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Abschlussinformation

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+ 3,2% KV-Erhöhung

+ IST-Lohnempfehlung

+ 3,2 % Lehrlingseinkommen

+ 3,2 % Zulagen, Zuschläge und Prämien

Geltungstermin: 1. Jänner 2026

Laufzeit: 12 Monate

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Kollektivvertrag

für das Bekleidungsgewerbe und die Miederwarenerzeuger
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I.

Kollektivvertragspartner

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Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der

Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik und der

Bundesinnung der Gesundheitsberufe einerseits und dem

Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, andererseits.

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II.

Geltungsbereich

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a)
räumlich:

Für das Gebiet der Republik Österreich.

b)
fachlich:

Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik, Berufszweige des Bekleidungsgewerbe und alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Gesundheitsberufe im Berufszweig Miederwarenerzeuger.

c)
persönlich:

Für alle Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die gewerblichen Lehrlinge.

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III.

Geltungsbeginn

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Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

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IV.

Lohnordnungen

", "contentHtml": "

Die Lohnordnungen werden in den Anhängen

zu diesem Kollektivvertrag festgelegt.

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A)

Kollektivvertragslöhne

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Die Kollektivvertragslöhne sind in der jeweiligen Lohnordnung der Berufszweige geregelt.

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B)

Lehrlingseinkommen

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Die Lehrlingseinkommen für die einzelnen Berufszweige sind in der jeweils entsprechenden Lohnordnung geregelt.

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C)

Tatsächliche Stundenverdienste

", "contentHtml": "
1)

Bisherige tatsächliche Stundenverdienste, die über den neu festgesetzten tariflichen Stundenlöhnen liegen, bleiben unberührt. Bei der Prüfung, ob der neue tarifliche Stundenlohn erreicht ist, ist der bisherige Gesamtstundenverdienst des/der Arbeitnehmers/in heranzuziehen.

2)

Den Betrieben wird empfohlen, die am 31.12.2025 bestehenden ISTStundenlöhne der am 1.1.2026 in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (ausgenommen Lehrlinge) um 3,2% zu erhöhen.

3)

Auf die gemäß Ziffer 2 eintretende Erhöhung des Ist-Lohnes kann eine zwischen dem 1. Juli 2025 und 31. Dezember 2025 erfolgte freiwillige Erhöhung des Ist-Lohnes angerechnet werden.

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D)

Stück-, Akkord- oder Prämienlöhne

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Die bisher geltenden Stück-, Akkord- oder Prämiensätze bleiben unverändert, wenn der Durchschnittsverdienst der Stück-, Akkord- oder Prämiengruppe den Bestimmungen des § 7 (6) Rahmenkollektivvertrags vom 1. Mai 2002 entspricht.

Ist dies nicht der Fall, so sind die Stück-, Akkord- oder Prämiensätze so aufzustocken, dass sie der Stück-, Akkord- oder Prämiengruppe einen Gruppendurchschnittsverdienst von mindestens 25% über dem entsprechenden Kollektivvertragslohn ermöglichen.

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E)

Entschädigung bei Pflichtpraktika

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Für Schüler von Lehrzeit ersetzenden Fach- oder Höheren Schulen und Kollegs beträgt während der Absolvierung ihres Pflichtpraktikums mit Weisungsgebundenheit gegenüber dem/der Arbeitgeber/in die Entlohnung

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V.

Integrative Berufsausbildung

", "contentHtml": "

Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem. § 8b Abs. 1 BAG idF BGBl I 79/2003 werden für die Bemessung der Höhe der Lehrlingsentschädigung die Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich Teile von Monaten, gebührt für das ganze Monat die höhere Lehrlingsentschädigung.

Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das der Lehrlingsentschädigung zugrunde liegende Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf die Lehrlingsentschädigung eines höheren Lehrjahres ergibt.

Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem. § 8b Abs. 2 BAG idF BGBl I 79/2003 gebührt die Lehrlingsentschädigung des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr erhöht sich dieser Anspruch um ein Drittel der Differenz zwischen der Lehrlingsentschädigung für das erste Lehrjahr und jener für das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein Drittel dieser Differenz.

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VI.

Anrechnung von integrativer Berufsausbildung

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Wird die teilqualifizierende Ausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforderungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf die spätere Lehrlingsentschädigung jedenfalls nicht niedriger sein als die während der Teilqualifizierungs- Ausbildung zuletzt bezahlte.

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VII.

Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Aus- und Weiterbildung

", "contentHtml": "

Die Kollektivvertragspartner betonen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Betriebe und der Arbeitnehmer/innen. Sie empfehlen, Bildungsinteressen der Arbeitnehmer/innen zu fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die diskriminierungsfreie Einbeziehung gerade von Frauen in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ein wichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer/innen beizutragen.

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VIII.

Abfertigung NEU

", "contentHtml": "

Vereinbaren Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), ist der/die Arbeitnehmer/in bzw. der/die Arbeitgeber/in berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist.

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IX.

Abfertigung

", "contentHtml": "
§ 21 (1) Abfertigung erhält folgende Fassung:
(1)

Bezüglich der Abfertigung gelten die Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes (BGBl. Nr. 107/79) in der jeweils geltenden Fassung bzw. des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) in der jeweils geltenden Fassung).

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X.

Regelungen für Teilzeitbeschäftigte

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Für Arbeitnehmer/innen, die während des Kalenderjahres von einer Vollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt übertreten, setzt sich der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration jeweils aus dem der Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechenden Teil des Urlaubszuschusses/ der Weihnachtsremuneration vor dem Übertritt und dem entsprechenden Teil nach dem Übertritt zusammen.

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XI.

Allgemeine Arbeitsverhinderungsfälle

", "contentHtml": "
§ 16 1. Absatz des Rahmenkollektivvertrages wird wie folgt geändert:

Der/die Arbeitnehmer/in hat, wenn er/sie aufgrund nachstehend angeführter Ereignisse ohne sein/ihr Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert wird, Anspruch auf:

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XII.

Aufnahme des Arbeitsverhältnisses

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§ 18 Abs. 1 des Rahmenkollektivvertrages lautet neu:

(1) Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Innerhalb der Probezeit von einem Monat kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.

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XIII.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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§ 20 des Rahmenkollektivvertrages lautet neu:
(1)

Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/ 2017 zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.

Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/ 2017 bei Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.

Sofern keine abweichenden Vereinbarungen gemäß § 1159 Abs. 4 ABGB idF BGBl. I 153/2017 getroffen werden, kann das Arbeitsverhältnis bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mit einer Kündigungsfrist von 2 Kalenderwochen beendet werden.

(2)

Bei Kündigung durch den Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.

Die Ansprüche bestehen nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

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XIV.

Sonn- und Feiertagsarbeit

", "contentHtml": "
§ 5 des Rahmenkollektivvertrages lautet neu:
(1)

Bei gesetzlich möglicher Sonn- oder Feiertagsarbeit sind die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes zu beachten.

(2)

Feiertage im Sinne des Arbeitsruhegesetz sind:

1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Maria Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Maria Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanitag).

(3)

Für Sonntagsarbeit erhält der Arbeitnehmer zu seinem Stundenlohn bzw. zu seinem Stück-, Akkord- oder Prämienverdienst einen Zuschlag von 100 %.

(4)

Die Vergütung von Feiertagsarbeit erfolgt gemäß § 9 Arbeitsruhegesetz in der jeweils geltenden Fassung.

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XV.

Redaktionelle Änderungen im Rahmen­kollektiv­vertrag

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Im Rahmenkollektivvertrag wird jeweils die Bezeichnung „Lehrlingsentschädigung“ durch die Bezeichnung „Lehrlingseinkommen“ ersetzt.

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Wien, am 17. November 2025

Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik,
Berufszweig Bekleidungsgewerbe
Komm.-Rat Mst. Christine SCHNÖLL
Bundesinnungsmeister
Mag. Erwin CZESANY
Bundesinnungsgeschäftsführer
Bundesinnung der Gesundheitsberufe
Berufszweig Miederwarenerzeuger
KommR Mag. Josef RIEGLER
Bundesinnungsmeister Gesundheitsberufe
Mag. (FH) Dieter JANK
Bundesinnungsgeschäftsführer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft PRO-GE
Reinhold BINDER
Bundesvorsitzender
Peter SCHLEINBACH
Bundesgeschäftsführer
Gerald CUNY-KREUZER
Sekretär
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Anhang A

Lohnordnung KLEIDERMACHER

(Kleidermacher, Schulterpolstererzeuger, Schnittzeichner, Hersteller von graphischen Entwürfen für Bekleidung (Modedesign), Kleider- und Kostümverleiher, Änderungsschneiderei)
", "contentHtml": "
Kollektiv­vertrags­lohn in EUR
2026
Lohngruppe I – Hilfsarbeiten:
Arbeitnehmer/in, der/die Hilfsarbeiten, egal welcher Art, im Betrieb verrichtet
11,22
Lohngruppe II – Angelernte Tätigkeiten:
Arbeitnehmer/in, der/die angelernte Tätigkeiten des Kleidermachergewerbes verrichtet – während der ersten 3 Jahre der einschlägigen Beschäftigung

lt. Rahmenkollektivvertrag: § 10 Abs. 4) Der in den Lohnverträgen enthaltene Begriff „Beschäftigung“ umfasst jene Zeiten, die der/die Arbeitnehmer/in in Arbeitsverhältnissen seiner Branche nachweisen kann.

11,50
Lohngruppe III – Facharbeiten ohne LAP:
Arbeitnehmer/in, der/die Facharbeiten des Kleidermachergewerbes ohne Lehrabschlussprüfung verrichtet, sowie Arbeitnehmer/in, der/die angelernte Tätigkeiten des Kleidermachergewerbes
ab dem 4. Jahr der einschlägigen Beschäftigung

lt. Rahmenkollektivvertrag: § 10 Abs. 4) Der in den Lohnverträgen enthaltene Begriff „Beschäftigung“ umfasst jene Zeiten, die der/die Arbeitnehmer/in in Arbeitsverhältnissen seiner Branche nachweisen kann.

verrichtet
11,73
Lohngruppe IV – Facharbeiten mit LAP:
FacharbeiterIn mit Lehrabschlussprüfung im Kleidermachergewerbe sowie Absolventen von lehrzeitersetzenden Fachschulen mit gleichwertigen Schul- und Lehrabschlüssen im Kleidermachergewerbe
a) in den ersten 3 Jahren nach Absolvierung der Lehrabschlussprüfung bzw. dem gleichwertigen Schul- und Lehrabschluss
12,01
b) ab dem 4. Jahr nach Absolvierung der Lehrabschlussprüfung bzw. dem gleichwertigen Schul- und Lehrabschluss
12,28
Lohngruppe V – Selbständiges Facharbeiten:
Arbeitnehmer/in, der/die nach kurzer Anweisung selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst ein Bekleidungsstück her- und fertigstellt
13,05
Lohngruppe VI – Qualifiziert selbständiges Facharbeiten:
Arbeitnehmer/in, die selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst ein Bekleidungsstück her- und fertigstellt
14,18
Lehrlingseinkommen monatlich in EUR 2026
im 1. Lehrjahr
643,00
im 2. Lehrjahr
817,00
im 3. Lehrjahr
1.087,00
im 4. Lehrjahr
1.227,00
ERLÄUTERUNGEN

Zur Umstufung der bisherigen Lohngruppen in die neue Lohnordnung ab 1.1.2015

Für Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1.1.2015 bestanden hat, wird mit der Einführung der neuen Lohnordnung ab 1. Jänner 2015 folgende Umstufung und Zuordnung vorgenommen.

Die zum 31.12.2014 gebührenden tatsächlichen Stundenlöhne, die über den neu festgesetzten tariflichen Stundenlöhnen liegen, bleiben unberührt. Bei der Prüfung, ob der neue tarifliche Stundenlohn erreicht ist, ist der bisherige Gesamtstundenverdienst des/der Arbeitnehmers/in heranzuziehen.

Eine Verkürzung des tatsächlichen Stundenlohnes auf Grund der Umstufung und Neueinstufung in die neue Lohnordnung ab 1.1.2015 ist unzulässig.

Arbeitnehmer, die bis 31.12.2014 in den folgenden Lohngruppen der Lohnordnung Kleidermacher A) gültig für die Herren- und Damenmaßschneiderei, für die Herren- und Damenkonfektion sowie für die Uniformbekleidung bzw. B) gültig für Luxusbetriebe eingestuft waren, sind ab 1.1.2015 in die neuen Lohngruppen wie folgt einzustufen:

1.
Hilfsarbeiten

verbleiben wie bisher in Lohngruppe I

2.
Facharbeiten

Arbeitnehmer/innen der bisherigen Lohngruppen 2.1a bis 2.1d ohne Lehrabschlussprüfung werden in die neue Lohngruppe III eingestuft.

3.
Selbständiges Facharbeiten

Arbeitnehmer/innen der bisherigen Lohngruppe 2.2 werden in die neue Lohngruppe V eingestuft.

4.
Qualifiziert selbständiges Facharbeiten

Arbeitnehmer/innen der bisherigen Lohngruppe 2.3 werden in die neue Lohngruppe VI eingestuft.

5.

Arbeitnehmer/innen der bisherigen Lohngruppen 3.1. bis 3.3 werden in die neue Lohngruppe III eingestuft.

6.

Arbeitnehmer/innen der bisherigen Lohngruppe 3.4. werden in die neue Lohngruppe II eingestuft.

7.

Arbeitnehmer/innen der bisherigen Lohngruppe 3.5. werden in die neue Lohngruppe VI eingestuft.

8.

Arbeitnehmer/innen der bisherigen Lohngruppe 4. werden in die neue Lohngruppe V eingestuft.

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Anhang B

Lohnordnung WÄSCHEWARENERZEUGER

(Wäschewarenerzeuger, Krawattenerzeuger)
", "contentHtml": "
Kollektiv­vertrags­lohn ab in EUR
2026
Lohngruppe I:
Angelernte Tätigkeiten im ersten Jahr (z.B. im Zuschnitt, Näherei, Büglerei, Adjustieren),
Arbeitnehmer(innen) nach Auslehre bis zur erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung,
Hilfsarbeiten
11,22
Lohngruppe II:
Angelernte Tätigkeiten wie Lohngruppe I ab dem 2. Jahr,
Wäschenäher(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung
im ersten Jahr nach der Auslehre,
Handsticken
11,50
Lohngruppe III:
Wäschenäher(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung ab dem zweiten Jahr nach der Auslehre,
Wäschewarenerzeuger(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im ersten Jahr nach der Auslehre,
Maschinsticken,
Handnähen,
Krawattennähen
11,73
Lohngruppe IV:
Wäschewarenerzeuger(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung ab dem zweiten Jahr nach der Auslehre,
Zuschneiden nach Schnittlagebildern,
Endkontrolle,
Handbügeln von Maßanfertigungen
12,01
Lohngruppe V:
Erstellen und Zeichnen von Schnittlagebildern,
Musternähen,
Handbügeln auf Steifwäsche
12,28
Lohngruppe VI:
Mechaniker und Chauffeure
12,97
Lohngruppe VII:
Modellmachen,
Schnittmachen,
Erste(r) Zuschneider(in)
13,60
Vorarbeiter(in)

Als Vorarbeiter(in) werden jene Arbeitnehmer(innen) bezeichnet, die eine Abteilung leiten. Diese(r) erhält bei Entlohnung im Stundenlohn einen Zuschlag von 20% auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn und bei Leistungsentlohnung (Akkord oder Prämie) einen Zuschlag von 20% auf den Abteilungsdurchschnitt, jedoch mindestens das Entgelt für Stundenlöhner.

Die Bandzulage beträgt pro Stunde € 1,37 (2026)

Lehrlingseinkommen monatlich in EUR 2026
im 1. Lehrjahr
730,00
im 2. Lehrjahr
872,00
im 3. Lehrjahr
1.022,00
im 4. Lehrjahr
1.035,00

Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr die Lehrlingsentschädigung in der Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt im darauf folgenden Lehrjahr wieder die der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingsentschädigung.

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Anhang C

Lohnordnung HUTMACHER

(Hutmacher, Damenfilzhuterzeuger, Strohhut-, Hutstoff- und Hutfuttererzeuger)
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Kollektiv­vertrags­lohn in EUR
2026
Lohnkategorie I:
Hilfsarbeiten
11,22
Lohnkategorie II:
Vorbereitungsarbeiten für Garnituren und Hutleder
Goldprägen
Staffieren, Steppen
Futter machen
11,50
Lohnkategorie III:
Appretieren
Strohhut nähen
Magazinarbeiten
11,73
Lohnkategorie IV:
Kopf- und Rand-Ausstoßen
Walkarbeiten (z.B. für Filzschuhe)
12,01
Lohnkategorie V:
Plattieren (von Hand oder Maschine)
alle Zurichtarbeiten
Pressen (hydraulisches Pedal, Sandsack, u. a.)
Professionisten und Chauffeure
12,28
Lehrlingseinkommen monatlich in EUR 2026
im 1. Lehrjahr
704,00
im 2. Lehrjahr
944,00
im 3. Lehrjahr
1.120,00
im 4. Lehrjahr
1.135,00
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Anhang D

Lohnordnung MODISTEN

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Kollektiv­vertrags­lohn in EUR
2026
Lohnkategorie I:
Hilfsarbeiten
11,22
Lohnkategorie II (Modisten):
Nicht selbstständiges Handarbeiten
11,50
Selbstständiges Handarbeiten
11,73
Tischerste(r)
12,01
Modellmodisten
12,28
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Anhang E

Lohnordnung SCHIRMMACHER

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Kollektivvertragslohn in EUR
2026
Lohnkategorie I:
Hilfsarbeiten
11,22
Maschinnähen, Spannen, Heften und Zuschneiden (während der Anlernzeit)
11,50
Lohnkategorie II:
Spannen, Heften (nach der Anlernzeit)
Anspitzeln
11,73
Lohnkategorie III:
Maschinnähen (nach der Anlernzeit)
12,01
Lohnkategorie IV:
1. Zuschneiden
2. Gestellfertigen
3. Griffmontage
4. Reparaturarbeiten
12,28
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Anhang F

Lohnordnung KUNSTBLUMENERZEUGER,FEDERNSCHMÜCKER und WILDBARTBINDER

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Kollektiv­vertrags­lohn EUR
2026
Lohnkategorie I:
Arbeiten im 1. Arbeitsjahr
11,22
Lohnkategorie II:
Arbeiten nach dem 1. Arbeitsjahr
11,50
Lohnkategorie III:
Arbeiten nach dem 3. Arbeitsjahr
11,73
Lohnkategorie IV:
Vorarbeiten (Tischerste(r) und Mustermacher)
12,01
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Anhang G

Lohnordnung MIEDERWARENERZEUGER

", "contentHtml": "
Kollektiv­vertrags­lohn in EUR
2026
Lohngruppe I:
Angelernte Tätigkeiten im ersten Jahr (z.B. im Zuschnitt, Näherei, Büglerei, Adjustieren),
Arbeitnehmer(innen) nach Auslehre bis zur erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung,
Hilfsarbeiten
11,22
Lohngruppe II:
Angelernte Tätigkeiten wie Lohngruppe I ab dem
2. Jahr,
Handsticken
11,50
Lohngruppe III:
Miedererzeuger(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im ersten Jahr nach der Auslehre,
Maschinsticken,
Handnähen
11,73
Lohngruppe IV:
Miedererzeuger(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung ab dem zweiten Jahr nach der Auslehre,
Zuschneiden nach Schnittlagebildern,
Endkontrolle,
Handbügeln von Maßanfertigungen,
Handbügeln von Miederwaren
12,01
Lohngruppe V:
Erstellen und Zeichnen von Schnittlagebildern,
Musternähen
12,28
Lohngruppe VI:
Mechaniker und Chauffeure
12,97
Lohngruppe VII:
Modellmachen,
Schnittmachen,
Erste(r) Zuschneider(in)
13,66
Vorarbeiter(in)

Als Vorarbeiter(in) werden jene Arbeitnehmer(innen) bezeichnet, die eine Abteilung leiten. Diese(r) erhält bei Entlohnung im Stundenlohn einen Zuschlag von 20% auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn und bei Leistungsentlohnung (Akkord oder Prämie) einen Zuschlag von 20% auf den Abteilungsdurchschnitt, jedoch mindestens das Entgelt für Stundenlöhner.

Die Bandzulage beträgt pro Stunde € 1,37 (2026)

Lehrlingsentschädigung:
a) bei dreijähriger Lehrzeit monatlich EUR 2026
im 1. Lehrjahr
732,00
im 2. Lehrjahr
876,00
im 3. Lehrjahr
1.040,00
a) bei zweijähriger Lehrzeit monatlich EUR 2026
im 1. Lehrjahr
1.017,00
im 2. Lehrjahr
1.229,00

Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr die Lehrlingsentschädigung in der Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt im darauf folgenden Lehrjahr wieder die der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingsentschädigung.

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lt. Rahmenkollektivvertrag: § 10 Abs. 4) Der in den Lohnverträgen enthaltene Begriff „Beschäftigung“ umfasst jene Zeiten, die der/die Arbeitnehmer/in in Arbeitsverhältnissen seiner Branche nachweisen kann.

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lt. Rahmenkollektivvertrag: § 10 Abs. 4) Der in den Lohnverträgen enthaltene Begriff „Beschäftigung“ umfasst jene Zeiten, die der/die Arbeitnehmer/in in Arbeitsverhältnissen seiner Branche nachweisen kann.

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I.

GELTUNGSBEREICH

Gilt ab: 01.09.1996
a)
fachlich:
1)

für alle Mitgliedsbetriebe, welche der Bundesinnung der Kürschner, Handschuhmacher und Gerber angehören,

2)

für alle Mitgliedsbetriebe der Wirtschaftskammer Österreich, die nicht der Bundesinnung der Kürschner, Handschuhmacher und Gerber bzw. dem Fachverband der Bekleidungsindustrie angehören, soferne sie als Auftraggeber in Heimarbeit jene Arbeiten vergeben, die üblicherweise von den in Punkt 1.) genannten Betrieben verrichtet werden und für die betreffende Heimarbeit kein Heimarbeitsgesamtvertrag besteht.

b)
räumlich:

für das gesamte Bundesgebiet,

c)
persönlich:

für alle von diesen Betrieben beschäftigten Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen.

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II.

BERECHNUNG DER STÜCKENTGELTE

Gilt ab: 01.09.1996
1)

Für Betriebe gemäß I a)1) gilt folgendes:

a)

Für die Berufsgruppen der Kürschner, Präparatoren und Handschuhmacher gilt: Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweiligen geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn des Betriebsarbeiters der entsprechenden Lohngruppe festzusetzen.

b)

Für die Berufsgruppe der Lederbekleidungserzeuger (Säckler) gilt: Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweils geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn der Lohngruppe I “Facharbeiter” zuzüglich eines Zuschlages von 10 % (arithmetische Rundung) festzusetzen.

c)

Für die Berufsgruppe der Kappenmacher gilt: Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweiligen geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn der Lohngruppe “Maschinnähen - selbstständig” zuzüglich eines Zuschlages von 10% (arithmetische Rundung) festzusetzen.

2)

Für Betriebe gemäß I a)2) gilt folgendes:

Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweils geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn der Lohngruppe 1 (selbständige Kürschner - Präparatoren- Fachkraft Klasse 1) der Lohntabelle für Kürschner und Präparatoren des Kollektivvertrages der Bundesinnung der Kürschner, Handschuhmacher und Gerber einerseits und der Gewerkschaft Textil, Bekleidung, Leder andererseits, zuzüglich eines Zuschlages von 10% (arithmetische Rundung) festzusetzen.

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III.

HEIMARBEITSZUSCHLAG

Gilt ab: 01.09.1996

Auf die gem. II errechneten Stückentgelte gebührt ein Heimarbeitszuschlag von 10%. Bei Verwendung einer eigenen Kürschnermaschine ein solcher von 15% (gilt nicht für die Berufsgruppe der Handschuhmacher).

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I.

GELTUNGSBEREICH

Gilt ab: 01.03.1996
a)
fachlich:
1)

für alle Betriebe, die der Bundesinnung der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler angehören,

2)

für alle Mitgliedsbetriebe der Wirtschaftskammer Österreich, die nicht der Bundesinnung der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler bzw. bzw.dem Fachverband der Textilindustrie angehören, soferne sie als Auftraggeber in Heimarbeit jene Arbeiten vergeben, die üblicherweise von den in Punkt 1) genannten Betrieben verrichtet werden und für die betreffende Heimarbeit kein Heimarbeitsgesamtvertrag besteht.

b)
räumlich:

Zu Punkt I a) 1): für das Gebiet der Republik Österreich, mit Ausnahme des Bundeslandes Vorarlberg.

Zu Punkt I a) 2): für das gesamte Bundesgebiet.

c)
persönlich:

für alle von diesen Betrieben beschäftigten Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen.

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II.

FESTSETZUNG DER STÜCKENTGELTE UND STÜCKZEITEN

Gilt ab: 01.03.1996

Die nachstehend angeführten Lohngruppen beziehen sich auf den jeweils gültigen Kollektivvertrag abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Textil, Bekleidung, Leder.

A) GENERALKLAUSEL

Sofern nicht Ausnahmen gemäß Punkte B) bis F) bestehen, gilt folgendes:

a)

für Arbeiten, die sowohl im Betrieb als auch in Heimarbeit hergestellt werden, gelten die Stückentgelte (Stückzeiten) der Betriebsarbeiter, wenn es sich um einen Betrieb gemäß Punkt I a) I. handelt.

b)

Für Betriebe gemäß Punkt I a) 2. oder soferne Arbeiten nur in Heimarbeit hergestellt werden, sind die Stückentgelte der Heimarbeit aufgrund der jeweiligen Kollektivver tragslöhne des Kollektivvertrages, abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Sticker, Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und Seiler und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Textil, Bekleidung, Leder für die Normalleistung zu ermitteln.

c)

Wenn der derzeitige Verdienst bereits den oben genannten Bedingungen entspricht, ändert sich an den bisherigen Stückentgelten (Stückzeiten) nichts.

B) AUSFERTIGEN
a)

Für das AUSFERTIGEN von auf Handstrickmaschinen (Handstrickapparaten) hergestellten Produkten mit einer Maschine gebührt ein Stundenlohn von 100% der Lohngruppe 5. b) Für das AUSFERTIGEN von auf Handstrickmaschinen (Handstrickapparaten) hergestellten Produkten mit der Hand gebührt

ba)

für das Ausfertigen von Handschuhen und Socken mit der Hand ein Stundenlohn von 100% der Lohngruppe 2,

bb)

für das Ausfertigen von sonstigen Produkten mit der Hand ein Stundenlohn von 100% der Lohngruppe 4.

c)

Bestehende, für die Heimarbeiter günstigere Regelungen bleiben aufrecht.

C) HERSTELLEN VON HANDHÄKEL- UND HANDSTRICKARBEITEN SOWIE DEREN AUSFERTIGUNG
a)

Für die Herstellung von Handhäkel- und Handstrickarbeiten und deren Handausfertigung gebührt ein Stundenlohn von 80% der Lohngruppe 1.

b)

Für das Ausfertigen mit Maschinen gebührt ein Stundenlohn von 100% der Lohngruppe 5.

c)

Für das Handsticken auf handgehäkelten oder handgestrickten Arbeiten gebührt ein Stundenlohn von 100% der Lohngruppe 3.

d)

Der Entgeltbemessung sind die im folgenden festgesetzten Zeiten zugrundezulegen; sind Arbeiten durchzuführen, für die Arbeitszeiten nicht festgesetzt sind, so sind entsprechende Arbeitszeiten zugrundezulegen.

Für das Ausarbeiten von Mustern oder Modellen erhöhen sich die Fertigungszeiten um 66 2/3%, soweit der Entwurf, d.h. die Idee der Ausführung, vom Heimarbeiter(in) stammt. Stammt die Idee der Ausführung des Musters oder Modellstückes vom Auftraggeber, so hat der damit Beschäftigte für die Erstellung des ersten Stückes einen Zuschlag von 331/3% zu erhalten.

da)

Fertigungszeiten für HANDSTRICKEN

1. Handstricken von Bekleidungsgegenständen - außer Strümpfen, Kniewärmern und Pulswärmern
lfd. Nr.BEZEICHNUNG DER ARBEITFertigungszeit in Minuten je 1000 Maschen
1Rechte Maschen hin- und hergehend rechts gestrickt oder kraus gestrickte Maschen20
2Rechte oder linke Maschen in Reihen im Wechsel (Glattgewerbe)21
3Rechte und linke Maschen im Wechsel, auch mit dazwischenliegenden einzelnen Rechts- und Linksmaschen in Reihen und versetzt gearbeitet21
4Wie unter 3), jedoch mit dazwischenliegenden Reihen nur in Rechts- oder Linksmaschen21
5Rechte und linke Maschen im Wechsel mit dazwischen liegenden Reihen mit aufgelegten (Umschlag) und zusammengestrickten Maschen22
61 rechte und 1 linke Masche im Wechsel2
71 rechte, 1 linke Masche im Wechsel, in jeder Reihe versetzt (Perlmuster)22
8Rechte und linke Masche im Wechsel mit Auflegen (Umschlag) und zusammengestrickten Maschen22
9Linke Maschen mit verdrehten Rechtsmaschen im Wechsel2
102 rechte, 2 linke Maschen, rechte Maschen links und rechts kreuzen22
11Hebemaschen22
121 Masche stricken, 1 Masche abheben, Faden vorlegen; links alles links stricken (einseitiger Webstich22
13Rechte und linke Maschen mit Auflegen (Umschlag) und Überziehen23
14Rechte oder linke Masche im Wechsel mit Auflegen (Umschlag) und Abnehmen durch Überziehen oder Zusammenstricken23
15Eine Masche stricken, eine Masche abheben, Faden vorlegen; links die abgehobene Masche stricken und die gestrickte Masche abheben, Faden vorlegen(doppelseitiger Webstich)24
161 linke Masche, 1 rechte verdrehte (verschränkte) Masche im Wechsel24
17Rechte Maschen mit Umschlag und Zusammenstricken als Einfach-Patent (2 Nadeln gelten als 1 Maschenreihe)32
181 rechte, 1 linke Masche im Wechsel mit Auflegen (Umschlag) links und rechts abstricken oder überziehen als Zick-Zack-Patent (2 Nadeln gelten als 1 Maschenreihe)32
19Kreuzpatent ab 3 Nadeln32
20Zopfmuster bis 4 Maschen22
21Zopfmuster von 6-8 Maschen23
22Zopfmuster dreifach37
Strickmaschinen nach Zählmuster, Strickschrift oder Mustersatz
23Für einfache Muster26
24Für mittelschwere Muster28
25Für schwierige Muster30
Strickmaschinen in Norwegermustereien (Jaquardstickerei)
26Einfache Ausführung in 2-3 Farben37
27Einfache Ausführung in mehr als 3 Farben41
28Schwierige Ausführung in 3-4 Farben54
29Schwierige Ausführung in mehr als 4 Farben65
Für das Stricken von Noppen, Knoten oder Dollern erhöhen sind die Arbeitszeiten für die Grundmaschen, auf denen die Noppen, Knoten oder Dollern gearbeitet werden.
In fortlaufenden Reihenin muster- oder motivmäßiger Ausführung
30Wenn bis 5 Maschen zusammengestrickt werden, um das5-fache7-fache
31Wenn 6-10 Maschen zusammengestrickt werden, um das8-fache10-fache
32Wenn über 10 Maschen zusammengestrickt werden, um das12-fache14-fache
2. Handstricken von Strümpfen, Kniewärmern und Pulswärmern in einem oder zwei Fäden
lfd. Nr.BEZEICHNUNG DER ARBEITFertigungszeit in Minuten je 1000 Maschen
332 rechte, 2 linke Maschen20
34Rechte und linke Maschen im Wechsel mit dazwischenliegenden Reihen mit aufgelegten (Umschlag) und zusammengestrickten Maschen20
35Sportmuster20
36Kreuz- und Abhebemaschen22
37Zopfmuster bis 4 Maschen22
38Zopfmuster von 6-8 Maschen23
39Zopfmuster dreifach37
40Für das Stricken der Strumpffersen und der Knieteile bei den Kniewärmern gelten die Fertigungszeiten Abs. 1
41Die Fertigungszeiten gemäß 1. und 2. erhöhen sich bei dem Stricken mit mehr als zweifach genommenem Material, einschließlich des Ablegens oder Wickelns vom Strangum 5 v.H.
3. Fertigungszeiten und Vorarbeiten

In den Fertigungszeiten gemäß 1. und 2. sind enthalten:

  • *

    Das Ablegen oder Wickeln des Materials vom Strang bei dem Stricken mit einem oder zwei Fäden,

  • *

    der Maschenanschlag und das Abketteln.

4. Ausfertigung

Die Arbeitszeit für Ausfertigungsarbeiten, wie Zusammennähen oder Zusammenhäkeln der Teile zu einem Stück, das Häkeln der Schnüre und das Einziehen derselben, das Anfertigen von Quasten oder Bällchen, Knopflöchern, Knöpfe annähen usw. muß gesondert verrechnet werden.

db) Fertigungszeiten für Handhäkeln:

1. Handhäkeln von Bekleidungsgegenständen: zum Beispiel Pullover, Jacken, Babyjäckchen, Kleidchen, Babymützen, Bettschuhe und Handschuhe - mit einem oder zwei Fäden

lfd. Nr.BEZEICHNUNG DER ARBEITFertigungszeit
in Minuten je
1.000 Maschen
42Luftmaschen11
43Halbe feste Maschen22
44Feste Maschen fortlaufend in Reihen gehäkelt,
Knoten-, Hexen- oder Zweifingerstich28
45Einfacher tunesischer Stich, halbe Stäbchen,
feste Maschen im Wechsel mit anderen
Häkelsticharten in einer Reihe33
46Rüschenstich (einschließlich Luftmaschen
gerechnet), Stäbchen, linkstunesischer Stich, rechts-/
linkstunesischer Stich, halbe Stäbchen im Wechsel
mit anderen Häkelsticharten in einer Reihe40
47Schlingenstich ohne feste Maschen, aber mit Kettelmaschen
(beim Auszählen der Maschen ist von den Kettelmaschen
auszugehen), Zackenstäbchenmuster, Stäbchen im Wechsel
mit anderen Häkelsticharten in einer Reihe42
48Tunesischer Kreuzstich49
49Doppelstäbchen, Büschelstäbchen, Relief- oder geköpfte
Stäbchen, Rippenstich aus festen Maschen, Schlingenstich
mit festen Maschen51
50Rippenstich aus Stäbchen, Kreuzstäbchen57
51Knötchen, Noppen oder Dollern42
52Katzenkralle (1/2 Stäbchen, 1/2 feste Masche,
1 Luftmasche)70
53Zick-Zack-Stäbchen (2 zusammengenommene Stäbchen
mit 1 Luftmasche)106
54Wickelstäbchen mit zweimal umschlagen
55Sternstich (5-Fingerstich) (1.000 Muster)14
56Schräge Muscheln oder Blätterstäbchen (3 Stäbchen, 3
Luftmaschen und 1 feste Masche (1.000 Muster)186
57Aufgeworfene Muscheln mit 3 Stäbchen und 1 festen Masche
(je 1.000 Muster)160
58Aufgeworfene Muscheln mit 4 Stäbchen und 1 festen Masche
(je 1.000 Muster)202
59Aufgeworfene Muscheln mit 5 Stäbchen und 1 festen Masche
(je 1.000 Muster)246
60Aufgeworfene Muscheln mit 6 Stäbchen und 1 festen Masche
(je 1.000 Muster)286
2. Materialzuschläge: die Fertigungszeiten gemäß 1. erhöhen sich bei Verwendung
61von Kunstseide oder Seideum 5 v.H.
Die Fertigungszeiten gemäß 1. erhöhen sich für das Häkeln
62Mit mehr als zweifach genommenem Material, ein-
schließlich des Ablegens oder Wickelns vom Strangum 5 v.H.
3. Fertigungszeiten und Vorarbeiten
In den vorstehenden Arbeitszeiten sind enthalten:
*das Ablegen oder Wickeln des Materials vom Strang,
*der Maschenanschlag,
*das Zusammenhäkeln oder Zusammennähen aller
Erstlingsartikel zu einem fertigen Stück.

4. Ausfertigung: Für Ausfertigungsarbeiten (wie Schnürehäkeln und einziehen, Anfertigen von Quasten und Bällchen, Knopflöchern, Knöpfe annähen usw.) muß die Arbeitszeit gesondert berechnet werden.

Werden Arbeitsstücke gehäkelt, die nicht als Erstlingsartikel bezeichnet werden können, ist auch das Zusammennähen oder Zusammenhäkeln dieser Stücke besondert zu berechnen.

D) HERSTELLUNG VON NETZWAREN

a) Mindestentgelte:

Für die Gruppeneinteilung (siehe b)) gebühren folgende Mindestentgelte:

für Gruppe 1 85% der Lohngruppe 1
für Gruppe 2 85% der Lohngruppe 1
für Gruppe 3 90% der Lohngruppe 1
für Gruppe 4 90% der Lohngruppe 1
für Gruppe 5 85% der Lohngruppe 1

b) Die Stundenleistungen betragen:

Bei Maschenweiten bis 40 mm:Stundenleistung,
Knoten bzw.
Maschen:
Gruppe 1:
Netze aus Kunstseide1.200
Perlondraht bis 0,35 mm Durchmesser1.200
Häkelgarn und Leinenzwirn1.300
Spagate bis 0,9 mm Durchmesser1.200
div. Garne und Zwirne bis 1 mm1.300
Netze gehäkelt aus Baumwolle per Loch 8 Luftmaschen900
Netze gehäkelt aus Kunstseide800
Kopfnetze Seide einfach1.300
Perlon1.250
Gruppe 2:
Netze aus Spagaten bis 1,2 mm Durchmesser1.000
Perlondraht bis 0,5 mm900
Plastik bis 1 mm1.000
Reepschnur bis 1 mm1.000
Garne bis 1,2 mm1.100
Gruppe 3:
Netze aus Spagaten bis 1,8 mm Durchmesser1.000
Perlondraht bis 0,7 mm800
Plastik bis 1,3 mm1.000
Reepschnur bis 1,35 mm900
weiche Schnüre 2 mm1.000
Schulternetze geknotet400
Gruppe 4:
Netze aus Spagaten bis 2,2 mm Durchmesser800
Perlondraht bis 0,9 mm600
Plastik bis 1,6 mm900
Reepschnur bis 1,75 mm800
weiche Schnur bis 2,5 mm800.

Bei Maschenweiten über 40 mm gelten folgende Zuschläge auf die Stundenentgelte:

Bei Gruppe 1 bis 4 ...................... 5%.
Gruppe 5:Stundenleistung:
Netzen von Handschuhen aus Garn1.200 (Knoten bzw. Maschen).

Zuschlag für das Netzen mit zweifachem Material 5% des Stundenlohnes.

c) Nebenarbeiten:

Alle Nebenarbeiten müssen nach dem Stundenlohn der Materialgruppe, in welche sie fallen, entlohnt werden.

Alle hier nicht speziell angeführten Nebenarbeiten sind vor Ausgabe an die Heimarbeiter von einer geübten Kraft durchschnittlicher Leistungsfähigkeit auszuprobieren und dementsprechend zu bezahlen.

Umhäkeln mit Henkeln beiStundenleistung, Stück:
handgearbeiteten Einkaufsnetzen
Gruppe 19
Gruppe 28
Umhäkeln mit Henkeln bei maschingearbeiteten Netzen6
Geknüpfte Henkel incl. Montage5
Zweifach gedrehte Schnur mit Einarbeiten in Schulternetz5
Dreifach gedrehte Schnur mit Einarbeiten in Schulternetz5
Ausfertigen geknoteter Schulternetze samt Abschluß und
Schnur flechten3
Schnüre in Ballnetz einziehen80
Gummi einziehen in Haarnetze60
Gummi einziehen und einhäkeln in Haarnetze12
Ein kleines Stück Gummi hinten einziehen (ein
Bandnetz einhäkeln)10
Montieren von Schulternetzen mit beigestellten Schnüren12

E) ANBRINGEN VON ZUSATZPUTZ AUF GEWEBEN ALLER ART, KUNSTFASERSTOFFEN SOWIE AUF GEWIRKTEN UND GESTICKTEN ERZEUGNISSEN AUS SONSTIGEN MATERIALIEN

Als Anbringen von Zusatzputz gilt das zusätzliche Anbringen von Applikationen am bereits funktionsfähigen Stück mit zwei oder mehreren Arbeitstechniken, wie z.B. handhäkeln, handsticken, handstricken, hefteln oder aufnähen.

Als Stundenlohn für das Anbringen von Zusatzputz gebühren 100% der Lohngruppe 4.

Für das Ausarbeiten von Mustern oder Modellen gebührt ein Zuschlag von 66 2/3%, soweit der Entwurf, d.h. die Idee der Ausführung, vom Heimarbeiter(in) stammt. Stammt die Idee der Ausführung des Musters oder Modellstückes vom Auftraggeber, so hat der damit Beschäftigte für die Erstellung des ersten Stückes einen Zuschlag von 33 1/3% zu erhalten.

F) HERSTELLUNG VON PETIT-POINT-, GOBELINE- UND KELIMSTICKEREI

a) Die Entgelte betragen laut untenstehender Tabelle jeweils für 1.500 Stiche

für Muster- für
und Zähl- Füll-
stiche stiche

Position 1: bis 8-1/2 Stiche
im lfd. Zentimeter 65% 60%
Position 2: bis 15-1/2 Stiche
im lfd. Zentimeter 70% 60%
Position 3: über 15-1/2 Stiche
lfd. Zentimeter 100% 80%

der Stundenlöhne in der Lohngruppe

Die oben angeführten Entgelte gelten für Muster-(Zähl-)stiche und Füllstiche, wobei die erstgenannten nach einem “Tupf” geleistet werden, unter der Voraussetzung, dass das Stickmaterial der Stickerin ordnungsgemäß schattiert übergeben wird. b) Für Kelimstickerei gilt zusätzlich:

für Konturstiche (Musterstiche) und Füllstiche ist für je 1.500 Stiche in der

Position 1 ein 50%iger Zuschlag zu leisten. c) 1. Auf allen Stickereivorlagen, die an Heimarbeiter ausgegeben werden, ist die
Anzahl
der Zähl- und Füllstiche anzugeben. 2. Muß das Schattieren des Stickmaterials von der Heimarbeiterin vorgenommen werden, ist ein 30%iger Zuschlag zu den in a) angeführten Entgelten zu leisten. 3. Für Arbeiten, die nicht nach einem ,Tupf“, sondern nach Bildern oder vorge-
zeichneten bzw. gemalten Konturen gemacht werden, ist ein 30%iger Zuschlag
zu den in a) angeführten Entgelten zu leisten. 4. Für Kreuzstickerei auf Gaze, Canevas und allen undichten Geweben ist ein 50
%iger Zuschlag zu den in a) angeführten Entgelten zu leisten. Mit diesem
Zuschlag ist der komplette Kreuzstich abgegolten. 5. Für das Sticken von Gesichtern und bloßen Körperteilen nach den dafür angefertigten Tupfen (auf Gobeline) ist ein 15%iger Zuschlag zu den in a) angeführten Entgelten für Zählstiche zu leisten. 6. Für Perl- und Spaltsticharbeiten auf während der Arbeit zu teilender Canevas
grundlage ist ein 10%iger Zuschlag zu den in a) angeführten Entgelten zu leisten. Für das Entgelt ist die Lochzahl nach der Teilung des Grundmaterials maßgebend. 7. Für Arbeiten auf schwarzer Müllergaze ist ein 50%iger Zuschlag zu den in a) angeführten Entgelten zu leisten. 8. Werden für die Grundfüllung mehr als vier Farben verwendet, so ist dafür das Entgelt für Zählstiche zu entrichten, wobei die zum Motiv gehörenden Teile der Stickerei nicht als Grundfüllung gelten. 9. Sind lediglich vorgezeichnete Konturen auf Canevas, Müllergaze und allen un
dichten Geweben zu übersticken, so ist das Entgelt für Füllstiche zu entrichten. 10. Vorzieharbeiten sind bei Ausführung von Zähl- und Füllstichen zunächst nach a) Position 1 zu berechnen. Von den so errechneten Entgelten sind für Zählstiche 50% und für Füllstiche 30% zu bezahlen. Muß das Garn vor der Verwendung
von der Heimarbeiterin gespalten werden, so sind von dem errechneten Entgelt für die Zählstiche 67% (2/3) und von dem errechneten Entgelt für die Füllstiche 45% zu bezahlen. Etwaige noch zu leistende Zuschläge sind zusätzlich zu bezahlen. 11. Bei Arbeitsstücken, bei denen das Canevas- oder Gazematerial das Ausmaß von 1 m2 überschreitet, ist für jeden angefangenen m2 eine Vergütung von 20% des Stundenlohnes der Lohngruppe 4 für das Umspannen zu bezahlen. 12. Versandkosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers.

G) HERSTELLUNG VON STICKEREIVORLAGEN AUF UNDICHTEN GEWEBEN MITTELS SCHABLONENTECHNIK
1. Einschließlich Farbanmischung:80% der Lohngruppe 3
2. ohne Farbanmischung:75% der Lohngruppe 3.

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III.

UNKOSTENZUSCHLÄGE

Gilt ab: 01.03.1996

Für II. A) gilt:

Heimarbeiter, die auf eigenen Maschinen arbeiten, erhalten einen Unkostenzuschlag von 10%.

Für II. B) bis E) gilt:

Auf alle ermittelten Arbeitsentgelte wird ein getrennt auszuweisender Unkostenzuschlag (Heimarbeitszuschlag) von 10% gewährt.

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II.

BERECHNUNG DER STÜCKENTGELTE

Gilt ab: 01.01.2001

Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweiligen geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn des Betriebsarbeiters der entsprechenden Lohngruppe festzusetzen.

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III.

HEIMARBEITSZUSCHLAG

Gilt ab: 01.01.2001

Auf die gemäß Punkt II. errechneten Stückentgelte gebührt ein Zuschlag von 10%.

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Anhang B

Lohnordnung WÄSCHEWARENERZEUGER

(Wäschewarenerzeuger, Krawattenerzeuger)
Kollektiv­vertrags­lohn ab in EUR
2026
Lohngruppe I:
Angelernte Tätigkeiten im ersten Jahr (z.B. im Zuschnitt, Näherei, Büglerei, Adjustieren),
Arbeitnehmer(innen) nach Auslehre bis zur erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung,
Hilfsarbeiten
11,22
Lohngruppe II:
Angelernte Tätigkeiten wie Lohngruppe I ab dem 2. Jahr,
Wäschenäher(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung
im ersten Jahr nach der Auslehre,
Handsticken
11,50
Lohngruppe III:
Wäschenäher(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung ab dem zweiten Jahr nach der Auslehre,
Wäschewarenerzeuger(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im ersten Jahr nach der Auslehre,
Maschinsticken,
Handnähen,
Krawattennähen
11,73
Lohngruppe IV:
Wäschewarenerzeuger(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung ab dem zweiten Jahr nach der Auslehre,
Zuschneiden nach Schnittlagebildern,
Endkontrolle,
Handbügeln von Maßanfertigungen
12,01
Lohngruppe V:
Erstellen und Zeichnen von Schnittlagebildern,
Musternähen,
Handbügeln auf Steifwäsche
12,28
Lohngruppe VI:
Mechaniker und Chauffeure
12,97
Lohngruppe VII:
Modellmachen,
Schnittmachen,
Erste(r) Zuschneider(in)
13,60
Vorarbeiter(in)

Als Vorarbeiter(in) werden jene Arbeitnehmer(innen) bezeichnet, die eine Abteilung leiten. Diese(r) erhält bei Entlohnung im Stundenlohn einen Zuschlag von 20% auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn und bei Leistungsentlohnung (Akkord oder Prämie) einen Zuschlag von 20% auf den Abteilungsdurchschnitt, jedoch mindestens das Entgelt für Stundenlöhner.

Die Bandzulage beträgt pro Stunde € 1,37 (2026)

Lehrlingseinkommen monatlich in EUR 2026
im 1. Lehrjahr
730,00
im 2. Lehrjahr
872,00
im 3. Lehrjahr
1.022,00
im 4. Lehrjahr
1.035,00

Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr die Lehrlingsentschädigung in der Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt im darauf folgenden Lehrjahr wieder die der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingsentschädigung.

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Anhang C

Lohnordnung HUTMACHER

(Hutmacher, Damenfilzhuterzeuger, Strohhut-, Hutstoff- und Hutfuttererzeuger)
Kollektiv­vertrags­lohn in EUR
2026
Lohnkategorie I:
Hilfsarbeiten
11,22
Lohnkategorie II:
Vorbereitungsarbeiten für Garnituren und Hutleder
Goldprägen
Staffieren, Steppen
Futter machen
11,50
Lohnkategorie III:
Appretieren
Strohhut nähen
Magazinarbeiten
11,73
Lohnkategorie IV:
Kopf- und Rand-Ausstoßen
Walkarbeiten (z.B. für Filzschuhe)
12,01
Lohnkategorie V:
Plattieren (von Hand oder Maschine)
alle Zurichtarbeiten
Pressen (hydraulisches Pedal, Sandsack, u. a.)
Professionisten und Chauffeure
12,28
Lehrlingseinkommen monatlich in EUR 2026
im 1. Lehrjahr
704,00
im 2. Lehrjahr
944,00
im 3. Lehrjahr
1.120,00
im 4. Lehrjahr
1.135,00
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Anhang G

Lohnordnung MIEDERWARENERZEUGER

Kollektiv­vertrags­lohn in EUR
2026
Lohngruppe I:
Angelernte Tätigkeiten im ersten Jahr (z.B. im Zuschnitt, Näherei, Büglerei, Adjustieren),
Arbeitnehmer(innen) nach Auslehre bis zur erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung,
Hilfsarbeiten
11,22
Lohngruppe II:
Angelernte Tätigkeiten wie Lohngruppe I ab dem
2. Jahr,
Handsticken
11,50
Lohngruppe III:
Miedererzeuger(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im ersten Jahr nach der Auslehre,
Maschinsticken,
Handnähen
11,73
Lohngruppe IV:
Miedererzeuger(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung ab dem zweiten Jahr nach der Auslehre,
Zuschneiden nach Schnittlagebildern,
Endkontrolle,
Handbügeln von Maßanfertigungen,
Handbügeln von Miederwaren
12,01
Lohngruppe V:
Erstellen und Zeichnen von Schnittlagebildern,
Musternähen
12,28
Lohngruppe VI:
Mechaniker und Chauffeure
12,97
Lohngruppe VII:
Modellmachen,
Schnittmachen,
Erste(r) Zuschneider(in)
13,66
Vorarbeiter(in)

Als Vorarbeiter(in) werden jene Arbeitnehmer(innen) bezeichnet, die eine Abteilung leiten. Diese(r) erhält bei Entlohnung im Stundenlohn einen Zuschlag von 20% auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn und bei Leistungsentlohnung (Akkord oder Prämie) einen Zuschlag von 20% auf den Abteilungsdurchschnitt, jedoch mindestens das Entgelt für Stundenlöhner.

Die Bandzulage beträgt pro Stunde € 1,37 (2026)

Lehrlingsentschädigung:
a) bei dreijähriger Lehrzeit monatlich EUR 2026
im 1. Lehrjahr
732,00
im 2. Lehrjahr
876,00
im 3. Lehrjahr
1.040,00
a) bei zweijähriger Lehrzeit monatlich EUR 2026
im 1. Lehrjahr
1.017,00
im 2. Lehrjahr
1.229,00

Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr die Lehrlingsentschädigung in der Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt im darauf folgenden Lehrjahr wieder die der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingsentschädigung.

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Anhang D

Lohnordnung MODISTEN

Kollektiv­vertrags­lohn in EUR
2026
Lohnkategorie I:
Hilfsarbeiten
11,22
Lohnkategorie II (Modisten):
Nicht selbstständiges Handarbeiten
11,50
Selbstständiges Handarbeiten
11,73
Tischerste(r)
12,01
Modellmodisten
12,28
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Anhang E

Lohnordnung SCHIRMMACHER

Kollektivvertragslohn in EUR
2026
Lohnkategorie I:
Hilfsarbeiten
11,22
Maschinnähen, Spannen, Heften und Zuschneiden (während der Anlernzeit)
11,50
Lohnkategorie II:
Spannen, Heften (nach der Anlernzeit)
Anspitzeln
11,73
Lohnkategorie III:
Maschinnähen (nach der Anlernzeit)
12,01
Lohnkategorie IV:
1. Zuschneiden
2. Gestellfertigen
3. Griffmontage
4. Reparaturarbeiten
12,28
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Anhang F

Lohnordnung KUNSTBLUMENERZEUGER,FEDERNSCHMÜCKER und WILDBARTBINDER

Kollektiv­vertrags­lohn EUR
2026
Lohnkategorie I:
Arbeiten im 1. Arbeitsjahr
11,22
Lohnkategorie II:
Arbeiten nach dem 1. Arbeitsjahr
11,50
Lohnkategorie III:
Arbeiten nach dem 3. Arbeitsjahr
11,73
Lohnkategorie IV:
Vorarbeiten (Tischerste(r) und Mustermacher)
12,01
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§ 13

Urlaubszuschuss

Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Alle Arbeitnehmer erhalten in jedem Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss. Die Höhe des Urlaubszuschusses beträgt im ersten Arbeitsjahr drei Wochenverdienste, ab Beginn des zweiten Arbeitsjahres einen Monatsverdienst (4,33 Wochenverdienste).

(2)

Unterbrochene Dienstzeiten bei dem selben Arbeitgeber sind für die Berechnung des Urlaubszuschusses in gleicher Weise zusammenzurechnen, wie dies gemäß § 3 Abs. 1 Urlaubsgesetz für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bestimmt wird.

(3)

Der festgelegte Wochen- bzw. Monatsverdienst wird aus dem Durchschnittsverdienst der letzten voll bezahlten 13 Wochen bzw. aus den letzten 3 Kalendermonaten vor Urlaubsantritt berechnet. Überstunden bleiben dabei unberücksichtigt.

Bei gewerblichen Lehrlingen wird der Urlaubszuschuss unter Zugrundelegung der Lehrlingsentschädigung berechnet.

Bei Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit beenden, setzt sich - unabhängig vom Zeitpunkt des Urlaubsantrittes - der Urlaubszuschuss aus dem aliquoten Teil der letzten Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten Teil des Arbeiterentgeltes zusammen.

(4)

Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes auszuzahlen. Werden im Kalenderjahr mehrere Urlaubsteile konsumiert, so gebührt der Urlaubszuschuss bei Antritt des längeren Urlaubsteiles. Bei gleichen Urlaubsteilen ist er mit Antritt des ersten Urlaubsteiles bzw. mit jenem Urlaubsteil auszuzahlen, mit dem zumindestens die Hälfte des Gesamtanspruches an Urlaub konsumiert wird.

Den während des Kalenderjahres eintretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit (je Woche 1/52).

Zwischen Firmenleitung und Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, kann ein anderer Auszahlungstermin des Urlaubszuschusses, spätestens jedoch zum Auszahlungstermin für die Weihnachtsremuneration, vereinbart werden.

Ist eine solche Abänderung des Auszahlungstermines für den Urlaubszuschuss vereinbart worden und endet das Arbeitsverhältnis vor diesem Auszahlungstermin, so ist mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubszuschuss zu bezahlen.

Wird in einem Kalenderjahr der gebührende Urlaub nicht konsumiert, so ist der Urlaubszuschuss mit der Lohnabrechnung für Dezember dieses Jahres auszuzahlen.

(5)

Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigungszeit (je Woche 1/52).

Dieser Anspruch entfällt, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 82 GewO 1859*) oder gemäß § 15 Berufsausbildungsgesetz (BGBl.Nr. 142/69) entlassen wird oder ohne wichtigen Grund gemäß § 82a GewO bzw. gemäß § 15 BAG vorzeitig austritt.*

(6)

Arbeitnehmer, die einen Urlaubszuschuss für das laufende Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss zur Gänze zurückzuzahlen, wenn sie gemäß § 82 GewO bzw. gemäß § 15 BAG entlassen werden oder ohne wichtigen Grund gemäß § 82a GewO bzw. gemäß § 15 BAG vorzeitig austreten.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung und Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist seitens des Arbeitnehmers, ist nur der auf den Rest des Kalenderjahres entfallende und verhältnismäßig zu viel bezahlte Anteil (je Woche 1/52) des Urlaubszuschusses zurückzuzahlen.

(7)

Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes, einer Schutzfrist gemäß Mutterschutzgesetz oder eines Karenzurlaubes gemäß dem Mutterschutzgesetz oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, so vermindert sich der Urlaubszuschuss anteilsmäßig (je Woche 1/52). Wenn solche Zeiten im Kalenderjahr 2 Wochen nicht überschreiten, wirken sie nicht anspruchsmindernd.

Hat der Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr den Urlaubszuschuss bereits erhalten und tritt eine Karenzierung im obigen Sinn erst danach ein, besteht keine Rückzahlungsverpflichtung.

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§ 14

Weihnachtsremuneration

Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Alle Arbeitnehmer erhalten in jedem Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration. Die Höhe der Weihnachtsremuneration beträgt im ersten Arbeitsjahr drei Wochenverdienste, ab Beginn des zweiten Arbeitsjahres einen Monatsverdienst (4,33 Wochenverdienste).

(2)

Unterbrochene Dienstzeiten bei dem selben Arbeitgeber sind für die Berechnung der Weihnachtsremuneration in gleicher Weise zusammenzurechnen, wie dies gemäß § 3 Abs. 1 Urlaubsgesetz für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bestimmt wird.

(3)

Soweit aufgrund der Betriebszugehörigkeit in den Kollektivverträgen eine höhere Weihnachtsremuneration festgelegt ist, gebührt diese in jenem Kalenderjahr, das anteilsmäßig (zumindest 6 Monate) dem für die höhere Weihnachtsremuneration zuzurechnenden Dienstjahr entspricht.

(4)

Bei Arbeitnehmern, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit beendet haben, ist das Ausmaß der Weihnachtsremuneration in diesem Kalenderjahr aliquot aus der zuletzt geltenden Lehrlingsentschädigung und dem Arbeiterentgelt gemäß § 8 Abs. 8 entsprechend der anteiligen kalendermäßigen Zeiträume zu ermitteln.

(5)

Arbeitnehmer, die während des Kalenderjahres eintreten bzw. ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration entsprechend der im Kalenderjahr erbrachten Dienstzeit (je Woche 1/52).

(6)

Die Auszahlung der Weihnachtsremuneration hat spätestens bis zum 10. Dezember im anspruchsbegründenden Kalenderjahr zu erfolgen.

(7)

Der Anspruch auf Weihnachtsremuneration ist nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 82 GewO 1859*), oder gemäß § 15 Berufsausbildungsgesetz (BGBl. Nr. 142/69) entlassen wird, bzw., wenn er ohne wichtigen Grund gemäß § 82a GewO bzw. § 15 BAG vorzeitig austritt.*

(8)

Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Präsenzdienstes, einer Schutzfrist gemäß dem Mutterschutzgesetzes oder eines Karenzurlaubes gemäß Mutterschutzgesetz oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, so vermindert sich die Weihnachtsremuneration anteilsmäßig (je Woche 1/52). Wenn solche Zeiten im Kalenderjahr 2 Wochen nicht überschreiten, wirken sie nicht anspruchsmindernd.

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Abschlussinformation

+ 3,2% KV-Erhöhung

+ IST-Lohnempfehlung

+ 3,2 % Lehrlingseinkommen

+ 3,2 % Zulagen, Zuschläge und Prämien

Geltungstermin: 1. Jänner 2026

Laufzeit: 12 Monate

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Anhang B

Lohnordnung WÄSCHEWARENERZEUGER

(Wäschewarenerzeuger, Krawattenerzeuger)
Kollektiv­vertrags­lohn ab in EUR
2026
Lohngruppe I:
Angelernte Tätigkeiten im ersten Jahr (z.B. im Zuschnitt, Näherei, Büglerei, Adjustieren),
Arbeitnehmer(innen) nach Auslehre bis zur erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung,
Hilfsarbeiten
11,22
Lohngruppe II:
Angelernte Tätigkeiten wie Lohngruppe I ab dem 2. Jahr,
Wäschenäher(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung
im ersten Jahr nach der Auslehre,
Handsticken
11,50
Lohngruppe III:
Wäschenäher(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung ab dem zweiten Jahr nach der Auslehre,
Wäschewarenerzeuger(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im ersten Jahr nach der Auslehre,
Maschinsticken,
Handnähen,
Krawattennähen
11,73
Lohngruppe IV:
Wäschewarenerzeuger(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung ab dem zweiten Jahr nach der Auslehre,
Zuschneiden nach Schnittlagebildern,
Endkontrolle,
Handbügeln von Maßanfertigungen
12,01
Lohngruppe V:
Erstellen und Zeichnen von Schnittlagebildern,
Musternähen,
Handbügeln auf Steifwäsche
12,28
Lohngruppe VI:
Mechaniker und Chauffeure
12,97
Lohngruppe VII:
Modellmachen,
Schnittmachen,
Erste(r) Zuschneider(in)
13,60
Vorarbeiter(in)

Als Vorarbeiter(in) werden jene Arbeitnehmer(innen) bezeichnet, die eine Abteilung leiten. Diese(r) erhält bei Entlohnung im Stundenlohn einen Zuschlag von 20% auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn und bei Leistungsentlohnung (Akkord oder Prämie) einen Zuschlag von 20% auf den Abteilungsdurchschnitt, jedoch mindestens das Entgelt für Stundenlöhner.

Die Bandzulage beträgt pro Stunde € 1,37 (2026)

Lehrlingseinkommen monatlich in EUR 2026
im 1. Lehrjahr
730,00
im 2. Lehrjahr
872,00
im 3. Lehrjahr
1.022,00
im 4. Lehrjahr
1.035,00

Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr die Lehrlingsentschädigung in der Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt im darauf folgenden Lehrjahr wieder die der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingsentschädigung.

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Anhang C

Lohnordnung HUTMACHER

(Hutmacher, Damenfilzhuterzeuger, Strohhut-, Hutstoff- und Hutfuttererzeuger)
Kollektiv­vertrags­lohn in EUR
2026
Lohnkategorie I:
Hilfsarbeiten
11,22
Lohnkategorie II:
Vorbereitungsarbeiten für Garnituren und Hutleder
Goldprägen
Staffieren, Steppen
Futter machen
11,50
Lohnkategorie III:
Appretieren
Strohhut nähen
Magazinarbeiten
11,73
Lohnkategorie IV:
Kopf- und Rand-Ausstoßen
Walkarbeiten (z.B. für Filzschuhe)
12,01
Lohnkategorie V:
Plattieren (von Hand oder Maschine)
alle Zurichtarbeiten
Pressen (hydraulisches Pedal, Sandsack, u. a.)
Professionisten und Chauffeure
12,28
Lehrlingseinkommen monatlich in EUR 2026
im 1. Lehrjahr
704,00
im 2. Lehrjahr
944,00
im 3. Lehrjahr
1.120,00
im 4. Lehrjahr
1.135,00
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Anhang G

Lohnordnung MIEDERWARENERZEUGER

Kollektiv­vertrags­lohn in EUR
2026
Lohngruppe I:
Angelernte Tätigkeiten im ersten Jahr (z.B. im Zuschnitt, Näherei, Büglerei, Adjustieren),
Arbeitnehmer(innen) nach Auslehre bis zur erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung,
Hilfsarbeiten
11,22
Lohngruppe II:
Angelernte Tätigkeiten wie Lohngruppe I ab dem
2. Jahr,
Handsticken
11,50
Lohngruppe III:
Miedererzeuger(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im ersten Jahr nach der Auslehre,
Maschinsticken,
Handnähen
11,73
Lohngruppe IV:
Miedererzeuger(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung ab dem zweiten Jahr nach der Auslehre,
Zuschneiden nach Schnittlagebildern,
Endkontrolle,
Handbügeln von Maßanfertigungen,
Handbügeln von Miederwaren
12,01
Lohngruppe V:
Erstellen und Zeichnen von Schnittlagebildern,
Musternähen
12,28
Lohngruppe VI:
Mechaniker und Chauffeure
12,97
Lohngruppe VII:
Modellmachen,
Schnittmachen,
Erste(r) Zuschneider(in)
13,66
Vorarbeiter(in)

Als Vorarbeiter(in) werden jene Arbeitnehmer(innen) bezeichnet, die eine Abteilung leiten. Diese(r) erhält bei Entlohnung im Stundenlohn einen Zuschlag von 20% auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn und bei Leistungsentlohnung (Akkord oder Prämie) einen Zuschlag von 20% auf den Abteilungsdurchschnitt, jedoch mindestens das Entgelt für Stundenlöhner.

Die Bandzulage beträgt pro Stunde € 1,37 (2026)

Lehrlingsentschädigung:
a) bei dreijähriger Lehrzeit monatlich EUR 2026
im 1. Lehrjahr
732,00
im 2. Lehrjahr
876,00
im 3. Lehrjahr
1.040,00
a) bei zweijähriger Lehrzeit monatlich EUR 2026
im 1. Lehrjahr
1.017,00
im 2. Lehrjahr
1.229,00

Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr die Lehrlingsentschädigung in der Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt im darauf folgenden Lehrjahr wieder die der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingsentschädigung.

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A)

Kollektivvertragslöhne

Die Kollektivvertragslöhne sind in der jeweiligen Lohnordnung der Berufszweige geregelt.

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B)

Lehrlingseinkommen

Die Lehrlingseinkommen für die einzelnen Berufszweige sind in der jeweils entsprechenden Lohnordnung geregelt.

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C)

Tatsächliche Stundenverdienste

1)

Bisherige tatsächliche Stundenverdienste, die über den neu festgesetzten tariflichen Stundenlöhnen liegen, bleiben unberührt. Bei der Prüfung, ob der neue tarifliche Stundenlohn erreicht ist, ist der bisherige Gesamtstundenverdienst des/der Arbeitnehmers/in heranzuziehen.

2)

Den Betrieben wird empfohlen, die am 31.12.2025 bestehenden ISTStundenlöhne der am 1.1.2026 in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (ausgenommen Lehrlinge) um 3,2% zu erhöhen.

3)

Auf die gemäß Ziffer 2 eintretende Erhöhung des Ist-Lohnes kann eine zwischen dem 1. Juli 2025 und 31. Dezember 2025 erfolgte freiwillige Erhöhung des Ist-Lohnes angerechnet werden.

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D)

Stück-, Akkord- oder Prämienlöhne

Die bisher geltenden Stück-, Akkord- oder Prämiensätze bleiben unverändert, wenn der Durchschnittsverdienst der Stück-, Akkord- oder Prämiengruppe den Bestimmungen des § 7 (6) Rahmenkollektivvertrags vom 1. Mai 2002 entspricht.

Ist dies nicht der Fall, so sind die Stück-, Akkord- oder Prämiensätze so aufzustocken, dass sie der Stück-, Akkord- oder Prämiengruppe einen Gruppendurchschnittsverdienst von mindestens 25% über dem entsprechenden Kollektivvertragslohn ermöglichen.

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E)

Entschädigung bei Pflichtpraktika

Für Schüler von Lehrzeit ersetzenden Fach- oder Höheren Schulen und Kollegs beträgt während der Absolvierung ihres Pflichtpraktikums mit Weisungsgebundenheit gegenüber dem/der Arbeitgeber/in die Entlohnung

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§ 2

Normalarbeitszeit

Gilt ab: 01.06.2018
(1)

Die wöchentliche Normalarbeitszeit richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2)

Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, sowie die Lage der Pausen sind aufgrund der Bestimmungen des § 97 (1) Zi.2 Arbeitsverfassungsgesetz unter Berücksichtigung der Betriebserfordernisse mit dem Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, festzulegen.

Grundsätzlich ist dabei die wöchentliche Normalarbeitszeit auf fünf Werktage der Arbeitswoche zu verteilen.

Im Falle einer erforderlichen 6-Tage-Woche soll die Arbeitszeit bei einschichtiger Arbeitsweise an Samstagen um 12 Uhr mittags enden.

(3)

Schichtarbeit ist mit dem Betriebsrat, bzw in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, zu vereinbaren. Bei dieser Vereinbarung sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes, sowie das Gesetz für die Nachtarbeit der Frauen in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(4)

Durch Betriebsvereinbarung, bzw in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, kann die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die geltende gesetzliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Dabei kann die wöchentliche Normalarbeitszeit für insgesamt 40 Stunden innerhalb von 26 Wochen in einzelnen Wochen bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden.

Mittels Betriebsvereinbarung bzw. Einzelvereinbarung und Zustimmung der Kollektivvertragspartner*) kann dieser Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen und die Stundenzahl bis zu 80 erweitert werden.*

Bei einer solchen Vereinbarung sind die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes und des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes bezüglich der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit zu beachten.

(5)

Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit in den einzelnen Wochen ist in der Betriebsvereinbarung, bzw in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, für den gesamten Durchrechnungszeitraum festzulegen. Einseitige Veränderungen der so festgelegten Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes sind unzulässig.

(6)

Zeiten des Urlaubs sind von einer Durchrechnungsvereinbarung im obigen Sinn auszunehmen. Für diese Zeiten gilt die gesetzliche Normalarbeitszeit.

(7)

Bei Zusammentreffen von einer vereinbarten durchrechenbaren Arbeitszeit gemäß Abs. 4 und einer Einarbeitungsvereinbarung gemäß § 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz dürfen 48 Stunden pro Woche nicht überschritten werden.

(8)

Erfolgt eine ungleichmäßige Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit innerhalb der Arbeitswoche oder gemäß Abs. 4 für einen, durch diesen Kollektivvertrag ermöglichten Durchrechnungszeitraum, so kann auch die Wochenarbeitszeit jugendlicher Arbeitnehmer gemäß § 11 Abs. 2 KJBG auf die einzelnen Werktage abweichend von den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes ungleichmäßig verteilt werden.

(9)

Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das Entgelt für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit. Bei leistungsbezogenen Entgeltformen (Akkord- oder Prämienentlohnung) ist eine Regelung zu treffen, die ein möglichst gleichmäßiges Monatsentgelt während des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes gewährleistet.

Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wird, ist die aufgrund der vereinbarten durchgerechneten Normalarbeitszeit vorgearbeitete Arbeitszeit mit dem Stundenverdienst zurückzustellen und im Abrechnungszeitraum, in den die geringere Arbeitszeit fällt, auszubezahlen.

Zulagen und Zuschläge sind in jenem Lohnabrechnungszeitraum abzurechnen, in dem die Arbeitsstunden geleistet werden.

(10)

Scheidet der Arbeitnehmer während des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes, ausgenommen durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldeter Entlassung aus, so gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung. Der Überstundenzuschlag entfällt bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt oder verschuldeter Entlassung.

Den, im Verhältnis zur geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zuviel bezahlten Verdienst hat der Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen, wenn er selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird.

(11)

Zum Reinigen der Maschinen und Werkzeuge ist dem Arbeitnehmer die erforderliche Zeit einzuräumen und in die vereinbarte Normalarbeitszeit einzurechnen.

Diese ist den Stundenlöhnern mit dem Normalstundenlohn, Stück-, Akkord- oder Prämienarbeitern mit dem Durchschnittsverdienst zu bezahlen.

(12)

Am 24. und 31. Dezember endet die Arbeitszeit um 12 Uhr mittags. Die dadurch ausfallende Normalarbeitszeit ist mit dem Stundenlohn bzw. bei Stück-, Akkord- oder Prämienarbeitern mit dem Durchschnittsverdienst zu bezahlen.

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§ 4

Überstunden

Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Als Überstunde gilt jede vereinbarte Arbeitsstunde, welche außerhalb der, auf Grundlage der geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit (§ 2 Abs. 1 RKV), vereinbarten täglichen Arbeitszeit liegt.

Bei einer Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß § 2 (4) RKV liegen Überstunden erst vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes, die vereinbarte tägliche Arbeitszeit überschritten wird.

(2)

Bei der Leistung von Überstunden sind die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.

(3)

Überstunden für den gesamten Betrieb oder einzelne Betriebsabteilungen sind mit dem Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, zu vereinbaren.

(4)

Der Überstundenzuschlag beträgt während der Zeit von 6 Uhr früh bis 22 Uhr abends 50% auf den Stundenlohn bzw. auf den Stück-, Akkord- oder Prämienverdienst und erhöht sich in der Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr früh auf 100%.

(5)

Arbeitnehmern, die den Betrieb bereits verlassen haben und zur Überstundenarbeit zurückgeholt werden, sind die Wegzeiten zu und von der Arbeit in die Überstundenarbeitszeit einzurechnen.

(6)

Bei Kurzarbeit in Sinne von § 6 RKV oder für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer liegen Überstunden erst vor, wenn mit den tatsächlich geleisteten Arbeitstunden, die für die vollbeschäftigten Arbeitnehmer geltende wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird.

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§ 3

Nachtarbeit

Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Die Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes, des Gesetzes über die Nachtarbeit der Frauen sowie des Arbeitszeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.

(2)

Fällt die Normalarbeitszeit in die Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr früh, gebührt ein Nachtarbeitszuschlag. Bei wechselnder Tag- und Nachtarbeit beträgt der Zuschlag 20% und erhöht sich bei ständiger Nachtarbeit auf 30% auf den Stundenlohn bzw Stück-, Akkord- oder Prämienverdienst.

(3)

Wo mit dem Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, bei Schichtarbeit ein Arbeitsbeginn zwischen 5 und 6 Uhr früh oder ein Arbeitsende zwischen 22 und 23 Uhr abends vereinbart wird, gilt die Zeit vor 6 Uhr bzw. nach 22 Uhr nicht als zuschlagspflichtig.

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§ 5

Sonn- und Feiertagsarbeit

Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Bei gesetzlich möglicher Sonn- oder Feiertagsarbeit sind die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes zu beachten.

(2)

Feiertage im Sinne des Arbeitsruhegesetz sind:

  • 1. Jänner (Neujahr),

  • 6. Jänner (Heilige Drei Könige),

  • Ostermontag,

  • 1. Mai (Staatsfeiertag),

  • Christi Himmelfahrt,

  • Pfingstmontag,

  • Fronleichnam,

  • 15. August (Maria Himmelfahrt),

  • 26. Oktober (Nationalfeiertag),

  • 1. November (Allerheiligen),

  • 8. Dezember (Maria Empfängnis),

  • 25. Dezember (Weihnachten),

  • 26. Dezember (Stephanitag).

Der Karfreitag gilt im Sinne des Gesetzes als Feiertag für die Angehörigen der Evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodisten-kirche.

(3)

Für Sonntagsarbeit erhält der Arbeitnehmer zu seinem Stundenlohn bzw. zu seinem Stück-, Akkord- oder Prämienverdienst einen Zuschlag von 100%.

(4)

Die Vergütung von Feiertagsarbeit erfolgt gemäß § 9 Arbeitsruhegesetz, in der jeweils geltenden Fassung.

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§ 6

Kurzarbeit

Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen kann zur Sicherung von Arbeitsplätzen mit Beiziehung der Kollektivvertragspartner zwischen Firmenleitung und Betriebsrat, bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern, Kurzarbeit vereinbart werden.

(2)

Die von einer Kurzarbeitsvereinbarung betroffenen Arbeitnehmer sind davon spätestens eine Woche vor Beginn der Kurzarbeit zu informieren.

(3)

Kurzarbeitern wird ein Wochenlohn in der Höhe von 75% des Lohnes der jeweils geltenden gesetzlichen bzw. gemäß § 2 Abs. 4 vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit garantiert.

(4)

Lehrlinge erhalten auch bei Kurzarbeit die volle Lehrlingsentschädigung.

(5)

Falls die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes gegeben sind, ist für die Inanspruchnahme dieser Kurzarbeitsbeihilfe eine Gesamtvereinbarung*) zwischen den Kollektivvertragspartnern erforderlich. *

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XIII.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 20 des Rahmenkollektivvertrages lautet neu:
(1)

Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/ 2017 zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.

Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/ 2017 bei Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.

Sofern keine abweichenden Vereinbarungen gemäß § 1159 Abs. 4 ABGB idF BGBl. I 153/2017 getroffen werden, kann das Arbeitsverhältnis bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mit einer Kündigungsfrist von 2 Kalenderwochen beendet werden.

(2)

Bei Kündigung durch den Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.

Die Ansprüche bestehen nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

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§ 20

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Gilt ab: 01.01.2023

ÄnderungenBeilage vom 19.12.2022 / gültig ab 1.1.2023

(1)

Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.

Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 bei Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.

Sofern keine abweichenden Vereinbarungen gemäß § 1159 Abs. 4 ABGB idF BGBl. I 153/2017 getroffen werden, kann das Arbeitsverhältnis bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mit einer Kündigungsfrist von 2 Kalenderwochen beendet werden.

(2)

Bei Kündigung durch den Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.

Die Ansprüche bestehen nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

Ende

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§ 22

Präklusionsfristen

Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

(2)

Bei aufrechtem Arbeitsverhältnis sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

(3)

Diese Fristen verlängern sich um jenen Zeitraum, um den die anspruchsbegründende Lohnabrechnung aus Verschulden des Arbeitgebers verspätet durchgeführt wird.

(4)

Bei Anwendung einer Arbeitszeitvereinbarung im Sinne § 2 Abs. 4 RKV beginnt der Fristablauf gemäß der Abs. 1 und 2 mit Ende des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes bzw. mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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§ 12

Urlaub

Gilt ab: 01.05.2002
(1)

Hinsichtlich des Urlaubes gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und der Einführung einer Pflegefreistellung in der jeweils geltenden Fassung.

(2)

Bei vereinbarter Kurzarbeit erhalten die davon betroffenen Arbeitnehmer als Urlaubsentgelt das gemäß § 2 Abs. 1 RKV der Normalarbeitszeit entsprechende Entgelt.

(3)

In Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer erhalten als Urlaubsentgelt das der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit entsprechende Entgelt.

(4)

Wird der Betrieb oder einzelne Betriebsabteilungen wegen allgemeinem Urlaub gesperrt, so ist Arbeitnehmern, die keinen entsprechenden Urlaubsanspruch haben und weder zur Arbeitsleistung herangezogen werden oder vorschussweise Urlaub erhalten, 50% des Entgeltes für die wegen des Betriebsurlaubs ausgefallene Normalarbeitszeit zu vergüten.

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