# Essig-, Essenzen- und Spirituosenindustrie - **Variante:** `SI-2136_de` (Gruppe `essig-essenzen-spirituosenindustrie`) - **Anstellungsart:** Arbeiter:innen - **Bundesländer:** Steiermark, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten - **Gewerkschaft:** PRO-GE - **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25 - **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=essig-essenzen-spirituosenindustrie&variant-id=SI-2136_de&topic-id=1 - **Abgerufen:** 2026-09-09 ## Teil: Anhang (Version 20080101, gültig ab 2007-12-31) ## Anhang zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die ESSIG-, ESSENZEN- UND SPIRITUOSENINDUSTRIE ### Zu § 10 Entgelt für Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit: In Änderung der Ziff. 2 zu c) haben NachtwächterInnen und Portiere keinen Anspruch auf den Nachtschichtzuschlag. ### Zu § 17 Krankengeldzuschuss: B) Arbeitsunfall Über die Anspruchsdauer gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)EFZG, BGBI. Nr. 399/74 idgF hinaus, gilt folgende Krankengeldzuschussregelung: Ein Zuschuss im Ausmaß des Differenzbetrages zwischen Krankengeld und 80% des Nettolohnes. Beruht die Arbeitsverhinderung auf einem Arbeitsunfall, so gebührt ein Zuschuss bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit bis zu 15 Jahren für 4 Wochen, das ist für die 9.-12. Krankheitswoche, von über 15 Jahren durch 2 Wochen, das ist die 11. und 12. Krankheitswoche. ### Geltungsbeginn Der Anhang tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. ### Unterzeichnungsprotokoll Wien, am 20. Dezember 2007 | Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie | | |---|---| | Obmann | Geschäftsführer | | GD KR DI Marihart | Dr. Blass | | Österreichischer Gewerkschaftsbund | | | Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung | | | Bundesvorsitzender | Bundessekretär | | Foglar | Haas | | Sekretär | | | Rigler | | ## Teil: ZKV Überstunden iSd § 7 Abs. 1 AZG / Zusatz (Version 20260101, gültig ab 2025-12-31) ## Zusatzkollektivvertrag zu Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 1 AZG Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER ESSIGINDUSTRIE VERBAND DER ESSENZENINDUSTRIE VERBAND DER SPIRITUOSENINDUSTRIE 1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Produktionsgewerkschaft PRO-GE, 1040 Wien, Johann-Böhm-Platz 1. ### I. Geltungsbereich Räumlich: Für alle Bundesländer der Republik Österreich. Fachlich: Für alle Betriebe des Fachverbandes, welche Essenzen, Gärungsessig bzw. Spirituosen erzeugen, sofern die Herstellung dieser Produkte jahresumsatzmäßig überwiegt. Persönlich: Für alle ArbeitnehmerInnen, soweit sie nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen. ### II. Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 1 AZG 1. Für die 11. und 12. Arbeitsstunde am Tag wird, sofern es sich um eine 3. oder 4. Überstunde handelt, ein 100 %iger Zuschlag bezahlt. Diese Überstunden müssen ausdrücklich angeordnet sein. 2. Bei Zusammentreffen dieses Zuschlages mit anderen kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Zuschlägen gilt jeweils nur der Höchste. 3. Auf betrieblicher Ebene bestehende Regelungen und Zuschläge sind auf diese kollektivvertraglichen und gesetzlichen Regelungen voll anrechenbar. 4. Werden in einer Arbeitswoche mehr als 50 Stunden gearbeitet, so gebührt ab der 51. Arbeitsstunde, sofern es sich um eine angeordnete Überstunde handelt, ein Zuschlag in der Höhe von 100 %. Dieser Punkt gilt nicht bei Gleitzeit. 5. Abweichende Regelungen zu den Punkten 1. bis 5. – auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ungünstigere – sind über Betriebsvereinbarung möglich. ### III. Geltungsbeginn / - ende Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und mit 31. Dezember 2026 außer Kraft. Wien, am 16. Februar 2026 | Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie | | |---|---| | Obmann | Geschäftsführerin | | GD Mag. Stephan BÜTTNER | Mag. Katharina KOSSDORFF | | Österreichischer Gewerkschaftsbund | | | Gewerkschaft PRO-GE | | | Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer | | Reinhold BINDER | Peter SCHLEINBACH | | Branchensekretär | | | Paul HASENÖHRL | | ## Teil: ZKV Kostenersatz - Berufsschule / Zusatz (Version 20190101, gültig ab 2018-12-31) ## Zusatzkollektivvertrag KOSTENERSATZ FÜR ERMÄSSIGUNGSAUSWEISE FÜR DIE FAHRT ZUR BERUFSSCHULE Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER ESSIGINDUSTRIE VERBAND DER ESSENZENINDUSTRIE VERBAND DER SPIRITUOSENINDUSTRIE 1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Produktionsgewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1. ### I. Geltungsbereich Räumlich: Für alle Bundesländer der Republik Österreich. Fachlich: Für alle Betriebe des Fachverbandes, welche Essenzen, Gärungsessig bzw. Spirituosen erzeugen, soferne die Herstellung dieser Produkte jahresumsatzmäßig überwiegt. Persönlich: Für alle ArbeitnehmerInnen, soweit sie nicht der Angestellten-versicherungspflicht unterliegen. ### II. Geltungsbeginn Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. ### III. Der Lehrbetrieb ersetzt jenen Lehrlingen, deren Berufsschule in einem anderen Bundesland liegt als ihr Lehrbetrieb, die Kosten für jene/n Ermäßigungsausweis/e (z.B. ÖBB-Vorteilscard, Top Jugendticket), der/die notwendig ist/sind um die Berufsschule vergünstigt zu erreichen. Wien, am 21. März 2019 | Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie | | |---|---| | Obmann | Geschäftsführerin | | GD KR DI Johann Marihart | Mag. Katharina Kossdorff | | Österreichischer Gewerkschaftsbund | | | Gewerkschaft Pro-GE | | | Bundesvorsitzender | Bundessekretär | | Rainer Wimmer | Peter Schleinbach | | Fachexperte | | | Anton Hiden | | ## Teil: ZKV Qualitätsprämie Lehrlinge / Zusatz (Version 20110101, gültig ab 2010-12-31) ## Zusatzkollektivvertrag Redaktionelle Anmerkungen Quelle: WKÖ über eine Qualitätsprämie für Lehrlinge abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER ESSIGINDUSTRIE VERBAND DER ESSENZENINDUSTRIE VERBAND DER SPIRITUOSENINDUSTRIE 1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Produktionsgewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1. ### Qualitätsprämie für Lehrlinge Gültig ab 1. Jänner 2011 Der Lehrling ist verpflichtet, den “Ausbildungsnachweis zur Mitte Lehrzeit” (gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40248378/Berufsausbildungsgesetz/§-19c-Beihilfen-fuer-die-betriebliche-Ausbildung-von-Lehrlingen)§ 19c BAG vom 2.4.2009) zu absolvieren. Bei positiver Bewertung hat er Anspruch auf eine einmalige Prämie in Höhe von 5% der Förderung, die das Unternehmen gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40248378/Berufsausbildungsgesetz/§-19c-Beihilfen-fuer-die-betriebliche-Ausbildung-von-Lehrlingen)§ 19c BAG vom 2.4.2009 erhält. Die Prämie ist gemeinsam mit der Lehrlingsentschädigung auszubezahlen, die nach dem Erhalt der Förderung fällig wird. Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs. Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 250 Euro brutto. Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs. ### Unterzeichnungsprotokoll Wien, am 20. Dezember 2010 | Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie | | |---|---| | Obmann | Geschäftsführer | | GD KR DI Johann Marihart | Dr. Michael Blass | | Österreichischer Gewerkschaftsbund | | | Gewerkschaft Pro-GE | | | Bundesvorsitzender | Bundessekretär | | Rainer Wimmer | Manfred Anderle | | Sekretär | | | Franz Rigler | | ## Teil: Lenkzeiten-KV / Zusatz (Version 20070411, gültig ab 2007-04-10) ## Kollektivvertrag betreffend die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs, 1030 Wien, Zaunergasse 1-3, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall – Textil - Nahrung, 1040 Wien, Plößlgasse 15. ### Geltungsbereich a. Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich b. Fachlich: Für alle Betriebe die dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie angehören. c. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer, welche Kraftfahrzeuge iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§§ 13ff AZG, BGBl. 1969/461, zuletzt geändert durch das BGBl. I 2006/138 idgF, lenken. Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. ### ARTIKEL I 1. Soweit nicht im Kollektivvertrag abweichende Regelungen festgelegt sind, richten sich die Lenkzeiten, Lenkpausen, Einsatzzeiten, Tagesruhezeiten und die wöchentliche Ruhezeit nach der Verordnung (EG) 561/2006, dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008338)AETR (europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals) in der jeweils geltenden Fassung sowie dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz und dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetz. 1a. Begriffsbestimmung: wenn sich eine Bestimmung auf die Verordnung EG 561/2006 bezieht, dann sind damit Lkw gemeint, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich des Anhängers oder Sattelanhängers 3,5 t übersteigt. Diese Fahrzeuge werden in der Folge „VO-Fahrzeuge“ genannt. Die wichtigsten Bestimmungen der Verordnung (EG) 561/2006 sind im Anhang 1 zu diesem Kollektivvertrag zusammengefasst. 2. Die Arbeitszeit für Lenker umfasst unbeschadet des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40114800/Arbeitszeitgesetz/§-2-Begriff-der-Arbeitszeit)§ 2 AZG die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und die Zeiten der Arbeitsbereitschaft. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Tagesarbeitszeit und eine neue tägliche Lenkzeit nach Ablauf des letzten Teiles der Ruhezeit. ### ARTIKEL II – LENKZEITEN a) VO-Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG Die Lenkzeiten für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richten sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006. b) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG Die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten darf 9 Stunden nicht überschreiten. Zweimal pro Woche darf die Tageslenkzeit auf 10 Stunden verlängert werden. ### ARTIKEL III – LENKPAUSEN a) VO-Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG Die Lenkpausen für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richten sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006. b) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG Nach einer Lenkzeit von höchstens 4 Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen. Die Lenkzeit gilt auch dann als ununterbrochen, wenn sie durch kürzere Zeiträume unterbrochen wird, als sie für Lenkpausen vorgesehen sind. Zeiten, die der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden. Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden. ### ARTIKEL IV – TÄGLICHE RUHEZEIT a) VO-Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG Die tägliche Ruhezeit für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006. b) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist dem Lenker eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. ### ARTIKEL V – WÖCHENTLICHE RUHEZEIT a) VO-Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG Die wöchentliche Ruhezeit für das Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006. b) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG Die wöchentliche Ruhezeit für sonstige Fahrzeuge richtet sich nach den (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40115229/Arbeitsruhegesetz/§-2-Begriff-der-Ruhezeit)§ 2 bis (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243256/Arbeitsruhegesetz/§-5-Abweichende-Regelung-der-woechentlichen-Ruhezeit)5 Arbeitsruhegesetz. ### ARTIKEL VI – KOMBINIERTE BEFÖRDERUNG a) VO-Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG Die kombinierte Beförderung mit VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006. b) Sonstige Fahrzeugen im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG Zeiten, in denen ein Lenker ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder der Eisenbahn befördert wird, gelten je nach Dauer als Ruhepausen oder als Ruhezeiten. Eine Ruhezeit liegt dann vor, wenn o die Zeit mindestens 3 Stunden beträgt und - o dem Lenker ein Bett oder eine Schlafkabine zur Verfügung steht. - ### ARTIKEL VII – EINSATZZEIT Als Einsatzzeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit einschließlich aller Pausen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit. Die tägliche Ruhezeit kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt. Die Einsatzzeit darf grundsätzlich 12 Stunden nicht überschreiten: a) Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40114805/Arbeitszeitgesetz/§-16-Einsatzzeit)§ 16 Absatz 3 Ziffer 1 AZG (VO-Fahrzeuge) Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40114805/Arbeitszeitgesetz/§-16-Einsatzzeit)§ 16 Abs.3 AZG kann die Einsatzzeit über 12 Stunden hinaus soweit verlängert werden, dass die innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden, bei 2-Fahrerbesetzung innerhalb eines Zeitraumes von 30 Stunden, vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird b) Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40114805/Arbeitszeitgesetz/§-16-Einsatzzeit)§ 16 Absatz 4 AZG (Sonstige Fahrzeuge) Die Einsatzzeit beim Lenken von Fahrzeugen im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40114805/Arbeitszeitgesetz/§-16-Einsatzzeit)§ 16 Absatz 4 AZG (Sonstige Fahrzeuge) beträgt maximal 12 Stunden. ### ARTIKEL VIII – HALTEPLATZ a) VO-Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Absatz 1 Ziffer 2a AZG Die Zulässigkeit von Abweichungen von den Bestimmungen über Lenkzeit, Lenkpause, täglicher und wöchentlicher Ruhezeit, Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung beim Lenken von VO-Fahrzeugen (LKW, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt) richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) 561/2006. b) Sonstige Fahrzeuge im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40280410/Arbeitszeitgesetz/§-13-Definitionen)§ 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges zum Erreichen eines geeigneten Halteplatzes von folgenden Regelungen abweichen: o Lenkzeit, - o Lenkpause, - o Unterbrechung der täglichen Ruhezeit bei kombinierter Beförderung. - Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie zur Sicherheit der Fahrgäste, des Fahrzeuges oder seiner Ladung erforderlich sind. Der Lenker hat Art und Grund der Abweichung spätestens bei Erreichen des Halteplatzes folgendermaßen zu vermerken: o auf dem Schaublatt (bei Fahrzeugen mit analogem Kontrollgerät), oder - o auf einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät (bei Fahrzeugen mit digitalem Kontrollgerät), oder - o in den Arbeitszeitaufzeichnungen (bei allen anderen sonstigen Fahrzeugen) - ### ARTIKEL IX – GELTUNGSTERMIN Dieser Kollektivvertrag tritt für die Mitgliedsbetriebe der Verbände der AF-Getränke- - Essig-Essenzen-Spirituosen- - Fleischwaren- - Fruchtsaft- - Futtermittel- - Geflügel- - Mühlen- - Obst- Gemüseveredelungs- und Tiefkühl- - Süßwarenindustrie - mit 11. April 2007 in Kraft. und ersetzt den bis dahin wirksamen „Lenkzeitenkollektivvertrag von 27. November 1995, der zwischen Fachverband und Gewerkschaft abgeschlossen wurde Für Mitgliedsbetriebe anderer Verbände des Fachverbandes der Nahrungs- und Genußmittelindustrie kann die Wirksamkeit dieses Kollektivvertrages nach Bedarf vereinbart werden. ### ARTIKEL X – GELTUNGSDAUER Dieser Kollektivvertrag ist bis zum 31.12.2007 befristet. Wenn keiner der beiden Vertragsparteien bis ein Monat vor Ablauf dieses Zusatzkollektivvertrages Einwände erhebt, so verlängert sich die Geltungsdauer automatisch jeweils um weitere 12 Monate. Wien, am 02. April 2007 | Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie | | |---|---| | Obmann | Geschäftsführer | | GD KR DI Marihart | Dr. Blass | | Österreichischer Gewerkschaftsbund | | | Gewerkschaft Metall-Textil-Nahrung | | | Bundesvorsitzender | Bundessekretär | | Foglar | Haas | ## Teil: KV 38,5-Std-Woche / Zusatz (Version 19910701, gültig ab 1991-06-30) ## Kollektivvertrag betreffend die Einführung der 38,5 Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs VERBAND DER ESSIGINDUSTRIE, VERBAND DER ESSENZENINDUSTRIE, VERBAND DER SPIRITUOSENINDUSTRIE 1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter, 1080 Wien, Albertg. 35. ### I. Geltungsbereich a. Räumlich: Für die Bundesländer Wien, NÖ, OÖ Bgld. und Tirol. b. Fachlich: Für alle Betriebe des Fachverbandes, welche Essenzen, Gärungsessig bzw. Spirituosen erzeugen, soferne die Herstellung dieser Produkte jahresumsatzmäßig überwiegt. c. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer der Essig-, Essenzen und Spirituosenindustrie einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes und der kfm. Lehrlinge. ### II. Arbeitszeit A Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit Soweit die Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs vom 29. März 1963 idgF. im folgenden nicht neu geregelt werden, bleiben diese unberührt. Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt, soweit in der Folge nichts anderes bestimmt ist, 38,5 Stunden. B. Durchrechenbare Arbeitszeit 1. Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen oder durch Betriebsvereinbarung von 26 Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, daß sie im Durchschnitt 38,5 Stunden/Woche nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche kann dabei bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. 2. Die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist unbeschadet des Abs. 3 im vorhinein festzulegen. Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen ergeben, sind mit dem Betriebsrat vorher zu vereinbaren. 3. Soweit die Herbeiführung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum im Wege des Zeitausgleiches erfolgt und soferne die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein feststeht, ist diese durch Betriebsvereinbarung festzulegen. Davon abweichende individuelle Vereinbarungen sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat nicht vorhanden ist, ist der Zeitausgleich schriftlich mit jedem betroffenen Arbeitnehmer vorzunehmen. Der Zeitausgleich hat tunlichst in ganzen Tagen zu erfolgen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Ausgleichszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertag und bezahlter Arbeitsverhinderung vor Ende des Ausgleichszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vor- oder nachher zu erfolgen hat. Mehrarbeitsstunden bis zu einem Ausmaß von 12 Stunden können in die nächste Periode vorgetragen werden. Zeiten des Gebührenurlaubs werden mit der fiktiven Normalarbeitszeit bewertet. 4. Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit. Auf Stunden bezogene Entgeltteile (z. B. Zulagen, Zuschläge) werden nach den geleisteten Stunden abgerechnet. 5. Scheidet der Arbeitnehmer durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, durch Austritt mit wichtigem Grund oder Entlassung ohne sein Verschulden aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zuviel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung - bei Arbeitnehmerkündigung jedoch nur dann, wenn ein Ausgleich im Wege des Zeitausgleiches während der Kündigungsfrist aus betrieblichen Gründen nicht erfolgen kann -, in allen anderen Fällen der Lösung des Arbeitsverhältnisses gebührt Normalstundenentlohnung. Den im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zuviel bezahlten Verdienst hat der Arbeitnehmer dann zurückzuzahlen, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem Verschulden entlassen wird. C. Arbeitszeit im Schichtbetrieb In Schichtbetrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf im Durchschnitt des Schichtturnusses 40 Stunden nicht überschreiten. Die sich daraus ergebenden Über- oder Unterschreitungen der durchschnittlichen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (38,5 Stunden/Woche) sind innerhalb der folgenden 52 Wochen bzw. innerhalb eines kürzeren Zeitraumes (siehe Punkt B 1) auszugleichen. Die Punkte B 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. D. Mehrarbeit Das Ausmaß der Verkürzung der Normalarbeitszeit (bei bisheriger 40 Stunden-Woche 1,5 Stunden) ist zuschlagsfreie Mehrarbeit. Sie wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei einer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne der Punkte B und C. Durch die Mehrarbeit darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht überschritten werden. Weiters darf durch die Mehrarbeit, ausgenommen bei Schichtarbeit, Einarbeiten von Feiertagen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 3 AZG von 40 Stunden nicht überschritten werden. Hinsichtlich der Anordnung der Mehrarbeit sind die Bestimmungen des § 7 Rahmen-Kollektivvertrag (RKV) für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie vom 29. März 1963 idgF sinngemäß anzuwenden. E. Überstunden Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, die über die wöchentliche bzw. tägliche Normalarbeitszeit sowie die Mehrarbeit (40 Stunden insges.) gem. Pkt. D hinausgeht. Bei einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne der Punkte B und C liegen Überstunden erst dann vor, wenn die aufgrund dieser Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen vereinbarte tägliche Normalarbeitszeit sowie die Mehrarbeit gem. lit. D überschritten wird. Die Bestimmungen des § 7 RKV sind sinngemäß anzuwenden. F. Lohnausgleich, Teilungsfaktor 1. Die Monatslöhne bzw. Wochenlöhne bleiben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Die Stundenlöhne werden entsprechend der Verkürzung der Normalarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden auf 38,5 Stunden) um 3,9 % aufgewertet. 2. Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 167, der für die Berechnung der Überstundengrundvergütung und der Überstundenzuschläge sowie der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit 154, bei Wochenlöhnen beträgt dieser Divisor 38,5 bzw. 35,6. ### G. Geltungstermin und Schlußbestimmung 1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 7. 1991 in Kraft. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise kann durch Betriebsvereinbarung ein anderer Geltungstermin vereinbart werden (z. B. Beginn des nächsten Schichtturnusses). 2. Die durch diese Vereinbarung erfolgte Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit ist auf alle künftigen gesetzlichen oder generalkollektivvertraglichen bzw. einzelkollektivvertraglichen Regelungen, die eine Arbeitszeitverkürzung vorsehen, anrechenbar. 3. Die Anrechnung innerbetrieblicher Besserstellungen auf die vorzunehmende Arbeitszeitverkürzung kann zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzelvereinbarung - geregelt werden. 4. Das Ausmaß der Normalarbeitszeit gilt solange als nicht etwas anderes durch ein Gesetz oder einen Generalkollektivvertrag geregelt wird. 5. Jene Bestimmungen des RKVs, die durch diesen Kollektivvertrag neu geregelt werden, treten mit den in Ziff. 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft. Wien, 10. 12. 1990 | FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | | |---|---| | Obmann | Geschäftsführer | | Komm. Rat Ing. PECHER | Dr. SMOLKA | | ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter | | | Vorsitzender | Zentralserketär | | Dr. SIMPERL | GÖBL | ## Teil: Lohn-/Gehaltsordnung (Version 20260101, gültig ab 2025-12-31) ## Lohnvertrag abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER ESSIGINDUSTRIE VERBAND DER ESSENZENINDUSTRIE VERBAND DER SPIRITUOSENINDUSTRIE 1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Produktionsgewerkschaft PRO-GE, 1040 Wien, Johann-Böhm-Platz 1. Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE • Erhöhung der KV-Löhne um + 2,75 % - • Erhöhung der Dienstalterszulagen um + 2,75 % - • Erhöhung der Zehrgelder um + 2,75 % - • Erhöhung der Lehrlingseinkommen: 1. Lehrjahr € 1.009,31 2. Lehrjahr € 1.274,92 3. Lehrjahr € 1.806,14 4. Lehrjahr € 1.912,38 - • Die euromäßigen Überzahlungen bleiben voll aufrecht - • Verlängerung des Zusatz-KV’s betreffend der Über- stunden (100 %) 11./12. Std./Tag bzw. 50. bis 60. Std./Woche - • Neuer Mindestlohn: € 2.209,14 - Geltungstermin: 1. Jänner 2026 Laufzeit: 12 Monate ### I. Geltungsbereich Der Lohnvertrag gilt: Räumlich: Für alle Bundesländer der Republik Österreich. Fachlich: Für alle Betriebe des Fachverbandes, welche Essenzen, Gärungsessig bzw. Spirituosen erzeugen, soferne die Herstellung dieser Produkte jahresumsatzmäßig überwiegt. Persönlich: Für alle ArbeitnehmerInnen, soweit sie nicht der Angestelltenversicherungspflicht unterliegen. ### II. Geltungsbeginn Der Lohnvertrag gilt ab 1. Jänner 2026, somit tritt die Lohntafel vom 21. Jänner 2025 außer Kraft. ### III. Lohnsätze Die nachfolgend angeführten Monatslöhne wurden auf Basis einer 38,5-stündigen Arbeitswoche abgeschlossen: | | Monatslohn | | |---|---|---| | € | | | | 1. | SpezialfacharbeiterInnen, VorarbeiterInnen | 2.848,43 | | 2. | FacharbeiterInnen | 2.668,37 | | 3. | KraftfahrerInnen | 2.607,92 | | 4. | StaplerfahrerInnen | 2.466,23 | | 5. | PartieführerInnen und qualifizierte ArbeitnehmerInnen | 2.362,90 | | 6. | Angelernte ArbeitnehmerInnen | 2.288,95 | | 7. | Sonstige ArbeitnehmerInnen | 2.209,14 | ### IV. Lehrlinge | | monatlich in € | |---|---| | 1. Lehrjahr | 1.009,31 | | 2. Lehrjahr | 1.274,92 | | 3. Lehrjahr | 1.806,14 | | 4. Lehrjahr | 1.912,38 | ### V. Zehrgelder Das Fahrpersonal (KraftfahrerInnen und MitfahrerInnen) erhält Zehrgelder in nachfolgender Höhe: | Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit vom Betrieb über 5 Stunden | € 30,61/Tag | |---|---| | Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit vom Betrieb über 8 Stunden | € 43,85/Tag | ### VI. Dienstalterszulage Redaktionelle Anmerkungen Nummerierung lt. Originaldokument “VII. Dienstalterszulage” Den mehr als 3 Jahre ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Diese Dienstalterszulage ist mit Ausnahme von Zulagen und Zuschlägen bei der Berechnung aller übrigen Entgeltarten zu berücksichtigen. Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt: | | Zulage zum kollektivvertraglichen Monatsgrundlohn | |---|---| | Nach dem vollendeten 3. Dienstjahr | € 45,92 | | Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr | € 50,31 | | Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr | € 61,30 | | Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr | € 72,10 | | Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr | € 79,69 | | Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr | € 92,04 | | Nach dem vollendeten 30. Dienstjahr | € 106,24 | Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. ### VII. Die euromäßige Überzahlung bleibt in voller Höhe aufrecht. ### VIII. Begünstigungsklausel Der Lohnvertrag darf nicht zum Anlass genommen werden, günstigere betriebliche Vereinbarungen herabzusetzen. Wien, am 16. Februar 2026 | FACHVERBAND DER NAHUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | | |---|---| | Obmann | Geschäftsführerin | | GD Mag. Stephan BÜTTNER | Mag. Katharina KOSSDORFF | | ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNG | | | PRODUKTIONSGEWERKSCHAFT PRO-GE | | | Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer | | Reinhold Binder | Peter Schleinbach | | Branchensekretär | | | Paul HASENÖHRL | | ## Thema: Löhne und Zulagen für Mitarbeiter und Fahrer III. ## Lohnsätze Die nachfolgend angeführten Monatslöhne wurden auf Basis einer 38,5-stündigen Arbeitswoche abgeschlossen: | | Monatslohn | | |---|---|---| | € | | | | 1. | SpezialfacharbeiterInnen, VorarbeiterInnen | 2.848,43 | | 2. | FacharbeiterInnen | 2.668,37 | | 3. | KraftfahrerInnen | 2.607,92 | | 4. | StaplerfahrerInnen | 2.466,23 | | 5. | PartieführerInnen und qualifizierte ArbeitnehmerInnen | 2.362,90 | | 6. | Angelernte ArbeitnehmerInnen | 2.288,95 | | 7. | Sonstige ArbeitnehmerInnen | 2.209,14 | IV. ## Lehrlinge | | monatlich in € | |---|---| | 1. Lehrjahr | 1.009,31 | | 2. Lehrjahr | 1.274,92 | | 3. Lehrjahr | 1.806,14 | | 4. Lehrjahr | 1.912,38 | V. ## Zehrgelder Das Fahrpersonal (KraftfahrerInnen und MitfahrerInnen) erhält Zehrgelder in nachfolgender Höhe: | Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit vom Betrieb über 5 Stunden | € 30,61/Tag | |---|---| | Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit vom Betrieb über 8 Stunden | € 43,85/Tag | VI. ## Dienstalterszulage Redaktionelle Anmerkungen Nummerierung lt. Originaldokument “VII. Dienstalterszulage” Den mehr als 3 Jahre ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Diese Dienstalterszulage ist mit Ausnahme von Zulagen und Zuschlägen bei der Berechnung aller übrigen Entgeltarten zu berücksichtigen. Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt: | | Zulage zum kollektivvertraglichen Monatsgrundlohn | |---|---| | Nach dem vollendeten 3. Dienstjahr | € 45,92 | | Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr | € 50,31 | | Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr | € 61,30 | | Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr | € 72,10 | | Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr | € 79,69 | | Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr | € 92,04 | | Nach dem vollendeten 30. Dienstjahr | € 106,24 | Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. § 14 ## Urlaub (1) Hinsichtlich des Urlaubs gilt das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetz vom 7. Juli 1976 (BGBl. 1976/390) idgF. (2) Der Generalkollektivvertrag über das Urlaubsentgelt vom 22. Februar 1978 gilt mit folgenden Ergänzungen hinsichtlich der Berechnungsart: Soweit das Entgelt oder Bestandteile des Entgelts (etwa Zulagen) für die Urlaubsdauer nicht aufgrund der Arbeitszeiteinteilung feststellbar sind, sind regelmäßige Entgeltsbestandteile bei wöchentlicher oder mehrwöchentlicher Abrechnung mit dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen, bei Monatslohn oder monatlicher Abrechnung mit dem Durchschnitt der letzten 3 Monate, zu berechnen. § 15 ## Sonderzahlungen A. Urlaubszuschuss (1) Neben dem gesetzlich geregelten Urlaubsentgelt gebührt den ArbeitnehmerInnen ein Urlaubszuschuss. Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf den Urlaubszuschuss, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen. (2) Der Urlaubszuschuss wird bei Urlaubsantritt ausbezahlt. Wird der Urlaub in zwei Teilen genommen, kann der Urlaubszuschuss anteilsmäßig entrichtet werden. Unabhängig vom Urlaubsantritt kann innerbetrieblich ein für alle ArbeitnehmerInnen einheitlicher Auszahlungszeitpunkt vereinbart werden. (3) Der Urlaubszuschuss beträgt 4,35 Wochengrundlöhne, bei eingeführtem Monatslohn 1 Monatsgrundlohn in jedem Dienstjahr. (4) Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses innerhalb des ersten Dienstjahres und vor Verbrauch des zustehenden Urlaubes wird der entsprechende Anteil des Urlaubszuschusses bezahlt. (5) Der Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) ist der Lohn, der sich aus der für den/die ArbeitnehmerIn geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt. Zum Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) gehören auch die über den kollektivvertraglichen Lohn hinaus gewährten Überzahlungen und laufend gewährte Prämien, insoweit sie nicht Entgelt für Überstundenarbeit oder Aufwandsentschädigung sind. Für Lehrlinge wird die Berechnung der Lehrlingsentschädigung sinngemäß zugrunde gelegt. Zuschläge gem. § 10 dieses Kollektivvertrages und Zulagen gem. § 12 dieses Kollektivvertrages sind in die Berechnung des Wochengrundlohnes (Monatsgrundlohnes) nicht einzubeziehen. Bei Akkord- und Stücklöhnen wird der Urlaubszuschuss nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten bemessen. (6) Anspruch auf den entsprechenden Anteil des Urlaubszuschusses im Sinne des Abs. 4 haben ArbeitnehmerInnen, a) deren Arbeitsverhältnis vor Urlaubsantritt vom Arbeitgeber oder ArbeitnehmerIn gekündigt wird; b) die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 lit. h) der Gewerbeordnung*) entlassen werden; c) die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a der Gewerbeordnung*) austreten. (7) ArbeitnehmerInnen, die aus dem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a der Gewerbeordnung*) vorzeitig austreten, oder ArbeitnehmerInnen, die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 der Gewerbeordnung*) (ausgenommen lit. h)) entlassen werden, haben keinen Anspruch auf Urlaubszuschuss. (8) Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf Urlaubszuschuss, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich angeführten Fällen (zB (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40262511/Mutterschutzgesetz-1979/§-14-Weiterzahlung-des-Arbeitsentgelts)§§ 14 Abs. 4 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz)15 Abs. 2 Mutterschutzgesetz, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008788,NOR12115418/Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz-1991/§-10-Sonstige-Bezuege)§ 10 Arbeitsplatzsicherungsgesetz, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12097094/Arbeitsverfassungsgesetz/§-119-Erweiterte-Bildungsfreistellung)§ 119 Abs. 3 Arbeitsverfassungsgesetz). Für Zeiten des ungerechtfertigten Fernbleibens von der Arbeit steht kein Urlaubszuschuss zu. Für Zeiten des freiwillig vereinbarten Entfalls der Arbeitsleistung ohne Entgelt kann der Entfall des Urlaubszuschusses vereinbart werden (ausgenommen für unbezahlten Urlaub für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen i.S. des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40188841/Arbeitsverfassungsgesetz/§-118-Bildungsfreistellung)§ 118 Arbeitsverfassungsgesetz über die dort vorgesehene Dauer hinaus). Erhält der/die ArbeitnehmerIn aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz (einschließlich Sonderzahlungen), entfällt insoweit der Anspruch gegen den Arbeitgeber. (9) Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den/die ArbeitnehmerIn bzw. bei Entlassung gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 der Gewerbeordnung*) (ausgenommen lit. h)) zu einem Zeitpunkt, in dem der Urlaubszuschuss bereits ausbezahlt wurde, hat der/die ArbeitnehmerIn den zu viel erhaltenen Teil des Urlaubszuschusses entsprechend dem Rest des Dienstjahres zurückzuzahlen. Bei Kündigung durch den Arbeitgeber, vorzeitigem Austritt aus wichtigen Gründen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a der Gewerbeordnung*), einvernehmlicher Lösung des Arbeitsverhältnisses und bei Lösung wegen Übertritts in die Pension, entfällt die Rückzahlungspflicht. (10) Der Tod des/der ArbeitnehmersIn beseitigt nicht den Anspruch auf jenen Teil der Weihnachtsremuneration, der dem/der Verstorbenen gebührt hätte. B. Weihnachtsremuneration (1) Den ArbeitnehmerInnen, welche am 1. Dezember im Betrieb beschäftigt sind, gebührt eine Weihnachtsremuneration. Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf die Weihnachtsremuneration, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen. (2) Die Weihnachtsremuneration wird spätestens in der ersten vollen Dezemberwoche ausbezahlt. (3) Die Weihnachtsremuneration beträgt 4,35 Wochengrundlöhne, bei eingeführtem Monatslohn 1 Monatsgrundlohn in jedem Kalenderjahr. (4) Bei Eintritt während des Jahres und bei Lösung des Arbeitsverhältnisses vor Fälligkeit der Weihnachtsremuneration wird der entsprechende Anteil bezahlt. (5) Der Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) ist der Lohn, der sich aus der für den/die ArbeitnehmerIn geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt. Zum Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) gehören auch die über den kollektivvertraglichen Lohn hinaus gewährten Überzahlungen und laufend gewährten Prämien, insoweit sie nicht Entgelt für Überstundenarbeit oder Aufwandsentschädigung sind. Für Lehrlinge wird die Berechnung der Lehrlingsentschädigung sinngemäß zugrunde gelegt. Zuschläge gem. § 10 dieses Kollektivvertrages und Zulagen gem. § 12 dieses Kollektivvertrages sind in die Berechnung des Wochengrundlohnes (Monatsgrundlohnes) nicht einzubeziehen. Bei Akkord- und Stücklöhnen wird die Weihnachtsremuneration nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten bemessen. (6) Anspruch auf den entsprechenden Anteil der Weihnachtsremuneration im Sinne des Abs. 4 haben ArbeitnehmerInnen, a) deren Arbeitsverhältnis vor Fälligkeit vom Arbeitgeber oder ArbeitnehmerIn gekündigt wird; b) die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40194279/Gewerbeordnung-1994/§-81)§ 81 lit. h) der Gewerbeordnung*) entlassen werden oder c) die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a der Gewerbeordnung*) austreten. (7) ArbeitnehmerInnen, die aus dem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40152959/Gewerbeordnung-1994/§-82a)§ 82a der Gewerbeordnung*) vorzeitig austreten oder die gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 der Gewerbeordnung*) (ausgenommen lit. h)) entlassen werden, haben keinen Anspruch auf Weihnachtsremuneration. (8) Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration, ausgenommen in den gesetzlich ausdrücklich angeführten Fällen (zB (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40262511/Mutterschutzgesetz-1979/§-14-Weiterzahlung-des-Arbeitsentgelts)§§ 14 Abs. 4 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40255811/Mutterschutzgesetz-1979/§-15-Anspruch-auf-Karenz)15 Abs. 2 Mutterschutzgesetz, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008788,NOR12115418/Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz-1991/§-10-Sonstige-Bezuege)§ 10 Arbeitsplatzsicherungsgesetz, (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12097094/Arbeitsverfassungsgesetz/§-119-Erweiterte-Bildungsfreistellung)§ 119 Abs. 3 Arbeitsverfassungsgesetz). Für Zeiten des ungerechtfertigten Fernbleibens von der Arbeit steht keine Weihnachtsremuneration zu. Für Zeiten des freiwillig vereinbarten Entfalls der Arbeitsleistung ohne Entgelt kann der Entfall der Weihnachtsremuneration vereinbart werden (ausgenommen für unbezahlten Urlaub für Schulungs- und Bildungsveranstaltungen i.S. des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40188841/Arbeitsverfassungsgesetz/§-118-Bildungsfreistellung)§ 118 Arbeitsverfassungsgesetz über die dort vorgesehene Dauer hinaus). Erhält der/die ArbeitnehmerIn aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz (einschließlich Sonderzahlungen), entfällt insoweit der Anspruch gegen den Arbeitgeber. (9) Bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund sowie bei Lösung des Dienstverhältnisses gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007517,NOR40212621/Gewerbeordnung-1994/§-82)§ 82 der Gewerbeordnung*) (ausgenommen lit. h)) nach der Auszahlung der Weihnachtsremuneration, hat der/die ArbeitnehmerIn den zu viel erhaltenen Teil der Weihnachtsremuneration, entsprechend dem Rest des Berechnungszeitraumes, zurückzuzahlen. In allen anderen Fällen der Lösung des Arbeitsverhältnisses entfällt die Rückzahlungspflicht. * In allen anderen Fällen der Lösung des Arbeitsverhältnisses entfällt die Rückzahlungspflicht. (10) Der Tod des/der ArbeitnehmersIn beseitigt nicht den Anspruch auf jenen Teil der Weihnachtsremuneration, der dem/der Verstorbenen gebührt hätte. ## Thema: Einstufung und Lohngruppen III. ## Lohnsätze Die nachfolgend angeführten Monatslöhne wurden auf Basis einer 38,5-stündigen Arbeitswoche abgeschlossen: | | Monatslohn | | |---|---|---| | € | | | | 1. | SpezialfacharbeiterInnen, VorarbeiterInnen | 2.848,43 | | 2. | FacharbeiterInnen | 2.668,37 | | 3. | KraftfahrerInnen | 2.607,92 | | 4. | StaplerfahrerInnen | 2.466,23 | | 5. | PartieführerInnen und qualifizierte ArbeitnehmerInnen | 2.362,90 | | 6. | Angelernte ArbeitnehmerInnen | 2.288,95 | | 7. | Sonstige ArbeitnehmerInnen | 2.209,14 | § 11 ## Lohnzahlung (1) Die ArbeitnehmerInnen werden nach der Art der ihnen übertragenen Arbeit und Verwendung in Lohngruppen/-kategorien eingestuft. (2) Die Lohnsätze für die einzelnen Lohngruppen/-kategorien werden in Lohnverträgen der Wirtschaftszweige des Fachverbandes der Nahrungs- und Genussmittelindustrie festgelegt. Die Lohnverträge bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages und können unabhängig von der Laufzeit dieses Kollektivvertrages von den Vertragspartnern gem. § 27 Abs. 3 abgeändert werden. (3) Der Lohnzahlungszeitraum kann für eine Woche oder für einen Monat festgelegt werden. Der Lohnabrechnungszeitraum kann eine oder mehrere Wochen, oder einen Monat umfassen. Akontierungen sind einvernehmlich zu regeln. (4) Die Abrechnung der Arbeitsentgelte hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Arbeitnehmer(innen) am festgelegten Lohnzahlungstag ihren Lohn erhalten. (5) Die Auszahlung der Arbeitsentgelte soll ohne Störung des Arbeitsablaufes während der Arbeitszeit erfolgen. (6) Bei Einführung der bargeldlosen Lohnzahlung ist eine Betriebsvereinbarung im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) zu schließen. (7) Den ArbeitnehmerInnen ist mit der Abrechnung der Arbeitsentgelte eine Aufstellung mit genauer Angabe der Lohnhöhe, der Anzahl der verrechneten Arbeitsstunden, der Zuschläge, der Zulagen und Abzüge auszufolgen. (8) Hinsichtlich der Gleichheit des Entgelts für männliche und weibliche Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit wird auf das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20003395)Gleichbehandlungsgesetz 2004 idgF. hingewiesen. (9) Die Lehrlingsentschädigung beträgt im | 1. Lehrjahr mindestens | 35 %, | |---|---| | 2. Lehrjahr mindestens | 45 %, | | 3. Lehrjahr mindestens | 65 %, | | 4. Lehrjahr mindestens | 70 % | des niedrigsten Facharbeiterlohnes des jeweiligen Lohnvertrages. (10) Auf Verlangen des Betriebsrates ist (iSd. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR12112364/Arbeitsverfassungsgesetz/§-89-Ueberwachung)§§ 89ff Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) BGBl. 1974/22 idgF.) die Einreihung der ArbeitnehmerInnen im Lohnvertrag mit diesem zu beraten. (11) Dem/Der ArbeitnehmerIn ist gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008872,NOR40260833/Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz/§-2-Schriftliche-Aufzeichnung-des-Inhalts-des-Arbeitsvertrages)§ 2 (Abs.1) Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. 1993/459 idgF. unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Dienstzettel über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag auszuhändigen. Die Mitteilung über sich ergebende diesbezügliche Änderungen erfolgt ebenfalls mittels Dienstzettels. (Muster für einen Dienstzettel siehe Anhang 2) ## Thema: Arbeitszeiten, Überstunden und Nachtarbeit II. ## Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 1 AZG 1. Für die 11. und 12. Arbeitsstunde am Tag wird, sofern es sich um eine 3. oder 4. Überstunde handelt, ein 100 %iger Zuschlag bezahlt. Diese Überstunden müssen ausdrücklich angeordnet sein. 2. Bei Zusammentreffen dieses Zuschlages mit anderen kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Zuschlägen gilt jeweils nur der Höchste. 3. Auf betrieblicher Ebene bestehende Regelungen und Zuschläge sind auf diese kollektivvertraglichen und gesetzlichen Regelungen voll anrechenbar. 4. Werden in einer Arbeitswoche mehr als 50 Stunden gearbeitet, so gebührt ab der 51. Arbeitsstunde, sofern es sich um eine angeordnete Überstunde handelt, ein Zuschlag in der Höhe von 100 %. Dieser Punkt gilt nicht bei Gleitzeit. 5. Abweichende Regelungen zu den Punkten 1. bis 5. – auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ungünstigere – sind über Betriebsvereinbarung möglich. § 4 ## Arbeitszeit (1) Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit darf die für den jeweiligen Verband durch Arbeitszeitverkürzungs-Kollektivvertrag festgelegte Stundenanzahl * nicht überschreiten, soweit durch den jeweils anzuwendenden Arbeitszeitverkürzungs-Kollektivvertrag oder im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. (2) Die Arbeitswoche beginnt grundsätzlich am Montag 0.00 Uhr. Abweichungen können jedoch, den Erfordernissen entsprechend, von den Vertragspartnern für einzelne Wirtschaftszweige einvernehmlich festgelegt werden. (3) Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage erfolgt unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. 1974/22 idgF., ist zu beachten. Eine Teilung der so vereinbarten täglichen Arbeitszeit, soweit sie nicht durch die gemäß § 6 festgelegten Pausen bedingt ist, ist einseitig unzulässig. (4) Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11)§ 11 Abs. 2 bis 3 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG), BGBl. 1987/599 idgF., kann die wöchentliche Normalarbeitszeit der Jugendlichen an jene der erwachsenen ArbeitnehmerInnen angeglichen werden. Dabei darf die tägliche Normalarbeitszeit iSd. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11)§ 11 Abs 3 KJBG 9 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten. (5) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann sowohl für einzelne Betriebe als auch für einzelne Betriebsabteilungen auf fünf Tage verteilt werden. Die notwendigen Vereinbarungen erfolgen im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat. (6) Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den ArbeitnehmerInnen eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. 1969/461 idgF., die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 26, durch Betriebsvereinbarung höchstens 52, zusammenhängende, die Ausfallstage einschließende Wochen verteilt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf diesfalls 9 und die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten. (7) Die regelmäßige Arbeitszeit an Samstagen endet um 12:00 Uhr. Die Arbeitszeit der ArbeitnehmerInnen, die in der Auslieferung (Expedit) und im Verkauf tätig sind, endet mit der für Samstage behördlich festgesetzten Ladenöffnungszeit. Den Erfordernissen entsprechend können für diese ArbeitnehmerInnen und für durchlaufend (kontinuierlich) arbeitende Betriebe und Schichtbetriebe bzw. Betriebsabteilungen abweichende Regelungen getroffen werden. (8) Durchrechenbare Normalarbeitszeit 1. Anstelle der in Abs. 1 angeführten Regelungen kann mittels Betriebsvereinbarung, oder – wenn kein Betriebsrat besteht – mittels schriftlicher Einzelvereinbarung, für Betriebe oder Betriebsabteilungen die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die gemäß Abs. 1 geltende wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 45 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschreiten. Eine Unterschreitung ist dann zulässig, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. Der Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 52 Wochen verlängert werden. 2. Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit in den einzelnen Wochen ist in der Betriebsvereinbarung (bzw. schriftlichen Einzelvereinbarung) nach Möglichkeit für den gesamten Durchrechnungszeitraum festzulegen. Abweichungen von der so in den einzelnen Wochen festgelegten Normalarbeitszeit sind im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (bzw. wenn kein Betriebsrat besteht, mit dem/der betroffenen ArbeitnehmerIn festzulegen. 3. Für Wochenstunden nach der 40. bis einschließlich der 45. geleisteten Wochenstunde gebührt ein Zeitzuschlag von 15%. 4. Ist am Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, so sind Zeitguthaben (Grundstunden und Zeitzuschlag) wie Überstunden abzurechnen. 5. Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein fest, so ist dies einvernehmlich zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn festzulegen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Betriebsrat hinzuzuziehen. 6. Bei Zusammentreffen einer vereinbarten durchrechenbaren Normalarbeitszeit im Sinne dieses Absatzes und einer Einarbeitungsvereinbarung gemäß Abs. 6 dürfen 45 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche nicht überschritten werden. 7. Vereinbarungen über eine durchrechenbare Normalarbeitszeit im Sinne dieses Absatzes sind nur dann zulässig, wenn eine Vereinbarung über den Monatslohn besteht oder mit Wirksamkeit für alle vollen Monate des Durchrechnungszeitraumes gleichzeitig abgeschlossen wird. Zulagen und Zuschläge sind in jenem Lohnabrechnungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die Arbeitsstunden geleistet werden. 8. Scheidet ein/e ArbeitnehmerIn während des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes aus, so gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung. Endet das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder begründete Entlassung, so gebührt Normalstundenentlohnung. 9. Das im Verhältnis zur geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel erhaltene Entgelt hat der/die ArbeitnehmerIn dann zurückzuzahlen, wenn er/sie selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder begründet entlassen wird. (9) Tägliche Normalarbeitszeit Die tägliche Normalarbeitszeit kann außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen 10 Stunden betragen, wenn 1) die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt, oder 2) eine Vereinbarung über gleitende Arbeitszeit im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206199/Arbeitszeitgesetz/§-4b-Gleitende-Arbeitszeit)§ 4b Arbeitszeitgesetz abgeschlossen wird. (10) Am 24. und 31. Dezember endet die betriebliche Arbeitszeit nach Ableistung von 4 Arbeitsstunden, jedoch spätestens um 12:00 Uhr ohne Lohnausfall für diese Tage. Für die nach 4 Arbeitsstunden bzw. nach 12:00 Uhr erbrachte Arbeitsleistung gebührt Überstundenentlohnung (Grundstunde + Überstundenzuschlag). Wird sowohl für den 24. als auch für den 31. Dezember Urlaub vereinbart, so sind beide Tage insgesamt mit einem Urlaubstag zu bewerten. Wird nur an einem der beiden Tage Urlaub in Anspruch genommen, so ist er gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376)Urlaubsgesetz (UrlG), BGBl. 1976/390 idgF., mit einem Urlaubstag zu verrechnen. (11) Vor- und Abschlussarbeiten, wie zB. das Reinigen von Maschinen, Apparaten, Gebrauchsgegenständen und des Arbeitsplatzes, gelten als Arbeitszeit. (12) Allen ArbeitnehmerInnen, die während einer betrieblich festgelegten Pause beschäftigt sind, wird diese Zeit in die Arbeitszeit eingerechnet, sofern die Pause nicht spätestens 2 Stunden vor dem Ende der an diesem Tag geltenden Arbeitszeit nachgeholt werden kann. § 9 ## Nachtarbeit (1) Für die im Schicht- bzw. durchlaufenden (kontinuierlichen) Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen gilt die Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr als zuschlagspflichtige Nachtarbeitszeit. Für die Zeit von 20:00 bis 22:00 Uhr kann in der Lohntafel ein Zuschlag vereinbart werden. (2) Für die nicht im Schicht- bzw. durchlaufenden (kontinuierlichen) Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen gilt als Nachtarbeitszeit die Zeit zwischen 20:00 und 6:00 Uhr. Die in diesem Zeitraum geleistete Arbeit ist gem. den Bestimmungen des § 10 zuschlagspflichtig. (3) Nachtarbeit ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie unter den in den §§ 4 und 5 vorgesehenen Vereinbarungen zulässig. (4) Die Nachtarbeit teilt sich a) in regelmäßige Arbeit, die aufgrund der Bestimmungen des § 5 in durchlaufend (kontinuierlich) arbeitenden Betrieben oder Schichtbetrieben bzw. Betriebsabteilungen ganz oder teilweise in der Nachtzeit zu leisten ist (§ 9 Abs. 1); b) in regelmäßige Arbeit, die aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 ganz oder teilweise in der Nachtzeit zu leisten ist (§ 9 Abs. 2); c) in Überstundenarbeit, die in der festgelegten Nachtzeit zu leisten ist. (5) ArbeitnehmerInnen, die vor dem 01.10.1998 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zu einem dem fachlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages unterliegenden Betrieb standen und bis heute ununterbrochen stehen, und von einem Tagesarbeitsplatz auf einen Nachtarbeitsplatz wechseln, können binnen vier Wochen ab Antritt der Nachtarbeit verlangen, nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten wieder auf einem Tagesarbeitsplatz eingesetzt zu werden. Ist dies nicht möglich, so besteht ein Anspruch auf einen gerechtfertigten vorzeitigen Austritt. Dieser hat binnen einer Woche nach Ablehnung des Arbeitgebers zur weiteren Beschäftigung auf einem Tagesarbeitsplatz zu erfolgen. (6) Besteht aufgrund von Nachtarbeit eine nachweisliche Gesundheitsgefährdung, die über das durch Nachtarbeit üblicherweise bestehende Ausmaß hinausgeht, so hat der/die ArbeitnehmerIn gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40034221/Arbeitszeitgesetz/§-12c-Versetzung)§ 12c AZG nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten Anspruch auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz. Ist dies nicht möglich, so besteht ein Anspruch auf einen gerechtfertigten vorzeitigen Austritt. Dieser hat binnen einer Woche nach Ablehnung des Arbeitgebers zur weiteren Beschäftigung auf einem Tagesarbeitsplatz zu erfolgen. Die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008910,NOR12108948/ArbeitnehmerInnenschutzgesetz/§-51-Sonstige-besondere-Untersuchungen)§ 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. 1994/ 450 idgF. iVm Verordnung über die (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10009034)Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. Nr. II 27/97, sind zu beachten. Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008910,NOR40210308/ArbeitnehmerInnenschutzgesetz/§-57-Kosten-der-Untersuchungen)§ 57 ASchG sind die Kosten solcher Untersuchungen vom Arbeitgeber zu tragen. (7) ArbeitnehmerInnen, die unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu 12 Jahren oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen iSd. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40255835/Urlaubsgesetz/§-16-Pflegefreistellung)§ 16 Urlaubsgesetz BGBl. 1976/390 idgF., ab der Pflegestufe 3 zu versorgen haben, haben im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten Anspruch auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz. Ist dies nicht möglich, so besteht ein Anspruch auf einen gerechtfertigten vorzeitigen Austritt. Dieser hat binnen einer Woche nach Ablehnung des Arbeitgebers zur weiteren Beschäftigung auf einem Tagesarbeitsplatz zu erfolgen. (8) Der Arbeitgeber hat bei Einteilung der Nachtarbeit nach Möglichkeit die Bedürfnisse der ArbeitnehmerInnen, die eine berufsbildende Weiterbildungseinrichtung oder Schule besuchen, oder dies beabsichtigen, zu berücksichtigen. Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist er innerbetrieblich auszuschreiben. ArbeitnehmerInnen, die Nachtarbeit leisten und die freiwerdende Arbeit – allenfalls nach zumutbarer Schulung – verrichten können, sind vorrangig zu berücksichtigen. (9) Die jeweils bestehenden Bestimmungen über die Zuschläge für Nachtarbeit können durch Betriebsvereinbarung dahingehend abgeändert werden, dass die Hälfte dieser Zuschläge im Einvernehmen mit den betreffenden ArbeitnehmerInnen in Form von Zeitausgleich konsumiert und die andere Hälfte in Geld abgegolten werden kann. Diesfalls beträgt der Zeitraum für den Zeitausgleich 26 Wochen und kann durch die Betriebsvereinbarung bis zu maximal 52 Wochen ausgedehnt werden. ## Thema: Fristen für Ansprüche und Kündigung § 22 ## Verfall von Ansprüchen (1) Der/Die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, bei Auszahlung des Arbeitsentgeltes den ausbezahlten Betrag sofort vor dem Auszahlenden nachzuprüfen und gegebenenfalls unverzüglich zu reklamieren. (2) Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen binnen fünf Monaten nach dem Entstehen bzw. Bekanntwerden geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt. (3) Bei rechtzeitiger Geltendmachung der Ansprüche bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt. (4) Ein Verzicht auf die Ansprüche des/der ArbeitnehmersIn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann vom (von der) ArbeitnehmerIn innerhalb von 6 Arbeitstagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Aushändigung der Endabrechnung, rechtswirksam widerrufen werden. Der Widerruf des Verzichts auf die Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung (§ 21 Abs. 3 lit. d)) ist dann nicht möglich, wenn die einvernehmliche Auflösung anstelle einer begründeten fristlosen Entlassung tritt. (5) Die Fristen für die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche werden für die Zeit der Präsenzdienstleistung und des Karenzurlaubs nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz gehemmt. § 20 ## Lösung des Arbeitsverhältnisses (1) Nach einer allenfalls vereinbarten Probezeit gem. § 3 Abs. 2 Kollektivvertrag kann das Arbeitsverhältnis jeweils zum Ende der Arbeitswoche unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen gelöst werden: Die Kündigungsfrist beträgt bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von bis zu 6 Monaten 1 Woche beiderseits. Darüber hinaus beträgt die Kündigungsfrist: für den/die ArbeitnehmerIn bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von | über 6 Monaten | 4 Wochen. | |---|---| für den Arbeitgeber bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von | über 6 Monaten | 6 Wochen, | |---|---| | über 2 Jahren | 8 Wochen, | | über 5 Jahren | 13 Wochen, | | über 15 Jahren | 17 Wochen, | | über 25 Jahren | 21 Wochen. | (2) Wurde das Arbeitsverhältnis für eine befristete Zeit eingegangen, so endet dasselbe mit Ablauf der vereinbarten Zeit. (3) Bezüglich des Schutzes für ältere ArbeitnehmerInnen wird auf das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)Arbeitsverfassungsgesetz hingewiesen. (4) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber unter anderem verpflichtet, dem/der ArbeitnehmerIn a) das gebührende Entgelt zu bezahlen, - b) über Verlangen ein schriftliches Zeugnis auszustellen und - c) die Arbeitspapiere auszufolgen. - Im Falle einer angemessenen Akontierung kann die Endabrechnung bzw. die Auszahlung eines noch fälligen Entgeltrestes bis zu 1 Woche nach Beendigung der jeweils vereinbarten Abrechnungsperiode erfolgen. Der/Die ArbeitnehmerIn ist unter anderem verpflichtet, die in seinem Gewahrsam befindlichen Werkstücke, Werkzeuge, Arbeitsunterlagen, Arbeitskleidung und Urkunden zurückzustellen. (5) Während der Kündigungsfrist sind dem/der ArbeitnehmerIn auf sein (ihr) Verlangen mindestens acht Arbeitsstunden pro Woche ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben, bei Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn mindestens 4 Stunden. ## Thema: Zusätzlicher Krankengeldzuschuss bei Arbeitsunfall ## Zu § 17 Krankengeldzuschuss: B) Arbeitsunfall Über die Anspruchsdauer gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)EFZG, BGBI. Nr. 399/74 idgF hinaus, gilt folgende Krankengeldzuschussregelung: Ein Zuschuss im Ausmaß des Differenzbetrages zwischen Krankengeld und 80% des Nettolohnes. Beruht die Arbeitsverhinderung auf einem Arbeitsunfall, so gebührt ein Zuschuss bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit bis zu 15 Jahren für 4 Wochen, das ist für die 9.-12. Krankheitswoche, von über 15 Jahren durch 2 Wochen, das ist die 11. und 12. Krankheitswoche. ## Thema: Prämien für Lehrlinge ## Qualitätsprämie für Lehrlinge Gültig ab 1. Jänner 2011 Der Lehrling ist verpflichtet, den “Ausbildungsnachweis zur Mitte Lehrzeit” (gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40248378/Berufsausbildungsgesetz/§-19c-Beihilfen-fuer-die-betriebliche-Ausbildung-von-Lehrlingen)§ 19c BAG vom 2.4.2009) zu absolvieren. Bei positiver Bewertung hat er Anspruch auf eine einmalige Prämie in Höhe von 5% der Förderung, die das Unternehmen gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40248378/Berufsausbildungsgesetz/§-19c-Beihilfen-fuer-die-betriebliche-Ausbildung-von-Lehrlingen)§ 19c BAG vom 2.4.2009 erhält. Die Prämie ist gemeinsam mit der Lehrlingsentschädigung auszubezahlen, die nach dem Erhalt der Förderung fällig wird. Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs. Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in Höhe von 250 Euro brutto. Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs.