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Kollektivvertrag

", "contentHtml": "
Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Hintelegte Fassung vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

mit welchem der 2. Kollektivvertrag

für die bei der Austro Control GmbH beschäftigten Bediensteten,

abgeschlossen am 6.5.1997,

in der geltenden Fassung, wie folgt geändert wird

(Nachtrag 17)

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2.

Sonstige Regelungen

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Pkt. VI, 4. “Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung” wird geändert und lautet nunmehr wie folgt:

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4. Bei angezeigtem und nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedoch Freizeit unter Entgeltfortzahlung in folgendem Ausmaß zu gewähren:

bei eigener Eheschließung3 Arbeitstage
beim Tod des Ehegatten-(gattin)3 Arbeitstage
beim Tod des Lebensgefährten-(gefährtin), wenn er (sie) mit dem Angestellten in gemeinsamen Haushalt lebte3 Arbeitstage
beim Tod eines Elternteiles2 Arbeitstage
beim Tod eines Kindes2 Arbeitstage
beim Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes2 Arbeitstage
bei Niederkunft der Ehefrau (bzw. Lebensgefährtin)2 Arbeitstage
bei Eheschließung der Kinder, Eltern, Geschwister1 Arbeitstage
beim Tod von Geschwistern, Großeltern und Schwiegereltern, bzw. Eltern des (der) Lebensgefährten-(gefährtin), wenn diese mit dem/der Bediensteten in gemeinsamen Haushalt lebten und die Lebensgemeinschaft dem Dienstgeber schriftlich gemeldet wurde1 Arbeitstage
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2. Kollektivvertrag für die Bediensteten der AUSTRO CONTROL GmbH

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I.

GELTUNGSBEREICH

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1.

Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Bediensteten der AUSTRO CONTROL GmbH, die mit oder nach seinem Inkrafttreten in ein Dienstverhältnis zur AUSTRO CONTROL GmbH eintreten oder innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten gem. § 9 Abs. 3 des Austro Control-Gesetzes, BGBl. Nr. 898/1993, unter Weiterführung ihres Dienstverhältnisses durch schriftliche Erklärung in diesen übertreten.

2.

Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für

a)

die Geschäftsführer der AUSTRO CONTROL GmbH sowie

b)

für Ferialpraktikanten und Ferialarbeitnehmer.

3.

Bei den in diesem Kollektivvertrag verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

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II.

GELTUNGSDAUER

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1.

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.1.1997 in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2.

Dieser Kollektivvertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonats mit eingeschriebenem oder empfangsbestätigtem Brief gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sollten von den Vertragsparteien Kollektivvertragsverhandlungen aufgenommen werden.

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III.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

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1.

Soweit dieser Kollektivvertrag keine besonderen Bestimmungen enthält, finden auf das Dienstverhältnis die Bestimmungen des Angestelltengesetzes und der sonstigen für Angestellte geltenden arbeitsrechtlichen Gesetze Anwendung. Für Lehrverhältnisse gelten die Sonderbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes.

2.

Dem Bediensteten ist spätestens bei Beginn des Dienstverhältnisses ein schriftlicher Dienstvertrag oder eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten (Dienstzettel) im Sinne des § 2 AVRAG auszuhändigen. Der Dienstvertrag oder Dienstzettel muß zumindest die nach § 2 AVRAG vorgeschriebenen Angaben enthalten.

3.

Die Bediensteten sind verpflichtet, alle mit ihrer Stellung und deren Weiterentwicklung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge der Vorgesetzten ordnungsgemäß und im Sinne eines modernen Luftfahrtunternehmens, welches auch behördliche Aufgaben im Sinne eines kundenorientierten Dienstleistungsbetriebes zu erfüllen hat durchzuführen. Die Bediensteten sind nicht berechtigt, irgendeine Zuwendung oder Entlohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Dienstgebers von Dritten anzunehmen.

4.

Soweit der Dienstvertrag (Dienstzettel) keine abweichende Vereinbarung enthält, gilt der Bedienstete für den örtlichen Bereich einer Flugsicherungsstelle und deren Außenstellen oder der Zentrale Wien aufgenommen. Zuteilungen zu anderen Flugsicherungsstellen oder zur Zentrale sind möglich, dürfen aber im Einzelfall 3 Monate und im Kalenderjahr insgesamt 6 Monate nicht überschreiten.

5.

Jede Nebenbeschäftigung ist vor Beginn zu melden. Nebenbeschäftigungen, die an der gewissenhaften Erfüllung der Dienstpflichten hindern oder die Vermutung einer Befangenheit oder Interessenskollision hervorrufen könnten, sind untersagt.

6.

Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates nach dem ArbVG bleiben unberührt.

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IV.

NORMALARBEITSZEIT (DIENSTZEIT)

", "contentHtml": "
Gilt ab: 01.01.2006
1.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden.

Änderungen Nachtrag 1a vom 31. Jänner 1999 / gilt ab 01.02.1999

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 AZG) mehr als sechs Stunden, so wird die gemäß § 11 Abs. 1 AZG einzulegende halbstündige Arbeitspause gehaltsrechtlich (einschließlich der Überstundenabrechnung) als Dienstzeit behandelt.Ende

2.

Die Verteilung der Normalarbeitszeit erfolgt unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen.

3.

Die Normalarbeitszeit kann innerhalb von 52 Wochen bzw. eines Jahres so verteilt werden, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet (§ 4 Abs. 6 AZG). Diese Durchrechnungsmöglichkeit gilt auch bei Schichtarbeit (§ 4a AZG). In der Einzelwoche sind bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen höchstens 50, bei einem längeren Durchrechnungszeitraum höchstens 48 und bei Schichtarbeit höchstens 56 Normalarbeitsstunden zulässig (§ 4 Abs. 6 AZG). Eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum ist im Ausmaß bis zu +30/-10 Stunden zulässig (§ 4 Abs. 8 AZG). Wird der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht, kann die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden (§ 4 Abs. 7 AZG).

4.

Für Zwecke des Einarbeitens von in Verbindung mit Feiertagen ausfallender Arbeitszeit (§ 4 Abs. 3 AZG) kann der Einarbeitungszeitraum bis zu 52 Wochen betragen.

5.

Bei gleitender Arbeitszeit gemäß § 4b AZG kann die tägliche Normalarbeitszeit bis zu zehn Stunden betragen.

6.

Gemäß § 18 Abs. 2 zweiter Satz AZG darf die tägliche Normalarbeitszeit auch zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies die Aufrechterhaltung des Luftverkehrs erfordert.

7.

Fällt in die Arbeitszeit des Bediensteten regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft (§ 5 AZG), kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden. Eine weitere Überschreitung der Tagesarbeitszeit ist insoweit zulässig, als dies die Aufrechterhaltung des Luftverkehrs (§ 18 AZG) erfordert.

8.

Für nicht dem KJBG unterliegende Bedienstete kann die ununterbrochene tägliche Ruhezeit auf zehn Stunden verkürzt werden. Solche Verkürzungen sind innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit auszugleichen (§ 12 Abs. 2 AZG). Durch Reisezeiten kann die tägliche Ruhezeit höchstens zweimal pro Kalenderwoche auf acht Stunden verkürzt werden (§ 20b Abs. 4 bis 5 AZG).

Änderungen9. Nachtrag / gilt ab 01.01.2006

8a.

Für Flugverkehrsleiter kann die ununterbrochene tägliche Ruhezeit mit Zustimmung des Bediensteten auf zehn oder auf acht Stunden verkürzt werden. Für Verkürzungen bis zu zehn Stunden gilt, dass sie entweder innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit auszugleichen sind (§ 12 Abs. 2 AZG) oder in der unmittelbar auf diese verkürzte Ruhezeit folgenden Arbeitszeit spätestens nach sechs Stunden neben der Ruhepause gemäß § 11 AZG zusätzlich eine Ruhepause von 30 Minuten zu gewähren ist (§ 18d AZG). Verkürzungen auf bis zu acht Stunden sind nur zulässig, wenn der unmittelbar folgenden Arbeitszeit eine wöchentliche Ruhezeit folgt oder es sich um die unmittelbar erste Arbeitszeit nach einer wöchentlichen Ruhezeit handelt; den wöchentlichen Ruhezeiten stehen tägliche Ruhezeiten von mindestens 15 Stunden gleich. Durch Reisezeiten kann die tägliche Ruhezeit höchstens zweimal pro Kalenderwoche auf acht Stunden verkürzt werden (§ 20b Abs. 4 bis 5 AZG).

Ende

9.

Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird, wobei zur Berechnung nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden dürfen (§ 19 Abs. 2 ARG).

10.

Eine allfällige Ersatzruhe nach § 6 ARG ist innerhalb von 13 Wochen zu gewähren. Ist auch dies zur Aufrechterhaltung des Flugverkehrs (der Flugsicherung) nicht möglich und erklärt sich der Arbeitnehmer nicht mit der Verschiebung um bis zu höchstens weitere 13 Wochen einverstanden, ist die Ersatzruhe finanziell abzugelten (§ 19 Abs. 2 ARG).

Redaktionelle Anmerkungen

Siehe aktuellen Gehaltsabschluss für die Erhöhung der Zuschläge und Entschädigungen!

Stand 1.1.2006!

Die weiteren Erhöhungen der Schichtdienstzulage, Nachtdienstentschädigung und des Wochenendezuschlages im Überblick:

1.1.2007: 2,6% [Quelle: 10. Nachtrag]

1.1.2008: 3,2% [Quelle: 11. Nachtrag]

1.1.2009: 3,1% [Quelle: 12. Nachtrag]

1.1.2010: 1% [Quelle: 13. Nachtrag]

11.

Für Bedienstete im Schichtdienst kann die Normalarbeitszeit in Monatsstunden umgerechnet werden. Bediensteten, die vorwiegend in Wechselschichten arbeiten, gebührt auf die Dauer ihrer Einteilung im Schichtdienst eine Schichtdienstzulage von € 115,66 monatlich.

Änderungen2. Nachtrag vom 2. Juni 1999 / gilt ab 01.05.1999

Nachtdienststunden zwischen 19:00 und 7:00 Uhr werden zusätzlich mit jeweils € 3,36 pro Stunde vergütet. Außerdem gebührt den Bediensteten im Schichtdienst bei kontinuierlicher Arbeit an Samstagen und/oder Sonntagen ein Wochenendzuschlag von € 1,87 pro Stunde.Ende

Dieser gebührt nicht, wenn für einen solchen Dienst Überstunden verrechnet werden. Alle diese Zulagen bleiben bei der Bemessung der Sonderzahlungen außer Ansatz.

12.

Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein offenes Guthaben an Normalarbeitszeit, gebührt ein Zuschlag von 50%, sofern das Arbeitsverhältnis nicht durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder gerechtfertigte Entlassung aus Verschulden des Bediensteten endet. Soweit in der Kündigungszeit der Verbrauch des Zeitguthabens möglich oder zumutbar war, gebührt auch bei Selbstkündigung kein Zuschlag.

13.

Für die Arbeitszeiteinteilung gelten die gesetzlichen Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrates, insbesondere § 97 Abs.1 Z-2 ArbVG.

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V.

ÜBERSTUNDEN, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT

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Gilt ab: 01.01.2009
1.

Innerhalb der Grenzen des § 6 Abs. 2 AZG ist der Bedienstete verpflichtet, angeordnete oder sich aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen ergebende Überstunden zu leisten.

2.

Unbeschadet der nach § 7 Abs. 1 AZG zulässigen Überstunden sind bis zu fünfzehn weitere Überstunden wöchentlich zugelassen, wobei das Höchstausmaß der Überstunden in der Woche insgesamt zwanzig Überstunden nicht überschreiten darf. Die Tagesarbeitszeit darf die normale gesetzliche Grenze insoweit überschreiten, als dies die Aufrechterhaltung des Luftverkehrs erfordert.

3.

Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage verteilt, kann die Arbeitszeit an diesen Tagen durch Überstunden bis auf zwölf Stundenausgedehnt werden (§ 7 Abs. 6 AZG).

4.

Der zur Erzielung der maximalen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden maßgebliche Durchrechnungszeitraum wird auf 26 Wochen verlängert, bei Vorliegen von technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf 52 Wochen (§ 9 Abs. 4 AZG).

5.

Die Grundvergütung für Überstunden beträgt 1/157 des Gehaltes.

Änderungen12. Nachtrag vom 27.06.2009 / gilt ab 01.01.2009

6.

Der Überstundenzuschlag beträgt grundsätzlich 50%. Für Überstunden in der Zeit von 19:00 bis 07:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen beträgt der Zuschlag 100%.

Ende

Redaktionelle Anmerkungen

Für alle im ausübenden Flugverkehrskontrolldienst geleisteten auszuzahlenden Überstunden gebührt ab 1. Februar 2008 ab der 21. im jeweiligen Monat auszuzahlenden Überstunde der Überstundenzuschlag im doppelten Ausmaß des im Kollektivvertrag vorgesehenen Zuschlags. [Quelle: 11. Nachtrag]

7.

Für Feiertage und für Arbeit an Feiertagen gelten im übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.

Als gesetzliche Feiertage gelten:

  • 1. und 6. Jänner,

  • Karfreitag (nur für protestantische, methodistische und alt-katholische Bekenntnisse),

  • Ostermontag,

  • 1. Mai,

  • Christi-Himmelfahrt,

  • Pfingstmontag,

  • Fronleichnam,

  • 15. August,

  • Versöhnungstag (nur für Dienstnehmer mosaischen Bekenntnisses),

  • 26. Oktober,

  • 1. November,

  • 8., 25. und 26. Dezember

Fällt der 24. bzw. 31. 12 auf einen Werktag, ist er den gesetzlichen Feiertagen gleichzuhalten.

8.

Ansprüche auf Überstundenentlohnung verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach dem Monat der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

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VI.

URLAUB

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1.

Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes und die Anrechnung von Vorzeiten gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der EG-Freizügigkeitsverordnung mit der Maßgabe, daß das Urlaubsausmaß von Werktagen je nach der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeiteinteilung in Arbeitstage bzw. Kalendertage neutral umzurechnen ist (z.B. ergeben 30 Werktage bei einer 5-Tage-Woche 25 Arbeitstage).

2.

Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr. Beginnt das Dienstverhältnis vor dem 1.7., gebührt nach Erfüllung der Wartezeit von 6 Monaten auch im Eintrittsjahr das volle Urlaubsausmaß. Bei Eintritt 1.7. oder später gebührt im Eintrittsjahr für jeden begonnenen Monat 1/12 des Jahresurlaubs.

3.

Ein höheres Urlaubsausmaß gebührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt. Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist daher jeweils der 1. Juli.

Die für ein höheres Urlaubsausmaß anrechenbare Dienstzeit gilt auch dann als am 1.7. erreicht, wenn sie vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30.9. vollendet wird.

4.

Für das Urlaubsentgelt gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß regelmäßige schwankende Entgelte nach dem Durchschnitt des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres zu berechnen sind und am 15.5. eines jeden Jahres zur Auszahlung gelangen. Bediensteten im Schichtdienst gebührt pro Kalendertag Urlaubsanspruch 1/365, den übrigen Bediensteten bei 5-Tage-Woche pro Arbeitstag Urlaubsanspruch 1/250.

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VII.

DIENSTVERHINDERUNGEN

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Gilt ab: 01.01.2015
1.

Für Dienstverhinderungen durch Krankheit oder Unglücksfall gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes mit der Ergänzung, daß sich an die gesetzliche Fortzahlung des vollen oder eines Teiles des Entgeltes (§ 8 Abs. 1 bzw. 2 AngG) ein Anspruch auf 25% des Entgeltes bis zu drei Monaten, gerechnet einschließlich der gesetzlichen Anspruchsdauer, anschließt. Die dreimonatige Gesamtdauer des Anspruchs erhöht sich auf vier Monate, wenn das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre gedauert hat, auf sechs Monate nach mehr als 15 Jahren und auf neun Monate nach mehr als 25 Jahren.

2.

Bei Arbeitsunfällen (§ 175 ASVG) im Zusammenhang mit der Dienstleistung bei der ACG gebührt im Anschluß an die volle gesetzliche Entgeltfortzahlung die Differenz zwischen dem Krankengeld aus der Sozialversicherung und dem vollen Entgelt bis zu drei Monaten, gerechnet einschließlich der gesetzlichen Entgeltfortzahlung; diese drei Monate erhöhen sich auf vier Monate, wenn das Dienstverhältnis mehr als 5 Jahre gedauert hat, auf sechs Monate nach mehr als 10 Jahren, auf neun Monate nach mehr als 15 Jahren und auf 12 Monate nach mehr als 25 Jahren. Die vom Dienstgeber nach Ausschöpfung des gesetzlichen Entgeltanspruchs zu erbringende Leistung ist der Höhe nach jedoch mit 49% des Entgelts begrenzt.

3.

Für sonstige Dienstverhinderungen gelten ebenfalls die diesbezüglichen Bestimmungen das Angestelltengesetzes sowie die besonderen gesetzlichen Bestimmungen über die Pflegefreistellung.

4.

Bei angezeigtem und nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedoch Freizeit unter Entgeltfortzahlung in folgendem Ausmaß zu gewähren:

Änderungen17. Nachtrag vom 09.02.2015 / gilt ab 01.01.2015

bei eigener Eheschließung3 Arbeitstage
beim Tod des Ehegatten-(gattin)3 Arbeitstage
beim Tod des Lebensgefährten-(gefährtin), wenn er (sie) mit dem Angestellten in gemeinsamen Haushalt lebte3 Arbeitstage
beim Tod eines Elternteiles2 Arbeitstage
beim Tod eines Kindes2 Arbeitstage
beim Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes2 Arbeitstage
bei Niederkunft der Ehefrau (bzw. Lebensgefährtin)2 Arbeitstage
bei Eheschließung der Kinder, Eltern, Geschwister1 Arbeitstage
beim Tod von Geschwistern, Großeltern und Schwiegereltern, bzw. Eltern des (der) Lebensgefährten-(gefährtin), wenn diese mit dem/der Bediensteten in gemeinsamen Haushalt lebten und die Lebensgemeinschaft dem Dienstgeber schriftlich gemeldet wurde1 Arbeitstage

Ende

Änderungen13. Nachtrag vom 10.05.2010 / gilt ab 01.01.2010

5.

Für Bedienstete im Schichtdienst ist die Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung aufgrund eines der o.a. Ereignisse, die nicht vorgeplant werden konnte, nach dem tatsächlichen Stundenausfall laut Dienstplan zu berechnen. Bei vorgeplanter Dienstverhinderung berechnet sich die Entgeltfortzahlung mit 8 Stunden, bei radarwertiger mit 6,5 Stunden.

Ende

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VIII.

DAUER UND AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES

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Gilt ab: 01.01.2010
1.

Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt sowohl beim befristeten als auch unbefristeten Dienstverhältnis als Dienstverhältnis auf Probe im Sinne des § 19 Abs. 2 Angestelltengesetz, falls ein Probemonat im Dienstvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

2.

Für die Kündigung gelten die Kündigungsbestimmungen des Angestelltengesetzes mit der Maßgabe, daß die Kündigung von jedem Teil unter vorheriger Einhaltung der Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonats erfolgen kann.

Änderungen13. Nachtrag vom 10.05.2010 / gilt ab 01.01.2010

Nach 25 Dienstjahren in der Austro Control verlängert sich die Kündigungsfrist um 1 Monat, danach alle 5 Jahre um einen weiteren Monat.

Ende

Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates nach § 105 Abs. 1 und 2 ArbVG bleiben unberührt.

Hat der Bedienstete bei Ausspruch der Kündigung das 50. Lebensjahr und mindestens 20 Dienstjahre bei der ACG (einschließlich unmittelbar vorangegangener Dienstzeit beim BAZ) vollendet, kann seitens des Dienstgebers nur schriftlich und unter Kurzangabe des Grundes gekündigt werden. Aus betrieblichen Erfordernissen, insbesondere Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen, kann in diesen Fällen nur gekündigt werden, wenn der ACG die Weiterbeschäftigung auch auf einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich oder nicht zumutbar ist; Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Dienstnehmer zur entsprechenden Anpassung seiner Arbeits- oder Entgeltbedingungen nicht bereit ist oder die Versetzung ohne Anrufung des Gerichts unzulässig wäre (§ 101 ArbVG).

3.

Für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung und vorzeitiger Austritt) sind die Bestimmungen des Angestelltengesetzes maßgebend.

4.

Änderungen3. Nachtrag vom 27.9.1999 / gilt ab 31.10.1999

Aus Anlaß der Errichtung und des Betriebes der im Rahmen der \"Vereinbarung über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch Eurocontrol in der Bezirkskontrollzentrale des oberen Luftraumes für die zentraleuropäischen Flugsicherungsdienste (CEATS = Central European Air Traffic Services)\" zu errichtenden Flugverkehrskontrollzentrale erfolgen keine Kündigungen von Bediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 31. Oktober 1999 begründet wurde. Dennoch ausgesprochene Kündigungen sind rechtsunwirksam.Ende

Die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen über den allgemeinen und besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz bleiben unberührt.

5.

Mit Ablauf des Monats, in welchem der Bedienstete sein 65. Lebensjahr vollendet, endet das Dienstverhältnis von selbst, ohne daß es einer Kündigung bedarf.

6.

Hinsichtlich der Abfertigung gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes mit der sich aus Punkt 7 bis 9 ergebenden Abweichung

7.

Nach 30 Dienstjahren erhöht sich die Abfertigung auf das Dreizehnfache des monatlichen Entgeltes.

8.

Weiblichen Bediensteten, die nach der Geburt eines Kindes innerhalb der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1 MSchG) oder im Falle eines Karenzurlaubes nach dem MSchG innerhalb von sechs Monaten nach der Entbindung ihren Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären, gebührt bei einer anrechenbaren Dienstzeit von mindestens drei Jahren die volle Abfertigung im Ausmaß des § 23 Abs. 1 Angestelltengesetz. Gleiches gilt für männliche Bedienstete, die im Falle eines Karenzurlaubes nach dem EKUG innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes ihren Austritt erklären.

9.

Änderungen12. Nachtrag vom 27.06.2009 / gilt ab 01.01.2009

a)

Endet ein länger als ein Jahr dauerndes Dienstverhältnis durch Tod und gebührt keine betragsmäßig günstigere Abfertigung, ist das Entgelt für den Sterbemonat und den Folgemonat weiterzuzahlen. Nach mindestens fünfjähriger Dauer des Dienstverhältnisses erhöht sich dieser Anspruch auf zwei Folgemonate. Anspruchsberechtigt sind die unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben. Sind keine unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben vorhanden, so ist der gemeldete Lebensgefährte, der mit dem verstorbenen Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Todes in einer der Austro Control GmbH gemeldeten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, anspruchsberechtigt. Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist eine auf längere Dauer beabsichtigte Partnerschaft von zwei Personen, die Merkmale einer Solidar-, Geschlechts-, und Wirtschaftsgemeinschaft aufweist.

Ende

b)

Die Abfertigung nach § 23 Abs. 6 AngG erhöht sich auf das volle Ausmaß, wenn im Zeitpunkt des Todes als gesetzliche Erben unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind. Sind zugleich sonstige unterhaltsberechtigte Erben vorhanden, gebührt der Erhöhungsbetrag ausschließlich den Kindern; für den gesetzlichen Hälfteanspruch gilt die gesetzliche Aufteilung.

Änderungen12. Nachtrag vom 27.06.2009 / gilt ab 01.01.2009

c)

Sind weder unterhaltsberechtigte Erben noch ein nach lit. b anspruchsberechtigter Lebensgefährte vorhanden, gebührt das Sterbeentgelt jenen Personen, welche die Bestattungskosten bezahlt haben, jedoch begrenzt auf die Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Bestattungskosten.

Ende

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IX.

ANERKENNUNGSZAHLUNGEN

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Gilt ab: 01.01.2009

Änderungen12. Nachtrag vom 27.06.2009 / gilt ab 01.01.2009

Nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 25 Jahre gebührt dem Mitarbeiter eine einmalige Anerkennungszahlung in Höhe von einem Bruttomonatsentgelt, nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 35 Jahre, gebührt eine einmalige Anerkennungszahlung in Höhe von zwei Bruttomonatsentgelten. In diese Dauer sind nur Zeiten einzurechnen, in denen das Dienstverhältnis diesem Kollektivvertrag unterlag und Anspruch auf Entgelt bestand. Eine Anrechnung von Vordienstzeiten ist nicht vorgesehen.

Ende

Der Bedienstete wird an zwei Arbeitstagen in der Woche des Ehrentages unter Fortzahlung seines Entgeltes vom Dienst freigestellt.

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X.

GEHALTSORDNUNG

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Gilt ab: 01.01.2016
A. Verwendungsgruppen
1.

Änderungen14. Nachtrag / gilt ab 1.1.2011

Das Gehaltsschema umfasst zwölf Verwendungsgruppen, benannt I bis XI (unter Einreihung einer Gruppe VIIIa nach VIII und vor IX), beruhend auf unterschiedlichen Anforderungsmerkmalen der verschiedenen Stellen. Die Gruppe I umfasst gewichtet und ihrem Gesamtbild nach die niedrigsten Anforderungen, die Gruppe XI die höchsten. Je nach Art, Ausmaß und Gewicht der Anforderungen, welche eine Stelle im Unternehmen ihrem Gesamtbild nach vom Stelleninhaber an Fachwissen, Managementwissen und Umgang mit Menschen, Denkleistung, Handlungsfreiheit sowie Rolle und Einfluss der Ergebnisse abverlangt, ist jede Stelle bzw. Stellenart einer bestimmten Verwendungsgruppe zuzuordnen. Die im Anhang 1 enthaltene Gehaltstabelle stellt einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages dar. Die Stellenzuordnungen ergeben sich aus dem Anhang 2, der ebenfalls einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bzw. eine authentische Interpretation hiezu darstellt.

Ende

2.

Verwendungsgruppen-Zuordnungen von im wesentlichen neuen Stellen sowie Umgruppierungen aufgrund wesentlicher Veränderungen der Anforderungen bedürfen einer Änderung des Anhanges 2, sei es durch eine einvernehmliche authentische Interpretation, sei es durch eine Änderung des Kollektivvertrages. Den diesbezüglichen Verhandlungen der Kollektivvertragsparteien sollen objektive Stellenbewertungen vorausgehen.

3.

Jeder Bedienstete - mit den sich aus Artikel XII ergebenden Ausnahmen - ist nach Maßgabe der Stelle, die er bekleidet, in die für ihn zutreffende Verwendungsgruppe einzustufen. Vorübergehende, insbesondere kurzfristige Zusatzaufgaben (vertretungsweises Miterledigen von Aufgaben anderer Stellen) begründen keinen Anspruch auf Umstufung. Bei längerfristiger Mischverwendung gebührt für deren Dauer ein arbeitszeitbezogen zu ermittelndes Mischgehalt, sofern sich diese Mischverwendung nicht als organisatorisch neue Stelle erweist, die eine Neubewertung im Sinne des Punktes 2 erforderlich macht.

4.

ÄnderungenNachtrag 18 vom 26.2.2016 / gilt ab 01.01.2016

Innerhalb der Verwendungsgruppen besteht ab dem Monatsersten nach Vollendung des 2., 4., 6., 8., 10., 12., 15., 17., 22. und 27. Dienstjahres in derselben oder einen höheren Verwendungsgruppe Anspruch auf Zeitvorrückung im prozentuellen Ausmaß laut Gehaltstabelle, wobei die Vorrückung nach dem 15. Dienstjahr 0,8% und nach dem 2.. und 27. Dienstjahr jeweils 2% des Kollektivvertragsgehalts der Verwendungsgruppe beträgt.

Die Einführung dieses zusätzlichen Gehaltssprunges gilt für alle Vorrückungsstichtage ab 01.04.2016.

Ende

5.

Für die Zeitvorrückung gemäß Punkt 4. bzw. für das sich aus ihr ergebende Mindestgehalt sind frühere Dienstzeiten in der selben oder einer höheren Verwendungsgruppe anzurechnen. Dienstzeiten gleicher oder höherwertiger Verwendung bei anderen Dienstgebern sind den eigenen Zeiten gleichgestellt, soweit sie für die konkrete Dienstleistung bei der ACG von Nutzen und entsprechender Erfahrung in der ACG zumindest gleichwertig sind.

Änderungen8. Nachtrag vom 22.04.2005 / gilt ab 01.01.2005

6.

Bei Umstufungen in eine höhere Verwendungsgruppe, die sich aus der Zuteilung einer anderen Stelle oder einer änderungsbedingten Neuzuordnung der bisherigen Stelle im Verwendungsgruppenschema ergeben, sind auf die Zeitvorrückung nur Zeiten derselben oder einer höheren Verwendungsgruppe anzurechnen, jedoch gebührt mindestens jenes Gehalt, das gegenüber dem Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe um mindestens 1,5% höher liegt. Der Beginn des Laufs der Zeitvorrückung, die sich aus einer solchen Umstufung ergibt, wird auf den Beginn des laufenden Zeitvorrückungszeitraumes der vorherigen Einstufung zurückverlegt (Wahrung des Vorrückungsstichtages).

Ende

B. Sonderzahlungen

Allen Angestellten gebührt am 15. Mai eines jeden Jahres eine Urlaubsremuneration und am 15. November jeden Jahres eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß des Grundgehaltes des vorhergehenden Monats. Bei Änderung des Arbeitszeitausmaßes (z.B. Änderung von Voll- auf Teilzeitarbeit oder umgekehrt) gebühren die Remunerationen nach Maßgabe einer Mischberechnung.

Bei Beginn oder Ende des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres gebührt nur der entsprechende Teil. Bei Ende des Dienstverhältnisses sind verhältnismäßig zuviel bezahlte Anteile zu verrechnen bzw. zurückzuzahlen.

Redaktionelle Anmerkungen

Siehe aktuellen Gehaltsabschluss für die Erhöhung der Familienzulage!

Die Erhöhungen im Überblick:

1.1.2008: 3,2% [Quelle: 11. Nachtrag]

1.1.2009: 3,1% [Quelle: 12. Nachtrag]

1.1.2010: 1% [Quelle: 13. Nachtrag]

Änderungen10. Nachtrag vom 20.04.2007 / gilt ab 01.01.2007

C. Familienzulage

Eine Familienzulage von monatlich 27,- Euro gebührt für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bezogen wird:

  • -

    Kinder, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Bediensteten leben,

  • -

    Kinder, für die der Bedienstete Unterhalt zu bezahlen hat.

Eine Familienzulage gebührt auch für ein Kind, das ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Familienzulage wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügen, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. C ASVG monatlich übersteigen.

Eine Familienzulage gebührt für ein Kind, das das 19., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügen, die die Einkommensgrenze nach dem ASVG übersteigen.

Ende

Redaktionelle Anmerkungen

Aufgrund unklarer Angaben im 11. Nachtrag wird folgende Änderung an das Ende von Punkt X. Gehaltsordnung gesetzt.

Änderungen11. Nachtrag vom 05.03.2008 / gilt ab 01.01.2008

A. Gehaltsvorschüsse und Geldaushilfen
1.
Gehaltsvorschüsse für Wohnzwecke

Einem Bediensteten kann bei einer angerechneten Dienstzeit von mindestens drei Jahren bei Vorlage entsprechender Unterlagen ein unverzinslicher Gehaltsvorschuss für Wohnzwecke bis zur Höhe von maximal 6.000,- Euro gewährt werden. Die Rückzahlung hat in maximal 60 Monatsraten zu erfolgen.

2.
Geldaushilfen

Einem Bediensteten kann anlässlich der Geburt eines eigenen Kindes eine einmalige nicht rückzahlbare Geldaushilfe in Höhe von 110,- Euro gewährt werden.

3.

Die Gewährung von Gehaltsvorschüssen und Geldaushilfen erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Kreditmittel. Ein Rechtsanspruch kann aus dieser Vereinbarung nicht abgeleitet werden.

Die Gesamtsumme der Kreditmittel wird für alle Bediensteten der Austro Control GmbH - unabhängig von der Kollektivvertragszugehörigkeit - mit 200.000,- Euro festgesetzt und jährlich um die festgelegte Gehaltsanpassung erhöht.

Ende

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XI.

DIENSTREISEN

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Gilt ab: 01.01.2009

ÄnderungenNachtrag 11b vom 13.03.2009 / gilt ab 01.01.2009

1.

Für den Ersatz von Reise- und Überstellungskosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift des Bundes mit der Maßgabe, dass für die Einreihung in die Gebührenstufe das jeweilige Monatsgrundgehalt, auf das der Bedienstete zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung am Dienstort oder Übersiedlung Anspruch hat, gemäß Artikel XI. Pkt. 4. Reiseaufwandsentschädigung gebührt Bediensteten mit Dienstort Wien oder Schwechat jedoch nicht bei Dienstreisen nach Schwechat bzw. Wien oder bei Kursen, Seminaren udgl. im Großraum Wien.

2.

Die außerhalb der Normalarbeitszeit liegende Zeit der Reisebewegung einschließlich notwendiger Wartezeiten wird als zuschlagsfreie Normalarbeitszeit vergütet bzw. gewertet. Zeiten des dienstlich notwendigen Lenkens eines Kraftfahrzeuges bzw. Pilotierens eines Luftfahrzeuges gelten außerhalb der Normalarbeitszeit bei ausdrücklicher Anordnung der Benützung als Überstunden.

3.
Reisekostenentschädigung:
a)

Grundsätzlich sind Reisekosten je nach benutztem Transportmittel nach Maßgabe des jeweils in Frage kommenden billigsten Tarifs zu ersetzen, im Falle der Eisenbahn die II. Klasse. Ab Gebührenstufe 2 Anspruch auf die I. Klasse.

b)

Die Kosten des privaten PKW's , eines Schlafwagens, Flugzeugen oder Schiffen sind nur dann zu ersetzen, wenn die Benützung aufgrund einer ausdrücklichen Bewilligung des Dienstgebers erfolgt.

Bei Verwendung eines Dienstkraftfahrzeuges sind nur die tatsächlichen Aufwendungen (Treibstoffe, Parkgebühren, etc.) gegen Beleg zu erstatten.

4.
Reiseaufwandsentschädigungen:

Für den mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwand für Verpflegung und Unterkunft gelten die in dieser Vorschrift enthaltenen Gebührenstufen mit der Maßgabe, dass für Auszubildende, Lehrlinge und Bedienstete bis zur Verwendungsgruppe III die Gebührenstufe 1, für die Verwendungsgruppen IV bis VI/10 die Gebührenstufe 2, und für die Verwendungsgruppen VI/11 bis XI die Gebührenstufe 3 festgelegten Beträge zur Verrechnung gelangen.

5.

Auslandsdienstreisen sind grundsätzlich mindestens zwei Wochen vor Dienstreiseantritt zu beantragen.

6.

Der Bedienstete hat seine Ansprüche mit der unterschriebenen Reiserechnung bis zum Ende des Folgemonats der Dienstreise beim Dienstgeber geltend zu machen. Ansprüche auf Reisezeit-, Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigungen verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Ende der Dienstreise schriftlich geltend gemacht werden.

7.

Wenn die vom Bediensteten voraussichtlich zu tätigenden Ausgaben einen Betrag von Euro 363,36 übersteigen, ist ihm auf Verlangen zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuss auf die ihm zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß zu gewähren.

Ende

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XII.

AUSBILDUNG

", "contentHtml": "
Gilt ab: 01.01.2006
1.

Bedienstete, ausgenommen Lehrlinge nach dem BAG, die für Zwecke der theoretischen und praktischen Ausbildung aufgenommen sind, stehen in einem Anstellungsverhältnis besonderer Art, das vorwiegend von entsprechenden Ausbildungs- und Lernpflichten geprägt ist und nur in untergeordnetem Umfang echte Dienstpflichten zum Gegenstand hat.

2.

Die hiefür gewährten Ausbildungsentschädigungen sind Inklusivgehälter, die unabhängig vom zeitlichen Ausmaß des jeweiligen Ausbildungs- und Lernaufwandes gebühren, jedoch die Teilnahme an den Ausbildungsaktivitäten und die Erbringung der ziel-orientiert notwendigen Lernaktivitäten voraussetzen. Dienstverhinderungen unterliegen den für die Angestellten geltenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Regelungen. Im Hinblick auf den Inklusivcharakter der Ausbildungsentschädigungen können Überstundenansprüche nur bei tatsächlichem Diensteinsatz gebühren, soweit durch den Einsatz in Verbindung mit der dennoch erbrachten Ausbildungszeit die Normalarbeitszeit überschritten wird.

3.

Vereinbarungen über die Rückzahlung der Ausbildungskosten sind im Hinblick auf die hohen Gesamtkosten und die ACG-unabhängige internationale Verwertbarkeit der Ausbildung nach Maßgabe folgender Beschränkungen zulässig:

a)

Nicht rückzahlungsfähig sind die Personal- und Sachaufwendungen der Ausbildung, 25% der an den Bediensteten geleisteten Ausbildungsentschädigung (Entgelte) sowie Entgeltteile für Zeiten tatsächlichen Diensteinsatzes. Rückzahlungsfähig sind somit 75% der an den Bediensteten geleisteten Ausbildungsentschädigung (Entgelte).

b)

Die Rückzahlungspflicht besteht nur, wenn das Ausbildungsverhältnis oder das anschließende Dienstverhältnis binnen 5 Jahren durch Selbstkündigung, vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder gerechtfertigte Entlassung aus Verschulden des Bediensteten endet. Bei einvernehmlicher Auflösung kann die Rückzahlung vereinbart werden. Bei Arbeitgeberkündigung besteht die Rückzahlungspflicht nur, wenn die Kündigung infolge bedienstetenseitig verschuldetem schlechtem Studienfortgang erfolgt.

c)

Je vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach vollendeter Ausbildung vermindert sich der Rückzahlungsbetrag um 1/60. Bei Ausscheiden während der Ausbildung tritt keine Verminderung ein.

4.

Die Ausbildungsentschädigungen gebühren je nach Art und Fortschritt der Ausbildung in der im folgenden vorgesehenen Höhe. Hinsichtlich des Ausbildungsfortschrittes sind je nach Art der Ausbildung bis zu drei Ausbildungsstufen vorgesehen, deren Abgrenzung sich aus den jeweils geltenden einschlägigen Regelungen über die Ausbildung und die dafür vorgesehenen Prüfungen (Anhang 3) ergibt. Die Ausbildungsentschädigungen der höheren Stufen setzen den positiven Abschluß der entsprechenden Prüfungen voraus und gebühren jeweils ab dem Folgemonat. Für den gesamten Monat der Abschlußprüfung gebührt ebenfalls noch die Ausbildungsentschädigung; das Einstufungsgehalt im Sinne des Artikels X gebührt daher erst ab dem Folgemonat.

5.

Die monatlichen Ausbildungsentschädigungen betragen bei der Ausbildung zum

Redaktionelle Anmerkungen

Stand 1.1.2006!

Die Erhöhung der Ausbildungsentschädigungen im Überblick:

1.1.2007: 2,6% [Quelle: 10. Nachtrag]

1.1.2008: 3,2% [Quelle: 11. Nachtrag]

1.1.2009: 3,1% [Quelle: 12. Nachtrag]

1.1.2010: 1% [Quelle: 13. Nachtrag]

a)
Flugverkehrsleiter:
  • Stufe 1 € 1.278,81,

  • Stufe 2 € 2.026,61,

  • Stufe 3 € 2.400,51;

b)
Flugsicherungs-Ingenieur und Prüfer:
  • Stufe 1 € 1.652,71,

  • Stufe 2 € 2.026,61,

  • Stufe 3 € 2.400,51;

c)
Flugsicherungs-Techniker:
  • Stufe 1 € 1.278,81,

  • Stufe 2 € 1.652,71;

d)
Systemanalytiker:
  • Stufe 1 € 1.652,71,

  • Stufe 2 € 2.026,61,

  • Stufe 3 € 2.400,51;

e)
Systemkontroller, Flugdatenbearbeiter und EDV-Operator im Fernmeldedienst
  • € 1.278,81;

f)
Flugwetterpersonal:
  • Stufe 1 € 1.278,81,

  • Stufe 2 € 1.652,71;

g)
Flugmeteorologe:
  • € 2.026,61.

Änderungen2. Nachtrag vom 2.6.1999 / gilt ab 1.5.1999

6.

Die Festlegung des Ausbildungsprogramms und der Prüfungsordnung für die diversen Fachbereiche bleibt einer Betriebsvereinbarung vorbehalten.Ende

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XIII.

SONDERBESTIMMUNGEN

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Gilt ab: 01.01.2010
A. Flugverkehrsleiter
1.
Radararbeitszeit

Für die tatsächliche Zeit im ausübenden Radar-Flugverkehrskontrolldienst verkürzt sich die Normalarbeitszeit um 1/8 der Normalarbeitszeit (Art. IV/1). Bei bloß zeitweiser Radartätigkeit wird diese um 1/7 aufgewertet.

2.
Pflichtuntersuchungen

Flugverkehrsleiter haben sich einer Pflichtuntersuchung nach den Bestimmungen des Annex 1 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt zu unterziehen.

Derzeit hat diese Untersuchung bis zum 45. Lebensjahr alle zwei Jahre, ab dem 45. Lebensjahr jährlich zu erfolgen. Für jeden Arztbesuch sind auf die Dienstzeit 4 Stunden anzurechnen. Die Kosten der Untersuchungen sind von der ACG zu tragen.

Wird bei einer Pflichtuntersuchung festgestellt, daß die Tauglichkeit zur Ausübung des FVL-Dienstes zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht mehr gegeben ist, aber die Wahrscheinlichkeit der Wiedererlangung der Tauglichkeit binnen zwei Jahren besteht, so ist dem Bediensteten für diese Übergangszeit eine seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Verwendung zu den dafür geltenden Entgeltbedingungen anzubieten.

Änderungen12. Nachtrag vom 27.06.2009 / gilt ab 01.01.2009

Verliert ein Bediensteter, der ab der Einreihung im Kollektivvertrag als Flugverkehrsleiter mindestens 15 Jahre als Flugverkehrsleiter verwendet wurde, wegen unverschuldeter Dienstunfähigkeit, die jedoch noch nicht den Grad der Erwerbsunfähigkeit nach dem ASVG erreicht hat und die anlässlich einer Pflichtuntersuchung festgestellt wird, seine Befugnis zur Ausübung des Flugverkehrskontrolldienstes, so ist zunächst nach Absatz 1 der Ziffer 2 der freien Betriebsvereinbarung vom 1. Dezember 1967 vorzugehen. Wird eine gleichwertige Verwendung nicht gefunden, so wird dieser Flugverkehrsleiter für die Zeit, in der er als Flugverkehrsleiter nicht verwendet werden darf, in einer zumutbaren Verwendung in der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH verwendet.

Für die Zeit dieser anderwärtigen Verwendung gebührt dem Bediensteten das Gehalt, das seiner Verwendungsgruppe und seinen Verwendungsgruppenjahren im Zeitpunkt des Verlustes der Befugnis entspricht.

Ende

Redaktionelle Anmerkungen

Siehe aktuellen Gehaltsabschluss für die Erhöhung der Verkehrsbelastungszulage!

Die Erhöhungen im Überblick:

1.1.2008: 3,2% [Quelle: 11. Nachtrag]

1.1.2009: 3,1% [Quelle: 12. Nachtrag]

1.1.2010: 1% [Quelle: 13. Nachtrag]

ÄnderungenNachtrag 11a / gilt ab 01.01.2008

3.

Abhängig von der Verkehrsbelastung erhalten Radar-Flugverkehrsleiter und Koordinatoren zu ihrem Gehalt je nach der Belastungsstufe ihres jeweiligen ständigen oder überwiegenden Einsatzortes eine monatliche Zulage.

Die Verkehrsbelastung wird für alle Units, an denen Radar-Flugverkehrsleiter und Koordinatoren beschäftigt sind, getrennt berechnet. Die Berechnung erfolgt nach der Anzahl der kontrollierten Flüge (IFR und VFR gemäß den Begriffserläuterungen der Luftverkehrsregeln) pro Kalenderjahr im Verhältnis zu den durchschnittlichen Dienststunden pro Kalenderjahr, in denen ausschließlich Flugverkehrskontrolle durchgeführt wird (also z.B. keine AIS-Stunden, Bürostunden etc.), gemäß Dienstplanschema der Unit pro Tag.

Ende

Änderungen13. Nachtrag vom 10.05.2010 / gilt ab 01.01.2010

Die Zulage beträgt bei Flugsicherungsstellen
der 1. Verkehrsbelastungsstufe 15 %
der 2. Verkehrsbelastungsstufe 8 % und
der 3. Verkehrsbelastungsstufe 3 %
der Vorrückungsstufe 5/6 der Verwendungsgruppe VIII, jeweils brutto monatlich.

Ende

ÄnderungenNachtrag 11a / gilt ab 01.01.2008

Die Einordnung in die drei Stufen ergibt sich unter der Annahme, dass die Verkehrsbelastung der Flugsicherungsstelle, die die höchste Verkehrsbelastung aufweist mit 100% festgelegt wird. Bis zu 33% dieses Wertes erfolgt eine Einstufung in Stufe 3, bis zu 66% in Stufe 2 und darüber in Stufe 1.

Diese Zulage bleibt bei der Bemessung der Sonderzahlung außer Acht.

Die Verkehrsbelastung wird bis zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres für das vergangene Jahr berechnet und festgelegt. Etwaige Anpassungen der Verkehrsbelastungszulage werden mit April des Folgesjahres durchgeführt.

Ende

Änderungen9a. Nachtrag vom 13.04.2006 / gilt ab 01.01.2006

4.

Durch Betriebsvereinbarung kann für Flugverkehrsleiter die Abgeltung besonderer Belastungen einschließlich der dafür geltenden besonderen Bedingungen geregelt werden.

Ende

Redaktionelle Anmerkungen

Siehe aktuellen Gehaltsabschluss für die Erhöhung der Entschädigung für Cockpit- und Streckenerfahrungsflüge

Stand 1.1.2006!

Die Erhöhungen im Überblick:

1.1.2008: 3,2% [Quelle: 11. Nachtrag]

1.1.2009: 3,1% [Quelle: 12. Nachtrag]

1.1.2010: 1% [Quelle: 13. Nachtrag]

B. Cockpit- und Streckenerfahrungsflüge

Ausübende Flugverkehrsleiter, Flugberater, Flugmeteorologen, Flugwetterberater, Flugwetterbeobachter und Flugdatenbearbeiter, die ohne Anrechnung auf die Dienstzeit Cockpit- und Streckenerfahrungsflüge durchführen, erhalten die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb Österreichs vom Dienstort zum Abflugort vergütet.

Der sonstige Aufwand wird pauschal mit € 74,78 pro Flug abgegolten. Reisegebühren werden nicht vergütet.

Redaktionelle Anmerkungen

Siehe aktuellen Gehaltsabschluss für die Erhöhung der Entschädigungen für Lehr- und Prüfungstätigkeiten

Stand 1.1.2006!

Die Erhöhungen im Überblick:

1.1.2007: 2,6% [Quelle: 10. Nachtrag]

1.1.2008: 3,2% [Quelle: 11. Nachtrag]

1.1.2009: 3,1% [Quelle: 12. Nachtrag]

1.1.2010: 1% [Quelle: 13. Nachtrag]

Änderungen7. Nachtrag vom 12.03.2004 / gültig ab 01.08.2004

C. Lehr- und Prüfungstätigkeiten

Die nachfolgenden Entschädigungen beziehen sich auf Tätigkeiten, welche gemäß den gültigen nationalen und internationalen Durchführungsbestimmungen zur Ausbildung von Flugsicherungspersonal bzw. dem Erhalt des Ausbildungsstandes (z.B. ESARR 5 gemäß Luftfahrtgesetz bzw. Single European Sky) ausgeübt werden.

Für Lehrtätigkeiten im Auftrag des Dienstgebers, die Bedienstete während ihrer Arbeitszeit oder in ihrer Freizeit bei Lehrgängen oder besonderer Ausbildung am Arbeitsplatz erbringen, werden folgende Zusatzentgelte festgelegt:

aa) während der Dienstzeit: 15,82 Euro
ab) außerhalb der Dienstzeit: 50,61 Euro
ac) während der Dienstzeit am Arbeitsplatz (z.B. OJT-Training): 31,63 Euro
ad) außerhalb der Dienstzeit für Pilotentätigkeit am Flugsicherungssimulator: 28,81 Euro
a)

bei Abhaltung des Unterrichtes werden dem Bediensteten pro Unterrichtsstunde bezahlt:

aa) während der Dienstzeit: 15,82 Euro
ab) außerhalb der Dienstzeit: 50,61 Euro
ac) während der Dienstzeit am Arbeitsplatz (z.B. OJT-Training): 31,63 Euro
ad) außerhalb der Dienstzeit für Pilotentätigkeit am Flugsicherungssimulator: 28,81 Euro
b)

Für Prüfer, die neben der mündlichen Prüfung schriftliche Arbeiten vorbereiten und korrigieren, gebührt als Entschädigung der unter lit. a) angeführte Stundensatz sowie für jeden geprüften Kandidaten der Betrag von 7,90 Euro.

c)

Für Prüfer, die nur mündlich prüfen, also keine schriftlichen Arbeiten korrigieren, gebührt als Entschädigung der unter lit. a) angeführte Stundensatz.

d)

Für Prüfer, die nur schriftliche Arbeiten vorbereiten und korrigieren, also nicht mündlich prüfen, gebührt als Entschädigung der unter lit. a) angeführte Stundensatz sowie für jeden geprüften Kandidaten der Betrag von 7,90 Euro.

e)

Vortragende bei Lehrgängen und Mitglieder von Prüfungskommissionen, die diese Tätigkeit außerhalb der Dienstzeit ausüben, haben dafür keinen Anspruch auf Ersatz von Reisekosten. Reiseaufwandsentschädigung für den Großraum Wien (Kosten der Fahrscheine) gebührt für diese Tätigkeiten auch innerhalb der Dienstzeit nicht.

f)

Für die Ausarbeitung von Skripten und Lehrbehelfen wird im Einvernehmen zwischen der AUSTRO CONTROL GmbH. und dem Verfasser im Anlassfall eine einmalige Abschlagszahlung vereinbart. Damit ist die gesamte Mehrarbeit bzw. der zusätzliche Stundenaufwand abgegolten. Nach Abnahme der Skripten durch die AUSTRO CONTROL GmbH. gehen diese inhaltlich ins Eigentum der AUSTRO CONTROL GmbH. über.

Ende

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XIV.

BETRIEBSPENSIONSREGELUNG

", "contentHtml": "

Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung betreffend den Beitritt zu einer Pensionskasse im Rahmen eines beitragsorientierten Systems werden aufgenommen.

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XV.

EINIGUNGSVERFAHREN (SCHLICHTUNGSVERSUCH)

", "contentHtml": "
1.

Alle Streitigkeiten aus der Auslegung und Anwendung dieses Kollektivvertrages sind vor Beschreitung des Rechtsweges den Parteien dieses Kollektivvertrages zur möglichst einvernehmlichen Klärung vorzulegen.

2.

Diese haben über die anhängige Streitfrage so rasch wie möglich gemeinsam zu beraten, je nach Sachlage unter Beiziehung der Streitteile.

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UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL

", "contentHtml": "

Wien, am 6. Mai 1997

AUSTRO CONTROL Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH
Dkfm. Karl JustDr. Johannes SeiringerDipl.-Ing. Johann Rausch
VorstandsdirektorVorstandsdirektorVorstandsdirektor
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten
Hans-Georg Dörfler Rudolf Randus
Vorsitzender Zentralsekretär
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Anhang 1 AUSTRO CONTROL GmbH Gehaltsansätze 2. Kollektivvertrag

", "contentHtml": "
Gilt ab: 01.01.1998
Redaktionelle Anmerkungen

Siehe den aktuellen Gehaltsabschluss!

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Anhang 2 Verwendungsgruppenschema KV21

", "contentHtml": "
Gilt ab: 01.01.2011

Änderungen14. Nachtrag / gültig ab 1.1.2011

Verwendungsgruppe I
  • 1.

    Hilfskraft

Verwendungsgruppe II
  • 1.

    Haustechniker

  • 2.

    Lenker

  • 3.

    Administrative Bedienstete

  • 4.

    Technische Hilfskraft

Verwendungsgruppe III
  • 1.

    Verwalter Bundesländer

  • 2.

    SB Administration

  • 3.

    Assistentin

  • 4.

    SB BG Logistik

  • 5.

    SB Empfang, Poststelle & Meeting Rooms

  • 6.

    SB Koordination Zentrallager

  • 7.

    Haustechniker

Verwendungsgruppe IV
  • 1.

    SB Ausbildung / Administration

  • 2.

    SB Qualitätsmanagement

  • 3.

    SB AES System Dokumentation

  • 4.

    SB Nebengebühren/Administration

  • 5.

    SB EMPIC-Flugmedizin

  • 6.

    SB AES Verfahrensdokumentation

  • 7.

    SB AOT Dokumentation

  • 8.

    AssistentIn Operational Performance & Projects (OPP)

  • 9.

    SB FM Service Desk

  • 10.

    SB ATM/QM

  • 11.

    SB Warengruppenmanagement

  • 12.

    SB Accounting (Kreditoren, Debitoren, Claiming, RCO, Anlagen, Fakturierung)

  • 13.

    SB / Assistentin

  • 14.

    SB Officemanagement

  • 15.

    SB Bautechnik

  • 16.

    SB Kaufmännisches Facility Management und Liegenschaften

  • 17.

    Officer Flight Data Unit

  • 18.

    SB PPS / Ausnahmebewilligungen

  • 19.

    SB AES Logistik

  • 20.

    SB Beschaffung

  • 21.

    SB ACA Recruitment und Administration

  • 22.

    SB Personenlizenzen/ATCO

  • 23.

    SB Personenlizenzen

  • 24.

    SB Zivilluftfahrtpersonal

  • 25.

    SB/AssistentIn GS

  • 26.

    VerwalterIn Graz/AssistentIn

  • 27.

    SB Occurrence Management

  • 28.

    Junior SB Prüfungswesen

Verwendungsgruppe V
  • 1.

    SB ATM HUM

  • 2.

    Junior SB Personalentwicklung

  • 3.

    SB SE & PM

  • 4.

    SB Facility Management & QMB

  • 5.

    SB Personenlizenzen in höherwertiger Verwendung

  • 6.

    SB Flugschulen

  • 7.

    SB AOT/OPS

  • 8.

    SB Aero Medical Section (AMS)

  • 9.

    SB AES/SCC

  • 10.

    SB Warengruppenmanagement & EDV

  • 11.

    SB Bibliothek & Beschaffungsmanagement

  • 12.

    SB Cost Accounting

  • 13.

    SB Accounting / Personal

  • 14.

    SB Reisemanagement

  • 15.

    SB Personal

  • 16.

    SB ATM Services /HUM-Regioport

  • 17.

    SB ACA Recruitment und Qualitätssicherung

  • 18.

    AssistentIn ACC-FIC Wien

  • 19.

    AssistentIn Terminal Wien

  • 20.

    AssistentIn ATM/AIM–VFSS

  • 21.

    SB MET Kommunikation

  • 22.

    AssistentIn des Vorstandsdirektors

  • 23.

    AssistentIn und SB Strategische Beschaffung

  • 24.

    SB Facility Management/Systemverwalterin Interflex

  • 25.

    SB Vergabeservices

  • 26.

    AssistentIn und SB Reisestelle

  • 27.

    SB Zeiterfassung

  • 28.

    SB ACE / Register

  • 29.

    Junior SB Interne Kommunikation

  • 30.

    SB ArbeitnehmerInnenschutz

  • 31.

    Junior SB Budget & Controlling

  • 32.

    Flugsicherungstechniker

  • 33.

    Junior SB ATM HUM

  • 34.

    SB Dangerous Goods / Ausbildungsorganisationen

  • 35.

    SB ATM DOC / Assistenz

  • 36.

    Assistentin und SB PPS

  • 37.

    Assistentin und Abteilungscontrolling

  • 38.

    SB SQ Datenmanagement

  • 39.

    Junior Operator

Verwendungsgruppe VI
  • 1.

    SB ACA Ausbildung

  • 2.

    SB AES bzw. ATM Abteilungscontrolling

  • 3.

    SB AIM Koordination dynamische Datenservices (KOD)

  • 4.

    SB AIM Koordination Prozessmanagement (KOP)

  • 5.

    VFSS Operating Supervisor

  • 6.

    SB Luftfahrtrecht & Flugmedizin

  • 7.

    SB PPS / Search & Rescue

  • 8.

    SB Planung/Koordination Facility Management

  • 9.

    SB Budget und Controlling

  • 10.

    SB Quantitative Marktforschung und Statistik

  • 11.

    SB Datenqualität

  • 12.

    SB Datenprodukte

  • 13.

    SB MET QM

  • 14.

    SB AES HUM (Human Resources)

  • 15.

    SB Interne Kommunikation

  • 16.

    SB Interne Kommunikation/Bereich Eventmanagement

  • 17.

    SB Customer Relationship Management (CRM)

  • 18.

    SB Information Management

  • 19.

    SB Documentation & Information Management

  • 20.

    Flugwetterberater mit Sonderverwendung fachliche Projekte

  • 21.

    SB AIM KARTOGRAPHIE

  • 22.

    SB Gehaltsabrechung

  • 23.

    SB SAP-Dienstplan & Nebengebühren

  • 24.

    SB Recruiting

  • 25.

    SB IMS Regio Port

  • 26.

    Flugwetterberater

  • 27.

    SB E-Learning / Simulation

  • 28.

    ATCO auf Flugplatz mit Instrumentenflugbetrieb

  • 29.

    SB Operations & Release Management

  • 30.

    SB Internationales Notambüro

  • 31.

    VFSS Operating Officer/FDU

  • 32.

    SB AIS Kartographie

  • 33.

    SB Programme Management for Infrastructure & Investigation

  • 34.

    SB ATM Qualitätsmanagement/Dokumentation

  • 35.

    FIC / MAC-Controller

  • 36.

    TFI-ControlIer

  • 37.

    DEL-Controller

  • 38.

    SB Beschaffung und Projekte

  • 39.

    SB Aviation Security

  • 40.

    Inspektor Dangerous Goods

  • 41.

    SB AIM AIP Redaktion

  • 42.

    SB Operational Statistic

  • 43.

    SB Accounting / Kreditoren, Anlagen, IFRS

  • 44.

    SB DEV (Planning & Development)

  • 45.

    Flugsicherungstechniker in höherwertiger Verwendung

  • 46.

    SB PPS / Ein-, Aus-, Überflüge

  • 47.

    SB Fortbildung / Controlling

  • 48.

    Operator

  • 49.

    Junior Programmierer

Verwendungsgruppe VII
  • 1.

    ACG Projektmanagement Office

  • 2.

    Manager Beschaffungsmanagement

  • 3.

    Senior SB ATM HUM

  • 4.

    Senior SB Offer Management und Vertrieb

  • 5.

    SB FMP Austria

  • 6.

    Senior SB AIM System Development & Improvement (SDI)

  • 7.

    Senior SB Projektkoordination Neue Services

  • 8.

    Manager Training AES

  • 9.

    Senior SB Business Planning ATM

  • 10.

    Senior SB PPS / Search & Rescue

  • 11.

    System-/Netzwerkmanager

  • 12.

    Senior SB / Programmierer

  • 13.

    Senior SB / Flugsicherungsingenieur

  • 14.

    Chefflugmeteorologe

  • 15.

    Manager Betriebsausstattung und Facility Management

  • 16.

    Manager Bautechnik

  • 17.

    Manager Vergabeservices

  • 18.

    Flugmeteorologe mit Sonderverwendung fachliche Projekte

  • 19.

    Senior SB AIM Procedures

  • 20.

    Senior SB Operations & Release-Management

  • 21.

    Senior SB Training/Simulator

  • 22.

    Managerin Recruitment & Line Quality Management

  • 23.

    ManagerIn ACA Ausbildung

  • 24.

    Senior SB IT

  • 25.

    Senior SB Sl / Quality Assurance

  • 26.

    Senior SB SI / AIM Dynamic Data Management

  • 27.

    Senior SB SI / Technical Control and Monitoring Systems

  • 28.

    Senior SB SCC

  • 29.

    Senior SB AIM Organisation Development & Improvement (ODI) bzw. AIM Strategy, Performance and Coordination (ASP)

  • 30.

    Senior SB AIM Koordination statische Datenservices (KOS)

  • 31.

    Senior SB LA (Legal Affairs) / LFA

  • 32.

    Senior SB Allgemeine Rechtsangelegenheiten

  • 33.

    Senior SB Personenlizenzen

  • 34.

    Senior SB PPS / Verwaltungsverfahren

  • 35.

    Senior SB Budget u. Controlling

  • 36.

    Senior SB Unternehmenskommunikation (statt Public Relations)

  • 37.

    SB Aufsichtsrat/Geschäftsführung

  • 38.

    Senior SB HR

  • 39.

    SB CNS

  • 40.

    SB Requirements & Infrastructure

  • 41.

    Senior SB LFA Services

  • 42.

    Senior SB ITC Services

  • 43.

    Senior SB Development & Support AIM Systeme

  • 44.

    Flugmeteorologe

  • 45.

    SAFA Inspektor Flugbetrieb

  • 46.

    SAFA Inspektor Technik

  • 47.

    Senior SB Training MET

  • 48.

    SB AIM Product & Sales (APS)

  • 49.

    SB AIM Static Data Operation (SDO)

  • 50.

    SB AIM Unit Training & Administration (UTA)

  • 51.

    Senior SB ATM Qualitätsmanagement/Dokumentation

  • 52.

    Senior SB PPS / Instrumentenflugbetrieb

  • 53.

    Senior SB PPS / PEL_Flugschulen

  • 54.

    Senior SB Flugschulen

  • 55.

    Senior SB Prüfungswesen

  • 56.

    Flugwetterberater & Systembetreuer

  • 57.

    SB AIM SLA/Notam

  • 58.

    Senior SB MET Info- und Datenmanagement (TEL)

  • 59.

    Senior SB MET QM

Verwendungsgruppe VIII
  • 1.

    Manager (DGL) AES Team

  • 2.

    Senior SB / Chefsystemanalytiker

  • 3.

    Senior SB / Chef-Flugsicherungs-Ingenieur

  • 4.

    ATM Quality Manager

  • 5.

    Manager LSA Procedures, Permissions & SAR (PPS)

  • 6.

    Senior SB MET Controlling, Koordination & Qualitätsmanagement (CCQ)

  • 7.

    Senior SB MET Entwicklung/EDV

  • 8.

    Senior SB Prozessmanagement

  • 9.

    Manager Competence Center

  • 10.

    Senior SB UTM u. Mitglied des Leitungsteams ACC-FIC

  • 11.

    Senior SB AES Service Level Management

  • 12.

    Senior SB AES Programm-Management

  • 13.

    Senior SB Operational Performance Terminal (OPT)

  • 14.

    Senior SB Air Traffic Flow & Capacity Management

  • 15.

    Senior SB MET Neue Services

  • 16.

    Supervisor NEU

  • 17.

    Manager Cost-Accounting & Treasury

  • 18.

    Manager Personalentwicklung

  • 19.

    Senior SB Aero Medical Section (AMS) / Flugmedizinische/r Sachverständige/r – StellvertreterIn

  • 20.

    Prüfer

  • 21.

    Flugbetriebsinspektor

  • 22.

    Senior SB / Chefinspektor Dangerous Goods

  • 23.

    Radarflugverkehrsleiter

  • 24.

    Senior SB AES SO Support

  • 25.

    Senior SB AES Quality Management

  • 26.

    Senior SB ATE

  • 27.

    Senior SB ATT

  • 28.

    Senior SB DOC

  • 29.

    Senior SB PROC

  • 30.

    Senior SB UTM

  • 31.

    Senior SB ATE / Route Network

  • 32.

    Manager Unternehmenskommunikation

  • 33.

    Senior SB Operational Safety Management

  • 34.

    TeamkoordinatorIn MET (LOWW/LOWG/LOWK/LOWI/LOWS/LOWL)

  • 35.

    Senior SB Maintenance Personnel Licensing (ML)

  • 36.

    Senior SB AES Sl

  • 37.

    Senior SB AES Navigation (NAV)

  • 38.

    Senior SB AES SI/AIRPORT

  • 39.

    Senior SB AES Communications (COM)

  • 40.

    Senior SB / Systemanalytiker

  • 41.

    Senior SB DEV (Planning & Development)

  • 42.

    Senior SB CNS

  • 43.

    Senior SB Requirements & Infrastructure

  • 44.

    Senior SB Flugwettervorhersage & Klimatologie

  • 45.

    Flugmeteorologe & Systembetreuer

  • 46.

    Senior SB OBS Wetterbeobachtung, Wetterdienstgeräte und -anlagen

  • 47.

    Safety-/Quality Management Experte (Senior SB)

  • 48.

    Senior SB Audit Management/TriNET

  • 49.

    Senior SB Occurrence Management

  • 50.

    Senior SB Hubschrauber

  • 51.

    Senior SB FMP Austria

  • 52.

    Flugmeteorologe und Senior SB Flugklimatologie

  • 53.

    Senior SB Entwicklung / MET Systeme

  • 54.

    Senior SB Flugmeteorologische Anwendungen

  • 55.

    Manager ATM AIM Vienna Flight Services Station (VFSS)

  • 56.

    Manager ATM/AIM Static Data Management (SDM)

Verwendungsgruppe VIIIa
  • 1.

    Prozess-Manager

  • 2.

    Manager Occurrence Management

  • 3.

    RegionsleiterIn MET (West/Ost/Süd/Nord)

  • 4.

    Manager Operational Performance & Projects

  • 5.

    Key Account Manager KNS

  • 6.

    Manager Accounting

  • 7.

    Manager Aero Medical Section (AMS)

  • 8.

    Senior SB Architecture Management

  • 9.

    Senior SB Technology Management

  • 10.

    Senior SB für Zertifizierung und Continuing Airworthiness von Experimental/VLA/UL und Segelflugzeugen

  • 11.

    Senior SB für Zertifizierung und Continuing Airworthiness von CS-23 Flugzeugen/CS-E Triebwerken

  • 12.

    Senior SB für das Fachgebiet Avionik Zertifizierung und Continued Airworthiness sowie relevante operationelle Vorschriften/Genehmigungen

  • 13.

    Senior SB Aero Medical Section (AMS) / Flugmedizinische/r Sachverständige/r

  • 14.

    Senior SB SO Services

  • 15.

    Manager ACA Simulator (SIM)

  • 16.

    Manager ATM AIM / Support

  • 17.

    Senior SB AES Service Development

  • 18.

    ACG Quality Manager

  • 19.

    Manager Audit Management / Trinet

  • 20.

    Senior SB Strategisches Controlling & Partnermanagement KNS

Verwendungsgruppe IX
  • 1.

    Manager Personenlizenzen (PEL)

  • 2.

    Manager Bereich AES

  • 3.

    Manager Bereich (DGL) AES Service Control Center (SCC)

  • 4.

    Manager AES SI/AIRPORT

  • 5.

    Manager AOT Airworthiness & Certification (AC)

  • 6.

    Manager AOT Technical Aviation Organisations (TO)

  • 7.

    Manager AOT Gewerblicher Flugbetrieb Flächenflugzeuge (OPS)

  • 8.

    Manager ATM Air Traffic Services Terminal (ATT)

  • 9.

    Manager ATM Air Traffic Services En Route (ATE)

  • 10.

    Manager ATM Operational Planning & Navigation (PLN)

  • 11.

    Manager ATM Communication, Navigation, Surveillance (CNS)

  • 12.

    Manager ATM Human Resources (HUM)

  • 13.

    Manager ATM ACC-FIC Wien

  • 14.

    Manager ATM Approach Wien (APP)

  • 15.

    Manager ATM Tower Wien (TWR)

  • 16.

    Manager Marketing

  • 17.

    Manager ATM Terminal (Bundesländer)

  • 18.

    Manager Personalservice

Verwendungsgruppe X
  • 1.

    AL Akademie ACA

  • 2.

    BM Terminal

  • 3.

    BM En Route

  • 4.

    BM Aeronautical Information Management AIM

  • 5.

    ATM Support Manager

  • 6.

    BM AES Service Integration Sl

  • 7.

    BM AES Service Operations SO

  • 8.

    AL Generalsekretariat GS

  • 9.

    AL Controlling CO

  • 10.

    AL Finanz- und Rechnungswesen FR

  • 11.

    AL Personal HR

  • 12.

    BM MET Service Operation

  • 13.

    AL Rechtsangelegenheiten RA

  • 14.

    BM Kooperationen/Neue Services

  • 15.

    BM AES Strategic Business Development & Support SD

  • 16.

    BM MET Service Development, Support & Training

  • 17.

    AL Unternehmensentwicklung

  • 18.

    AL Externe Beziehungen

  • 19.

    AL Beschaffungslogistik & Gebäudemanagement BG

  • 20.

    Manager Bereich AES Region Ost/Süd/West (FDL)

  • 21.

    AL Interne Revision IR

Verwendungsgruppe XI
  • 1.

    AL Air Traffic Management ATM

  • 2.

    AL Austro Control Engineering Services AES

  • 3.

    AL Meteorologie MET

  • 4.

    AL Airworthiness/Operations/Technical Organisations AOT

  • 5.

    AL Safety-/Quality Management SQ

  • 6.

    AL Licensing/Search & Rescue/Aeromedical Section LSA

  • 7.

    Leiter der Stabsstelle \"Koordination und Controlling” für die LFA

Ende

", "title": "Anhang 2 Verwendungsgruppenschema KV2", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": [ "1" ], "children": null }, { "id": "pr-72554300100020_2334396", "element": "para", "titleHtml": "

Anhang 3 Ausbildungsentschädigungen

", "contentHtml": "
Gilt ab: 01.01.2006
Redaktionelle Anmerkungen

Stand 1.1.2006!

Erhöhung der Ausbildungsentschädigungen:

1.1.2007: 2,6% [Quelle: 10. Nachtrag]

1.1.2008: 3,2% [Quelle: 11. Nachtrag]

1.1.2009: 3,1% [Quelle: 12. Nachtrag]

1.1.2010: 1% [Quelle: 13. Nachtrag]

A. Ausbildungsenschädigung für Flugverkehrsleiter:
Während der ersten drei Kurse€ 1.278,81 monatlich
Nach positivem Abschluß der Prüfung \"Fluginformationsdienst\" ab dem Folgemonat€ 2.026,61 monatlich
Nach positivem Abschluß der Prüfung \"TWR-FVL\" bzw. \"COO\" ab dem Folgemonat€ 2.400,51 monatlich
Nach positivem Abschluß der Prüfung \"Radar-FVL\" erfolgt ab dem Folgemonat die Einstufung in das Gehaltsschema.
B. Ausbildungsenschädigung für Flugsicherungs-Ingenieure und Prüfer:
Während der ersten beiden Kurse€ 1.652,71 monatlich
Nach positivem Abschluß der Prüfung \"LTT II\" bzw. \"VW II\" ab dem Folgemonat€ 2.026,61 monatlich
Nach positivem Abschluß der Prüfung \"LTT III\" bzw. \"VW III\" ab dem Folgemonat€ 2.400,51 monatlich
Nach positivem Abschluß der Prüfung \"LTT IV\" und \"VW IV\" erfolgt ab dem Folgemonat die Einstufung in das Gehaltsschema.
C. Ausbildungsenschädigung für Flugsicherungs-Techniker:
Während der ersten beiden Kurse€ 1.278,81 monatlich
Nach positivem Abschluß der Prüfung \"M II\" ab dem Folgemonat€ 1.652,71 monatlich
Nach positivem Abschluß der Prüfung \"M III\" erfolgt ab dem Folgemonat die Einstufung in das Gehaltsschema.
D. Ausbildungsenschädigung für Systemanalytiker:
Während der ersten beiden Kurse€ 1.652,71 monatlich
Nach positivem Abschluß der Prüfung \"EDV II\" ab dem Folgemonat€ 2.026,61 monatlich
Nach positivem Abschluß der Prüfung \"EDV III\" ab dem Folgemonat€ 2.400,51 monatlich
Nach positivem Abschluß der Prüfung \"EDV IV\" erfolgt ab dem Folgemonat die Einstufung in das Gehaltsschema.
E. Ausbildungsentschädigung für Systemkontrollor, Flugdatenbearbeiter und EDV-Operatoren im Fernmeldedienst:
Während der Kurse€ 1.278,81 monatlich
Nach positivem Abschluß der letzten Prüfung erfolgt ab dem Folgemonat die Einstufung in das Gehaltsschema.
F. Ausbildungsenschädigung für das Flugwetterpersonal:
Während der ersten beiden Kurse€ 1.278,81 monatlich
Nach positivem Abschluß der Prüfung \"FWF II\" bzw. \"FWT II\" ab dem Folgemonat€ 1.652,71 monatlich
Nach positivem Abschluß der Prüfung \"FWF III\" bzw. \"FWT IV\" erfolgt ab dem Folgemonat die Einstufung in das Gehaltsschema.
G Ausbildungsentschädigung für Flufmeteorologen:
Während des Kurses€ 2.026,61 monatlich
Nach positivem Abschluß der Prüfung \"FWM\" efolgt ab dem Folgemonat die Einstufung in das Gehaltsschema.
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Anhang 4 Lehrlingsentschädigung

", "contentHtml": "
Gilt ab: 01.01.2006
Redaktionelle Anmerkungen

Siehe aktuellen Gehaltsabschluss für die Erhöhung der Lehrlingsentschädigung!

Erhöhungen der Lehrlingsentschädigung im Überblick:

1.1.2008: 3,2% [Quelle: 11. Nachtrag]

1.1.2009: 3,1% [Quelle: 12. Nachtrag]

1.1.2010: 1% [Quelle: 13. Nachtrag]

AUSTRO CONTROL GmbH

LEHRLINGSENTSCHÄDIGUNG

Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge beträgt:

im 1. Lehrjahr500,00 Euro
im 2. Lehrjahr600,00 Euro
im 3. Lehrjahr800,00 Euro
im 4. Lehrjahr1.050,00 Euro

Werte gelten ab 01.01.2006

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Generell sind die Stellen nach den erreichten Hay-Bewertungspunkten absteigend geordnet. Stellen mit gleicher Punkteanzahl finden sich in Blöcken abgebildet. Nachträgliche Änderungen des Verwendungsgruppenschemas aufgrund von Neuevaluierungen seitens des Bewertungsgremiums sind laufend möglich.

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Werte gelten ab 01.01.2006

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Lohntabellen

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Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft GPF

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Lohntabelle KV II

ab 1. Jänner 2026 (+3,6%) + 60 EUR (exkl. Vwgr. ATCO) - Beträge in Euro
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Jahr Verwendungsgruppe
I II III IV V VI VII
1/2 2.594,33 3.598,91 3.991,13 4.525,86 5.097,03 5.748,08 6.523,87
3/4 2.642,17 3.667,22 4.066,89 4.612,32 5.194,98 5.859,97 6.652,52
5/6 2.689,94 3.734,99 4.142,63 4.698,73 5.293,02 5.971,76 6.781,32
7/8 2.737,97 3.803,08 4.218,48 4.785,24 5.391,11 6.083,66 6.910,04
9/10 2.785,73 3.870,89 4.294,38 4.871,85 5.488,89 6.195,58 7.038,88
11/12 2.833,61 3.938,98 4.370,21 4.958,17 5.587,09 6.307,54 7.167,53
13-15 2.881,34 4.006,98 4.446,06 5.044,57 5.685,06 6.419,14 7.295,98
16/17 2.903,14 4.037,78 4.480,40 5.083,68 5.729,28 6.469,22 7.353,67
18-20 2.951,72 4.106,29 4.556,74 5.170,89 5.827,93 6.581,89 7.483,53
21/22 2.979,23 4.145,35 4.600,28 5.220,58 5.884,20 6.646,14 7.557,47
23-25 3.006,72 4.184,41 4.643,81 5.270,27 5.940,47 6.710,39 7.631,41
26-27 3.034,76 4.224,22 4.688,25 5.320,95 5.997,85 6.775,92 7.706,87
ab 28 3.062,80 4.264,04 4.732,67 5.371,63 6.055,24 6.841,44 7.782,32
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Jahr Verwendungsgruppe
VIII
ATCO
VIII a IX X
Grundgehalt VBZ1 VBZ2
1/2 6.964,94 7.043,02 1.432,45 829,30 7.407,96 9.598,13 11.225,43
3/4 7.102,51 7.252,47 1.363,34 760,19 7.545,58 9.788,24 11.448,18
5/6 7.240,27 7.462,09 1.294,23 691,09 7.683,35 9.978,56 11.670,69
7/8 7.377,79 7.671,46 1.225,12 621,97 7.820,83 10.168,62 11.893,72
9/10 7.515,09 7.880,62 1.156,01 552,87 7.958,13 10.358,83 12.116,18
11/12 7.652,86 8.090,24 1.086,91 483,76 8.095,92 10.549,05 12.338,80
13-15 7.790,49 8.299,74 1.017,79 414,65 8.233,52 10.739,42 12.561,71
16/17 7.852,09 8.431,69 948,69 345,54 8.298,68 10.824,62 12.661,51
18-20 7.990,81 8.642,29 879,58 276,43 8.437,42 11.016,18 12.885,89
21/22 8.069,83 8.792,01 810,47 207,33 8.516,44 11.125,47 13.013,86
23-25 8.148,85 8.941,71 741,36 138,22 8.595,46 11.234,76 13.141,83
26-27 8.229,48 9.093,05 672,25 69,11 8.676,07 11.346,23 13.272,38
ab 28 8.310,10 9.244,38 603,15 0,00 8.756,66 11.457,67 13.402,91
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= 28\" betrag=\"603,15\" class=\"zulage\" lohnart=\"Zulage\" name=\"VBZ1 für ATCO ab dem 28. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
= 3; Dienstjahr <= 4\"> = 5; Dienstjahr <= 6\"> = 7; Dienstjahr <= 8\"> = 9; Dienstjahr <= 10\"> = 11; Dienstjahr <= 12\"> = 13; Dienstjahr <= 15\"> = 16; Dienstjahr <= 17\"> = 18; Dienstjahr <= 20\"> = 21; Dienstjahr <= 22\"> = 23; Dienstjahr <= 25\"> = 26; Dienstjahr <= 27\"> = 28\">
Jahr Verwendungsgruppe
XI
1/2 13.487,87
3/4 13.755,88
5/6 14.023,78
7/8 14.291,78
9/10 14.559,73
11/12 14.827,56
13-15 15.095,36
16/17 15.215,42
18-20 15.485,40
21/22 15.639,39
23-25 15.793,36
26-27 15.950,42
ab 28 16.107,46
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Kursentschädigungen

", "contentHtml": "
A/01
BTR
bis Abschluss FIC
2.135,54
A/03
bis Student Licence
3.384,31
A/05
ab Student Licence
4.008,70
B/01
ING+EDV
Basic Course
2.759,93
B/03
nach Basic Course
3.384,31
B/05
nach Qual. Course
4.008,70
C/01
TEC
während 1,2
2.135,54
C/03
nach Prfg. M2
2.759,93
D/01
Systemanalytiker
während 1,2
2.759,93
D/03
nach EDV2
3.384,31
D/05
nach EDV3
4.008,70
E/01
Flugdatenbearb.
in Ausbildung
2.135,54
E/01
EDV-Operator
in Ausbildung
2.135,54
F/01
MET
während 1,2
2.135,54
F/03
nach FWF2, FWT2
2.759,93
G/01
während FWM
3.384,31
", "title": "Kursentschädigungen", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr916320_5238664", "element": "para", "titleHtml": "

Mischgehalt

(Errechnung aus Gehaltstabelle)
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LOA 1136 (VI/1-A/03) Mischgeh. FB St.2 2.363,77
LOA 1137 (VI/1-A/05) Mischgeh. FB St.3 1.739,38
LOA 1121 (15%v.VII/1) Mischgeh. Ing.St.1 978,58
LOA 1122 (20%v.VII/1) Mischgeh. Ing.St.2 1.304,77
LOA 1123 (25%v.VII/1) Mischgeh. Ing.St.3 1.630,97
LOA 1130 (15%v.V/1) Mischgeh. FT St.1 764,55
LOA 1131 (20%v.V/1) Mischgeh. FT St.2 1.019,41
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Lehrlingsentschädigungen

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LOA 1800 Lehrlingsent. Stf. 01 813,83
LOA 1800 Lehrlingsent. Stf. 02 976,59
LOA 1800 Lehrlingsent. Stf. 03 1.302,08
LOA 1800 Lehrlingsent. Stf. 04 1.709,01
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Zulagen

(Errechnung aus Gehaltstabelle)
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LOA 5510 Verkehrsbel.zul.1 1.432,45
LOA 5520 Verkehrsbel.zul.2 829,30
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Zulagen

", "contentHtml": "
LOA 5015 Kinderzul. 44,14
LOA 5500 Schichtdienstzulage 194,14
LOA 5560 Superv.VFSS 550,00
LOA 6360,65 Nachtd.ent. /Std. 5,65
LOA 6370 Wochenendz. /Std. 3,13
LOA 5630 ATM Ops Zuschl. (VFSS, FMP, FIC, AMC, TFI) 300,00
LOA 5540/5550 AES SCC Sup Zulage SCC 550,00 /275,00
LOA 5680 AES SCC Ops Zulage 300,00
LOA 5689 MET Ops Zulage / SUP-Dienst 30,00
LOA 1161/1162 ÜZ ATCO Superv. 1/2 760,69 /633,91
LOA 1163/1164 ÜZ ATCO Exp gr./kl. 697,3 /380,35
LOA 5591/5592 ATM Expertenzulage 1/2 876,38 /817,95
LOA 6307 Meesebetreuungsgebühr / Std. 63,06
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Simulatorpiloten

(fallw. Beschäftigung)
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Sim-Pilot A (Berufspiloten, CPL) 36,85 /Std.
Sim-Pilot B (SSB-Sim, abgeschl. ATCO Ausbildung) 22,87 /Std.
Sim-Pilot C (Jun.-Sim, abgebr. ATCO Ausb. m. Simerf.) 18,96 /Std.
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Kollektivvertrag

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Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft GPF

mit welchem der 2. Kollektivvertrag

für die bei der Austro Control GmbH beschäftigten Bediensteten,

abgeschlossen am 6.5.1997,

in der geltenden Fassung, wie folgt geändert wird

(Nachtrag 27)

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1.

Rahmenrechtliche Bestimmungen

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", "title": "Rahmenrechtliche Bestimmungen", "type": null, "subType": null, "number": "1.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr918688_5247594", "element": "para", "titleHtml": "
2.

Bezugsrechtliche Bestimmungen

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3.

Erfolesprämie (exkl. ATCOs)

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Alle Mitarbeiter:innen (exkl. ATCOs) mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum 31.12.2025 erhalten einmalig für 2025 eine Erfolgsprämie in der Höhe von brutto EUR 3.000,00,

Diese Erfolgsprämie gilt mit folgenden Ausmaßen bzw. Einschränkungen:

Die oben angeführte Prämie wird auch für die Jahre 2026 und 2027 allen Mitarbeiter:innen mit einem auf rechten Dienstverhältnis jeweils zum 31.12. im selben Ausmaß und unter denselben oben angeführten Einschränkungen gewährt, sofern in den Jahren 2026 und 2027 der TRS Parameter* sich wie folgt darstellt:

Die Auszahlung der Erfolgsprämie erfolgt jeweils im Dezember. Sofern möglich erfolgt die Auszahlung dieser Prämien steuerbegünstigt.

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4.

MET OPS Funktionszulage Schichtleiter:in (\"SUP\")

", "contentHtml": "

Für die operativen Schichtdienstmitarbeiter:innen MET am Standort LOWW (MET Center Vienna) wird per 01.01.2026 eine Funktionszulage in der Höhe von brutto EUR 30,00 pro geleistetem Dienst in der Funktion als Schichtleiter:in ,,SUP\" eingeführt. Die genaue Beschreibung und Aufgaben dieser Funktion erfolgen in der entsprechenden MET OPS Verfahrensanweisung. Dieser Dienst wird im Dienstplan ersichtlich angeführt (derzeit Tag C-Dienst, Nacht 1N-Dienst).

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5.

Jobticket

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Die Praxis betreffend Kostenübernahme Jobticket Wiener Linien (Übernahme der Kosten des günstigsten Ticktes = digitales Jahresticket) bleibt zu den bisherigen Bedingungen aufrecht.

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6.

Pensionskasse (KV2)

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Die BV HR 029 wird dahingehend angepasst, dass in §13 (1) per 01.01.2026 die Dienstgeberbeiträge auf 3,5% (aktuell 3,0%) und ab 01.01.2028 auf 4,0% erhöht werden.

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7.

AES OPS Zulage im SCC

", "contentHtml": "

AES OPS Mitarbeiter:innen im KV2 (SCC) erhalten ab 01. Jänner 2026 einen AES OPS Zuschlag in der Höhe von brutto EUR 300,00 (12x jährlich) in Verbindung mit einer Tätigkeit, welche im KV2/VI eingestuft ist und im durchgehenden (24/7) Schichtdienstmodell laufen (Teilzeit/Jobsharer entsprechend aliquot).

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8.

AES SCC Supervisor Zulase

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AES Supervisor im SCC (Schichtdienst) erhalten seit 01.07.2025 eine monatliche Zulage von brutto EUR 275,00 sofern keine Nachtdienste als SUP, sowie brutto EUR 550,00, wenn SUP mit Nachtdiensten vorgesehen sind (Teilzeit/Jobsharer entsprechend aliquot).

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9.

6te Urlaubswoche

", "contentHtml": "

Mitarbeiter:innen erhalten ab 01.01.2026 eine 6te Urlaubswoche (somit zusätzlich 5 Tage in der Gleitzeit bei einer 5 Tages Woche und zusätzlich 7 Tage im Schichtdienst, entsprechend bei TZ Modellen aliquot) bei Vorliegen von zumindest 10 durchgehenden Dienstjahren (ohne Anrechnung von Vordienstzeiten; wobei eine Unterbrechung zweier ACG Anstellungen von maximal 3 Monaten entsprechend §3 UrlG unberücksichtigt bleibt) und Erreichung des 45 Lebensjahres. Diese 6te Urlaubswoche gebührt ab dem - die im ersten Satz genannten Parameter (kumulativ) - folgenden Kalenderjahr.

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10.

Absichtserklärung Expertenmodell ATM OPS

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Es herrscht das gemeinsame Verständnis, im Frühjahr 2026 ein Expertenmodell für Jobsharer mit Expertenfunktion aus dem Bereich ATM OPS zu erarbeiten.

", "title": "Absichtserklärung Expertenmodell ATM OPS", "type": null, "subType": null, "number": "10.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr918706_5247621", "element": "para", "titleHtml": "
11.

Absichtserklärung Karrieremodell

", "contentHtml": "

Es herrscht das gemeinsame Verständnis, im Frühjahr 2026 ein Karrieremodell, insbesondere für Mitarbeiter:innen in der Gleitzeit, zu erarbeiten.

", "title": "Absichtserklärung Karrieremodell", "type": null, "subType": null, "number": "11.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr918708_5247624", "element": "para", "titleHtml": "
12.

Personalaufbau ATCOs - bezahlte Freizeittage für Kalenderjahr 2030

", "contentHtml": "

Die ACG bekennt sich zu einem weiteren Aufbau von ATCO Personalkapazitäten und es wird folgendes vereinbart

Für den Fall, dass diese Zielwerte nicht erreicht werden, erhält jeder ATCO im KV2 der betroffenen Unit für das Kalenderjahr 2030 7 Tage bezahlte Freistellung in Form von Zubuchung auf das Urlaubskontingent.

In den LAUs erhält jeder ATCO im KV2 für das Kalenderjahr 2030 7 Tage bezahlte Freistellung in Form von Zubuchung auf das Urlaubskontingent, sofern im Kalenderjahr 2029 in der jeweiligen Unit bei einer durchschnittlich an die Vorjahre angelehnten Urlaubsvergabe die durchschnittlichen eingeteilten Mehrstunden 22h bei den ATCOs im KV2 überschreiten.

Sollte das Ziel für 1 Unit nicht erreicht werden, dann werden für diese Unit Gespräche hinsichtlich der ATCO Planung der Folgejahre aufgenommen.

Unabhängig davon ist der Personalaufbau der ACG auf Basis der sich bis dahin ergebenden Parameter ab Ende 2028 mit der GF zu evaluieren.

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13.

Sonstiges

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Alle Anpassungen auf Basis der rollierenden Inflation werden auf 1 Kommastelle kaufmännisch gerundet.

Aufgrund des dreijährigen Abschlusses erfolgen keine weiteren rahmenrechtlichen Anpassungen bzw. Kollektivvertragsverhandlungen für die Kalenderjahre 2027 und 2028. Frühestens im September 2028 sind Kollektivvertragsverhandlungen für das Jahr 2029 aufzunehmen. Zu einzelnen Punkten, die nicht Gegenstand dieses Abschlusses sind, können im beidseitigen Einvernehmen jederzeit Sozialpartnergespräche aufgenommen werden.

*TRS Parameter; Summe der Erträge aus dem Traffic Risk Sharing für Term und Enroute, addiert um Kostenein sparungen bzw. reduziert um Kostenüberschreitungen, wobei diese aus der Differenz des aktuell gültigen Budgets im Vergleich zu den tatsächlichen Ist-Kosten laut Jahresabschluss resultiert. Folgende Kostenabweichungen sollen berücksichtigt werden: Personalaufwand (ohne Jubiläumsgelder, Abfertigungen und Altersversorgung), sonstiger betrieblicher Aufwand, Abschreibungen (nur im Fall von Kostenüberschreitungen).

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14.

lnkrafttreten

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Dieser Nachtrag 27 tritt mit Unterfertigung durch die Vertragspartner in Kraft.

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Maga . Elisabeth Landrichter Mag. Philipp Piber
Geschäftsführerin ACG Geschäftsführer ACG
Für die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten:
Richard Köhler Christian Decker
Vorsitzender GPF Bundesgeschäftsführer GPF
Ing. Martin Rendl, MSc Kerstin Koskarti
Vorsitzender GPF Bundesfachgruppe Flugsicherung Sekretärin der GPF
Für die Gewerkschaft vida:
Roman Hebenstreit Mag.a Anna Daimler, BA
Vorsitzender vida Generalsekretärin vida
Daniel Liebhart Mag. Maximilian Rohmann, BA MA
Vorsitzender Fachbereich Luft- und Schifffahrt Fachbereichssekretär Luft- und Schifffahrt
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IV.

NORMALARBEITSZEIT (DIENSTZEIT)

Gilt ab: 01.01.2006
1.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden.

Änderungen Nachtrag 1a vom 31. Jänner 1999 / gilt ab 01.02.1999

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 AZG) mehr als sechs Stunden, so wird die gemäß § 11 Abs. 1 AZG einzulegende halbstündige Arbeitspause gehaltsrechtlich (einschließlich der Überstundenabrechnung) als Dienstzeit behandelt.Ende

2.

Die Verteilung der Normalarbeitszeit erfolgt unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen.

3.

Die Normalarbeitszeit kann innerhalb von 52 Wochen bzw. eines Jahres so verteilt werden, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet (§ 4 Abs. 6 AZG). Diese Durchrechnungsmöglichkeit gilt auch bei Schichtarbeit (§ 4a AZG). In der Einzelwoche sind bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen höchstens 50, bei einem längeren Durchrechnungszeitraum höchstens 48 und bei Schichtarbeit höchstens 56 Normalarbeitsstunden zulässig (§ 4 Abs. 6 AZG). Eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum ist im Ausmaß bis zu +30/-10 Stunden zulässig (§ 4 Abs. 8 AZG). Wird der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht, kann die tägliche Normalarbeitszeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden (§ 4 Abs. 7 AZG).

4.

Für Zwecke des Einarbeitens von in Verbindung mit Feiertagen ausfallender Arbeitszeit (§ 4 Abs. 3 AZG) kann der Einarbeitungszeitraum bis zu 52 Wochen betragen.

5.

Bei gleitender Arbeitszeit gemäß § 4b AZG kann die tägliche Normalarbeitszeit bis zu zehn Stunden betragen.

6.

Gemäß § 18 Abs. 2 zweiter Satz AZG darf die tägliche Normalarbeitszeit auch zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies die Aufrechterhaltung des Luftverkehrs erfordert.

7.

Fällt in die Arbeitszeit des Bediensteten regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft (§ 5 AZG), kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden. Eine weitere Überschreitung der Tagesarbeitszeit ist insoweit zulässig, als dies die Aufrechterhaltung des Luftverkehrs (§ 18 AZG) erfordert.

8.

Für nicht dem KJBG unterliegende Bedienstete kann die ununterbrochene tägliche Ruhezeit auf zehn Stunden verkürzt werden. Solche Verkürzungen sind innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit auszugleichen (§ 12 Abs. 2 AZG). Durch Reisezeiten kann die tägliche Ruhezeit höchstens zweimal pro Kalenderwoche auf acht Stunden verkürzt werden (§ 20b Abs. 4 bis 5 AZG).

Änderungen9. Nachtrag / gilt ab 01.01.2006

8a.

Für Flugverkehrsleiter kann die ununterbrochene tägliche Ruhezeit mit Zustimmung des Bediensteten auf zehn oder auf acht Stunden verkürzt werden. Für Verkürzungen bis zu zehn Stunden gilt, dass sie entweder innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit auszugleichen sind (§ 12 Abs. 2 AZG) oder in der unmittelbar auf diese verkürzte Ruhezeit folgenden Arbeitszeit spätestens nach sechs Stunden neben der Ruhepause gemäß § 11 AZG zusätzlich eine Ruhepause von 30 Minuten zu gewähren ist (§ 18d AZG). Verkürzungen auf bis zu acht Stunden sind nur zulässig, wenn der unmittelbar folgenden Arbeitszeit eine wöchentliche Ruhezeit folgt oder es sich um die unmittelbar erste Arbeitszeit nach einer wöchentlichen Ruhezeit handelt; den wöchentlichen Ruhezeiten stehen tägliche Ruhezeiten von mindestens 15 Stunden gleich. Durch Reisezeiten kann die tägliche Ruhezeit höchstens zweimal pro Kalenderwoche auf acht Stunden verkürzt werden (§ 20b Abs. 4 bis 5 AZG).

Ende

9.

Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird, wobei zur Berechnung nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden dürfen (§ 19 Abs. 2 ARG).

10.

Eine allfällige Ersatzruhe nach § 6 ARG ist innerhalb von 13 Wochen zu gewähren. Ist auch dies zur Aufrechterhaltung des Flugverkehrs (der Flugsicherung) nicht möglich und erklärt sich der Arbeitnehmer nicht mit der Verschiebung um bis zu höchstens weitere 13 Wochen einverstanden, ist die Ersatzruhe finanziell abzugelten (§ 19 Abs. 2 ARG).

Redaktionelle Anmerkungen

Siehe aktuellen Gehaltsabschluss für die Erhöhung der Zuschläge und Entschädigungen!

Stand 1.1.2006!

Die weiteren Erhöhungen der Schichtdienstzulage, Nachtdienstentschädigung und des Wochenendezuschlages im Überblick:

1.1.2007: 2,6% [Quelle: 10. Nachtrag]

1.1.2008: 3,2% [Quelle: 11. Nachtrag]

1.1.2009: 3,1% [Quelle: 12. Nachtrag]

1.1.2010: 1% [Quelle: 13. Nachtrag]

11.

Für Bedienstete im Schichtdienst kann die Normalarbeitszeit in Monatsstunden umgerechnet werden. Bediensteten, die vorwiegend in Wechselschichten arbeiten, gebührt auf die Dauer ihrer Einteilung im Schichtdienst eine Schichtdienstzulage von € 115,66 monatlich.

Änderungen2. Nachtrag vom 2. Juni 1999 / gilt ab 01.05.1999

Nachtdienststunden zwischen 19:00 und 7:00 Uhr werden zusätzlich mit jeweils € 3,36 pro Stunde vergütet. Außerdem gebührt den Bediensteten im Schichtdienst bei kontinuierlicher Arbeit an Samstagen und/oder Sonntagen ein Wochenendzuschlag von € 1,87 pro Stunde.Ende

Dieser gebührt nicht, wenn für einen solchen Dienst Überstunden verrechnet werden. Alle diese Zulagen bleiben bei der Bemessung der Sonderzahlungen außer Ansatz.

12.

Besteht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein offenes Guthaben an Normalarbeitszeit, gebührt ein Zuschlag von 50%, sofern das Arbeitsverhältnis nicht durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder gerechtfertigte Entlassung aus Verschulden des Bediensteten endet. Soweit in der Kündigungszeit der Verbrauch des Zeitguthabens möglich oder zumutbar war, gebührt auch bei Selbstkündigung kein Zuschlag.

13.

Für die Arbeitszeiteinteilung gelten die gesetzlichen Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrates, insbesondere § 97 Abs.1 Z-2 ArbVG.

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V.

ÜBERSTUNDEN, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT

Gilt ab: 01.01.2009
1.

Innerhalb der Grenzen des § 6 Abs. 2 AZG ist der Bedienstete verpflichtet, angeordnete oder sich aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen ergebende Überstunden zu leisten.

2.

Unbeschadet der nach § 7 Abs. 1 AZG zulässigen Überstunden sind bis zu fünfzehn weitere Überstunden wöchentlich zugelassen, wobei das Höchstausmaß der Überstunden in der Woche insgesamt zwanzig Überstunden nicht überschreiten darf. Die Tagesarbeitszeit darf die normale gesetzliche Grenze insoweit überschreiten, als dies die Aufrechterhaltung des Luftverkehrs erfordert.

3.

Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage verteilt, kann die Arbeitszeit an diesen Tagen durch Überstunden bis auf zwölf Stundenausgedehnt werden (§ 7 Abs. 6 AZG).

4.

Der zur Erzielung der maximalen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden maßgebliche Durchrechnungszeitraum wird auf 26 Wochen verlängert, bei Vorliegen von technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf 52 Wochen (§ 9 Abs. 4 AZG).

5.

Die Grundvergütung für Überstunden beträgt 1/157 des Gehaltes.

Änderungen12. Nachtrag vom 27.06.2009 / gilt ab 01.01.2009

6.

Der Überstundenzuschlag beträgt grundsätzlich 50%. Für Überstunden in der Zeit von 19:00 bis 07:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen beträgt der Zuschlag 100%.

Ende

Redaktionelle Anmerkungen

Für alle im ausübenden Flugverkehrskontrolldienst geleisteten auszuzahlenden Überstunden gebührt ab 1. Februar 2008 ab der 21. im jeweiligen Monat auszuzahlenden Überstunde der Überstundenzuschlag im doppelten Ausmaß des im Kollektivvertrag vorgesehenen Zuschlags. [Quelle: 11. Nachtrag]

7.

Für Feiertage und für Arbeit an Feiertagen gelten im übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.

Als gesetzliche Feiertage gelten:

  • 1. und 6. Jänner,

  • Karfreitag (nur für protestantische, methodistische und alt-katholische Bekenntnisse),

  • Ostermontag,

  • 1. Mai,

  • Christi-Himmelfahrt,

  • Pfingstmontag,

  • Fronleichnam,

  • 15. August,

  • Versöhnungstag (nur für Dienstnehmer mosaischen Bekenntnisses),

  • 26. Oktober,

  • 1. November,

  • 8., 25. und 26. Dezember

Fällt der 24. bzw. 31. 12 auf einen Werktag, ist er den gesetzlichen Feiertagen gleichzuhalten.

8.

Ansprüche auf Überstundenentlohnung verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach dem Monat der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

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2.

Rahmenrechtliche Bestimmungen a) Änderung Art. V., Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit

Im Art. V., Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit wird Pkt. 6 zweiter Satz geändert und lautet nunmehr wie folgt:

„Für Überstunden in der Zeit von 19:00 bis 07:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen beträgt der Zuschlag 100%.'

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1.

Rahmenrechtliche Bestimmungen Änderung XI. Dienstreisen

Art. XI, Dienstreisen, wird durch folgende Formulierung ersetzt:
1.

Für den Ersatz von Reise- und Überstellungskosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift des Bundes mit der Maßgabe, dass für die Einreihung in die Gebührenstufe das jeweilige Monatsgrundgehalt, auf das der Bedienstete zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung am Dienstort oder Übersiedlung Anspruch hat, gemäß Artikel XI. Pkt. 4. Reiseaufwandsentschädigung gebührt Bediensteten mit Dienstort Wien oder Schwechat jedoch nicht bei Dienstreisen nach Schwechat bzw. Wien oder bei Kursen, Seminaren udgl. im Großraum Wien.

2.

Die außerhalb der Normalarbeitszeit liegende Zeit der Reisebewegung einschließlich notwendiger Wartezeiten wird als zuschlagsfreie Normalarbeitszeit vergütet bzw. gewertet. Zeiten des dienstlich notwendigen Lenkens eines Kraftfahrzeuges bzw. Pilotierens eines Luftfahrzeuges gelten außerhalb der Normalarbeitszeit bei ausdrücklicher Anordnung der Benützung als Überstunden.

3.
Reisekostenentschädigung:
a)

Grundsätzlich sind Reisekosten je nach benutztem Transportmittel nach Maßgabe des jeweils in Frage kommenden billigsten Tarifs zu ersetzen, im Falle der Eisenbahn die II. Klasse. Ab Gebührenstufe 2 Anspruch auf die I. Klasse.

b)

Die Kosten des privaten PKW's , eines Schlafwagens, Flugzeugen oder Schiffen sind nur dann zu ersetzen, wenn die Benützung aufgrund einer ausdrücklichen Bewilligung des Dienstgebers erfolgt.

Bei Verwendung eines Dienstkraftfahrzeuges sind nur die tatsächlichen Aufwendungen (Treibstoffe, Parkgebühren, etc.) gegen Beleg zu erstatten.

4.
Reiseaufwandsentschädigungen:

Für den mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwand für Verpflegung und Unterkunft gelten die in dieser Vorschrift enthaltenen Gebührenstufen mit der Maßgabe, dass für Auszubildende, Lehrlinge und Bedienstete bis zur Verwendungsgruppe III die Gebührenstufe 1, für die Verwendungsgruppen IV bis VI/10 die Gebührenstufe 2, und für die Verwendungsgruppen VI/11 bis XI die Gebührenstufe 3 festgelegten Beträge zur Verrechnung gelangen.

5.

Auslandsdienstreisen sind grundsätzlich mindestens zwei Wochen vor Dienstreiseantritt zu beantragen.

6.

Der Bedienstete hat seine Ansprüche mit der unterschriebenen Reiserechnung bis zum Ende des Folgemonats der Dienstreise beim Dienstgeber geltend zu machen. Ansprüche auf Reisezeit-, Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigungen verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Ende der Dienstreise schriftlich geltend gemacht werden.

7.

Wenn die vom Bediensteten voraussichtlich zu tätigenden Ausgaben einen Betrag von Euro 363,36 übersteigen, ist ihm auf Verlangen zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuss auf die ihm zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß zu gewähren.

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Lohntabelle KV II

ab 1. Jänner 2026 (+3,6%) + 60 EUR (exkl. Vwgr. ATCO) - Beträge in Euro
Jahr Verwendungsgruppe
I II III IV V VI VII
1/2 2.594,33 3.598,91 3.991,13 4.525,86 5.097,03 5.748,08 6.523,87
3/4 2.642,17 3.667,22 4.066,89 4.612,32 5.194,98 5.859,97 6.652,52
5/6 2.689,94 3.734,99 4.142,63 4.698,73 5.293,02 5.971,76 6.781,32
7/8 2.737,97 3.803,08 4.218,48 4.785,24 5.391,11 6.083,66 6.910,04
9/10 2.785,73 3.870,89 4.294,38 4.871,85 5.488,89 6.195,58 7.038,88
11/12 2.833,61 3.938,98 4.370,21 4.958,17 5.587,09 6.307,54 7.167,53
13-15 2.881,34 4.006,98 4.446,06 5.044,57 5.685,06 6.419,14 7.295,98
16/17 2.903,14 4.037,78 4.480,40 5.083,68 5.729,28 6.469,22 7.353,67
18-20 2.951,72 4.106,29 4.556,74 5.170,89 5.827,93 6.581,89 7.483,53
21/22 2.979,23 4.145,35 4.600,28 5.220,58 5.884,20 6.646,14 7.557,47
23-25 3.006,72 4.184,41 4.643,81 5.270,27 5.940,47 6.710,39 7.631,41
26-27 3.034,76 4.224,22 4.688,25 5.320,95 5.997,85 6.775,92 7.706,87
ab 28 3.062,80 4.264,04 4.732,67 5.371,63 6.055,24 6.841,44 7.782,32
Jahr Verwendungsgruppe
VIII
ATCO
VIII a IX X
Grundgehalt VBZ1 VBZ2
1/2 6.964,94 7.043,02 1.432,45 829,30 7.407,96 9.598,13 11.225,43
3/4 7.102,51 7.252,47 1.363,34 760,19 7.545,58 9.788,24 11.448,18
5/6 7.240,27 7.462,09 1.294,23 691,09 7.683,35 9.978,56 11.670,69
7/8 7.377,79 7.671,46 1.225,12 621,97 7.820,83 10.168,62 11.893,72
9/10 7.515,09 7.880,62 1.156,01 552,87 7.958,13 10.358,83 12.116,18
11/12 7.652,86 8.090,24 1.086,91 483,76 8.095,92 10.549,05 12.338,80
13-15 7.790,49 8.299,74 1.017,79 414,65 8.233,52 10.739,42 12.561,71
16/17 7.852,09 8.431,69 948,69 345,54 8.298,68 10.824,62 12.661,51
18-20 7.990,81 8.642,29 879,58 276,43 8.437,42 11.016,18 12.885,89
21/22 8.069,83 8.792,01 810,47 207,33 8.516,44 11.125,47 13.013,86
23-25 8.148,85 8.941,71 741,36 138,22 8.595,46 11.234,76 13.141,83
26-27 8.229,48 9.093,05 672,25 69,11 8.676,07 11.346,23 13.272,38
ab 28 8.310,10 9.244,38 603,15 0,00 8.756,66 11.457,67 13.402,91
Jahr Verwendungsgruppe
XI
1/2 13.487,87
3/4 13.755,88
5/6 14.023,78
7/8 14.291,78
9/10 14.559,73
11/12 14.827,56
13-15 15.095,36
16/17 15.215,42
18-20 15.485,40
21/22 15.639,39
23-25 15.793,36
26-27 15.950,42
ab 28 16.107,46
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Kollektivvertrag

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft GPF

mit welchem der 2. Kollektivvertrag

für die bei der Austro Control GmbH beschäftigten Bediensteten,

abgeschlossen am 6.5.1997,

in der geltenden Fassung, wie folgt geändert wird

(Nachtrag 27)

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Zulagen

LOA 5015 Kinderzul. 44,14
LOA 5500 Schichtdienstzulage 194,14
LOA 5560 Superv.VFSS 550,00
LOA 6360,65 Nachtd.ent. /Std. 5,65
LOA 6370 Wochenendz. /Std. 3,13
LOA 5630 ATM Ops Zuschl. (VFSS, FMP, FIC, AMC, TFI) 300,00
LOA 5540/5550 AES SCC Sup Zulage SCC 550,00 /275,00
LOA 5680 AES SCC Ops Zulage 300,00
LOA 5689 MET Ops Zulage / SUP-Dienst 30,00
LOA 1161/1162 ÜZ ATCO Superv. 1/2 760,69 /633,91
LOA 1163/1164 ÜZ ATCO Exp gr./kl. 697,3 /380,35
LOA 5591/5592 ATM Expertenzulage 1/2 876,38 /817,95
LOA 6307 Meesebetreuungsgebühr / Std. 63,06
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Zulagen

(Errechnung aus Gehaltstabelle)
LOA 5510 Verkehrsbel.zul.1 1.432,45
LOA 5520 Verkehrsbel.zul.2 829,30
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Kursentschädigungen

A/01
BTR
bis Abschluss FIC
2.135,54
A/03
bis Student Licence
3.384,31
A/05
ab Student Licence
4.008,70
B/01
ING+EDV
Basic Course
2.759,93
B/03
nach Basic Course
3.384,31
B/05
nach Qual. Course
4.008,70
C/01
TEC
während 1,2
2.135,54
C/03
nach Prfg. M2
2.759,93
D/01
Systemanalytiker
während 1,2
2.759,93
D/03
nach EDV2
3.384,31
D/05
nach EDV3
4.008,70
E/01
Flugdatenbearb.
in Ausbildung
2.135,54
E/01
EDV-Operator
in Ausbildung
2.135,54
F/01
MET
während 1,2
2.135,54
F/03
nach FWF2, FWT2
2.759,93
G/01
während FWM
3.384,31
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Lehrlingsentschädigungen

LOA 1800 Lehrlingsent. Stf. 01 813,83
LOA 1800 Lehrlingsent. Stf. 02 976,59
LOA 1800 Lehrlingsent. Stf. 03 1.302,08
LOA 1800 Lehrlingsent. Stf. 04 1.709,01
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Mischgehalt

(Errechnung aus Gehaltstabelle)
LOA 1136 (VI/1-A/03) Mischgeh. FB St.2 2.363,77
LOA 1137 (VI/1-A/05) Mischgeh. FB St.3 1.739,38
LOA 1121 (15%v.VII/1) Mischgeh. Ing.St.1 978,58
LOA 1122 (20%v.VII/1) Mischgeh. Ing.St.2 1.304,77
LOA 1123 (25%v.VII/1) Mischgeh. Ing.St.3 1.630,97
LOA 1130 (15%v.V/1) Mischgeh. FT St.1 764,55
LOA 1131 (20%v.V/1) Mischgeh. FT St.2 1.019,41
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Simulatorpiloten

(fallw. Beschäftigung)
Sim-Pilot A (Berufspiloten, CPL) 36,85 /Std.
Sim-Pilot B (SSB-Sim, abgeschl. ATCO Ausbildung) 22,87 /Std.
Sim-Pilot C (Jun.-Sim, abgebr. ATCO Ausb. m. Simerf.) 18,96 /Std.
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VI.

URLAUB

1.

Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes und die Anrechnung von Vorzeiten gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der EG-Freizügigkeitsverordnung mit der Maßgabe, daß das Urlaubsausmaß von Werktagen je nach der regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeiteinteilung in Arbeitstage bzw. Kalendertage neutral umzurechnen ist (z.B. ergeben 30 Werktage bei einer 5-Tage-Woche 25 Arbeitstage).

2.

Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr. Beginnt das Dienstverhältnis vor dem 1.7., gebührt nach Erfüllung der Wartezeit von 6 Monaten auch im Eintrittsjahr das volle Urlaubsausmaß. Bei Eintritt 1.7. oder später gebührt im Eintrittsjahr für jeden begonnenen Monat 1/12 des Jahresurlaubs.

3.

Ein höheres Urlaubsausmaß gebührt erstmals in jenem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil des Arbeitsjahres fällt. Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist daher jeweils der 1. Juli.

Die für ein höheres Urlaubsausmaß anrechenbare Dienstzeit gilt auch dann als am 1.7. erreicht, wenn sie vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30.9. vollendet wird.

4.

Für das Urlaubsentgelt gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß regelmäßige schwankende Entgelte nach dem Durchschnitt des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres zu berechnen sind und am 15.5. eines jeden Jahres zur Auszahlung gelangen. Bediensteten im Schichtdienst gebührt pro Kalendertag Urlaubsanspruch 1/365, den übrigen Bediensteten bei 5-Tage-Woche pro Arbeitstag Urlaubsanspruch 1/250.

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VERWENDUNGSGRUPPENSCHEMA KV21

Verwendungsgruppe I
  • 1.

    Hilfskraft

Verwendungsgruppe II
  • 1.

    Haustechniker

  • 2.

    Lenker

  • 3.

    Administrative Bedienstete

  • 4.

    Technische Hilfskraft

Verwendungsgruppe III
  • 1.

    Verwalter Bundesländer

  • 2.

    SB Administration

  • 3.

    Assistentin

  • 4.

    SB BG Logistik

  • 5.

    SB Empfang, Poststelle & Meeting Rooms

  • 6.

    SB Koordination Zentrallager

  • 7.

    Haustechniker

Verwendungsgruppe IV
  • 1.

    SB Ausbildung / Administration

  • 2.

    SB Qualitätsmanagement

  • 3.

    SB AES System Dokumentation

  • 4.

    SB Nebengebühren/Administration

  • 5.

    SB EMPIC-Flugmedizin

  • 6.

    SB AES Verfahrensdokumentation

  • 7.

    SB AOT Dokumentation

  • 8.

    AssistentIn Operational Performance & Projects (OPP)

  • 9.

    SB FM Service Desk

  • 10.

    SB ATM/QM

  • 11.

    SB Warengruppenmanagement

  • 12.

    SB Accounting (Kreditoren, Debitoren, Claiming, RCO, Anlagen, Fakturierung)

  • 13.

    SB / Assistentin

  • 14.

    SB Officemanagement

  • 15.

    SB Bautechnik

  • 16.

    SB Kaufmännisches Facility Management und Liegenschaften

  • 17.

    Officer Flight Data Unit

  • 18.

    SB PPS / Ausnahmebewilligungen

  • 19.

    SB AES Logistik

  • 20.

    SB Beschaffung

  • 21.

    SB ACA Recruitment und Administration

  • 22.

    SB Personenlizenzen/ATCO

  • 23.

    SB Personenlizenzen

  • 24.

    SB Zivilluftfahrtpersonal

  • 25.

    SB/AssistentIn GS

  • 26.

    VerwalterIn Graz/AssistentIn

  • 27.

    SB Occurrence Management

  • 28.

    Junior SB Prüfungswesen

Verwendungsgruppe V
  • 1.

    SB ATM HUM

  • 2.

    Junior SB Personalentwicklung

  • 3.

    SB SE & PM

  • 4.

    SB Facility Management & QMB

  • 5.

    SB Personenlizenzen in höherwertiger Verwendung

  • 6.

    SB Flugschulen

  • 7.

    SB AOT/OPS

  • 8.

    SB Aero Medical Section (AMS)

  • 9.

    SB AES/SCC

  • 10.

    SB Warengruppenmanagement & EDV

  • 11.

    SB Bibliothek & Beschaffungsmanagement

  • 12.

    SB Cost Accounting

  • 13.

    SB Accounting / Personal

  • 14.

    SB Reisemanagement

  • 15.

    SB Personal

  • 16.

    SB ATM Services /HUM-Regioport

  • 17.

    SB ACA Recruitment und Qualitätssicherung

  • 18.

    AssistentIn ACC-FIC Wien

  • 19.

    AssistentIn Terminal Wien

  • 20.

    AssistentIn ATM/AIM–VFSS

  • 21.

    SB MET Kommunikation

  • 22.

    AssistentIn des Vorstandsdirektors

  • 23.

    AssistentIn und SB Strategische Beschaffung

  • 24.

    SB Facility Management/Systemverwalterin Interflex

  • 25.

    SB Vergabeservices

  • 26.

    AssistentIn und SB Reisestelle

  • 27.

    SB Zeiterfassung

  • 28.

    SB ACE / Register

  • 29.

    Junior SB Interne Kommunikation

  • 30.

    SB ArbeitnehmerInnenschutz

  • 31.

    Junior SB Budget & Controlling

  • 32.

    Flugsicherungstechniker

  • 33.

    Junior SB ATM HUM

  • 34.

    SB Dangerous Goods / Ausbildungsorganisationen

  • 35.

    SB ATM DOC / Assistenz

  • 36.

    Assistentin und SB PPS

  • 37.

    Assistentin und Abteilungscontrolling

  • 38.

    SB SQ Datenmanagement

  • 39.

    Junior Operator

Verwendungsgruppe VI
  • 1.

    SB ACA Ausbildung

  • 2.

    SB AES bzw. ATM Abteilungscontrolling

  • 3.

    SB AIM Koordination dynamische Datenservices (KOD)

  • 4.

    SB AIM Koordination Prozessmanagement (KOP)

  • 5.

    VFSS Operating Supervisor

  • 6.

    SB Luftfahrtrecht & Flugmedizin

  • 7.

    SB PPS / Search & Rescue

  • 8.

    SB Planung/Koordination Facility Management

  • 9.

    SB Budget und Controlling

  • 10.

    SB Quantitative Marktforschung und Statistik

  • 11.

    SB Datenqualität

  • 12.

    SB Datenprodukte

  • 13.

    SB MET QM

  • 14.

    SB AES HUM (Human Resources)

  • 15.

    SB Interne Kommunikation

  • 16.

    SB Interne Kommunikation/Bereich Eventmanagement

  • 17.

    SB Customer Relationship Management (CRM)

  • 18.

    SB Information Management

  • 19.

    SB Documentation & Information Management

  • 20.

    Flugwetterberater mit Sonderverwendung fachliche Projekte

  • 21.

    SB AIM KARTOGRAPHIE

  • 22.

    SB Gehaltsabrechung

  • 23.

    SB SAP-Dienstplan & Nebengebühren

  • 24.

    SB Recruiting

  • 25.

    SB IMS Regio Port

  • 26.

    Flugwetterberater

  • 27.

    SB E-Learning / Simulation

  • 28.

    ATCO auf Flugplatz mit Instrumentenflugbetrieb

  • 29.

    SB Operations & Release Management

  • 30.

    SB Internationales Notambüro

  • 31.

    VFSS Operating Officer/FDU

  • 32.

    SB AIS Kartographie

  • 33.

    SB Programme Management for Infrastructure & Investigation

  • 34.

    SB ATM Qualitätsmanagement/Dokumentation

  • 35.

    FIC / MAC-Controller

  • 36.

    TFI-ControlIer

  • 37.

    DEL-Controller

  • 38.

    SB Beschaffung und Projekte

  • 39.

    SB Aviation Security

  • 40.

    Inspektor Dangerous Goods

  • 41.

    SB AIM AIP Redaktion

  • 42.

    SB Operational Statistic

  • 43.

    SB Accounting / Kreditoren, Anlagen, IFRS

  • 44.

    SB DEV (Planning & Development)

  • 45.

    Flugsicherungstechniker in höherwertiger Verwendung

  • 46.

    SB PPS / Ein-, Aus-, Überflüge

  • 47.

    SB Fortbildung / Controlling

  • 48.

    Operator

  • 49.

    Junior Programmierer

Verwendungsgruppe VII
  • 1.

    ACG Projektmanagement Office

  • 2.

    Manager Beschaffungsmanagement

  • 3.

    Senior SB ATM HUM

  • 4.

    Senior SB Offer Management und Vertrieb

  • 5.

    SB FMP Austria

  • 6.

    Senior SB AIM System Development & Improvement (SDI)

  • 7.

    Senior SB Projektkoordination Neue Services

  • 8.

    Manager Training AES

  • 9.

    Senior SB Business Planning ATM

  • 10.

    Senior SB PPS / Search & Rescue

  • 11.

    System-/Netzwerkmanager

  • 12.

    Senior SB / Programmierer

  • 13.

    Senior SB / Flugsicherungsingenieur

  • 14.

    Chefflugmeteorologe

  • 15.

    Manager Betriebsausstattung und Facility Management

  • 16.

    Manager Bautechnik

  • 17.

    Manager Vergabeservices

  • 18.

    Flugmeteorologe mit Sonderverwendung fachliche Projekte

  • 19.

    Senior SB AIM Procedures

  • 20.

    Senior SB Operations & Release-Management

  • 21.

    Senior SB Training/Simulator

  • 22.

    Managerin Recruitment & Line Quality Management

  • 23.

    ManagerIn ACA Ausbildung

  • 24.

    Senior SB IT

  • 25.

    Senior SB Sl / Quality Assurance

  • 26.

    Senior SB SI / AIM Dynamic Data Management

  • 27.

    Senior SB SI / Technical Control and Monitoring Systems

  • 28.

    Senior SB SCC

  • 29.

    Senior SB AIM Organisation Development & Improvement (ODI) bzw. AIM Strategy, Performance and Coordination (ASP)

  • 30.

    Senior SB AIM Koordination statische Datenservices (KOS)

  • 31.

    Senior SB LA (Legal Affairs) / LFA

  • 32.

    Senior SB Allgemeine Rechtsangelegenheiten

  • 33.

    Senior SB Personenlizenzen

  • 34.

    Senior SB PPS / Verwaltungsverfahren

  • 35.

    Senior SB Budget u. Controlling

  • 36.

    Senior SB Unternehmenskommunikation (statt Public Relations)

  • 37.

    SB Aufsichtsrat/Geschäftsführung

  • 38.

    Senior SB HR

  • 39.

    SB CNS

  • 40.

    SB Requirements & Infrastructure

  • 41.

    Senior SB LFA Services

  • 42.

    Senior SB ITC Services

  • 43.

    Senior SB Development & Support AIM Systeme

  • 44.

    Flugmeteorologe

  • 45.

    SAFA Inspektor Flugbetrieb

  • 46.

    SAFA Inspektor Technik

  • 47.

    Senior SB Training MET

  • 48.

    SB AIM Product & Sales (APS)

  • 49.

    SB AIM Static Data Operation (SDO)

  • 50.

    SB AIM Unit Training & Administration (UTA)

  • 51.

    Senior SB ATM Qualitätsmanagement/Dokumentation

  • 52.

    Senior SB PPS / Instrumentenflugbetrieb

  • 53.

    Senior SB PPS / PEL_Flugschulen

  • 54.

    Senior SB Flugschulen

  • 55.

    Senior SB Prüfungswesen

  • 56.

    Flugwetterberater & Systembetreuer

  • 57.

    SB AIM SLA/Notam

  • 58.

    Senior SB MET Info- und Datenmanagement (TEL)

  • 59.

    Senior SB MET QM

Verwendungsgruppe VIII
  • 1.

    Manager (DGL) AES Team

  • 2.

    Senior SB / Chefsystemanalytiker

  • 3.

    Senior SB / Chef-Flugsicherungs-Ingenieur

  • 4.

    ATM Quality Manager

  • 5.

    Manager LSA Procedures, Permissions & SAR (PPS)

  • 6.

    Senior SB MET Controlling, Koordination & Qualitätsmanagement (CCQ)

  • 7.

    Senior SB MET Entwicklung/EDV

  • 8.

    Senior SB Prozessmanagement

  • 9.

    Manager Competence Center

  • 10.

    Senior SB UTM u. Mitglied des Leitungsteams ACC-FIC

  • 11.

    Senior SB AES Service Level Management

  • 12.

    Senior SB AES Programm-Management

  • 13.

    Senior SB Operational Performance Terminal (OPT)

  • 14.

    Senior SB Air Traffic Flow & Capacity Management

  • 15.

    Senior SB MET Neue Services

  • 16.

    Supervisor NEU

  • 17.

    Manager Cost-Accounting & Treasury

  • 18.

    Manager Personalentwicklung

  • 19.

    Senior SB Aero Medical Section (AMS) / Flugmedizinische/r Sachverständige/r – StellvertreterIn

  • 20.

    Prüfer

  • 21.

    Flugbetriebsinspektor

  • 22.

    Senior SB / Chefinspektor Dangerous Goods

  • 23.

    Radarflugverkehrsleiter

  • 24.

    Senior SB AES SO Support

  • 25.

    Senior SB AES Quality Management

  • 26.

    Senior SB ATE

  • 27.

    Senior SB ATT

  • 28.

    Senior SB DOC

  • 29.

    Senior SB PROC

  • 30.

    Senior SB UTM

  • 31.

    Senior SB ATE / Route Network

  • 32.

    Manager Unternehmenskommunikation

  • 33.

    Senior SB Operational Safety Management

  • 34.

    TeamkoordinatorIn MET (LOWW/LOWG/LOWK/LOWI/LOWS/LOWL)

  • 35.

    Senior SB Maintenance Personnel Licensing (ML)

  • 36.

    Senior SB AES Sl

  • 37.

    Senior SB AES Navigation (NAV)

  • 38.

    Senior SB AES SI/AIRPORT

  • 39.

    Senior SB AES Communications (COM)

  • 40.

    Senior SB / Systemanalytiker

  • 41.

    Senior SB DEV (Planning & Development)

  • 42.

    Senior SB CNS

  • 43.

    Senior SB Requirements & Infrastructure

  • 44.

    Senior SB Flugwettervorhersage & Klimatologie

  • 45.

    Flugmeteorologe & Systembetreuer

  • 46.

    Senior SB OBS Wetterbeobachtung, Wetterdienstgeräte und -anlagen

  • 47.

    Safety-/Quality Management Experte (Senior SB)

  • 48.

    Senior SB Audit Management/TriNET

  • 49.

    Senior SB Occurrence Management

  • 50.

    Senior SB Hubschrauber

  • 51.

    Senior SB FMP Austria

  • 52.

    Flugmeteorologe und Senior SB Flugklimatologie

  • 53.

    Senior SB Entwicklung / MET Systeme

  • 54.

    Senior SB Flugmeteorologische Anwendungen

  • 55.

    Manager ATM AIM Vienna Flight Services Station (VFSS)

  • 56.

    Manager ATM/AIM Static Data Management (SDM)

Verwendungsgruppe VIIIa
  • 1.

    Prozess-Manager

  • 2.

    Manager Occurrence Management

  • 3.

    RegionsleiterIn MET (West/Ost/Süd/Nord)

  • 4.

    Manager Operational Performance & Projects

  • 5.

    Key Account Manager KNS

  • 6.

    Manager Accounting

  • 7.

    Manager Aero Medical Section (AMS)

  • 8.

    Senior SB Architecture Management

  • 9.

    Senior SB Technology Management

  • 10.

    Senior SB für Zertifizierung und Continuing Airworthiness von Experimental/VLA/UL und Segelflugzeugen

  • 11.

    Senior SB für Zertifizierung und Continuing Airworthiness von CS-23 Flugzeugen/CS-E Triebwerken

  • 12.

    Senior SB für das Fachgebiet Avionik Zertifizierung und Continued Airworthiness sowie relevante operationelle Vorschriften/Genehmigungen

  • 13.

    Senior SB Aero Medical Section (AMS) / Flugmedizinische/r Sachverständige/r

  • 14.

    Senior SB SO Services

  • 15.

    Manager ACA Simulator (SIM)

  • 16.

    Manager ATM AIM / Support

  • 17.

    Senior SB AES Service Development

  • 18.

    ACG Quality Manager

  • 19.

    Manager Audit Management / Trinet

  • 20.

    Senior SB Strategisches Controlling & Partnermanagement KNS

Verwendungsgruppe IX
  • 1.

    Manager Personenlizenzen (PEL)

  • 2.

    Manager Bereich AES

  • 3.

    Manager Bereich (DGL) AES Service Control Center (SCC)

  • 4.

    Manager AES SI/AIRPORT

  • 5.

    Manager AOT Airworthiness & Certification (AC)

  • 6.

    Manager AOT Technical Aviation Organisations (TO)

  • 7.

    Manager AOT Gewerblicher Flugbetrieb Flächenflugzeuge (OPS)

  • 8.

    Manager ATM Air Traffic Services Terminal (ATT)

  • 9.

    Manager ATM Air Traffic Services En Route (ATE)

  • 10.

    Manager ATM Operational Planning & Navigation (PLN)

  • 11.

    Manager ATM Communication, Navigation, Surveillance (CNS)

  • 12.

    Manager ATM Human Resources (HUM)

  • 13.

    Manager ATM ACC-FIC Wien

  • 14.

    Manager ATM Approach Wien (APP)

  • 15.

    Manager ATM Tower Wien (TWR)

  • 16.

    Manager Marketing

  • 17.

    Manager ATM Terminal (Bundesländer)

  • 18.

    Manager Personalservice

Verwendungsgruppe X
  • 1.

    AL Akademie ACA

  • 2.

    BM Terminal

  • 3.

    BM En Route

  • 4.

    BM Aeronautical Information Management AIM

  • 5.

    ATM Support Manager

  • 6.

    BM AES Service Integration Sl

  • 7.

    BM AES Service Operations SO

  • 8.

    AL Generalsekretariat GS

  • 9.

    AL Controlling CO

  • 10.

    AL Finanz- und Rechnungswesen FR

  • 11.

    AL Personal HR

  • 12.

    BM MET Service Operation

  • 13.

    AL Rechtsangelegenheiten RA

  • 14.

    BM Kooperationen/Neue Services

  • 15.

    BM AES Strategic Business Development & Support SD

  • 16.

    BM MET Service Development, Support & Training

  • 17.

    AL Unternehmensentwicklung

  • 18.

    AL Externe Beziehungen

  • 19.

    AL Beschaffungslogistik & Gebäudemanagement BG

  • 20.

    Manager Bereich AES Region Ost/Süd/West (FDL)

  • 21.

    AL Interne Revision IR

Verwendungsgruppe XI
  • 1.

    AL Air Traffic Management ATM

  • 2.

    AL Austro Control Engineering Services AES

  • 3.

    AL Meteorologie MET

  • 4.

    AL Airworthiness/Operations/Technical Organisations AOT

  • 5.

    AL Safety-/Quality Management SQ

  • 6.

    AL Licensing/Search & Rescue/Aeromedical Section LSA

  • 7.

    Leiter der Stabsstelle 'Koordination und Controlling” für die LFA

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VIII.

DAUER UND AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES

Gilt ab: 01.01.2010
1.

Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt sowohl beim befristeten als auch unbefristeten Dienstverhältnis als Dienstverhältnis auf Probe im Sinne des § 19 Abs. 2 Angestelltengesetz, falls ein Probemonat im Dienstvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

2.

Für die Kündigung gelten die Kündigungsbestimmungen des Angestelltengesetzes mit der Maßgabe, daß die Kündigung von jedem Teil unter vorheriger Einhaltung der Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonats erfolgen kann.

Änderungen13. Nachtrag vom 10.05.2010 / gilt ab 01.01.2010

Nach 25 Dienstjahren in der Austro Control verlängert sich die Kündigungsfrist um 1 Monat, danach alle 5 Jahre um einen weiteren Monat.

Ende

Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates nach § 105 Abs. 1 und 2 ArbVG bleiben unberührt.

Hat der Bedienstete bei Ausspruch der Kündigung das 50. Lebensjahr und mindestens 20 Dienstjahre bei der ACG (einschließlich unmittelbar vorangegangener Dienstzeit beim BAZ) vollendet, kann seitens des Dienstgebers nur schriftlich und unter Kurzangabe des Grundes gekündigt werden. Aus betrieblichen Erfordernissen, insbesondere Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen, kann in diesen Fällen nur gekündigt werden, wenn der ACG die Weiterbeschäftigung auch auf einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich oder nicht zumutbar ist; Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Dienstnehmer zur entsprechenden Anpassung seiner Arbeits- oder Entgeltbedingungen nicht bereit ist oder die Versetzung ohne Anrufung des Gerichts unzulässig wäre (§ 101 ArbVG).

3.

Für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung und vorzeitiger Austritt) sind die Bestimmungen des Angestelltengesetzes maßgebend.

4.

Änderungen3. Nachtrag vom 27.9.1999 / gilt ab 31.10.1999

Aus Anlaß der Errichtung und des Betriebes der im Rahmen der 'Vereinbarung über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch Eurocontrol in der Bezirkskontrollzentrale des oberen Luftraumes für die zentraleuropäischen Flugsicherungsdienste (CEATS = Central European Air Traffic Services)' zu errichtenden Flugverkehrskontrollzentrale erfolgen keine Kündigungen von Bediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 31. Oktober 1999 begründet wurde. Dennoch ausgesprochene Kündigungen sind rechtsunwirksam.Ende

Die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen über den allgemeinen und besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz bleiben unberührt.

5.

Mit Ablauf des Monats, in welchem der Bedienstete sein 65. Lebensjahr vollendet, endet das Dienstverhältnis von selbst, ohne daß es einer Kündigung bedarf.

6.

Hinsichtlich der Abfertigung gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes mit der sich aus Punkt 7 bis 9 ergebenden Abweichung

7.

Nach 30 Dienstjahren erhöht sich die Abfertigung auf das Dreizehnfache des monatlichen Entgeltes.

8.

Weiblichen Bediensteten, die nach der Geburt eines Kindes innerhalb der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1 MSchG) oder im Falle eines Karenzurlaubes nach dem MSchG innerhalb von sechs Monaten nach der Entbindung ihren Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären, gebührt bei einer anrechenbaren Dienstzeit von mindestens drei Jahren die volle Abfertigung im Ausmaß des § 23 Abs. 1 Angestelltengesetz. Gleiches gilt für männliche Bedienstete, die im Falle eines Karenzurlaubes nach dem EKUG innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes ihren Austritt erklären.

9.

Änderungen12. Nachtrag vom 27.06.2009 / gilt ab 01.01.2009

a)

Endet ein länger als ein Jahr dauerndes Dienstverhältnis durch Tod und gebührt keine betragsmäßig günstigere Abfertigung, ist das Entgelt für den Sterbemonat und den Folgemonat weiterzuzahlen. Nach mindestens fünfjähriger Dauer des Dienstverhältnisses erhöht sich dieser Anspruch auf zwei Folgemonate. Anspruchsberechtigt sind die unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben. Sind keine unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben vorhanden, so ist der gemeldete Lebensgefährte, der mit dem verstorbenen Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Todes in einer der Austro Control GmbH gemeldeten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, anspruchsberechtigt. Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist eine auf längere Dauer beabsichtigte Partnerschaft von zwei Personen, die Merkmale einer Solidar-, Geschlechts-, und Wirtschaftsgemeinschaft aufweist.

Ende

b)

Die Abfertigung nach § 23 Abs. 6 AngG erhöht sich auf das volle Ausmaß, wenn im Zeitpunkt des Todes als gesetzliche Erben unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind. Sind zugleich sonstige unterhaltsberechtigte Erben vorhanden, gebührt der Erhöhungsbetrag ausschließlich den Kindern; für den gesetzlichen Hälfteanspruch gilt die gesetzliche Aufteilung.

Änderungen12. Nachtrag vom 27.06.2009 / gilt ab 01.01.2009

c)

Sind weder unterhaltsberechtigte Erben noch ein nach lit. b anspruchsberechtigter Lebensgefährte vorhanden, gebührt das Sterbeentgelt jenen Personen, welche die Bestattungskosten bezahlt haben, jedoch begrenzt auf die Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Bestattungskosten.

Ende

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2.

Rahmenrechtliche Bestimmungen a) Änderung Art. V., Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit

Im Art. V., Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit wird Pkt. 6 zweiter Satz geändert und lautet nunmehr wie folgt:

„Für Überstunden in der Zeit von 19:00 bis 07:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen beträgt der Zuschlag 100%.'

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b)

Änderung Art. VIII., Dauer und Auflösung des Dienstverhältnisses, Pkt. 9.a)

Im Art. VIII., Abfertigung und Auflösung des Dienstverhältnisses wird im Pkt. 9.a) der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
Redaktionelle Anmerkungen

Art. VIII. lautet “Dauer und Auflösung des Dienstverhältnisses”

„Anspruchsberechtigt sind die unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben. Sind keine unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben vorhanden, so ist der gemeldete Lebensgefährte, der mit dem verstorbenen Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Todes in einer der Austro Control GmbH gemeldeten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, anspruchsberechtigt. Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist eine auf längere Dauer beabsichtigte Partnerschaft von zwei Personen, die Merkmale einer Solidar-, Geschlechts-, und Wirtschaftsgemeinschaft aufweist.'

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VII.

DIENSTVERHINDERUNGEN

Gilt ab: 01.01.2015
1.

Für Dienstverhinderungen durch Krankheit oder Unglücksfall gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes mit der Ergänzung, daß sich an die gesetzliche Fortzahlung des vollen oder eines Teiles des Entgeltes (§ 8 Abs. 1 bzw. 2 AngG) ein Anspruch auf 25% des Entgeltes bis zu drei Monaten, gerechnet einschließlich der gesetzlichen Anspruchsdauer, anschließt. Die dreimonatige Gesamtdauer des Anspruchs erhöht sich auf vier Monate, wenn das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre gedauert hat, auf sechs Monate nach mehr als 15 Jahren und auf neun Monate nach mehr als 25 Jahren.

2.

Bei Arbeitsunfällen (§ 175 ASVG) im Zusammenhang mit der Dienstleistung bei der ACG gebührt im Anschluß an die volle gesetzliche Entgeltfortzahlung die Differenz zwischen dem Krankengeld aus der Sozialversicherung und dem vollen Entgelt bis zu drei Monaten, gerechnet einschließlich der gesetzlichen Entgeltfortzahlung; diese drei Monate erhöhen sich auf vier Monate, wenn das Dienstverhältnis mehr als 5 Jahre gedauert hat, auf sechs Monate nach mehr als 10 Jahren, auf neun Monate nach mehr als 15 Jahren und auf 12 Monate nach mehr als 25 Jahren. Die vom Dienstgeber nach Ausschöpfung des gesetzlichen Entgeltanspruchs zu erbringende Leistung ist der Höhe nach jedoch mit 49% des Entgelts begrenzt.

3.

Für sonstige Dienstverhinderungen gelten ebenfalls die diesbezüglichen Bestimmungen das Angestelltengesetzes sowie die besonderen gesetzlichen Bestimmungen über die Pflegefreistellung.

4.

Bei angezeigtem und nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedoch Freizeit unter Entgeltfortzahlung in folgendem Ausmaß zu gewähren:

Änderungen17. Nachtrag vom 09.02.2015 / gilt ab 01.01.2015

bei eigener Eheschließung3 Arbeitstage
beim Tod des Ehegatten-(gattin)3 Arbeitstage
beim Tod des Lebensgefährten-(gefährtin), wenn er (sie) mit dem Angestellten in gemeinsamen Haushalt lebte3 Arbeitstage
beim Tod eines Elternteiles2 Arbeitstage
beim Tod eines Kindes2 Arbeitstage
beim Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes2 Arbeitstage
bei Niederkunft der Ehefrau (bzw. Lebensgefährtin)2 Arbeitstage
bei Eheschließung der Kinder, Eltern, Geschwister1 Arbeitstage
beim Tod von Geschwistern, Großeltern und Schwiegereltern, bzw. Eltern des (der) Lebensgefährten-(gefährtin), wenn diese mit dem/der Bediensteten in gemeinsamen Haushalt lebten und die Lebensgemeinschaft dem Dienstgeber schriftlich gemeldet wurde1 Arbeitstage

Ende

Änderungen13. Nachtrag vom 10.05.2010 / gilt ab 01.01.2010

5.

Für Bedienstete im Schichtdienst ist die Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung aufgrund eines der o.a. Ereignisse, die nicht vorgeplant werden konnte, nach dem tatsächlichen Stundenausfall laut Dienstplan zu berechnen. Bei vorgeplanter Dienstverhinderung berechnet sich die Entgeltfortzahlung mit 8 Stunden, bei radarwertiger mit 6,5 Stunden.

Ende

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Pkt. VI, 4. “Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung” wird geändert und lautet nunmehr wie folgt:

4. Bei angezeigtem und nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedoch Freizeit unter Entgeltfortzahlung in folgendem Ausmaß zu gewähren:

bei eigener Eheschließung3 Arbeitstage
beim Tod des Ehegatten-(gattin)3 Arbeitstage
beim Tod des Lebensgefährten-(gefährtin), wenn er (sie) mit dem Angestellten in gemeinsamen Haushalt lebte3 Arbeitstage
beim Tod eines Elternteiles2 Arbeitstage
beim Tod eines Kindes2 Arbeitstage
beim Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes2 Arbeitstage
bei Niederkunft der Ehefrau (bzw. Lebensgefährtin)2 Arbeitstage
bei Eheschließung der Kinder, Eltern, Geschwister1 Arbeitstage
beim Tod von Geschwistern, Großeltern und Schwiegereltern, bzw. Eltern des (der) Lebensgefährten-(gefährtin), wenn diese mit dem/der Bediensteten in gemeinsamen Haushalt lebten und die Lebensgemeinschaft dem Dienstgeber schriftlich gemeldet wurde1 Arbeitstage
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2.

Rahmenrechtliche Bestimmungen Änderung Art. VIII Dauer und Auflösung des Dienstverhältnisses

a.
In Art. VIII Dauer und Auflösung des Dienstverhältnisses, Pkt. 1 Kündigung, wird nach Punkt 2, erster Absatz, folgender Passus eingefügt:

Nach 25 Dienstjahren in der Austro Control verlängert sich die Kündigungsfrist um 1 Monat, danach alle 5 Jahre um einen weiteren Monat.

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VIII.

DAUER UND AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES

Gilt ab: 01.01.2010
1.

Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt sowohl beim befristeten als auch unbefristeten Dienstverhältnis als Dienstverhältnis auf Probe im Sinne des § 19 Abs. 2 Angestelltengesetz, falls ein Probemonat im Dienstvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

2.

Für die Kündigung gelten die Kündigungsbestimmungen des Angestelltengesetzes mit der Maßgabe, daß die Kündigung von jedem Teil unter vorheriger Einhaltung der Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonats erfolgen kann.

Änderungen13. Nachtrag vom 10.05.2010 / gilt ab 01.01.2010

Nach 25 Dienstjahren in der Austro Control verlängert sich die Kündigungsfrist um 1 Monat, danach alle 5 Jahre um einen weiteren Monat.

Ende

Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates nach § 105 Abs. 1 und 2 ArbVG bleiben unberührt.

Hat der Bedienstete bei Ausspruch der Kündigung das 50. Lebensjahr und mindestens 20 Dienstjahre bei der ACG (einschließlich unmittelbar vorangegangener Dienstzeit beim BAZ) vollendet, kann seitens des Dienstgebers nur schriftlich und unter Kurzangabe des Grundes gekündigt werden. Aus betrieblichen Erfordernissen, insbesondere Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen, kann in diesen Fällen nur gekündigt werden, wenn der ACG die Weiterbeschäftigung auch auf einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich oder nicht zumutbar ist; Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Dienstnehmer zur entsprechenden Anpassung seiner Arbeits- oder Entgeltbedingungen nicht bereit ist oder die Versetzung ohne Anrufung des Gerichts unzulässig wäre (§ 101 ArbVG).

3.

Für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung und vorzeitiger Austritt) sind die Bestimmungen des Angestelltengesetzes maßgebend.

4.

Änderungen3. Nachtrag vom 27.9.1999 / gilt ab 31.10.1999

Aus Anlaß der Errichtung und des Betriebes der im Rahmen der 'Vereinbarung über die Bereitstellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch Eurocontrol in der Bezirkskontrollzentrale des oberen Luftraumes für die zentraleuropäischen Flugsicherungsdienste (CEATS = Central European Air Traffic Services)' zu errichtenden Flugverkehrskontrollzentrale erfolgen keine Kündigungen von Bediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 31. Oktober 1999 begründet wurde. Dennoch ausgesprochene Kündigungen sind rechtsunwirksam.Ende

Die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen über den allgemeinen und besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz bleiben unberührt.

5.

Mit Ablauf des Monats, in welchem der Bedienstete sein 65. Lebensjahr vollendet, endet das Dienstverhältnis von selbst, ohne daß es einer Kündigung bedarf.

6.

Hinsichtlich der Abfertigung gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes mit der sich aus Punkt 7 bis 9 ergebenden Abweichung

7.

Nach 30 Dienstjahren erhöht sich die Abfertigung auf das Dreizehnfache des monatlichen Entgeltes.

8.

Weiblichen Bediensteten, die nach der Geburt eines Kindes innerhalb der Schutzfrist (§ 5 Abs. 1 MSchG) oder im Falle eines Karenzurlaubes nach dem MSchG innerhalb von sechs Monaten nach der Entbindung ihren Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären, gebührt bei einer anrechenbaren Dienstzeit von mindestens drei Jahren die volle Abfertigung im Ausmaß des § 23 Abs. 1 Angestelltengesetz. Gleiches gilt für männliche Bedienstete, die im Falle eines Karenzurlaubes nach dem EKUG innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes ihren Austritt erklären.

9.

Änderungen12. Nachtrag vom 27.06.2009 / gilt ab 01.01.2009

a)

Endet ein länger als ein Jahr dauerndes Dienstverhältnis durch Tod und gebührt keine betragsmäßig günstigere Abfertigung, ist das Entgelt für den Sterbemonat und den Folgemonat weiterzuzahlen. Nach mindestens fünfjähriger Dauer des Dienstverhältnisses erhöht sich dieser Anspruch auf zwei Folgemonate. Anspruchsberechtigt sind die unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben. Sind keine unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben vorhanden, so ist der gemeldete Lebensgefährte, der mit dem verstorbenen Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Todes in einer der Austro Control GmbH gemeldeten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, anspruchsberechtigt. Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist eine auf längere Dauer beabsichtigte Partnerschaft von zwei Personen, die Merkmale einer Solidar-, Geschlechts-, und Wirtschaftsgemeinschaft aufweist.

Ende

b)

Die Abfertigung nach § 23 Abs. 6 AngG erhöht sich auf das volle Ausmaß, wenn im Zeitpunkt des Todes als gesetzliche Erben unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden sind. Sind zugleich sonstige unterhaltsberechtigte Erben vorhanden, gebührt der Erhöhungsbetrag ausschließlich den Kindern; für den gesetzlichen Hälfteanspruch gilt die gesetzliche Aufteilung.

Änderungen12. Nachtrag vom 27.06.2009 / gilt ab 01.01.2009

c)

Sind weder unterhaltsberechtigte Erben noch ein nach lit. b anspruchsberechtigter Lebensgefährte vorhanden, gebührt das Sterbeentgelt jenen Personen, welche die Bestattungskosten bezahlt haben, jedoch begrenzt auf die Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Bestattungskosten.

Ende

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V.

ÜBERSTUNDEN, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT

Gilt ab: 01.01.2009
1.

Innerhalb der Grenzen des § 6 Abs. 2 AZG ist der Bedienstete verpflichtet, angeordnete oder sich aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen ergebende Überstunden zu leisten.

2.

Unbeschadet der nach § 7 Abs. 1 AZG zulässigen Überstunden sind bis zu fünfzehn weitere Überstunden wöchentlich zugelassen, wobei das Höchstausmaß der Überstunden in der Woche insgesamt zwanzig Überstunden nicht überschreiten darf. Die Tagesarbeitszeit darf die normale gesetzliche Grenze insoweit überschreiten, als dies die Aufrechterhaltung des Luftverkehrs erfordert.

3.

Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage verteilt, kann die Arbeitszeit an diesen Tagen durch Überstunden bis auf zwölf Stundenausgedehnt werden (§ 7 Abs. 6 AZG).

4.

Der zur Erzielung der maximalen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden maßgebliche Durchrechnungszeitraum wird auf 26 Wochen verlängert, bei Vorliegen von technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf 52 Wochen (§ 9 Abs. 4 AZG).

5.

Die Grundvergütung für Überstunden beträgt 1/157 des Gehaltes.

Änderungen12. Nachtrag vom 27.06.2009 / gilt ab 01.01.2009

6.

Der Überstundenzuschlag beträgt grundsätzlich 50%. Für Überstunden in der Zeit von 19:00 bis 07:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen beträgt der Zuschlag 100%.

Ende

Redaktionelle Anmerkungen

Für alle im ausübenden Flugverkehrskontrolldienst geleisteten auszuzahlenden Überstunden gebührt ab 1. Februar 2008 ab der 21. im jeweiligen Monat auszuzahlenden Überstunde der Überstundenzuschlag im doppelten Ausmaß des im Kollektivvertrag vorgesehenen Zuschlags. [Quelle: 11. Nachtrag]

7.

Für Feiertage und für Arbeit an Feiertagen gelten im übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.

Als gesetzliche Feiertage gelten:

  • 1. und 6. Jänner,

  • Karfreitag (nur für protestantische, methodistische und alt-katholische Bekenntnisse),

  • Ostermontag,

  • 1. Mai,

  • Christi-Himmelfahrt,

  • Pfingstmontag,

  • Fronleichnam,

  • 15. August,

  • Versöhnungstag (nur für Dienstnehmer mosaischen Bekenntnisses),

  • 26. Oktober,

  • 1. November,

  • 8., 25. und 26. Dezember

Fällt der 24. bzw. 31. 12 auf einen Werktag, ist er den gesetzlichen Feiertagen gleichzuhalten.

8.

Ansprüche auf Überstundenentlohnung verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach dem Monat der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

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1.

Rahmenrechtliche Bestimmungen Änderung XI. Dienstreisen

Art. XI, Dienstreisen, wird durch folgende Formulierung ersetzt:
1.

Für den Ersatz von Reise- und Überstellungskosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift des Bundes mit der Maßgabe, dass für die Einreihung in die Gebührenstufe das jeweilige Monatsgrundgehalt, auf das der Bedienstete zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung am Dienstort oder Übersiedlung Anspruch hat, gemäß Artikel XI. Pkt. 4. Reiseaufwandsentschädigung gebührt Bediensteten mit Dienstort Wien oder Schwechat jedoch nicht bei Dienstreisen nach Schwechat bzw. Wien oder bei Kursen, Seminaren udgl. im Großraum Wien.

2.

Die außerhalb der Normalarbeitszeit liegende Zeit der Reisebewegung einschließlich notwendiger Wartezeiten wird als zuschlagsfreie Normalarbeitszeit vergütet bzw. gewertet. Zeiten des dienstlich notwendigen Lenkens eines Kraftfahrzeuges bzw. Pilotierens eines Luftfahrzeuges gelten außerhalb der Normalarbeitszeit bei ausdrücklicher Anordnung der Benützung als Überstunden.

3.
Reisekostenentschädigung:
a)

Grundsätzlich sind Reisekosten je nach benutztem Transportmittel nach Maßgabe des jeweils in Frage kommenden billigsten Tarifs zu ersetzen, im Falle der Eisenbahn die II. Klasse. Ab Gebührenstufe 2 Anspruch auf die I. Klasse.

b)

Die Kosten des privaten PKW's , eines Schlafwagens, Flugzeugen oder Schiffen sind nur dann zu ersetzen, wenn die Benützung aufgrund einer ausdrücklichen Bewilligung des Dienstgebers erfolgt.

Bei Verwendung eines Dienstkraftfahrzeuges sind nur die tatsächlichen Aufwendungen (Treibstoffe, Parkgebühren, etc.) gegen Beleg zu erstatten.

4.
Reiseaufwandsentschädigungen:

Für den mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwand für Verpflegung und Unterkunft gelten die in dieser Vorschrift enthaltenen Gebührenstufen mit der Maßgabe, dass für Auszubildende, Lehrlinge und Bedienstete bis zur Verwendungsgruppe III die Gebührenstufe 1, für die Verwendungsgruppen IV bis VI/10 die Gebührenstufe 2, und für die Verwendungsgruppen VI/11 bis XI die Gebührenstufe 3 festgelegten Beträge zur Verrechnung gelangen.

5.

Auslandsdienstreisen sind grundsätzlich mindestens zwei Wochen vor Dienstreiseantritt zu beantragen.

6.

Der Bedienstete hat seine Ansprüche mit der unterschriebenen Reiserechnung bis zum Ende des Folgemonats der Dienstreise beim Dienstgeber geltend zu machen. Ansprüche auf Reisezeit-, Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigungen verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Ende der Dienstreise schriftlich geltend gemacht werden.

7.

Wenn die vom Bediensteten voraussichtlich zu tätigenden Ausgaben einen Betrag von Euro 363,36 übersteigen, ist ihm auf Verlangen zeitgerecht vor Antritt der Dienstreise ein in der Reiserechnung abzurechnender Vorschuss auf die ihm zustehenden Gebühren im notwendigen Ausmaß zu gewähren.

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