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Kollektivvertrag

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", "title": "Kollektivvertrag", "type": "xxx", "subType": "kv1", "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr-12352310010001_1802240", "element": "para", "titleHtml": "

Kollektivvertrag

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abgeschlossen zwischen der Landesinnung Bau Wien, dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits am 20. April 2004

Die Sonderregelung für Wien über Fahrtkostenvergütung und Wegegeld vom 24. März 2003 tritt mit Ablauf des 30.4.2004 außer Kraft. Es sind auf die der Sondervereinbarung unterlegenen Arbeitsverhältnisse die Bestimmungen des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe, insbesondere die Übergangsbestimmungen (Artikel III) der Vereinbarung betreffend die Neuregelung der Sondererstattungen (Dienstreisevergütungen) anzuwenden.

Landesinnung Bau
TR Ing. Hans Herbert GrünerDr. Jörg Iro
LandesinnungsmeisterGeschäftsführer
Fachverband der Bauindustrie
Mag. Manfred Katzenschlager
Geschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
LAbg. Johann DriemerMag. Herbert Aufner
BundesvorsitzenderBundessekretär
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Zusatzkollektivvertrag

Tauernautobahnbaustellen
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vom 1. April 1971 in der Fassung vom 16. März 2015zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Tauernautobahnbaustellen (Bundesstraße A 10 im Verzeichnis 1 zu BGBl. Nr. 286/1971)

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe einerseits, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner geltenden Fassung.

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§ 1

Geltungsbereich

", "contentHtml": "

Dieser Zusatzkollektivvertrag erstreckt sich

a)

räumlich: auf alle Baustellen der Bundesstraße (Bundesautobahn) A 10 (Verzeichnis 1 zu BGBI. Nr. 286/1971);

b)

persönlich: auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind;

c)

fachlich: auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. aufdie von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.

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§ 2

Trennungsgeld (entfällt)

", "contentHtml": "
Redaktionelle Anmerkungen

Das Trennungsgeld entfällt mit Wirkung vom 1.5.2004.

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§ 3

Heimfahrten - Anspruchsberechtigung

", "contentHtml": "
1.

Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, bei denen die Bestimmungen des § 1 dieses Zusatzkollektivvertrages zutreffen.

2.

Der Anspruch auf Gewährung einer Heimfahrt wird jeweils nach Erfüllung der Wartezeit gemäß § 4 und nach der in der Wartezeit zu erbringenden zeitlichen Arbeitsleistung erworben. Der Anspruch umfasst die Vergütung für die Hin- und Rückreise zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz.

3.

Stellt der Arbeitgeber die Verkehrsmittel für die Heimfahrt dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung, entfällt die Vergütung. Diese Verkehrsmittel müssen für den Personenverkehr zugelassen sein.

4.

Vereinbarungen, die die Ablösung (Abgeltung) oder den Verzicht auf eine Heimfahrt zum Gegenstand haben, sind nichtig.

5.

Die Heimfahrten sind in der arbeitsfreien Zeit oder im Zusammenhang mit dem Urlaub durchzuführen.

6.

Heimfahrten, für die eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit gewährt wird, sind vom Dienstgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen, wobei die Wünsche des Arbeitnehmers, wenn sie nicht elementaren Bedürfnissen des Betriebes zuwiderlaufen, zu berücksichtigen sind.

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§ 4

Heimfahrten-Tabelle

", "contentHtml": "
1.

Entfernung zwischen dem der Baustelle nächstgelegenen Bahnhof (Autobushaltestelle) und dem Wohnsitz:

Wartezeit in Wochen
für Ledige für Verheiratete
von 0 bis 50 km - 4
über 50 km 4 4
2.

Für die Ermittlung der Entfernung ist die kürzeste Verkehrsverbindung zwischen ständigem Wohnsitz und Arbeitsort maßgebend.

3.

Die Höhe der Fahrtvergütung bestimmt sich nach den Fahrtkosten für die billigste, schnellstmöglichste Verbindung zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz.

4.

Eine Vergütung der Reisekosten gebührt bereits nach 2 Wochen, wenn die Reise auf Grund einer Krankheit angetreten wird.

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§ 5

Heimfahrt - Wohnsitz

", "contentHtml": "
1.

Als ständiger Wohnsitz gilt in der Regel der ständige Wohnort des Arbeitnehmers.

2.

Bezüglich des Nachweises über den ständigen Wohnsitz gelten die Bestimmungen des § 2 Ziffer 3 dieses Zusatzkollektivvertrages.

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§ 6

Heimfahrten - Wartezeit

", "contentHtml": "
1.

Wartezeit ist jener Zeitraum, in dessen Verlauf der Anspruch gemäß der Tabelle in § 4 dieses Zusatzkollektivvertrages entsteht.

2.

Als Wartezeit gelten jene Zeiten, in denen der Arbeitnehmer gearbeitet hat oder für die er Anspruch auf Weiterzahlung seines Entgeltes hatte, sofern er sich nicht in häuslicher Pflege an seinem Wohnsitz befand oder nicht in ein Spital das für seinen Wohnort zuständig ist, eingeliefert wurde.

3.

Bei Betriebsunfällen besteht Anspruch auf Vergütung gemäß § 4 Ziff. 3 dieses Zusatzkollektivvertrages, unabhängig von der Wartezeit in jenen Fällen, in denen sich der Verunglückte über ärztliche Anordnung in häusliche Pflege an seinen Wohnsitz begibt.

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§ 7

Heimfahrten - Anspruchszeitraum

", "contentHtml": "

Anspruchszeitraum ist jener auf die Wartezeit folgende Zeitraum, innerhalb dessen der in der Wartezeit erworbene Heimfahrtsanspruch zu erfüllen ist. Der Anspruchszeitraum ist gleich lang wie die Wartezeit gemäß Tabelle (§ 4).

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§ 8

Heimfahrten - Fälligkeit der Vergütung

", "contentHtml": "

Die Vergütung gemäß § 3 Ziff. 2 dieses Zusatzkollektivvertrages ist gleichzeitig mit dem Entgelt für jenen Lohnzahlungszeitraum fällig, in dessen Verlauf die Heimfahrt beendet wurde. Sie wird mit diesem Entgelt ausbezahlt.

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§ 9

Arbeitszeit

", "contentHtml": "

Für alle Arbeitnehmer, die im oben angeführten Geltungsbereich beschäftigt sind, wird folgende Arbeitszeit festgelegt:

1 Woche (1. Woche)
Montag bis Freitag je 9 Stunden
Samstag 8 Stunden
2. Woche
Montag bis Mittwoch je 9 Stunden

Diese Arbeitszeit kann durch eine Arbeitsordnung abgeändert werden.

In Verbindung mit dieser Arbeitszeit findet § 4 Ziffer 3 a) des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.

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§ 10

Höhenzulage

", "contentHtml": "

Allen Arbeitnehmern gebührt eine Zulage in der Höhe von 14 Prozent des Facharbeiterstundenlohnes II b) je Stunde. Nimmt ein Arbeiter eine Höhenzulage gemäß Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe § 6 I lit. s in Anspruch, erlischt diese Zulage.

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§ 11

Erschwerniszulage

", "contentHtml": "

entfällt

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§ 12

Betriebsversammlungen

", "contentHtml": "

Anlässlich der Abhaltung von Betriebsversammlungen werden pro Kalenderjahr je zwei Stunden unter Fortzahlung des Lohnes freigegeben.

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§ 13

Küchenausschuss

", "contentHtml": "

Wo Gemeinschaftsverpflegung besteht, ist ein Küchenausschuss zu bestellen, dem die Überprüfung der gesamten Küchengebarung obliegt.

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§ 14

Küchenzuschuss

", "contentHtml": "

Bei Gewährung von Gemeinschaftsverpflegung übernimmt der Arbeitgeber deren Kosten, ausgenommen die Kosten für die Lebensmittel.

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§ 15

Wirksamkeitsbeginn

", "contentHtml": "

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt in vorliegender Fassung am 1. Mai 2015 in Kraft. Sofern durch diesen Zusatzkollektivvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe vom 1. April 1983 in seiner gültigen Fassung.

Fachverband der Bauindustrie
Bundesinnung der Baugewerbe
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau – Holz
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Zusatzkollektivvertrag

Pyhrnautobahn
", "contentHtml": "

vom 25. März 1974in der Fassung vom 16. März 2015

zur Regelung der Arbeitsbedingungen auf der Pyhrn-Autobahn auf den Strecken

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe einerseits, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner geltenden Fassung.

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§ 1

Geltungsbereich

", "contentHtml": "

Dieser Zusatzkollektivvertrag erstreckt sich

a)

räumlich: auf die Baustellen der Pyhrnautobahn A 9 der Strecken

a)

Traboch bis Friesach

b)

Spital/Pyhrn bis Knoten Selzthal

c)

Windischgarsten bis Spital/Pyhrn

d)

Rottenmann Süd bis Gaishorn und Friesach bis Graz Nord (BGBl. Nr. 335/1978)

e)

Sattledt bis Kirchdorf und von Kirchdorf bis Windischgarsten (BGBl. Nr. 84/1986).

f)

Inzersdorf bis Roßleithen der Pyhrn-Autobahn (Pyhrn-Autobahn- Finanzierungsgesetz in der Fassung des BGBl. 640/75) und BGBl. Nr. 335/1978 und BGBl. Nr. 84/1986).

b)

persönlich: auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind;

c)

fachlich: auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. auf die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.

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§ 2

Trennungsgeld (entfällt)

", "contentHtml": "
Redaktionelle Anmerkungen

Das Trennungsgeld entfällt mit Wirkung vom 1.5.2004.

", "title": "Trennungsgeld (entfällt)", "type": null, "subType": null, "number": "§ 2", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr671488_4082615", "element": "para", "titleHtml": "
§ 3

Heimfahrten - Anspruchsberechtigung

", "contentHtml": "
1.

Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, bei denen die Bestimmungen des § 1 dieses Zusatzkollektivvertrages zutreffen.

2.

Der Anspruch auf Gewährung einer Heimfahrt wird jeweils nach Erfüllung der Wartezeit gemäß nachfolgender Tabelle und nach der in der Wartezeit zu erbringenden zeitlichen Arbeitsleistung erworben.

Der Anspruch umfasst die Vergütung für die Hin- und Rückreise zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz.

3.

Stellt der Arbeitgeber die Verkehrsmittel für die Heimfahrt dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung, entfällt die Vergütung. Diese Verkehrsmittel müssen für den Personenverkehr zugelassen sein.

4.

Vereinbarungen, die die Ablösung (Abgeltung) oder den Verzicht auf eine Heimfahrt zum Gegenstand haben, sind nichtig.

5.

Die Heimfahrten sind in der arbeitsfreien Zeit oder im Zusammenhang mit dem Urlaub durchzuführen.

6.

Heimfahrten, für die eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit gewährt wird, sind vom Dienstgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen, wobei die Wünsche des Arbeitnehmers, wenn sie nicht elementaren Bedürfnissen des Betriebes zuwiderlaufen, zu berücksichtigen sind.

", "title": "Heimfahrten - Anspruchsberechtigung", "type": null, "subType": null, "number": "§ 3", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr671490_4082618", "element": "para", "titleHtml": "
§ 4

Heimfahrten-Tabelle

", "contentHtml": "
1.

Entfernung zwischen dem der Baustelle nächstgelegenen Bahnhof (Autobushaltestelle) und dem Wohnsitz:

Wartezeit in Wochen
für Ledige für Verheiratete
von 0 bis 50 km (ausgenommen die in § 1 lit. f genannte Strecke) - 4
über 50 km 4 4
2.

Für die Ermittlung der Entfernung ist die kürzeste Verkehrsverbindung zwischen ständigem Wohnsitz und Arbeitsort maßgebend.

3.

Die Höhe der Fahrtvergütung bestimmt sich nach den Fahrtkosten für die billigste, schnellstmögliche Verbindung zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz.

4.

Eine Vergütung der Reisekosten gebührt bereits nach 2 Wochen, wenn die Reise auf Grund einer Krankheit angetreten wird.

", "title": "Heimfahrten-Tabelle", "type": null, "subType": null, "number": "§ 4", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr671492_4082621", "element": "para", "titleHtml": "
§ 5

Heimfahrt - Wohnsitz

", "contentHtml": "
1.

Als ständiger Wohnsitz gilt in der Regel der ständige Wohnort des Arbeitnehmers.

2.

Bezüglich des Nachweises über den ständigen Wohnsitz gelten die Bestimmungen des § 2 Ziff. 3 dieses Zusatzkollektivvertrages.

", "title": "Heimfahrt - Wohnsitz", "type": null, "subType": null, "number": "§ 5", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr671494_4082624", "element": "para", "titleHtml": "
§ 6

Heimfahrten - Wartezeit

", "contentHtml": "
1.

Wartezeit ist jener Zeitraum, in dessen Verlauf der Anspruch gemäß der Tabelle in § 4 dieses Zusatzkollektivvertrages entsteht.

2.

Als Wartezeiten gelten jene Zeiten, in denen der Arbeitnehmer gearbeitet hat oder für die er Anspruch auf Weiterzahlung seines Entgeltes hatte, sofern er sich nicht in häuslicher Pflege an seinem Wohnsitz befand oder nicht in ein Spital, das für seinen Wohnort zuständig ist, eingeliefert wurde.

3.

Bei Betriebsunfällen besteht Anspruch auf Vergütung gemäß § 4 Ziff. 3 dieses Zusatzkollektivvertrages, unabhängig von der Wartezeit in jenen Fällen, in denen sich der Verunglückte über ärztliche Anordnung in häusliche Pflege an seinen Wohnsitz begibt.

", "title": "Heimfahrten - Wartezeit", "type": null, "subType": null, "number": "§ 6", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr671496_4082627", "element": "para", "titleHtml": "
§ 7

Heimfahrten - Anspruchszeitraum

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Anspruchszeitraum ist jener auf die Wartezeit folgende Zeitraum, innerhalb dessen der in der Wartezeit erworbene Heimfahrtsanspruch zu erfüllen ist. Der Anspruchszeitraum ist gleich lang wie die Wartezeit gemäß Tabelle (§ 4).

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§ 8

Heimfahrten - Fälligkeit der Vergütung

", "contentHtml": "

Die Vergütung gemäß § 3 Ziff. 2 dieses Zusatzkollektivvertrages ist gleichzeitig mit dem Entgelt für jenen Lohnzahlungszeitraum fällig, in dessen Verlauf die Heimfahrt beendet wurde. Sie wird mit diesem Entgelt ausbezahlt.

", "title": "Heimfahrten - Fälligkeit der Vergütung", "type": null, "subType": null, "number": "§ 8", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr671500_4082633", "element": "para", "titleHtml": "
§ 9

Arbeitszeit

", "contentHtml": "

Für alle Arbeitnehmer, die im oben angeführten Geltungsbereich beschäftigt sind, wird folgende Arbeitszeit festgelegt:

1 Woche (1. Woche)
Montag bis Freitag je 9 Stunden
Samstag 8 Stunden
2. Woche
Montag bis Mittwoch je 9 Stunden

Diese Arbeitszeit kann durch eine Arbeitsordnung abgeändert werden.

In Verbindung mit dieser Arbeitszeit findet § 4 Ziffer 3 a) des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.

", "title": "Arbeitszeit", "type": null, "subType": null, "number": "§ 9", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr671502_4082636", "element": "para", "titleHtml": "
§ 10

Höhenzulage

", "contentHtml": "

(Gilt nur für den räumlichen Geltungsbereich der Strecken St.Michael bis Deutschfeistritz [Gleinalm-Autobahn] und Spital/Pyhrn bis zum Knoten Selzthal [Bosruck-Tunnel]).

Allen Arbeitnehmern gebührt eine Zulage in der Höhe von 14 Prozent des Facharbeiterstundenlohnes II b) je Stunde. Nimmt ein Arbeiter eine Höhenzulage gemäß Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe § 6 I lit. s in Anspruch, erlischt diese Zulage.

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§ 11

Erschwerniszulage

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(Gilt nur für den räumlichen Geltungsbereich der Strecken Traboch bis Friesach [ausgenommen Sankt Michael bis Deutschfeistritz], Windischgarsten bis Spital/Pyhrn, Rottenmann Süd bis Gaishorn und Friesach bis Graz Nord).

Allen Arbeitnehmern gebührt eine Erschwerniszulage in der Höhe von 7 Prozent des Facharbeiterstundenlohnes II b) je Stunde. Nimmt ein Arbeiter eine Höhenzulage gemäß Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe, § 6 I lit. s, in Anspruch, erlischt diese Zulage.

", "title": "Erschwerniszulage", "type": null, "subType": null, "number": "§ 11", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr671506_4082642", "element": "para", "titleHtml": "
§ 12

Erschwerniszulage für Arbeiten mit Zement unter außerordentlicher Staubentwicklung (entfällt)

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entfällt.

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§ 13

Betriebsversammlungen

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Anlässlich der Abhaltung von Betriebsversammlungen werden pro Kalenderjahr je zwei Stunden unter Fortzahlung des Lohnes freigegeben.

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§ 14

Küchenausschuss

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Wo Gemeinschaftsverpflegung besteht, ist ein Küchenausschuss zu bestellen, dem die Überprüfung der gesamten Küchengebarung obliegt.

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§ 15

Küchenzuschuss

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Bei Gewährung von Gemeinschaftsverpflegung übernimmt der Arbeitgeber deren Kosten, ausgenommen die Kosten für die Lebensmittel.

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§ 16

Wirksamkeitsbeginn

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Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Mai 2015 in Kraft. Sofern durch diesen Zusatzkollektivvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe vom 1. April 1983 in seiner jeweils gültigen Fassung.

Fachverband der Bauindustrie
Bundesinnung der Baugewerbe
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau – Holz
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Zusatzkollektivvertrag

Arlberg-Schnellstraße
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vom 1. April 1974 in der Fassung vom 16. März 2015 zur Regelung der Arbeitsbedingungen auf derArlberg-Schnellstraße

in der Teilstrecke von St. Anton am Arlberg bis Langen am Arlberg (Arlberg-Schnellstraße, Tunnelstrecke) sowie Flirsch-Ost bis St. Anton am Arlberg und Dalaas-West und auf der Teilstrecke von Langen bis Danöfen

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe einerseits, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits, zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner geltenden Fassung.

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§ 1

Geltungsbereich

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Dieser Zusatzkollektivvertrag erstreckt sich

a)

räumlich: auf alle Baustellen der Schnellstraße S 16 im Bereich der Arlberg-Tunnelstrecke St. Anton am Arlberg bis Langen am Arlberg und auf alle Baustellen der Teilstrecken Flirsch-Ost bis St. Anton am Arlberg und Danöfen bis Dalaas- West sowie der Teilstrecke Langen bis Danöfen, deren Baudurchführung gemäß Bundesgesetz vom 14. Februar 1973, BGBl. Nr. 113, und Bundesgesetz vom 14. Oktober 1983, BGBl. Nr. 497, einer Aktiengesellschaft übertragen worden ist.

b)

persönlich: auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind;

c)

fachlich: auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. auf die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften.

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§ 2

Trennungsgeld (entfällt)

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Redaktionelle Anmerkungen

Das Trennungsgeld entfällt mit Wirkung vom 1.5.2004.

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§ 3

Heimfahrten - Anspruchsberechtigung

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1.

Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, bei denen die Bestimmungen des § 1 dieses Zusatzkollektivvertrages zutreffen.

2.

Der Anspruch auf Gewährung einer Heimfahrt wird jeweils nach Erfüllung der Wartezeit gemäß nachfolgender Tabelle und nach der in der Wartezeit zu erbringenden zeitlichen Arbeitsleistung erworben. Der Anspruch umfasst die Vergütung für die Hin- und Rückreise zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz.

3.

Stellt der Arbeitgeber die Verkehrsmittel für die Heimfahrt dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung, entfällt die Vergütung. Diese Verkehrsmittel müssen für den Personenverkehr zugelassen sein.

4.

Vereinbarungen, die die Ablösung (Abgeltung) oder den Verzicht auf eine Heimfahrt zum Gegenstand haben, sind nichtig.

5.

Die Heimfahrten sind in der arbeitsfreien Zeit oder im Zusammenhang mit dem Urlaub durchzuführen.

6.

Heimfahrten, für die eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit gewährt wird, sind vom Dienstgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen, wobei die Wünsche des Arbeitnehmers, wenn sie nicht elementaren Bedürfnissen des Betriebes zuwiderlaufen, zu berücksichtigen sind.

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§ 4

Heimfahrten-Tabelle

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1.

Entfernung zwischen dem der Baustelle nächstgelegenen Bahnhof (Autobushaltestelle) und dem Wohnsitz:

Wartezeit in Wochen
für Ledige für Verheiratete
von 0 bis 50 km - 4
über 50 km 4 4
2.

Für die Ermittlung der Entfernung ist die kürzeste Verkehrsverbindung zwischen ständigem Wohnsitz und Arbeitsort maßgebend.

3.

Die Höhe der Fahrtvergütung bestimmt sich nach den Fahrtkosten für die billigste, schnellstmögliche Verbindung zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz.

4.

Eine Vergütung der Reisekosten gebührt bereits nach 2 Wochen, wenn die Reise auf Grund einer Krankheit angetreten wird.

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§ 5

Heimfahrt - Wohnsitz

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1.

Als ständiger Wohnsitz gilt in der Regel der ständige Wohnort des Arbeitnehmers.

2.

Bezüglich des Nachweises über den ständigen Wohnsitz gelten die Bestimmungen des § 2 Ziff. 3 dieses Zusatzkollektivvertrages.

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§ 6

Heimfahrten - Wartezeit

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1.

Wartezeit ist jener Zeitraum, in dessen Verlauf der Anspruch gemäß der Tabelle in § 4 dieses Zusatzkollektivvertrages entsteht.

2.

Als Wartezeit gelten jene Zeiten, in denen der Arbeitnehmer gearbeitet hat oder für die er Anspruch auf Weiterzahlung seines Entgeltes hatte, sofern er sich nicht in häuslicher Pflege an seinem Wohnsitz befand oder nicht in ein Spital, das für seinen Wohnort zuständig ist, eingeliefert wurde.

3.

Bei Betriebsunfällen besteht Anspruch auf Vergütung gemäß § 4 Ziff. 3 dieses Zusatzkollektivvertrages, unabhängig von der Wartezeit in jenen Fällen, in denen sich der Verunglückte über ärztliche Anordnung in häusliche Pflege an seinen Wohnsitz begibt.

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§ 7

Heimfahrten - Anspruchszeitraum

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Anspruchszeitraum ist jener auf die Wartezeit folgende Zeitraum, innerhalb dessen der in der Wartezeit erworbene Heimfahrtsanspruch zu erfüllen ist. Der Anspruchszeitraum ist gleich lang wie die Wartezeit gemäß Tabelle (§ 4).

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§ 8

Heimfahrten - Fälligkeit der Vergütung

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Die Vergütung gemäß § 3 Ziff. 2 dieses Zusatzkollektivvertrages ist gleichzeitig mit dem Entgelt für jenen Lohnzahlungszeitraum fällig, in dessen Verlauf die Heimfahrt beendet wurde. Sie wird mit diesem Entgelt ausbezahlt.

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§ 9

Arbeitszeit

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Für alle Arbeitnehmer, die im oben angeführten Geltungsbereich beschäftigt sind, wird folgende Arbeitszeit festgelegt:

1 Woche (1. Woche)
Montag bis Freitag je 9 Stunden
Samstag 8 Stunden
2. Woche
Montag bis Mittwoch je 9 Stunden

Diese Arbeitszeit kann durch eine Arbeitsordnung abgeändert werden.

In Verbindung mit dieser Arbeitszeit findet § 4 Ziffer 3 a) des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.

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§ 10

Höhenzulage

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Allen Arbeitnehmern gebührt eine Zulage in der Höhe von 14 Prozent des Facharbeiterstundenlohnes II b) je Stunde. Nimmt ein Arbeiter eine Höhenzulage gemäß Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe § 6 I lit. s in Anspruch, erlischt diese Zulage.

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§ 11

Erschwerniszulagen (entfällt)

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entfällt.

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§ 12

Betriebsversammlungen

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Anlässlich der Abhaltung von Betriebsversammlungen werden pro Kalenderjahr je zwei Stunden unter Fortzahlung des Lohnes freigegeben.

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§ 13

Küchenausschuss

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Wo Gemeinschaftsverpflegung besteht, ist ein Küchenausschuss zu bestellen, dem die Überprüfung der gesamten Küchengebarung obliegt.

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§ 14

Küchenzuschuss

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Bei Gewährung von Gemeinschaftsverpflegung übernimmt der Arbeitgeber deren Kosten, ausgenommen die Kosten für die Lebensmittel.

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§ 15

Wirksamkeitsbeginn

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Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Mai 2015 in Kraft. Sofern durch diesen Zusatzkollektivvertrag keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe vom 1. April 1983 in seiner jeweils gültigen Fassung.

Fachverband der Bauindustrie
Bundesinnung der Baugewerbe
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau – Holz
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Zusatzkollektivvertrag

Großwasserkraftwerksbauten
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zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner geltenden Fassung, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits für Großwasserkraftwerksbautenin der Fassung vom 2. April 2024

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§ 1

Geltungsbereich

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Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich

a)

räumlich: auf das Gebiet der Republik Österreich;

b)

persönlich: auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem unter c) genannten Betrieb beschäftigt sind, ausgenommen die in § 16 Ziff. 6 dieses Zusatzkollektivvertrages genannten Arbeitnehmer;

c)

fachlich: auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. auf die von ihnen gebildeten Arbeitsgemeinschaften;

d)

sachlich: auf die Baustellen der Großwasserkraftwerksbauten und für das Kernkraftwerk Zwentendorf und die kalorischen Kraftwerke Dürnrohr/NÖ.

Unter Großwasserkraftwerksbauten sind zu verstehen:

1.

Wasserkraftwerksanlagen, deren Regeljahresarbeit – bei Flusskraftwerken – 130 GWh und deren installierte Leistung – bei Speicherkraftwerken – 30 MW übersteigen. (Sind diese Kriterien nicht feststellbar, gelten Gesamtbaukosten von 200 Millionen Schilling als Grenzwert).

2.

Vorarbeiten, die zur Erstellung der Gesamtplanung erforderlich sind, fallen nicht unter diesen Zusatzkollektivvertrag. Das sind alle Arbeiten für die Projekterstellung, Vermessungsarbeiten, Probebohrungen, Proberammungen, Beweissicherungen, Erhaltungsarbeiten u. dgl. Vorbereitungsarbeiten für den Baubeginn unterliegen diesem Zusatzkollektivvertrag. Das sind alle Bauaufschließungsarbeiten, wie der Bau einer Schleppbahn, Seilbahn, der Stromversorgung, Aufbau und Einrichtung des Lagers, der Unterkünfte, Bau von Zufahrtsstraßen und von Aufbereitungsanlagen, soweit sie vom Auftraggeber für das Großwasserkraftwerk vergeben werden.

3.

Dieser Zusatzkollektivvertrag findet auch Anwendung für die gleichzeitig ausgeführten und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bau eines Großwasserkraftwerks stehenden Nebenarbeiten des Hoch- und Tiefbaues, soweit diese von dem gleichen Auftraggeber im örtlichen Bereich vergeben werden.

4.

Die Anwendung dieses Zusatzkollektivvertrages ist auf alle Fälle spätestens mit dem Zeitpunkt der Erteilung des Zuschlages für das Hauptbauwerk an die bauausführenden Firmen gegeben. Ausgenommen sind unter § 1 lit. d) Ziffer 2 dieses Zusatzkollektivvertrages genannte Vorarbeiten.

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§ 2

Arbeitszeit

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Die Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage wird vor Baubeginn mit der örtlichen Landesleitung der Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter vereinbart. Nach erfolgter Wahl des Betriebsrates ist diese Arbeitszeitfolge in einer Arbeitsordnung festzulegen.

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§ 3

Löhne

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Gilt ab: 01.05.2026

ÄnderungenBeilage vom 20.2.2026 / gültig ab 1.5.2026

Es erhalten die Arbeitnehmer der Beschäftigungsgruppen I, II a), b), III a), b), c), d), e), IV und V des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe eine Zulage in der Höhe von € 0,58 je Arbeitsstunde.

Ende

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§ 4

Trennungsgeld (entfällt)

", "contentHtml": "
Redaktionelle Anmerkungen

Das Trennungsgeld entfällt mit Wirkung vom 1.5.2004.

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§ 5

Zusätzliches Trennungsgeld (entfällt)

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Redaktionelle Anmerkungen

Das Trennungsgeld entfällt mit Wirkung vom 1.5.2004.

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§ 6

Heimfahrten - Anspruchsberechtigung

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1.

Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, bei denen die Bestimmungen des § 1 dieses Zusatzkollektivvertrages zutreffen.

2.

Der Anspruch auf Gewährung einer Heimfahrt wird jeweils nach Erfüllung der Wartezeit gemäß § 7 dieses Zusatzkollektivvertrages und nach der in der Wartezeit zu erbringenden zeitlichen Arbeitsleistung erworben. Der Anspruch umfasst die Vergütung für die Hin- und Rückreise zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz.

3.

Stellt der Arbeitgeber die Verkehrsmittel für die Heimfahrt dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung, entfällt die Vergütung. Diese Verkehrsmittel müssen für den Personenverkehr zugelassen sein.

4.

Vereinbarungen, die die Ablösung (Abgeltung) oder den Verzicht auf eine Heimfahrt zum Gegenstand haben, sind nichtig.

5.

Die Heimfahrten sind in der arbeitsfreien Zeit oder im Zusammenhang mit dem Urlaub durchzuführen.

6.

Heimfahrten, für die eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit gewährt wird, sind vom Dienstgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen, wobei die Wünsche des Arbeitnehmers, wenn sie nicht elementaren Bedürfnissen des Betriebes zuwiderlaufen, zu berücksichtigen sind.

", "title": "Heimfahrten - Anspruchsberechtigung", "type": null, "subType": null, "number": "§ 6", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr671562_5231867", "element": "para", "titleHtml": "
§ 7

Heimfahrten

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1.

Der Anspruch auf Heimfahrt entsteht für alle Arbeitnehmer nach einer Wartezeit von 4 Wochen.

2.

Die Höhe der Fahrtvergütung bestimmt sich nach den Fahrtkosten für die billigste, schnellstmögliche Verbindung zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz.

3.

Eine Vergütung der Reisekosten gebührt bereits nach 2 Wochen, wenn die Reise auf Grund einer Krankheit angetreten wird.

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§ 8

Heimfahrten - Wohnsitz

", "contentHtml": "
1.

Als ständiger Wohnsitz gilt in der Regel der ständige Wohnort des Arbeitnehmers.

2.

Bezüglich des Nachweises über den ständigen Wohnsitz gelten die Bestimmungen des § 4 Ziffer 3 dieses Zusatzkollektivvertrages.

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§ 9

Heimfahrten - Wartezeit

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1.

Wartezeit ist jener Zeitraum, in dessen Verlauf der Anspruch gemäß § 7 dieses Zusatzkollektivvertrages entsteht.

2.

AlsWartezeiten gelten jene Zeiten, in denen der Arbeitnehmer gearbeitet hat oder für die er Anspruch auf Weiterzahlung seines Entgeltes hatte, sofern er sich nicht in häuslicher Pflege an seinem Wohnsitz befand oder nicht in ein Spital, das für seinen Wohnort zuständig ist, eingeliefert wurde.

3.

Bei Betriebsunfällen besteht Anspruch auf Vergütung gemäß § 7 Ziffer 2 dieses Zusatzkollektivvertrages unabhängig von der Wartezeit in jenen Fällen, in denen sich der Verunglückte über ärztliche Anordnung in häusliche Pflege an seinen Wohnsitz begibt.

", "title": "Heimfahrten - Wartezeit", "type": null, "subType": null, "number": "§ 9", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr671568_5231873", "element": "para", "titleHtml": "
§ 10

Heimfahrten - Anspruchszeitraum

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Anspruchszeitraum ist jener auf die Wartezeit folgende Zeitraum, innerhalb dessen der in der Wartezeit erworbene Heimfahrtsanspruch zu erfüllen ist. Der Anspruchszeitraum ist gleich lang wie die Wartezeit gemäß § 7 dieses Zusatzkollektivvertrages.

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§ 11

Heimfahrten - Fälligkeit der Vergütung

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Die Vergütung gemäß § 6 Ziffer 2 dieses Zusatzkollektivvertrages ist gleichzeitig mit dem Entgelt für jenen Lohnzahlungszeitraum fällig, in dessen Verlauf die Heimfahrt beendet wurde. Sie wird mit diesem Entgelt ausbezahlt.

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§ 12

Weihnachtsgeld

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Löst der Arbeitnehmer gemäß § 15 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe das Arbeitsverhältnis durch Kündigung nach dem 31. August eines Kalenderjahres, hat er unter den in § 12 des genannten Kollektivvertrages angeführten Voraussetzungen Anspruch auf den aliquoten Teil des Weihnachtsgeldes.

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§ 13

Küchen- und Kantinenbetrieb

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Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gemeinschaftsküche einzurichten, in der dem Arbeitnehmer die Verpflegung gegen Bezahlung der Lebensmittelkosten verabreicht wird. Ein Kantinenbetrieb ist – bei Bedarf – unter der gleichen Voraussetzung zu führen. Dem Küchenausschuss der Arbeitnehmer steht die Kontrolle zu. Für Baustellen von Grenzkraftwerken sind zwischen den vertragsschließenden Parteien gesonderte Vereinbarungen zu treffen.

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§ 14

Zulagen, Wegegelder und Fahrgelder

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Gilt ab: 01.05.2026
1.

ÄnderungenBeilage vom 20.2.2026 / gültig ab 1.5.2026

1. Arbeitnehmer, die im Stollen arbeiten, erhalten, wenn ihr Arbeitsplatz vom Stollenmund mehr als 2 km entfernt ist, eine Zulage von € 4,11, wenn er mehr als 3 km entfernt ist € 5,16 je Schicht.

Ende

2.

Ergibt sich vor Anlaufen des Bauvorhabens, dass auf Grund von besonderen Verhältnissen mit den bestehenden kollektivvertraglichen Bestimmungen über Wegegelder, Fahrgelder, Erschwerniszulagen usw. das Auslangen nicht gefunden werden kann, sind entsprechende Vereinbarungen zwischen den Landesorganisationen der vertragschließenden Parteien zu treffen. Bauherrschaft und Baufirmen haben die für diese Vereinbarungen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Solche Vereinbarungen bilden für die betreffende Baustelle einen Bestandteil dieses Zusatzkollektivvertrages und sind unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jederzeit kündbar.

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§ 15

Wohnräume und Unterkünfte

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Wohnlager mit einer Zimmergröße 4,40 x 3,30 x 2,20 m dürfen höchstens mit zwei Arbeitnehmern belegt werden.

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§ 16

Wirksamkeitsbeginn und Schlußbestimmungen

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1.

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt in vorliegender Fassung am 1. Mai 2024 in Kraft. Er ist eine Wiederverlautbarung des Zusatzkollektivvertrages vom 20. März 1959 und seiner bis 1. Mai 2024 erfolgten Abänderungen.

2.

Hinsichtlich der Kündigung gelten die Bestimmungen des § 17 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe, bezüglich des § 3 dieses Zusatzkollektivvertrages der § 17 Ziffer 2.

3.

Soweit in diesem Zusatzkollektivvertrag keine gegenüber dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe abweichenden Bestimmungen vereinbart wurden, gilt der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner jeweiligen Fassung.

4.

Werden fallweise für eine Baustelle zusätzliche Vereinbarungen nach 4 a) und 4 b) notwendig, sind diese zwischen der betreffenden Bauleitung und dem Betriebsrat im Beisein der Vertreter der jeweiligen Landesorganisation der vertragschließenden Parteien zu treffen. Solche Vereinbarungen gelten dann für die betreffende Baustelle als Bestandteil dieses Zusatzkollektivvertrages. Gründe für solche zusätzliche Vereinbarungen sind Erschwernisse, für die im § 6 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe keine Zulagen vorgesehen sind, die jedoch Erschwerniszulagen rechtfertigen würden, und zwar:

a)

Wassereinbrüche, Sprengarbeiten in porösem Gestein, Schlammarbeiten, technische Gebrechen und dergleichen;

b)

Einsatz neuartiger Maschinen und Geräte.

5.

Bestehende Zusatzkollektivverträge für Kraftwerksbaustellen verlieren ihre Gültigkeit, es sei denn, sie enthielten für den Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen.

6.

Werden Taucher als Arbeitnehmer von Baufirmen beschäftigt, gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für das Tauchergewerbe in seiner jeweiligen Fassung.

Fachverband der Bauindustrie
Bundesinnung der Baugewerbe
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau – Holz
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Zusatzkollektivvertrag

Rohrleger
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vom 23. Juli 1954 in der Fassung vom 13. März 2023 abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Baugewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner geltenden Fassung.

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I.

Geltungsbereich

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Der Kollektivvertrag gilt für folgende Firmen:

Gebr. Andreae, Bauges.m.b.H., Wien IV, Rainergasse 3, J. Führer & Ing. R. Führer, Wien VI, Brückengasse 8, Otto Janecek & Co., Wien XVII, Nattergasse 12, Ing. Karl Netzel's Witwe Rosa, Wien XVI, Fröbelgasse 8, Franz Ott & Co., Bauges.m.b.H., Wien I, Börsegasse 7, Brüder Schwadron, Wien I, Franz-Josefs- Kai 3,

und erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer, die als Rohrleger (Rohrleger-Monteure) oder als deren Helfer (Rohrleger- Helfer) beschäftigt werden.

Helfer (Rohrleger-Helfer) ist, wer mit dem Rohrleger im Kanal oder bei Rohrlegearbeiten beschäftigt ist und Muffendichtungen einwandfrei durchführen kann.

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II.

Stundenlöhne

", "contentHtml": "
Gilt ab: 01.05.2026

ÄnderungenBeilage vom 20.2.2026 / gültig ab 1.5.2026

a)

Die Stundenlöhne werden ab 1. Mai 2026 um 3,60 Prozent erhöht und in lit. b) neu festgesetzt.

b)
ab 1. Mai 2026
Stundelohn in
Rohrleger (Rohrlegermonteur) 22,94
Helfer (Rohrlegerhelfer) 19,10

Ende

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III.
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Für die unter I bezeichneten Arbeitnehmer gelten nicht die Bestimmungen des § 6 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe, Erschwerniszulagen. An ihre Stelle treten folgende Bestimmungen über Erschwernis-, Gefahren- und Schmutzzulagen:

A.
Zeitzulagen

Für die folgenden Arbeiten und Leistungen an in Betrieb stehenden oder unmittelbar vorher in Betrieb gestandenen verschmutzten Rohr- und Profilkanälen ist eine Zulage in der Höhe eines kollektivvertraglichen Stundenlohnes des die Arbeit ausführenden Arbeitnehmers pro Tag zu bezahlen, und zwar:

1.

Für die Behebung von Verstopfungen, einschließlich des Durchputzens und Reinigens der Kanäle,

2.

für das Auswechseln von schliefbaren Kanälen in Steinzeugrohrkanälen bei Hauskanalbauten und für Verputzarbeiten und Vermauerungsarbeiten in Haus- bzw. Profilkanälen ohne Unterschied der Kanal- bzw. Profilgröße,

3.

für Arbeiten in nicht unterkellerten Hausteilen, wenn zwischen der jeweiligen Deckenunterkante und der Bodenoberfläche kein größerer Zwischenraum ist als bei Kanalprofilen (nur bis zu einer Höhe von 1,50 m),

4.

für Arbeiten in säurehältigen Kanälen vor Neutralisationsanlagen oder in diesen selbst,

5.

für Arbeiten in Prosekturen oder Infektionsabteilungen der Spitäler,

6.

für die Montage von Rohrleitungen bei Neubauten, wenn die Arbeit länger als 40 Stunden dauert, und Planlesen erforderlich ist. Diese Zulage ist nur dem Arbeitnehmer zu bezahlen, der die Arbeiten tatsächlich an Hand des Planes ausführt,

7.

für Arbeiten in wasserführenden Baugruben, Kanalgräben und Künetten,

8.

für Arbeiten mit Kompressoren.

B.
Stückzulagen

Für die folgenden Arbeitsleistungen ist eine Zulage in der Höhe eines kollektivvertraglichen Stundenlohnes des Arbeitnehmers zu bezahlen, und zwar:

1.

Für das Auswechseln bzw. Einbauen von Formund Passstücken ohne Unterschied des Durchmessers für zusätzliche Abflussleitungen, wobei das Anschließen derselben inbegriffen ist, pro Auswechslungsarbeit. Bei Neubauten entfällt der Auswechslungszuschlag. Diese Zulage wird höchstens dreimal pro Tag ausbezahlt.

2.

Für das Auswechseln von gebrochenen Kanalleitungen ohne Unterschied des Durchmessers, einschließlich Verbindungen von vorhandenen Seitensträngen pro Auswechslungsarbeit.

3.

Für das Anschließen des Rohrkanales an bestehende, unmittelbar vorher benützte Abortschläuche, vom Aufstandsbogen weg.

4.

Für die Herstellung von Kanaleinmündungen, welche laut Vorschrift der Magistratsabteilung 30 hergestellt sein müssen. Diese Arbeitsleistung umfasst: das Durchstemmen, Einmünden, Vermauern, beiderseitiges einwandfreies Verputzen der Einmündungsöffnung und das Herausräumen des angefallenen Schuttmaterials vom jeweiligen Profilkanal.

5.

Für die Aufnahmearbeiten in benützten Kanälen.

C.
Teilzulagen

Dem Arbeitnehmer gebühren ferner:

1.

Als Zeitzulage für Grab- und Stemmarbeiten pro Tag eine Zulage von 0,49 kollektivvertraglichen Stundenlöhnen. Diese Zulage gebührt nur einmal, auch wenn während der Arbeitszeit gegraben und im Zuge der Arbeit auch Stemmarbeit geleistet wird.

2.

Für die Herstellung von Minierungen bei einer ununterbrochenen Länge derselben von mehr als 2 m pro lfm eine Zulage von 0,49 Stundenlöhnen.

3.

Für Rohrlegungen in mindestens 5 m langen Minierungen per lfm eine Zulage von 25 Prozent des Stundenlohnes.

D.
Helferzulagen

Der Helfer (Rohrlegerhelfer) erhält die unter Abs. A bis C aufgezählten Zulagen nur dann, wenn er, wie der Rohrleger, im Kanal oder an der beschriebenen Arbeitsleistung mitarbeitet. Die Zulagen gebühren dem Helfer jedoch nicht, wenn sich seine Tätigkeit nur auf Handreichungen außerhalb der Kanäle oder Rohrgräben beschränkt.

E.
Zusammentreffen mehrerer Stückzulagen

Beim Zusammentreffen mehrerer Stückzulagen sind dieselben nebeneinander, beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzulagen sind jedoch nur zwei Zeitzulagen zu bezahlen. Stückzulagen und Zeitzulagen sind nebeneinander zu gewähren.

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IV.
", "contentHtml": "

In Ergänzung bzw. teilweiser Abänderung des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe wird weiters bestimmt:

1.

Handschuhe werden beigestellt und werden nur bei Rückstellung der unbrauchbar gewordenen durch neue ersetzt.

2.

Wasserstiefel werden – wenn nötig – beigestellt, dürfen aber nur für die effektive Arbeit im Wasser verwendet werden.

3.

Die von der Firma beigestellten Handschuhe und Wasserstiefel sind stets rein zu halten und entsprechend zu verwahren. Für Verlust oder Diebstahl infolge Fahrlässigkeit des Arbeiters ist derselbe haftbar.

4.

Stemmzeuge sind von der Firma beizustellen.

5.

Anschlüsse sowie Auswechslungen an benützten Fäkalleitungen sind bei Nacht durchzuführen, wenn Leitungen bei Tag nicht stillgelegt werden können.

6.

Eine ununterbrochene Beschäftigung eines Dienstnehmers im Rohrlegergewerbe von mehr als 16 Stunden ist grundsätzlich verboten. Sollte infolge von Katastrophenfällen und infolge der Unmöglichkeit, die Arbeitskräfte auszutauschen, mit Zustimmung des Arbeitsinspektorates und im Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine derartige Mehrleistung erfolgen, so wird – wenn die Arbeit in einem Zuge mehr als 16 Stunden dauert, wobei für je 8 Stunden Arbeitszeit innerhalb derselben bis zu 1½ Stunden Essens- und Ruhepausen nicht als Unterbrechung der Arbeitszeit in einem Zuge gelten – für die gesamte Arbeitszeit, auch wenn diese in die normale Arbeitszeit fällt, ein Zuschlag von 150 Prozent bezahlt.

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V.

Wirksamkeitsbeginn

", "contentHtml": "

Dieser Kollektivvertrag tritt in vorliegender Fassung am 1. Mai 2023 in Kraft. Er ist eine Wiederverlautbarung des Zusatzkollektivvertrages vom 23. Juli 1954 und seiner bis 1. Mai 2023 erfolgten Abänderungen. Bezüglich der Stundenlöhne gelten die Bestimmungen der Ziffer II.

Fachverband der Bauindustrie
Bundesinnung der Baugewerbe
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau – Holz
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Zusatzkollektivvertrag

Wiener U-Bahn-Bauten
vom 31. August 1970 in der Fassung vom 2. April 2024
", "contentHtml": "

zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner geltenden Fassung, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits für die

Wiener U-Bahn-Bauten

", "title": "Zusatzkollektivvertrag", "type": "zkv", "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr671596_4082777", "element": "para", "titleHtml": "
§ 1

Geltungsbereich

", "contentHtml": "

Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich

a)

räumlich: auf das Gebiet des Bundeslandes Wien;

b)

fachlich: auf alle Betriebe, die an Bauarbeiten am Wiener UBahn- Netz beteiligt sind und deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung der Baugewerbe oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. auf die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften;

c)

persönlich: auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem unter lit. b) genannten Betrieb beschäftigt sind;

d)

sachlich: auf die Baustellen des Wiener U-Bahn-Baues. Vorarbeiten, die zur Erstellung der Gesamtplanung erforderlich sind, fallen nicht unter diesen Zusatzkollektivvertrag. Das sind alle Arbeiten für die Objekterstellung, Vermessungsarbeiten, Probebohrungen, Proberammungen, Beweissicherungen, Erhaltungsarbeiten u. dgl. Auch Vorbereitungsarbeiten, wie Straßenbahnumlegungen und Schaffung von Einbahnen und Umleitungen, bleiben von der Anwendung dieses Zusatzkollektivvertrages ebenso ausgenommen wie Nebenarbeiten, z.B. der Abbruch und die Neuerrichtung von Häusern, die Verlegung von Kanälen und Erdkabeln, soweit diese Arbeiten nicht von Firmen oder Arbeitsgemeinschaften, die fachlich unter lit. b) fallen, durchgeführt werden.

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§ 2

Baustellenzulage

", "contentHtml": "
Gilt ab: 01.05.2026

ÄnderungenBeilage vom 20.2.2026 / gültig ab 1.5.2026

Alle Arbeitnehmer, die auf einer U-Bahn-Baustelle beschäftigt sind, erhalten eine Baustellenzulage in der Höhe von € 2,07 je Arbeitsstunde.

Ende

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§ 3

Trennungsgeld (entfällt)

", "contentHtml": "
Redaktionelle Anmerkungen

Das Trennungsgeld entfällt mit Wirkung vom 1.5.2004.

", "title": "Trennungsgeld (entfällt)", "type": null, "subType": null, "number": "§ 3", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr671602_4082786", "element": "para", "titleHtml": "
§ 4

Heimfahrten

", "contentHtml": "
1.

In Abänderung des § 9 IV Ziffer 6

*) Seit 1. Mai 2004 § 9 III Ziffer 5

des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe in der Fassung vom 23. März 1983 in seiner geltenden Fassung haben alle Arbeitnehmer nach 4 Wochen, im Falle einer Erkrankung nach 2 Wochen, Anspruch auf Bezahlung der Reisekosten für die Hin- und Rückfahrt zu ihrem Wohn- bzw. Arbeitsort, sofern beide Orte mindestens 100km voneinander entfernt sind.

2.

Stellt der Arbeitgeber die Verkehrsmittel für die Heimfahrt dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung, entfällt die Vergütung.

3.

Die Heimfahrten sind in der arbeitsfreien Zeit oder im Zusammenhang mit dem Urlaub durchzuführen.

4.

Für die Ermittlung der Entfernung ist die kürzeste Verkehrsverbindung zwischen ständigem Wohnsitz und Arbeitsort maßgebend.

5.

Die Höhe der Fahrtvergütung bestimmt sich nach den Fahrtkosten für die billigste schnellstmögliche Verbindung zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz.

6.

Als ständiger Wohnsitz gilt in der Regel der ständige Wohnort des Arbeitnehmers.

7.

Bezüglich des Nachweises über den ständigen Wohnort gelten die Bestimmungen des § 3 Ziffer 3 dieses Zusatzkollektivvertrages.

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§ 5

Druckluftarbeiten

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In Auslegung des § 8 Ziff. 1 lit. a des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe gelten Ein- und Ausschleuszeiten als Arbeitszeit.

", "title": "Druckluftarbeiten", "type": null, "subType": null, "number": "§ 5", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr671606_4082792", "element": "para", "titleHtml": "
§ 6

Arbeiten mit Atemschutzgeräten (entfällt)

", "contentHtml": "

entfällt.

", "title": "Arbeiten mit Atemschutzgeräten (entfällt)", "type": null, "subType": null, "number": "§ 6", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr671608_4082795", "element": "para", "titleHtml": "
§ 7

Fremdarbeiterbeschäftigung

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Fremdarbeiter dürfen auf der U-Bahn-Baustelle nur dann verwendet werden, wenn es auf dem Wege des überbezirklichen Ausgleiches mit den an Wien angrenzenden Arbeitsamtsbezirken nicht mehr möglich ist, österreichische Arbeitskräfte einzustellen.

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§ 8

Wirksamkeitsbeginn und Schlußbestimmungen

", "contentHtml": "
1.

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt in vorliegender Fassung mit 1. Mai 2024 in Kraft. Er ist eine Wiederverlautbarung des Zusatzkollektivvertrages vom 31. August 1970 und seiner bis 1. Mai 2024 erfolgten Abänderungen.

2.

Hinsichtlich der Kündigung gelten die Bestimmungen des § 16 des Kollektivvertrages für die Bauindustrie und Baugewerbe.

3.

Soweit in diesem Zusatzkollektivvertrag keine gegen den Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe abweichenden Bestimmungen vereinbart wurden, gilt der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner jeweiligen Fassung.

Fachverband der Bauindustrie
Bundesinnung der Baugewerbe
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau – Holz
", "title": "Wirksamkeitsbeginn und Schlußbestimmungen", "type": null, "subType": null, "number": "§ 8", "footNoteIds": null, "children": null } ] }, { "id": "pr671612_4082801", "element": "para", "titleHtml": "

Zusatzkollektivvertrag

Vier Fertigteilwerke
", "contentHtml": "

vom 6. September 1968in der Fassung vom 5. Juni 1990für vier Fertigteilwerke

zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner letztgültigen Fassung,

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, betreffend die Regelung der Arbeitsverhältnisse bei den nachstehend genannten Firmen, soweit sie mit der Herstellung von großformatigen Fertigteilen in ihren Werken und mit der Manipulation, dem Transport und der Montage dieser Teile befasst sind:

Mischek Fertigbau AG, vormals Baugesellschaft Dipl.-Ing. H. K. Mischek; Hoch-, Tief- und Stahlbetonbau, Wien; Allgemeine Baugesellschaft – A. Porr AG, Wien; AG für Bauausführung & Co., KG sowie „Universale“ Hoch- und Tiefbau AG, Wien.

", "title": "Zusatzkollektivvertrag", "type": "zkv", "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr671614_4082804", "element": "para", "titleHtml": "
§ 1

Geltungsbereich

", "contentHtml": "

Dieser Zusatzkollektivvertrag erstreckt sich

a)

räumlich: auf das Gebiet der Republik Österreich;

b)

fachlich:auf die ständig ortsgebundenen Fertigteilwerke der Firmen: Mischek Fertigbau AG, vormals Baugesellschaft Dipl.-Ing. H. K. Mischek, Allgemeine Baugesellschaft – A. Porr AG, AG für Bauausführung & Co. KG, sowie „Universale“ Hochund Tiefbau AG;

c)

persönlich: auf alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und in den vorgenannten Werken mit der Herstellung von großformatigen Fertigteilen und mit der Manipulation, dem Transport und der Montage dieser Teile sowie allen Nebenarbeiten beschäftigt sind.

", "title": "Geltungsbereich", "type": null, "subType": null, "number": "§ 1", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr671616_4082807", "element": "para", "titleHtml": "
§ 2

Arbeitszeit

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Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinne des § 2 Ziff. 1 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe sowie die sich daraus ergebenden Zeiträume, für die Überstunden-, Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Schichtzuschläge zu verrechnen sind, werden durch betriebliche Vereinbarungen festgesetzt. Derartige Vereinbarungen gelten als kollektivvertragliche Regelung.

", "title": "Arbeitszeit", "type": null, "subType": null, "number": "§ 2", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr671618_4082810", "element": "para", "titleHtml": "
§ 3

Arbeitslohn

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Die Arbeitslöhne richten sich nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe und der Lohntafel in der letztgültigen Fassung, wobei aber Arbeitskräfte, die bei der Montage von großformatigen Fertigteilen eingesetzt sind, für die Dauer dieses Einsatzes den Lohn der Beschäftigungsgruppe II b erhalten, sofern sie sonst in eine niedrigere Beschäftigungsgruppe als II b einzustufen gewesen wären. In der Produktion beschäftigte Werksarbeiter, die in einer niedrigeren Beschäftigungsgruppe als III c einzustufen gewesen wären, erhalten nach vier Wochen den Lohn der Beschäftigungsgruppe III c.

", "title": "Arbeitslohn", "type": null, "subType": null, "number": "§ 3", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr671620_4082813", "element": "para", "titleHtml": "
§ 4

Urlaubszuschuss

", "contentHtml": "

Sämtlichen Arbeitnehmern, die betrieblichen Akkordvereinbarungen unterliegen, gebührt der Zuschlag nach dem Bauarbeiter- Urlaubsgesetz*) bei Arbeiten im Akkord laut dem Kollektivvertrag vom 1. Mai 1975, betreffend Regelung des Zuschlages nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz bei Arbeiten im Akkord, nach dem Stand vom 1. Mai 1975, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, andererseits, in seiner jeweils letztgültigen Fassung.

", "title": "Urlaubszuschuss", "type": null, "subType": null, "number": "§ 4", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr671622_4082816", "element": "para", "titleHtml": "
§ 5

Schlussbestimmungen

", "contentHtml": "

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt in vorliegender Fassung am 1. Mai 1975 in Kraft. Er ist eine Wiederverlautbarung des Zusatzkollektivvertrages vom 6. September 1968. Er kann von beiden Teilen jeweils unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonates gekündigt werden. Sofern durch diesen Zusatzkollektivvertrag nicht abweichende Regelungen getroffen wurden, gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner jeweils letztgültigen Fassung.

Fachverband der Bauindustrie
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter
", "title": "Schlussbestimmungen", "type": null, "subType": null, "number": "§ 5", "footNoteIds": null, "children": null } ] }, { "id": "pr671624_4082819", "element": "para", "titleHtml": "

Zusatzkollektivvertrag

(Spezialisten)
vom 3. Dezember 1956
in der Fassung vom 1. Mai 2024
abgeschlossen zwischen der Landesinnung Bau Wien und dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.
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Regionale Zuordnung: Wien
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I.

", "contentHtml": "

Maurer, wenn sie länger als die auf einen Arbeitstag entfallende regelmäßige Arbeitszeit mit einer der nachfolgenden Arbeiten beschäftigt sind, erhalten

pro Stunde ab
1.5.2024
in €
1. für Arbeiten an Fassaden (alte und neue Schauflächen) 20,77
Dies gilt nicht für Arbeiten an Feuermauern, Hofund Lichthofflächen, sofern für die Herstellung des Feinputzes Schleif- bzw. Wellsand und keine Schablone verwendet wird;
2. für Putzarbeiten an Innenflächen mit Ausnahme von Wiederherstellungsarbeiten, deren geschlossenes Flächenausmaß 5m2 nicht erreicht
a) für Glattstukkaturung (auch an Hängedecken) 20,77
b) für Stukkaturerarbeiten (Weißarbeiten) an Decken und Wänden 20,77
c) Maurer, welche mit der Schablone ausgeführte Profilzüge, Zierverputz und hartgeglätteten Wand- oder Deckenverputz herstellen, erhalten eine Qualifikationszulage von 30 Prozent auf den kollektivvertraglichen Stundenlohn des Stukkateurs.
Für die Ausführung der Grundarbeiten, die Anbringung von Putzträgern sowie die Ausführung sonstiger Arbeiten, die den unter c) angeführten Arbeiten vorangehen, besteht kein Anspruch auf die Qualifikationszulage.
3. für die Herstellung von Trennungswänden (nichttragenden Wänden) aus Leichtbaustoffen sowie für die Herstellung von Verkleidungen unter Anwendung von Ka-Be-Platten, Heraklith, Korksteinplatten usw. 20,77
4. für das Auftragen und die Bearbeitung von Kunststeinen 19,03

Hilfsarbeiter, die als Helfer für die in diesem Punkt genannten Maurer herangezogen werden, erhalten den Helferlohn, wenn sie gleichfalls länger als die auf einen Arbeitstag entfallende Arbeitszeit beschäftigt sind.

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II.

", "contentHtml": "

Maurer erhalten für die Dauer der Beschäftigung als

pro Stunde ab
1.5.2024
in €
Platten- und Fliesenleger 19,81
Rohrleger 21,56
Isolierer (Wärme-, Kälte- und Schallschutz) 20,19
Leitergerüster 20,95
Steinholz-, Estrich- und Terrazzoleger 19,03
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III.

", "contentHtml": "

Die angeführten Stundenlöhne dieses Zusatzkollektivvertrages treten mit 1. Mai 2024 in Kraft.

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Wien, am 2. April 2024

Landesinnung Bau Wien
Fachverband der Bauindustrie
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
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*) Seit 1. Mai 2004 § 9 III Ziffer 5

" }, "errorMessage": null }, "914173_20260501": { "id": "914173_20260501", "title": "Bauindustrie und Baugewerbe / ZKV Baulose / Zusatz / Lohn/Gehalt", "children": [ { "id": "pr914177_5233395", "element": "para", "titleHtml": "

Zusatzkollektivvertrag (Spezialisten)

vom 3. Dezember 1956
in der Fassung vom 1. Mai 2026
abgeschlossen zwischen der Landesinnung Bau Wien und dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft BauHolz, anderseits.
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Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz

", "title": "Zusatzkollektivvertrag (Spezialisten)", "type": "lga", "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr914179_5233398", "element": "para", "titleHtml": "

I.

", "contentHtml": "

Maurer, wenn sie länger als die auf einen Arbeitstag entfallende regelmäßige Arbeitszeit mit einer der nachfolgenden Arbeiten beschäftigt sind, erhalten

pro Stunde ab 1.5.2026 in €
1. für Arbeiten an Fassaden (alte und neue Schauflächen) 22,10
Dies gilt nicht für Arbeiten an Feuermauern, Hof- und Lichthofflächen, sofern für die Herstellung des Feinputzes Schleif- bzw. Wellsand und keine Schablone verwendet wird;
2. für Putzarbeiten an Innenflächen mit Ausnahme von Wiederherstellungsarbeiten, deren geschlossenes Flächenausmaß 5 m2 nicht erreicht
a) für Glattstukkaturung (auch an Hängedecken) 22,10
b) für Stukkaturerarbeiten (Weißarbeiten) an Decken und Wänden 22,10
c) Maurer, welche mit der Schablone ausgeführte Profilzüge, Zierverputz und hartgeglätteten Wand- oder Deckenverputz herstellen, erhalten eine Qualifikationszulage von 30 Prozent auf den kollektivvertraglichen Stundenlohn des Stukkateurs.
Für die Ausführung der Grundarbeiten, die Anbringung von Putzträgern sowie die Ausführung sonstiger Arbeiten, die den unter c) angeführten Arbeiten vorangehen, besteht kein Anspruch auf die Qualifikationszulage.
3. für die Herstellung von Trennungswänden (nichttragenden Wänden) aus Leichtbaustoffen sowie für die Herstellung von Verkleidungen unter Anwendung von Ka-Be-Platten, Heraklith, Korksteinplatten usw. 22,10
4.
für das Auftragen und die Bearbeitung von Kunststeinen
20,24

Hilfsarbeiter, die als Helfer für die in diesem Punkt genannten Maurer herangezogen werden, erhalten den Helferlohn, wenn sie gleichfalls länger als die auf einen Arbeitstag entfallende Arbeitszeit beschäftigt sind.

", "title": "I.", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr914181_5233401", "element": "para", "titleHtml": "

II.

", "contentHtml": "

Maurer erhalten für die Dauer der Beschäftigung als

pro Stunde ab 1.5.2026 in €
Platten- und Fliesenleger 21,07
Rohrleger 22,94
Isolierer (Wärme-, Kälte- und Schallschutz) 21,49
Leitergerüster 22,29
Steinholz-, Estrich- und Terrazzoleger 20,24
", "title": "II.", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr914183_5233404", "element": "para", "titleHtml": "

III.

", "contentHtml": "

Die angeführten Stundenlöhne dieses Zusatzkollektivvertrages treten mit 1. Mai 2026 in Kraft.

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Wien, am 20. April 2026

Landesinnung Bau Wien
DI Christoph Ruck Andreas Ruby
Landessinnungsmeister Landessinnungsgeschäftsführer
Fachverband der Bauindustrie
Mag. Michael Steibl
Geschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg. z. NR Josef Muchitsch Mag. Herbert Aufner
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer
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§ 2

Baustellenzulage

Gilt ab: 01.05.2026

ÄnderungenBeilage vom 20.2.2026 / gültig ab 1.5.2026

Alle Arbeitnehmer, die auf einer U-Bahn-Baustelle beschäftigt sind, erhalten eine Baustellenzulage in der Höhe von € 2,07 je Arbeitsstunde.

Ende

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§ 3

Löhne

Gilt ab: 01.05.2026

ÄnderungenBeilage vom 20.2.2026 / gültig ab 1.5.2026

Es erhalten die Arbeitnehmer der Beschäftigungsgruppen I, II a), b), III a), b), c), d), e), IV und V des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe eine Zulage in der Höhe von € 0,58 je Arbeitsstunde.

Ende

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§ 14

Zulagen, Wegegelder und Fahrgelder

Gilt ab: 01.05.2026
1.

ÄnderungenBeilage vom 20.2.2026 / gültig ab 1.5.2026

1. Arbeitnehmer, die im Stollen arbeiten, erhalten, wenn ihr Arbeitsplatz vom Stollenmund mehr als 2 km entfernt ist, eine Zulage von € 4,11, wenn er mehr als 3 km entfernt ist € 5,16 je Schicht.

Ende

2.

Ergibt sich vor Anlaufen des Bauvorhabens, dass auf Grund von besonderen Verhältnissen mit den bestehenden kollektivvertraglichen Bestimmungen über Wegegelder, Fahrgelder, Erschwerniszulagen usw. das Auslangen nicht gefunden werden kann, sind entsprechende Vereinbarungen zwischen den Landesorganisationen der vertragschließenden Parteien zu treffen. Bauherrschaft und Baufirmen haben die für diese Vereinbarungen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Solche Vereinbarungen bilden für die betreffende Baustelle einen Bestandteil dieses Zusatzkollektivvertrages und sind unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jederzeit kündbar.

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§ 10

Höhenzulage

Allen Arbeitnehmern gebührt eine Zulage in der Höhe von 14 Prozent des Facharbeiterstundenlohnes II b) je Stunde. Nimmt ein Arbeiter eine Höhenzulage gemäß Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe § 6 I lit. s in Anspruch, erlischt diese Zulage.

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§ 10

Höhenzulage

(Gilt nur für den räumlichen Geltungsbereich der Strecken St.Michael bis Deutschfeistritz [Gleinalm-Autobahn] und Spital/Pyhrn bis zum Knoten Selzthal [Bosruck-Tunnel]).

Allen Arbeitnehmern gebührt eine Zulage in der Höhe von 14 Prozent des Facharbeiterstundenlohnes II b) je Stunde. Nimmt ein Arbeiter eine Höhenzulage gemäß Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe § 6 I lit. s in Anspruch, erlischt diese Zulage.

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§ 10

Höhenzulage

Allen Arbeitnehmern gebührt eine Zulage in der Höhe von 14 Prozent des Facharbeiterstundenlohnes II b) je Stunde. Nimmt ein Arbeiter eine Höhenzulage gemäß Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe § 6 I lit. s in Anspruch, erlischt diese Zulage.

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§ 11

Erschwerniszulage

(Gilt nur für den räumlichen Geltungsbereich der Strecken Traboch bis Friesach [ausgenommen Sankt Michael bis Deutschfeistritz], Windischgarsten bis Spital/Pyhrn, Rottenmann Süd bis Gaishorn und Friesach bis Graz Nord).

Allen Arbeitnehmern gebührt eine Erschwerniszulage in der Höhe von 7 Prozent des Facharbeiterstundenlohnes II b) je Stunde. Nimmt ein Arbeiter eine Höhenzulage gemäß Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe, § 6 I lit. s, in Anspruch, erlischt diese Zulage.

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§ 15

Lösung des Arbeitsverhältnisses

§ 15 lautet neu:

1. Das Arbeitsverhältnis kann in den ersten zehn Jahren der Betriebszugehörigkeit sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden. Nach einer zehnjährigen Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen und nach einer 15-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von drei Wochen.

Die Dauer aller Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber werden für die Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung nicht länger als 120 Tage dauert.

Bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung kann das Arbeitsverhältnis nur zum letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche beendet werden. Die Kalenderwoche beginnt Montag 0 Uhr und endet Sonntag 24 Uhr. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. oder letzten Tag des Kalendermonats ist nur zulässig, wenn es sich dabei um den letzten Arbeitstag der Kalenderwoche handelt.

2. Dem Arbeitnehmer steht bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zur Ordnung seiner Arbeitskleider und Werkzeuge ein halber Stundenlohn seiner Kategorie als Vergütung zu.

3. Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt (idF BGBl I Nr. 103/2001).

Von den Kollektivvertragspartnern wird mit Verweis auf die Regelung des § 1159 Abs 2 ABGB idF vom 13.11.2017, BGBl I Nr 153/2017 übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen.

Abweichend von Punkt 1. 4 dieses Kollektivvertrags („Laufzeit“) gilt für das In-Kraft-Treten dieser Bestimmung folgendes vereinbart: Die Neufassung des § 15 tritt gleichzeitig mit jener gesetzlichen Änderung in Kraft, die die derzeit in § 1159 Abs 2 ABGB geregelte Möglichkeit der Änderung von Kündigungsfristen und -terminen zu Lasten des Arbeitnehmers durch Kollektivvertrag in Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, dahingehend ändert, dass das Vorliegen einer Saisonbranche nicht mehr Voraussetzung für die Zulässigkeit der Regelung durch Kollektivvertrag sind.

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§ 15

Lösung des Arbeitsverhältnisses

Gilt ab: 01.05.2025
Redaktionelle Anmerkungen

Alte Fassung gültig ab 1.5.2023

Beilage vom 8.4.2021: Artikel 7 – Authentische Interpretation:

Die Kollektivvertragsparteien halten gemeinsam fest, dass gem. § 1159 Abs. 2 und 4 ABGB idF BGBl I 153/2017 für den Geltungsbereich des Kollektivvertrages Bauindustrie und Baugewerbe die Bestimmung des § 15 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe auch über den 1.7.2021 hinaus zur Anwendung kommt.

1.

Das Arbeitsverhältnis bis zu 5 Jahren kann jederzeit sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber – vom Letzteren unter Einhaltung der im Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehenen fünftägigen Verständigungsfrist – nur zum letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche gelöst werden.

Die Kalenderwoche beginnt Montag, 0.00 Uhr, und endet Sonntag, 24.00 Uhr.

Eine Lösung des Arbeitsverhältnisses vor dem letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche ist nur bei Arbeitsverhältnissen bis zu 5 Jahren möglich:

  • a)

    bei Beendigung der Baustelle und

  • b)

    wenn die Arbeit auf einer Baustelle oder auf Teilabschnitten derselben, die arbeitsmäßig voneinander unabhängig sind, aus Gründen, die nicht im Ermessen des Arbeitgebers liegen, für länger als eine Woche stillgelegt wird.

Werden die Arbeiten auf der stillgelegten Baustelle binnen Wochenfrist wieder aufgenommen, weil die Gründe, welche zur Stilllegung geführt haben, weggefallen sind, so sind die vor der Stilllegung beschäftigt gewesenen Arbeiter wieder einzustellen. Das Arbeitsverhältnis gilt in diesem Falle als nicht unterbrochen.

Hat das Arbeitsverhältnis 5 Jahre gedauert, kann dieses sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber – vom Letzteren unter Einhaltung der im Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehenen Verständigungsfrist – unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einer Kalenderwoche, hat das Arbeitsverhältnis 10 Jahre gedauert von zwei Kalenderwochen, hat das Arbeitsverhältnis 15 Jahre gedauert von drei Kalenderwochen, nur zum letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche gelöst werden.

Die Dauer aller Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber werden für die Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung nicht länger als 120 Tage dauert.

2.

Wird der Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nicht auf der Arbeitsstelle ausbezahlt, hat er zur Ordnung seiner Arbeitskleider und Werkzeuge einen halben Stundenlohn seiner Kategorie vergütet zu erhalten.

3.

Wird das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer gelöst, hat er Anspruch auf sofortige Ausbezahlung des Arbeitslohnes bei Austritt nur dann, wenn er die beabsichtigte Lösung dem Arbeitgeber oder seinem Vertreter mindestens 24 Stunden vorher angezeigt hat. In anderen Fällen erfolgt die Auszahlung an dem der Anzeige folgenden Werktag auf der Arbeitsstelle oder am Sitz des Betriebes. (Durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Ziffer 3 Arbeitsverfassungsgesetz, kann eine Änderung vorgenommen werden.)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer gleichzeitig mit dem Lohn auch seine Arbeitspapiere einschließlich der Arbeitgeberbestätigung und eine Steuerbestätigung auszufolgen, soweit sich diese im Betrieb befinden.

4.

Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer für allen Schaden, den dieser durch schuldbare Verzögerung der Ausfolgung der Dokumente oder durch unrichtige und unwahre Angaben in der Arbeitgeberbestätigung nachweislich erlitten hat, es sei denn, dass die unrichtigen Angaben des Arbeitgebers auf ein Verschulden des Arbeitnehmers (unrichtige Angaben) zurückzuführen sind.

5.

Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt (idF BGBl I Nr. 103/2001).

ÄnderungenBeilage vom 20.2.2025 / gültig ab 1.5.2025

Redaktionelle Anmerkungen

Neue Fassung gemäß der Beilage vom 20.2.2025

Von den Kollektivvertragspartnern wird mit Verweis auf die Regelung des § 1159 Abs 2 ABGB idF vom 13.11.2017, BGBl I Nr 153/2017 übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen.

Abweichend von Punkt 1. 4 dieses Kollektivvertrags („Laufzeit“) gilt für das In-Kraft-Treten dieser Bestimmung folgendes vereinbart: Die Neufassung des § 15 tritt gleichzeitig mit jener gesetzlichen Änderung in Kraft, die die derzeit in § 1159 Abs 2 ABGB geregelte Möglichkeit der Änderung von Kündigungsfristen und -terminen zu Lasten des Arbeitnehmers durch Kollektivvertrag in Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, dahingehend ändert, dass das Vorliegen einer Saisonbranche nicht mehr Voraussetzung für die Zulässigkeit der Regelung durch Kollektivvertrag sind.

1.

Das Arbeitsverhältnis kann in den ersten zehn Jahren der Betriebszugehörigkeit sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden. Nach einer zehnjährigen Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen und nach einer 15-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von drei Wochen.

Die Dauer aller Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber werden für die Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung nicht länger als 120 Tage dauert.

Bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung kann das Arbeitsverhältnis nur zum letzten Arbeitstag einer Kalenderwoche beendet werden. Die Kalenderwoche beginnt Montag 0 Uhr und endet Sonntag 24 Uhr. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. oder letzten Tag des Kalendermonats ist nur zulässig, wenn es sich dabei um den letzten Arbeitstag der Kalenderwoche handelt.

2.

Dem Arbeitnehmer steht bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zur Ordnung seiner Arbeitskleider und Werkzeuge ein halber Stundenlohn seiner Kategorie als Vergütung zu.

3.

Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt (idF BGBl I Nr. 103/2001).

Ende

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§ 13

Abfertigung

Der Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung richten sich nach den Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) 1987 (BGBl. Nr. 618 vom 23.12.1987) in der jeweils geltenden Fassung.

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§ 13

Küchen- und Kantinenbetrieb

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gemeinschaftsküche einzurichten, in der dem Arbeitnehmer die Verpflegung gegen Bezahlung der Lebensmittelkosten verabreicht wird. Ein Kantinenbetrieb ist – bei Bedarf – unter der gleichen Voraussetzung zu führen. Dem Küchenausschuss der Arbeitnehmer steht die Kontrolle zu. Für Baustellen von Grenzkraftwerken sind zwischen den vertragsschließenden Parteien gesonderte Vereinbarungen zu treffen.

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§ 15

Wohnräume und Unterkünfte

Wohnlager mit einer Zimmergröße 4,40 x 3,30 x 2,20 m dürfen höchstens mit zwei Arbeitnehmern belegt werden.

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§ 14

Küchenzuschuss

Bei Gewährung von Gemeinschaftsverpflegung übernimmt der Arbeitgeber deren Kosten, ausgenommen die Kosten für die Lebensmittel.

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§ 13

Küchenausschuss

Wo Gemeinschaftsverpflegung besteht, ist ein Küchenausschuss zu bestellen, dem die Überprüfung der gesamten Küchengebarung obliegt.

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§ 15

Küchenzuschuss

Bei Gewährung von Gemeinschaftsverpflegung übernimmt der Arbeitgeber deren Kosten, ausgenommen die Kosten für die Lebensmittel.

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§ 14

Küchenausschuss

Wo Gemeinschaftsverpflegung besteht, ist ein Küchenausschuss zu bestellen, dem die Überprüfung der gesamten Küchengebarung obliegt.

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§ 6

Heimfahrten - Anspruchsberechtigung

1.

Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, bei denen die Bestimmungen des § 1 dieses Zusatzkollektivvertrages zutreffen.

2.

Der Anspruch auf Gewährung einer Heimfahrt wird jeweils nach Erfüllung der Wartezeit gemäß § 7 dieses Zusatzkollektivvertrages und nach der in der Wartezeit zu erbringenden zeitlichen Arbeitsleistung erworben. Der Anspruch umfasst die Vergütung für die Hin- und Rückreise zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz.

3.

Stellt der Arbeitgeber die Verkehrsmittel für die Heimfahrt dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung, entfällt die Vergütung. Diese Verkehrsmittel müssen für den Personenverkehr zugelassen sein.

4.

Vereinbarungen, die die Ablösung (Abgeltung) oder den Verzicht auf eine Heimfahrt zum Gegenstand haben, sind nichtig.

5.

Die Heimfahrten sind in der arbeitsfreien Zeit oder im Zusammenhang mit dem Urlaub durchzuführen.

6.

Heimfahrten, für die eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit gewährt wird, sind vom Dienstgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen, wobei die Wünsche des Arbeitnehmers, wenn sie nicht elementaren Bedürfnissen des Betriebes zuwiderlaufen, zu berücksichtigen sind.

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§ 7

Heimfahrten

1.

Der Anspruch auf Heimfahrt entsteht für alle Arbeitnehmer nach einer Wartezeit von 4 Wochen.

2.

Die Höhe der Fahrtvergütung bestimmt sich nach den Fahrtkosten für die billigste, schnellstmögliche Verbindung zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz.

3.

Eine Vergütung der Reisekosten gebührt bereits nach 2 Wochen, wenn die Reise auf Grund einer Krankheit angetreten wird.

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§ 9

Heimfahrten - Wartezeit

1.

Wartezeit ist jener Zeitraum, in dessen Verlauf der Anspruch gemäß § 7 dieses Zusatzkollektivvertrages entsteht.

2.

AlsWartezeiten gelten jene Zeiten, in denen der Arbeitnehmer gearbeitet hat oder für die er Anspruch auf Weiterzahlung seines Entgeltes hatte, sofern er sich nicht in häuslicher Pflege an seinem Wohnsitz befand oder nicht in ein Spital, das für seinen Wohnort zuständig ist, eingeliefert wurde.

3.

Bei Betriebsunfällen besteht Anspruch auf Vergütung gemäß § 7 Ziffer 2 dieses Zusatzkollektivvertrages unabhängig von der Wartezeit in jenen Fällen, in denen sich der Verunglückte über ärztliche Anordnung in häusliche Pflege an seinen Wohnsitz begibt.

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§ 10

Heimfahrten - Anspruchszeitraum

Anspruchszeitraum ist jener auf die Wartezeit folgende Zeitraum, innerhalb dessen der in der Wartezeit erworbene Heimfahrtsanspruch zu erfüllen ist. Der Anspruchszeitraum ist gleich lang wie die Wartezeit gemäß § 7 dieses Zusatzkollektivvertrages.

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§ 11

Heimfahrten - Fälligkeit der Vergütung

Die Vergütung gemäß § 6 Ziffer 2 dieses Zusatzkollektivvertrages ist gleichzeitig mit dem Entgelt für jenen Lohnzahlungszeitraum fällig, in dessen Verlauf die Heimfahrt beendet wurde. Sie wird mit diesem Entgelt ausbezahlt.

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§ 3

Heimfahrten - Anspruchsberechtigung

1.

Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, bei denen die Bestimmungen des § 1 dieses Zusatzkollektivvertrages zutreffen.

2.

Der Anspruch auf Gewährung einer Heimfahrt wird jeweils nach Erfüllung der Wartezeit gemäß § 4 und nach der in der Wartezeit zu erbringenden zeitlichen Arbeitsleistung erworben. Der Anspruch umfasst die Vergütung für die Hin- und Rückreise zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz.

3.

Stellt der Arbeitgeber die Verkehrsmittel für die Heimfahrt dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung, entfällt die Vergütung. Diese Verkehrsmittel müssen für den Personenverkehr zugelassen sein.

4.

Vereinbarungen, die die Ablösung (Abgeltung) oder den Verzicht auf eine Heimfahrt zum Gegenstand haben, sind nichtig.

5.

Die Heimfahrten sind in der arbeitsfreien Zeit oder im Zusammenhang mit dem Urlaub durchzuführen.

6.

Heimfahrten, für die eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit gewährt wird, sind vom Dienstgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen, wobei die Wünsche des Arbeitnehmers, wenn sie nicht elementaren Bedürfnissen des Betriebes zuwiderlaufen, zu berücksichtigen sind.

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§ 4

Heimfahrten-Tabelle

1.

Entfernung zwischen dem der Baustelle nächstgelegenen Bahnhof (Autobushaltestelle) und dem Wohnsitz:

Wartezeit in Wochen
für Ledige für Verheiratete
von 0 bis 50 km - 4
über 50 km 4 4
2.

Für die Ermittlung der Entfernung ist die kürzeste Verkehrsverbindung zwischen ständigem Wohnsitz und Arbeitsort maßgebend.

3.

Die Höhe der Fahrtvergütung bestimmt sich nach den Fahrtkosten für die billigste, schnellstmöglichste Verbindung zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz.

4.

Eine Vergütung der Reisekosten gebührt bereits nach 2 Wochen, wenn die Reise auf Grund einer Krankheit angetreten wird.

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§ 8

Heimfahrten - Wohnsitz

1.

Als ständiger Wohnsitz gilt in der Regel der ständige Wohnort des Arbeitnehmers.

2.

Bezüglich des Nachweises über den ständigen Wohnsitz gelten die Bestimmungen des § 4 Ziffer 3 dieses Zusatzkollektivvertrages.

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Beschäftigungsgruppeneinteilung

I. Vizepolier

(Hauptgerüster, Hauptpartieführer im Straßenbau, Hilfspolier).

II. Facharbeiter

(das sind Arbeitnehmer, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden bzw. für die Beschäftigung in diesem Beruf als Facharbeiter vermittelt oder aufgenommen wurden):

a) Vorarbeiter,

b) Facharbeiter,

III. Angelernte Bauarbeiter

(das sind für besondere Arbeiten qualifizierte Arbeiter) Die Einstufung in diese Beschäftigungsgruppe ist nicht von weiteren Qualifikationserfordernissen abhängig.

a) Asphaltierervorarbeiter,

Baggerführer,

Drittelführer,

Düsenführer von Mörtelspritzmaschinen,

Eisenbahnoberbauvorarbeiter,

Führer von motorisch betriebenen Turm- und

Derrick-Kränen,

Führer von Grädern, Straßenfertigern und Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 90 PS und darüber,

Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 10 t Eigengewicht,

Führer von Großraumfahrzeugen ab 7,5 t Nutzlast,

Führer von Raupenfahrzeugen mit einem Eigengewicht von 10 t und darüber,

Führer von Schrägaufzügen und Seilbahnen, wenn diese Verkehrsmittel zur Personenbeförderung zugelassen sind, Kabelkranführer,

Partieführer im Straßenbau,

Sprengmeister (Sprengbefugter laut Sprengarbeiten-Verordnung),

b) Führer von Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 45 PS und darüber,

Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 5 t Eigengewicht,

Führer von Raupenfahrzeugen mit 5 bis 10 t Eigengewicht,

Führer von Lokomotiven mit mindestens 5 t Eigengewicht,

Maschinist an Heißmischmaschinen,

Mineur,

Montierer im Eisenbahnoberbau,

Schweißer (für Autogen- und Elektroverfahren),

Steinmaurer,

c) Asphaltierer, die mit Gußasphalt arbeiten,

Gerüster,

Schaler,

Eisenbieger u. Eisenflechter.

d) Abbrucharbeiter im Straßenbau von Hand aus,

Asphaltierer, die mit qualifizierten Tätigkeiten beim Einbau bituminöser Beläge betraut sind und eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung aufweisen,

Bermenschlichter,

Betonierer,

Fahrer von Fahrzeugen mit Eigenantrieb, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind,

Gleiswerker,

Grundbauleger,

Hilfskoch,

Kesselmann,

Maschinist an motorisch betriebenen Geräten und Maschinen, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind,

Planierer,

Spritzer.

e) Baggerschmierer,

Generator-, Kompressor- und Pumpenwärter,

Gleisbauer,

Grünverbauer,

Stollenschlepper.

IV. Bauhilfsarbeiter

V. entfällt

Alle Arbeitnehmer, die zum 30.4.2023 in die Lohngruppe V eingestuft sind, gehören ab 1.4.2023 der Lohngruppe IV an.

VI. Lehrlinge

a) im 1. Lehrjahr

b) im 2. Lehrjahr

c) im 3. Lehrjahr

d) im 4. Lehrjahr

e) Lehrlinge, welche nach Vollendung des 18. Lebensjahres in die Lehre eintreten.

VII. Praktikanten

Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten.

Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden.

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Artikel 3

Lohntafel

Redaktionelle Anmerkungen

Hinweis: Die Löhne für Spezialisten Wien finden sich unter “Bauindustrie und Baugewerbe / ZKV Baulose” Zusatzkollektivvertrag Spezialisten Wien bzw “Bauindustrie und Baugewerbe / Gipser und Fassader”

Beschäftigungsgruppe ab 1.5.2026
Stundenlohn
in €
I. Vizepolier
(Hauptgerüster, Hauptpartieführer im Straßenbau, Hilfspolier) 22,57
II. Facharbeiter
(das sind Arbeitnehmer, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden bzw. für die Beschäftigung in diesem Beruf als Facharbeiter vermittelt oder aufgenommen wurden)
a) Vorarbeiter 21,96
b) Facharbeiter 19,99
III. Angelernte Bauarbeiter
(das sind für besondere Arbeiten qualifizierte Arbeiter) Die Einstufung in diese Beschäftigungsgruppe ist nicht von weiteren Qualifikationserfordernissen abhängig.
a) Asphaltierervorarbeiter,
Baggerführer,
Drittelführer,
Düsenführer von Mörtelspritzmaschinen,
Eisenbahnoberbauvorarbeiter,
Führer von motorisch betriebenen Turm- und Derrick-Kränen,
Führer von Grädern, Straßenfertigern und Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 90 PS und darüber,
Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 10 t Eigengewicht,
Führer von Großraumfahrzeugen ab 7,5 t Nutzlast,
Führer von Raupenfahrzeugen mit einem Eigengewicht von 10 t und darüber,
Führer von Schrägaufzügen und Seilbahnen, wenn diese Verkehrsmittel zur Personenbeförderung zugelassen sind,
Kabelkranführer,
Partieführer im Straßenbau,
Sprengmeister (Sprengbefugter laut Sprengarbeiten-Verordnung)
19,98
b) Führer von Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 45 PS und darüber,
Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 5 t Eigengewicht,
Führer von Raupenfahrzeugen mit 5 bis 10 t Eigengewicht,
Führer von Lokomotiven mit mindestens 5 t Eigengewicht,
Maschinist an Heißmischmaschinen,
Mineur,
Montierer im Eisenbahnoberbau,
Schweißer (für Autogen- und Elektroverfahren)
Steinmaurer
19,53
c) Asphaltierer, die mit Gußasphalt arbeiten,
Gerüster,
Schaler,
Eisenbieger und Eisenflechter
19,08
d) Abbrucharbeiter im Straßenbau von Hand aus,
Asphaltierer, die mit qualifizierten Tätigkeiten beim Einbau bituminöser Beläge betraut sind und eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung aufweisen,
Bermenschlichter,
Betonierer,
Fahrer von Fahrzeugen mit Eigenantrieb, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind,
Gleiswerker,
Grundbauleger,
Hilfskoch,
Kesselmann,
Maschinist an motorisch betriebenen Geräten und Maschinen, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind,
Planierer,
Spritzer
18,59
e) Baggerschmierer,
Generator-, Kompressor- und Pumpenwärter,
Gleisbauer,
Grünverbauer,
Stollenschlepper
17,91
IV. Bauhilfsarbeiter 17,03
VI. Lehrlinge
a) im 1. Lehrjahr 40 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 8,00
b) im 2. Lehrjahr 60 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 11,99
c) im 3. Lehrjahr 80 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 15,99
d) im 4. Lehrjahr 90 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 17,99
e) Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres in die Lehre eintreten, erhalten 80 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 15,99
VII. Praktikanten
a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten 30 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 6,00
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten 50 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 10,00

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

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Artikel 3

Lohntafel

Redaktionelle Anmerkungen

Hinweis: Die Löhne für Spezialisten Wien finden sich unter “Bauindustrie und Baugewerbe / ZKV Baulose” Zusatzkollektivvertrag Spezialisten Wien bzw “Bauindustrie und Baugewerbe / Gipser und Fassader”

Beschäftigungsgruppe ab 1.5.2026
Stundenlohn
in €
I. Vizepolier
(Hauptgerüster, Hauptpartieführer im Straßenbau, Hilfspolier) 22,57
II. Facharbeiter
(das sind Arbeitnehmer, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt werden bzw. für die Beschäftigung in diesem Beruf als Facharbeiter vermittelt oder aufgenommen wurden)
a) Vorarbeiter 21,96
b) Facharbeiter 19,99
III. Angelernte Bauarbeiter
(das sind für besondere Arbeiten qualifizierte Arbeiter) Die Einstufung in diese Beschäftigungsgruppe ist nicht von weiteren Qualifikationserfordernissen abhängig.
a) Asphaltierervorarbeiter,
Baggerführer,
Drittelführer,
Düsenführer von Mörtelspritzmaschinen,
Eisenbahnoberbauvorarbeiter,
Führer von motorisch betriebenen Turm- und Derrick-Kränen,
Führer von Grädern, Straßenfertigern und Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 90 PS und darüber,
Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 10 t Eigengewicht,
Führer von Großraumfahrzeugen ab 7,5 t Nutzlast,
Führer von Raupenfahrzeugen mit einem Eigengewicht von 10 t und darüber,
Führer von Schrägaufzügen und Seilbahnen, wenn diese Verkehrsmittel zur Personenbeförderung zugelassen sind,
Kabelkranführer,
Partieführer im Straßenbau,
Sprengmeister (Sprengbefugter laut Sprengarbeiten-Verordnung)
19,98
b) Führer von Zugmaschinen mit einer Motorenleistung von 45 PS und darüber,
Führer von Lastkraftwagen mit mehr als 5 t Eigengewicht,
Führer von Raupenfahrzeugen mit 5 bis 10 t Eigengewicht,
Führer von Lokomotiven mit mindestens 5 t Eigengewicht,
Maschinist an Heißmischmaschinen,
Mineur,
Montierer im Eisenbahnoberbau,
Schweißer (für Autogen- und Elektroverfahren)
Steinmaurer
19,53
c) Asphaltierer, die mit Gußasphalt arbeiten,
Gerüster,
Schaler,
Eisenbieger und Eisenflechter
19,08
d) Abbrucharbeiter im Straßenbau von Hand aus,
Asphaltierer, die mit qualifizierten Tätigkeiten beim Einbau bituminöser Beläge betraut sind und eine entsprechende Ausbildung und Erfahrung aufweisen,
Bermenschlichter,
Betonierer,
Fahrer von Fahrzeugen mit Eigenantrieb, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind,
Gleiswerker,
Grundbauleger,
Hilfskoch,
Kesselmann,
Maschinist an motorisch betriebenen Geräten und Maschinen, soweit sie nicht in einer der Beschäftigungsgruppen dieser Lohntafel gesondert angeführt sind,
Planierer,
Spritzer
18,59
e) Baggerschmierer,
Generator-, Kompressor- und Pumpenwärter,
Gleisbauer,
Grünverbauer,
Stollenschlepper
17,91
IV. Bauhilfsarbeiter 17,03
VI. Lehrlinge
a) im 1. Lehrjahr 40 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 8,00
b) im 2. Lehrjahr 60 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 11,99
c) im 3. Lehrjahr 80 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 15,99
d) im 4. Lehrjahr 90 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 17,99
e) Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres in die Lehre eintreten, erhalten 80 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 15,99
VII. Praktikanten
a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten 30 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 6,00
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten 50 Prozent des Facharbeiterlohnes der Beschäftigungsgruppe II b), das sind 10,00

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

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§ 6

Erschwerniszulagen

Gilt ab: 01.05.2026
I.

Für nachstehende Arbeiten gebühren Zulagen auf den Kollektivvertragslohn für die Zeit, während welcher diese Arbeiten geleistet werden. Bei Zusammentreffen mehrerer Zulagen sind grundsätzlich bis zu zwei Arbeitszulagen nebeneinander zu bezahlen, und zwar die beiden höchsten Zulagen. Ortsbedingte Höhenzulagen sowie Zulagen für Trockenbohrungen unter Tag fallen nicht unter diese Einschränkung.

a) Aufsicht
Arbeitnehmer, die eine selbstständige Arbeitspartie von mehr als 3 Mann beaufsichtigen, erhalten auf die Dauer dieser Beschäftigung eine Zulage von 10%
Sie sind verpflichtet, selbst mitzuarbeiten.
b) Bauarbeiten in Druckluft und Taucherarbeiten
Bis zu 0,5 kg/cm² Überdruck 20%
Bis zu 1,0 kg/cm² Überdruck 30%
Bis zu 1,5 kg/cm² Überdruck 40%
Bis zu 2,0 kg/cm² Überdruck 55%
Bis zu 2,5 kg/cm² Überdruck 95%
Bis zu 3,0 kg/cm² Überdruck 130%
c) Arbeiten unter Tag
Für Arbeiten in Tunnels, Stollen und oben geschlossenen Kanälen 25%
ab 1. Mai 2023 30%*
d) Schmutz- und Abbrucharbeiten
1. für Arbeiten in gebrauchten Abortanlagen sowie in verstopften Kanälen oder Kanälen mit direktem Kontakt mit Fäkalien, ferner für das Ausräumen von Latrinen und Jauchengruben 25%
2. für Arbeitnehmer, die im Arbeitsprozess einer Schotterbettreinigungsmaschine beim Eisenbahnoberbau unmittelbar tätig sind 20%
3. für Arbeiten, bei denen der Arbeitnehmer:
aa) mit sonstigen, besonders schmutzenden beziehungsweise bituminösen (Asphalte, Teere und dergleichen) Stoffen in Berührung kommt 10%
bb) bei der Entsorgung von Altlasten auf Mülldeponien ähnlichen Belastungen wie in aa) angeführt, ausgesetzt ist 10%
cc) ÄnderungenBeilage vom 20.2.2025 / gültig ab 1.5.2025Asphaltierungsarbeiten in Tiefgaragen (oder vergleichbaren geschlossenen Räumlichkeiten) ohne Entlüftungsanlagen
Ende
25%
4. Abbrucharbeiter, die mit Demolierungsarbeiten beschäftigt sind, sowie Arbeitnehmer, die im Zuge von Demolierungsarbeiten besonderer Staubentwicklung ausgesetzt sind 15%
e) Trockenbohrungen
Mineure erhalten bei Trockenbohrungen unter Tag bei maschinell betriebenen Geräten 10%
f) Erschütterungsarbeiten
Arbeitnehmer erhalten für Arbeiten mit Bohrhämmern (ausgenommen Schlagbohrmaschinen) sofern diese zumindest 6,5 kg schwer sind 10%,
für Arbeiten mit Aufbruch- oder Bohrhämmern sowie Frösche, sofern diese zumindest 10 kg schwer sind 20%
g) Künettenarbeiten
Arbeitnehmer auf öffentlichen Verkehrsflächen (als solche gelten auch das Gleisplanum, Zufahrtstraßen und Wege, Höfe von Garagen, Straßen in Fabriksgeländen, Wohnhausanlagen und Anlagen ähnlicher Art) bei Herstellung von Erdgräben für Kabel-, Gas-, Wasser-, Telefon-, Ölleitungen und dergleichen mit einer oberen Weite bis 80 cm und einer Tiefe von mehr als 60 cm sowie beim Verlegen von Kabeln oder Leitungsrohren in der Künette; weiters Kanalarbeiter, die in einer Tiefe von mehr als 2 m, bei einer Breite bis zu 2 m beschäftigt sind, erhalten 10%
in einer Tiefe ab 4 m 15%
h) Schachtarbeiten
Für Arbeiten in Schächten, die einen Querschnitt von weniger als 4 m² haben und mehr als 3m tief sind 10%
i) Hohe Arbeiten
1. Für Arbeiten an Türmen ab einer Höhe von 16 m über dem Terrain sowie bei der Eingerüstung von Türmen ab einer Höhe von 10m über dem Terrain 15%
2. Für Arbeiten an Silos mit einer Mindesthöhe von 30 m und mehr über dem Terrain ist ab einer Höhe von 16m über dem Terrain, für Arbeiten an Gebäuden mit einer Mindesthöhe von 30m über dem Terrain ist ab dem 8. Geschoß über dem Terrain bei nachfolgenden Arbeiten eine Zulage zu bezahlen:
aa) Ein- und Ausschalen sowie Montieren von Betonschalungen an äußeren und seitlichen Gebäudewänden, soweit nicht ein angrenzendes Gebäude oder ein Hauptgerüst die Höhe der Arbeitsbühne erreicht, 10%
bb) Montage der Armierung vorgenannter Säulen unter den gleichen Bedingungen wie lit. aa),
cc) Verputzarbeiten in Silozellen ab 16 m, gemessen vom Trichterboden
3. Für Arbeiten an Brücken und Durchlässen und an steinschlag- oder lawinengefährdeten Hängen, soweit diese mehr als 5m über dem Wasserspiegel bzw. 10 m über der Talsohle liegen 10%
Diese Zulage entfällt, wenn sich unter oder über der Arbeitsstelle ein Schutzgerüst mit dichtem Belag befindet, sodass beispielsweise bei Wasserbauten das Durchfallen von Handwerkzeug verhindert wird.
4. Arbeitnehmer erhalten beim Bau von Hoch-, Plateau- oder ähnlichen Aufzügen für den über 16 m hinausgehenden Teil 10%
j) Auf-, Ab- und Umbauten an Gerüsten
Für Auf-, Ab- und Umbauarbeiten an Gerüsten gebührt
15%
ab einer Höhe von 10 m 10%
ab einer Höhe von 16 m 15%
k) für Arbeiten im angeseilten Zustande 10%
l) Maurer (nicht Fassadenmaurer)
erhalten bei der Herstellung von Klinkerverblendungen (darunter sind sämtliche gefugten Klinkerflächen zu verstehen)
15%
m) Arbeiten im Gebirge
1. Für Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung, zur Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder dem Abbruch von Berg- und Seilbahnen sowie zur Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung oder dem Abbruch von Beschneiungsanlagen einschließlich der dazugehörenden Nebenbauwerke wie Wasserreservoirs und dgl. beträgt die Höhenzulage:
über 1200 m bis 1600 m 10%
über 1600 m bis 2000 m 18%
über 2000 m 22%
2. Für alle anderen Baustellen beträgt die Höhenzulage
über 1600 m bis 2000 m 12%
über 2000 m 20%
Die Zuordnung von Bauvorhaben zur Ziffer 1 oder 2 erfolgt in Zweifelsfällen anhand der zugrundeliegenden behördlichen Genehmigung. Bauvorhaben, die von der Baubehörde genehmigt wurden, sind jedenfalls der Ziffer 2 zuzuordnen.
n) Arbeiten mit Atemschutzgeräten
1. für Arbeiten mit Atemschutzgeräten(-masken) gebührt eine Zulage auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn in Höhe von 15%
2. bei gesetzlich vorgeschriebenem und tatsächlichem Tragen von Feinstaubmasken 5%.
Soweit eine Zulage nach lit d oder e zusteht, steht eine Zulage nach lit n Z 2 nicht zu.
o) Fließverkehrszulage
Arbeitnehmer auf Straßen- und Brückenbaustellen für Arbeiten am Straßenkörper (Hauptfahrbahn, Gehsteig, Bankett) für die Dauer der Arbeiten neben fließendem Verkehr auf Autobahn- Schnellstraßen- und Landesstraßenbaustellen (B- und L-Netz) 10%
Die Fließverkehrszulage gebührt nicht, wenn
1. Die Arbeitsstelle vom fließenden Verkehr durch mind. 70 cm hohe Betonleitwände, andere sicherheitstechnisch vergleichbare massive Rückhalteabsicherungen oder bestehende Leitschienen abgetrennt ist, oder
2. die höchstzulässige Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs neben der Arbeitsstelle 30km/h nicht übersteigt.
II.

Auf die im § 6 lit. a) bis o) festgelegten Zulagen haben jene Arbeitnehmer keinen Anspruch, in deren Lohnsätzen die Zulagen für Aufsicht bzw. Erschwernisse schon berücksichtigt sind. Dies gilt hinsichtlich der Zulage:

a)
Aufsicht

für Vizepoliere (Hauptgerüster, Hauptpartieführer

im Straßenbau, Hilfspoliere),

Asphaltierervorarbeiter,

Drittelführer,

Eisenbahnoberbau-Vorarbeiter,

Partieführer im Straßenbau,

Sprengmeister,

Maurer- und Zimmerer-Vorarbeiter.

Sie sind verpflichtet, selbst mitzuarbeiten.

d)
Schmutz- und Abbrucharbeiten

3. aa) für Asphaltierervorarbeite,

Maschinisten an Heißmischmaschinen,

Kesselmänner,

Spritzer.

f)
Erschütterungsarbeiten

für Maschinisten auf Bohrwagen,

Mineure.

j)
Säurearbeiten

Auf-, Ab- und Umbauten an Gerüsten

für Gerüster.

III.
1.

Abweichend von § 5 Z. 13 können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass Zulagen

ÄnderungenBeilage vom 20.02.2026 / gültig ab 01.05.2026

  • a)

    mit Ausnahme der in Abschnitt I lit. a, b, c, e und m genannten – mit einem Pauschalsatz ab 1. Mai 2026 von 37 Cent pro Stunde oder

  • b)

    mit Ausnahme der in Abschnitt I lit. a, b, c, d Z. 3, e, m und o genannten – mit einem Pauschalsatz ab 1. Mai 2026 von 18 Cent pro Stunde

Ende

abgerechnet werden.

2.

Der Anspruch auf den Pauschalsatz besteht neben einem allfälligen Anspruch auf mehrere nicht pauschalierte Zulagen. Auf die nicht pauschalierten Zulagen selbst sind die Bestimmungen des Abschnitts I anzuwenden.

3.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Vereinbarung nach Z. 1 einseitig kündigen. Die Kündigung wird frühstens mit dem Ende des Lohnzahlungszeitraums des zweitfolgenden Monats nach der Aufkündigung der Pauschalvereinbarung wirksam.

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Artikel 2

Löhne

Mit 1. Mai 2026 werden die kollektivvertraglichen Löhne und Lehrlingseinkommen für eine Laufzeit von 12 Monaten um 3,60 Prozent erhöht.

Die Lohnsätze sind im Artikel 3 bzw. im Anhang I – Lohntafel – enthalten und bilden einen integrierten Bestandteil dieses Kollektivvertrages.

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§ 2

Arbeitszeit

1.

Die Wochenarbeitszeit beträgt für alle Arbeitnehmer 39 Stunden.

2.

Die Mittagspause soll in der Regel eine Stunde betragen. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, ausgenommen Pausen gemäß § 11 Abs. 3 und 4 Arbeitszeitgesetz (BGBl. Nr. 473/92).

3.

Die Wochenarbeitszeit wird (ausgenommen im Mehrschichtbetrieb und bei Dekadenarbeit) auf nicht weniger als fünf aufeinander folgende Werktage verteilt.

4.

Wenn an Tagen in Folge ungünstiger Witterung oder sonstiger Umstände die jeweils geltende Arbeitszeit nicht eingehalten werden kann, bestimmt der Dienstgeber oder dessen Beauftragter im Einvernehmen mit dem Betriebsrat deren Beginn und Ende bzw. deren allfällige Einarbeitung.

5.

Die Wochenarbeitszeit von 39 Stunden findet auf folgende Fälle keine Anwendung:

a)

Auf Einbringungsstunden.

b)

Auf geringfügige Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten (Hilfsarbeiten), die dem eigentlichen Arbeitsprozess der Arbeitsstelle vorangehen oder nachfolgen müssen, zum Beispiel Holen und Abliefern der eigenen oder der vom Betrieb beigestellten Werkzeuge, das Reinigen und Instandhalten von Werkzeugen und dergleichen mehr. Hiezu gehören auch die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten des Aufsichtspersonals.

c)

Auf die Arbeitszeit der ständigen Platz- und Bauwächter sowie Portiere. Die Wochenarbeitszeit in diesen Fällen beträgt höchstens 48 Stunden. Die Tagesarbeitszeit darf in solchen Fällen 12 Stunden nicht überschreiten. Die von dieser Bestimmung betroffenen Personen haben nach sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen einen Ruhetag, das ist eine 36-stündige Arbeitsruhe. Jeder dritte Ruhetag muss ein Sonntag sein.

d)

Auf die Arbeitszeit der Lenker und Beifahrer, des Küchen- und sonstigen Lagerpersonals. Für diese kann im Sinne des § 7 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz innerbetrieblich eine Überstundenleistung bis zu 8 Stunden je Woche vereinbart werden.

e)

Auf die Arbeitszeit jener Arbeitnehmer, die in einem Arbeitstrupp zur Gebrechensbehebung an einem Verkehrs- oder Leitungsnetz (z.B. Gas-, Wasser-, Strom-, Fernwärmeleitungen, Kanalisation) angehören, soweit in die Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt und eine Betriebsvereinbarung darüber bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat die Zustimmung der Kollektivvertragsparteien vorliegt. Die Wochenarbeitszeit in diesen Fällen beträgt höchstens 60 Stunden. Die Tagesarbeitszeit darf in diesen Fällen 12 Stunden nicht überschreiten.

5a.
Lenkzeiten und Lenkpausen

Für Lenker von Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, und die im Straßenverkehr eingesetzt werden („VO-Fahrzeuge“) kann durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass gemäß § 13b AZG

  • zusätzlich zu den nach § 7 Absatz 1 AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zugelassen werden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines aus technischen bzw. arbeitsorganisatorischen Gründen 26 Wochen umfassenden Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten;

  • die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit 55 Stunden betragen darf, wenn zumindest die über 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit in Form von Arbeitsbereitschaft geleistet wird.

Zur Arbeitsbereitschaft zählen insbesondere Zeiten, die nach der allgemeinen Verkehrsanschauung nicht dem Fahrvorgang oder verwandten Tätigkeiten zuzurechnen sind. Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit, in der der Lenker über seine Zeit nicht frei verfügen kann und sich bereithalten muss, um seine Arbeit jederzeit aufnehmen zu können. (z.B. Be- und Entladen durch Dritte).

Der Beginn des Durchrechnungszeitraumes ist in der Betriebsvereinbarung (schriftlichen Einzelvereinbarung) festzulegen.

Für Lenker von Kraftfahrzeugen kann durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, dass gemäß § 16 Absatz 3 AZG die Einsatzzeit über 12 Stunden hinaus soweit verlängert wird, dass die innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

Für Lenker von sonstigen Kraftfahrzeugen, (das sind solche, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt, oder die nicht im Straßenverkehr eingesetzt werden) kann durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass gemäß § 14a AZG

  • die Lenkzeit auf 9 Stunden und zweimal wöchentlich auf 10 Stunden ausgedehnt werden kann;

  • die Lenkzeit in einer Woche bis zu 56 Stunden zugelassen werden kann, in zwei Wochen jedoch 90 Stunden nicht überschreiten darf.

6.

Fällt der 24. und 31. Dezember auf einen Arbeitstag, so sind diese Tage für die Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgeltes arbeitsfrei.

7.

Der 24. und 31. Dezember gelten hinsichtlich der urlaubsrechtlichen Auswirkungen als Feiertag.

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§ 3

Überstunden-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit

1.

Als Überstunde gilt jene Arbeitszeit, durch welche die jeweilige festgesetzte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit nach § 2 bzw. 2A sowie eine Mehrarbeit nach § 2A Ziffer 6 überschritten wird.

Überstunde ist jedenfalls

  • a)

    jede Zeiteinheit, die eine tägliche Normalarbeitszeit von 9 Stunden überschreitet, ausgenommen jene Fälle, in denen eine höhere tägliche Normalarbeitszeit gesetzlich zugelassen ist,

  • b)

    jede Zeiteinheit über 1 Stunde Mehrarbeit wöchentlich.

2.

Zur Leistung von Überstunden und Einbringungsstunden darf kein Arbeitnehmer gezwungen werden, doch müssen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten sowie unaufschiebbare Arbeiten über ausdrücklichen Auftrag des Arbeitgebers bzw. dessen Beauftragten geleistet werden.

3.

Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr, bei Dreischichtbetrieb von Sonntag 6 Uhr bis Montag 6 Uhr.

4.

Als Nachtarbeit gilt die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr früh, mit Ausnahme der regelmäßigen Schichtarbeit. Geringfügige Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten, die dem eigentlichen Arbeitsprozess vorangehen oder nachfolgen, gelten nicht als Nachtarbeit.

5.

Als gesetzliche Feiertage gelten der 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember. Der Karfreitag gilt im Sinne des Arbeitsruhegesetzes – (ARG) – BGBl. Nr. 144/83 als Feiertag für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche.

6.

Für die an gesetzlichen Feiertagen ausfallende Arbeitszeit (von 0 bis 24 Uhr, bei Dreischichtbetrieb von 6 Uhr bis 6 Uhr) ist das regelmäßige Entgelt gemäß Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/83 zu leisten. Wenn einer der in Ziffer 5 genannten Feiertage auf einen Sonntag fällt, so gilt er nicht als gesetzlicher Feiertag. Die Bezahlung allfälliger Arbeit erfolgt in einem solchen Falle nach den sonstigen für Sonntagsarbeit festgesetzten Bestimmungen dieses Kollektivvertrages.

Arbeitnehmer, die an dem Arbeitstage vor und nach einem Feiertag der Arbeit fernbleiben, erhalten für den Feiertag ein Entgelt nur dann, wenn ein Verhinderungsgrund im Sinne des § 7 dieses Kollektivvertrages vorliegt. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn einvernehmlich ausgesetzt wird.

7.

Wird an einem im Arbeitsruhegesetz nicht aufgezählten Feiertage über Anordnung des Arbeitgebers nicht gearbeitet, so ist die entfallende Arbeitszeit kollektivvertraglich zu bezahlen.

8.
a)

Schichtarbeit ist dann gegeben, wenn die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 2 dieses Kollektivvertrages für mindestens zwei Wochen in ablösender Folge und in zeitlich gleich bleibendem Wechsel festgesetzt wird.

Die ablösende Folge ist auch dann gegeben, wenn im Zweischichtbetrieb zwischen den Schichten Unterbrechungen eintreten.

b)

Kurzfristige Arbeiten, welche nur in einem Arbeitsgang durchgeführt werden können und nicht länger als zwei Tage dauern, gelten auch als Schichtarbeit, wenn die Merkmale von lit. a) zutreffen.

c)

Sollte in besonderen Ausnahmefällen das im vorhergehenden Absatz genannte Zeitausmaß nicht ausreichend sein, ist die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen.

9.

Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes auf Baustellen mit nachhaltiger Wirkung auf das öffentliche Interesse können gemäß § 7 Abs. 2 AZG mittels Kollektivvertrag zusätzliche Überstunden zugelassen werden.

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§ 4

Zuschläge für Überstunden-, Sonntags-, Feiertags- Nacht- und Schichtarbeit

1.

Grundlage für die Berechnung der Zuschläge ist der Stundenlohn*, bei Wochenlohnempfängern der 39. Teil des Wochenlohnes ohne Mehrstundenpauschale.

2.

Zulagen nach § 6 werden bei der Errechnung der Zuschläge nicht berücksichtigt.

3.

Es werden, ausgenommen für Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten gemäß § 3/2 und für Arbeiten gemäß § 2/5 a) und b), folgende Zuschläge geleistet:

a)Für Überstunden in der Zeit von 5 bis 20 Uhr sowie für Mehrarbeit50%
b)für Überstunden in der Zeit von 20 bis 5 Uhr100%
c)für Schichtarbeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr50%
für Überstunden im Anschluss an die Nachtschichtarbeit (22 Uhr bis 6 Uhr)100%
d)für Arbeitsstunden (mit Ausnahme von Überstunden und Schichtarbeit) in der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr50%
Wenn im Anschluss an diese Arbeitsstunden ab 5 Uhr Überstunden geleistet werden, sind diese mit einem Zuschlag von 100% zu bezahlen.
e)für Sonntagsarbeit100%
f)für Arbeiten, die an gesetzlichen Feiertagen verrichtet werden,
aa)wenn er auf einen Werktag fällt, an dem zufolge des Feiertages an sich Anspruch auf Arbeitsruhe unter Fortzahlung des Entgeltes besteht50%
(somit Feiertagsentgelt und Arbeitslohn mit 50 Prozent Zuschlag)
bb)wenn er auf einen Werktag fällt, an dem auf Grund der wöchentlichen Arbeitszeiteinteilung regelmäßig nicht gearbeitet wird100%
(somit Arbeitslohn mit 100 Prozent Zuschlag)
g)Werden Arbeiten durchgeführt, bei welchen der Arbeitnehmer in einem Zuge mehr als 16 Stunden arbeiten muss, wobei für je 8 Stunden Arbeitszeit innerhalb derselben bis zu 1 ½ Stunden Essens- und Ruhepausen nicht als Unterbrechung der Arbeit in einem Zuge gelten, dann wird für die gesamte Arbeitszeit, auch wenn dieselbe in die normale Arbeitszeit fällt, ein Zuschlag von150%
bezahlt. Die Essens- und Ruhepausen sind unbezahlte Pausen.
4.

Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der höchste Zuschlag.

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§ 2A

Andere Verteilung der Normalarbeitszeit

1.
Allgemeines

In den Betrieben ist neben der regelmäßigen wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 2 von 39 Stunden eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit unter Anwendung der jeweiligen Mitwirkungsrechte und Zustimmungserfordernisse möglich. Im Sinne des § 11 Abs. 2a KJBG ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.

2.
Ausdehnung der Normalarbeitszeit und Zeitausgleich

Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Zur Erreichung der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 39 Stunden hat der Zeitausgleich in ganzen Tagen zu erfolgen.

Der Zeitausgleich hat innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen bis zu höchstens 52 Wochen (1 Jahr) ist zur Festlegung eine Betriebsvereinbarung, und dort wo kein Betriebsrat besteht, eine schriftliche Einzelvereinbarung notwendig.

3.
Zeitausgleich

Die Differenz zwischen der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit und der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit (39 Stunden) ist durch Zeitausgleich in ganzen Tagen auszugleichen:

Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein durch Vereinbarung nach Ziffer 2 fest, ist der Zeitpunkt der Konsumation im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Arbeitsverhinderung vor Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wichtigen Gründen im Sinne des § 20 AZG nicht möglich, kann er in die nächste Lohnabrechnungsperiode vorgetragen werden. Ist die Lage des Zeitausgleiches nicht im Voraus festgelegt, entsteht bei einer Arbeitszeitverteilung gemäß Ziffer 2 für die Tage des Gebührenurlaubes kein Anspruch auf Zeitausgleich (d.h. keine Zeitgutschrift für Zeitausgleich). Kann der Zeitausgleich aus Gründen, die auf Seiten des Arbeitgebers liegen, nicht erfolgen, ist mit Ablauf des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes die über 39 Stunden pro Woche geleistete Zeit als Überstunde zu werten und zu bezahlen; in den übrigen Fällen der Stundenlohn ohne Überstundenzuschlag.

Mit Ausnahme von einvernehmlich vereinbartem Urlaub, Feiertagen und Ersatzruhe gemäß Arbeitsruhegesetz bleibt in allen Fällen einer bezahlten und unbezahlten Dienstverhinderung eine bereits getroffene zeitliche Festlegung von Zeitausgleich aufrecht. Ein festgelegter Zeitausgleich gilt in diesen Fällen als konsumiert.

4.
Schichtarbeit

Bei Schichtarbeit gemäß § 3 Ziffer 8 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe kann die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Schichtturnus bis zu 40 Stunden betragen. Wird die sich ergebende Zeitdifferenz gegenüber der durchschnittlichen kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht von vornherein im Schichtplan berücksichtigt, ist für Zeitguthaben ein Zeitausgleich in Form von Freischichten innerhalb der auf den Schichtturnus folgenden 13 Wochen zu gewähren. Durch Betriebsvereinbarung bzw. Individualvereinbarung kann dieser Zeitraum bis zu 52 Wochen (1 Jahr) ausgedehnt werden.

In Schichtbetrieben kann für den Zeitraum der Geltungsdauer der zuschlagsfreien Mehrarbeit durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass ein Anspruch auf Zeitausgleich, dessen Verbrauch in Freischichten nicht möglich ist, finanziell im Verhältnis 1:1 abgegolten wird.

5.
Mitteilung der jeweiligen Wochenarbeitszeit

Im Rahmen der für den Durchrechnungszeitraum vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit ist das Ausmaß und die Lage unter Bedachtnahme auf § 97 Abs. 1 Ziff. 2 Arbeitsverfassungsgesetz jeweils 2 Wochen im Vorhinein festzulegen und den betroffenen Arbeitnehmern in geeigneter Form mitzuteilen, soweit nicht wichtige und unvorhersehbare Ereignisse, die vom Arbeitgeber nicht beeinflusst werden können, eintreten. In diesem Fall ist die Arbeitszeiteinteilung ehestmöglich zu treffen.

6.
Mehrarbeit

Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden 1 Stunde in jeder Woche) ist Mehrarbeit; diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit.

Für Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50% (§ 4).

Durch die Mehrarbeit darf mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine längere als 9-stündige tägliche Normalarbeitszeit auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Weiters darf durch die Mehrarbeit, ausgenommen bei Schichtarbeit, Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen gemäß § 4 Abs. 3 AZG und in Fällen einer längeren Normalarbeitszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit von 41 Stunden nicht überschritten werden. Für die Anordnung von Mehrarbeit gelten dieselben Bestimmungen wie für die Anordnung von Überstunden nach § 6 Abs. 2 AZG. Mehrarbeitsstunden sind im Vorhinein anzuordnen und als solche zu bezeichnen; eine rückwirkende Bezeichnung ist unzulässig.

Arbeitszeiten, für die auf Grund des Kollektivvertrages ein höherer als 50%-iger Überstundenzuschlag zu zahlen ist, gelten nicht als Mehrarbeit, sondern als Überstunden.

In Schichtbetrieben ist an Werktagen Mehrarbeit auch im Zeitraum von 20 Uhr bis 22 Uhr möglich; für diese Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50%; eine allfällige Schichtzulage oder ein allfälliger anderer Zuschlag entfällt für diesen Zeitraum. Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum 30. Juni 1994.

7.
Günstigkeitsklausel

Festgehalten wird, dass die Bestimmungen dieses Paragraphen über die andere Verteilung der Normalarbeitszeit und die Verkürzung der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit auf 39 Stunden gegenüber dem Arbeitszeitgesetz insgesamt die günstigere Regelung darstellen. Abweichungen einzelner Bestimmungen gegenüber den gesetzlichen Regelungen sind durch die Absenkung der Normalarbeitszeit auf 39 Stunden sowie den dafür vereinbarten Lohnausgleich abgegolten.

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§ 2C

Zulassung der Arbeitszeiteinteilung “kurze/lange Woche” oder “lange/lange/kurze Woche”*

* Gemeinsame Empfehlung: Der Fachverband der Bauindustrie, die Bundesinnung Bau und die Gewerkschaft Bau-Holz empfehlen die Durchbeschäftigung der Arbeitnehmer über das ganze Jahr, sowie die Anwendung einer Arbeitszeiteinteilung nach § 2C lit. a) oder lit. b).

Gemäß § 4 Abs. 6 Ziff. 2 AZG (BGBI. Nr. I 1997/46) wird zugelassen, dass innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen die Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen folgendermaßen verteilt werden kann.*

Es kann vereinbart werden,

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§ 2E

Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen

a)

Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann, durch Betriebsvereinbarung bzw., wenn kein Betriebsrat besteht, durch schriftliche Einzelvereinbarung die Verteilung der ausfallenden Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 52 Wochen die Ausfalltage einschließenden Wochen geregelt werden.

b)

Durch Einarbeitung darf die wöchentliche Normalarbeitszeit um höchstens 3 Stunden je Woche verlängert werden.

Für den Zeitraum Dezember und Jänner dürfen maximal 78 Stunden für ausfallende Arbeitstage erworben werden.

c)

Endet das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers, unverschuldeter Entlassung, berechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers oder durch einvernehmliche Auflösung vor Konsumierung der eingearbeiteten Zeit, so gebührt für das nicht konsumierte Zeitguthaben die entsprechende Überstundenvergütung; in allen übrigen Fällen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebührt keine Überstundenvergütung.

d)

Dem Arbeitnehmer ist bei jeder Lohnabrechnung die Anzahl der im Lohnabrechnungszeitraum geleisteten Einarbeitungsstunden und der Stand des Einarbeitungsstunden-Kontos bekannt zu geben.

e)

Im Sinne des § 11 Abs. 2a Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für Arbeiter und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.

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§ 3

Durchrechnung der Jahresarbeitszeit

1.

Bei Arbeitsverhältnissen, für die gemäß § 2 das Jahresarbeitszeitmodell vereinbart wurde, wird der Durchrechnungszeitraum gemäß § 9 Abs 4 AZG mit 1. April 2026 bis 31. März 2027 festgelegt.

2.

Die gesamte Arbeitszeit darf in diesem Zeitraum 2.340 Stunden nicht überschreiten, sodass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten darf.

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§ 4

Zeitausgleich

1.

Bei Arbeitsverhältnissen, für die gemäß § 2 das Jahresarbeitszeitmodell vereinbart wurde, gebührt dem Arbeitnehmer eine Entlohnung der Überstunde gemeinsam mit der Lohnabrechnung für jenen Lohnzahlungszeitraum, in dem die Überstunde erbracht wurde.

2.

Darüber hinaus erwirbt der Arbeitnehmer für jede elfte und zwölfte Tagesarbeitsstunde einen Anspruch auf eine Zeitgutschrift in Höhe von 20 Minuten.

Diese Zeitgutschrift muss nicht im Lohnzahlungszeitraum, wohl aber bis zum Ende des Durchrechnungszeitraums durch Zeitausgleich ausgeglichen werden. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung über das Ausmaß der Zeitgutschrift zu informieren.

3.

Eine am Ende des Durchrechnungszeitraums nicht ausgeglichene Zeitgutschrift nach Ziffer 2 wird mit einem Betrag von 80 Prozent des kollektivvertraglichen Stundenlohns pro geleisteter Überstunde abgegolten. Bemessungsgrundlage für diese Abgeltung ist der kollektivvertragliche Stundenlohn zum Zeitpunkt der Auszahlung.

4.

Endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ende des zeitlichen Geltungsbereichs dieses Kollektivvertrags, gebührt dem Arbeitnehmer die Abgeltung allfälliger nicht durch Zeitausgleich ausgeglichener Zeitguthaben nach Z 2 mit der in Z 3 genannten Berechnungsart, wenn das Arbeitsverhältnis durch gerechtfertigte Entlassung oder berechtigten Austritt endet. In allen anderen Fällen der Beendigung verlängert sich das Arbeitsverhältnis um das bestehende Zeitguthaben.

5.

Wird die Arbeitszeit regelmäßig auf sechs Tage aufgeteilt, sodass der Arbeitnehmer an den anderen fünf Tagen höchstens zehn Stunden pro Tag arbeiten muss, gebührt für jede am Samstag geleistete Stunde ein Zeitguthaben unter sinngemäßer Anwendung der Z 2 und 3.

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§ 2F

Viertagewoche

1.
Zulassung der Viertagewoche

Gemäß § 4 Abs. 1 AZG kann durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass die wöchentliche Arbeitszeit auf vier Tage verteilt wird. Die tägliche Normalarbeitszeit darf in diesem Fall zehn Stunden nicht überschreiten.

Arbeiten an einem Wochentag, für den keine Normalarbeitszeit vereinbart wurde, sind als Überstundenarbeit zu vergüten.

2.
Andere Verteilung der Normalarbeitszeit und Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen

Unter Anwendung der Grundsätze der Z 1 kann durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung zugelassen werden, dass die wöchentliche Arbeitszeit bis zu 40 Stunden beträgt. In einem solchen Fall hat in einem Durchrechnungszeitraum von höchstens 52 Wochen (1 Jahr) unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des § 2A durch Zeitausgleich ein Ausgleich auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden zu erfolgen.

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