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Heimarbeitsgesamtvertrag

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abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bekleidungsindustrie Österreichs und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall - Textil.

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I. Geltungsbereich

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a)
räumlich:

Für das Gebiet der Republik Österreich;

b)
fachlich:

Auf der Seite der Arbeitgeber/innen für die dem Fachverband der Bekleidungsindustrie Österreichs angeschlossenen Mitgliedsbetriebe bzw. selbständigen Betriebsabteilungen im obigen räumlichen Geltungsbereich mit Ausnahme der industriellen Wäschereien, Chemischputzereien und Färbereien sowie der Betten- bzw. Knopf- und Bekleidungsverschlussindustrie.

c)
persönlich:

Für alle Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen im Sinne des § 2 des Heimarbeitsgesetzes.

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II. Berechnung der Stückentgelte

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A)

Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter /innen sind gemäß dem jeweiligen geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn der betrieblich zugeordneten kollektivvertraglichen Lohngruppe zuzüglich eines Zuschlages von 10% (arithmetische Rundung) festzusetzen.

B)

Werden bei der Berechnung der Stückentgelte Stundenlöhne zugrunde gelegt, die über dem jeweiligen kollektivvertraglichen Mindestlohn liegen oder einer höheren kollektivvertraglichen Lohngruppe entsprechen, als es die Zuordnung der Arbeitsvorgänge gemäß geltendem Lohntarif erfordert, so entfällt der Zuschlag gemäß lit. A.

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III. Heimarbeitszuschlag

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Auf die gemäß II. errechneten Stückentgelte gebührt ein Heimarbeitszuschlag als Unkostenbeitrag von 10%.

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IV. Sonstiges

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Die Fertigungszeiten sind unter Zugrundelegung der von einem/einer Arbeitnehmer/in durchschnittlicher Leistungsfähigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit zu vereinbaren.

Nähfäden und alle sonstigen zur Durchführung der Arbeitsaufträge erforderlichen Zubehöre sind vom/von Auftraggeber/in in ausreichender Menge beizustellen. Werden solche Zubehöre von den Heimarbeiternehmer/innen beigestellt, dann sind sie mit dem Einkaufspreis zuzüglich eines Zuschlages von 10% für die Beschaffungskosten gesondert zu vergüten.

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V. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

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Es gelten die Bestimmungen des § 27 des Heimarbeitsgesetzes.

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VI. Verfall von Ansprüchen

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Alle Ansprüche aus diesem Vertrag sind binnen 6 Monate nach Fälligkeit der Stückentgelte gemäß der Abschnitte II und III dieses Vertrages bei sonstigem Verfall geltend zu machen. Bei Verzögerung der Abrechnung durch den/die Auftraggeber/in setzt der voran genannte Fristenlauf mit dem Tag nach der tatsächlich erfolgten Abrechnung ein.

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VII. Geltungsbeginn

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Dieser Heimarbeitsvertrag tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Gleichzeitig tritt der zwischen den vertragsschließenden Organisationen abgeschlossene Heimarbeitsvertrag vom 1. März 2000 außer Kraft.

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Unterzeichnungsprotokoll

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Wien, am 1. Juni 2005

Fachverband der Bekleidungsindustrie Österreichs
Der Obmann:Der Geschäftsführer:
Komm.Rat Ing. Wolfgang Sima e.h.Dr. Franz J. Pitnik e.h.
Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Metall - Textil
Der Vorsitzende:Der Zentralsekretär:
Rudolf NürnbergerKarl Haas
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Heimarbeitstarif

für die Herstellung von Lederoberbekleidung durch Zwischenmeister.
", "contentHtml": "

T I/1/120-2008 f) <T I/5/18 – 2008 a) Säckler>.

Die Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse hat gemäß § 36 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluss vom 16. Juli 2008 den Heimarbeitstarif für die Herstellung von Lederoberbekleidung, T I/1/9-1996 f) <T I/5/1–1996a) Säckler> vom 24. April 1996 (kundgemacht im \"Amtsblatt zur Wiener Zeitung\" Nr. 109/1996), in der Fassung des Heimarbeitstarifes T I/1/111-2007 f) <T I/5/17-2007 a) Säckler> vom 4. September 2007 (kundgemacht im \"Amtsblatt zur Wiener Zeitung\" Nr. 173/2007) wie folgt geändert:

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I.

", "contentHtml": "

Die im § 2 Ziffer 3 des Heimarbeitstarifes T I/1/9-1996 f) <T I/5/1-1996 a) Säckler> vom 24. April 1996 angeführte Bestimmung erhält folgende Fassung:

3.

Der Stundenlohn beträgt € 15,53.

Zur Ermittlung des Zwischenmeister-Nettoentgeltes sind vom Gesamtentgelt 33-1/3% abzusetzen.

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II.

", "contentHtml": "

Alle übrigen Bestimmungen des Heimarbeitstarifes T I/1/9-1996 f) <T I/5/1-1996 a) Säckler> vom 24. April 1996 bleiben vollinhaltlich aufrecht.

", "title": "II.", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-24670640010003_1891870", "element": "para", "titleHtml": "

III.

", "contentHtml": "

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Juli 2008 festgesetzt.

Gleichzeitig tritt der Heimarbeitstarif T I/1/111 – 2007 f) <T I/5/17–2007 a) Säckler> außer Kraft.

Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse, Stubenring 1, 1012 Wien, am 16. Juli 2008.

Erschienen in der Wiener Zeitung am 18.07.2008

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Heimarbeitstarif

", "contentHtml": "

Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse

Reg.Zahl: 1337/09

Entgeltregelung für Zwischenmeister für den Erzeugungszweig 2 a) bis i).

T I/2/27 – 2009 a). Die Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse hat gemäß § 36 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluss vom 10. März 2009 den Heimarbeitstarif T I/2/1 – 1996 a) vom 16. April 1996 (kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Nr. 95/1996), in der Fassung des Heimarbeitstarifes T I/2/26 – 2008 a) vom 8. Februar 2008 (kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Nr. 30/2008 wie folgt geändert:

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Heimarbeitstarif

", "contentHtml": "
Redaktionelle Anmerkungen

fachliche Gliederung Erzeugungszweig 2 a) bis i):

2. Wäsche und verwandte Erzeugnisse

  • a)

    Herren- und Knabenwäsche, einschließlich Trikotwäsche, Pyjamas und Schlafröcke,

  • b)

    Damen-, Mädchen- und Kleinkinderwäsche, einschließlich Trikotwäsche, Pyjamas und Schlafröcke,

  • c)

    Berufskleidung und Schürzen,

  • d)

    Mieder und verwandte Erzeugnisse,

  • e)

    Krawatten, Tücher und Schals,

  • f)

    Hosenträger und verwandte Erzeugnisse,

  • g)

    Bett-, Tisch- und Haushaltswäsche sowie Vorhänge,

  • h)

    konfektionierte Badeanzüge und Bademäntel,

  • i)

    Damen- und Kinderblusen, Damen- und Kinderkleider, Kindermäntel und Kindersportbekleidung, soweit diese Erzeugnisse in den Umfang einer Gewerbeberechtigung im Bereich Wäschewarenerzeugung fallen.

I

Die ersten zwei Absätze des § 2 des Heimarbeitstarifes T I/2/1 – 1996 a) haben zu lauten:

Den Stückentgelten der Zwischenmeister ohne Betriebsarbeiter sowie solcher Zwischenmeister, die Betriebsarbeiter nach dem Kollektivvertrag für das Bekleidungsgewerbe, Anhang B (Lohntarif Wäschewarenerzeuger) entlohnen, ist der jeweils geltende Kollektivvertragsstundenlohn der Lohngruppe IV des Kollektivvertrages des Bekleidungsgewerbes zugrundezulegen.

Der Stundenlohn wird mit Euro 6,69 festgesetzt.

II

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 2009 festgesetzt.

Gleichzeitig tritt der Heimarbeitstarif T I/2/26 – 2008 a) vom 8. Februar 2008 außer Kraft.

Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse, Stubenring 1, 1010 Wien, am 10. März 2009.

Erschienen in der Wiener Zeitung am 12.03.2009

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Heimarbeitstarif

", "contentHtml": "

Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse

Reg.Zahl: 1336/09

für die Herstellung von Uniformen in Konfektion (Massafond) durch Zwischenmeister.

T I/1/128 – 2009 g). Die Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse hat gemäß § 36 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluss vom 10. März 2009 den Heimarbeitstarif für die Herstellung von Uniformen in Konfektion (Massafond), T I/7/45 – 1970 vom 20. Mai 1970 (kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Nr. 141/1970), in der Fassung des Heimarbeitstarifes T I/1/119 – 2008 g) vom 8. Februar 2008 (kund gemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Nr. 30/2008), wie folgt geändert:

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Heimarbeitstarif

", "contentHtml": "
I

Der im § 5 Tarifabschnitt I Ziffer 2 des Heimarbeitstarifes T I/7/45 – 1970 vom 20. Mai 1970 angeführte Stundenlohn beträgt Euro 13,70 und die im Tarifabschnitt II angeführten Entgelte erhöhen sich um 667%.

II

Die Ziffer 7 des § 5 der vorhin genannten Tarifbestimmung erhält folgende Fassung:

Im Falle einer Änderung der kollektivvertraglichen Entlohnung der Betriebsarbeiter sind die Entgelte der Zwischenmeister dieser Regelung anzugleichen.

Alle übrigen Bestimmungen des oben zitierten Heimarbeitstarifes bleiben vollinhaltlich aufrecht.

III

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 2009 festgesetzt.

Gleichzeitig tritt der Heimarbeitstarif T I/1/119 – 2008 g) vom 8. Februar 2008 außer Kraft.

Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse, Stubenring 1, 1010 Wien, am 10. März 2009.

Erschienen in der Wiener Zeitung am 12.03.2009

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Heimarbeitstarif

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Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse

Reg.Zahl: 1335/09

für die Herstellung von Uniformen nach Maß durch Zwischenmeister.

T I/1/127 – 2009 g). Die Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse hat gemäß § 36 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluss vom 10. März 2009 den Heimarbeitstarif für die Herstellung von Uniformen nach Maß, T I/7/35 – 1968 vom 29. Oktober 1968 (kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Nr. 258/1968), in der Fassung des Heimarbeitstarifes T I/1/118 – 2008 g) vom 8. Februar 2008 (kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Nr. 30/2008), wie folgt geändert:

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Heimarbeitstarif

", "contentHtml": "
I

Der im Abschnitt I des Heimarbeitstarifes T I/7/58 – 1975 vom 30. Jänner 1975 angeführte Stundenlohn beträgt Euro 11,22 und die im Tarifabschnitt II angeführten Stückentgelte erhöhen sich um 253%.

II

Der § 4 Ziffer 9 des Heimarbeitstarifes T I/7/35 – 1968 vom 29. Oktober 1968 erhält folgende Fassung:

9. Im Falle einer Änderung der kollektivvertraglichen Entlohnung der Betriebsarbeiter sind die Entgelte der Zwischenmeister dieser Regelung anzugleichen.

Alle übrigen Bestimmungen der oben zitierten Heimarbeitstarife bleiben vollinhaltlich aufrecht.

III

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 2009 festgesetzt.

Gleichzeitig tritt der Heimarbeitstarif T I/1/118 – 2008 g) vom 8. Februar 2008 außer Kraft.

Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse, Stubenring 1, 1010 Wien, am 10. März 2009.

Erschienen in der Wiener Zeitung am 12.03.2009

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Heimarbeitstarif

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Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse

Reg.Zahl: 1334/09

für die Herstellung von Uniformen in Konfektion durch Zwischenmeister.

T I/1/126 – 2009 g). Die Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse hat gemäß § 36 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluss vom 10. März 2009 den Heimarbeitstarif für die Herstellung von Uniformen in Konfektion, T I/7/31 – 1967 vom 27. April 1967 (kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Nr. 106/1967), in der Fassung des Heimarbeitstarifes T I/1/117 – 2008 g) vom 8. Februar 2008 (kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Nr. 30/2008), wie folgt geändert:

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Heimarbeitstarif

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I

Der im Abschnitt I des Heimarbeitstarifes T I/7/59 – 1975 vom 30. Jänner 1975 angeführte Stundenlohn beträgt Euro 13,70 und die im Abschnitt II angeführten Stückentgelte erhöhen sich um 428%.

II

Die Ziffer 4 des § 4 im Heimarbeitstarif T I/7/31 – 1967 vom 27. April 1967 erhält folgende Fassung:

Im Falle einer Änderung der kollektivvertraglichen Entlohnung der Betriebsarbeiter sind die Entgelte der Zwischenmeister dieser Regelung anzugleichen.

Alle übrigen Bestimmungen der oben zitierten Heimarbeitstarife bleiben vollinhaltlich aufrecht.

III

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 2009 festgesetzt.

Gleichzeitig tritt der Heimarbeitstarif T I/1/117 – 2008 g) vom 8. Februar 2008 außer Kraft.

Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse, Stubenring 1, 1010 Wien, am 10. März 2009.

Erschienen in der Wiener Zeitung am 12.03.2009

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Heimarbeitstarif

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Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse

Reg.Zahl: 1333/09

für die Herstellung von Regen- und Sportbekleidung in Konfektion durch Zwischenmeister.

T I/1/125 – 2009 e). Die Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse hat gemäß § 36 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluss vom 10. März 2009 den Heimarbeitstarif für die Herstellung von Regen- und Sportbekleidung in Konfektion, T I/5/21 – 1979 vom 12. Dezember 1979 (kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Nr. 290/1979), in der Fassung des Heimarbeitstarifes T I/1/116 – 2008 e) vom 8. Februar 2008 (kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Nr. 30/2008), wie folgt geändert:

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I

", "contentHtml": "

Die im § 2 Ziffer 6 des Heimarbeitstarifes T I/5/21 – 1979 vom 12. Dezember 1979 angeführte Tarifbestimmung erhält folgende Fassung:

6.

Der Stundenlohn beträgt wie im Heimarbeitstarif T I/1/123 – 2009 c) vom 18. Februar 2009, Erzeugungszweig 1 c) Herstellung von Kostümen, Mänteln und Jacken in Konfektion für Damen und Mädchen durch Zwischenmeister, Euro 23,87.

Alle übrigen Bestimmungen des oben zitierten Heimarbeitstarifes bleiben vollinhaltlich aufrecht.

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II

", "contentHtml": "

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 2009 festgesetzt.

Gleichzeitig tritt der Heimarbeitstarif T I/1/116 – 2008 e) vom 8. Februar 2008 außer Kraft.

Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse, Stubenring 1, 1010 Wien, am 10. März 2009.

Erschienen in der Wiener Zeitung am 12.03.2009

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Heimarbeitstarif

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Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse

Reg.Zahl: 1332/09

für die Herstellung von Kleidern, Röcken und Blusen in Konfektion für Damen und Mädchen durch Zwischenmeister.

T I/1/124 – 2009 d). Die Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse hat gemäß § 36 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluss vom 10. März 2009 den Heimarbeitstarif für die Herstellung von Kleidern, Röcken und Blusen in Konfektion für Damen und Mädchen, T I/4/29 – 1977 vom 18. Mai 1977 (kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Nr. 128/1977 und Nr. 135/1977), in der Fassung des Heimarbeitstarifes T I/1/115 – 2008 d) vom 8. Februar 2008 (kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Nr. 30/2008), wie folgt geändert:

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Heimarbeitstarif

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I

Der im § 2 Ziffer 2 des Heimarbeitstarifes T I/4/29 – 1977 vom 18. Mai 1977 angeführte Stundenlohn beträgt Euro 23,32.

In ihm sind enthalten:

70% Anteil der Erhöhung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes eines selbständigen Betriebsarbeiters, weiters der Unkostenzuschlag von 100% sowie eine Entschädigung der Zwischenmeister von 14% für die den Betriebsarbeitern gewährte Erhöhung des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration.

Alle übrigen Bestimmungen des oben zitierten Heimarbeitstarifes bleiben vollinhaltlich aufrecht.

II

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 2009 festgesetzt.

Gleichzeitig tritt der Heimarbeitstarif T I/1/115 – 2008 d) vom 8. Februar 2008 außer Kraft.

Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse, Stubenring 1, 1010 Wien, am 10. März 2009.

Erschienen in der Wiener Zeitung am 12.03.2009

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Heimarbeitstarif

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Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse

Reg.Zahl: 1331/09

für die Herstellung von Kostümen, Mänteln und Jacken in Konfektion für Damen und Mädchen durch Zwischenmeister.T I/1/123 – 2009 c). Die Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse hat gemäß § 36 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluss vom 10. März 2009 den Heimarbeitstarif für die Herstellung von Kostümen, Mänteln und Jacken in Konfektion für Damen und Mädchen, T I/3/13 – 1966 vom 29. Juni 1966 (kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Nr. 179/1966), in der Fassung des Heimarbeitstarifs T I/1/114 – 2008 c) vom 8. Februar 2008 (kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Nr. 30/2008), wie folgt geändert:

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Heimarbeitstarif

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I

Die Tarifbestimmungen des Heimarbeitstarifes T I/3/13 – 1966 vom 29. Juni 1966 werden im Tarifabschnitt I des § 6 Ziffer 6 Abs. 1 und des § 6 Ziffer 8 wie folgt geändert:

Der Stundenlohn der Zwischenmeister beträgt Euro 23,87.

In ihm sind enthalten:

70% Anteil der Erhöhung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes eines selbständigen Betriebsarbeiters, weiters der Unkostenzuschlag von 100% sowie der szt. zuerkannte Zuschlag von 2% und eine Entschädigung der Zwischenmeister von 10% für die den Betriebsarbeitern gewährte Erhöhung des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration.

II

Der Absatz 3 in Ziffer 6 des § 6 des oben zitierten Heimarbeitstarifes hat zu lauten:

Im Falle einer Änderung der kollektivvertraglichen Entlohnung der Betriebsarbeiter sind die Entgelte der Zwischenmeister gemäß § 6 Ziffer 6 Abs. 2 dieser Regelung anzugleichen.

Alle übrigen Bestimmungen des oben zitierten Heimarbeitstarifes bleiben vollinhaltlich aufrecht.

III

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 2009 festgesetzt.

Gleichzeitig tritt der Heimarbeitstarif T I/1/114 – 2008 c) vom 8. Februar 2008 außer Kraft.

Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse, Stubenring 1, 1010 Wien, am 10. März 2009.

Erschienen in der Wiener Zeitung am 12.03.2009

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Heimarbeitstarif

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Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse

Reg.Zahl: 1329/09

für die Herstellung von Herren- und Knabenoberbekleidung nach Maß durch Zwischenmeister.

T I/1/121 – 2009 a). Die Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse hat gemäß § 36 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluss vom 10. März 2009 den Heimarbeitstarif für die Herstellung von Herren- und Knabenoberbekleidung nach Maß, T I/1/16 – 1968 vom 18. November 1968 (kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Nr. 296/1968), in der Fassung des Heimarbeitstarifes T I/1/112 – 2008 a) vom 8. Februar 2008 (kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Nr. 30/2008), wie folgt geändert:

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Heimarbeitstarif

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I

Der im § 5 Ziffer 9 des Heimarbeitstarifes T I/1/16 – 1968 vom 18. November 1968 angeführte Stundenlohn beträgt Euro 11,22 und die im § 8 Tarifabschnitt III angeführten Stückentgelte erhöhen sich um 504%.

Alle übrigen Bestimmungen des oben zitierten Heimarbeitstarifes bleiben vollinhaltlich aufrecht.

II

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 2009 festgesetzt.

Gleichzeitig tritt der Heimarbeitstarif T I/1/112 – 2008 a) vom 8. Februar 2008 außer Kraft.

Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse, Stubenring 1, 1010 Wien, am 10. März 2009.

Erschienen in der Wiener Zeitung am 12.03.2009

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Heimarbeitstarif

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Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse

Reg.Zahl: 1330/09

für die Herstellung von Herren- und Knabenoberbekleidung in Konfektion durch Zwischenmeister.

T I/1/122 – 2009 b). Die Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse hat gemäß § 36 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluss vom 10. März 2009 den Heimarbeitstarif für die Herstellung von Herren- und Knabenoberbekleidung in Konfektion, T I/2/16 – 1966 vom 21. April 1966 (kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Nr. 100/1966), in der Fassung des Heimarbeitstarifes T I/1/113 – 2008 b) vom 8. Februar 2008 (kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Nr. 30/2008), wie folgt geändert:

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Heimarbeitstarif

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I

Gemäß § 4 Ziffer 2 des Heimarbeitstarifes T I/2/16 – 1966 vom 21. April 1966 wird der Stundenlohn mit Euro 13,70 und der im § 6 Ziffer 16 angeführte Stundenlohn für Änderungsarbeiten mit Euro 16,53 festgesetzt.

Alle übrigen Bestimmungen des oben zitierten Heimarbeitstarifes bleiben vollinhaltlich aufrecht.

II

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 2009 festgesetzt.

Gleichzeitig tritt der Heimarbeitstarif T I/1/113 – 2008 b) vom 8. Februar 2008 außer Kraft.

Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse, Stubenring 1, 1010 Wien, 10. März 2009.

Erschienen in der Wiener Zeitung am 12.03.2009

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Heimarbeitstarif

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Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse

Reg. Zahl: 1340/09

Heimarbeitstarif für die Herstellung von Kappen durch Zwischenmeister

T I/4/15 – 2009 a).

Die Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse hat gemäß § 36 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluss vom 4. Mai 2009 den Heimarbeitstarif für die Herstellung von Kappen, T I/9/6 – 1966 vom 17. Jänner 1966 (kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Nr. 22/1966), in der Fassung des Heimarbeitstarifes T I/4/14 – 2008 a) vom 24. April 2008 (kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Nr. 85/2008), wie folgt geändert:

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Heimarbeitstarif

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I

Die im § 4 Tarifabschnitt I unter Z 7 des Heimarbeitstarifes T I/9/6 – 1966 vom 17. Jänner 1966 angeführte Bestimmung hat zu lauten:

Die Stückentgelte dieses Heimarbeitstarifes werden auf Grund des kollektivvertraglichen Stundenlohnes eines selbständigen Arbeiters errechnet. Dieser Stundenlohn beträgt Euro 7,23 zuzüglich eines Unkostenzuschlages von 100%.

II

Die im § 4 Tarifabschnitt II des oben zitierten Heimarbeitstarifes angeführten Stückentgelte erhöhen sich um 1.033%.

Alle übrigen Bestimmungen des oben zitierten Heimarbeitstarifes bleiben vollinhaltlich aufrecht.

III

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. März 2009 festgesetzt.

Gleichzeitig tritt der Heimarbeitstarif T I/4/14 – 2008 a) vom 24. April 2008 außer Kraft.

Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse, Stubenring 1, 1010 Wien, am 4. Mai 2009.

Erschienen in der Wiener Zeitung am 06.05.2009

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Heimarbeitstarif

", "contentHtml": "

Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse

Reg. Zahl: 1341/09

Heimarbeitstarif für die Herstellung von Pelzwaren durch Zwischenmeister

T I/5/18 – 2009 b).

Die Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse hat gemäß § 36 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluss vom 4. Mai 2009 den Heimarbeitstarif für die Herstellung von Pelzwaren, T I/8/33 – 1983 vom 15. März 1983 (kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Nr. 77/1983), in der Fassung des Heimarbeitstarifes T I/5/17 – 2008 b) vom 24. April 2008 (kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Nr. 85/2008), wie folgt geändert:

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Heimarbeitstarif

", "contentHtml": "
I

Die im Heimarbeitstarif T I/8/33 – 1983 unter § 7 Tarifabschnitt II angeführten Entgelte, 1. Teil bis incl. 3. Teil, und die in diesem Tarifabschnitt unter Post Nr. 1 bis incl. Post Nr. 300 angeführten Entgeltsätze, erhöhen sich um 85,5%.

II

Alle übrigen Bestimmungen des Heimarbeitstarifes T I/8/33 – 1983 vom 15. März 1983 bleiben vollinhaltlich aufrecht.

III

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. März 2009 festgesetzt.

Gleichzeitig tritt der Heimarbeitstarif T I/5/17 – 2008 b) vom 24. April 2008 außer Kraft.

Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse, Stubenring 1, 1010 Wien, am 4. Mai 2009.

Erschienen in der Wiener Zeitung am 06.05.2009

", "title": "Heimarbeitstarif", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null }, "706129_20020501": { "id": "706129_20020501", "title": "Bekleidungsgewerbe / Heimarbeitsgesamtvertrag / Heimarbeitsvertrag", "children": [ { "id": "pr-7061290000001_2307611", "element": "para", "titleHtml": "

Heimarbeitsgesamtvertrag

", "contentHtml": "

abgeschlossen zwischen Wirtschaftskammer Österreich, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall - Textil, 1040 Wien, Plößlgasse 15, andererseits.

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I.

Geltungsbereich

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a)
fachlich:
1.

Für alle Mitgliedsbetriebe, welche der

  • a)

    Bundesinnung der Bekleidungsgewerbe,

  • b)

    Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker (Betriebe der Miederwarenerzeuger) angehören und als Auftraggeber Heimarbeit vergeben.

2.

Für alle Mitgliedsbetriebe der Wirtschaftskammer Österreich, die nicht den oben angeführten Bundesinnungen bzw. dem Fachverband der Bekleidungsindustrie angehören, sofern sie als Auftraggeber in Heimarbeit jene Arbeiten vergeben, die üblicherweise von den in Punkt 1. genannten Betrieben verrichtet werden und für die betreffende Heimarbeit kein gesonderter Heimarbeitsgesamtvertrag besteht.

b)
räumlich:

für das Gebiet der Republik Österreich,

c)
persönlich:

für alle von diesen Betrieben beschäftigten Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen.

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II.

Mindestentgelte

", "contentHtml": "
I.

Für Betriebe gemäß I 1.a) gilt:

aa)
Betriebe der Herrenkleidermacher (mit Einschluss des Kleiderbügelns und Kleiderpressens), Damenkleidermacher (mit Einschluss des Kleiderbügelns und Kleiderpressens), Schulterpolstererzeuger, Schnittzeichner, Hersteller von graphischen Entwürfen für Bekleidung, ausgenommen Schnittzeichnen, Kleider- und Kostümverleiher, Änderungsschneider:

Die Stückentgelte der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweiligen geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn der Lohngruppe 2.3.a) (qualifizierte selbständige Facharbeiten), für die Herstellung von Kleidern, Schoßen und Blusen gemäß Lohngruppe 2.2.a) (selbständige Facharbeiten) sowie für Ausfertigungsarbeiten gemäß Lohngruppe 2.1.b) (unselbständige Facharbeiten), jeweils Kategorie A) des Kollektivvertrages abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bekleidungsgewerbe und der Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall - Textil andererseits, Anhang A) für die Normalleistung festzusetzen.

bb)
Betriebe der Wäschewarenerzeuger und Krawattenerzeuger:

Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweiligen geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn, der Lohngruppe III des Anhanges B) (Wäschewarenerzeuger), des Kollektivvertrages abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der Bekleidungsgewerbe und Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall - Textil anderseits, festzusetzen.

cc)
Betriebe der Hutmacher:

Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweiligen geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn des Betriebsarbeiters der entsprechenden Kategorie zuzüglich 2,5% (arithmetische Rundung) festzusetzen. Grundlage ist Anhang C) des Kollektivvertrages abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der Bekleidungsgewerbe sowie der Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall - Textil andererseits, festzusetzen.

dd)
Betriebe der Modisten:

Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweiligen geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn des Betriebsarbeiters der entsprechenden Kategorie zuzüglich 2,5% (arithmetische Rundung) festzusetzen. Grundlage ist Anhang D) (Modisten) des Kollektivvertrages abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der Bekleidungsgewerbe und Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall - Textil andererseits.

ee)
Betriebe der Sonnenschirm- und Regenschirmmacher:

Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweiligen geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn des Betriebsarbeiters der entsprechenden Kategorie festzusetzen. Grundlage ist Anhang E) (Schirmmacher) des Kollektivvertrages abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der Bekleidungsgewerbe und Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall - Textil andererseits.

ff)
Betriebe der Kunstblumenerzeuger, Federnschmücker und Wildbartbinder:

Die Stückentgelte für alle Tätigkeiten, die vom Auftraggeber im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung in Heimarbeit vergeben werden, sind wie folgt zu berechnen:

1.

Für Arbeiten, die als Hilfsarbeiten anzusehen sind und normalerweise keine besonderen Vorkenntnisse erfordern, wie z.B. Laubarbeiten, Bündeln, Anstielen, Aufschieben und sonstige einfache Arbeiten sind 80% des Stundenlohnes der Betriebsarbeiter der Kategorie I (Arbeiten im ersten Arbeitsjahr) zugrunde zu legen.

2.

Für Arbeiten, die als qualifizierte Arbeiten anzusehen sind, sind 80% des Stundenlohnes der Betriebsarbeiter der Kategorie III (Arbeiten nach dem dritten Arbeitsjahr) zugrunde zu legen. Der kollektivvertragliche Stundenlohn ist dem jeweils geltenden Anhang F) des Kollektivvertrages abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der Bekleidungsgewerbe und Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall - Textil andererseits, zu entnehmen.

Für Betriebe gemäß I 1.b) gilt:

Betriebe der Miederwarenerzeuger:

Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweils geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn der Lohngruppe III des Anhanges G) des Kollektivvertrages abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung der Bekleidungsgewerbe und Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall - Textil andererseits festzusetzen.

II.

Für Betriebe gemäß I 2. gilt:

Die Stückentgelte der Heimarbeiter sind sinngemäß analog der Bestimmungen der Z. 1 a und b festzusetzen. Die angeführten jeweils geltenden KV-Stundenlöhne gelten auch für Betriebe gem. 2.

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III.

Sonstiges

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Die Fertigungszeiten sind unter Zugrundelegung der von einem Arbeiter durchschnittlicher Leistungsfähigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit zu vereinbaren.

Für Arbeiten, die sowohl im Betrieb als auch in Heimarbeit hergestellt werden, gelten die Stückzeiten der Betriebsarbeiter als Normalleistung.

Nähfäden und alle sonstigen zur Durchführung der Arbeitsaufträge erforderlichen Zubehöre sind vom Auftraggeber in ausreichenden Mengen beizustellen. Werden solche Zubehöre von den Heimarbeitern beigestellt, sind sie mit dem Einkaufspreis zuzüglich eines Zuschlages von 10% für die Beschaffungskosten gesondert zu vergüten.

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IV.

Heimarbeitszuschlag

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Auf die gemäß II errechneten Stückentgelte gebührt ein Heimarbeitszuschlag von 10%.

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V.

Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

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Es gelten die Bestimmungen des § 27 des Heimarbeitsgesetzes.

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VI.

Geltungsbeginn

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Dieser Heimarbeitsgesamtvertrag tritt am 1.5.2002 in Kraft.

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VII.

Ausserkrafttreten

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Für den Geltungsbereich dieses Heimarbeitsgesamtvertrages treten für dessen Geltungsbereich alle bisherigen Heimarbeitsgesamtverträge außer Kraft.

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Unterzeichnungsprotokoll

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Wien, am 11.4.2002

Wirtschaftskammer Österreich
Der Präsident:Der Generalsekretär-Stellvertreter:
Dr. Christoph LeitlDr. Reinhold Mitterlehner
Bundesinnung der Bekleidungsgewerbe
Der Bundesinnungsmeister:Der Geschäftsführer:
KommRat Annemarie MölzerIng. Mag. Walter Loibl
Bundesinnung der Augenoptiker, Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker
Der Bundesinnungsmeister:Der Geschäftsführer:
KommRat Walter BraunIng. Kersten Viehmann
Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Metall - Textil
Der Vorsitzende:Der Zentralsekretär:
Rudolf NürnbergerClaus Bauer
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Heimarbeitstarif

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Heimarbeitstarif

für die Herstellung von Hüten, Kappen und Mützen durch Heimarbeiter.
", "contentHtml": "

T I/4/1-1996 a).

Die Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse hat gemäß § 34 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluß vom 24. April 1996 folgenden Heimarbeitstarif festgesetzt:

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§ 1

Geltungsbereich

", "contentHtml": "
a)
Räumlich:

für das Bundesgebiet Österreich.

b)
Fachlich:

für die Herstellung von Hüten, Kappen und Mützen aller Art.

c)
Persönlich:

für alle Auftraggeber und Heimarbeiter, soweit sie unter b) angeführte Arbeiten vergeben bzw. durchführen, sofern nicht für Auftraggeber und Heimarbeiter durch einschlägige Heimarbeitsgesamtverträge eine andere Regelung getroffen wurde.

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§ 2

Tarifbestimmungen

", "contentHtml": "
1.
a)

Der Berechnung der Stückentgelte für die Herstellung von Hüten ist der Stundenlohn für

aa)selbständiges Handarbeiten und Maschinnähen von67,- S;
bb)Strohhutnähen von 68,- S;
cc)Hutstaffieren (Herrenhutmachergewerbe) von67,- S
b)

Der Berechnung des Stückentgeltes für die Herstellung von Kappen und Mützen ist ein Stundenlohn von 70,20 S zugrundezulegen.

zugrundezulegen.

2.

Die Fertigungszeiten sind unter Zugrundelegung der von einem Arbeiter durchschnittlicher Leistungsfähigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit zu vereinbaren.

3.

Der Nähfaden ist den Heimarbeitern vom Auftraggeber beizustellen. Wird er von den Heimarbeitern beigestellt, dann ist er mit dem Einkaufspreis zuzüglich eines Zuschlages von 10 % für Beschaffungskosten gesondert zu vergüten.

4.

Den Heimarbeitern gebührt ein Unkostenzuschlag (Heimarbeitszuschlag) im Ausmaß von 10 %; dieser ist gesondert auszuweisen.

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§ 3

Lohnänderung

", "contentHtml": "

Im Falle einer Änderung der kollektivvertraglichen Entlohnung sind die Entgelte durch die Heimarbeitskommission entsprechend anzugleichen.

Die Einberufung zur Sitzung erfolgt durch die (den) Vorsitzende(n).

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§ 4

Wirksamkeitsbeginn

", "contentHtml": "

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. März 1996 festgesetzt.

Mit diesem Tagen wird auch das Außerkrafttreten der Heimarbeitstarife T I/9/17-1976 vom 9. Juni 1976 (kundgemacht im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” Nr. 145/1976), T I/9/60-1995 vom 23. März 1995 (kundgemacht im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” Nr. 79/1995), T I/9/19-1976 vom 16. Dezember 1976 (kundgemacht im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” Nr. 297/1976) und T I/9/58-1995 vom 23. März 1995 (kundgemacht im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” Nr. 79/1995) verfügt.

Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse, Ausstellungsstraße 44, 1020 Wien, am 24. April 1996.

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Heimarbeitstarif

", "contentHtml": "
", "title": "Heimarbeitstarif", "type": "hat", "subType": "kv1", "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr-7063550010001_2307986", "element": "para", "titleHtml": "

Heimarbeitstarif

für die Herstellung von Pelzwaren durch Heimarbeiter.
", "contentHtml": "

T I/1/11-1996 h).

Die Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse hat gemäß § 34 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluß vom 24. April 1996 folgenden Heimarbeitstarif festgesetzt:

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§ 1

Geltungsbereich

", "contentHtml": "
a)
Räumlich:

für das Bundesgebiet Österreich.

b)
Fachlich:

für die Herstellung von Pelzwaren aller Art.

c)
Persönlich:

für alle Auftraggeber und Heimarbeiter, soweit sie unter b) angeführte Arbeiten vergeben bzw. durchführen, sofern nicht für Auftraggeber und Heimarbeiter durch einschlägige Heimarbeitsgesamtverträge eine andere Regelung getroffen wurde.

", "title": "Geltungsbereich", "type": null, "subType": null, "number": "§ 1", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-7063550010003_2307990", "element": "para", "titleHtml": "
§ 2

Tarifbestimmungen

", "contentHtml": "
1.

Der Berechnung der Stückentgelte für die Herstellung von Pelzwaren sind die Stundenlöhne für

a)selbständige Kürschner-Präparatorenfachkraft74,50 S;
b)Pelz- und Maschinnähen64,40 S;
c)Staffieren64,40 S;

zugrundezulegen.

2.

Die Fertigungszeiten sind unter Zugrundelegung der von einem Arbeiter durchschnittlicher Leistungsfähigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit zu vereinbaren.

3.

Nähfäden und alle sonstigen zur Durchführung der Arbeitsaufträge erforderlichen Zubehöre sind in ausreichenden Mengen vom Auftraggeber beizustellen. Werden solche Zutaten von den Heimarbeitern beigestellt, dann sind sie mit dem Einkaufspreis zuzüglich eines Zuschlages von 10 % für Beschaffungskosten gesondert zu vergüten.

4.

Den Heimarbeitern gebührt ein Unkostenzuschlag (Heimarbeitszuschlag) im Ausmaß von 10 %; bei Verwendung einer eigenen Kürschnermaschine ein solcher von 15 %; dieser ist gesondert auszuweisen.

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§ 3

Lohnänderung

", "contentHtml": "

Im Falle einer Änderung der kollektivvertraglichen Entlohnung sind die Entgelte durch die Heimarbeitskommission gemäß § 2 Abs. 1 entsprechend anzugleichen.

Die Einberufung zur Sitzung erfolgt durch die (den) Vorsitzende(n).

", "title": "Lohnänderung", "type": null, "subType": null, "number": "§ 3", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-7063550010005_2307994", "element": "para", "titleHtml": "
§ 4

Wirksamkeitsbeginn

", "contentHtml": "

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. März 1996 festgesetzt.

Mit diesem Tag wird auch das Außerkrafttreten der Heimarbeitstarife T I/8/22-1976 vom 6. Juli 1976 (kundgemacht im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” Nr. 162/1976), und T I/8/48-1995 vom 23. März 1995 (kundgemacht im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” Nr. 79/1995) verfügt.

Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse, Ausstellungsstraße 44, 1020 Wien, am 24. April 1996.

", "title": "Wirksamkeitsbeginn", "type": null, "subType": null, "number": "§ 4", "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null }, "706474_19960301": { "id": "706474_19960301", "title": "Bekleidung / Heim-AT Lederoberbekleidung / Heimarbeitstarif", "children": [ { "id": "pr-7064740000001_2308141", "element": "para", "titleHtml": "

Heimarbeitstarif

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Heimarbeitstarif

für die Herstellung von Lederoberbekleidung durch Heimarbeiter.
", "contentHtml": "

T I/1/10-1996 f), T I/5/2-1996 a) Säckler.

Die Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse hat gemäß § 34 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluß vom 24. April 1996 folgenden Heimarbeitstarif festgesetzt:

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§ 1

Geltungsbereich

", "contentHtml": "
a)
Räumlich:

für das Bundesgebiet Österreich.

b)
Fachlich:

für die Herstellung von Lederoberbekleidung.

c)
Persönlich:

für alle Auftraggeber und Heimarbeiter, soweit sie unter b) angeführte Arbeiten vergeben bzw. durchführen, sofern nicht für Auftraggeber und Heimarbeiter durch einschlägige Heimarbeitsgesamtverträge eine andere Regelung getroffen wurde.

", "title": "Geltungsbereich", "type": null, "subType": null, "number": "§ 1", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-7064740010003_2308146", "element": "para", "titleHtml": "
§ 2

Tarifbestimmungen

", "contentHtml": "
1.

Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen nach § 29 des Heimarbeitsgesetzes sind die Fertigungszeiten unter Zugrundelegung der von einem Heimarbeiter druchschnittlicher Leistungsfähigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit zu vereinbaren.

2.

Der Nähfaden ist den Heimarbeitern vom Auftraggeber beizustellen. Wird er von den Heimarbeitern beigestellt, dann ist er mit dem Einkaufspreis zuzüglich eines Zuschlages von 10 % für Beschaffungskosten gesondert zu vergüten.

3.

Der Berechnung des Stückentgeltes für die Herstellung von Lederoberbekleidung ist ein Stundenlohn von 76,20 S zugrundezulegen.

Für Arbeiten an Großstücken der Lederoberbekleidung (mit Ausnahme von Steirer-, Haferl- und Pumphosen), gebührt auf den vorhin angeführten Stundenlohn ein Zuschlag von 0,76 S.

4.

Den Heimarbeitern gebührt ein Unkostenzuschlag (Heimarbeitszuschlag) im Ausmaß von 10 %; dieser ist gesondert auszuwweisen.

", "title": "Tarifbestimmungen", "type": null, "subType": null, "number": "§ 2", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-7064740010004_2308148", "element": "para", "titleHtml": "
§ 3

Lohnänderung

", "contentHtml": "

Im Falle einer Änderung der kollektivvertraglichen Entlohnung der Betriebsarbeiter sind die Entgelte der Heimarbeiter anzugleichen. Die Einberufung zur Sitzung erfolgt durch die (den) Vorsitzende(n).

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§ 4

Wirksamkeitsbeginn

", "contentHtml": "

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. März 1996 festgesetzt.

Mit diesem Tag wird auch das Außerkrafttreten der Heimarbeitstarife T I/6/42-1977 vom 15. Februar 1977 (kundgemacht im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” Nr. 46/1977) und T I/6/71-1995 vom 23. März 1995 (kundgemacht im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” Nr. 79/1995) verfügt.

Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse, Ausstellungsstraße 44, 1020 Wien, am 24. April 1996.

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Lederoberbekleidung/Zwischenmeister

Heimarbeitstarif für die Herstellung von Lederoberbekleidung durch Zwischenmeister.
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T I/1/9-1996 f), < T I/5/1-1996 a) Säckler>.

Die Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse hat gemäß § 34 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluß vom 24. April 1996 folgenden Heimarbeitstarif festgesetzt:

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§ 1

Geltungsbereich

", "contentHtml": "
a)
Räumlich:

für das Bundesgebiet Österreich.

b)
Fachlich:

für die Herstellung von Lederoberbekleidung.

c)
Persönlich:

für alle Auftraggeber und Zwischenmeister, soweit sie unter b) angeführte Arbeiten vergeben bzw. durchführen.

", "title": "Geltungsbereich", "type": null, "subType": null, "number": "§ 1", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-8042310010002_2380835", "element": "para", "titleHtml": "
§ 2

Tarifbestimmungen

", "contentHtml": "
1.

Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen nach § 29 des Heimarbeitsgesetzes sind die Fertigungszeiten zwischen Auftraggebern und Zwischenmeistern zu vereinbaren.

2.

Nähfäden und sonstiges Zubehör, soweit sie vom Zwischenmeister beigestellt werden, sind diesem mit dem Einkaufspreis zuzüglich eines Zuschlages von 10% für Beschaffungskosten gesondert zu vergüten.

3.

Der Stundenlohn beträgt 166,- S.

Zur Ermittlung des Zwischenmeister-Nettoentgeltes sind vom Gesamtentgelt 33 1/3 % abzusetzen.

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§ 3

Lohnänderung

", "contentHtml": "

Im Falle einer Änderung der kollektivvertraglichen Entlohnung der Betriebsarbeiter sind die Entgelte der Zwischenmeister anzugleichen.

Die Einberufung zur Sitzung erfolgt durch die (den) Vorsitzende(n).

", "title": "Lohnänderung", "type": null, "subType": null, "number": "§ 3", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-8042310010004_2380839", "element": "para", "titleHtml": "
§ 4

Wirksamkeitsbeginn

", "contentHtml": "

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. April 1996 festgesetzt.

Mit diesem Tag wird auch das Außerkrafttreten der Heimarbeitstarife T I/6/43-1977 vom 15. Februar 1977 (kundgemacht im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” Nr. 46/1977) und T I/6/70-1995 vom 23. März 1995 (kundgemacht im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” Nr. 79/1995) verfügt.

Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse, Ausstellungsstraße 44, 1020 Wien, am 24. April 1996.

", "title": "Wirksamkeitsbeginn", "type": null, "subType": null, "number": "§ 4", "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null } }, "topics": { "60e24f7c-a01b-410e-ae4e-bc0bf8e0dc33": { "id": "60e24f7c-a01b-410e-ae4e-bc0bf8e0dc33", "title": "Berechnung der Arbeitszeit für Heimarbeiter", "variantId": "SI-2064_de", "variantGroupId": "bekleidung-heimarbeitsvertraege-tarife", "items": [ { "id": "83780f9f-df2f-48c4-b2bf-e8c1f47af198", "htmlContent": "

IV. Sonstiges

Die Fertigungszeiten sind unter Zugrundelegung der von einem/einer Arbeitnehmer/in durchschnittlicher Leistungsfähigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit zu vereinbaren.

Nähfäden und alle sonstigen zur Durchführung der Arbeitsaufträge erforderlichen Zubehöre sind vom/von Auftraggeber/in in ausreichender Menge beizustellen. Werden solche Zubehöre von den Heimarbeiternehmer/innen beigestellt, dann sind sie mit dem Einkaufspreis zuzüglich eines Zuschlages von 10% für die Beschaffungskosten gesondert zu vergüten.

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III.

Sonstiges

Die Fertigungszeiten sind unter Zugrundelegung der von einem Arbeiter durchschnittlicher Leistungsfähigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit zu vereinbaren.

Für Arbeiten, die sowohl im Betrieb als auch in Heimarbeit hergestellt werden, gelten die Stückzeiten der Betriebsarbeiter als Normalleistung.

Nähfäden und alle sonstigen zur Durchführung der Arbeitsaufträge erforderlichen Zubehöre sind vom Auftraggeber in ausreichenden Mengen beizustellen. Werden solche Zubehöre von den Heimarbeitern beigestellt, sind sie mit dem Einkaufspreis zuzüglich eines Zuschlages von 10% für die Beschaffungskosten gesondert zu vergüten.

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§ 2

Tarifbestimmungen

1.

Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen nach § 29 des Heimarbeitsgesetzes sind die Fertigungszeiten unter Zugrundelegung der von einem Heimarbeiter druchschnittlicher Leistungsfähigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit zu vereinbaren.

2.

Der Nähfaden ist den Heimarbeitern vom Auftraggeber beizustellen. Wird er von den Heimarbeitern beigestellt, dann ist er mit dem Einkaufspreis zuzüglich eines Zuschlages von 10 % für Beschaffungskosten gesondert zu vergüten.

3.

Der Berechnung des Stückentgeltes für die Herstellung von Lederoberbekleidung ist ein Stundenlohn von 76,20 S zugrundezulegen.

Für Arbeiten an Großstücken der Lederoberbekleidung (mit Ausnahme von Steirer-, Haferl- und Pumphosen), gebührt auf den vorhin angeführten Stundenlohn ein Zuschlag von 0,76 S.

4.

Den Heimarbeitern gebührt ein Unkostenzuschlag (Heimarbeitszuschlag) im Ausmaß von 10 %; dieser ist gesondert auszuwweisen.

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§ 2

Tarifbestimmungen

1.

Der Berechnung der Stückentgelte für die Herstellung von Pelzwaren sind die Stundenlöhne für

a)selbständige Kürschner-Präparatorenfachkraft74,50 S;
b)Pelz- und Maschinnähen64,40 S;
c)Staffieren64,40 S;

zugrundezulegen.

2.

Die Fertigungszeiten sind unter Zugrundelegung der von einem Arbeiter durchschnittlicher Leistungsfähigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit zu vereinbaren.

3.

Nähfäden und alle sonstigen zur Durchführung der Arbeitsaufträge erforderlichen Zubehöre sind in ausreichenden Mengen vom Auftraggeber beizustellen. Werden solche Zutaten von den Heimarbeitern beigestellt, dann sind sie mit dem Einkaufspreis zuzüglich eines Zuschlages von 10 % für Beschaffungskosten gesondert zu vergüten.

4.

Den Heimarbeitern gebührt ein Unkostenzuschlag (Heimarbeitszuschlag) im Ausmaß von 10 %; bei Verwendung einer eigenen Kürschnermaschine ein solcher von 15 %; dieser ist gesondert auszuweisen.

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§ 2

Tarifbestimmungen

1.
a)

Der Berechnung der Stückentgelte für die Herstellung von Hüten ist der Stundenlohn für

aa)selbständiges Handarbeiten und Maschinnähen von67,- S;
bb)Strohhutnähen von 68,- S;
cc)Hutstaffieren (Herrenhutmachergewerbe) von67,- S
b)

Der Berechnung des Stückentgeltes für die Herstellung von Kappen und Mützen ist ein Stundenlohn von 70,20 S zugrundezulegen.

zugrundezulegen.

2.

Die Fertigungszeiten sind unter Zugrundelegung der von einem Arbeiter durchschnittlicher Leistungsfähigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit zu vereinbaren.

3.

Der Nähfaden ist den Heimarbeitern vom Auftraggeber beizustellen. Wird er von den Heimarbeitern beigestellt, dann ist er mit dem Einkaufspreis zuzüglich eines Zuschlages von 10 % für Beschaffungskosten gesondert zu vergüten.

4.

Den Heimarbeitern gebührt ein Unkostenzuschlag (Heimarbeitszuschlag) im Ausmaß von 10 %; dieser ist gesondert auszuweisen.

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II. Berechnung der Stückentgelte

A)

Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter /innen sind gemäß dem jeweiligen geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn der betrieblich zugeordneten kollektivvertraglichen Lohngruppe zuzüglich eines Zuschlages von 10% (arithmetische Rundung) festzusetzen.

B)

Werden bei der Berechnung der Stückentgelte Stundenlöhne zugrunde gelegt, die über dem jeweiligen kollektivvertraglichen Mindestlohn liegen oder einer höheren kollektivvertraglichen Lohngruppe entsprechen, als es die Zuordnung der Arbeitsvorgänge gemäß geltendem Lohntarif erfordert, so entfällt der Zuschlag gemäß lit. A.

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V. Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

Es gelten die Bestimmungen des § 27 des Heimarbeitsgesetzes.

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V.

Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

Es gelten die Bestimmungen des § 27 des Heimarbeitsgesetzes.

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III. Heimarbeitszuschlag

Auf die gemäß II. errechneten Stückentgelte gebührt ein Heimarbeitszuschlag als Unkostenbeitrag von 10%.

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§ 2

Tarifbestimmungen

1.

Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen nach § 29 des Heimarbeitsgesetzes sind die Fertigungszeiten unter Zugrundelegung der von einem Heimarbeiter druchschnittlicher Leistungsfähigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit zu vereinbaren.

2.

Der Nähfaden ist den Heimarbeitern vom Auftraggeber beizustellen. Wird er von den Heimarbeitern beigestellt, dann ist er mit dem Einkaufspreis zuzüglich eines Zuschlages von 10 % für Beschaffungskosten gesondert zu vergüten.

3.

Der Berechnung des Stückentgeltes für die Herstellung von Lederoberbekleidung ist ein Stundenlohn von 76,20 S zugrundezulegen.

Für Arbeiten an Großstücken der Lederoberbekleidung (mit Ausnahme von Steirer-, Haferl- und Pumphosen), gebührt auf den vorhin angeführten Stundenlohn ein Zuschlag von 0,76 S.

4.

Den Heimarbeitern gebührt ein Unkostenzuschlag (Heimarbeitszuschlag) im Ausmaß von 10 %; dieser ist gesondert auszuwweisen.

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§ 2

Tarifbestimmungen

1.

Der Berechnung der Stückentgelte für die Herstellung von Pelzwaren sind die Stundenlöhne für

a)selbständige Kürschner-Präparatorenfachkraft74,50 S;
b)Pelz- und Maschinnähen64,40 S;
c)Staffieren64,40 S;

zugrundezulegen.

2.

Die Fertigungszeiten sind unter Zugrundelegung der von einem Arbeiter durchschnittlicher Leistungsfähigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit zu vereinbaren.

3.

Nähfäden und alle sonstigen zur Durchführung der Arbeitsaufträge erforderlichen Zubehöre sind in ausreichenden Mengen vom Auftraggeber beizustellen. Werden solche Zutaten von den Heimarbeitern beigestellt, dann sind sie mit dem Einkaufspreis zuzüglich eines Zuschlages von 10 % für Beschaffungskosten gesondert zu vergüten.

4.

Den Heimarbeitern gebührt ein Unkostenzuschlag (Heimarbeitszuschlag) im Ausmaß von 10 %; bei Verwendung einer eigenen Kürschnermaschine ein solcher von 15 %; dieser ist gesondert auszuweisen.

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Heimarbeitstarif

I

Der im § 2 Ziffer 2 des Heimarbeitstarifes T I/4/29 – 1977 vom 18. Mai 1977 angeführte Stundenlohn beträgt Euro 23,32.

In ihm sind enthalten:

70% Anteil der Erhöhung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes eines selbständigen Betriebsarbeiters, weiters der Unkostenzuschlag von 100% sowie eine Entschädigung der Zwischenmeister von 14% für die den Betriebsarbeitern gewährte Erhöhung des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration.

Alle übrigen Bestimmungen des oben zitierten Heimarbeitstarifes bleiben vollinhaltlich aufrecht.

II

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 2009 festgesetzt.

Gleichzeitig tritt der Heimarbeitstarif T I/1/115 – 2008 d) vom 8. Februar 2008 außer Kraft.

Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse, Stubenring 1, 1010 Wien, am 10. März 2009.

Erschienen in der Wiener Zeitung am 12.03.2009

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Heimarbeitstarif

I

Die Tarifbestimmungen des Heimarbeitstarifes T I/3/13 – 1966 vom 29. Juni 1966 werden im Tarifabschnitt I des § 6 Ziffer 6 Abs. 1 und des § 6 Ziffer 8 wie folgt geändert:

Der Stundenlohn der Zwischenmeister beträgt Euro 23,87.

In ihm sind enthalten:

70% Anteil der Erhöhung des kollektivvertraglichen Stundenlohnes eines selbständigen Betriebsarbeiters, weiters der Unkostenzuschlag von 100% sowie der szt. zuerkannte Zuschlag von 2% und eine Entschädigung der Zwischenmeister von 10% für die den Betriebsarbeitern gewährte Erhöhung des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration.

II

Der Absatz 3 in Ziffer 6 des § 6 des oben zitierten Heimarbeitstarifes hat zu lauten:

Im Falle einer Änderung der kollektivvertraglichen Entlohnung der Betriebsarbeiter sind die Entgelte der Zwischenmeister gemäß § 6 Ziffer 6 Abs. 2 dieser Regelung anzugleichen.

Alle übrigen Bestimmungen des oben zitierten Heimarbeitstarifes bleiben vollinhaltlich aufrecht.

III

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 2009 festgesetzt.

Gleichzeitig tritt der Heimarbeitstarif T I/1/114 – 2008 c) vom 8. Februar 2008 außer Kraft.

Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse, Stubenring 1, 1010 Wien, am 10. März 2009.

Erschienen in der Wiener Zeitung am 12.03.2009

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Heimarbeitstarif

I

Der im § 5 Tarifabschnitt I Ziffer 2 des Heimarbeitstarifes T I/7/45 – 1970 vom 20. Mai 1970 angeführte Stundenlohn beträgt Euro 13,70 und die im Tarifabschnitt II angeführten Entgelte erhöhen sich um 667%.

II

Die Ziffer 7 des § 5 der vorhin genannten Tarifbestimmung erhält folgende Fassung:

Im Falle einer Änderung der kollektivvertraglichen Entlohnung der Betriebsarbeiter sind die Entgelte der Zwischenmeister dieser Regelung anzugleichen.

Alle übrigen Bestimmungen des oben zitierten Heimarbeitstarifes bleiben vollinhaltlich aufrecht.

III

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 2009 festgesetzt.

Gleichzeitig tritt der Heimarbeitstarif T I/1/119 – 2008 g) vom 8. Februar 2008 außer Kraft.

Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse, Stubenring 1, 1010 Wien, am 10. März 2009.

Erschienen in der Wiener Zeitung am 12.03.2009

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Heimarbeitstarif

I

Der im Abschnitt I des Heimarbeitstarifes T I/7/59 – 1975 vom 30. Jänner 1975 angeführte Stundenlohn beträgt Euro 13,70 und die im Abschnitt II angeführten Stückentgelte erhöhen sich um 428%.

II

Die Ziffer 4 des § 4 im Heimarbeitstarif T I/7/31 – 1967 vom 27. April 1967 erhält folgende Fassung:

Im Falle einer Änderung der kollektivvertraglichen Entlohnung der Betriebsarbeiter sind die Entgelte der Zwischenmeister dieser Regelung anzugleichen.

Alle übrigen Bestimmungen der oben zitierten Heimarbeitstarife bleiben vollinhaltlich aufrecht.

III

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 2009 festgesetzt.

Gleichzeitig tritt der Heimarbeitstarif T I/1/117 – 2008 g) vom 8. Februar 2008 außer Kraft.

Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse, Stubenring 1, 1010 Wien, am 10. März 2009.

Erschienen in der Wiener Zeitung am 12.03.2009

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Heimarbeitstarif

I

Der im Abschnitt I des Heimarbeitstarifes T I/7/58 – 1975 vom 30. Jänner 1975 angeführte Stundenlohn beträgt Euro 11,22 und die im Tarifabschnitt II angeführten Stückentgelte erhöhen sich um 253%.

II

Der § 4 Ziffer 9 des Heimarbeitstarifes T I/7/35 – 1968 vom 29. Oktober 1968 erhält folgende Fassung:

9. Im Falle einer Änderung der kollektivvertraglichen Entlohnung der Betriebsarbeiter sind die Entgelte der Zwischenmeister dieser Regelung anzugleichen.

Alle übrigen Bestimmungen der oben zitierten Heimarbeitstarife bleiben vollinhaltlich aufrecht.

III

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 2009 festgesetzt.

Gleichzeitig tritt der Heimarbeitstarif T I/1/118 – 2008 g) vom 8. Februar 2008 außer Kraft.

Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse, Stubenring 1, 1010 Wien, am 10. März 2009.

Erschienen in der Wiener Zeitung am 12.03.2009

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I.

Die im § 2 Ziffer 3 des Heimarbeitstarifes T I/1/9-1996 f) <T I/5/1-1996 a) Säckler> vom 24. April 1996 angeführte Bestimmung erhält folgende Fassung:

3.

Der Stundenlohn beträgt € 15,53.

Zur Ermittlung des Zwischenmeister-Nettoentgeltes sind vom Gesamtentgelt 33-1/3% abzusetzen.

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Heimarbeitstarif

Redaktionelle Anmerkungen

fachliche Gliederung Erzeugungszweig 2 a) bis i):

2. Wäsche und verwandte Erzeugnisse

  • a)

    Herren- und Knabenwäsche, einschließlich Trikotwäsche, Pyjamas und Schlafröcke,

  • b)

    Damen-, Mädchen- und Kleinkinderwäsche, einschließlich Trikotwäsche, Pyjamas und Schlafröcke,

  • c)

    Berufskleidung und Schürzen,

  • d)

    Mieder und verwandte Erzeugnisse,

  • e)

    Krawatten, Tücher und Schals,

  • f)

    Hosenträger und verwandte Erzeugnisse,

  • g)

    Bett-, Tisch- und Haushaltswäsche sowie Vorhänge,

  • h)

    konfektionierte Badeanzüge und Bademäntel,

  • i)

    Damen- und Kinderblusen, Damen- und Kinderkleider, Kindermäntel und Kindersportbekleidung, soweit diese Erzeugnisse in den Umfang einer Gewerbeberechtigung im Bereich Wäschewarenerzeugung fallen.

I

Die ersten zwei Absätze des § 2 des Heimarbeitstarifes T I/2/1 – 1996 a) haben zu lauten:

Den Stückentgelten der Zwischenmeister ohne Betriebsarbeiter sowie solcher Zwischenmeister, die Betriebsarbeiter nach dem Kollektivvertrag für das Bekleidungsgewerbe, Anhang B (Lohntarif Wäschewarenerzeuger) entlohnen, ist der jeweils geltende Kollektivvertragsstundenlohn der Lohngruppe IV des Kollektivvertrages des Bekleidungsgewerbes zugrundezulegen.

Der Stundenlohn wird mit Euro 6,69 festgesetzt.

II

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 2009 festgesetzt.

Gleichzeitig tritt der Heimarbeitstarif T I/2/26 – 2008 a) vom 8. Februar 2008 außer Kraft.

Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse, Stubenring 1, 1010 Wien, am 10. März 2009.

Erschienen in der Wiener Zeitung am 12.03.2009

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IV. Sonstiges

Die Fertigungszeiten sind unter Zugrundelegung der von einem/einer Arbeitnehmer/in durchschnittlicher Leistungsfähigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit zu vereinbaren.

Nähfäden und alle sonstigen zur Durchführung der Arbeitsaufträge erforderlichen Zubehöre sind vom/von Auftraggeber/in in ausreichender Menge beizustellen. Werden solche Zubehöre von den Heimarbeiternehmer/innen beigestellt, dann sind sie mit dem Einkaufspreis zuzüglich eines Zuschlages von 10% für die Beschaffungskosten gesondert zu vergüten.

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§ 2

Tarifbestimmungen

1.

Unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen nach § 29 des Heimarbeitsgesetzes sind die Fertigungszeiten unter Zugrundelegung der von einem Heimarbeiter druchschnittlicher Leistungsfähigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit zu vereinbaren.

2.

Der Nähfaden ist den Heimarbeitern vom Auftraggeber beizustellen. Wird er von den Heimarbeitern beigestellt, dann ist er mit dem Einkaufspreis zuzüglich eines Zuschlages von 10 % für Beschaffungskosten gesondert zu vergüten.

3.

Der Berechnung des Stückentgeltes für die Herstellung von Lederoberbekleidung ist ein Stundenlohn von 76,20 S zugrundezulegen.

Für Arbeiten an Großstücken der Lederoberbekleidung (mit Ausnahme von Steirer-, Haferl- und Pumphosen), gebührt auf den vorhin angeführten Stundenlohn ein Zuschlag von 0,76 S.

4.

Den Heimarbeitern gebührt ein Unkostenzuschlag (Heimarbeitszuschlag) im Ausmaß von 10 %; dieser ist gesondert auszuwweisen.

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§ 2

Tarifbestimmungen

1.

Der Berechnung der Stückentgelte für die Herstellung von Pelzwaren sind die Stundenlöhne für

a)selbständige Kürschner-Präparatorenfachkraft74,50 S;
b)Pelz- und Maschinnähen64,40 S;
c)Staffieren64,40 S;

zugrundezulegen.

2.

Die Fertigungszeiten sind unter Zugrundelegung der von einem Arbeiter durchschnittlicher Leistungsfähigkeit aufzuwendenden Arbeitszeit zu vereinbaren.

3.

Nähfäden und alle sonstigen zur Durchführung der Arbeitsaufträge erforderlichen Zubehöre sind in ausreichenden Mengen vom Auftraggeber beizustellen. Werden solche Zutaten von den Heimarbeitern beigestellt, dann sind sie mit dem Einkaufspreis zuzüglich eines Zuschlages von 10 % für Beschaffungskosten gesondert zu vergüten.

4.

Den Heimarbeitern gebührt ein Unkostenzuschlag (Heimarbeitszuschlag) im Ausmaß von 10 %; bei Verwendung einer eigenen Kürschnermaschine ein solcher von 15 %; dieser ist gesondert auszuweisen.

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VI. Verfall von Ansprüchen

Alle Ansprüche aus diesem Vertrag sind binnen 6 Monate nach Fälligkeit der Stückentgelte gemäß der Abschnitte II und III dieses Vertrages bei sonstigem Verfall geltend zu machen. Bei Verzögerung der Abrechnung durch den/die Auftraggeber/in setzt der voran genannte Fristenlauf mit dem Tag nach der tatsächlich erfolgten Abrechnung ein.

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