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Kollektivvertrag

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abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund.

Redaktionelle Anmerkungen

Erweiterung der Geltung dieses Kollektivvertrages durch KV vom 18. Februar 1953 auf die altkatholische Kirchengemeinschaft in Österreich. Ferner gilt für die israelitische Glaubensgemeinschaft in Österreich der Versöhnungstag als arbeitsfreier Tag.

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I. Geltungsbereich

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Gilt ab: 12.06.1954

ÄnderungenKV 12.6.1954

1954-06-11
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Arbeitnehmer, die

Ende

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II. Freistellung von der Arbeitsleistung am Karfreitag

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(1)

Die in Abschnitt I genannten Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber am Karfreitag von der Arbeitsleistung freigestellt, wenn sie dies von ihm spätestens eine Woche vorher begehren.

(2)

Die Freistellung von der Arbeitsleistung gemäß Abs. 1 erfolgt nicht, wenn die Arbeitsleistung der in Abschnitt I genannten Arbeitnehmer am Karfreitag aus betriebsbedingten Gründen erforderlich ist.

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III. Entgeltzahlung

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(1)

Wegen eines Arbeitsausfalles gemäß Abschnitt II Abs. 1 darf ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt nicht gemindert werden.

(2)

In allen anderen Fällen der Entgeltbemessung ist das regelmäßige Entgelt zu leisten.

(3)

Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer für die Arbeit gebührt, die er nach der für den Betrieb geltenden Arbeitszeiteinteilung am Karfreitag zu leisten hätte, wenn er nicht gemäß Abschnitt II von der Arbeitsleistung freigestellt wäre. Steht der Arbeitnehmer im Akkord-, Stück- oder Gedinglohn, so ist das regelmäßige Entgelt unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen nach dem Durchschnitt der letzten 12 Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweiser geleisteter Arbeiten zu bemessen.

(4)

Für die Heimarbeit gelten als regelmäßiges Entgelt zwei Drittel vom Hundert der in den letzten 26 Wochen fällig gewordenen reinen Arbeitsentgelte ohne Unkostenzuschläge.

(5)

Das regelmäßige Entgelt ist Heimarbeitern sowie solchen Hausgewerbetreibenden, die nur mit ihren Familienangehörigen oder mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften arbeiten, von dem die Heimarbeit ausgebenden Gewerbetreibenden oder Zwischenmeister zu zahlen.

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IV. Entlohnung der Arbeit am Karfreitag

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Gilt ab: 12.06.1954

ÄnderungenKV 12.6.1954

1954-06-11
(Anm.: im Titel und im 1. Satz entfällt \"evangelisch\")

Werden Arbeitnehmer, die Freistellung von der Arbeit am Karfreitag begehrt haben, gemäß Abschnitt II Abs. 2 zur Arbeitsleistung herangezogen, so gebührt außer dem Entgelt gemäß Abschnitt III auch noch das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt. Ende Hierbei ist der Berechnung des Entgelts bei einem nach Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenen Entgelt für einen vollen Arbeitstag ein Sechsundzwanzigstel des auf einen Monat entfallenden Entgelts, bei einem nach Wochen bemessenen Entgelt ein Sechstel des Wochenlohnes zugrundezulegen.

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V. Zahlungstermin

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Das regelmäßige Entgelt (Abschnitt III) sowie allenfalls das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt (Abschnitt IV) ist zahlbar am Zahlungstage der Löhne (Gehälter) desjenigen Lohnzahlungszeitraumes, in den der Karfreitag fällt.

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VI. Wirksamkeitsbeginn

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Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. April 1952 in Kraft.

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Wien, am 3. April 1952.

BUNDESKAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT

Der Präsident:
Der Generalsekretär:

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

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Kollektivvertrag

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abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund.

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Karfreitagsregelung

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Die Bestimmungen des am 3. April 1952 zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund abgeschlossenen Kollektivvertrages, der die Freistellung der der evangelischen Religionsgemeinschaft angehörigen Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung am Karfreitag gegen Fortzahlung des Entgeltes zum Gegenstande hat, finden auch auf Arbeitnehmer Anwendung, die der altkatholischen Kirchengemeinschaft in Österreich angehören. Diese Bestimmungen finden ferner auf Arbeitnehmer, die der israelitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich angehören, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß für diese Arbeitnehmer der Versöhnungstag als arbeitsfreier Tag gilt.

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Wien, am 18. Februar 1953

BUNDESKAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND

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Kollektivvertrag

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zur Abänderung des Kollektivvertrages vom 3. April 1952 betreffend Freistellung von der Arbeitsleistung am Karfreitag, abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund.

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Karfreitagsregelung

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1.)Abschnitt I. Geltungsbereich, erhält folgende neue Fassung:

“Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Arbeitnehmer, die

2.)In der Überschrift zu Abschnitt IV. entfällt der Ausdruck “evangelischer Arbeitnehmer”.

3.)Im Abschnitt IV. erster Satz entfällt das Wort “evangelische”.

Wien, den 30. April 1954.

BUNDESKAMMER DER GEWERBLICHEN WIRTSCHAFT
Der PräsidentDer Generalsekretär
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
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II. Freistellung von der Arbeitsleistung am Karfreitag

(1)

Die in Abschnitt I genannten Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber am Karfreitag von der Arbeitsleistung freigestellt, wenn sie dies von ihm spätestens eine Woche vorher begehren.

(2)

Die Freistellung von der Arbeitsleistung gemäß Abs. 1 erfolgt nicht, wenn die Arbeitsleistung der in Abschnitt I genannten Arbeitnehmer am Karfreitag aus betriebsbedingten Gründen erforderlich ist.

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I. Geltungsbereich

Gilt ab: 12.06.1954

ÄnderungenKV 12.6.1954

1954-06-11
Dieser Kollektivvertrag gilt für alle Arbeitnehmer, die

Ende

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III. Entgeltzahlung

(1)

Wegen eines Arbeitsausfalles gemäß Abschnitt II Abs. 1 darf ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt nicht gemindert werden.

(2)

In allen anderen Fällen der Entgeltbemessung ist das regelmäßige Entgelt zu leisten.

(3)

Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer für die Arbeit gebührt, die er nach der für den Betrieb geltenden Arbeitszeiteinteilung am Karfreitag zu leisten hätte, wenn er nicht gemäß Abschnitt II von der Arbeitsleistung freigestellt wäre. Steht der Arbeitnehmer im Akkord-, Stück- oder Gedinglohn, so ist das regelmäßige Entgelt unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen nach dem Durchschnitt der letzten 12 Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweiser geleisteter Arbeiten zu bemessen.

(4)

Für die Heimarbeit gelten als regelmäßiges Entgelt zwei Drittel vom Hundert der in den letzten 26 Wochen fällig gewordenen reinen Arbeitsentgelte ohne Unkostenzuschläge.

(5)

Das regelmäßige Entgelt ist Heimarbeitern sowie solchen Hausgewerbetreibenden, die nur mit ihren Familienangehörigen oder mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften arbeiten, von dem die Heimarbeit ausgebenden Gewerbetreibenden oder Zwischenmeister zu zahlen.

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IV. Entlohnung der Arbeit am Karfreitag

Gilt ab: 12.06.1954

ÄnderungenKV 12.6.1954

1954-06-11
(Anm.: im Titel und im 1. Satz entfällt 'evangelisch')

Werden Arbeitnehmer, die Freistellung von der Arbeit am Karfreitag begehrt haben, gemäß Abschnitt II Abs. 2 zur Arbeitsleistung herangezogen, so gebührt außer dem Entgelt gemäß Abschnitt III auch noch das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt. Ende Hierbei ist der Berechnung des Entgelts bei einem nach Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenen Entgelt für einen vollen Arbeitstag ein Sechsundzwanzigstel des auf einen Monat entfallenden Entgelts, bei einem nach Wochen bemessenen Entgelt ein Sechstel des Wochenlohnes zugrundezulegen.

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V. Zahlungstermin

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