdingbar ist. - b) Chef-Flugsicherungsingenieur und Supervisor SCC - c) Chef-Prüfer oder Leiter einer Außenstelle der Prüfstelle für Luftfahrzeuge und Geräte. - d) Chefpilot für Flugfunkvermessung - e) Chef-Systemanalytiker - f) Manager MET Support Flugwetter Wien (DGL im Flugwetterdienst Schwechat) - g) Chef-System-/Netzwerk-Manager - - 4. Bedienstete mit Reifeprüfung als System-Analytiker in Sonderverwendung nach 2-jähriger erfolgreicher Verwendung als System-Analytiker oder System-Manager und nach Ablegung der Verwendungsprüfung V. - Verwendungsgruppe XI 1. Abteilungsleiter - ## Anhang Ia ### Anhang Ia Überstellungstabelle Gilt ab: 01.06.1980 Änderungen15. Nachtrag 05.06.1974 / gilt ab 01.04.1974 1. Der Bedienstete ist in jenes Verwendungsgruppenjahr einzureihen, welches mindestens 7,5% über seinem Gehalt in der niedrigeren Verwendungsgruppe liegt. 2. Aus Ziffer 1. ergeben sich die unten stehenden Tabellen. Bei den in Kästchen gesetzten Verwendungsgruppenjahren ist das Gehalt in der höheren Verwendungsgruppe um mehr als 10% höher als in der niedrigeren Verwendungsgruppe. In diesen Fällen ist das Überstellungsdatum für die nächste Vorrückung maßgebend. In allen anderen Fällen bleibt das bisherige Datum der nächsten Vorrückung aufrecht. Die untenstehenden Tabellen sind fortlaufend zu denken. Das Verwendungsgruppenjahr in der höheren Verwendungsgruppe ergibt sich dadurch, daß man vom Verwendungsgruppenjahr in der niedrigeren Verwendungsgruppe die in den Tabellen angeführten Jahre abzieht. (Ausgenommen sind die in den Kästchen stehenden Verwendungsgruppenjahre). 3. Hinsichtlich der Dienstalterszulage gelten die Tabellen sinngemäß. 4. Ende Änderungen25. Nachtrag 11.09.1980 / gilt ab 01.06.1980 Die Überstellungstabellen gelten auch für die Bezugszuerkennung, wobei der in den Tabellen aufscheinende Abzug um 2 Jahre zu erhöhen ist. Bei Zuerkennung der Bezüge der Verw.Gr. VIII ist der Abzug jedoch nur um 1 Jahr zu erhöhen. Ende Änderungen15. Nachtrag 05.06.1974 / gilt ab 01.04.1974 5 Überstellungstabellen: | von I in II | von II in III | von III in IV | | | | |---|---|---|---|---|---| | Verw.Gr.Jahre | Verw.Gr.Jahre | Verw.Gr.Jahre | | | | | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | | 2 | 1 | 2 | 1 | 2 | 1 | | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | | 4 | 1 | 4 | 1 | 4 | 1 | | 5 | 1 | 5 | 1 | 5 | 1 | | 6 | 2 | 6 | 2 | 6 | 1 | | 7 | 3 | 7 | 3 | 7 | 1 | | 8 | 4 | 8 | 4 | 8 | 2 | | 9 | 5 | 9 | 5 | 9 | 3 | | 10 | 6 | 10 | 6 | 10 | 4 | | 11 | 7 | 11 | 7 | 11 | 5 | | 12 | 8 | 12 | 8 | 12 | 6 | | 13 | 9 | 13 | 9 | 13 | 7 | | 14 | 10 | 14 | 10 | 14 | 8 | | 15 | 11 | 15 | 11 | 15 | 9 | | 4 Jahre Abzug | 4 Jahre Abzug | 6 Jahre Abzug | | | | | von IV in V | von V in VIvon VI in VII | von V in VII | | | | |---|---|---|---|---|---| | Verw.Gr.Jahre | Verw.Gr.Jahre | Verw.Gr.Jahre | | | | | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | | 2 | 1 | 2 | 2 | 2 | 1 | | 3 | 1 | 3 | 3 | 3 | 1 | | 4 | 2 | 4 | 4 | 4 | 1 | | 5 | 3 | 5 | 5 | 5 | 1 | | 6 | 4 | 6 | 6 | 6 | 2 | | 7 | 5 | 7 | 7 | 7 | 3 | | 8 | 6 | 8 | 8 | 8 | 4 | | 9 | 7 | 9 | 9 | 9 | 5 | | 10 | 8 | 10 | 10 | 10 | 6 | | 11 | 9 | 11 | 11 | 11 | 7 | | 12 | 10 | 12 | 12 | 12 | 8 | | 13 | 11 | 13 | 13 | 13 | 9 | | 14 | 12 | 14 | 14 | 14 | 10 | | 15 | 13 | 15 | 15 | 15 | 11 | | 2 Jahre Abzug | kein Abzug | 16 | 12 | | | | 17 | 13 | | | | | | 4 Jahre Abzug | | | | | | | von VII in VIII | von VIII in IX | | | |---|---|---|---| | Verw.Gr.Jahre | Verw.Gr.Jahre | | | | 1 | 1 | 1 | 1 | | 2 | 1 | 2 | 1 | | 3 | 1 | 3 | 1 | | 4 | 2 | 4 | 2 | | 5 | 3 | 5 | 3 | | 6 | 4 | 6 | 4 | | 7 | 5 | 7 | 5 | | 8 | 6 | 8 | 6 | | 9 | 7 | 9 | 7 | | 10 | 8 | 10 | 8 | | 11 | 9 | 11 | 9 | | 12 | 10 | 12 | 10 | | 13 | 11 | 13 | 11 | | 14 | 12 | 14 | 12 | | 15 | 13 | 15 | 13 | | 16 | 14 | 16 | 14 | | 17 | 15 | 17 | 15 | | 2 Jahre Abzug | 2 Jahre Abzug | | | | von IX in X | von X in XI | | | |---|---|---|---| | Verw.Gr.Jahre | Verw.Gr.Jahre | | | | 1 | 1 | 1 | 1 | | 2 | 1 | 2 | 1 | | 3 | 1 | 3 | 1 | | 4 | 1 | 4 | 2 | | 5 | 1 | 5 | 3 | | 6 | 2 | 6 | 4 | | 7 | 3 | 7 | 5 | | 8 | 4 | 8 | 6 | | 9 | 5 | 9 | 7 | | 10 | 6 | 10 | 8 | | 1 | 7 | 11 | 9 | | 12 | 8 | 12 | 10 | | 13 | 9 | 13 | 11 | | 14 | 10 | 14 | 12 | | 15 | 11 | 2 Jahre Abzug | | | 16 | 12 | | | | 17 | 13 | | | | 4 Jahre Abzug | | | | Ende ## Anhang II ### Zulagen und Entschädigungen Gilt ab: 01.01.2026 Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006; Erhöhung in den Folgejahren siehe im Text 1. Nachtdienstentschädigung Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006 Erhöhung mit Wirkung 1.1.2007 um 2,6% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2% Für Dienste in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr (Nachtdienstzeit) gebühren dem Bediensteten pro Stunde € 3,36. 2. Wochenendzuschlag Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006 Erhöhung mit Wirkung 1.1.2007 um 2,6% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2% Wird bei kontinuierlicher Arbeit an Samstagen und/oder Sonntagen gearbeitet, so gebührt dem Bediensteten ein Wochenendzuschlag von € 1,87 pro Stunde. Dies gilt nicht, wenn für einen solchen Dienst Überstunden oder Feiertagsentschädigungen verrechnet werden. 3. Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006 Erhöhung mit Wirkung 1.1.2007 um 2,6% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2% (mit Ausnahme der Lehrervergütung gemäß Anhang II, Punkt 3 a) aa) – Anhebung auf € 20,–/Unterrichtsstunde) Die nachfolgenden Entschädigungen beziehen sich auf Tätigkeiten, welche gemäß den gültigen nationalen und internationalen Durchführungsbestimmungen zur Ausbildung von Flugsicherungspersonal bzw. dem Erhalt des Ausbildungsstandes (z.B. ESARR 5 gemäß Luftfahrtgesetz bzw. Single European Sky) ausgeübt werden. Entschädigung für Vortragende bei Lehrgängen, für die Mitglieder von Prüfungskommissionen und für die Ausarbeitung von Skripten a) Bei Abhaltung des Unterrichts werden dem Bediensteten pro Unterrichtsstunde bezahlt: | aa) | während der Dienstzeit: | € 15,82*ab 1.1.2011: € 20,– | |---|---|---| | ab) | außerhalb der Dienstzeit: | € 50,61 | | ac) | während der Dienstzeit am Arbeitsplatz (z.B. OJT-Training): | € 31,63 | | ad) | außerhalb der Dienstzeit für Pilotentätigkeit am Flugsicherungssimulator: | € 28,81 | b) Für Prüfer, die neben der mündlichen Prüfung schriftliche Arbeiten vorbereiten und korrigieren, gebührt als Entschädigung der unter lit. a) angeführte Stundensatz sowie für jeden geprüften Kandidaten der Betrag von 7,90 Euro. c) Für Prüfer, die nur mündlich prüfen, also keine schriftlichen Arbeiten korrigieren, gebührt als Entschädigung der unter lit. a) angeführte Stundensatz. d) Für Prüfer, die nur schriftliche Arbeiten vorbereiten und korrigieren, also nicht mündlich prüfen, gebührt als Entschädigung der unter lit. a) angeführte Stundensatz sowie für jeden geprüften Kandidaten der Betrag von 7,90 Euro. e) Vortragende bei Lehrgängen und Mitglieder von Prüfungskommissionen, die diese Tätigkeit ausserhalb der Dienstzeit ausüben, haben dafür keinen Anspruch auf Ersatz von Reisekosten. Reiseaufwandsentschädigung für den Großraum Wien (Kosten der Fahrscheine) gebührt für diese Tätigkeiten auch innerhalb der Dienstzeit nicht. f) Für die Ausarbeitung von Skripten und Lehrbehelfen wird im Einvernehmen zwischen der AUSTRO CONTROL GmbH. und dem Verfasser im Anlassfall eine einmalige Abschlagszahlung vereinbart. Damit ist die gesamte Mehrarbeit bzw. der zusätzliche Stundenaufwand abgegolten. Nach Abnahme der Skripten durch die AUSTRO CONTROL GmbH. gehen diese inhaltlich ins Eigentum der AUSTRO CONTROL GmbH. über. Redaktionelle Anmerkungen Die Lehrergebühr für die Abhaltung des Unterrichts außerhalb der Dienstzeit beträgt für die Dauer vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 EUR 60,-- brutto pro Stunde. Die bis 31.12.2011 bestehende aktuelle Regelung für Lehrertätigkeiten von FVLs bleibt von dieser Regelung unberührt. Ab 01.01.2012 wird die Lehrergebühr im Kollektivvertrag für alle Lehrertätigkeiten außerhalb der Dienstzeit mit EUR 75,-- festgesetzt. 4. Funktionszulage Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006 Erhöhung mit Wirkung 1.1.2007 um 2,6% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2% Die unten angeführten Fachdienst- und Dienstgruppenleiter erhalten nach ihrer Bestellung für ihre Verwaltungs- und Organisationstätigkeit während der Dauer dieser Verwendung eine Zulage | a) | Fachdienstleiter an der Flugsicherungsstelle Wien bzw. an der Flugverkehrskontrollzentrale monatlich | € 372,48 | |---|---|---| | b) | Fachdienstleiter an den Flugsicherungsstellen in den Bundesländern monatlich | € 280,15 | | c) | Dienstgruppenleiter an der Flugsicherungsstelle Wien, an der Flugverkehrskontrollzentrale, an MBR-Anlagen sowie die Leiter der Prüfstelle Zentrale und Prüfstelle Ost monatlich | € 233,09 | | d) | Dienstgruppenleiter an den Flugsicherungsstellen Linz, Salzburg, Innsbruck, Graz und Klagenfurt sowie Leiter der Prüfstelle Süd und West monatlich | € 167,97 | 5. Exekutivdienstzulage Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006 Erhöhung mit Wirkung 1.1.2007 um 2,6% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2% Bediensteten, die an Flugsicherungsstellen Dienst versehen oder im ausübenden Flugsicherungsdienst verwendet werden, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung eine Zulage. Diese Zulage beträgt monatlich € 70,30. 6. Schichtdienstzulage Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006 Erhöhung mit Wirkung 1.1.2007 um 2,6% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2% Bediensteten, die Schichtdienst leisten, gebührt auf die Dauer der Einteilung im Schichtdienst eine Zulage von monatlich € 46,97. 7. Höhenzulage Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006 Erhöhung mit Wirkung 1.1.2007 um 2,6% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2% a) Dem Bediensteten, der ständig beim Betrieb einer Funkanlage in einer Seehöhe von mindestens 1.200 m verwendet wird, gebührt eine Aufwandsentschädigung, die aa) bei einer Seehöhe der Funkanlage von 1.200 m bis 2.000 m monatlich € 52,23 und - bb) bei einer Seehöhe der Funkanlage von mehr als 2.000 m monatlich € 58,88 beträgt. - b) Die unter lit. a) angeführte Aufwandsentschädigung gebührt nicht bei Dienstverrichtungen an Arbeitsstellen, die bis zu 200 m oberhalb des Durchschnittsniveaus einer geschlossenen Wohnsiedlung liegen. c) Bei nur tageweiser Verwendung eines Bediensteten, der nicht ständig beim Betrieb einer Funkanlage in einer Seehöhe von mindestens 1.200 m verwendet wird, gebührt ein Dreißigstel der in lit a) angeführten Aufwandsentschädigung pro Tag. Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2025 lt. 72. Nachtrag 8. Kinderzulage Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2007 lt. 56. Nachtrag Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2% Eine Kinderzulage von monatlich € 27,– gebührt für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008220)Familienlastenausgleichsgesetz bezogen wird: - Eheliche Kinder, - - Legitimierte Kinder, - - Wahlkinder, - - Uneheliche Kinder, - - Sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Bediensteten angehören und der Bedienstete überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt. - Eine Kinderzulage gebührt auch für ein Kind, das ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügen, die den Betrag nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40264322/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-5-Ausnahmen-von-der-Vollversicherung)§ 5 Abs. 2 lit. c ASVG monatlich übersteigen. Eine Kinderzulage gebührt für ein Kind, das das 19., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügen, die die Einkommensgrenze nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG übersteigen. Ein Bediensteter hat keinen Anspruch auf Kinderzulage für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er - abgesehen von der Familienbeihilfe - für das Kind keinen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage. Dem Haushalt gehört ein Kin an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Bediensteten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes wird die Kinderzulage nicht berührt. 9. Erschwernis- und Flugzulage Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006 Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2% Erschwernis- und Flugzulage werden nach Maßgabe einer besonderen Vereinbarung unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß gewährt, wie sie den vergleichbaren Bundesbediensteten zugestanden werden. Unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie bei vergleichbaren Bundesbediensteten wird auch eine Aufwandsentschädigung (früher Schmutzzulage) gewährt. 10. Cockpit- und Streckenerfahrungsflüge Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006 Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2% Bedienstete, die Cockpit- oder Streckenerfahrungsflüge durchzuführen haben, erhalten die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel vom Dienstort zum Abflugort und zurück vergütet. Der sonstige Aufwand wird pauschal mit € 74,78 pro Flug abgegolten. 11. Dienstaufsichtszulage für Chefflugberater und Flugdatenbearbeiter in Sonderverwendung Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006 Erhöhung mit Wirkung 1.1.2007 um 2,6% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2% Chefflugberater und Flugdatenbearbeiter in Sonderverwendung, welche im Fachdienst Betrieb FVKZ zu Aufsichtsführenden bestellt und als solche verwendet werden, gebührt eine Dienstaufsichtszulage von monatlich 80,02. 12. VAS-Zulage Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006 Erhöhung mit Wirkung 1.1.2007 um 2,6% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2% Bediensteten, die mindestens 6 Stunden einer Dienstschicht an der VAS-Rechneranlage untertag tätig sind, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung eine Zulage. Diese Zulage beträgt monatlich € 74,77. ## Anhang III ### Überleitungsbestimmungen Gilt ab: 01.05.1994 Änderungen41. Nachtrag 01.05.1994 / gilt ab 01.05.1994 1.) zu Artikel X An die Stelle der Kündigungsbestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes treten die Kündigungsbestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008115)Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die Bediensteten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages dem Personalstand des Bundesamtes für Zivilluftfahrt angehören und a) in einem definitiven Dienstverhältnis standen, oder b) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Vertrags-Dienstverhältnis standen und die Voraussetzungen für die Definitivstellung erfüllten. 2.) Für die Berechnung der von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Rechte sind bei Bediensteten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages (Teil 1) dem Personalstand des Bundesamtes für Zivilluftfahrt angehören, die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008115,NOR40274521/Vertragsbedienstetengesetz-1948/§-35-Anwendung-des-BMSVG)§ 35 Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß mit der Ergänzung anzuwenden, daß der Dauer des Dienstverhältnisses auch Dienstzeiten, die im Flugsicherungsdienst bei ehemaligen Besatzungsmächten zurückgelegt wurden, zuzurechnen sind. Ende ## Freie Betriebsvereinbarung ### Freie Betriebsvereinbarung Gilt ab: 01.06.1979 Änderungen24. Nachtrag 13.11.1979 / gilt ab 01.06.1979 1. Personaltransport Den Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt wird ein Fahrtkostenzuschuß unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008163,NOR40274326/Gehaltsgesetz-1956/§-20b-Fahrtkostenzuschuss)§ 20 b des Gehaltsgesetzes 1956 gewährt. Der kostenlose Personaltransport wird wie bisher gewährt, jedoch ist die gleichzeitige Inanspruchnahme des Fahrtkostenzuschusses und des kostenlosen Personaltransportes ausgeschlossen, wobei die Wahlmöglichkeit dem Bediensteten eingeräumt wird. Ende 2. Verwendungsgruppeneinstufung Ist ein Bediensteter infolge Dienstunfähigkeit nicht in der Lage, die seiner Verwendungsgruppeneinstufung entsprechende Leistung zu erbringen, so wird der Dienstgeber versuchen, für einen solchen Bediensteten eine gleichwertige Verwendung zu finden. Ist keine der bisherigen Einstufung entsprechende gleichwertige Verwendung des Bediensteten möglich, und er wird niedrigerwertig beschäftigt, so ist der Bedienstete in die seiner niedrigen Verwendung entsprechende Verwendungsgruppe umzureihen. Die Differenz zwischen seinem bisherigen Bezug und dem neuen niedrigeren Bezug ist als aufsaugbare Zulage zu gewähren. 3. Dienstzeit am 24. 12. und 31. 12. Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere Dienstzeit erforderlich ist, sind der 24. 12. und der 31. 12. Feiertagen gleichzuhalten. 4. Gehaltsvorschüsse Einem Bediensteten, der unverschuldet in eine Notlage geraten ist, oder bei dem sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, kann bei einer angerechneten Dienstzeit von mindestens 3 Jahren ein unverzinslicher Gehaltsvorschuß bis zu einer Höhe von 2 Monatsgrundbezügen zuzüglich allfälliger Haushaltszulagen gewährt werden, welcher in 18 Monatsraten zurückzuzahlen ist. Bei einer angerechneten Dienstzeit von mindestens 10 Jahren kann ein Vorschuß bis zu einer Höhe von 3 Monatsgrundgehältern zuzüglich allfälliger Haushaltszulagen gewährt werden, welcher in 36 Monatsraten zurückzuzahlen ist. 5. Gehaltsvorschüsse für Wohnzwecke Einem Bediensteten kann bei einer angerechneten Dienstzeit von mindestens 3 Jahren und bei Vorlage entsprechender Unterlagen ein unverzinslicher Gehaltsvorschuß für Wohnzwecke bis zur Höhe der gem. Artikel IX des Kollektivvertrages zustehenden Abfertigung, jedoch höchstens bis zu der jeweils für Bundesbedienstete vorgesehenen Höchstgrenze gewährt werden; die Rückzahlung hat in max. 144 aufeinander folgenden Monatsraten zu erfolgen. Soweit diese Vorschüsse in mehr als 36 Monatsraten zurückgezahlt werden sollen, oder der Vorschußbetrag 3 Monatsgrundbezüge übersteigt, ist die vorherige Zustimmung des BMfFin einzuholen. 6. Geldaushilfen Wenn ein Bediensteter unverschuldet in eine Notlage geraten ist, kann ihm zu deren Überbrückung eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden, wobei jedoch auf die wirtschaftliche und soziale Lage des Bediensteten und seiner Angehörigen Bedacht zu nehmen ist. 7. Geldbelohnungen Einem Bediensteten, der außergewöhnliche Dienstleistungen erbringt, kann eine Geldbelohnung zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Höhe der Belohnung ist auf die Bedeutung der Dienstleistung Rücksicht zu nehmen. 8. Die Gewährung von Gehaltsvorschüssen, Geldaushilfen und Geldbelohnungen erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Kreditmittel. Ein Rechtsanspruch kann aus dieser Vereinbarung nicht abgeleitet werden. 9. a) Für die tatsächliche Zeit im ausübenden Radar-Flugverkehrsdienst verkürzt sich die Normalarbeitszeit um 1/8 der Normalarbeitszeit. Bei bloß zeitweiser Radartätigkeit wird diese um 1/7 aufgewertet. b) bei der Berechnung der monatlichen Sollstunden ist ein Restwert von weniger als 30 Minuten zu vernachlässigen, und ein Restwert von 30 Minuten oder mehr Minuten auf eine volle Stunde aufzurunden. c) Ziffer 9 der freien Betriebsvereinbarungen gilt die mit der Tätigkeit als Radar-Flugverkehrsleiter verbundene Belastung ab. Ziffer 9 der freien Betriebsvereinbarungen tritt außer Kraft, wenn diese Belastung auf Grund einer gesetzlichen Regelung abzugelten ist. Sollte die Abgeltung auf Grund dieser gesetzlichen Regelung weniger günstig sein, als auf Grund der vorliegenden freien Betriebsvereinbarungen, so wäre durch neuerliche freie Betriebsvereinbarung vorzusorgen, daß keine Verminderung der Rechte der Dienstnehmer eintritt. d) Die Tätigkeit als Anflugverkehrsleiter (nicht in Ausbildung) ohne Radar ist mit einem Biennium abzugelten. Dies gilt bis zur Verwendung als Radarflugverkehrsleiter. Inkrafttreten 1. 1. 1990. 10. Luftfahrzeugwarte, die an vom Dienstgeber angeordneten Weiterbildungskursen teilnehmen, erhalten, soweit diese Kurse nicht in der Prüfungsordnung geregelt sind und wenn sie mit einer abschließenden Prüfung enden, eine zusätzliche Zeitentschädigung von 1,5 Stunden pro Kurstag. ## Teil: Beilage (Version 20090101, gültig ab 1979-05-31) ## 24. Nachtrag zum Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten: Im Nachhang zu dem am 1. Dezember 1967 zwischen dem Bundeministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Namen der Republik Österreich einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten, andererseits abgeschlossenen Kollektivvertrag für die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigten Bediensteten wird vereinbart: ### Änderung III. Anstellung Gilt ab: 01.01.1980 a) Art. III Z. 1 2. Satz lautet mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1980: Nach Ablauf des Probemonats gelten hinsichtlich der Auflösung des Dienstverhältnisses die Bestimmungen des Art. X dieses Kollektivvertrages. b) Art. III Z. 2 2. Absatz lautet mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1980: Ort der Verwendung: Der Bedienstete ist für den örtlichen Bereich einer Flugsicherungsstelle oder der Zentrale Wien aufzunehmen. Er kann in diesem Bereich jeder Außenstelle zugeteilt werden. Die Zuteilung zu einer anderen Flugsicherungsstelle darf im Einzelfall 3 Monate und im Kalenderjahr insgesamt 6 Monate nicht überschreiten. Diese Regelung gilt auch analog bei der Übernahme der Bediensteten in den Kollektivvertrag. ### Änderung XVI. Allgemeine Bestimmungen Gilt ab: 01.01.1980 Art. XVI Z. 2 lautet mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1980: Dienstverträge: Jedem Bediensteten wird innerhalb von 4 Wochen nach Dienstantritt ein Dienstvertrag ausgehändigt. ### Anhang II Zulagen Gilt ab: 01.01.1980 c) Entschädigung für Vortragende bei Lehrgängen und für die Mitglieder von Prüfungskommissionen Die Bestimmungen betreffend die Entschädigungen für die Mitglieder von Prüfungskommissionen sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1980 um den folgenden Satz zu ergänzen: Die Entschädigungen für Prüfer, die nur schriftliche Arbeiten korrigieren, gebühren nur dann, wenn es sich um mindestens zweistündige Klausurarbeiten handelt. ### Unterzeichnungsprotokoll Gilt ab: 01.06.1979 Wien, am 13. November 1979 | Bundesministerium für Verkehr, | Österreichischer Gewerkschaftsbund, | |---|---| | im Namen der Republik Österreich | Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten | | 1010 Wien, Elisabethstraße 9, | 1010 Wien, Biberstraße 5 | | Für den Bundesminister: | Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär: | ### Unterzeichnungsprotokoll Gilt ab: 01.06.1979 Wien, am 13. November 1979 | Bundesministerium für Verkehr, | Österreichischer Gewerkschaftsbund, | |---|---| | im Namen der Republik Österreich | Gewerkschaft der Post- und Telegraphenbediensteten | | 1010 Wien, Elisabethstraße 9, | 1010 Wien, Biberstraße 5 | | Für den Bundesminister: | Der Vorsitzende: Der Zentralsekretär: | ## Teil: Beilage / Lohn/Gehalt (Version 20260101, gültig ab 2025-12-31) ## 73. Nachtrag Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft GPF KOLLEKTIVVERTRAG, mit welchem der 1. Kollektivvertrag für die bei der Austro Control GmbH beschäftigten Bediensteten, abgeschlossen am 1.12.1967, in der geltenden Fassung, wie folgt geändert wird (Nachtrag 73) ### 1. Rahmenrechtliche Bestimmungen a. Vl. 2. letzter Satz wird eingefügt: Für alle im operativen Dienst geleisteten auszuzahlenden Überstunden in den Dienstgruppen VFSS, FMP, FlC, TFI und AMC gebührt ab 1. Jänner 2026 ab der 23. im jeweiligen Monat auszuzahlenden Über stunde der Überstundenzuschlag im doppelten Ausmaß des im Kollektivvertrag vorgesehenen Zuschlags. b. Vll.8. Urlaubstage Flugverkehrsleiter:innen an Wiener Units: lm Kalenderjahr 2026 erhalten alle ATCOs im Raum Wien die Möglichkeit, zumindest 17 Tage Urlaub im Zeit raum Juni - September zu konsumieren. Dazu wird die ACG über den angeführten Zeitraum Kapazitäten zur Verfügung stellen, die eine Vergabe dieser 17 Tage ermöglichen und auf die betrieblichen Erfordernisse Rücksicht nimmt. Es besteht kein Anspruch, zu selbst bestimmten Terminen diese Tage zu konsumieren. ln den Kalenderjahren 2027 und 2028 erhalten alle ATCOs im Raum Wien die Möglichkeit, zumindest 18 Tage Urlaub im Zeitraum Juni - September zu konsumieren. Dazu wird die ACG über den angeführten Zeitraum Kapazitäten zur Verfügung stellen, die eine Vergabe dieser 18 Tage ermöglichen und auf die betrieblichen Erfordernisse Rücksicht nimmt. Es besteht kein Anspruch, zu selbst bestimmten Terminen diese Tage zu konsumieren. lm Zeitraum Juni bis September müssen, sofern gewünscht, 14 Tage Urlaub am Stück genehmigt werden. c. XlV.10 Wertsicherung (lnflationsanpassungsautomatik) Die Gehälter, Überzahlungen sowie Zulagen werden unter der Voraussetzung der anhaltenden Nachverrechnungsmöglichkeit innerhalb des Referenzperiodensystems ab 1. Jänner 2026 um die rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember des jeweiligen Vorjahres erhöht. Für den Fall einer wirtschaftlichen Unternehmenskrise {wie z.B. eine Reduktion der Service Units von -25% in einem Kalenderjahr zum Planbudget) wird vereinbart, dass die Sozialpartner die weitere Vorgehensweise abstimmen. ### Anhang ll, Punkt 8 Der Begriff Familienzulage wird durch den Begriff Kinderzulage ersetzt ### 2. Bezugsrechtliche Bestimmungen a. Gehaltsansätze: Die Gehaltsansätze der Verwendungsgruppen I bis XI sowie allfällige Überzahlungen des Gehalts werden mit Wirkung 1. Jänner 2026 um die von der Bundesanstalt Statistik Österreich noch festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2025 und weiterfolgend lt. Punkt XIV.10 erhöht. b. Zulagen: Nachstehende Zulagen, Entschädigungen und Vergütungen werden mit Wirkung 1. Jänner 2026 um die von der Bundesanstalt Statistik Österreich noch festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2025 und weiterfolgend lt. Punkt XIV.10 erhöht: ■ Funktionszulagen (FDL-W, FDL-BL, DGL-W, DGL-BL) - ■ Exekutivdienstzulage - ■ Schichtdienstzulage - ■ Dienstaufsichtszulage für Chefflugberater:innen und Flugdatenbearbeiter:innen in Sonderverwendung - ■ VAS-Zulage - ■ Schmutzzulage - ■ Simulatorzuschlag - ■ Ausgleichszulage - ■ Zulage Supervisor VFSS - Nachstehende Zulagen, Entschädigungen und Vergütungen werden zusätzlich zur Wertsicherung gemäß Punkt XIV. 10 mit Wirkung 1. Jänner 2026 um + 1,5% (Prozentpunkte), mit Wirkung 1. Jänner 2027 um +1,5% sowie mit Wirkung 1. Jänner 2028 um + bis zu 1,5% (abhängig vom TRS Parameter* Summe der Erträge aus dem Traffic Risk Sharing für Term und Enroute, addiert um Kosteneinspafungen bzw. reduziert um Kostenüberschreitungen, wobei diese aus der Differenz des aktuell gültigen Budgets im Vergleich zu den tatsächlichen Ist-Kosten laut Jahresabschluss resultiert. Folgende Kostenabweichungen sollen berücksichtigt werden: Personalaufwand {ohne Jubiläumsgelder, Abfertigungen und Altersversorgung), sonstiger betrieblicher Aufwand, Abschreibungen (nur im Fall von Kostenüberschreitungen). Ergebnis 2027) erhöht TRS Ergebnis 2027: < 2 Mio: kein Aufschlag 2-4 Mio: 1% Aufschlag >4 Mio: 1,5 % Aufschlag ■ Kinderzulage - ■ Nachtdienstentschädigung - ■ Wochenendzuschlag - ■ Cockpit- und Streckenerfahrungsflüge - ■ Lehrer:innen-, Prüfer:innen-, OJT- (Ausnahme Trainergebühr aus der Freizeit, diese wird per 01.01.2026 auf einen Betrag von EUR 130,00/h erhöht und somit erst ab 1. Jänner 2027 der oben angeführten Erhöhung unterzogen) - ■ Messegebühren - ■ MET OPS Funktionszulage Schichtleiter:in (,,SUP") wird erst ab 01.01.2027 der oben angeführten Erhöhung unterzogen. - ### 3. MET OPS Funktionszulage Schichtleiter:in ("SUP") Für die operativen Schichtdienstmitarbeiter:innen MET am Standort LOWW (MET Center Vienna) wird per 01.01.2026 eine Funktionszulage in der Höhe von brutto EUR 30,00 pro geleistetem Dienst in der Funktion als Schichtleiter:in ,,SUP" eingeführt. Die genaue Beschreibung und Aufgaben dieser Funktion erfolgen in der entsprechenden MET OPS Verfahrensanweisung. Dieser Dienst wird im Dienstplan ersichtlich angeführt (derzeit Tag C-Dienst, Nacht 1N-Dienst). ### 4. Produktivitätszuschuss Alle Mitarbeiter:innen mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum 15.11. des entsprechenden Jahres erhalten eine jährliche Einmalzahlung in der Höhe von brutto EUR 500,00 für die Jahre 2026 und 2027 (ohne weitere Bedingungen) und für 2028, sofern im Jahr 2027 der TRS Parameter* Summe der Erträge aus dem Traffic Risk Sharing für Term und Enroute, addiert um Kosteneinspafungen bzw. reduziert um Kostenüberschreitungen, wobei diese aus der Differenz des aktuell gültigen Budgets im Vergleich zu den tatsächlichen Ist-Kosten laut Jahresabschluss resultiert. Folgende Kostenabweichungen sollen berücksichtigt werden: Personalaufwand {ohne Jubiläumsgelder, Abfertigungen und Altersversorgung), sonstiger betrieblicher Aufwand, Abschreibungen (nur im Fall von Kostenüberschreitungen). + 4 Mio. übersteigt. Mitarbeiter:innen in Teilzeit erhalten diesen Zuschuss im Verhältnis ihres durchschnittlichen aktiven Teilzeit ausmaßes. Mitarbeiter:innen, die sich in Karenz bzw. Mutterschutz befunden haben, haben einen aliquoten Anspruch auf Basis des aktiven Teilzeitausmaßes vor bzw. nach der Karenzierung bzw. des Mutterschutzes. Die Auszahlung dieser Zuschüsse erfolgt jeweils mit der Gehaltsabrechnung November. ### 5. Belastungsabgeltung Flugverkehrsleiter:innen Für die Jahre 2026, 2027 und 2028 erhalten Flugverkehrsleiter:innen mit einem aufrechten Dienstverhältnis jeweils zum 15.10. eine Belastungsabgeltung jährlich wie folgt: a. Wiener Units in der Höhe von brutto EUR 3.000,00 Wenn die Summe aller im Dienstplanschema aller Wiener Units (KV1 + KV2) vorgesehenen Dienststunden zu mindestens 95% während der Sommermonate Juni - September (Mindesteinsatzzeit 6h) geleistet werden. Es müssen in jedem einzelnen Monat die 95% in jeder einzelnen Unit erfüllt sein. Die Basis für die Berechnung bildet die Stundensumme gemäß der Dauer aller operativen Dienste (ATCO + SUP) eines Monats entsprechend des Dienstplanschemas einer Unit. Diese wird mit der Anzahl der tatsächlich geleisteten Dienststunden verglichen. Dabei werden Tage auch dann mit 100% gewertet (alle eingeteilten Dienststunden von Diensten mit Dienstbeginn an diesem Tag gelten als geleistet), wenn an diesem Tag kein Staffing-Delay durch Ausfälle von Mitarbeiter:innen resultiert (d.h., dass Ausfälle durch Krankheit, Sonderurlaub, Pflegefreistellung und Dienstfreistellung durch persönliche Dienstverhinderungsgründe von vorgeplanten, operativen Schichten mittels Nachbesetzungen kompensiert werden). An Tagen, mit einem Schemaerfüllungsgrad von < 90%, werden sämtliche, entsprechend den Diensten mit Dienstbeginn an diesem Tag, eingeteilten Stunden für den gesamten Zeitraum mit Null bewertet, in dem eine oder mehrere Staffing-Regulationen in Kraft sind (d.h. die Ausfälle nicht kompensiert werden können). Ein Staffing-Delay, welches aus Ausfällen, die vom Dienstgeber verursacht werden (wie insbesondere Kündigungen, Entlassungen und sonstige Dienstfreistellungen), resultiert, fließt nicht zulasten der Beschäftigten in die Berechnung ein. Es kann eine Kompensationsmöglichkeit wie folgt eintreten: ► bei Schemaerfüllung von zwar unter 95% aber zumindest 90% in maximal einem Monat durch maximal 2 Units müssen die Monate Oktober - Dezember durch diese jeweiligen Units zusätzlich erfüllt werden, um die Belastungsabgeltung zu erlangen. Dabei verschiebt sich die Auszahlung und die Dienstzugehörigkeit auf 15.1 des Folgejahres. - ► Bei Nichterfüllung in einem zweiten Monat bzw. bei einem Monat durch mehr als 2 Units gibt es keine Belastungsabgeltung in diesem Jahr (Ziel nicht erfüllt) - ► Bei nicht planbaren und außergewöhnlichen Ereignissen, die die Zielerreichung gefährden werden Gespräche zwischen den Sozialpartnern aufgenommen. - Die Auszahlung einer allfälligen Belastungsabgeltung erfolgt nur für alle Wiener Units in gleichem Ausmaß. b. LAUs in der Höhe von brutto EUR 1.000,00 Es muss am Ende des Zeitraumes Juni - September für die jeweilige Dienststelle sichergestellt sein, dass alle kapazitätsrelevanten Schichten nachbesetzt wurden und es zu keinen personalbedingten Serviceeinschränkungen gekommen ist. Als Serviceeinschränkung werden verringerte Betriebszeiten und/oder publizierte (NOTAM, etc.) generelle Nichtausübungen von gewohnten Leistungen betrachtet. Kurzfristige Serviceeinschränkungen, die durch plötzlich eintretende Ereignisse (Vorfälle, spontane Krankmeldung während des Dienstes, etc.) innerhalb einer unvermeidlichen Reaktionszeit erforderlich sind, werden nicht berücksichtigt. Die Erfüllung dieser Parameter und Auszahlung einer allfälligen Prämie erfolgt Unit spezifisch. Die Auszahlung dieser Zuschüsse erfolgt jeweils mit der Gehaltsabrechnung Oktober bzw. Jänner (bei Kompensationsmöglichkeit) ### 6. Erfolgsprämie Alle Mitarbeiter:innen mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum 31.12.2025 erhalten einmalig für 2025 eine Erfolgsprämie in der Höhe von brutto EUR 2.500,00 Diese Erfolgsprämie gilt mit folgenden Ausmaßen bzw. Einschränkungen: ■ Mitarbeiter:innen mit Teilzeitausmaß im Jahr 2025 erhalten die Prämie im Verhältnis ihres durchschnittlichen aktiven Teilzeitausmaßes im Jahr 2025 - ■ Mitarbeiter:innen, die sich im Jahr 2025 in Karenz bzw. Mutterschutz befunden haben, haben einen aliquoten Anspruch auf Basis des aktiven Teilzeitausmaßes vor bzw. nach der Karenzierung bzw. des Mutterschutzes. - Die oben angeführte Prämie wird auch für die Jahre 2026 und 2027 allen Mitarbeiter:innen mit einem auf rechten Dienstverhältnis jeweils zum 31.12. im selben Ausmaß und unter denselben oben angeführten Ein schränkungen gewährt, sofern in den Jahren 2026 und 2027 der TRS Parameter* Summe der Erträge aus dem Traffic Risk Sharing für Term und Enroute, addiert um Kosteneinspafungen bzw. reduziert um Kostenüberschreitungen, wobei diese aus der Differenz des aktuell gültigen Budgets im Vergleich zu den tatsächlichen Ist-Kosten laut Jahresabschluss resultiert. Folgende Kostenabweichungen sollen berücksichtigt werden: Personalaufwand {ohne Jubiläumsgelder, Abfertigungen und Altersversorgung), sonstiger betrieblicher Aufwand, Abschreibungen (nur im Fall von Kostenüberschreitungen). sich wie folgt darstellt: ■ EUR 0 bei unter 2 Mio - ■ EUR 1.500 bei 2-4 Mio - ■ EUR 2.500 bei > 4 Mio - ### 7. Jobticket Die Praxis betreffend Kostenübernahme Jobticket Wiener Linien (übernahme der Kosten des günstigsten Tickets = digitales Jahresticket) bleibt zu den bisherigen Bedingungen aufrecht. ### 8. Sonstiges Alle Anpassungen auf Basis der rollierenden Inflation werden auf 1 Kommastelle kaufmännisch gerundet, Aufgrund des dreijährigen Abschlusses erfolgen keine weiteren rahmenrechtlichen Anpassungen bzw. Kollektivvertragsverhandlungen für die Kalenderjahre 2027 und 2028. Frühestens im September 2028 sind Kollektivvertragsverhandlungen für das Jahr 2029 aufzunehmen, Zu einzelnen Punkten, die nicht Gegenstand dieses Abschlusses sind, können im beidseitigen Einvernehmen jederzeit Sozialpartnergespräche aufgenommen werden. ### 9. Inkrafttreten Dieser Nachtrag 73 tritt mit Unterfertigung durch die Vertragspartner in Kraft. | Für die Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH | | |---|---| | Mag a. Elisabeth LandrichterGeschäftsführerin ACG | Mag. Philipp PiberGeschäftsführer ACG | | Für die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten: | | | Richard KöhlerVorsitzender GPF | Christian DeckerBundesgeschäftsführer GPF | | Ing. Martin Rendl, MScVorsitzender GPF Bundesfachgruppe Flugsicherung | Kerstin KoskartiSekretärin der GPF | | Für die Gewerkschaft vida: | | | Roman HebenstreitVorsitzender vida | Mag.a Anna Daimler, BAGeneralsekretärin vida | | Daniel LiebhartVorsitzender Fachbereich Luft- und Schifffahrt | Philip Gastinger, BSc, MAFachbereichssekretär Luft- und Schifffahrt | ## Teil: Lohn-/Gehaltsordnung (Version 20260101, gültig ab 2025-12-31) ## Lohntabellen Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft GPF ### Lohntabelle KV I ab 1. Jänner 2026 (+3,6%) - Beträge in Euro | Jahr | Verwendungsgruppe | | | | | | |---|---|---|---|---|---|---| | I | II | III | IV | V | VI | | | 1/2 | 1.904,03 | 2.246,26 | 2.654,22 | 3.289,99 | 3.798,83 | 4.138,66 | | 3/4 | 1.996,00 | 2.356,08 | 2.783,76 | 3.451,22 | 3.985,82 | 4.345,51 | | 5/6 | 2.092,89 | 2.470,54 | 2.919,90 | 3.621,14 | 4.181,96 | 4.561,60 | | 7/8 | 2.194,42 | 2.591,09 | 3.063,00 | 3.798,83 | 4.388,86 | 4.788,33 | | 9/10 | 2.300,82 | 2.717,50 | 3.213,15 | 3.985,82 | 4.604,92 | 5.027,04 | | 11/12 | 2.413,17 | 2.850,16 | 3.370,74 | 4.181,96 | 4.831,66 | 5.277,55 | | 13/14 | 2.530,50 | 2.989,97 | 3.536,48 | 4.388,86 | 5.070,35 | 5.540,75 | | 15/16 | 2.654,22 | 3.136,26 | 3.709,51 | 4.604,92 | 5.320,89 | 5.816,83 | | 17/18 | 2.783,76 | 3.289,99 | 3.892,21 | 4.831,66 | 5.584,07 | 6.106,82 | | 19/20 | 2.919,90 | 3.451,22 | 4.084,11 | 5.070,35 | 5.860,17 | 6.411,02 | | 21/22 | 3.063,00 | 3.621,14 | 4.285,07 | 5.320,89 | 6.150,15 | 6.730,87 | | DAZ | 351,15 | 408,49 | 477,07 | 582,79 | 667,91 | 688,64 | | A-DAZ | 153,15 | 181,06 | 214,26 | 266,04 | 307,52 | 336,54 | | Jahr | Verwendungsgruppe | | | | | |---|---|---|---|---|---| | VII | VIII | IX | X | XI | | | 1/2 | 4.561,60 | 5.152,14 | 5.961,63 | 7.066,67 | 7.983,71 | | 3/4 | 4.788,33 | 5.409,10 | 6.258,97 | 7.419,20 | 8.382,05 | | 5/6 | 5.027,04 | 5.678,52 | 6.570,79 | 7.789,10 | 8.800,06 | | 7/8 | 5.277,55 | 5.961,63 | 6.898,70 | 8.177,70 | 9.700,28 | | 9/10 | 5.540,75 | 6.258,97 | 7.242,86 | 8.585,92 | 10.184,44 | | 11/12 | 5.816,83 | 6.570,79 | 7.604,28 | 9.238,94 | 10.692,60 | | 13/14 | 6.106,82 | 6.898,70 | 7.983,71 | 9.700,28 | 11.226,72 | | 15/16 | 6.411,02 | 7.242,86 | 8.382,05 | 10.184,44 | — | | 17/18 | 6.730,87 | 7.604,28 | 8.800,06 | 10.692,60 | — | | 19/20 | 7.066,67 | 7.983,71 | 9.238,94 | — | — | | 21/22 | 7.419,20 | 8.382,05 | 9.700,28 | — | — | | DAZ | 758,87 | 857,89 | 993,30 | 1.094,90 | 1.149,36 | | A-DAZ | 370,96 | 419,10 | 485,01 | 534,64 | 561,34 | ### Zulagen | | € | | |---|---|---| | LOA 5200 | FDL-W | 608,15 | | LOA 5210 | FDL-BL | 457,43 | | LOA 5220 | DGL-W | 380,56 | | LOA 5230 | DGL-BL | 274,22 | | LOA 5240+50 | Chef Flug. | 130,64 | | LOA 5560 | Superv.VFSS | 174,20 | | LOA 5570 | Simulatorzus. | 403,24 | | LOA 5060 | VAS | 122,08 | | LOA 5000 | Exekutivd. | 195,59 | | LOA 5010 | Schichtd. | 76,70 | | LOA 5030 | Schmutzzul. | 21,97 | | LOA 5015 | Kinderzul. | 44,14 | | LOA 6360,65 | Nachtd.ent. | 5,65 | | LOA 6370 | Wochenendz. | 3,13 | | LOA 5689 | MET Ops Zulage | 30,00 /SUP-Dienst | | LOA 6307 | Meesebetr.geb. | 63,06 /Std. | ## Thema: Kündigung, Urlaub und Abfertigung ### Änderung Art. X Auflösung des Dienstverhältnisses a. In Art. X Auflösung des Dienstverhältnisses, Pkt. 1 Kündigung, wird nach dem 1. Satz folgender Passus eingefügt: Nach 25 Dienstjahren in der Austro Control verlängert sich die Kündigungsfrist um 1 Monat, danach alle 5 Jahre um einen weiteren Monat. VII. ## Urlaub Gilt ab: 01.01.2026 Änderungen21. Nachtrag 10.08.1977 / gilt ab 01.01.1977 1. Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind die Anrechnungsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 390/1976, mit den in Ziffer 2 angeführten Erweiterungen maßgeblich. 2. a) Im Ausland zugebrachte Dienstzeiten werden im Ausmaß von 5 Jahren angerechnet, wenn der Bedienstete eine mindestens 10-jährige Dienstzeit als Angestellter bei einem der Luftfahrt dienenden Unternehmen nachweisen kann. Bei der Ermittlung der Summe der Dienstzeiten bleiben Dienstverhältnisse unter 6 Monaten unberücksichtigt. b) Bediensteten mit Reifeprüfung ohne Hochschulstudium sind für die Bemessung des Urlaubsausmaßes mindestens 3 Jahre anzurechnen. Ende Änderungen35. Nachtrag 07.12.1988 / gilt ab 01.07.1988 3. Bedienstete mit einem Bescheid gemäß § 14 Invalideneinstellungsgesetz 1969 i.d.F. BGBl. Nr. 329/1973 erhalten außer dem gesetzlichen Urlaub einen Zusatzurlaub unter sinngemäßer Anwendung des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008115,NOR40206092/Vertragsbedienstetengesetz-1948/§-27b-Erhoehung-des-Urlaubsausmasses-fuer-Menschen-mit-Behinderung)§ 27b Vertragsbedienstetengesetz 1948. Ende Änderungen32. Nachtrag 21.01.1987 / gilt ab 01.01.1986 4. Für die Entstehung des Urlaubsanspruches sind die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetzes BGBl. Nr. 329/1973 in der jeweils gültigen Fassung maßgebend. Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr. Das Urlaubsausmaß beträgt: a) bei einer für die Urlaubsberechnung anrechenbaren Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 25 Arbeitstage b) bei einer für die Urlaubsberechnung anrechenbaren Dienstzeit von 25 Jahren und für die Bediensteten der Verwendungsgruppe XI und XII 30 Arbeitstage In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub. Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Die für ein höheres Urlaubsausmaß anrechenbare Dienstzeit gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn sie vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird. Ende Änderungen25. Nachtrag 11.09.1980 / gilt ab 01.01.1980 5. a) Während des Urlaubes behält der Bedienstete den Anspruch auf das Entgelt. b) Als Entgelt gelten zusätzlich zum monatlichen Gehalt nach Anhang I des Kollektivvertrages die folgenden Vergütungen: - Überstundenvergütungen gem. Art. VI - - Feiertagszuschlag gem. Art. VI - - Nachtdienstentschädigung gem. Anhang II - - Sonntagszuschlag gem. Anhang II - - Funktionszulage gem. Anhang II - - Exekutivdienstzulage gem. Anhang II - - Schichtdienstzulage gem. Anhang II - - Flugzulage gem. Anhang II - - Erschwerniszulage gem. Anhang II - Ende Änderungen39. Nachtrag 09.03.1993 / gilt ab 01.05.1992 - Schichtdienst-Erschwerniszulage gem. Anhang II - Ende Änderungen41. Nachtrag 01.05.1994 / gilt ab 01.11.1994 - Lehrergebühren für Ratingausbildung gem. Anhang II - Ende Änderungen39. Nachtrag 09.03.1993 / gilt ab 01.05.1992 c) Der Bedienstete im Schichtdienst erhält pro Kalendertag Urlaubsanspruch 1/365, der nicht im Schichtdienst eingeteilte Bedienstete erhält pro Arbeitstag Urlaubsanspruch 1/250 der im vorangegangenen Kalenderjahr bezogenen Vergütungen für Überstunden, Feiertagsarbeit, Nachtdienste, Sonntagsarbeit, Schichtdiensterschwernis sowie für die nicht pauschalierten Flugzulagen. Ende ÄnderungenBerichtigung lt. 28. Nachtrag v. 16.05.1984 / gilt ab 01.06.1982 d) Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich zusammen mit der Auszahlung der Urlaubsremuneration am 15. Mai eines jeden Jahres, ausgenommen bei der Funktions-, Exekutivdienst-, Schichtdienst-, Flug- und Erschwerniszulage, wo die Auszahlung gemeinsam mit dem Monatsentgelt i.S. des Art. XIV Z. 1 lit. e) erfolgt. Ende Änderungen31. Nachtrag 19.11.1985 / gilt ab 01.05.1985 6. Mutterschafts-Karenzurlaub a) Für den Mutterschafts-Karenzurlaub gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221/1979. Ende Änderungen47. Nachtrag 13.08.1998 / gilt ab 01.05.1998 b) Zeiten eines Mutterschafts-Karenzurlaubes gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz)§ 15 Mutterschutzgesetz, die während des aufrechten Bestehens des Dienstverhältnisses zur Austro Control GmbH verbracht werden, sind für die Abfertigung (Art. IX), das Jubiläumsgeld (Art. XV) sowie für Gehaltsvorrückungen als Dienstzeiten anzurechnen. Ende Änderungen73. Nachtrag 01.01.2026 / gilt ab 01.01.2026 Urlaubstage Flugverkehrsleiter:innen an Wiener Units: lm Kalenderjahr 2026 erhalten alle ATCOs im Raum Wien die Möglichkeit, zumindest 17 Tage Urlaub im Zeit raum Juni - September zu konsumieren. Dazu wird die ACG über den angeführten Zeitraum Kapazitäten zur Verfügung stellen, die eine Vergabe dieser 17 Tage ermöglichen und auf die betrieblichen Erfordernisse Rücksicht nimmt. Es besteht kein Anspruch, zu selbst bestimmten Terminen diese Tage zu konsumieren. ln den Kalenderjahren 2027 und 2028 erhalten alle ATCOs im Raum Wien die Möglichkeit, zumindest 18 Tage Urlaub im Zeitraum Juni - September zu konsumieren. Dazu wird die ACG über den angeführten Zeitraum Kapazitäten zur Verfügung stellen, die eine Vergabe dieser 18 Tage ermöglichen und auf die betrieblichen Erfordernisse Rücksicht nimmt. Es besteht kein Anspruch, zu selbst bestimmten Terminen diese Tage zu konsumieren. lm Zeitraum Juni bis September müssen, sofern gewünscht, 14 Tage Urlaub am Stück genehmigt werden. Ende 1. ## Rahmenrechtliche Bestimmungen a. Vl. 2. letzter Satz wird eingefügt: Für alle im operativen Dienst geleisteten auszuzahlenden Überstunden in den Dienstgruppen VFSS, FMP, FlC, TFI und AMC gebührt ab 1. Jänner 2026 ab der 23. im jeweiligen Monat auszuzahlenden Über stunde der Überstundenzuschlag im doppelten Ausmaß des im Kollektivvertrag vorgesehenen Zuschlags. b. Vll.8. Urlaubstage Flugverkehrsleiter:innen an Wiener Units: lm Kalenderjahr 2026 erhalten alle ATCOs im Raum Wien die Möglichkeit, zumindest 17 Tage Urlaub im Zeit raum Juni - September zu konsumieren. Dazu wird die ACG über den angeführten Zeitraum Kapazitäten zur Verfügung stellen, die eine Vergabe dieser 17 Tage ermöglichen und auf die betrieblichen Erfordernisse Rücksicht nimmt. Es besteht kein Anspruch, zu selbst bestimmten Terminen diese Tage zu konsumieren. ln den Kalenderjahren 2027 und 2028 erhalten alle ATCOs im Raum Wien die Möglichkeit, zumindest 18 Tage Urlaub im Zeitraum Juni - September zu konsumieren. Dazu wird die ACG über den angeführten Zeitraum Kapazitäten zur Verfügung stellen, die eine Vergabe dieser 18 Tage ermöglichen und auf die betrieblichen Erfordernisse Rücksicht nimmt. Es besteht kein Anspruch, zu selbst bestimmten Terminen diese Tage zu konsumieren. lm Zeitraum Juni bis September müssen, sofern gewünscht, 14 Tage Urlaub am Stück genehmigt werden. c. XlV.10 Wertsicherung (lnflationsanpassungsautomatik) Die Gehälter, Überzahlungen sowie Zulagen werden unter der Voraussetzung der anhaltenden Nachverrechnungsmöglichkeit innerhalb des Referenzperiodensystems ab 1. Jänner 2026 um die rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember des jeweiligen Vorjahres erhöht. Für den Fall einer wirtschaftlichen Unternehmenskrise {wie z.B. eine Reduktion der Service Units von -25% in einem Kalenderjahr zum Planbudget) wird vereinbart, dass die Sozialpartner die weitere Vorgehensweise abstimmen. IX. ## Abfertigung Gilt ab: 01.01.2009 1. Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses Änderungen32. Nachtrag 21.01.1987 / gilt ab 01.05.1986 | von mindestens | 3 Jahren | 4 Monatsentgelte | |---|---|---| | von mindestens | 5 Jahren | 5 Monatsentgelte | | von mindestens | 10 Jahren | 8 Monatsentgelte | | von mindestens | 15 Jahren | 12 Monatsentgelte | | von mindestens | 20 Jahren | 15 Monatsentgelte | | von mindestens | 25 Jahren | 18 Monatsentgelte | | von mindestens | 30 Jahren | 20 Monatsentgelte | Ende Änderungen27. Nachtrag 25.01.1983 / gilt ab 01.06.1982 2. Frauen mit einer Mindestdienstzeit von 3 Jahren im gleichen Dienstverhältnis, die innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Niederkunft das Dienstverhältnis lösen, haben Anspruch auf 75% der ihnen nach Z. 1 zustehenden Abfertigung, höchstens jedoch auf 5 Monatsentgelte. Ende 3. Bei Tod des Bediensteten: a) Im Falle des Todes eines Bediensteten, dessen Dienstverhältnis länger als 1 Jahr bestanden hat, ist das Entgelt für den Sterbemonat und für den folgenden Monat zu bezahlen. Änderungen20. Nachtrag 14.09.1976 / gilt ab 01.06.1976 Nach einer mindestens 5-jährigen Dauer des Dienstverhältnisses ist das Entgelt für den Sterbemonat und für die drei folgenden Monate zu bezahlen, jedoch mindestens die Hälfte der in Ziffer 1 angeführten Abfertigungsansprüche. Ende Änderungen58. Nachtrag vom 27.6.2009 / gilt ab 1.1.2009 b) Anspruchsberechtigt ist der im (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008210,NOR40168597/Pensionsgesetz-1965/§-42)§ 42 des Pensionsgesetzes 1965 (in Fassung vom 01.01.1966) festgelegte Personenkreis sowie der/die gemeldete Lebensgefährte/in, der/die mit dem verstorbenen Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Todes in einer der Austro Control GmbH gemeldeten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat. Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist eine auf längere Dauer beabsichtigte Partnerschaft von zwei Personen, die Merkmale einer Solidar-, Geschlechts-, und Wirtschaftsgemeinschaft aufweist. Sind demnach mehrere Personen anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Anspruch zur ungeteilten Hand, soweit keine zwingende gesetzliche Regelung dem entgegensteht. Ende Änderungen25. Nachtrag 11.09.1980 / gilt ab 01.06.1980 c) Sind keine gemäß lit. b) anspruchsberechtigten Personen vorhanden, so sind jene Personen anspruchsberechtigt, welche die Bestattungskosten bezahlen, jedoch nur in der Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Bestattungskosten. Ende Änderungen57. Nachtrag vom 5.3.2008 / gültig ab 1.1.2008 d) Die Abfertigung Alt nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung)§ 23 Abs. 6 AngG erhöht sich auf das volle Ausmaß, wenn im Zeitpunkt des Todes als gesetzliche Erben unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind. Sind zugleich sonstige unterhaltsberechtigte Erben vorhanden, gebührt der Erhöhungsbetrag ausschließlich den Kindern; für den gesetzlichen Hälfteanspruch gilt die gesetzliche Aufteilung. Ende Änderungen22. Nachtrag 07.12.1978 / gilt ab 01.06.1978 4. Bei einem Arbeitsunfall mit tödlichem Ausgang, der von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als solcher anerkannt wurde, gebührt die Abfertigung gemäß Ziffer 1. Hinsichtlich der Anspruchsberechtigung gilt Punkt 3 lit. b) sinngemaß. Ende ÄnderungenNachtrag 38a 30.9.1992 / gilt ab 30.9.1992 5. Bei der Berechnung der in Z. 1 angeführten Zeiten sind Zeiten in einem Dienstverhältnis zum Bund zur Gänze anzurechen, wenn während dieses Zeitraumes die gleiche Tätigkeit ausgeübt wurde. Liegt das so ermittelte Gesamtausmaß unter 5 Jahren, so sind auch Zeiträume einer nicht vergleichbaren Tätigkeit in der Weise zu berücksichtigen, daß Zeiten einer gleichen und nicht vergleichbaren Tätigkeit zusammen das Gesamtausmaß von 5 Jahren nicht übersteigen. Dabei sind die Zeiten, für die dem Dienstnehmer eine Abfertigung bezahlt wurde, von der Anrechnung ausgeschlossen. Ende ## Teil 1 I. Geltungsbereich Gilt ab: 01.01.2011 Änderungen44. Nachtrag 17.09.1996 / gilt ab 17.09.1996 1. Dieser Teil des Kollektivvertrages, dessen Anhänge und damit der Teil 2 des Kollektivvertrages über den Altersversorgungszuschuß gilt für alle Bediensteten der Austro Control GmbH, deren Dienstverhältnis nicht später als am 31.12.1996 begonnen hat. 2. Für Dienstverhältnisse, die am 1.1.1997 oder später beginnen, findet daher der Teil 1 dieses Kollektivvertrages, die Anhänge zu diesem Kollektivvertrag, sowie der Teil 2 des Kollektivvertrages über den Altersversorgungszuschuß keine Anwendung. 3. Die Geltung des Kollektivvertrages vom 30.1.1996 betreffend die Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter bleibt auch für nach dem 31.12.1996 eintretende Bedienstete mit der Maßgabe unberührt, daß darin enthaltene Verweisungen auf Bestimmungen dieses Kollektivvertrages für nach dem 31.12.1996 eintretende Bedienstete ausdrücklich aufgehoben und unanwendbar sind. Ende Änderungen60. Nachtrag / gilt ab 01.01.2011 4. Sämtliche Ansprüche von Ehegatten bzw. Lebensgefährten, welche sich aus diesem Kollektivvertrag bzw. dessen Anwendung ergeben, gelten sinngemäß auch für eingetragene Partnerschaften gemäß EPG (BGBI 135/2009, i.d.g.F.) Ende II. ## Geltungsdauer Gilt ab: 01.01.1986 Änderungen33. Nachtrag 23.06.1987 / gilt ab 01.01.1986 Dieser Teil 1 des Kollektivvertrages tritt an dem Monatsersten in Kraft, der dem Tage der Kundmachung der gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008115,NOR40274512/Vertragsbedienstetengesetz-1948/§-1-Anwendungsbereich)§ 1 Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 erforderliche Verordnung der Bundesregierung folgt. Dieser Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonates mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen zwecks Erneuerung des gegenständlichen Vertrages aufgenommen werden. Ende ## Thema: Gehälter, Zulagen und Sonderzahlungen 2026 ## Lohntabelle KV I ab 1. Jänner 2026 (+3,6%) - Beträge in Euro | Jahr | Verwendungsgruppe | | | | | | |---|---|---|---|---|---|---| | I | II | III | IV | V | VI | | | 1/2 | 1.904,03 | 2.246,26 | 2.654,22 | 3.289,99 | 3.798,83 | 4.138,66 | | 3/4 | 1.996,00 | 2.356,08 | 2.783,76 | 3.451,22 | 3.985,82 | 4.345,51 | | 5/6 | 2.092,89 | 2.470,54 | 2.919,90 | 3.621,14 | 4.181,96 | 4.561,60 | | 7/8 | 2.194,42 | 2.591,09 | 3.063,00 | 3.798,83 | 4.388,86 | 4.788,33 | | 9/10 | 2.300,82 | 2.717,50 | 3.213,15 | 3.985,82 | 4.604,92 | 5.027,04 | | 11/12 | 2.413,17 | 2.850,16 | 3.370,74 | 4.181,96 | 4.831,66 | 5.277,55 | | 13/14 | 2.530,50 | 2.989,97 | 3.536,48 | 4.388,86 | 5.070,35 | 5.540,75 | | 15/16 | 2.654,22 | 3.136,26 | 3.709,51 | 4.604,92 | 5.320,89 | 5.816,83 | | 17/18 | 2.783,76 | 3.289,99 | 3.892,21 | 4.831,66 | 5.584,07 | 6.106,82 | | 19/20 | 2.919,90 | 3.451,22 | 4.084,11 | 5.070,35 | 5.860,17 | 6.411,02 | | 21/22 | 3.063,00 | 3.621,14 | 4.285,07 | 5.320,89 | 6.150,15 | 6.730,87 | | DAZ | 351,15 | 408,49 | 477,07 | 582,79 | 667,91 | 688,64 | | A-DAZ | 153,15 | 181,06 | 214,26 | 266,04 | 307,52 | 336,54 | | Jahr | Verwendungsgruppe | | | | | |---|---|---|---|---|---| | VII | VIII | IX | X | XI | | | 1/2 | 4.561,60 | 5.152,14 | 5.961,63 | 7.066,67 | 7.983,71 | | 3/4 | 4.788,33 | 5.409,10 | 6.258,97 | 7.419,20 | 8.382,05 | | 5/6 | 5.027,04 | 5.678,52 | 6.570,79 | 7.789,10 | 8.800,06 | | 7/8 | 5.277,55 | 5.961,63 | 6.898,70 | 8.177,70 | 9.700,28 | | 9/10 | 5.540,75 | 6.258,97 | 7.242,86 | 8.585,92 | 10.184,44 | | 11/12 | 5.816,83 | 6.570,79 | 7.604,28 | 9.238,94 | 10.692,60 | | 13/14 | 6.106,82 | 6.898,70 | 7.983,71 | 9.700,28 | 11.226,72 | | 15/16 | 6.411,02 | 7.242,86 | 8.382,05 | 10.184,44 | — | | 17/18 | 6.730,87 | 7.604,28 | 8.800,06 | 10.692,60 | — | | 19/20 | 7.066,67 | 7.983,71 | 9.238,94 | — | — | | 21/22 | 7.419,20 | 8.382,05 | 9.700,28 | — | — | | DAZ | 758,87 | 857,89 | 993,30 | 1.094,90 | 1.149,36 | | A-DAZ | 370,96 | 419,10 | 485,01 | 534,64 | 561,34 | ## Zulagen | | € | | |---|---|---| | LOA 5200 | FDL-W | 608,15 | | LOA 5210 | FDL-BL | 457,43 | | LOA 5220 | DGL-W | 380,56 | | LOA 5230 | DGL-BL | 274,22 | | LOA 5240+50 | Chef Flug. | 130,64 | | LOA 5560 | Superv.VFSS | 174,20 | | LOA 5570 | Simulatorzus. | 403,24 | | LOA 5060 | VAS | 122,08 | | LOA 5000 | Exekutivd. | 195,59 | | LOA 5010 | Schichtd. | 76,70 | | LOA 5030 | Schmutzzul. | 21,97 | | LOA 5015 | Kinderzul. | 44,14 | | LOA 6360,65 | Nachtd.ent. | 5,65 | | LOA 6370 | Wochenendz. | 3,13 | | LOA 5689 | MET Ops Zulage | 30,00 /SUP-Dienst | | LOA 6307 | Meesebetr.geb. | 63,06 /Std. | 1. ## Rahmenrechtliche Bestimmungen a. Vl. 2. letzter Satz wird eingefügt: Für alle im operativen Dienst geleisteten auszuzahlenden Überstunden in den Dienstgruppen VFSS, FMP, FlC, TFI und AMC gebührt ab 1. Jänner 2026 ab der 23. im jeweiligen Monat auszuzahlenden Über stunde der Überstundenzuschlag im doppelten Ausmaß des im Kollektivvertrag vorgesehenen Zuschlags. b. Vll.8. Urlaubstage Flugverkehrsleiter:innen an Wiener Units: lm Kalenderjahr 2026 erhalten alle ATCOs im Raum Wien die Möglichkeit, zumindest 17 Tage Urlaub im Zeit raum Juni - September zu konsumieren. Dazu wird die ACG über den angeführten Zeitraum Kapazitäten zur Verfügung stellen, die eine Vergabe dieser 17 Tage ermöglichen und auf die betrieblichen Erfordernisse Rücksicht nimmt. Es besteht kein Anspruch, zu selbst bestimmten Terminen diese Tage zu konsumieren. ln den Kalenderjahren 2027 und 2028 erhalten alle ATCOs im Raum Wien die Möglichkeit, zumindest 18 Tage Urlaub im Zeitraum Juni - September zu konsumieren. Dazu wird die ACG über den angeführten Zeitraum Kapazitäten zur Verfügung stellen, die eine Vergabe dieser 18 Tage ermöglichen und auf die betrieblichen Erfordernisse Rücksicht nimmt. Es besteht kein Anspruch, zu selbst bestimmten Terminen diese Tage zu konsumieren. lm Zeitraum Juni bis September müssen, sofern gewünscht, 14 Tage Urlaub am Stück genehmigt werden. c. XlV.10 Wertsicherung (lnflationsanpassungsautomatik) Die Gehälter, Überzahlungen sowie Zulagen werden unter der Voraussetzung der anhaltenden Nachverrechnungsmöglichkeit innerhalb des Referenzperiodensystems ab 1. Jänner 2026 um die rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember des jeweiligen Vorjahres erhöht. Für den Fall einer wirtschaftlichen Unternehmenskrise {wie z.B. eine Reduktion der Service Units von -25% in einem Kalenderjahr zum Planbudget) wird vereinbart, dass die Sozialpartner die weitere Vorgehensweise abstimmen. ## Zulagen und Entschädigungen Gilt ab: 01.01.2026 Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006; Erhöhung in den Folgejahren siehe im Text 1. Nachtdienstentschädigung Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006 Erhöhung mit Wirkung 1.1.2007 um 2,6% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2% Für Dienste in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr (Nachtdienstzeit) gebühren dem Bediensteten pro Stunde € 3,36. 2. Wochenendzuschlag Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006 Erhöhung mit Wirkung 1.1.2007 um 2,6% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2% Wird bei kontinuierlicher Arbeit an Samstagen und/oder Sonntagen gearbeitet, so gebührt dem Bediensteten ein Wochenendzuschlag von € 1,87 pro Stunde. Dies gilt nicht, wenn für einen solchen Dienst Überstunden oder Feiertagsentschädigungen verrechnet werden. 3. Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006 Erhöhung mit Wirkung 1.1.2007 um 2,6% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2% (mit Ausnahme der Lehrervergütung gemäß Anhang II, Punkt 3 a) aa) – Anhebung auf € 20,–/Unterrichtsstunde) Die nachfolgenden Entschädigungen beziehen sich auf Tätigkeiten, welche gemäß den gültigen nationalen und internationalen Durchführungsbestimmungen zur Ausbildung von Flugsicherungspersonal bzw. dem Erhalt des Ausbildungsstandes (z.B. ESARR 5 gemäß Luftfahrtgesetz bzw. Single European Sky) ausgeübt werden. Entschädigung für Vortragende bei Lehrgängen, für die Mitglieder von Prüfungskommissionen und für die Ausarbeitung von Skripten a) Bei Abhaltung des Unterrichts werden dem Bediensteten pro Unterrichtsstunde bezahlt: | aa) | während der Dienstzeit: | € 15,82* | |---|---|---| | ab) | außerhalb der Dienstzeit: | € 50,61 | | ac) | während der Dienstzeit am Arbeitsplatz (z.B. OJT-Training): | € 31,63 | | ad) | außerhalb der Dienstzeit für Pilotentätigkeit am Flugsicherungssimulator: | € 28,81 | b) Für Prüfer, die neben der mündlichen Prüfung schriftliche Arbeiten vorbereiten und korrigieren, gebührt als Entschädigung der unter lit. a) angeführte Stundensatz sowie für jeden geprüften Kandidaten der Betrag von 7,90 Euro. c) Für Prüfer, die nur mündlich prüfen, also keine schriftlichen Arbeiten korrigieren, gebührt als Entschädigung der unter lit. a) angeführte Stundensatz. d) Für Prüfer, die nur schriftliche Arbeiten vorbereiten und korrigieren, also nicht mündlich prüfen, gebührt als Entschädigung der unter lit. a) angeführte Stundensatz sowie für jeden geprüften Kandidaten der Betrag von 7,90 Euro. e) Vortragende bei Lehrgängen und Mitglieder von Prüfungskommissionen, die diese Tätigkeit ausserhalb der Dienstzeit ausüben, haben dafür keinen Anspruch auf Ersatz von Reisekosten. Reiseaufwandsentschädigung für den Großraum Wien (Kosten der Fahrscheine) gebührt für diese Tätigkeiten auch innerhalb der Dienstzeit nicht. f) Für die Ausarbeitung von Skripten und Lehrbehelfen wird im Einvernehmen zwischen der AUSTRO CONTROL GmbH. und dem Verfasser im Anlassfall eine einmalige Abschlagszahlung vereinbart. Damit ist die gesamte Mehrarbeit bzw. der zusätzliche Stundenaufwand abgegolten. Nach Abnahme der Skripten durch die AUSTRO CONTROL GmbH. gehen diese inhaltlich ins Eigentum der AUSTRO CONTROL GmbH. über. Redaktionelle Anmerkungen Die Lehrergebühr für die Abhaltung des Unterrichts außerhalb der Dienstzeit beträgt für die Dauer vom 01.01.2010 bis 31.12.2011 EUR 60,-- brutto pro Stunde. Die bis 31.12.2011 bestehende aktuelle Regelung für Lehrertätigkeiten von FVLs bleibt von dieser Regelung unberührt. Ab 01.01.2012 wird die Lehrergebühr im Kollektivvertrag für alle Lehrertätigkeiten außerhalb der Dienstzeit mit EUR 75,-- festgesetzt. 4. Funktionszulage Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006 Erhöhung mit Wirkung 1.1.2007 um 2,6% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2% Die unten angeführten Fachdienst- und Dienstgruppenleiter erhalten nach ihrer Bestellung für ihre Verwaltungs- und Organisationstätigkeit während der Dauer dieser Verwendung eine Zulage | a) | Fachdienstleiter an der Flugsicherungsstelle Wien bzw. an der Flugverkehrskontrollzentrale monatlich | € 372,48 | |---|---|---| | b) | Fachdienstleiter an den Flugsicherungsstellen in den Bundesländern monatlich | € 280,15 | | c) | Dienstgruppenleiter an der Flugsicherungsstelle Wien, an der Flugverkehrskontrollzentrale, an MBR-Anlagen sowie die Leiter der Prüfstelle Zentrale und Prüfstelle Ost monatlich | € 233,09 | | d) | Dienstgruppenleiter an den Flugsicherungsstellen Linz, Salzburg, Innsbruck, Graz und Klagenfurt sowie Leiter der Prüfstelle Süd und West monatlich | € 167,97 | 5. Exekutivdienstzulage Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006 Erhöhung mit Wirkung 1.1.2007 um 2,6% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2% Bediensteten, die an Flugsicherungsstellen Dienst versehen oder im ausübenden Flugsicherungsdienst verwendet werden, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung eine Zulage. Diese Zulage beträgt monatlich € 70,30. 6. Schichtdienstzulage Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006 Erhöhung mit Wirkung 1.1.2007 um 2,6% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2% Bediensteten, die Schichtdienst leisten, gebührt auf die Dauer der Einteilung im Schichtdienst eine Zulage von monatlich € 46,97. 7. Höhenzulage Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006 Erhöhung mit Wirkung 1.1.2007 um 2,6% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2% a) Dem Bediensteten, der ständig beim Betrieb einer Funkanlage in einer Seehöhe von mindestens 1.200 m verwendet wird, gebührt eine Aufwandsentschädigung, die aa) bei einer Seehöhe der Funkanlage von 1.200 m bis 2.000 m monatlich € 52,23 und - bb) bei einer Seehöhe der Funkanlage von mehr als 2.000 m monatlich € 58,88 beträgt. - b) Die unter lit. a) angeführte Aufwandsentschädigung gebührt nicht bei Dienstverrichtungen an Arbeitsstellen, die bis zu 200 m oberhalb des Durchschnittsniveaus einer geschlossenen Wohnsiedlung liegen. c) Bei nur tageweiser Verwendung eines Bediensteten, der nicht ständig beim Betrieb einer Funkanlage in einer Seehöhe von mindestens 1.200 m verwendet wird, gebührt ein Dreißigstel der in lit a) angeführten Aufwandsentschädigung pro Tag. Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2025 lt. 72. Nachtrag 8. Kinderzulage Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2007 lt. 56. Nachtrag Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2% Eine Kinderzulage von monatlich € 27,– gebührt für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008220)Familienlastenausgleichsgesetz bezogen wird: - Eheliche Kinder, - - Legitimierte Kinder, - - Wahlkinder, - - Uneheliche Kinder, - - Sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Bediensteten angehören und der Bedienstete überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt. - Eine Kinderzulage gebührt auch für ein Kind, das ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügen, die den Betrag nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40264322/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-5-Ausnahmen-von-der-Vollversicherung)§ 5 Abs. 2 lit. c ASVG monatlich übersteigen. Eine Kinderzulage gebührt für ein Kind, das das 19., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügen, die die Einkommensgrenze nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147)ASVG übersteigen. Ein Bediensteter hat keinen Anspruch auf Kinderzulage für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er - abgesehen von der Familienbeihilfe - für das Kind keinen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage. Dem Haushalt gehört ein Kin an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Bediensteten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes wird die Kinderzulage nicht berührt. 9. Erschwernis- und Flugzulage Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006 Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2% Erschwernis- und Flugzulage werden nach Maßgabe einer besonderen Vereinbarung unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß gewährt, wie sie den vergleichbaren Bundesbediensteten zugestanden werden. Unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß wie bei vergleichbaren Bundesbediensteten wird auch eine Aufwandsentschädigung (früher Schmutzzulage) gewährt. 10. Cockpit- und Streckenerfahrungsflüge Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006 Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2% Bedienstete, die Cockpit- oder Streckenerfahrungsflüge durchzuführen haben, erhalten die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel vom Dienstort zum Abflugort und zurück vergütet. Der sonstige Aufwand wird pauschal mit € 74,78 pro Flug abgegolten. 11. Dienstaufsichtszulage für Chefflugberater und Flugdatenbearbeiter in Sonderverwendung Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006 Erhöhung mit Wirkung 1.1.2007 um 2,6% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2% Chefflugberater und Flugdatenbearbeiter in Sonderverwendung, welche im Fachdienst Betrieb FVKZ zu Aufsichtsführenden bestellt und als solche verwendet werden, gebührt eine Dienstaufsichtszulage von monatlich 80,02. 12. VAS-Zulage Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2006 Erhöhung mit Wirkung 1.1.2007 um 2,6% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2008 um 3,2% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2009 um 3,1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2010 um 1% Erhöhung mit Wirkung 1.1.2011 um 2% Bediensteten, die mindestens 6 Stunden einer Dienstschicht an der VAS-Rechneranlage untertag tätig sind, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung eine Zulage. Diese Zulage beträgt monatlich € 74,77. XIV. ## Gehaltsordnung Gilt ab: 01.01.2026 1. Allgemeine Bestimmungen a) Dem Bediensteten ist ein monatliches Bruttogehalt nach den in dieser Gehaltsordnung nach Verwendungsgruppen und Verwendungsgruppenjahren vorgesehenen Ansätzen zu bezahlen. b) Für die Einreihung eines Bediensteten in die Verwendungsgruppe ist Vorbildung, Ausbildung, Vorpraxis und Art seiner Tätigkeit maßgebend. Übt ein Bediensteter mehrere Tätigkeiten, deren Merkmale in verschiedenen Verwendungsgruppen gekennzeichnet sind, gleichzeitig aus, so erfolgt seine Einreihung in diejenige Verwendungsgruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht. Änderungen41. Nachtrag 01.05.1994 / gilt ab 01.05.1994 Bei Wiedereinstellung ehem. Bediensteter des Bundesamtes für Zivilluftfahrt bzw. Austro Control GmbH sind Vordienstzeiten, die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt bzw. Austro Control GmbH geleistet wurden, auf die Einstufung anzurechnen. Ende c) Die Gehaltserhöhungen durch Eintritt in ein höheres Verwendungsgruppenjahr treten mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des nächstfolgenden Dienstjahres fällt. Änderungen15. Nachtrag 05.06.1974 / gilt ab 01.04.1974 Bei Umreihungen in eine höhere Verwendungsgruppe wird der Bedienstete in jenes Verwendungsgruppenjahr eingereiht, das sich aus der Überstellungstabelle in Anhang Ia ergibt. Ende Änderungen10. Nachtrag 28.08.1972 / gilt ab 01.07.1972 * Ende Änderungen9. Nachtrag 25.02.1972 / gilt ab 01.01.1972 d) Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Verwendungsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung eines Bediensteten in einer höheren Verwendungsgruppe begründet nur dann einen Anspruch auf Erhöhung des Gehaltes, wenn sie ununterbrochen länger als 2 Monate dauert. Ende ÄnderungenNachtrag 05.04.1968 / gilt ab 05.04.1968 e) Das Monatsentgelt wird jeweils am 15. eines jeden Kalendermonates, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses, ausgezahlt. Ende Jedem Bediensteten ist eine schriftliche Gehaltsabrechnung auszuhändigen, aus welcher das Bruttogehalt sowie sämtliche Zuschläge Zulagen und Abzüge ersichtlich sind. Änderungen39. Nachtrag 09.03.1993 / gilt ab 01.05.1992 f) Der Bedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Ende 2. Verwendungsgruppenschema und Gehaltstafel gemäß Anhang I Änderungen35. Nachtrag 07.12.1988 / gilt ab 01.01.1989 3. Dienstalterszulage Ende Änderungen15. Nachtrag 05.06.1974 / gilt ab 01.04.1974 Dem Bediensteten, der | a) | in einer Verw.Gr. I-VI | 3 Jahre | |---|---|---| | b) | in einer Verw.Gr. VII-IX | 5 Jahre | | c) | in der Verw.Gr. X | 4 Jahre | Ende Änderungen42. Nachtrag 18.07.1995 / gilt ab 01.05.1995 | d) | in der Verw.Gr. XI | 5 Jahre | |---|---|---| Ende Änderungen15. Nachtrag 05.06.1974 / gilt ab 01.04.1974 im Bezug des Höchstgehaltes verbracht hat, wird ab dem auf die Erfüllung dieser Bedingung folgenden Monatsersten eine Dienstalterszulage in der im Anhang I angeführten Höhe gewährt. Ende Änderungen48. Nachtrag 02.06.1999 / gilt ab 01.05.1999 Dienstalterszulagen, die in anderen Verwendungsgruppen erreicht wurden, werden bei Überstellungen in eine höhere Verwendungsgruppe übernommen. Ende Änderungen35. Nachtrag 07.12.1988 / gilt ab 01.01.1992 4. Anerkennungs-Dienstalterszulage a) Dem Bediensteten, der eine Gesamtdienstzeit von mindestens 25 Jahren aufweist und fünf Jahre hindurch die Dienstalterszulage gemäß Zif. 3 bezogen hat, ist eine Anerkennungs-Dienstalterszulage im Ausmaß von 5 % des höchsten Gehaltsansatzes seiner Verwendungsgruppe zu gewähren. Ende Änderungen35. Nachtrag 07.12.1988 / gilt ab 01.01.1993 b) Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren, in denen der Bedienstete eine Anerkennungs-Dienstalterszulage bezogen hat, ist eine weitere Anerkennungs-Dienstalterszulage in dem in der lit. a genannten Ausmaß zu gewähren. Ende Änderungen48. Nachtrag 02.06.1999 / gilt ab 01.05.1999 c) Anerkennungs-Dienstalterszulagen, die in anderen Verwendungsgruppen erreicht wurden, werden bei Überstellungen in eine höhere Verwendungsgruppe übernommen. Ebenso werden die dafür erworbenen Wartejahre bei Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe angerechnet. Ende Änderungen18. Nachtrag 10.03.1975 / gilt ab 01.04.1974 5. Bezugserkennung a) Dem Bediensteten der Verwendungsgruppen II bis V und VII bis IX können bei mindestens zufriedenstellender Dienstleistung die Bezüge der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuerkannt werden, wenn er hinsichtlich der Gesamtdienstzeit und der Verwendungsgruppendienstzeit die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt. Ende Änderungen29. Nachtrag 29.07.1985 / gilt ab 01.01.1984 | Für die Zuerkennung von Bezügen der Verwendungsgruppe: | Dienstzeit in der Verwendungsgruppe: | Gesamtdienstzeit: | |---|---|---| | II bis V | 6 Jahre | 10 Jahre | | VI bis VIII | 8 Jahre | 12 Jahre | | EndeÄnderungen59. Änderung vom 10.05.2010 / gilt ab 01.01.2010 | | | | IX | 7 Jahre | 12 Jahre | | X | 8 Jahre | 16 Jahre | Redaktionelle Anmerkungen Die Kürzung der Dienstzeiten zur Zuerkennung von Bezügen der Verwendungsgruppen IX und X gilt ab 01.01.2010 nur für zukünftige Bezugszuerkennungen, d.h. jegliche Rückwirkung auf Bezugszuerkennungen vor dem 01.01.2010 wird ausgeschlossen. Ende Änderungen18. Nachtrag 10.03.1975 / gilt ab 01.04.1974 Bei der Berechnung der Gesamtdienstzeit ist die gemäß Anhang III Ziffer 4 ermittelte Dienstzeit einzubeziehen. Bei der Ermittlung der Dienstzeit in der Verwendungsgruppe sind die im Anhang III Ziffer 3 lit. b und c berücksichtigten Zeiten einzubeziehen. Ende Änderungen17. Nachtrag 09.09.1974 / gilt an 01.04.1974 b) Bei der Bezugszuerkennung wird der Bedienstete in jenes Verwendungsgruppenjahr eingereiht, das sich durch Anwendung der Überstellungstabelle (Anhang Ia, Ziffer 4) ergibt. Ende Änderungen42. Nachtrag 18.07.1995 / gilt ab 01.05.1995 c) Wird der Bedienstete in die Verwendungsgruppe überstellt, deren Bezüge im gemäß lit. a zuerkannt wurden, wird er ab dem auf die Überstellung folgenden Monatsersten dienstrechtlich so gestellt, als wenn er im Zeitpunkt der Bezugszuerkennung gemäß Z. 1 lit. c überstellt worden wäre. Ende Änderungen41. Nachtrag 01.05.1994 / gilt ab 01.05.1994 d) Wartejahre für die Bezugszuerkennung gem. lit. a) werden bei einer Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe mitgenommen. Ende Änderungen30. Nachtrag 13.11.1984 / gilt ab 01.06.1984 6. Besondere Dienstalterszulage Anstelle der Bezugszuerkennung gebührt den Bediensteten der Verwendungsgruppen VI, X und XI eine besondere Dienstalterszulage (Bezugszuerkennungs-Dienstalterszulage), in der Höhe von 5% des höchsten Gehaltsansatzes ihrer Verwendungsgruppe, wenn sie hinsichtlich der Gesamtdienstzeit und der Verwendungsgruppendienstzeit die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen: Ende Änderungen32. Nachtrag 21.01.1987 / gilt ab 01.01.1989 | Dienstzeit in der Verwendungsgruppe | Gesamtdienstzeit | | |---|---|---| | Verwendungsgruppe VI | 8 Jahre | 12 Jahre | | Verwendungsgruppe X | 10 Jahre | 23 Jahre | | Verwendungsgruppe XI | 12 Jahre | 23 Jahre | Ende Änderungen48. Nachtrag 02.06.1999 / gilt ab 01.05.1999 Besondere Dienstalterszulagen, die in anderen Verwendungsgruppen erreicht wurden, werden bei Überstellungen in eine höhere Verwendungsgruppe übernommen. Ebenso werden die dafür erworbenen Wartejahre bei Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe angerechnet. Ende Änderungen41. Nachtrag 01. 05.1994 / gilt ab 01.05.1992 7. FVL-Vorrückungsbetrag a) Bei einem Flugverkehrsleiter wird nach Vollendung des Zeitraumes einer zehnjährigen erfolgreichen Tätigkeit in einer oder mehreren der nachstehenden Verwendungen als aa) Flugplatzkontrollor, bb) Flugplatzkontrollor auf Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb, cc) Anflugkontrollor, dd) Bezirkskontrollor oder ee) Radarkontrollor ab dem darauffolgenden Monatsersten der in Zif. 5 des Anhanges I a für die letzte Überstellung vorgesehene Abzug einmalig um zwei Jahre verkürzt. b) Diese Verkürzung um zwei Jahre tritt außer Kraft, wenn der Bedienstete - außer in den Fällen der unverschuldeten Dienstunfähigkeit - nicht mehr im Flugsicherungsbetrieb (Abteilung 2) verwendet wird oder in die Verwendungsgruppe X oder eine höhere Verwendungsgruppe überstellt wird. c) Bei jeder Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ist für die Einstufung von jener besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen, die sich ohne die Begünstigungen des lit. a ergeben hätten. Ende ÄnderungenNachtrag 23.12.1968 8. Reiseentschädigung Für den Ersatz von Reise- und Übersiedlungskosten gelten die Bestimmungen der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008156)Reisegebührenvorschrift des Bundes mit der Maßgabe, daß für die Einreihung in die Gebührenstufen das jeweilige Monatsgrundgehalt auf das der Bedienstete zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung am Dienstort oder Übersiedlung Anspruch hat, heranzuziehen ist. Ende ÄnderungenNachtrag v. 04.04.1968 / gilt ab 20.02.1968 Alle aus der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008156)Reisegebührenvorschrift 1955 sich ergebenden Gebührenansprüche sind auch bei der Anwendung des Teiles 1 des Kollektivvertrages in der in der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008156)RGV 1955 vorgesehenen Höhe - bei Zutreffen der Voraussetzungen - in vollem Umfange zu bezahlen. Ende Änderungen50. Nachtrag 20.06.2000 / gilt ab 01.05.2000 Reiseaufwandsentschädigung gebührt Bediensteten mit Dienstort Wien oder Schwechat jedoch nicht bei Dienstreisen nach Schwechat bzw. Wien oder bei Kursen, Seminaren udgl. im Großraum Wien (Wien und zumindest die Umgebungsgemeinden). Ende Änderungen60. Nachtrag / gilt ab 01.01.2011 Reiseaufwandsentschädigung gebührt Bediensteten mit Dienstort Wien oder Schwechat, jedoch nicht bei Dienstreisen nach Schwechat bzw. Wien oder bei Kursen, Seminaren udgl. im Bezirk Wien-Umgebung. Bediensteten mit Dienstort Wien oder Schwechat gebührt jedoch dann eine Reiseaufwandsentschädigung, wenn sie Störungs-, Wartungs- und Installationseinsätze für Anlagen an den Standorten Wien, Schwechat und im Bezirk Wien-Umgebung tätigen; und zwar für Bedienstete mit Dienstort Wien für Arbeiten an Anlagen in Schwechat und Wien-Umgebung und für Bedienstete mit Dienstort Schwechat für Arbeiten an Anlagen in Wien und Wien-Umgebung. Diese Regelung gilt ab 01.01.2012. Ende Änderungen42. Nachtrag 18.07.1995 / gilt ab 01.05.1995 9. Dienst- und Arbeitskleidung Die Regelung über die Dienst- und Arbeitskleidung ist in einer Freien Betriebsvereinbarung geregelt. Ende Änderungen73. Nachtrag 01.01.2026 / gilt ab 01.01.2026 10. Wertsicherung (lnflationsanpassungsautomatik) Die Gehälter, Überzahlungen sowie Zulagen werden unter der Voraussetzung der anhaltenden Nachverrechnungsmöglichkeit innerhalb des Referenzperiodensystems ab 1. Jänner 2026 um die rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember des jeweiligen Vorjahres erhöht. Für den Fall einer wirtschaftlichen Unternehmenskrise {wie z.B. eine Reduktion der Service Units von -25% in einem Kalenderjahr zum Planbudget) wird vereinbart, dass die Sozialpartner die weitere Vorgehensweise abstimmen. Ende 2. ## Bezugsrechtliche Bestimmungen a. Gehaltsansätze: Die Gehaltsansätze der Verwendungsgruppen I bis XI sowie allfällige Überzahlungen des Gehalts werden mit Wirkung 1. Jänner 2026 um die von der Bundesanstalt Statistik Österreich noch festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2025 und weiterfolgend lt. Punkt XIV.10 erhöht. b. Zulagen: Nachstehende Zulagen, Entschädigungen und Vergütungen werden mit Wirkung 1. Jänner 2026 um die von der Bundesanstalt Statistik Österreich noch festzustellende rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember 2025 und weiterfolgend lt. Punkt XIV.10 erhöht: ■ Funktionszulagen (FDL-W, FDL-BL, DGL-W, DGL-BL) - ■ Exekutivdienstzulage - ■ Schichtdienstzulage - ■ Dienstaufsichtszulage für Chefflugberater:innen und Flugdatenbearbeiter:innen in Sonderverwendung - ■ VAS-Zulage - ■ Schmutzzulage - ■ Simulatorzuschlag - ■ Ausgleichszulage - ■ Zulage Supervisor VFSS - Nachstehende Zulagen, Entschädigungen und Vergütungen werden zusätzlich zur Wertsicherung gemäß Punkt XIV. 10 mit Wirkung 1. Jänner 2026 um + 1,5% (Prozentpunkte), mit Wirkung 1. Jänner 2027 um +1,5% sowie mit Wirkung 1. Jänner 2028 um + bis zu 1,5% (abhängig vom TRS Parameter* Ergebnis 2027) erhöht TRS Ergebnis 2027: < 2 Mio: kein Aufschlag 2-4 Mio: 1% Aufschlag >4 Mio: 1,5 % Aufschlag ■ Kinderzulage - ■ Nachtdienstentschädigung - ■ Wochenendzuschlag - ■ Cockpit- und Streckenerfahrungsflüge - ■ Lehrer:innen-, Prüfer:innen-, OJT- (Ausnahme Trainergebühr aus der Freizeit, diese wird per 01.01.2026 auf einen Betrag von EUR 130,00/h erhöht und somit erst ab 1. Jänner 2027 der oben angeführten Erhöhung unterzogen) - ■ Messegebühren - ■ MET OPS Funktionszulage Schichtleiter:in (,,SUP') wird erst ab 01.01.2027 der oben angeführten Erhöhung unterzogen. - 4. ## Produktivitätszuschuss Alle Mitarbeiter:innen mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum 15.11. des entsprechenden Jahres erhalten eine jährliche Einmalzahlung in der Höhe von brutto EUR 500,00 für die Jahre 2026 und 2027 (ohne weitere Bedingungen) und für 2028, sofern im Jahr 2027 der TRS Parameter* + 4 Mio. übersteigt. Mitarbeiter:innen in Teilzeit erhalten diesen Zuschuss im Verhältnis ihres durchschnittlichen aktiven Teilzeit ausmaßes. Mitarbeiter:innen, die sich in Karenz bzw. Mutterschutz befunden haben, haben einen aliquoten Anspruch auf Basis des aktiven Teilzeitausmaßes vor bzw. nach der Karenzierung bzw. des Mutterschutzes. Die Auszahlung dieser Zuschüsse erfolgt jeweils mit der Gehaltsabrechnung November. 5. ## Belastungsabgeltung Flugverkehrsleiter:innen Für die Jahre 2026, 2027 und 2028 erhalten Flugverkehrsleiter:innen mit einem aufrechten Dienstverhältnis jeweils zum 15.10. eine Belastungsabgeltung jährlich wie folgt: a. Wiener Units in der Höhe von brutto EUR 3.000,00 Wenn die Summe aller im Dienstplanschema aller Wiener Units (KV1 + KV2) vorgesehenen Dienststunden zu mindestens 95% während der Sommermonate Juni - September (Mindesteinsatzzeit 6h) geleistet werden. Es müssen in jedem einzelnen Monat die 95% in jeder einzelnen Unit erfüllt sein. Die Basis für die Berechnung bildet die Stundensumme gemäß der Dauer aller operativen Dienste (ATCO + SUP) eines Monats entsprechend des Dienstplanschemas einer Unit. Diese wird mit der Anzahl der tatsächlich geleisteten Dienststunden verglichen. Dabei werden Tage auch dann mit 100% gewertet (alle eingeteilten Dienststunden von Diensten mit Dienstbeginn an diesem Tag gelten als geleistet), wenn an diesem Tag kein Staffing-Delay durch Ausfälle von Mitarbeiter:innen resultiert (d.h., dass Ausfälle durch Krankheit, Sonderurlaub, Pflegefreistellung und Dienstfreistellung durch persönliche Dienstverhinderungsgründe von vorgeplanten, operativen Schichten mittels Nachbesetzungen kompensiert werden). An Tagen, mit einem Schemaerfüllungsgrad von < 90%, werden sämtliche, entsprechend den Diensten mit Dienstbeginn an diesem Tag, eingeteilten Stunden für den gesamten Zeitraum mit Null bewertet, in dem eine oder mehrere Staffing-Regulationen in Kraft sind (d.h. die Ausfälle nicht kompensiert werden können). Ein Staffing-Delay, welches aus Ausfällen, die vom Dienstgeber verursacht werden (wie insbesondere Kündigungen, Entlassungen und sonstige Dienstfreistellungen), resultiert, fließt nicht zulasten der Beschäftigten in die Berechnung ein. Es kann eine Kompensationsmöglichkeit wie folgt eintreten: ► bei Schemaerfüllung von zwar unter 95% aber zumindest 90% in maximal einem Monat durch maximal 2 Units müssen die Monate Oktober - Dezember durch diese jeweiligen Units zusätzlich erfüllt werden, um die Belastungsabgeltung zu erlangen. Dabei verschiebt sich die Auszahlung und die Dienstzugehörigkeit auf 15.1 des Folgejahres. - ► Bei Nichterfüllung in einem zweiten Monat bzw. bei einem Monat durch mehr als 2 Units gibt es keine Belastungsabgeltung in diesem Jahr (Ziel nicht erfüllt) - ► Bei nicht planbaren und außergewöhnlichen Ereignissen, die die Zielerreichung gefährden werden Gespräche zwischen den Sozialpartnern aufgenommen. - Die Auszahlung einer allfälligen Belastungsabgeltung erfolgt nur für alle Wiener Units in gleichem Ausmaß. b. LAUs in der Höhe von brutto EUR 1.000,00 Es muss am Ende des Zeitraumes Juni - September für die jeweilige Dienststelle sichergestellt sein, dass alle kapazitätsrelevanten Schichten nachbesetzt wurden und es zu keinen personalbedingten Serviceeinschränkungen gekommen ist. Als Serviceeinschränkung werden verringerte Betriebszeiten und/oder publizierte (NOTAM, etc.) generelle Nichtausübungen von gewohnten Leistungen betrachtet. Kurzfristige Serviceeinschränkungen, die durch plötzlich eintretende Ereignisse (Vorfälle, spontane Krankmeldung während des Dienstes, etc.) innerhalb einer unvermeidlichen Reaktionszeit erforderlich sind, werden nicht berücksichtigt. Die Erfüllung dieser Parameter und Auszahlung einer allfälligen Prämie erfolgt Unit spezifisch. Die Auszahlung dieser Zuschüsse erfolgt jeweils mit der Gehaltsabrechnung Oktober bzw. Jänner (bei Kompensationsmöglichkeit) 6. ## Erfolgsprämie Alle Mitarbeiter:innen mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum 31.12.2025 erhalten einmalig für 2025 eine Erfolgsprämie in der Höhe von brutto EUR 2.500,00 Diese Erfolgsprämie gilt mit folgenden Ausmaßen bzw. Einschränkungen: ■ Mitarbeiter:innen mit Teilzeitausmaß im Jahr 2025 erhalten die Prämie im Verhältnis ihres durchschnittlichen aktiven Teilzeitausmaßes im Jahr 2025 - ■ Mitarbeiter:innen, die sich im Jahr 2025 in Karenz bzw. Mutterschutz befunden haben, haben einen aliquoten Anspruch auf Basis des aktiven Teilzeitausmaßes vor bzw. nach der Karenzierung bzw. des Mutterschutzes. - Die oben angeführte Prämie wird auch für die Jahre 2026 und 2027 allen Mitarbeiter:innen mit einem auf rechten Dienstverhältnis jeweils zum 31.12. im selben Ausmaß und unter denselben oben angeführten Ein schränkungen gewährt, sofern in den Jahren 2026 und 2027 der TRS Parameter* sich wie folgt darstellt: ■ EUR 0 bei unter 2 Mio - ■ EUR 1.500 bei 2-4 Mio - ■ EUR 2.500 bei > 4 Mio - ## Thema: Einstufung und Vorrückung in Verwendungsgruppen ## Verwendungsgruppenschema KV1 Verwendungsgruppe I Bedienstete ohne Ausbildung Verwendungsgruppe II 1. Mechaniker - 2. Administrative Bedienstete - 3. Kraftfahrer - 4. Bedienstete in Ausbildung zu Flugfernmeldern, Flugwetterfernschreibern und Systemkontrollor-Assistenten nach bestandenem Aufnahmetest - Verwendungsgruppe III 1. Bedienstete nach Ablegung einer nicht technischen Reifeprüfung und bestandenem Aufnahmetest - 2. Flugfernmelder, Flugwetterfernschreiber und Systemkontrollor-Assistenten nach Ablegung der Verwendungsprüfung I - 3. Bedienstete in Ausbildung zu Flugsicherungstechnikern und Luftfahrzeugwarten - 4. Administrative Bedienstete nach zumindest sechsmonatiger Ausbildung und Ablegung einer Arbeitsplatzprüfung bzw. eines Fachgespräches zur Erlangung der besonderen Qualifikation sowie Bedienstete mit 5-jähriger erfolgreicher Verwendung in Verwendungsgruppe II - 5. Technische Zeichner - Verwendungsgruppe IV 1. Bedienstete nach Ablegung einer technischen Reifeprüfung und bestandenem Aufnahmestest - 2. Bedienstete mit Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung I (z. B. Flugfunker, Wettertechniker, Verwalter) oder bei Nachweis einer gleichwertigen, einschlägigen Berufsausbildung - 3. Flugfernmelder, Flugwetterfernschreiber und Systemkontrollor-Assistenten in gehobener Verwendung nach Ablegung der Verwendungsprüfung II - 4. Flugsicherungstechniker nach Ablegung der Verwendungsprüfung I - 5. Luftfahrzeugwart mit eingeschränkter Berechtigung - 6. technische Zeichner mit Konstruktionsaufgaben nach mindestens 5-jähriger Berufspraxis - 7. Administrative Bedienstete mit besonders qualifizierter Tätigkeit nach mindestens 5-jähriger erfolgreicher Verwendung in Verwendungsgruppe III - Verwendungsgruppe V 1. Bedienstete mit technischer Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung I - 2. Bedienstete mit Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung II (z.B. Wettertechniker in gehobener Verwendung, Flugberatungsassistent, Flugverkehrsleiter-Assistent) - 3. Bedienstete ohne Reifeprüfung a) Bedienstete im Flugwetterdienst nach Ablegung der Verwendungsprüfung III - b) Luftfahrzeugwarte mit uneingeschränkter Berechtigung - c) Luftfahrzeugwarte Klasse I mit eingeschränkter Berechtigung - d) Flugsicherungstechniker in gehobener Verwendung nach Ablegung der Verwendungsprüfung II - e) Flugdatenbearbeiter nach Ablegung der Verwendungsprüfung III - f) ADV-Operatoren nach Ablegung der entsprechenden Verwendungsprüfung - g) Sachbearbeiter mit durch Fachgespräch nachgewiesenem selbständigem Aufgabengebiet - h) Systemkontrollore nach 6 Monaten erfolgreicher Verwendung als Systemkontrollor-Assistent in gehobener Verwendung und nach Ablegung der Verwendungsprüfung III - - 4. Sachbearbeiter mit Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung II (z. B. Verwalter), oder bei Nachweis einer gleichwertigen einschlägigen Berufsausbildung und 4-jähriger Berufspraxis - 5. Bedienstete mit Reifeprüfung in Ausbildung zu Programmierer-Assistenten nach Ablegung der Verwendungsprüfung I - Verwendungsgruppe VI 1. Bedienstete mit voller Hochschulbildung – soweit nicht die Verwendungsgruppe VII in Betracht kommt - 2. Piloten VFR - 3. Luftfahrzeugwarte Kl. I mit qualifizierter Berechtigung oder mit Berechtigung für elektronische Bordausrüstung - 4. Flugsicherungstechniker in Sonderverwendnung nach Ablegung der Verwendungsprüfung III - 5. Sachgebietsbearbeiter1 ohne Reifeprüfung auf bestimmten, besonders verantwortungsvollen Posten - 6. Chefbedienstete ohne Reifeprüfung im Flugwetterdienst - 7. Flugdatenbearbeiter in Sonderverwendung - 8. ADV-Operatoren in Sonderverwendung - 9. Bedienstete ohne Reifeprüfung im Flugwetterdienst an den Flugsicherungsstellen Linz, Salzburg, Innsbruck, Graz und Klagenfurt nach Ablegung der Verwendungsprüfung FWF III, soweit sie als Wetterbeobachter verwendet werden. - 10. Bedienstete ohne Reifeprüfung als Systemkontrollore in Sonderverwendung nach 6 Monaten Verwendung als Systemkontrollor und nach Ablegung der Verwendungsprüfung IV, soweit sie als Aufsichtsführende verwendet werden. - Verwendungsgruppe VII 1. Akademiker technischer und naturwissenschaftlicher Fachrichtung nach bestandenem Aufnahmetest - 2. Akademiker anderer Fachrichtungen nach 2-jähriger, erfolgreicher Verwendung in Verwendungsgruppe VI - 3. Bedienstete mit technischer Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung II (z. B. auch Prüfassistenten), oder bei Nachweis einer gleichwertigen einschlägigen Berufsausbildung und entsprechender Praxis - 4. Bedienstete mit Reifeprüfung nach Ablegung der entsprechenden Verwendungsprüfung als: a) Flugverkehrsleiter auf Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb und im Fluginformationsdienst - b) Wetterbeobachter - c) Programmierer-Assistenten - - 5. Bedienstete mit Reifeprüfung als Chef-ADV-Operatoren - 6. Sachbearbeiter mit Reifeprüfung und verantwortungsvollem Aufgabenbereich oder ohne Reifeprüfung bei mind. 10jähriger erfolgreicher Verwendung auf dieser Stelle - 7. Piloten mit IFR-Berechtigung - 8. Leiter des Zentrallagers - 9. Chef-Luftfahrzeugwart - 10. Bedienstete ohne Reifeprüfung als SAP-Systemverwalter - 11. Bedienstete ohne Reifeprüfung als System-/Netzwerkadministratoren oder als Flugsicherungstechniker, die durch hohe Eigenverantwortung an flugsicherungstechnischen Anlagen ingenieursmäßige Tätigkeiten übernehmen - Verwendungsgruppe VIII 1. Akademiker nach Ablegung der entsprechenden Verwendungsprüfung I; sofern keine Verwendungsprüfung vorgesehen ist, nach erfolgreicher 2-jähriger Verwendung in Verwendungsgruppe VII - 2. Bedienstete mit Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung als: a) Flugverkehrsleiter auf Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb oder im Anflugkontrolldienst - b) Flugverkehrsleiter im Bezirkskontrolldienst - c) Wetter- und Flugberater - d) Prüftechniker - e) Programmierer für die GRA-ATCC - - 3. Bedienstete mit Reifeprüfung als: a) Chefflugberater - b) Dienstgruppenleiter im Wetterdienst - c) Chefwetterbeobachter - d) Programmierer/Chefbedienstete in der Flugfernmeldezentrale und Wetterfernmeldezentrale - - 4. Sachgebietsbearbeiter2 mit Reifeprüfung - 5. Berufspiloten mit IFR-Berechtigung - Verwendungsgruppe IX 1. Akademiker nach Ablegung der Verwendungsprüfung II gem. allgem. Dienstanweisung 21; sofern keine Verwendungsprüfung vorgesehen ist, nach erfolgreicher 4-jähriger Verwendung in Verwendungsgruppe VIII - 2. Bedienstete mit Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung gem. allgem. Dienstanweisung 21 als: a) Flugverkehrsleiter im Radarkontrolldienst oder Sachbearbeiter für besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten im Flugsicherungsbetrieb - b) Flugsicherungsingenieur - c) Prüfer - d) Berufspiloten mit IFR-Berechtigung für Flugfunkvermessung - e) System-Analytiker nach 3-jähriger erfolgreicher Verwendung als Programmierer - - f) System-/Netzwerkmanager für Air Traffic Management oder Message Switching Systeme nach mindestens 3-jähriger erfolgreicher Verwendung als Programmierer bzw. Chefbediensteter - - 3. Bedienstete mit Reifeprüfung als a) Chefflugverkehrsleiter ohne Radar - b) Referatsleiter - c) Manager eines Sachgebietes im administrativen Bereich - - 4. Selbständige Sachbearbeiter mit Hochschulausbildung oder mit Reifeprüfung und mindestens 10jähriger erfolgreicher Verwendung auf dieser Stelle - 5. Sachbearbeiter mit Reifeprüfung und mit selbständiger Entscheidungsbefugnis für verantwortungsvollen Aufgabenbereich, der die Anwendung einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage beinhaltet. - Aufgabenbereich: Fachliche Vorbereitung des Betriebes und Ausbaues einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage; Bearbeitung der Aufgabenstellung für den jeweiligen Einsatzzweck (Betrieb, Wetterdienst, Statistik, Verwaltung etc.). Planung des Einsatzes einer Programmiergruppe, Ausgabe von Arbeitsvorschriften; Zusammenarbeit mit ausländischen elektronischen Datenverarbeitungs-Betriebsstellen. Verwendungsgruppe X 1. Führungskräfte: a) Business Unit Manager - b) Manager Bereich (= mehrere Sachgebiete bzw. eine Region) - c) Manager Team (AES/SO) - - 2. Akademiker nach 2-jähriger erfolgreicher Verwendung als System-Analytiker mit Hochschulbildung und Ablegung der Verwendungsprüfung III gem. allgem. Dienstanweisung 21; sofern keine Verwendungsprüfung vorgesehen ist, nach 4-jähriger erfolgreicher Verwendung in Verwendungsgruppe IX. - 3. Bedienstete mit Reifeprüfung nach mindestens 4-jähriger erfolgreicher Verwendung in Verwendungsgruppe IX als: a) Chef-Radarflugverkehrsleiter oder Sachbearbeiter für besonders verantwortungsvolle Tätigkeit im Flugsicherungsbetrieb, wenn die vorhergehende Tätigkeit als Radarflugverkehrsleiter unabdingbar ist. - b) Chef-Flugsicherungsingenieur und Supervisor SCC - c) Chef-Prüfer oder Leiter einer Außenstelle der Prüfstelle für Luftfahrzeuge und Geräte. - d) Chefpilot für Flugfunkvermessung - e) Chef-Systemanalytiker - f) Manager MET Support Flugwetter Wien (DGL im Flugwetterdienst Schwechat) - g) Chef-System-/Netzwerk-Manager - - 4. Bedienstete mit Reifeprüfung als System-Analytiker in Sonderverwendung nach 2-jähriger erfolgreicher Verwendung als System-Analytiker oder System-Manager und nach Ablegung der Verwendungsprüfung V. - Verwendungsgruppe XI 1. Abteilungsleiter - ## Verwendungsgruppenschema KV1 Gilt ab: 01.01.2008 Redaktionelle Anmerkungen Stand 1.1.2008 lt. 57. Nachtrag vom 5.3.2008 Verwendungsgruppe I Bedienstete ohne Ausbildung Verwendungsgruppe II 1. Mechaniker - 2. Administrative Bedienstete - 3. Kraftfahrer - 4. Bedienstete in Ausbildung zu Flugfernmeldern, Flugwetterfernschreibern und Systemkontrollor-Assistenten nach bestandenem Aufnahmetest - Verwendungsgruppe III 1. Bedienstete nach Ablegung einer nicht technischen Reifeprüfung und bestandenem Aufnahmetest - 2. Flugfernmelder, Flugwetterfernschreiber und Systemkontrollor-Assistenten nach Ablegung der Verwendungsprüfung I - 3. Bedienstete in Ausbildung zu Flugsicherungstechnikern und Luftfahrzeugwarten - 4. Administrative Bedienstete nach zumindest sechsmonatiger Ausbildung und Ablegung einer Arbeitsplatzprüfung bzw. eines Fachgespräches zur Erlangung der besonderen Qualifikation sowie Bedienstete mit 5-jähriger erfolgreicher Verwendung in Verwendungsgruppe II - 5. Technische Zeichner - Verwendungsgruppe IV 1. Bedienstete nach Ablegung einer technischen Reifeprüfung und bestandenem Aufnahmestest - 2. Bedienstete mit Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung I (z. B. Flugfunker, Wettertechniker, Verwalter) oder bei Nachweis einer gleichwertigen, einschlägigen Berufsausbildung - 3. Flugfernmelder, Flugwetterfernschreiber und Systemkontrollor-Assistenten in gehobener Verwendung nach Ablegung der Verwendungsprüfung II - 4. Flugsicherungstechniker nach Ablegung der Verwendungsprüfung I - 5. Luftfahrzeugwart mit eingeschränkter Berechtigung - 6. technische Zeichner mit Konstruktionsaufgaben nach mindestens 5-jähriger Berufspraxis - 7. Administrative Bedienstete mit besonders qualifizierter Tätigkeit nach mindestens 5-jähriger erfolgreicher Verwendung in Verwendungsgruppe III - Verwendungsgruppe V 1. Bedienstete mit technischer Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung I - 2. Bedienstete mit Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung II (z.B. Wettertechniker in gehobener Verwendung, Flugberatungsassistent, Flugverkehrsleiter-Assistent) - 3. Bedienstete ohne Reifeprüfung a) Bedienstete im Flugwetterdienst nach Ablegung der Verwendungsprüfung III - b) Luftfahrzeugwarte mit uneingeschränkter Berechtigung - c) Luftfahrzeugwarte Klasse I mit eingeschränkter Berechtigung - d) Flugsicherungstechniker in gehobener Verwendung nach Ablegung der Verwendungsprüfung II - e) Flugdatenbearbeiter nach Ablegung der Verwendungsprüfung III - f) ADV-Operatoren nach Ablegung der entsprechenden Verwendungsprüfung - g) Sachbearbeiter mit durch Fachgespräch nachgewiesenem selbständigem Aufgabengebiet - h) Systemkontrollore nach 6 Monaten erfolgreicher Verwendung als Systemkontrollor-Assistent in gehobener Verwendung und nach Ablegung der Verwendungsprüfung III - - 4. Sachbearbeiter mit Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung II (z. B. Verwalter), oder bei Nachweis einer gleichwertigen einschlägigen Berufsausbildung und 4-jähriger Berufspraxis - 5. Bedienstete mit Reifeprüfung in Ausbildung zu Programmierer-Assistenten nach Ablegung der Verwendungsprüfung I - Verwendungsgruppe VI 1. Bedienstete mit voller Hochschulbildung – soweit nicht die Verwendungsgruppe VII in Betracht kommt - 2. Piloten VFR - 3. Luftfahrzeugwarte Kl. I mit qualifizierter Berechtigung oder mit Berechtigung für elektronische Bordausrüstung - 4. Flugsicherungstechniker in Sonderverwendnung nach Ablegung der Verwendungsprüfung III - 5. Sachgebietsbearbeiter1 ohne Reifeprüfung auf bestimmten, besonders verantwortungsvollen Posten - 6. Chefbedienstete ohne Reifeprüfung im Flugwetterdienst - 7. Flugdatenbearbeiter in Sonderverwendung - 8. ADV-Operatoren in Sonderverwendung - 9. Bedienstete ohne Reifeprüfung im Flugwetterdienst an den Flugsicherungsstellen Linz, Salzburg, Innsbruck, Graz und Klagenfurt nach Ablegung der Verwendungsprüfung FWF III, soweit sie als Wetterbeobachter verwendet werden. - 10. Bedienstete ohne Reifeprüfung als Systemkontrollore in Sonderverwendung nach 6 Monaten Verwendung als Systemkontrollor und nach Ablegung der Verwendungsprüfung IV, soweit sie als Aufsichtsführende verwendet werden. - Verwendungsgruppe VII 1. Akademiker technischer und naturwissenschaftlicher Fachrichtung nach bestandenem Aufnahmetest - 2. Akademiker anderer Fachrichtungen nach 2-jähriger, erfolgreicher Verwendung in Verwendungsgruppe VI - 3. Bedienstete mit technischer Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung II (z. B. auch Prüfassistenten), oder bei Nachweis einer gleichwertigen einschlägigen Berufsausbildung und entsprechender Praxis - 4. Bedienstete mit Reifeprüfung nach Ablegung der entsprechenden Verwendungsprüfung als: a) Flugverkehrsleiter auf Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb und im Fluginformationsdienst - b) Wetterbeobachter - c) Programmierer-Assistenten - - 5. Bedienstete mit Reifeprüfung als Chef-ADV-Operatoren - 6. Sachbearbeiter mit Reifeprüfung und verantwortungsvollem Aufgabenbereich oder ohne Reifeprüfung bei mind. 10jähriger erfolgreicher Verwendung auf dieser Stelle - 7. Piloten mit IFR-Berechtigung - 8. Leiter des Zentrallagers - 9. Chef-Luftfahrzeugwart - 10. Bedienstete ohne Reifeprüfung als SAP-Systemverwalter - 11. Bedienstete ohne Reifeprüfung als System-/Netzwerkadministratoren oder als Flugsicherungstechniker, die durch hohe Eigenverantwortung an flugsicherungstechnischen Anlagen ingenieursmäßige Tätigkeiten übernehmen - Verwendungsgruppe VIII 1. Akademiker nach Ablegung der entsprechenden Verwendungsprüfung I; sofern keine Verwendungsprüfung vorgesehen ist, nach erfolgreicher 2-jähriger Verwendung in Verwendungsgruppe VII - 2. Bedienstete mit Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung als: a) Flugverkehrsleiter auf Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb oder im Anflugkontrolldienst - b) Flugverkehrsleiter im Bezirkskontrolldienst - c) Wetter- und Flugberater - d) Prüftechniker - e) Programmierer für die GRA-ATCC - - 3. Bedienstete mit Reifeprüfung als: a) Chefflugberater - b) Dienstgruppenleiter im Wetterdienst - c) Chefwetterbeobachter - d) Programmierer/Chefbedienstete in der Flugfernmeldezentrale und Wetterfernmeldezentrale - - 4. Sachgebietsbearbeiter2 mit Reifeprüfung - 5. Berufspiloten mit IFR-Berechtigung - Verwendungsgruppe IX 1. Akademiker nach Ablegung der Verwendungsprüfung II gem. allgem. Dienstanweisung 21; sofern keine Verwendungsprüfung vorgesehen ist, nach erfolgreicher 4-jähriger Verwendung in Verwendungsgruppe VIII - 2. Bedienstete mit Reifeprüfung nach Ablegung der Verwendungsprüfung gem. allgem. Dienstanweisung 21 als: a) Flugverkehrsleiter im Radarkontrolldienst oder Sachbearbeiter für besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten im Flugsicherungsbetrieb - b) Flugsicherungsingenieur - c) Prüfer - d) Berufspiloten mit IFR-Berechtigung für Flugfunkvermessung - e) System-Analytiker nach 3-jähriger erfolgreicher Verwendung als Programmierer - - f) System-/Netzwerkmanager für Air Traffic Management oder Message Switching Systeme nach mindestens 3-jähriger erfolgreicher Verwendung als Programmierer bzw. Chefbediensteter - - 3. Bedienstete mit Reifeprüfung als a) Chefflugverkehrsleiter ohne Radar - b) Referatsleiter - c) Manager eines Sachgebietes im administrativen Bereich - - 4. Selbständige Sachbearbeiter mit Hochschulausbildung oder mit Reifeprüfung und mindestens 10jähriger erfolgreicher Verwendung auf dieser Stelle - 5. Sachbearbeiter mit Reifeprüfung und mit selbständiger Entscheidungsbefugnis für verantwortungsvollen Aufgabenbereich, der die Anwendung einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage beinhaltet. - Aufgabenbereich: Fachliche Vorbereitung des Betriebes und Ausbaues einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage; Bearbeitung der Aufgabenstellung für den jeweiligen Einsatzzweck (Betrieb, Wetterdienst, Statistik, Verwaltung etc.). Planung des Einsatzes einer Programmiergruppe, Ausgabe von Arbeitsvorschriften; Zusammenarbeit mit ausländischen elektronischen Datenverarbeitungs-Betriebsstellen. Verwendungsgruppe X 1. Führungskräfte: a) Business Unit Manager - b) Manager Bereich (= mehrere Sachgebiete bzw. eine Region) - c) Manager Team (AES/SO) - - 2. Akademiker nach 2-jähriger erfolgreicher Verwendung als System-Analytiker mit Hochschulbildung und Ablegung der Verwendungsprüfung III gem. allgem. Dienstanweisung 21; sofern keine Verwendungsprüfung vorgesehen ist, nach 4-jähriger erfolgreicher Verwendung in Verwendungsgruppe IX. - 3. Bedienstete mit Reifeprüfung nach mindestens 4-jähriger erfolgreicher Verwendung in Verwendungsgruppe IX als: a) Chef-Radarflugverkehrsleiter oder Sachbearbeiter für besonders verantwortungsvolle Tätigkeit im Flugsicherungsbetrieb, wenn die vorhergehende Tätigkeit als Radarflugverkehrsleiter unabdingbar ist. - b) Chef-Flugsicherungsingenieur und Supervisor SCC - c) Chef-Prüfer oder Leiter einer Außenstelle der Prüfstelle für Luftfahrzeuge und Geräte. - d) Chefpilot für Flugfunkvermessung - e) Chef-Systemanalytiker - f) Manager MET Support Flugwetter Wien (DGL im Flugwetterdienst Schwechat) - g) Chef-System-/Netzwerk-Manager - - 4. Bedienstete mit Reifeprüfung als System-Analytiker in Sonderverwendung nach 2-jähriger erfolgreicher Verwendung als System-Analytiker oder System-Manager und nach Ablegung der Verwendungsprüfung V. - Verwendungsgruppe XI 1. Abteilungsleiter - XIV. ## Gehaltsordnung Gilt ab: 01.01.2026 1. Allgemeine Bestimmungen a) Dem Bediensteten ist ein monatliches Bruttogehalt nach den in dieser Gehaltsordnung nach Verwendungsgruppen und Verwendungsgruppenjahren vorgesehenen Ansätzen zu bezahlen. b) Für die Einreihung eines Bediensteten in die Verwendungsgruppe ist Vorbildung, Ausbildung, Vorpraxis und Art seiner Tätigkeit maßgebend. Übt ein Bediensteter mehrere Tätigkeiten, deren Merkmale in verschiedenen Verwendungsgruppen gekennzeichnet sind, gleichzeitig aus, so erfolgt seine Einreihung in diejenige Verwendungsgruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht. Änderungen41. Nachtrag 01.05.1994 / gilt ab 01.05.1994 Bei Wiedereinstellung ehem. Bediensteter des Bundesamtes für Zivilluftfahrt bzw. Austro Control GmbH sind Vordienstzeiten, die beim Bundesamt für Zivilluftfahrt bzw. Austro Control GmbH geleistet wurden, auf die Einstufung anzurechnen. Ende c) Die Gehaltserhöhungen durch Eintritt in ein höheres Verwendungsgruppenjahr treten mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des nächstfolgenden Dienstjahres fällt. Änderungen15. Nachtrag 05.06.1974 / gilt ab 01.04.1974 Bei Umreihungen in eine höhere Verwendungsgruppe wird der Bedienstete in jenes Verwendungsgruppenjahr eingereiht, das sich aus der Überstellungstabelle in Anhang Ia ergibt. Ende Änderungen10. Nachtrag 28.08.1972 / gilt ab 01.07.1972 * Ende Änderungen9. Nachtrag 25.02.1972 / gilt ab 01.01.1972 d) Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Verwendungsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung eines Bediensteten in einer höheren Verwendungsgruppe begründet nur dann einen Anspruch auf Erhöhung des Gehaltes, wenn sie ununterbrochen länger als 2 Monate dauert. Ende ÄnderungenNachtrag 05.04.1968 / gilt ab 05.04.1968 e) Das Monatsentgelt wird jeweils am 15. eines jeden Kalendermonates, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses, ausgezahlt. Ende Jedem Bediensteten ist eine schriftliche Gehaltsabrechnung auszuhändigen, aus welcher das Bruttogehalt sowie sämtliche Zuschläge Zulagen und Abzüge ersichtlich sind. Änderungen39. Nachtrag 09.03.1993 / gilt ab 01.05.1992 f) Der Bedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Ende 2. Verwendungsgruppenschema und Gehaltstafel gemäß Anhang I Änderungen35. Nachtrag 07.12.1988 / gilt ab 01.01.1989 3. Dienstalterszulage Ende Änderungen15. Nachtrag 05.06.1974 / gilt ab 01.04.1974 Dem Bediensteten, der | a) | in einer Verw.Gr. I-VI | 3 Jahre | |---|---|---| | b) | in einer Verw.Gr. VII-IX | 5 Jahre | | c) | in der Verw.Gr. X | 4 Jahre | Ende Änderungen42. Nachtrag 18.07.1995 / gilt ab 01.05.1995 | d) | in der Verw.Gr. XI | 5 Jahre | |---|---|---| Ende Änderungen15. Nachtrag 05.06.1974 / gilt ab 01.04.1974 im Bezug des Höchstgehaltes verbracht hat, wird ab dem auf die Erfüllung dieser Bedingung folgenden Monatsersten eine Dienstalterszulage in der im Anhang I angeführten Höhe gewährt. Ende Änderungen48. Nachtrag 02.06.1999 / gilt ab 01.05.1999 Dienstalterszulagen, die in anderen Verwendungsgruppen erreicht wurden, werden bei Überstellungen in eine höhere Verwendungsgruppe übernommen. Ende Änderungen35. Nachtrag 07.12.1988 / gilt ab 01.01.1992 4. Anerkennungs-Dienstalterszulage a) Dem Bediensteten, der eine Gesamtdienstzeit von mindestens 25 Jahren aufweist und fünf Jahre hindurch die Dienstalterszulage gemäß Zif. 3 bezogen hat, ist eine Anerkennungs-Dienstalterszulage im Ausmaß von 5 % des höchsten Gehaltsansatzes seiner Verwendungsgruppe zu gewähren. Ende Änderungen35. Nachtrag 07.12.1988 / gilt ab 01.01.1993 b) Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren, in denen der Bedienstete eine Anerkennungs-Dienstalterszulage bezogen hat, ist eine weitere Anerkennungs-Dienstalterszulage in dem in der lit. a genannten Ausmaß zu gewähren. Ende Änderungen48. Nachtrag 02.06.1999 / gilt ab 01.05.1999 c) Anerkennungs-Dienstalterszulagen, die in anderen Verwendungsgruppen erreicht wurden, werden bei Überstellungen in eine höhere Verwendungsgruppe übernommen. Ebenso werden die dafür erworbenen Wartejahre bei Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe angerechnet. Ende Änderungen18. Nachtrag 10.03.1975 / gilt ab 01.04.1974 5. Bezugserkennung a) Dem Bediensteten der Verwendungsgruppen II bis V und VII bis IX können bei mindestens zufriedenstellender Dienstleistung die Bezüge der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuerkannt werden, wenn er hinsichtlich der Gesamtdienstzeit und der Verwendungsgruppendienstzeit die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt. Ende Änderungen29. Nachtrag 29.07.1985 / gilt ab 01.01.1984 | Für die Zuerkennung von Bezügen der Verwendungsgruppe: | Dienstzeit in der Verwendungsgruppe: | Gesamtdienstzeit: | |---|---|---| | II bis V | 6 Jahre | 10 Jahre | | VI bis VIII | 8 Jahre | 12 Jahre | | EndeÄnderungen59. Änderung vom 10.05.2010 / gilt ab 01.01.2010 | | | | IX | 7 Jahre | 12 Jahre | | X | 8 Jahre | 16 Jahre | Redaktionelle Anmerkungen Die Kürzung der Dienstzeiten zur Zuerkennung von Bezügen der Verwendungsgruppen IX und X gilt ab 01.01.2010 nur für zukünftige Bezugszuerkennungen, d.h. jegliche Rückwirkung auf Bezugszuerkennungen vor dem 01.01.2010 wird ausgeschlossen. Ende Änderungen18. Nachtrag 10.03.1975 / gilt ab 01.04.1974 Bei der Berechnung der Gesamtdienstzeit ist die gemäß Anhang III Ziffer 4 ermittelte Dienstzeit einzubeziehen. Bei der Ermittlung der Dienstzeit in der Verwendungsgruppe sind die im Anhang III Ziffer 3 lit. b und c berücksichtigten Zeiten einzubeziehen. Ende Änderungen17. Nachtrag 09.09.1974 / gilt an 01.04.1974 b) Bei der Bezugszuerkennung wird der Bedienstete in jenes Verwendungsgruppenjahr eingereiht, das sich durch Anwendung der Überstellungstabelle (Anhang Ia, Ziffer 4) ergibt. Ende Änderungen42. Nachtrag 18.07.1995 / gilt ab 01.05.1995 c) Wird der Bedienstete in die Verwendungsgruppe überstellt, deren Bezüge im gemäß lit. a zuerkannt wurden, wird er ab dem auf die Überstellung folgenden Monatsersten dienstrechtlich so gestellt, als wenn er im Zeitpunkt der Bezugszuerkennung gemäß Z. 1 lit. c überstellt worden wäre. Ende Änderungen41. Nachtrag 01.05.1994 / gilt ab 01.05.1994 d) Wartejahre für die Bezugszuerkennung gem. lit. a) werden bei einer Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe mitgenommen. Ende Änderungen30. Nachtrag 13.11.1984 / gilt ab 01.06.1984 6. Besondere Dienstalterszulage Anstelle der Bezugszuerkennung gebührt den Bediensteten der Verwendungsgruppen VI, X und XI eine besondere Dienstalterszulage (Bezugszuerkennungs-Dienstalterszulage), in der Höhe von 5% des höchsten Gehaltsansatzes ihrer Verwendungsgruppe, wenn sie hinsichtlich der Gesamtdienstzeit und der Verwendungsgruppendienstzeit die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen: Ende Änderungen32. Nachtrag 21.01.1987 / gilt ab 01.01.1989 | Dienstzeit in der Verwendungsgruppe | Gesamtdienstzeit | | |---|---|---| | Verwendungsgruppe VI | 8 Jahre | 12 Jahre | | Verwendungsgruppe X | 10 Jahre | 23 Jahre | | Verwendungsgruppe XI | 12 Jahre | 23 Jahre | Ende Änderungen48. Nachtrag 02.06.1999 / gilt ab 01.05.1999 Besondere Dienstalterszulagen, die in anderen Verwendungsgruppen erreicht wurden, werden bei Überstellungen in eine höhere Verwendungsgruppe übernommen. Ebenso werden die dafür erworbenen Wartejahre bei Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe angerechnet. Ende Änderungen41. Nachtrag 01. 05.1994 / gilt ab 01.05.1992 7. FVL-Vorrückungsbetrag a) Bei einem Flugverkehrsleiter wird nach Vollendung des Zeitraumes einer zehnjährigen erfolgreichen Tätigkeit in einer oder mehreren der nachstehenden Verwendungen als aa) Flugplatzkontrollor, bb) Flugplatzkontrollor auf Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb, cc) Anflugkontrollor, dd) Bezirkskontrollor oder ee) Radarkontrollor ab dem darauffolgenden Monatsersten der in Zif. 5 des Anhanges I a für die letzte Überstellung vorgesehene Abzug einmalig um zwei Jahre verkürzt. b) Diese Verkürzung um zwei Jahre tritt außer Kraft, wenn der Bedienstete - außer in den Fällen der unverschuldeten Dienstunfähigkeit - nicht mehr im Flugsicherungsbetrieb (Abteilung 2) verwendet wird oder in die Verwendungsgruppe X oder eine höhere Verwendungsgruppe überstellt wird. c) Bei jeder Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe ist für die Einstufung von jener besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen, die sich ohne die Begünstigungen des lit. a ergeben hätten. Ende ÄnderungenNachtrag 23.12.1968 8. Reiseentschädigung Für den Ersatz von Reise- und Übersiedlungskosten gelten die Bestimmungen der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008156)Reisegebührenvorschrift des Bundes mit der Maßgabe, daß für die Einreihung in die Gebührenstufen das jeweilige Monatsgrundgehalt auf das der Bedienstete zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung am Dienstort oder Übersiedlung Anspruch hat, heranzuziehen ist. Ende ÄnderungenNachtrag v. 04.04.1968 / gilt ab 20.02.1968 Alle aus der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008156)Reisegebührenvorschrift 1955 sich ergebenden Gebührenansprüche sind auch bei der Anwendung des Teiles 1 des Kollektivvertrages in der in der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008156)RGV 1955 vorgesehenen Höhe - bei Zutreffen der Voraussetzungen - in vollem Umfange zu bezahlen. Ende Änderungen50. Nachtrag 20.06.2000 / gilt ab 01.05.2000 Reiseaufwandsentschädigung gebührt Bediensteten mit Dienstort Wien oder Schwechat jedoch nicht bei Dienstreisen nach Schwechat bzw. Wien oder bei Kursen, Seminaren udgl. im Großraum Wien (Wien und zumindest die Umgebungsgemeinden). Ende Änderungen60. Nachtrag / gilt ab 01.01.2011 Reiseaufwandsentschädigung gebührt Bediensteten mit Dienstort Wien oder Schwechat, jedoch nicht bei Dienstreisen nach Schwechat bzw. Wien oder bei Kursen, Seminaren udgl. im Bezirk Wien-Umgebung. Bediensteten mit Dienstort Wien oder Schwechat gebührt jedoch dann eine Reiseaufwandsentschädigung, wenn sie Störungs-, Wartungs- und Installationseinsätze für Anlagen an den Standorten Wien, Schwechat und im Bezirk Wien-Umgebung tätigen; und zwar für Bedienstete mit Dienstort Wien für Arbeiten an Anlagen in Schwechat und Wien-Umgebung und für Bedienstete mit Dienstort Schwechat für Arbeiten an Anlagen in Wien und Wien-Umgebung. Diese Regelung gilt ab 01.01.2012. Ende Änderungen42. Nachtrag 18.07.1995 / gilt ab 01.05.1995 9. Dienst- und Arbeitskleidung Die Regelung über die Dienst- und Arbeitskleidung ist in einer Freien Betriebsvereinbarung geregelt. Ende Änderungen73. Nachtrag 01.01.2026 / gilt ab 01.01.2026 10. Wertsicherung (lnflationsanpassungsautomatik) Die Gehälter, Überzahlungen sowie Zulagen werden unter der Voraussetzung der anhaltenden Nachverrechnungsmöglichkeit innerhalb des Referenzperiodensystems ab 1. Jänner 2026 um die rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember des jeweiligen Vorjahres erhöht. Für den Fall einer wirtschaftlichen Unternehmenskrise {wie z.B. eine Reduktion der Service Units von -25% in einem Kalenderjahr zum Planbudget) wird vereinbart, dass die Sozialpartner die weitere Vorgehensweise abstimmen. Ende ## Änderung XIV. Gehaltsordnung a) Punkt 1, lit. c, 2. Satz hat zu lauten: Bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe wird der Bedienstete in jenes Verwendungsgruppenjahr eingereiht, das sich aus der Überstellungstabelle im Anhang Ia ergibt. b) Punkt 1, lit. f hat zu lauten: Dem Bediensteten, der | aa) in einer der Verw.Gr. I - VI | 3 Jahre | |---|---| | bb) in einer der Verw.Gr. VII - IX | 5 Jahre | | cc) in der Verw.Gr. X | 4 Jahre | | dd) in der Verw.Gr. XI | 7 Jahre | im Bezug des Höchstgehaltes verbracht hat, wird ab dem auf die Erfüllung dieser Bedingung folgenden Monatsersten eine Dienstalterszulage in der im Anhang I angeführten Höhe gewährt. Die Dienstalterszulage gilt als Gehaltserhöhung. c) Nach Punkt 2a ist als Punkt 2b einzufügen: 2b.Besondere Dienstalterszulage Anstelle der Bezugszuerkennung gebührt den Bediensteten der Verw.Gr. X und XI, die eine Gesamtdienstzeit von 24 Jahren und eine Verwendungsgruppenzeit von 14 Jahren in der Verw.Gr. X bzw. 16 Jahren in der Verw.Gr. XI aufweisen, eine besondere Dienstalterszulage (Bezugszuerkennungs-Dienstalterszulage) in der Höhe von 5 Prozent des höchsten Gehaltsansatzes ihrer Verwendungsgruppe. ## Änderung X. Auflösung des Dienstverhältnisses Gilt ab: 01.06.1980 Art. X Z. 1, 1. Absatz lautet mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1980: Für die Kündigung gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes. Der Dienstgeber kann das Dienstverhältnis nur mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. ### Änderung Art. XIV Gehaltsordnung c. Im Art. XIV, Gehaltsordnung, Pkt. 5 Bezugszuerkennung wird die Wartezeit für die Zuerkennung der Bezüge für die Verw.Gr. IX und X verkürzt wie folgt: | Für die Zuerkennung von Bezügen der Verw.Gruppen: | Kürzung Dienstzeit in der Verw.Gruppe: | Kürzung Gesamtdienstzeit: | |---|---|---| | IX | von 9 auf 7 Jahre | von 14 auf 12 Jahre | | X | von 10 auf 8 Jahre | von 18 auf 16 Jahre | Diese Regelung gilt ab 01.01.2010 nur für zukünftige Bezugszuerkennungen, d.h. jegliche Rückwirkung auf Bezugszuerkennungen vor dem 01.01.2010 wird ausgeschlossen. ## Thema: Arbeitszeit, Überstunden und Schichtdienst IV. ## Dienstzeit Gilt ab: 01.01.2006 Änderungen18. Nachtrag 10.03.1975 / gilt ab 01.01.1975 Die Dienstzeit beträgt 40 Stunden pro Woche. Ende ÄnderungenNachtrag 47a 31.01.1999 / gilt ab 01.02.1999 Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40114800/Arbeitszeitgesetz/§-2-Begriff-der-Arbeitszeit)§ 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 AZG) mehr als sechs Stunden, so wird die gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40196082/Arbeitszeitgesetz/§-11-Ruhepausen)§ 11 ABs. 1 AZG einzulegende halbstündige Arbeitspause gehaltsrechtlich (einschließlich der Überstundenabrechnung) als Dienstzeit behandelt. Ende Änderungen9. Nachtrag 25.02.1972 / gilt ab 01.01.1972 1) Für Bedienstete, die nicht in einen Schichtdienst eingeteilt sind, gilt die 5-Tage-Woche. Ende ÄnderungenNachtrag 47a 31.01.1999 / gilt ab 01.02.1999 Bei gleitender Arbeitszeit gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206199/Arbeitszeitgesetz/§-4b-Gleitende-Arbeitszeit)§ 4b AZG kann die tägliche Normalarbeitszeit bis zu zehn Stunden betragen. Ende Änderungen18. Nachtrag 10.03.1975 / gilt ab 01.01.1975 2) Für Bedienstete im Schichtdienst beträgt die monatliche Dienstzeit | in Monaten mit 31 Tagen | 169 Stunden | |---|---| | in Monaten mit 30 Tagen | 164 Stunden | | im Monat Februar | 154 Stunden. | Ende Änderungen9. Nachtrag 25.02.1972 / gilt ab 01.01.1972 3) Für Bedienstete, die im Schichtdienst eingeteilt sind gilt: a) Der Dienstplan ist grundsätzlich unter Einhaltung der in Zif. 2 angeführten monatlichen Dienstzeit zu erstellen. b) Wird die monatliche Dienstzeit bei der Dienstplanerstellung überschritten, so ist eine Überschreitung bis zu 10 Stunden in den Dienstplänen der folgenden 3 Kalendermonate auszugleichen, soferne es sich bei der Überschreitung nicht um einen Ausgleich nach lit. c) handelte. c) Wird die monatliche Dienstzeit schon bei der Dienstplanerstellung unterschritten, so kann eine Unterschreitung nur bis zu 10 Stunden in den Dienstplänen der folgenden 3 Kalendermonate ausgeglichen werden, soferne es sich bei der Unterschreitung nicht um einen Ausgleich nach lit. b) handelte. Desgleichen ist eine Unterschreitung des Dienstplanes durch Gewährung von Freizeit während des laufenden Dienstplanes bis zu 10 Stunden in den Dienstplänen der folgenden 3 Kalendermonate auszugleichen. Ende Änderungen54. Nachtrag vom 22.4.2005 / gültig ab 1.1.2005 d) Der Schichtplan ist für jeden Kalendermonat einvernehmlich MIT DEM BETRIEBSRAT zu erstellen. Er ist mindestens 10 Tage vor Inkrafttreten bekanntzugeben. Die Dienstzeit kann ungleich verteilt werden, jedoch soll zwischen 2 Schichtdiensten grundsätzlich eine 11 stündige Ruhezeit liegen. Innerhalb eines Monates müssen 4 ununterbrochene Ruhezeiten von je 47 Stunden gewährt werden. Der Schichtdienstplan kann jeweils mit Wirksamkeit vom 1., 10. und 20. eines Monats geändert werden. Solche Änderungen sind dem betroffenen Bediensteten jeweils 5 Tage vor dem ersten geänderten Dienst mitzuteilen. Ende Änderungen e) Die Dienstzeit ist den betrieblichen Erfordernissen anzupassen. Sie soll nicht mehr als 14 Stunden und darf in der Regel nicht weniger als 8 Stunden pro Schichtdienst betragen. Abweichungen sind zwischen dem Bundesamt für Zivilluftfahrt und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten zu vereinbaren. Ende Änderungen55. Nachtrag vom April 2006 / gültig ab 1.1.2006 4) Für Flugverkehrsleiter kann die ununterbrochene tägliche Ruhezeit mit Zustimmung des Bediensteten auf zehn oder auf acht Stunden verkürzt werden. Für Verkürzungen bis zu zehn Stunden gilt, dass sie entweder innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit auszugleichen sind ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206203/Arbeitszeitgesetz/§-12-Ruhezeiten)§ 12 Abs. 2 AZG) oder in der unmittelbar auf diese verkürzte Ruhezeit folgenden Arbeitszeit spätestens nach sechs Stunden neben der Ruhepause gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40196082/Arbeitszeitgesetz/§-11-Ruhepausen)§ 11 AZG zusätzlich eine Ruhepause von 30 Minuten zu gewähren ist ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40051219/Arbeitszeitgesetz/§-18d-Arbeitnehmer-in-Luftfahrtunternehmen)§ 18d AZG). Verkürzungen auf bis zu acht Stunden sind nur zulässig, wenn der unmittelbar folgenden Arbeitszeit eine wöchentliche Ruhezeit folgt oder es sich um die unmittelbar erste Arbeitszeit nach einer wöchentlichen Ruhezeit handelt; den wöchentlichen Ruhezeiten stehen tägliche Ruhezeiten von mindestens 15 Stunden gleich. Durch Reisezeiten kann die tägliche Ruhezeit höchstens zweimal pro Kalenderwoche auf acht Stunden verkürzt werden ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206208/Arbeitszeitgesetz/§-20b-Reisezeit)§ 20b Abs. 4 bis 5 AZG). Ende VI. ## Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit Gilt ab: 01.05.2026 Änderungen9. Nachtrag 25.02.1972 / gilt ab 01.01.1972 1. Als Überstunde gilt jede vom Dienstgeber oder dessen Bevollmächtigten ausdrücklich angeordnete Dienstzeit, welche nicht schon im Dienstplan vorgesehen ist, sowie jede Überschreitung des in Artikel IV Ziffer 3 lit. b genannten Ausmaßes von 10 Stunden, bzw. jede nach 3 Kalendermonaten nicht ausgeglichene Mehrstunde. Ende Änderungen20. Nachtrag 14.09.1976 / gilt ab 01.06.1976 2. Die Überstundenvergütung besteht aus einem Grundgehalt bzw. einer Grundvergütung und einem Zuschlag. Die Grundlage für die Berechnung des Grundstundengehaltes ist 1/157 des Gehaltes nach Anhang I. Ende Änderungen41. Nachtrag 01.05.1994 / gilt ab 01.11.1994 Der Überstundenzuschlag beträgt an Werktagen in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr 50%, in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr 100%. Ende Änderungen73. Nachtrag 01.01.2026 / gilt ab 01.01.2026 Für alle im operativen Dienst geleisteten auszuzahlenden Überstunden in den Dienstgruppen VFSS, FMP, FlC, TFI und AMC gebührt ab 1. Jänner 2026 ab der 23. im jeweiligen Monat auszuzahlenden Über stunde der Überstundenzuschlag im doppelten Ausmaß des im Kollektivvertrag vorgesehenen Zuschlags. Ende Änderungen58. Nachtrag vom 27.6.2009 / gilt ab 1.1.2009 3. An Samstagen, Sonntagen sowie an Werktagen, die gemäß Ziffer 5 dieses Artikels als Sonntage gelten, beträgt der Überstundenzuschlag 100%. Ende Änderungen42. Nachtrag 18.07.1995 / gilt ab 01.05.1995 4. Für Arbeit im Rahmen des Dienstplanes an einem Feiertag, der nicht auf einen Sonntag fällt und für die keine Überstundenvergütung gebührt, gebührt eine Vergütung im Ausmaß der Grundvergütung gemäß Ziffer 2. Für Feiertagsüberstunden gebührt ein Überstundenzuschlag von 100% der Grundvergütung. Ende 5. An Arbeitsplätzen, an denen nach den Dienstplänen kontinuierlich an Sonntagen gearbeitet und dafür ein anderer arbeitsfreier Tag gewährt wird, gilt der Sonntag als Werktag und der darauf folgende arbeitsfreie Tag als Sonntag. 6. Hat ein Bediensteter an einem dienstfreien Tag über Anordnung des Dienstgebers bzw. dessen Bevollmächtigten Überstunden zu leisten, so gebührt dem Bediensteten auch bei kürzerer Arbeitszeit eine Überstundenentlohnung für mindestens 6 Stunden. Änderungen60. Nachtrag / gilt ab 01.01.2011 7. Dienstverrichtungen aufgrund einer Unterbrechung eines bereits angetretenen Urlaubs oder Zeitausgleichs sind wie Feiertagsüberstunden zu behandeln. Ende 1. ## Rahmenrechtliche Bestimmungen a. Vl. 2. letzter Satz wird eingefügt: Für alle im operativen Dienst geleisteten auszuzahlenden Überstunden in den Dienstgruppen VFSS, FMP, FlC, TFI und AMC gebührt ab 1. Jänner 2026 ab der 23. im jeweiligen Monat auszuzahlenden Über stunde der Überstundenzuschlag im doppelten Ausmaß des im Kollektivvertrag vorgesehenen Zuschlags. b. Vll.8. Urlaubstage Flugverkehrsleiter:innen an Wiener Units: lm Kalenderjahr 2026 erhalten alle ATCOs im Raum Wien die Möglichkeit, zumindest 17 Tage Urlaub im Zeit raum Juni - September zu konsumieren. Dazu wird die ACG über den angeführten Zeitraum Kapazitäten zur Verfügung stellen, die eine Vergabe dieser 17 Tage ermöglichen und auf die betrieblichen Erfordernisse Rücksicht nimmt. Es besteht kein Anspruch, zu selbst bestimmten Terminen diese Tage zu konsumieren. ln den Kalenderjahren 2027 und 2028 erhalten alle ATCOs im Raum Wien die Möglichkeit, zumindest 18 Tage Urlaub im Zeitraum Juni - September zu konsumieren. Dazu wird die ACG über den angeführten Zeitraum Kapazitäten zur Verfügung stellen, die eine Vergabe dieser 18 Tage ermöglichen und auf die betrieblichen Erfordernisse Rücksicht nimmt. Es besteht kein Anspruch, zu selbst bestimmten Terminen diese Tage zu konsumieren. lm Zeitraum Juni bis September müssen, sofern gewünscht, 14 Tage Urlaub am Stück genehmigt werden. c. XlV.10 Wertsicherung (lnflationsanpassungsautomatik) Die Gehälter, Überzahlungen sowie Zulagen werden unter der Voraussetzung der anhaltenden Nachverrechnungsmöglichkeit innerhalb des Referenzperiodensystems ab 1. Jänner 2026 um die rollierende Inflation der Monate Jänner bis Dezember des jeweiligen Vorjahres erhöht. Für den Fall einer wirtschaftlichen Unternehmenskrise {wie z.B. eine Reduktion der Service Units von -25% in einem Kalenderjahr zum Planbudget) wird vereinbart, dass die Sozialpartner die weitere Vorgehensweise abstimmen. ## Änderung IV Dienstzeit Artikel IV, Einleitungsabsatz, Dienstzeit: Nach dem 1. Satz wird folgender Passus eingefügt: 'Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40114800/Arbeitszeitgesetz/§-2-Begriff-der-Arbeitszeit)§ 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 AZG) mehr als sechs Stunden, so wird die gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40196082/Arbeitszeitgesetz/§-11-Ruhepausen)§ 11 ABs. 1 AZG einzulegende halbstündige Arbeitspause gehaltsrechtlich (einschließlich der Überstundenabrechnung) als Dienstzeit behandelt.' 2. ## Rahmenrechtliche Bestimmungen a) Art. IV Dienstzeit Im Art. IV., Dienstzeit, wird folgende Z. 4 ergänzt: “Für Flugverkehrsleiter kann die ununterbrochene tägliche Ruhezeit mit Zustimmung des Bediensteten auf zehn oder auf acht Stunden verkürzt werden. Für Verkürzungen bis zu zehn Stunden gilt, dass sie entweder innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit auszugleichen sind ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206203/Arbeitszeitgesetz/§-12-Ruhezeiten)§ 12 Abs. 2 AZG) oder in der unmittelbar auf diese verkürzte Ruhezeit folgenden Arbeitszeit spätestens nach sechs Stunden neben der Ruhepause gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40196082/Arbeitszeitgesetz/§-11-Ruhepausen)§ 11 AZG zusätzlich eine Ruhepause von 30 Minuten zu gewähren ist ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40051219/Arbeitszeitgesetz/§-18d-Arbeitnehmer-in-Luftfahrtunternehmen)§ 18d AZG). Verkürzungen auf bis zu acht Stunden sind nur zulässig, wenn der unmittelbar folgenden Arbeitszeit eine wöchentliche Ruhezeit folgt oder es sich um die unmittelbar erste Arbeitszeit nach einer wöchentlichen Ruhezeit handelt; den wöchentlichen Ruhezeiten stehen tägliche Ruhezeiten von mindestens 15 Stunden gleich. Durch Reisezeiten kann die tägliche Ruhezeit höchstens zweimal pro Kalenderwoche auf acht Stunden verkürzt werden ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206208/Arbeitszeitgesetz/§-20b-Reisezeit)§ 20b Abs. 4 bis 5 AZG).” ### Änderung Art. XI Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung b. In Art. XI Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung wird nach der Tabelle folgender Passus eingefügt: Für Bedienstete im Schichtdienst ist die Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung aufgrund eines der o.a. Ereignisse, die nicht vorgeplant werden konnte, nach dem tatsächlichen Stundenausfall laut Dienstplan zu berechnen. Bei vorgeplanter Dienstverhinderung berechnet sich die Entgeltfortzahlung mit 8 Stunden, bei radarwertiger mit 6,5 Stunden. V. ## Feiertage Als gesetzliche Feiertage gelten: 1. und 6. Jänner - Karfreitag (nur für protest., methodistische und alt-kath. Bekenntnisse) - Ostermontag - 1. Mai - Christi Himmelfahrt - Pfingstmontag - Fronleichnam - 15. August - Versöhnungstag (nur für Dienstnehmer mosaischen Bekenntnisses) - 26. Oktober - 1. November - 8., 25. und 26. Dezember - 2. ## Rahmenrechtliche Bestimmungen a) Arbeitsgruppe “Gesundheitsprävention” Die Vertragspartner werden kurzfristig Kollektivvertragsverhandlungen auf der Basis eines von einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der AUSTRO CONTROL GmbH, und der beiden Gewerkschaften, vorzulegenden Vorschlages zum Thema „Gesundheitsprävention' aufnehmen. Der Vorschlag soll bis spätestens 30. September 2008 ausgearbeitet werden und alle Bediensteten betreffen, die nicht vom Wirkungsbereich der Betriebsvereinbarung betreffend Vorsorgekuren für Flugverkehrsleiter, in der jeweils geltenden Fassung, erfasst sind. b) IFR-Movement Benefit Die im 54. Nachtrag festgelegten Auszahlungsbestimmungen für den IFR-Movement Benefit werden für das Jahr 2008 in der Weise abgeändert, dass als Bemessungsgrundlage die IFR-Movements des Juni 2008 durch die um die durchschnittliche Steigerungsrate der IFR-Movements des Jahres 2008 (ohne tatsächliche Steigerungsrate Juni 2008) erhöhten IFR-Movements des Juni 2007 ersetzt werden. c) Überstunden Redaktionelle Anmerkungen (Inkrafttreten mit 1. Februar 2008) Für alle im ausübenden Flugverkehrskontrolldienst geleisteten auszuzahlenden Überstunden gebührt ab 1. Februar 2008 ab der 21. im jeweiligen Monat auszuzahlenden Überstunde der Überstundenzuschlag im doppelten Ausmaß des im Kollektivvertrag vorgesehenen Zuschlags. d) Arbeitsgruppe “Dienstzeitregelung für Radar-Flugverkehrsleiter” Die Vertragspartner werden kurzfristig Kollektivvertragsverhandlungen auf der Basis eines von einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der AUSTRO CONTROL GmbH, und der beiden Gewerkschaften, bis zum 15. Mai 2008 vorzulegenden Vorschlages zum Themenkreis „Dienstzeitregelung für Radar-Flugverkehrsleiter' aufnehmen. e) Betriebsvereinbarung betreffend Vorsorgekuren für Flugverkehrsleiter Redaktionelle Anmerkungen (Inkrafttreten mit 1. Jänner 2010) Die Betriebsvereinbarung betreffend Vorsorgekuren für Flugverkehrsleiter wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 in der Weise abgeändert, als im Punkt 2. Dauer und Zeitpunkt der Satz „In diesem Fall ist dafür jeweils eine Woche davon in Form von Gebührenurlaub zu verbrauchen.' entfällt. f) Abfertigung bei Tod des Bediensteten Punkt IX. Abfertigung wird bei Ziffer 3. Tod des Bediensteten um lit. d) ergänzt: “Die Abfertigung Alt nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40052739/Angestelltengesetz/Art-1-§-23-Abfertigung)§ 23 Abs. 6 AngG erhöht sich auf das volle Ausmaß, wenn im Zeitpunkt des Todes als gesetzliche Erben unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind. Sind zugleich sonstige unterhaltsberechtigte Erben vorhanden, gebührt der Erhöhungsbetrag ausschließlich den Kindern; für den gesetzlichen Hälfteanspruch gilt die gesetzliche Aufteilung.” g) Gehaltsvorschüsse und Geldaushilfen In der Freien Betriebsvereinbarung vom 1. Dezember 1967 entfällt Punkt 4. Gehaltsvorschüsse. Der Punkt 5. lautet wie folgt: ”Gehaltsvorschüsse für Wohnzwecke Einem Bediensteten kann bei einer angerechneten Dienstzeit von mindestens drei Jahren bei Vorlage entsprechender Unterlagen ein unverzinslicher Gehaltsvorschuss für Wohnzwecke bis zur Höhe von maximal 6.000,- Euro gewährt werden. Die Rückzahlung hat in maximal 60 Monatsraten zu erfolgen.” Der Punkt 6. lautet wie folgt: ”Geldaushilfen Einem Bediensteten kann anlässlich der Geburt eines eigenen Kindes eine einmalige nicht rückzahlbare Geldaushilfe in Höhe von 110,- Euro gewährt werden.” Der Punkt 8. wird um folgenden Satz ergänzt: ”Die Gesamtsumme der Kreditmittel wird für alle Bediensteten der Austro Control GmbH – unabhängig von der Kollektivvertragszugehörigkeit – mit 200.000,- Euro festgesetzt und jählrich um die festgelegte Gehaltsanpassung erhöht.” h) Verwendungsgruppenschema Das Verwendungsgruppenschema wird durch das beiliegende ersetzt. Es wird eine Kommission, bestehend aus Vertretern der AUSTRO CONTROL GmbH. und den beiden Gewerkschaften, geschaffen, die zweimal im Jahr zusammentritt und Anpassungen des Verwendungsgruppenschemas für die Aufnahme in den Kollektivvertrag vorbereitet.” 1.) Ort der Verwendung Der Bedienstete ist für den örtlichen Bereich einer Flugsicherungsstelle aufzunehmen. Er kann in diesem Bereich jeder Außenstelle dieser Flugsicherungsstelle zugeteilt werden. Die Zuteilung zu einer anderen Flugsicherungsstelle darf im Einzelfall 3 Monate und im Kalenderjahr insgesamt 6 Monate nicht überschreiten. Diese Regelung gilt auch analog bei der Übernahme der Bediensteten in den Kollektivvertrag. ## Thema: Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) XII. ## Sonderzahlungen Gilt ab: 23.12.1968 ÄnderungenNachtrag v. 23.12.1968 / gilt ab 23.12.1968 1. Alle Bediensteten erhalten am 15. Mai jedes Jahres eine Urlaubsremuneration und am 15. November eines jeden Jahres eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß des Grundgehaltes - zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage - des vorhergehenden Monats. 2. Den während des Jahres ein- und austretenden Bediensteten gebührt der ihrer Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechende aliquote Teil, bei austretenden Bediensteten berechnet nach dem letzten Monatsgrundgehalt zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage. Ende Die Bediensteten sind verpflichtet, den aliquoten Teil der ihnen bereits ausbezahlten Sonderzahlung auf Verlangen des Dienstgebers zurückzuzahlen, wenn sie selbst kündigen oder wenn das Dienstverhältnis aus ihrem Verschulden gelöst wird. Dies gilt nicht, wenn die Entlassung wegen Überschreitung der Fristen bei Krankheit oder Unglücksfall gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR12092396/Angestelltengesetz/Art-1-§-27)§ 27 Ziffer 5 des Angestelltengesetzes erfolgt.