# Handwerk und Gewerbe / Mühlengewerbe - **Variante:** `SI-2207_de` (Gruppe `handwerk-gewerbe-muehlengewerbe`) - **Anstellungsart:** Angestellte - **Bundesländer:** Steiermark, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten - **Gewerkschaft:** GPA-djp - **Gültig ab / Stand:** 2026-08-25 / 2026-08-25 - **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=handwerk-gewerbe-muehlengewerbe&variant-id=SI-2207_de&topic-id=1 - **Abgerufen:** 2026-09-09 ## Teil: Lohn-/Gehaltsordnung (Version 20250801, gültig ab 2025-07-31) ## Kollektivvertrag Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Wirtschaftskammer Österreich abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Müller und Mischfuttererzeuger, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, GPA, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 ### § 1 Geltungsbereich Der Kollektivvertrag gilt a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich; b) fachlich: für alle Mühlen (einschließlich Öl- und Schälmühlen) und Mischfuttererzeuger, die dem Bundesverband der Müller und Mischfuttererzeuger (Berufsgruppe gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10007962,NOR12090070/Wirtschaftskammergesetz-1998/§-49-Berufsgruppenausschuesse)§ 49 WKG) in der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe angehören; c) persönlich: für alle dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge. ### § 2 Mindestgehälter Abweichend zu § 17 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung, in Kraft seit 1.1.2025, abgeschlossen am 25.11.2024, wird die Gehaltstabelle mit Wirkung vom 1.8.2025 wie folgt geändert: Verwendungsgruppe I Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfs-arbeiten zu werten sind. Kaufmännische und administrative Angestellte zB: Hilfskräfte in Büro, Werkstätte, Registratur, Magazin, Lager, Versand (zB Maschinschreiber nach Konzept, Werkstättenschreiber bzw Lohnschreiber); Eingeben von EDV-Daten während der Anlernzeit (höchstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten); Adremapräger und ähnliche. Technische Angestellte zB: Kopisten. | Verwendungsgruppenjahre | Monatliches Mindestgrundgehalt € | |---|---| | Im 1. u 2. Verwendungsgruppenjahr | 1.952,30 | | nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 1.965,32 | | nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 1.988,69 | | nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 2.110,07 | | nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 2.231,44 | | nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 2.352,31 | | nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 2.458,45 | | nach 14 Verwendungsgruppenjahren | 2.562,26 | | nach 16 Verwendungsgruppenjahren | 2.647,13 | | nach 18 Verwendungsgruppenjahren | 2.735,79 | Verwendungsgruppe II Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist. Auch während der Einarbeitungszeit ist die Einreihung in die vorstehende Gruppe durchzuführen. Kaufmännische und administrative Angestellte zB: Stenotypisten, Phonotypisten, Schreibkräfte für Textverarbeitungsanlagen, Fakturisten mit einfacher Verrechnung, Telefonisten mit Auskunftserteilung oder solche, die zehn oder mehr Nebenstellen bedienen, Fernschreiber, Werkstättenschreiber, die für größere Abteilungen oder mit vielseitigen Arbeiten beschäftigt sind, qualifizierte Hilfskräfte in Büro, Betrieb, Lager und Versand, qualifizierte Hilfskräfte an Buchungsmaschinen, soweit sie nicht auch eine der in Verwendungsgruppe III genannten Buchhaltungsarbeiten ausführen, Lohnrechner (das sind Angestellte, die ohne Rücksicht darauf, ob sie die Tätigkeit eines Lohnschreibers ausüben, auch die vorgeschriebenen Lohnsätze, Lohnabzüge und Lohnzuschläge errechnen und einsetzen, wenn sie diese Tätigkeit unter Anleitung von Angestellten einer höheren Verwendungsgruppe ausführen), Inkassanten, Verkäufer im Detailgeschäft, Tätigkeit in der Datenerfassung zur Eingabe bzw. Übertragung von Daten auf Datenträger, einschließlich der Prüfung der eingegebenen Daten. Technische Angestellte zB: Technische Zeichner. | Verwendungsgruppenjahre | Monatliches Mindestgrundgehalt € | |---|---| | Im 1. u 2. Verwendungsgruppenjahr | 2.022,77 | | nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 2.048,69 | | nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 2.181,56 | | nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 2.315,84 | | nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 2.448,78 | | nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 2.579,48 | | nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 2.695,61 | | nach 14 Verwendungsgruppenjahren | 2.809,56 | | nach 16 Verwendungsgruppenjahren | 2.903,64 | | nach 18 Verwendungsgruppenjahren | 2.997,69 | Verwendungsgruppe III Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbständig erledigen. Kaufmännische und administrative Angestellte zB: Korrespondenten, Übersetzer, Stenotypisten und Phonotypisten mit besonderer Verwendung, Stenotypisten und Phonotypisten mit einer Fremdsprache, Bürokräfte in Buchhaltung (das sind Kontenführer, Kontokorrentführer, Saldokontisten, Magazin-, Material-, Lagerbuchhalter, auch wenn sie an Buchungsmaschinen oder sonstigen Anlagen, die der Erstellung der Erfolgsrechnung dienen, tätig sind), Lohn- und Gehaltsverrechner (das sind Angestellte, die über die Arbeit eines Lohnrechners hinaus die Lohn- und Gehaltslisten auszahlungsreif gestalten und allenfalls die im Lohnbüro erforderlichen Nacharbeiten, zum Beispiel Abrechnung mit Sozialversicherungsträgern, Finanzamt, durchführen), Telefonisten mit regelmäßiger fremdsprachiger Auskunftserteilung, Sekretär(in), Fakturisten mit einfachen Verrechnungsaufgaben, zu denen Branchenkenntnisse und Branchenerfahrung notwendig sind, Kassiere in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis zu 50 Dienstnehmern oder solche, die einem Hauptkassier unterstehen, Angestellte im Ein- und Verkauf, Statistiker, Magazineure, Expedienten (ausgenommen Postexpedienten), Registraturleiter, Programmierer im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, insbesondere während der Einarbeitung, Operator, Tätigkeiten in der Datenerfassung mit Aufsichts- oder Koordinierungsfunktion, Vertreter, Verkäufer im Detailgeschäft mit besonderen Fachkenntnissen oder Fremdsprachen, Diplomiertes Krankenpflegepersonal. Technische Angestellte zB: Hilfskonstrukteure, Teilkonstrukteure, Techniker, Arbeitsvorbereiter, Ablauf-(Termin-)Koordinatoren und Nachkalkulanten im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieser Verwendungsgruppe, Zeitnehmer, Materialprüfer mit einschlägigen Fachkenntnissen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale. | Verwendungsgruppenjahre | Monatliches Mindestgrundgehalt € | |---|---| | Im 1. u 2. Verwendungsgruppenjahr | 2.400,61 | | nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 2.566,67 | | nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 2.730,51 | | nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 2.900,13 | | nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 3.065,67 | | nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 3.233,52 | | nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 3.375,30 | | nach 14 Verwendungsgruppenjahren | 3.519,25 | | nach 16 Verwendungsgruppenjahren | 3.638,91 | | nach 18 Verwendungsgruppenjahren | 3.758,60 | Verwendungsgruppe IV Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen (zwei bis fünf Angestellte, worunter sich Angestellte der Verwendungsgruppe III befinden müssen) beauftragt sind. Kaufmännische und administrative Angestellte zB: Selbständige, qualifizierte oder fremdsprachige Korrespondenten, Stenotypisten und Phonotypisten mit mehr als einer verwendeten Fremdsprache, Übersetzer mit mehr als einer verwendeten Fremdsprache, Sekretäre(innen), die auch Sachbearbeiter-(Referenten-)Tätigkeiten selbständig ausführen, selbständige Buchhalter (in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis zu 50 Dienstnehmern auch Bilanzbuchhalter), selbständige Kassiere in Betrieben mit mehr als 50 Dienstnehmern, Hauptkassiere, selbständige Programmierer, Operator im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, Analytiker, Versandleiter, Sachbearbeiter (Referenten) im Ein- und Verkauf, Vertreter im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale, Sachbearbeiter in Verwaltungs- und Personalangelegenheiten, Sachbearbeiter im Personalverrechnungswesen im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale, selbstständige Filialleiter, Hauptmagazineure. Technische Angestellte zB: Konstrukteure, Techniker im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale, technische Einkäufer, selbständige Arbeitsvorbereiter, selbständige Ablauf-(Termin-)Planer, selbständige Materialprüfer mit einschlägigen besonderen Fachkenntnissen und praktischer Erfahrung, selbständige Vor- und Nachkalkulanten, Entwicklungstechniker, Sicherheitsfachkräfte. | Verwendungsgruppenjahre | Monatliches Mindestgrundgehalt € | |---|---| | 1. u 2. Verwendungsgruppenjahr | 3.007,28 | | nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 3.215,36 | | nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 3.423,02 | | nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 3.632,88 | | nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 3.840,56 | | nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 4.048,64 | | nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 4.228,52 | | nach 14 Verwendungsgruppenjahren | 4.408,82 | | nach 16 Verwendungsgruppenjahren | 4.557,84 | | nach 18 Verwendungsgruppenjahren | 4.705,08 | Verwendungsgruppe V Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Angestelltengruppen (über fünf Angestellte, von denen entweder einer der Verwendungsgruppe IV oder mehrere der Verwendungsgruppe III angehören müssen) beauftragt sind. Kaufmännische und administrative Angestellte zB: Bilanzbuchhalter, Stellvertreter von Angestellten der Verwendungsgruppe VI, Leiter des Personalbüros, Einkäufer, die mit dem selbständigen Ankauf der wesentlichen Vormaterialien (zB Rohstoffe) beauftragt sind, soweit diese Tätigkeit eine Qualifikation im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale erfordert. Angestellte im Verkauf, die mit der weitgehend abschlussreifen Vermittlung bzw dem Abschluss von Geschäften beauftragt sind, welche aufgrund ihres Schwierigkeitsgrades sowie aufgrund ihrer Bedeutung für das Unternehmen besondere Qualifikation im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale erfordern, Leiter der EDV mit mittlerer Datentechnik oder mit beschränkter integrierter Anwendung. Programmierer im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (zB Programmierer, die projektbezogene Gesamtprogramme erstellen, Systemprogrammierer), Analytiker, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation (System- oder Organisationskenntnisse) umfassende und schwierige Organisationsabläufe für die Programmierung vorbereiten. Betriebsärzte. Technische Angestellte zB: Leitende Konstrukteure, Sachbearbeiter für besondere Entwicklungsaufgaben, Vertreter mit besonderen technischen Kenntnissen, technische Einkäufer mit besonderen Fachkenntnissen, Sicherheitsfachkräfte im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale. | Verwendungsgruppenjahre | Monatliches Mindestgrundgehalt € | |---|---| | 1. u 2. Verwendungsgruppenjahr | 3.795,39 | | nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 4.057,60 | | nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 4.323,71 | | nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 4.584,59 | | nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 4.848,48 | | nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 5.111,12 | | nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 5.335,04 | | nach 14 Verwendungsgruppenjahren | 5.564,23 | | nach 16 Verwendungsgruppenjahren | 5.749,90 | | nach 18 Verwendungsgruppenjahren | 5.938,57 | Verwendungsgruppe VI Tätigkeitsmerkmale: Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen in leitenden, das Unternehmen in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellungen. Ferner Angestellte mit verantwortungsreicher und schöpferischer Arbeit. zB: Prokuristen, soweit sie eingestuft werden, | Betriebsleiter | in Großbetrieben, | |---|---| | Chefingenieure | | | Chefkonstrukteure | | | leitende Chemiker | | Leiter der gesamten EDV in Unternehmungen mit Großanlagen bei umfassender integrierter Anwendung. | Verwendungsgruppenjahre | Monatliches Mindestgrundgehalt € | |---|---| | 1. u 2. Verwendungsgruppenjahr | 5.334,66 | | nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 5.993,76 | | nach 5 Verwendungsgruppenjahren | 6.652,84 | MEISTERGRUPPE Verwendungsgruppe M I Hilfsmeister, Betriebsaufseher | Verwendungsgruppenjahre | Monatliches Mindestgrundgehalt € | |---|---| | 1. u 2. Verwendungsgruppenjahr | 2.324,46 | | nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 2.324,46 | | nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 2.473,81 | | nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 2.624,90 | | nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 2.774,24 | | nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 2.927,16 | | nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 3.056,14 | | nach 14 Verwendungsgruppenjahren | 3.185,15 | | nach 16 Verwendungsgruppenjahren | 3.290,32 | | nach 18 Verwendungsgruppenjahren | 3.400,79 | Verwendungsgruppe M II Meister Fachschulen im Sinne dieser Verwendungsgruppe sind: zwei- oder mehrjährige Werkmeisterschulen, zwei- (nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962: drei-) oder mehrjährige technische Fachschulen, höhere technische und gewerbliche Lehranstalten mit Reifeprüfung, dreijährige Fachakademien der WIFI’s, Fachhochschulen. Unter nachstehenden Voraussetzungen gelten jedoch Werkmeisterkurse als Fachschulen im Sinne der Meistergruppe II: Es muss sich um Werkmeisterkurse der Arbeiterkammern oder der Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern handeln. Sie müssen eine viersemestrige Studiendauer mit mindestens 8 Wochenstunden im Durchschnitt der Kursdauer aufweisen und in einer der Dienstverwendung des Angestellten einschlägigen Fachrichtung liegen. Als Schulen im Sinne des Verwendungsgruppenschemas sind nur öffentliche Lehranstalten oder private Lehranstalten mit Öffentlichkeitsrecht anzuerkennen. Die entsprechende Schulbildung ist durch ein Zeugnis über den erfolgreichen ordnungsgemäßen Abschluss nachzuweisen. | Verwendungsgruppenjahre | Monatliches Mindestgrundgehalt in € | | |---|---|---| | ohne | mit | | | abgeschlossene Fachschule | | | | 1. u 2. Verwendungsgruppenjahr | 2.958,47 | 3.097,65 | | nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 2.958,47 | 3.097,65 | | nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 3.151,62 | 3.297,82 | | nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 3.344,75 | 3.498,84 | | nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 3.537,87 | 3.700,76 | | nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 3.729,26 | 3.897,36 | | nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 3.891,11 | 4.072,43 | | nach 14 Verwendungsgruppenjahren | 4.058,21 | 4.243,48 | | nach 16 Verwendungsgruppenjahren | 4.196,27 | 4.386,78 | | nach 18 Verwendungsgruppenjahren | 4.334,28 | 4.530,52 | Verwendungsgruppe M III Obermeister | Verwendungsgruppenjahre | Monatliches Mindestgrundgehalt € | |---|---| | 1. u 2. Verwendungsgruppenjahr | 3.410,14 | | nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 3.410,14 | | nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 3.634,41 | | nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 3.855,97 | | nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 4.074,06 | | nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 4.299,61 | | nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 4.484,72 | | nach 14 Verwendungsgruppenjahren | 4.673,78 | | nach 16 Verwendungsgruppenjahren | 4.833,41 | | nach 18 Verwendungsgruppenjahren | 4.991,26 | ### § 3 Lehrlinge Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge beträgt | Lehrjahr | € | |---|---| | im 1. Lehrjahr | 710,32 | | im 2. Lehrjahr | 980,12 | | im 3. Lehrjahr | 1.212,11 | | im 4. Lehrjahr | 1.665,59 | ### § 4 Wirksamkeit Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. August 2025 in Kraft. Der nächste Kollektivvertrag tritt mit 1. August 2026 in Kraft. Wien, 9. Juli 2025 | BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE | | |---|---| | Bundesinnungsmeister: | Bundesinnungsgeschäftsführerin: | | VP KommR Mst. Leo Jindrak | DI Anka Lorencz | | Innungsmeister: | | | Herbert Poinstingl | | | | | | ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | | | GEWERKSCHAFT GPA | | | Die Vorsitzende: | Der Geschäftsbereichsleiter: | | Barbara Teiber | Mario Ferrari | | | | | ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | | | GEWERKSCHAFT GPA | | | Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss | | | Der Vorsitzende: | Der Wirtschaftsbereichssekretär: | | Gerald Klapal | Mag. Bernhard Hirnschrodt | ## Thema: Gehälter, Einstufung und Vorrückung § 2 ## Mindestgehälter Abweichend zu § 17 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung, in Kraft seit 1.1.2025, abgeschlossen am 25.11.2024, wird die Gehaltstabelle mit Wirkung vom 1.8.2025 wie folgt geändert: Verwendungsgruppe I Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die schematische oder mechanische Arbeiten verrichten, die als einfache Hilfs-arbeiten zu werten sind. Kaufmännische und administrative Angestellte zB: Hilfskräfte in Büro, Werkstätte, Registratur, Magazin, Lager, Versand (zB Maschinschreiber nach Konzept, Werkstättenschreiber bzw Lohnschreiber); Eingeben von EDV-Daten während der Anlernzeit (höchstens jedoch für die Dauer von 3 Monaten); Adremapräger und ähnliche. Technische Angestellte zB: Kopisten. | Verwendungsgruppenjahre | Monatliches Mindestgrundgehalt € | |---|---| | Im 1. u 2. Verwendungsgruppenjahr | 1.952,30 | | nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 1.965,32 | | nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 1.988,69 | | nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 2.110,07 | | nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 2.231,44 | | nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 2.352,31 | | nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 2.458,45 | | nach 14 Verwendungsgruppenjahren | 2.562,26 | | nach 16 Verwendungsgruppenjahren | 2.647,13 | | nach 18 Verwendungsgruppenjahren | 2.735,79 | Verwendungsgruppe II Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist. Auch während der Einarbeitungszeit ist die Einreihung in die vorstehende Gruppe durchzuführen. Kaufmännische und administrative Angestellte zB: Stenotypisten, Phonotypisten, Schreibkräfte für Textverarbeitungsanlagen, Fakturisten mit einfacher Verrechnung, Telefonisten mit Auskunftserteilung oder solche, die zehn oder mehr Nebenstellen bedienen, Fernschreiber, Werkstättenschreiber, die für größere Abteilungen oder mit vielseitigen Arbeiten beschäftigt sind, qualifizierte Hilfskräfte in Büro, Betrieb, Lager und Versand, qualifizierte Hilfskräfte an Buchungsmaschinen, soweit sie nicht auch eine der in Verwendungsgruppe III genannten Buchhaltungsarbeiten ausführen, Lohnrechner (das sind Angestellte, die ohne Rücksicht darauf, ob sie die Tätigkeit eines Lohnschreibers ausüben, auch die vorgeschriebenen Lohnsätze, Lohnabzüge und Lohnzuschläge errechnen und einsetzen, wenn sie diese Tätigkeit unter Anleitung von Angestellten einer höheren Verwendungsgruppe ausführen), Inkassanten, Verkäufer im Detailgeschäft, Tätigkeit in der Datenerfassung zur Eingabe bzw. Übertragung von Daten auf Datenträger, einschließlich der Prüfung der eingegebenen Daten. Technische Angestellte zB: Technische Zeichner. | Verwendungsgruppenjahre | Monatliches Mindestgrundgehalt € | |---|---| | Im 1. u 2. Verwendungsgruppenjahr | 2.022,77 | | nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 2.048,69 | | nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 2.181,56 | | nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 2.315,84 | | nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 2.448,78 | | nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 2.579,48 | | nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 2.695,61 | | nach 14 Verwendungsgruppenjahren | 2.809,56 | | nach 16 Verwendungsgruppenjahren | 2.903,64 | | nach 18 Verwendungsgruppenjahren | 2.997,69 | Verwendungsgruppe III Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen technische oder kaufmännische Arbeiten im Rahmen des ihnen erteilten Auftrages selbständig erledigen. Kaufmännische und administrative Angestellte zB: Korrespondenten, Übersetzer, Stenotypisten und Phonotypisten mit besonderer Verwendung, Stenotypisten und Phonotypisten mit einer Fremdsprache, Bürokräfte in Buchhaltung (das sind Kontenführer, Kontokorrentführer, Saldokontisten, Magazin-, Material-, Lagerbuchhalter, auch wenn sie an Buchungsmaschinen oder sonstigen Anlagen, die der Erstellung der Erfolgsrechnung dienen, tätig sind), Lohn- und Gehaltsverrechner (das sind Angestellte, die über die Arbeit eines Lohnrechners hinaus die Lohn- und Gehaltslisten auszahlungsreif gestalten und allenfalls die im Lohnbüro erforderlichen Nacharbeiten, zum Beispiel Abrechnung mit Sozialversicherungsträgern, Finanzamt, durchführen), Telefonisten mit regelmäßiger fremdsprachiger Auskunftserteilung, Sekretär(in), Fakturisten mit einfachen Verrechnungsaufgaben, zu denen Branchenkenntnisse und Branchenerfahrung notwendig sind, Kassiere in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis zu 50 Dienstnehmern oder solche, die einem Hauptkassier unterstehen, Angestellte im Ein- und Verkauf, Statistiker, Magazineure, Expedienten (ausgenommen Postexpedienten), Registraturleiter, Programmierer im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, insbesondere während der Einarbeitung, Operator, Tätigkeiten in der Datenerfassung mit Aufsichts- oder Koordinierungsfunktion, Vertreter, Verkäufer im Detailgeschäft mit besonderen Fachkenntnissen oder Fremdsprachen, Diplomiertes Krankenpflegepersonal. Technische Angestellte zB: Hilfskonstrukteure, Teilkonstrukteure, Techniker, Arbeitsvorbereiter, Ablauf-(Termin-)Koordinatoren und Nachkalkulanten im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieser Verwendungsgruppe, Zeitnehmer, Materialprüfer mit einschlägigen Fachkenntnissen im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale. | Verwendungsgruppenjahre | Monatliches Mindestgrundgehalt € | |---|---| | Im 1. u 2. Verwendungsgruppenjahr | 2.400,61 | | nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 2.566,67 | | nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 2.730,51 | | nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 2.900,13 | | nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 3.065,67 | | nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 3.233,52 | | nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 3.375,30 | | nach 14 Verwendungsgruppenjahren | 3.519,25 | | nach 16 Verwendungsgruppenjahren | 3.638,91 | | nach 18 Verwendungsgruppenjahren | 3.758,60 | Verwendungsgruppe IV Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die schwierige Arbeiten verantwortlich selbständig ausführen, wozu besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von Angestelltengruppen (zwei bis fünf Angestellte, worunter sich Angestellte der Verwendungsgruppe III befinden müssen) beauftragt sind. Kaufmännische und administrative Angestellte zB: Selbständige, qualifizierte oder fremdsprachige Korrespondenten, Stenotypisten und Phonotypisten mit mehr als einer verwendeten Fremdsprache, Übersetzer mit mehr als einer verwendeten Fremdsprache, Sekretäre(innen), die auch Sachbearbeiter-(Referenten-)Tätigkeiten selbständig ausführen, selbständige Buchhalter (in Betrieben mit einer Gesamtbeschäftigtenzahl bis zu 50 Dienstnehmern auch Bilanzbuchhalter), selbständige Kassiere in Betrieben mit mehr als 50 Dienstnehmern, Hauptkassiere, selbständige Programmierer, Operator im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale, Analytiker, Versandleiter, Sachbearbeiter (Referenten) im Ein- und Verkauf, Vertreter im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale, Sachbearbeiter in Verwaltungs- und Personalangelegenheiten, Sachbearbeiter im Personalverrechnungswesen im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale, selbstständige Filialleiter, Hauptmagazineure. Technische Angestellte zB: Konstrukteure, Techniker im Sinne der obigen Tätigkeitsmerkmale, technische Einkäufer, selbständige Arbeitsvorbereiter, selbständige Ablauf-(Termin-)Planer, selbständige Materialprüfer mit einschlägigen besonderen Fachkenntnissen und praktischer Erfahrung, selbständige Vor- und Nachkalkulanten, Entwicklungstechniker, Sicherheitsfachkräfte. | Verwendungsgruppenjahre | Monatliches Mindestgrundgehalt € | |---|---| | 1. u 2. Verwendungsgruppenjahr | 3.007,28 | | nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 3.215,36 | | nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 3.423,02 | | nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 3.632,88 | | nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 3.840,56 | | nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 4.048,64 | | nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 4.228,52 | | nach 14 Verwendungsgruppenjahren | 4.408,82 | | nach 16 Verwendungsgruppenjahren | 4.557,84 | | nach 18 Verwendungsgruppenjahren | 4.705,08 | Verwendungsgruppe V Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrungen erforderlich sind. Ferner Angestellte, die regelmäßig und dauernd mit der verantwortlichen Führung, Unterweisung und Beaufsichtigung von größeren Angestelltengruppen (über fünf Angestellte, von denen entweder einer der Verwendungsgruppe IV oder mehrere der Verwendungsgruppe III angehören müssen) beauftragt sind. Kaufmännische und administrative Angestellte zB: Bilanzbuchhalter, Stellvertreter von Angestellten der Verwendungsgruppe VI, Leiter des Personalbüros, Einkäufer, die mit dem selbständigen Ankauf der wesentlichen Vormaterialien (zB Rohstoffe) beauftragt sind, soweit diese Tätigkeit eine Qualifikation im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale erfordert. Angestellte im Verkauf, die mit der weitgehend abschlussreifen Vermittlung bzw dem Abschluss von Geschäften beauftragt sind, welche aufgrund ihres Schwierigkeitsgrades sowie aufgrund ihrer Bedeutung für das Unternehmen besondere Qualifikation im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale erfordern, Leiter der EDV mit mittlerer Datentechnik oder mit beschränkter integrierter Anwendung. Programmierer im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale (zB Programmierer, die projektbezogene Gesamtprogramme erstellen, Systemprogrammierer), Analytiker, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation (System- oder Organisationskenntnisse) umfassende und schwierige Organisationsabläufe für die Programmierung vorbereiten. Betriebsärzte. Technische Angestellte zB: Leitende Konstrukteure, Sachbearbeiter für besondere Entwicklungsaufgaben, Vertreter mit besonderen technischen Kenntnissen, technische Einkäufer mit besonderen Fachkenntnissen, Sicherheitsfachkräfte im Sinne obiger Tätigkeitsmerkmale. | Verwendungsgruppenjahre | Monatliches Mindestgrundgehalt € | |---|---| | 1. u 2. Verwendungsgruppenjahr | 3.795,39 | | nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 4.057,60 | | nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 4.323,71 | | nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 4.584,59 | | nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 4.848,48 | | nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 5.111,12 | | nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 5.335,04 | | nach 14 Verwendungsgruppenjahren | 5.564,23 | | nach 16 Verwendungsgruppenjahren | 5.749,90 | | nach 18 Verwendungsgruppenjahren | 5.938,57 | Verwendungsgruppe VI Tätigkeitsmerkmale: Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen in leitenden, das Unternehmen in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellungen. Ferner Angestellte mit verantwortungsreicher und schöpferischer Arbeit. zB: Prokuristen, soweit sie eingestuft werden, | Betriebsleiter | in Großbetrieben, | |---|---| | Chefingenieure | | | Chefkonstrukteure | | | leitende Chemiker | | Leiter der gesamten EDV in Unternehmungen mit Großanlagen bei umfassender integrierter Anwendung. | Verwendungsgruppenjahre | Monatliches Mindestgrundgehalt € | |---|---| | 1. u 2. Verwendungsgruppenjahr | 5.334,66 | | nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 5.993,76 | | nach 5 Verwendungsgruppenjahren | 6.652,84 | MEISTERGRUPPE Verwendungsgruppe M I Hilfsmeister, Betriebsaufseher | Verwendungsgruppenjahre | Monatliches Mindestgrundgehalt € | |---|---| | 1. u 2. Verwendungsgruppenjahr | 2.324,46 | | nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 2.324,46 | | nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 2.473,81 | | nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 2.624,90 | | nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 2.774,24 | | nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 2.927,16 | | nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 3.056,14 | | nach 14 Verwendungsgruppenjahren | 3.185,15 | | nach 16 Verwendungsgruppenjahren | 3.290,32 | | nach 18 Verwendungsgruppenjahren | 3.400,79 | Verwendungsgruppe M II Meister Fachschulen im Sinne dieser Verwendungsgruppe sind: zwei- oder mehrjährige Werkmeisterschulen, zwei- (nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes 1962: drei-) oder mehrjährige technische Fachschulen, höhere technische und gewerbliche Lehranstalten mit Reifeprüfung, dreijährige Fachakademien der WIFI’s, Fachhochschulen. Unter nachstehenden Voraussetzungen gelten jedoch Werkmeisterkurse als Fachschulen im Sinne der Meistergruppe II: Es muss sich um Werkmeisterkurse der Arbeiterkammern oder der Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern handeln. Sie müssen eine viersemestrige Studiendauer mit mindestens 8 Wochenstunden im Durchschnitt der Kursdauer aufweisen und in einer der Dienstverwendung des Angestellten einschlägigen Fachrichtung liegen. Als Schulen im Sinne des Verwendungsgruppenschemas sind nur öffentliche Lehranstalten oder private Lehranstalten mit Öffentlichkeitsrecht anzuerkennen. Die entsprechende Schulbildung ist durch ein Zeugnis über den erfolgreichen ordnungsgemäßen Abschluss nachzuweisen. | Verwendungsgruppenjahre | Monatliches Mindestgrundgehalt in € | | |---|---|---| | ohne | mit | | | abgeschlossene Fachschule | | | | 1. u 2. Verwendungsgruppenjahr | 2.958,47 | 3.097,65 | | nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 2.958,47 | 3.097,65 | | nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 3.151,62 | 3.297,82 | | nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 3.344,75 | 3.498,84 | | nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 3.537,87 | 3.700,76 | | nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 3.729,26 | 3.897,36 | | nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 3.891,11 | 4.072,43 | | nach 14 Verwendungsgruppenjahren | 4.058,21 | 4.243,48 | | nach 16 Verwendungsgruppenjahren | 4.196,27 | 4.386,78 | | nach 18 Verwendungsgruppenjahren | 4.334,28 | 4.530,52 | Verwendungsgruppe M III Obermeister | Verwendungsgruppenjahre | Monatliches Mindestgrundgehalt € | |---|---| | 1. u 2. Verwendungsgruppenjahr | 3.410,14 | | nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 3.410,14 | | nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 3.634,41 | | nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 3.855,97 | | nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 4.074,06 | | nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 4.299,61 | | nach 12 Verwendungsgruppenjahren | 4.484,72 | | nach 14 Verwendungsgruppenjahren | 4.673,78 | | nach 16 Verwendungsgruppenjahren | 4.833,41 | | nach 18 Verwendungsgruppenjahren | 4.991,26 | § 3 ## Lehrlinge Die monatliche Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge beträgt | Lehrjahr | € | |---|---| | im 1. Lehrjahr | 710,32 | | im 2. Lehrjahr | 980,12 | | im 3. Lehrjahr | 1.212,11 | | im 4. Lehrjahr | 1.665,59 | § 4 ## Wirksamkeit Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. August 2025 in Kraft. Der nächste Kollektivvertrag tritt mit 1. August 2026 in Kraft. § 17 ## Verwendungsgruppen und Mindestgrundgehälter Gehälter: siehe Gehaltstabellen ab Seite . (1) Die bei den Verwendungsgruppen angeführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten nur als Beispiel für gleichwertige Tätigkeiten und können durch in einzelnen Bundesinnungsgruppen übliche Tätigkeitsbezeichnungen für die gleiche oder ähnliche Verwendungsart ersetzt werden. Derartige zusätzliche Vereinbarungen können nicht firmenweise, sondern nur durch die im § 15 genannten zuständigen Organisationen abgeschlossen werden. (2) Bei Eintritt und Ausscheiden eines Angestellten während eines Monats ist zur Ermittlung des aliquoten Gehaltsteiles das für den betreffenden Monat gebührende Bruttomonatsgehalt durch 26 zu dividieren und das Resultat mit der Anzahl der Werktage zu multiplizieren. (3) Alle Angestellten werden nach der Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit in die Verwendungsgruppen I bis VI eingereiht. Berufserfahrung und höhere Qualifikation finden in den Biennal- und Triennalsprüngen ihren Niederschlag. (4) Die Einreihung in die Verwendungsgruppen wird von der Firmenleitung vorgenommen. Falls in dem betreffenden Betrieb ein Angestellter als Betriebsrat gewählt erscheint, ist die Einreihung unter seiner Mitwirkung vorzunehmen. Die Einreihung in die Verwendungsgruppen, die Anzahl der angerechneten Verwendungsgruppenjahre und die Höhe des Gehalts sowie alle weiterhin eintretenden Veränderungen sind dem Angestellten mittels Dienstzettels bekannt zu geben. (5) Wenn ein Angestellter infolge Ansteigens der Anzahl seiner Verwendungsgruppenjahre in eine höhere Mindestgehaltsstufe seiner Verwendungsgruppenjahre vorzurücken hat, tritt die Gehaltserhöhung am Ersten des Monats ein, in dem er die erhöhte Anzahl der Verwendungsgruppenjahre erreicht. (6) Bei Vorrückung in eine höhere Verwendungsgruppe gebührt das dem bisher erreichten Mindestgrundgehalt nächsthöhere Mindestgrundgehalt der neuen Verwendungsgruppe. Das jeweilige Mindestgrundgehalt des Angestellten darf jedoch jenes Mindestgrundgehalt nicht unterschreiten, das er beim Verbleiben in der bisherigen Verwendungsgruppe durch Zeitvorrückung erreichen würde. (7) Wenn ein Angestellter in einer Verwendungsgruppe die Höchstzahl der dort vorgesehenen Verwendungsgruppenjahre erreicht hat, soll im Fall von Leistungssteigerung nach weiterer Tätigkeit in der gleichen Verwendungsgruppe eine angemessene Gehaltserhöhung vorgenommen werden. (8) Innerhalb einer Verwendungsgruppe ist das dem Angestellten gebührende monatliche Mindestgrundgehalt durch die Zahl der anrechenbaren Verwendungsgruppenjahre bestimmt. Als Verwendungsgruppenjahre gelten jene Zeiten, die ein Dienstnehmer in der gleichen Verwendungsgruppe dieses Kollektivvertrages bzw unabhängig von der Zugehörigkeit zu diesem Kollektivvertrag, mit einer entsprechenden Tätigkeit, die der gleichen Verwendungsgruppe dieses Kollektivvertrages zugeordnet werden kann, verbracht hat. Als Verwendungsgruppenjahre gelten auch jene Zeiten, die ein Dienstnehmer in einer höheren Verwendungsgruppe dieses bzw unabhängig von der Zugehörigkeit zu diesem Kollektivvertrag, mit einer entsprechenden Tätigkeit, die einer höheren Verwendungsgruppe dieses Kollektivvertrages zugeordnet werden kann, verbracht hat, allerdings nur dann, wenn und soweit diese Zeiten zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten für die nunmehrige Verwendung geeignet waren. Für die Anrechnung von Verwendungsgruppenjahren ist es ohne Bedeutung, ob diese bei einem oder verschiedenen Dienstgebern verbracht wurden. Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestellter aus früheren Dienstverhältnissen bei anderen Dienstgebern nachweist, werden jedoch bei der Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe nur im Höchstausmaß von 12 Verwendungsgruppenjahren angerechnet. Verwendungsgruppenjahre, die ein Angestellter aus früheren Dienstverhältnissen beim selben Dienstgeber nachweist, werden bei der Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe ohne Höchstgrenze angerechnet, sofern die oben beschriebenen Voraussetzungen im Hinblick auf die gleiche oder eine höhere Verwendungsgruppe gegeben sind. Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch, dass der Angestellte diese Zeiten der Firmenleitung schon beim Eintritt bekannt gibt und tunlichst sofort, spätestens aber innerhalb von 2 Monaten, durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist. Die fristgerechte Vorlage der Zeugnisse ist dem Angestellten auf dem in Abs 4 vorgesehenen Dienstzettel zu bescheinigen. Wird ein solcher nicht ausgestellt, so tritt die Prä­klusivfrist nicht ein. Die im Unternehmen vor der Übernahme ins Meisterverhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten als Vorarbeiter sind zur Hälfte, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 5 Jahren als Verwendungsgruppenjahre für diejenige Verwendungsgruppe anzurechnen, in die der Meister zuerst eingestuft wird. Für die Anrechnung der Vorarbeiterjahre ist der 3. Abs der Z 8 nicht anzuwenden. Die erste Karenz im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG im bestehenden Dienstverhältnis wird bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet. Dies gilt für Karenzen die ab 1. 1. 2012 oder später begonnen haben. Die Anrechnung der Karenz im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenz eine Beschäftigung vereinbart wird und diese Zeiten als Verwendungsgruppenjahre angerechnet werden. Für Karenzen, die ab 1. 1. 2019 oder später begonnen haben, gilt nachstehende Regelung: Karenzzeiten werden bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten als Verwendungsgruppenjahr angerechnet. Sofern das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Karenzantritts eine mindestens dreijährige Dauer (inkl Karenz) aufweist, werden Karenzen im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG innerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses bis zum Höchstausmaß von 24 Monaten als Verwendungsgruppenjahre angerechnet. Die bereits im bestehenden Dienstverhältnis als Verwendungsgruppenjahre angerechneten Karenzen sind beim Gesamtausmaß von 24 Monaten zu berücksichtigen und stehen nicht zusätzlich zu. Die Anrechnung der Karenzen im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Karenzen zeitgleich eine Beschäftigung beim selben oder bei einem anderen Dienstgeber vereinbart wird und diese Zeiten als Verwendungsgruppenjahre angerechnet werden. Für Geburten ab dem 1. 8. 2019 richtet sich die Anrechnung von Karenzen im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG im laufenden Dienstverhältnis nach (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464,NOR40262512/Mutterschutzgesetz-1979/§-15f-Sonstige-gemeinsame-Vorschriften-zur-Karenz)§ 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl I 68/2019 ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG) bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674,NOR40262508/Vaeter-Karenzgesetz/§-7c-Anwendung-sonstiger-Bestimmungen-des-Mutterschutzgesetzes)§ 7c Väterkarenzgesetz (VKG). (Nach der zum 1. 1. 2020 geltender Rechtslage wären dies derzeit maximal bis zu 22 Monate an Karenzzeiten pro Kind). Abs 8 idF vom 1. Jänner 2020 (9) Bezüge der Aufsichtsorgane: Die Bezüge der Angestellten, deren Tätigkeit vorwiegend und regelmäßig in der Beaufsichtigung, Führung und Anweisung von Arbeitergruppen besteht, wie Aufseher, Werkmeister, Montageleiter und dergleichen (nicht aber untergeordnete Aufsichtspersonen), müssen den kollektivvertraglichen oder tariflichen Spitzenlohn (nicht Akkordlohn) der höchsten ihnen unterstellten Arbeiterkategorie wie folgt übersteigen: | Aufseher um | 15 %, | |---|---| | Meister und Montageleiter um | 20 %, | | Obermeister um | 25 %. | Der Bezug der Meister, Montageleiter und Obermeister muss mindestens den Akkordrichtsatz bzw Lohn der unterstellten Arbeiter erreichen. ## Thema: Arbeitszeit, Überstunden und flexible Arbeitszeitmodelle § 4 ## Arbeitszeit (1) Die normale Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich. Für die Arbeitszeit der Angestellten unter 18 Jahren und Lehrlinge gelten die Vorschriften des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632)KJBG. In Betrieben mit Fünftagewoche kann die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11)§ 11 Abs 2 des KJBG abweichend von den Bestimmungen des § 11 Abs 1 dieses Gesetzes an die tägliche Arbeitszeit der Erwachsenen angepasst werden. (2) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere Arbeitszeit erforderlich ist oder gemäß dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20002816)Öffnungszeitengesetz 2003 und den dazu erlassenen Verordnungen der Landeshauptleute sowie gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40081029/Arbeitsruhegesetz/§-22f-Sonderbestimmungen-fuer-Arbeitnehmer-in-Verkaufsstellen-und-bestimmten-Dienstleistungsbetrieben)§ 22f Arbeitsruhegesetz eine andere Arbeitszeit möglich ist, hat die Arbeitszeit an Samstagen um 13.00 Uhr, am 24. Dezember um 12.00 Uhr und am 31. Dezember zu jenem Zeitpunkt zu enden, zu dem die Arbeitszeit der Arbeiter aufgrund des für den Betrieb geltenden Kollektivvertrages endet. In den Betrieben der Bundesinnung – der Bauhilfsgewerbe, - – der Dachdecker, Glaser und Spengler in den Be-rufszweigen der Dachdecker und Glaser, - – der Hafner, Platten -und Fliesenleger, - – Holzbau, - – Maler und Tapezierer, - – der Rauchfangkehrer und Bestatter, im Berufszweig der Rauchfangkehrer und - – der Tischler und Holzgestalter - hat die Arbeitszeit am 24. Dezember und am 31. Dezember zu jenem Zeitpunkt zu enden, zu dem die Arbeitszeit der Arbeiter aufgrund des für den Betrieb geltenden Kollektivvertrages endet. Wenn in Branchen bzw Betrieben, die diesem Kollektivvertrag unterliegen, kein Kollektivvertrag für Arbeiter zur Anwendung gelangt oder ein solcher die Arbeitszeit am 31. Dezember nicht ausdrücklich regelt, endet in diesen Betrieben die Arbeitszeit am 31. Dezember um 12.00 Uhr. Die Bestimmungen über den Frühschluss am 31. Dezember gelten nicht für die Bundesinnung der Gärtner und Floristen. In Betrieben der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, Berufszweig der Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger, kann durch Betriebsvereinbarung eine Ausnahme vom Frühschluss am 31. Dezember getroffen werden. Für Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister, die Betreiber von Call-Centern sind, gilt folgendes: Wird am 24. und 31. 12. aus Betriebserfordernissen nach 12 Uhr weitergearbeitet, so gebührt für jede an diesen Tagen zwischen 12 Uhr und 17 Uhr geleistete Normalarbeitsstunde ein Zuschlag von 50 %, für jede zwischen 17 Uhr und 24 Uhr geleistete Normalarbeitsstunde ein Zuschlag von 100 %. (3) Für Betriebe, die dem Berufszweig der Arbeitskräfteüberlasser im Fachverband der gewerblichen Dienstleister angehören, gilt Folgendes: Die Normalarbeitszeit 38,5 Stunden pro Woche. Während der Zeit der Überlassung gelten die arbeitszeitrechtlichen Regelungen des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare Arbeitnehmer anzuwendenden Kollektivvertrages (Beschäftiger-KV) oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften auch für überlassene Arbeitnehmer. Weist der Arbeitnehmer nach, dass im Beschäftigerbetrieb Arbeitspausen bezahlt (als Arbeitszeit behandelt) werden, gilt es auch für überlassene Arbeitnehmer. Soweit ein Beschäftiger-KV fehlt oder eine Normalarbeitszeit von mehr als der im ersten Satz dieses Absatzes festgelegten Normalarbeitszeit vorsieht, richtet sich die Entlohnung nach dem Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung, sofern ein Beschäftiger-KV oder eine für den Beschäftiger geltende gesetzliche Vorschrift keine für den Arbeitnehmer günstigere Entlohnung vorsieht. Soweit für den Beschäftiger aufgrund eines Kollektivvertrages oder einer gesetzlichen Vorschrift eine Normalarbeitszeit von weniger als der im ersten Satz dieses Absatzes festgelegten Normalarbeitszeit vorsieht, gilt es auch für überlassene Arbeitnehmer; die Entlohnung richtet sich nach den Bestimmungen der für den Beschäftiger geltenden kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Vorschriften, es sei denn, die Regelung des Kollektivvertrages für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung ist günstiger. (4) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sind aufgrund obiger Bestimmungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen festzulegen. (5) Blutspendedienste: Im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12113692/Arbeitszeitgesetz/§-5-Verlaengerung-der-Normalarbeitszeit-bei-Arbeitsbereitschaft)§ 5 Abs 1 Arbeitszeitgesetz kann für Angestellte bei Blutspendediensten die betriebliche wöchentliche Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden, sofern in die Arbeitszeit der Arbeitnehmer regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Eine solche Regelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat schriftlich mit jedem Arbeitnehmer, zu vereinbaren. (6) Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40044561/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-19-Wochenfreizeit)§ 19 Abs 1a KJBG müssen die beiden Kalendertage der Wochenfreizeit nicht aufeinander folgen, wenn dies aus organisatorischen Gründen notwendig oder im Interesse der Lehrlinge ist. In diesen Fällen kann jener Teil der Wochenfreizeit, in die der Sonntag fällt, auf unter 43 Stunden verkürzt werden. Der zweite freie Kalendertag muss in der darauf folgenden Kalenderwoche freigegeben werden und darf jedenfalls kein Berufsschultag sein. Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40044561/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-19-Wochenfreizeit)§ 19 Abs 7 KJBG kann für diese Lehrlinge bei Vorliegen organisatorischer Gründe oder im Interesse des Lehrlings das Ausmaß der Wochenfreizeit in den einzelnen Wochen auf 43 zusammenhängende Stunden verkürzt werden, wenn die durchschnittliche Wochenfreizeit in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen mindestens 48 Stunden beträgt. Durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung, kann der Durchrechnungszeitraum bis auf 52 Wochen ausgedehnt werden. (7) Für Betriebe des Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister, die die Mehrwertsteuerrückvergütung und damit verbundene Tätigkeiten für den Einzelhandel durchführen, gilt zusätzlich Folgendes: a) Gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR12113679/Arbeitsruhegesetz/§-12a-Ausnahmen-durch-Kollektivvertrag)§§ 12a und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40081029/Arbeitsruhegesetz/§-22f-Sonderbestimmungen-fuer-Arbeitnehmer-in-Verkaufsstellen-und-bestimmten-Dienstleistungsbetrieben)22f ARG können Arbeitnehmer an Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden. Für Normalarbeitsstunden (innerhalb der geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit), die am Samstag zwischen 13.00 und 18.00 Uhr geleistet werden, wird eine Zeitgutschrift gewährt, die grundsätzlich in Freizeit zu verbrauchen ist. Diese Zeitgutschrift beträgt 50 Prozent der in diesem Zeitraum tatsächlich geleisteten Normalarbeitsstunden. Kann die Zeitgutschrift wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr verbraucht werden bzw wird die Abgeltung der Zeitgutschrift durch Bezahlung vereinbart, so ist zu deren Berechnung der Teilungsfaktor gemäß § 19a heranzuziehen. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ist nur dann insoweit zulässig, als berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers – wie beispielsweise die Versorgung von Kindern und Eltern, unzumutbare Heimfahrtsmöglichkeiten, die Teilnahme an Schul- und Weiterbildungsveranstaltungen – dieser Arbeitsleistung nicht entgegenstehen. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40081029/Arbeitsruhegesetz/§-22f-Sonderbestimmungen-fuer-Arbeitnehmer-in-Verkaufsstellen-und-bestimmten-Dienstleistungsbetrieben)§ 22f ARG gilt mit der Maßgabe, dass durch Betriebsvereinbarung oder in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch schriftliche Einzelvereinbarung zusätzlich wahlweise vereinbart werden kann: aa) dass der Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraumes von 8 Wochen an bis zu 4 Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden kann, wenn er an ebenso vielen Samstagen arbeitsfrei bleibt oder ab) dass der Arbeitnehmer innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 4 Wochen an 3 Samstagen nach 13.00 Uhr beschäftigt werden kann, wenn innerhalb des Durchrechnungszeitraumes jeweils ein Samstag und ein Montag arbeitsfrei bleibt. In den Monaten Jänner bis November sind dem Arbeitnehmer wöchentlich zwei freie Halbtage zu gewähren. An den vier verkaufsoffenen Samstagen vor dem 24. Dezember endet die Normalarbeitszeit von Angestellten und Lehrlingen, die an den übrigen Samstagen öfter als einmal im Monat nach 13.00 Uhr beschäftigt wurden, um spätestens 13.00 Uhr. Teilzeitbeschäftigte Angestellte, mit denen eine Arbeitsleistung ausschließlich für Samstag vereinbart ist und die an einem Samstag nach 13.00 Uhr beschäftigt wurden, können auch am folgenden Samstag beschäftigt werden. b) Arbeitsleistung am 8. Dezember: Nach Maßgabe der Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40042425/Arbeitsruhegesetz/§-13a-Sonderregelung-fuer-den-8Dezember)§ 13a Arbeitsruhegesetz und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40122535/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-18a-Sonderregelung-fuer-den-8Dezember)§ 18a KJBG können Angestellte und Lehrlinge am 8. Dezember, sofern dieser nicht auf einen Sonntag fällt, in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr beschäftigt werden. Hinsichtlich der Vergütung der Arbeitsleistung am 8. Dezember gelten die einschlägigen Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes und dieses Kollektivvertrages. Der Arbeitnehmer erhält für die Arbeitsleistung am 8. Dezember zusätzliche Freizeit. Der Verbrauch der Freizeit ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen des Arbeitnehmers zu vereinbaren und unter Entgeltfortzahlung bis 31. März des Folgejahres zu verbrauchen. Ein Arbeitnehmer, der bis zu vier Stunden arbeitet, erhält vier Stunden Freizeit. Ein Arbeitnehmer, der mehr als vier Stunden arbeitet, erhält acht Stunden Freizeit. Eine Abgeltung in Geld ist bei aufrechtem Arbeitsverhältnis nicht zulässig. Arbeitgeber, die Arbeitsleistungen am 8. Dezember im Sinne der obigen Bestimmungen in Anspruch nehmen wollen, haben dies bis spätestens 10. November dem Arbeitnehmer mitzuteilen. Der Arbeitnehmer, dem eine solche Mitteilung zeitgerecht zugegangen ist, hat das Recht, binnen einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung, die Beschäftigung am 8. Dezember abzulehnen. Kein Arbeitnehmer darf wegen der Weigerung, am 8. Dezember der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden. § 5 ## Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit (1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4 Abs 1) und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des in § 4 festgelegten täglichen Arbeitszeit überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Angestellten festgesetzten täglichen Arbeitszeit überschritten wird. (2) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr fallen bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50 %. Fallen die Überstunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100 %. Soweit der Arbeiter­kollektivvertrag einer Branche einen anderen Zeitpunkt für das Einsetzen des erhöhten Überstundenzuschlags von 100 % vorsieht, hat diese Regelung auch auf die Angestellten dieser Branche Anwendung zu finden. (3) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. Für die Mitgliedsbetriebe des Fachverbands der gewerblichen Dienstleister, die Betreiber von Callcentern sind, gilt, dass Angestellte, die Wochenenddienste leisten, innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 13 Wochen zumindest die Hälfte aller Wochenenden (Samstag 00:00 bis Sonntag 24:00 – 48 Stunden) arbeitsfrei haben. Der Anspruch auf die arbeitsfreien Wochenenden ist von der/dem Angestellten gegenüber dem Dienstgeber geltend zu machen und gilt dann für sämtliche folgenden Durchrechnungszeiträume bis zum ausdrücklichen Widerruf der/des Angestellten. Der Durchrechnungszeitraum ist durch Betriebsvereinbarung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat durch eine schriftliche Einzelvereinbarung festzulegen. Der Beginn des ersten Durchrechnungszeitraumes kann erst nach der Einarbeitungszeit von 3 Monaten vereinbart werden. Für Durchrechnungszeiträume, die vier Wochen nach der Geltendmachung beginnen, ist dieser Anspruch jedenfalls zu berücksichtigen. (4) Überstunden an Sonntagen sind mit einem Zuschlag von 100 % zu entlohnen. (5) Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes 1983, BGBl Nr 144. Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100 %. (6) Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist 1/150 des Monatsgehalts. Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlagen erscheinen alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt. Für Betriebe, die dem Berufszweig der Arbeitskräfte­überlasser im Fachverband der gewerblichen Dienstleister angehören, beträgt der Teilungsfaktor bei einer Normalarbeitszeit von – 39,5 Stunden 1/148 - – 38,5 Stunden 1/143 des Monatsgehaltes. - (7) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag. (8) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstundenpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berechnung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten Überstundenzahl entspricht, wobei die obigen Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind. (9) Vor der Leistung von Überstunden kann jeweils vereinbart werden, dass der Angestellte anstelle des Überstundenentgelts für jede geleistete Überstunde bezahlte Freizeit in der Dauer von 1,5 Stunden und für jede geleistete Nachtüberstunde und Sonntagsüberstunde bezahlte Freizeit im Ausmaß von 2 Stunden erhält. (10) Die Entlohnungen gemäß (1) bis (8) bzw deren Abgeltung in bezahlter Freizeit gemäß (9) müssen binnen 4 Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt. (11) Sind regelmäßige Überstunden gemäß § 2 Abs 2, 2. Satz des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Urlaubsentgelts bei Bemessung des Urlaubsentgelts mitzuberücksichtigen, so gelten Überstunden dann als regelmäßig, wenn sie in mindestens 7 der letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt geleistet worden sind. Für die Ermittlung des Durchschnitts sind ebenfalls die letzten 12 Monate heranzuziehen. (12) Für Betriebe, die dem Berufszweig der Arbeitskräfteüberlasser im Fachverband der gewerblichen Dienstleister angehören, gilt als Überstunde – soweit nichts anderes festgelegt – jede Arbeitszeit, welche außerhalb der auf Grundlage der wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbarten täglichen Arbeitszeit liegt. Die 2. Hälfte der 39. und 40. Stunde sind jedoch keine Überstunden. § 4a ## Flexible Arbeitszeit – Bandbreite (1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes bis zu 52 Wochen unregelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Diese Regelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, schriftlich mit jedem Arbeitnehmer zu vereinbaren. (2) Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 45 Stunden nicht überschreiten und 35 Stunden nicht unterschreiten. Ein Unterschreiten der 35 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. (3) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. Auf Stunden bezogene Entgeltteile (Reisekosten, Reiseaufwandsentschädigungen) sind im Folgemonat nach den tatsächlich erbrachten Leistungen abzurechnen. (4) Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Ist der Arbeitnehmer zum Verbrauchszeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gelegenen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diese Zeit. Erfolgt der Ausgleich nicht, sind die Zeitguthaben als Überstunden abzugelten. (5) Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers, der Selbstkündigung des Arbeitnehmers und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundengehalt (§ 19a KV), in den anderen Fällen mit der Überstundenentlohnung (§ 5 Abs 6 KV). (6) Dem Arbeitnehmer ist bei jeder Gehaltsabrechnung die Anzahl der im Abrechnungszeitraum geleisteten Guthabenstunden und der Stand des Gutstundenkontos bekannt zu geben. (7) Die Vereinbarung gemäß Z 1 hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit festgelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch genommen wird. Die Arbeitszeiteinteilung, die Lage und das Ausmaß der Normalarbeitszeit müssen jedem davon betroffenen Arbeitnehmer spätestens 1 Woche vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes bekannt gegeben werden. Im Einvernehmen ist eine Änderung dieser Einteilung durch Betriebsvereinbarung, bzw in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung, zulässig und den Arbeitnehmern eine Woche vor dem Beginn der entsprechenden Kalenderwoche bekannt zu geben. (8) Im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11)§ 11 Abs 2a KJBG ist eine andere Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für Angestellte und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig. (9) Mühlenbetriebe (ausgenommen Ölmühlen) und Betriebe zur Herstellung kohlensäurehältiger Getränke in der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe haben unter Beachtung der für sie geltenden kollektivvertraglichen Normalarbeitszeiten und der daraus resultierenden Teilungsfaktoren die Option, entweder die Bestimmungen über die flexible Arbeitszeit – Bandbreite gemäß § 4a RKV oder die Regelungen ihrer Sonderkollektivverträge anzuwenden. (10) Für Betriebe, die dem Berufszweig der Arbeitskräfteüberlasser im Fachverband der gewerblichen Dienstleister angehören, kann – gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs 6 AZG – die Normalarbeitszeit bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 8 Wochen auf höchstens 50 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt die in § 4 Abs 5 festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschritten wird. § 6 ## Nachtarbeit (1) Fällt die normale Arbeitszeit auf Grund der im Betrieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig zur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt den zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten eine Sondervergütung in der Höhe von mindestens € 2,62 pro Stunde bzw in derselben Höhe wie es der Arbeiterschaft des betreffenden Betriebes gewährt wird, sofern diese höher ist. Diese Sondervergütung gebührt für jede in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr bzw in die betriebsübliche dritte Schicht (Nachtschicht) fallende Arbeitsstunde, gleichgültig, ob es sich um Werk-, Sonn- oder Feiertage handelt. (Wert idF ab 1. Jänner 2026) (2) Für Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister, die Betreiber von Call-Centern sind, gilt zusätzlich Folgendes: a) Nachtarbeit ist nur zulässig, soweit eine freiwillig abgeschlossene schriftliche Vereinbarung (Dienstzettel) vorliegt. Lehnen Arbeitnehmer eine solche Vereinbarung ab, darf aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis nicht beendet werden; Glaubhaftmachung genügt. Eine unzulässige Beendigung liegt nicht vor, wenn eine höhere Wahrscheinlichkeit für ein anderes, vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motiv spricht. Unkenntnis des Arbeitgebers von der Ablehnung kann nicht geltend gemacht werden. Die Unzulässigkeit der Beendigung kann nur binnen 14 Tagen bzw unverzüglich nach Wegfall eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Hinderungsgrundes und nur gerichtlich geltend gemacht werden. b) Der Arbeitgeber ist nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten verpflichtet, den Arbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einem geeigneten Tagesarbeitsplatz für die Dauer nachfolgender Hinderungsgründe zu verwenden: Wenn nach einer ärztlichen Feststellung die Fortsetzung der Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet, die Betreuung eines unter 12-jährigen im Haushalt des Arbeitnehmers lebenden Kindes während der Nachtarbeit und für mindestens 8 Stunden während des Tages nicht gewährleistet ist oder der Arbeitnehmer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40255835/Urlaubsgesetz/§-16-Pflegefreistellung)§ 16 UrlG) ab der Pflegestufe 3 versorgt. Die beiden letzteren Gründe können nicht herangezogen werden, wenn im gemeinsamen Haushalt eine andere Person lebt, die die entsprechende Betreuungs- und Sorgespflicht durchführen kann. Umstände, die beim Abschluss der Vereinbarung bereits vorgelegen sind, können nicht herangezogen werden. Ist eine Versetzung auf einen anderen geeigneten Tagesarbeitsplatz aus betrieblichen Gründen nicht möglich oder erfolgt sie nicht binnen 14 Tagen, ist der Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigt. c) Der Arbeitgeber hat bei Einteilung der Nachtarbeit nach Möglichkeit die Bedürfnisse der Arbeitnehmer, die eine berufsbildende Weiterbildungseinrichtung oder Schule besuchen oder dies beabsichtigen, zu berücksichtigen. d) Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist er innerbetrieblich auszuschreiben. Arbeitnehmer, die Nachtarbeit leisten und die frei werdende Arbeit – allenfalls nach zumutbarer Umschulung – verrichten können, sind vorrangig zu berücksichtigen. e) Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer, die Nachtarbeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40034220/Arbeitszeitgesetz/§-12b-Untersuchungen)§ 12b AZG, BGBl I/122/2002 ärztlich untersuchen lassen können. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer allfällige Kosten zu erstatten. Die erforderliche Zeit ist auf die Arbeitszeit anzurechnen. f) Für jede geleistete Stunde Nachtarbeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr gebührt neben der Sondervergütung gemäß Z 1 ein Zuschlag von 15 Prozent (Basis: Monatsgehalt : Anzahl der Normalarbeitsstunden). Dieser Zuschlag kann einvernehmlich in Geld oder in Zeit im Verhältnis 1 : 1 abgegolten werden. Erfolgt der Zuschlag in Geld, so ist er bei der nächsten Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen. Erfolgt der Zuschlag in Zeit, so sind die Guthaben innerhalb von 12 Monaten ab Entstehen in halben oder ganzen Tagen abzubauen. Wird ein Zeitguthaben innerhalb von 12 Monaten ab Entstehen nicht verbraucht, so ist dieses Guthaben auf Wunsch des Arbeitnehmers bei der nächsten Gehaltsabrechnung in Geld zu vergüten. Ist bei Ende des Dienstverhältnisses der Zeitausgleich nicht erfolgt, sind die Zeitguthaben 1 : 1 abzurechnen. § 4c ## 4-Tage-Woche Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger Verteilung der Gesamtwochenarbeitszeit auf 4 Tage durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung, auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden. Der arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen Feiertag fallen. ## Thema: Kündigungsfristen und Verfall von Ansprüchen § 9 ## Kündigungstermine 1. Für Dienstverhältnisse die ab 1. 1. 2019 begründet werden, kann das Dienstverhältnis durch den Dienstgeber unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen so gelöst werden, dass die Kündigungsfrist am fünfzehnten oder am Letzten eines Kalendermonats endet, sofern nichts Abweichendes im Dienstvertrag geregelt wird. 2. Für Dienstverhältnisse, die ab 1. 1. 2019 begründet werden, kann das Dienstverhältnis durch den Dienstnehmer, sofern die Kündigungsfrist durch Vereinbarung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nicht ausgedehnt wurde, unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist durch vorgängige Kündigung so gelöst werden, dass die Kündigungsfrist am fünfzehnten oder am Letzten eines Kalendermonats endet. (§ 9a idF 1. Jänner 2019) § 10 ## Reiseaufwandsentschädigung (1) Begriff der Dienstreise: a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages seinen Dienstort verlässt. b) Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außerhalb von Wien ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 Straßenkilometern von der Betriebsstätte als Mittelpunkt gerechnet, aber jedenfalls das Gemeindegebiet. Als Gemeindegebiet von Wien gelten die Bezirke 1 bis 23. c) Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Betriebsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Betriebsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Betriebsstätte bzw mit der reisenotwendigen Rückkehr in die Wohnung. Der Arbeitgeber ordnet an, ob die Dienstreise von der Wohnung oder von der Betriebsstätte aus angetreten wird. Im Zweifel ist die Dienstreise von der Betriebsstätte aus anzutreten. (2) Reiseaufwandsentschädigung: Bei Dienstreisen im Sinne der Z 1 ist dem Angestellten der durch die Dienstreise verursachte Mehraufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu entschädigen. a) Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung (Taggeld) und Unterkunft (Nächtigungsgeld) erhält der Angestellte für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Diese gilt jeweils – mit Ausnahme des Hin- und Rückreisetages – für 24 Stunden in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr. b) Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als 5 Stunden gebührt ein Taggeld von € 9,97. (Wert idF ab 1. Jänner 2026) c) Bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden – einschließlich Wegzeit, ausschließlich Mittagspause – gebührt ein Taggeld in der Höhe von € 23,65. Für die Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung Bauhilfsgewerbe, die den Berufsgruppen bzw Berufszweigen Beton- und Zementwarenerzeuger, Steinbruchunternehmer, dazu zählen auch Kalkerzeuger bzw Kalkbrennereien, Verleiher von Baumaschinen, Frisch-(Fertig-) Betonherstellung, Sand-, Kies- und Schottererzeuger, Pflasterer, Brunnenmeister und Tiefbohrunternehmer angehören, gilt: Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden – einschließlich Wegzeit, ausschließlich Mittagspause – gebührt ein Taggeld in Höhe von € 21,48. (Werte idF ab 1. Jänner 2026) d) Bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden und wenn die Beschäftigung außerhalb des Dienstortes (Z 1 lit b) eine Nächtigung außer Haus erfordert, gebührt ein Taggeld in der Höhe von € 30,00. Das Taggeld ist erstmalig für den Tag der Hinreise zu bezahlen, und zwar in der Höhe von € 30,00, wenn die Abreise vom Dienstort fahrplanmäßig vor 12 Uhr, eine Aufwandsentschädigung von € 23,65 wenn die Abreise ab 12 Uhr erfolgt. Für den Tag der Rückreise wird ein Taggeld von € 23,65 bezahlt, wenn der Arbeitnehmer am Dienstort fahrplanmäßig vor 17 Uhr ankommt, ein Taggeld von € 30,00, wenn die Ankunft ab 17 Uhr erfolgt. (Werte idF ab 1. Jänner 2026) e) Ist gelegentlich bei einer Dienstreise ein mehr als 28-tägiger ununterbrochener Aufenthalt an einem Ort erforderlich, so vermindert sich ab dem 29. Tag das gebührende Taggeld gemäß lit d) und lit i) um 25 %. f) Nächtigungsgeld: Wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes – einschließlich Reisen – eine Nächtigung außer Haus erfordert, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Nächtigungsgeld, wenn vom Arbeitgeber nicht in angemessener Weise die Nächtigung ermöglicht wird. Das Nächtigungsgeld gebührt in der Höhe von € 17,00. (Wert idF ab 1. Jänner 2026) Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, um diesen Betrag ein zumutbares Quartier zu erhalten, werden die Nächtigungskosten gegen Beleg vergütet; überflüssige Mehrausgaben sind hierbei zu vermeiden. g) Die tägliche Aufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) entfällt im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens zur Gänze. Das Gleiche gilt, wenn eine Dienstverhinderung bzw Arbeitsunfähigkeit jedweder Art vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird. Im Falle eines Arbeitsunfalles entfällt die tägliche Aufwandsentschädigung nur bei vorsätzlicher Herbeiführung. Bei einem notwendigen Krankenhausaufenthalt verringert sich der Taggeldsatz auf 1/3 des vollen vereinbarten Taggeldsatzes. Das Nächtigungsgeld entfällt, jedoch werden weiterlaufende Quartierkosten gegen Nachweis bis auf Widerruf durch die Firmenleitung ersetzt. h) Die Bestimmungen der Z 2 lit a) bis g) finden auf jene Angestellten keine Anwendung, die aufgrund ihres Dienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwendung regelmäßig zu reisen haben (Reisende, Vertreter) und mit denen entweder einvernehmlich ein Pauschalsatz für Reiseaufwandsentschädigungen vereinbart ist oder mit denen einvernehmlich ein Entgelt vereinbart ist, in dem Reiseaufwandsentschädigungen bereits abgegolten sind. (3) Dienstreisen in das Ausland: a) Dienstreisen in das Ausland bedürfen einer ausdrücklichen Bewilligung des Arbeitgebers. Die Entschädigung der Reisekosten und des Reiseaufwandes ist jeweils vor Antritt der Dienstreise besonders zu vereinbaren. b) Beschäftigung im Ausland: Die Bedingungen für die Beschäftigung im Ausland, insbesondere die Festsetzung der Entfernungszulagen, Regelung der Heimfahrt sowie die Regelung über zu treffende Maßnahmen bei Erkrankung, Unfall oder Tod, sind jeweils rechtzeitig schriftlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. c) Durch die Vereinbarung des Tages- und Nächtigungsgeldes (Reiseaufwandsentschädigung) darf das Taggeld sowie das Nächtigungsgeld während der ersten 28 Tage einer Dienstreise jenes der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten (Verordnung zur (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008156)Reisegebührenvorschrift des Bundes BGBl II/2001/434 vom 7. 12. 2001) nicht unterschreiten. Danach darf das Taggeld und das Nächtigungsgeld der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten um nicht mehr als 10 % unterschritten werden. d) Das Taggeld gebührt für die Dauer des Aufenthalts im Ausland, der mit dem Grenzübertritt beginnt bzw endet. Wird bei der Entsendung ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw die Ankunft am letztbenützten Inlandsflughafen. Der Angestellte erhält für je volle 24 Stunden des Aufenthaltes im Ausland das vereinbarte Taggeld. Bruchteile bis zu 5 Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile mit einer Dauer von mehr als 5 Stunden gebührt ein Drittel, für mehr als 8 Stunden zwei Drittel und für mehr als 12 Stunden das volle Taggeld. Ergibt sich bei Dienstreisen von bis zu 24-stündiger Dauer aufgrund der Dauer des Auslandsaufenthaltes kein (aliquoter) Anspruch auf ein Taggeld, so sind auf die gesamte Dienstreise die Bestimmungen über die Reiseaufwandsentschädigung im Inland anzuwenden. Gebührt bei Reisen in der Dauer von bis zu 2 Kalendertagen nicht mehr als ein volles Taggeld für den Auslandsaufenthalt, sind Zeiten der Dienstreise im Inland für die Bemessung der Aufwandsentschädigung Inland zusammenzurechnen. Bei Reisen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union gebühren Tages- und Nächtigungsgelder zumindest im Ausmaß der für Inlandsdienstreisen vorgesehenen Sätze, soweit sich daraus ein höherer Anspruch ergibt. e) Die Bestimmungen der Absätze 4 bis 6 gelten für Dienstreisen im Ausland sinngemäß. (4) Dienstreisestunden außerhalb der normalen Arbeitszeit: Soweit Angestellte bei einer Dienstreise über Aufforderung des Arbeitgebers das Kraftfahrzeug selbst lenken, gilt hinsichtlich der außerhalb der Normalarbeitszeit anfallenden Lenkzeit folgende Regelung: Für Fahrzeiten außerhalb der täglichen bzw wöchentlichen Normalarbeitszeit gebührt der der Normalarbeitszeit entsprechende aliquote Teil des KV-Monatsgehaltes pro Stunde, wobei nur volle Viertelstunden vergütet werden. Die Grundvergütung gebührt in der Höhe des aufgrund der Einstufung gebührenden KV-Gehaltes, ist aber ihrer Höhe nach mit dem jeweiligen Mindestgrundgehalt der Verwendungsgruppe III nach 15 (18 bei Übergangsregelung) Verwendungsgruppenjahren nach oben begrenzt. Diese Regelung gilt nicht für jene Angestellten, die in Ausübung ihrer Tätigkeit vorwiegend zu reisen haben, wie zB Vertreter, Angestellte mit ständiger Reisetätigkeit und sonstige Angestellte, die in der Gestaltung des täglichen Arbeitsablaufes ungebunden sind. (5) Kilometergeld: Wird einem Arbeitnehmer die Verrechnung einer Aufwandsentschädigung (Fahrtkostenentschädigung) für eine ihm freigestellte Verwendung seines Privat- Pkw für Dienstreisen genehmigt, richtet sich die Bezahlung dieser Aufwandsentschädigung nach den folgenden Bestimmungen: Ein derartiger Anspruch entsteht nur dann, wenn die Genehmigung zur Verrechnung dieser Aufwandsentschädigung vor Antritt der Dienstreise – tunlichst schriftlich – erteilt wird. Als Aufwandsentschädigung wird ein Kilometergeld gewährt, das zur Abdeckung des durch die Erhaltung des Kfz und die Benützung entstehenden Aufwandes dient. Die Höhe des Kilometergeldes bestimmt sich gemäß nachstehender Tabelle wie folgt: | bis 15.000 km | € 0,50 | |---|---| | ab 15.001 – 20.000 km | € 0,48 | | darüber | € 0,46 | Das niedrigere Kilometergeld gebührt ab dem Überschreiten der angegebenen Kilometergrenze. Wird ein Teil des Aufwandes direkt durch den Arbeitgeber getragen (zB Treibstoff, Versicherung, Reparatur), ist das Kilometergeld entsprechend zu verringern. Bei der Verringerung ist auf einen von der Kraftfahrvereinigung veröffentlichten Schlüssel Rücksicht zu nehmen. Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann für die Berechnung des Kilometergeldes das Geschäftsjahr anstelle des Kalenderjahres zur Abrechnung herangezogen werden. Darüber hinaus können innerbetrieblich auch andere Jahreszeiträume, zB ab Eintritt des Arbeitnehmers, vereinbart werden. Aus der Genehmigung zur Verrechnung von Kilometergeld kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung des Pkw abgeleitet werden. Die Kilometergeldverrechnung bedingt keine Ansprüche über das Kilometergeld hinaus sowie keinerlei Haftung des Arbeitgebers für Schäden, die aus der Benutzung des Pkw durch den Arbeitnehmer entstehen. Ist allerdings dem Arbeitnehmer die Tätigkeit so angeordnet worden, dass sie die Benützung des Privat-Pkw zur Voraussetzung hat, womit die Benützung des Pkw in den Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers fällt, so bleiben bezüglich eines Unfallschadens am Pkw des Dienstnehmers die Ansprüche aus dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622)ABGB und dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008209)Dienstnehmerhaftpflichtgesetz unberührt. Die Abrechnung der Kilometergelder hat schriftlich in Form einer Aufzeichnung über die gefahrenen Kilometer zur erfolgen. Über Aufforderung des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer diese Abrechnung entweder nach jeder Fahrt oder in bestimmten Zeitabständen zu erstellen. Über die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw beim Ausscheiden des Arbeitnehmers zur Abrechnung zu übergeben ist. Die Führung eines Nachweises kann der Arbeitgeber auch verlangen, wenn eine Pauschalregelung mit dem Arbeitnehmer vereinbart wurde. (6) Verfall von Ansprüchen: Ansprüche im Sinne dieses Abschnittes müssen spätestens innerhalb von 4 Monaten nach Beendigung der Dienstreise bzw der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage des Fahrtenbuches bei sonstigem Verfall, beim Arbeitgeber durch Rechnungslegung bzw Vorlage des Fahrtenbuches geltend gemacht werden. (7) Anstelle der Ziffern 1 bis 6 gilt für Betriebe, die dem Berufszweig der Arbeitskräfteüberlasser im Fachverband der gewerblichen Dienstleister angehören, Folgendes: a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages seinen Dienstort vorübergehend verlässt. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt als Dienstort der Standort des Beschäftigerbetriebes. b) Bei Arbeiten außerhalb des Beschäftigerbetriebes gelten die diesbezüglichen Regelungen des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare Angestellte anzuwendenden Kollektivvertrages auch für überlassene Angestellte. Bei Überlassung in Betriebe, in denen für vergleichbare Angestellte kein Kollektivvertrag anzuwenden ist, und für Angestellte, die im Überlasserbetrieb selbst beschäftigt werden, gelten die obigen Bestimmungen der Ziffern 1 bis 6. § 5 ## Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit (1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis der jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4 Abs 1) und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des in § 4 festgelegten täglichen Arbeitszeit überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Angestellten festgesetzten täglichen Arbeitszeit überschritten wird. (2) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr fallen bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50 %. Fallen die Überstunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 100 %. Soweit der Arbeiter­kollektivvertrag einer Branche einen anderen Zeitpunkt für das Einsetzen des erhöhten Überstundenzuschlags von 100 % vorsieht, hat diese Regelung auch auf die Angestellten dieser Branche Anwendung zu finden. (3) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. Für die Mitgliedsbetriebe des Fachverbands der gewerblichen Dienstleister, die Betreiber von Callcentern sind, gilt, dass Angestellte, die Wochenenddienste leisten, innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 13 Wochen zumindest die Hälfte aller Wochenenden (Samstag 00:00 bis Sonntag 24:00 – 48 Stunden) arbeitsfrei haben. Der Anspruch auf die arbeitsfreien Wochenenden ist von der/dem Angestellten gegenüber dem Dienstgeber geltend zu machen und gilt dann für sämtliche folgenden Durchrechnungszeiträume bis zum ausdrücklichen Widerruf der/des Angestellten. Der Durchrechnungszeitraum ist durch Betriebsvereinbarung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat durch eine schriftliche Einzelvereinbarung festzulegen. Der Beginn des ersten Durchrechnungszeitraumes kann erst nach der Einarbeitungszeit von 3 Monaten vereinbart werden. Für Durchrechnungszeiträume, die vier Wochen nach der Geltendmachung beginnen, ist dieser Anspruch jedenfalls zu berücksichtigen. (4) Überstunden an Sonntagen sind mit einem Zuschlag von 100 % zu entlohnen. (5) Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes 1983, BGBl Nr 144. Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100 %. (6) Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage für die Berechnung der Überstundenzuschläge und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist 1/150 des Monatsgehalts. Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlagen erscheinen alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung berücksichtigt. Für Betriebe, die dem Berufszweig der Arbeitskräfte­überlasser im Fachverband der gewerblichen Dienstleister angehören, beträgt der Teilungsfaktor bei einer Normalarbeitszeit von – 39,5 Stunden 1/148 - – 38,5 Stunden 1/143 des Monatsgehaltes. - (7) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag. (8) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstundenpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berechnung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten Überstundenzahl entspricht, wobei die obigen Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind. (9) Vor der Leistung von Überstunden kann jeweils vereinbart werden, dass der Angestellte anstelle des Überstundenentgelts für jede geleistete Überstunde bezahlte Freizeit in der Dauer von 1,5 Stunden und für jede geleistete Nachtüberstunde und Sonntagsüberstunde bezahlte Freizeit im Ausmaß von 2 Stunden erhält. (10) Die Entlohnungen gemäß (1) bis (8) bzw deren Abgeltung in bezahlter Freizeit gemäß (9) müssen binnen 4 Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt. (11) Sind regelmäßige Überstunden gemäß § 2 Abs 2, 2. Satz des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Urlaubsentgelts bei Bemessung des Urlaubsentgelts mitzuberücksichtigen, so gelten Überstunden dann als regelmäßig, wenn sie in mindestens 7 der letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt geleistet worden sind. Für die Ermittlung des Durchschnitts sind ebenfalls die letzten 12 Monate heranzuziehen. (12) Für Betriebe, die dem Berufszweig der Arbeitskräfteüberlasser im Fachverband der gewerblichen Dienstleister angehören, gilt als Überstunde – soweit nichts anderes festgelegt – jede Arbeitszeit, welche außerhalb der auf Grundlage der wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbarten täglichen Arbeitszeit liegt. Die 2. Hälfte der 39. und 40. Stunde sind jedoch keine Überstunden. ## Thema: Urlaubs- und Weihnachtsgeld § 11 ## 13. und 14. Monatsgehalt,Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss (1) Allen Angestellten gebührt einmal in jedem Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration und ein Urlaubszuschuss als Sonderzahlungen. Lehrlinge erhalten als Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss je einen Betrag in der Höhe des monatlichen Lehrlingseinkommens. Bei Provisionsbeziehern, die neben der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, wird der Berechnung der Weihnachtsremuneration und des Urlaubszuschusses das Fixum zugrunde gelegt. So das vereinbarte Fixum geringer ist als das kollektivvertragliche Mindestgehalt, sind die Sonderzahlungen jedenfalls in der Höhe der kollektivvertraglichen Mindestgehälter auszubezahlen. Bei Überschreitung des vierzehnfachen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehaltes können die bereits ausbezahlten Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration) im Ausmaß der Überschreitung des vierzehnfachen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalts am Jahresende gegen die Provisionen für das Kalenderjahr rückverrechnet werden. (Absatz gilt ab 1. 1. 2019) Provisionsbezieher, mit denen nur Provision vereinbart ist, haben nur insoweit Anspruch, als ihr Jahresbezug aus Provisionen geringer ist als das Vierzehnfache des ihnen gebührenden kollektivvertraglichen Mindestgrundgehaltes. (2) Der Berechnung der Weihnachtsremuneration und des Urlaubszuschusses ist das im Monat der Auszahlung gebührende Monatsgehalt (Lehrlingseinkommen, Fixum) zugrunde zu legen. Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremuneration und der Urlaubszuschuss aus dem aliquoten Teil des letzten monatlichen Lehrlingseinkommens und aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes zusammen (zeitanteilige Mischberechnung). Kommt es innerhalb des Kalenderjahres im aufrechten Angestelltenverhältnis zu einer Änderung des vereinbarten Beschäftigungsausmaßes, ist die Höhe der Weihnachtsremuneration und des Urlaubszuschusses durch eine zeitanteilige Mischberechnung zu ermitteln, sodass die Sonderzahlungen nur aliquot in dem der Vollzeit- und (wechselnder) Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr zustehen. Ein bereits bezahlter – nach dieser Aliquotierungsbestimmung überhöhter – Urlaubszuschuss ist mit der Weihnachtsremuneration rückzuverrechnen. Sollte der Urlaubszuschuss nach dieser Aliquotierungsbestimmung zu niedrig ausbezahlt worden sein, ist der Differenzbetrag gemeinsam mit der Weihnachtsremuneration auszubezahlen. (3) Die Weihnachtsremuneration ist spätestens mit 30. 11. eines Kalenderjahres auszubezahlen. Der Urlaubszuschuss wird bei Antritt eines Urlaubes fällig. Werden im Kalenderjahr mehrere Urlaubsteile konsumiert, so wird es bei Antritt des längeren Urlaubsteiles, bei gleichen Urlaubsteilen mit Antritt des ersten Urlaubsteiles, fällig. Wird ein Urlaub, auf den bereits Anspruch besteht, in einem Kalenderjahr nicht angetreten bzw verbraucht, ist der für dieses Kalenderjahr zustehende Urlaubszuschuss mit der Dezembergehaltsauszahlung auszubezahlen. Anderslautende alternative Regelungen über die Fälligkeit des Urlaubszuschusses im Kalenderjahr können durch Betriebsvereinbarung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung getroffen werden. Es kann alternativ vereinbart werden, dass der Urlaubszuschuss spätestens mit 30. 6.eines jeden Kalenderjahres auszubezahlen ist. Es kann alternativ auch vereinbart werden, dass die Weihnachtsremuneration und der Urlaubszuschuss gleichzeitig quartalsweise (vierteljährlich in vier gleichen Teilen) mit den Gehaltszahlungen für März, für Juni, für September bzw für November auszubezahlen sind. (4) Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration und des Urlaubszuschusses entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit. Angestellte (Lehrlinge), die die Weihnachtsremuneration und den Urlaubszuschuss bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte Anteil, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen. (5) Soweit einzelne Betriebe bereits einen Urlaubszuschuss oder unter welchem Titel auch immer eine sonstige über die Weihnachtsremuneration hinausgehende Sonderzuwendung leisten, können diese auf den Urlaubszuschuss angerechnet werden. Abs 1–5 idF 1. Jänner 2018 (6) Auf der Monatsproduktion beruhende Leistungs-, Ersparnis- oder Erfolgsprämien, die einmal oder mehrmals jährlich ausbezahlt werden, ferner echte Bilanzgelder, die nur an einzelne Angestellte für die Mitarbeit bei der Bilanzerstellung gewährt werden, gelten nicht als anrechenbare Sonderzuwendungen. ## Thema: Reisekosten und Spesen § 10 ## Reiseaufwandsentschädigung (1) Begriff der Dienstreise: a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages seinen Dienstort verlässt. b) Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt außerhalb von Wien ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 Straßenkilometern von der Betriebsstätte als Mittelpunkt gerechnet, aber jedenfalls das Gemeindegebiet. Als Gemeindegebiet von Wien gelten die Bezirke 1 bis 23. c) Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Betriebsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Betriebsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur Betriebsstätte bzw mit der reisenotwendigen Rückkehr in die Wohnung. Der Arbeitgeber ordnet an, ob die Dienstreise von der Wohnung oder von der Betriebsstätte aus angetreten wird. Im Zweifel ist die Dienstreise von der Betriebsstätte aus anzutreten. (2) Reiseaufwandsentschädigung: Bei Dienstreisen im Sinne der Z 1 ist dem Angestellten der durch die Dienstreise verursachte Mehraufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu entschädigen. a) Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung (Taggeld) und Unterkunft (Nächtigungsgeld) erhält der Angestellte für jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Diese gilt jeweils – mit Ausnahme des Hin- und Rückreisetages – für 24 Stunden in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr. b) Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als 5 Stunden gebührt ein Taggeld von € 9,97. (Wert idF ab 1. Jänner 2026) c) Bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden – einschließlich Wegzeit, ausschließlich Mittagspause – gebührt ein Taggeld in der Höhe von € 23,65. Für die Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung Bauhilfsgewerbe, die den Berufsgruppen bzw Berufszweigen Beton- und Zementwarenerzeuger, Steinbruchunternehmer, dazu zählen auch Kalkerzeuger bzw Kalkbrennereien, Verleiher von Baumaschinen, Frisch-(Fertig-) Betonherstellung, Sand-, Kies- und Schottererzeuger, Pflasterer, Brunnenmeister und Tiefbohrunternehmer angehören, gilt: Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden – einschließlich Wegzeit, ausschließlich Mittagspause – gebührt ein Taggeld in Höhe von € 21,48. (Werte idF ab 1. Jänner 2026) d) Bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden und wenn die Beschäftigung außerhalb des Dienstortes (Z 1 lit b) eine Nächtigung außer Haus erfordert, gebührt ein Taggeld in der Höhe von € 30,00. Das Taggeld ist erstmalig für den Tag der Hinreise zu bezahlen, und zwar in der Höhe von € 30,00, wenn die Abreise vom Dienstort fahrplanmäßig vor 12 Uhr, eine Aufwandsentschädigung von € 23,65 wenn die Abreise ab 12 Uhr erfolgt. Für den Tag der Rückreise wird ein Taggeld von € 23,65 bezahlt, wenn der Arbeitnehmer am Dienstort fahrplanmäßig vor 17 Uhr ankommt, ein Taggeld von € 30,00, wenn die Ankunft ab 17 Uhr erfolgt. (Werte idF ab 1. Jänner 2026) e) Ist gelegentlich bei einer Dienstreise ein mehr als 28-tägiger ununterbrochener Aufenthalt an einem Ort erforderlich, so vermindert sich ab dem 29. Tag das gebührende Taggeld gemäß lit d) und lit i) um 25 %. f) Nächtigungsgeld: Wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Betriebes – einschließlich Reisen – eine Nächtigung außer Haus erfordert, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Nächtigungsgeld, wenn vom Arbeitgeber nicht in angemessener Weise die Nächtigung ermöglicht wird. Das Nächtigungsgeld gebührt in der Höhe von € 17,00. (Wert idF ab 1. Jänner 2026) Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, um diesen Betrag ein zumutbares Quartier zu erhalten, werden die Nächtigungskosten gegen Beleg vergütet; überflüssige Mehrausgaben sind hierbei zu vermeiden. g) Die tägliche Aufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) entfällt im Falle eines unentschuldigten Fernbleibens zur Gänze. Das Gleiche gilt, wenn eine Dienstverhinderung bzw Arbeitsunfähigkeit jedweder Art vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird. Im Falle eines Arbeitsunfalles entfällt die tägliche Aufwandsentschädigung nur bei vorsätzlicher Herbeiführung. Bei einem notwendigen Krankenhausaufenthalt verringert sich der Taggeldsatz auf 1/3 des vollen vereinbarten Taggeldsatzes. Das Nächtigungsgeld entfällt, jedoch werden weiterlaufende Quartierkosten gegen Nachweis bis auf Widerruf durch die Firmenleitung ersetzt. h) Die Bestimmungen der Z 2 lit a) bis g) finden auf jene Angestellten keine Anwendung, die aufgrund ihres Dienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwendung regelmäßig zu reisen haben (Reisende, Vertreter) und mit denen entweder einvernehmlich ein Pauschalsatz für Reiseaufwandsentschädigungen vereinbart ist oder mit denen einvernehmlich ein Entgelt vereinbart ist, in dem Reiseaufwandsentschädigungen bereits abgegolten sind. (3) Dienstreisen in das Ausland: a) Dienstreisen in das Ausland bedürfen einer ausdrücklichen Bewilligung des Arbeitgebers. Die Entschädigung der Reisekosten und des Reiseaufwandes ist jeweils vor Antritt der Dienstreise besonders zu vereinbaren. b) Beschäftigung im Ausland: Die Bedingungen für die Beschäftigung im Ausland, insbesondere die Festsetzung der Entfernungszulagen, Regelung der Heimfahrt sowie die Regelung über zu treffende Maßnahmen bei Erkrankung, Unfall oder Tod, sind jeweils rechtzeitig schriftlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. c) Durch die Vereinbarung des Tages- und Nächtigungsgeldes (Reiseaufwandsentschädigung) darf das Taggeld sowie das Nächtigungsgeld während der ersten 28 Tage einer Dienstreise jenes der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten (Verordnung zur (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008156)Reisegebührenvorschrift des Bundes BGBl II/2001/434 vom 7. 12. 2001) nicht unterschreiten. Danach darf das Taggeld und das Nächtigungsgeld der Gebührenstufe 3 der Bundesbediensteten um nicht mehr als 10 % unterschritten werden. d) Das Taggeld gebührt für die Dauer des Aufenthalts im Ausland, der mit dem Grenzübertritt beginnt bzw endet. Wird bei der Entsendung ein Flugzeug benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug vom bzw die Ankunft am letztbenützten Inlandsflughafen. Der Angestellte erhält für je volle 24 Stunden des Aufenthaltes im Ausland das vereinbarte Taggeld. Bruchteile bis zu 5 Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile mit einer Dauer von mehr als 5 Stunden gebührt ein Drittel, für mehr als 8 Stunden zwei Drittel und für mehr als 12 Stunden das volle Taggeld. Ergibt sich bei Dienstreisen von bis zu 24-stündiger Dauer aufgrund der Dauer des Auslandsaufenthaltes kein (aliquoter) Anspruch auf ein Taggeld, so sind auf die gesamte Dienstreise die Bestimmungen über die Reiseaufwandsentschädigung im Inland anzuwenden. Gebührt bei Reisen in der Dauer von bis zu 2 Kalendertagen nicht mehr als ein volles Taggeld für den Auslandsaufenthalt, sind Zeiten der Dienstreise im Inland für die Bemessung der Aufwandsentschädigung Inland zusammenzurechnen. Bei Reisen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union gebühren Tages- und Nächtigungsgelder zumindest im Ausmaß der für Inlandsdienstreisen vorgesehenen Sätze, soweit sich daraus ein höherer Anspruch ergibt. e) Die Bestimmungen der Absätze 4 bis 6 gelten für Dienstreisen im Ausland sinngemäß. (4) Dienstreisestunden außerhalb der normalen Arbeitszeit: Soweit Angestellte bei einer Dienstreise über Aufforderung des Arbeitgebers das Kraftfahrzeug selbst lenken, gilt hinsichtlich der außerhalb der Normalarbeitszeit anfallenden Lenkzeit folgende Regelung: Für Fahrzeiten außerhalb der täglichen bzw wöchentlichen Normalarbeitszeit gebührt der der Normalarbeitszeit entsprechende aliquote Teil des KV-Monatsgehaltes pro Stunde, wobei nur volle Viertelstunden vergütet werden. Die Grundvergütung gebührt in der Höhe des aufgrund der Einstufung gebührenden KV-Gehaltes, ist aber ihrer Höhe nach mit dem jeweiligen Mindestgrundgehalt der Verwendungsgruppe III nach 15 (18 bei Übergangsregelung) Verwendungsgruppenjahren nach oben begrenzt. Diese Regelung gilt nicht für jene Angestellten, die in Ausübung ihrer Tätigkeit vorwiegend zu reisen haben, wie zB Vertreter, Angestellte mit ständiger Reisetätigkeit und sonstige Angestellte, die in der Gestaltung des täglichen Arbeitsablaufes ungebunden sind. (5) Kilometergeld: Wird einem Arbeitnehmer die Verrechnung einer Aufwandsentschädigung (Fahrtkostenentschädigung) für eine ihm freigestellte Verwendung seines Privat- Pkw für Dienstreisen genehmigt, richtet sich die Bezahlung dieser Aufwandsentschädigung nach den folgenden Bestimmungen: Ein derartiger Anspruch entsteht nur dann, wenn die Genehmigung zur Verrechnung dieser Aufwandsentschädigung vor Antritt der Dienstreise – tunlichst schriftlich – erteilt wird. Als Aufwandsentschädigung wird ein Kilometergeld gewährt, das zur Abdeckung des durch die Erhaltung des Kfz und die Benützung entstehenden Aufwandes dient. Die Höhe des Kilometergeldes bestimmt sich gemäß nachstehender Tabelle wie folgt: | bis 15.000 km | € 0,50 | |---|---| | ab 15.001 – 20.000 km | € 0,48 | | darüber | € 0,46 | Das niedrigere Kilometergeld gebührt ab dem Überschreiten der angegebenen Kilometergrenze. Wird ein Teil des Aufwandes direkt durch den Arbeitgeber getragen (zB Treibstoff, Versicherung, Reparatur), ist das Kilometergeld entsprechend zu verringern. Bei der Verringerung ist auf einen von der Kraftfahrvereinigung veröffentlichten Schlüssel Rücksicht zu nehmen. Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann für die Berechnung des Kilometergeldes das Geschäftsjahr anstelle des Kalenderjahres zur Abrechnung herangezogen werden. Darüber hinaus können innerbetrieblich auch andere Jahreszeiträume, zB ab Eintritt des Arbeitnehmers, vereinbart werden. Aus der Genehmigung zur Verrechnung von Kilometergeld kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung des Pkw abgeleitet werden. Die Kilometergeldverrechnung bedingt keine Ansprüche über das Kilometergeld hinaus sowie keinerlei Haftung des Arbeitgebers für Schäden, die aus der Benutzung des Pkw durch den Arbeitnehmer entstehen. Ist allerdings dem Arbeitnehmer die Tätigkeit so angeordnet worden, dass sie die Benützung des Privat-Pkw zur Voraussetzung hat, womit die Benützung des Pkw in den Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers fällt, so bleiben bezüglich eines Unfallschadens am Pkw des Dienstnehmers die Ansprüche aus dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622)ABGB und dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008209)Dienstnehmerhaftpflichtgesetz unberührt. Die Abrechnung der Kilometergelder hat schriftlich in Form einer Aufzeichnung über die gefahrenen Kilometer zur erfolgen. Über Aufforderung des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer diese Abrechnung entweder nach jeder Fahrt oder in bestimmten Zeitabständen zu erstellen. Über die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw beim Ausscheiden des Arbeitnehmers zur Abrechnung zu übergeben ist. Die Führung eines Nachweises kann der Arbeitgeber auch verlangen, wenn eine Pauschalregelung mit dem Arbeitnehmer vereinbart wurde. (6) Verfall von Ansprüchen: Ansprüche im Sinne dieses Abschnittes müssen spätestens innerhalb von 4 Monaten nach Beendigung der Dienstreise bzw der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage des Fahrtenbuches bei sonstigem Verfall, beim Arbeitgeber durch Rechnungslegung bzw Vorlage des Fahrtenbuches geltend gemacht werden. (7) Anstelle der Ziffern 1 bis 6 gilt für Betriebe, die dem Berufszweig der Arbeitskräfteüberlasser im Fachverband der gewerblichen Dienstleister angehören, Folgendes: a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages seinen Dienstort vorübergehend verlässt. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt als Dienstort der Standort des Beschäftigerbetriebes. b) Bei Arbeiten außerhalb des Beschäftigerbetriebes gelten die diesbezüglichen Regelungen des im Beschäftigerbetrieb auf vergleichbare Angestellte anzuwendenden Kollektivvertrages auch für überlassene Angestellte. Bei Überlassung in Betriebe, in denen für vergleichbare Angestellte kein Kollektivvertrag anzuwenden ist, und für Angestellte, die im Überlasserbetrieb selbst beschäftigt werden, gelten die obigen Bestimmungen der Ziffern 1 bis 6. Monetäre Verbesserungen Gehaltsplus: Alle monatlichen Mindestgrundgehälter steigen um 2,70 %. - Starker Fokus auf Lehrlinge: Das Lehrlingseinkommen wird überdurchschnittlich um 3,0% erhöht. - Strukturelle Aufwertung (Ende der Verwendungsgruppe I) Die Verwendungsgruppe I wird gestrichen. - Bessere Einstufung: Angestellte, die sich am 31.12.2025 noch in dieser Gruppe befinden, rücken zum 1.1.2026 automatisch in eine höhere Verwendungsgruppe vor. - Attraktivere Reiseaufwandsentschädigungen Die Sätze für Dienstreisen wurden spürbar angehoben, um die Kostenbelastung der Angestellten abzufedern: Kilometergeld:€ 0,50/km für die ersten 15.000 km, danach € 0,48 bzw. € 0,46. - Taggelder: € 30,00 • Nächtigungsgeld: € 17,00 - Geltungsbeginn: 1.1.2026 ## Thema: Nachtarbeit und Schichtzulagen § 6 ## Nachtarbeit (1) Fällt die normale Arbeitszeit auf Grund der im Betrieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig zur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt den zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten eine Sondervergütung in der Höhe von mindestens € 2,62 pro Stunde bzw in derselben Höhe wie es der Arbeiterschaft des betreffenden Betriebes gewährt wird, sofern diese höher ist. Diese Sondervergütung gebührt für jede in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr bzw in die betriebsübliche dritte Schicht (Nachtschicht) fallende Arbeitsstunde, gleichgültig, ob es sich um Werk-, Sonn- oder Feiertage handelt. (Wert idF ab 1. Jänner 2026) (2) Für Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der gewerblichen Dienstleister, die Betreiber von Call-Centern sind, gilt zusätzlich Folgendes: a) Nachtarbeit ist nur zulässig, soweit eine freiwillig abgeschlossene schriftliche Vereinbarung (Dienstzettel) vorliegt. Lehnen Arbeitnehmer eine solche Vereinbarung ab, darf aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis nicht beendet werden; Glaubhaftmachung genügt. Eine unzulässige Beendigung liegt nicht vor, wenn eine höhere Wahrscheinlichkeit für ein anderes, vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motiv spricht. Unkenntnis des Arbeitgebers von der Ablehnung kann nicht geltend gemacht werden. Die Unzulässigkeit der Beendigung kann nur binnen 14 Tagen bzw unverzüglich nach Wegfall eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Hinderungsgrundes und nur gerichtlich geltend gemacht werden. b) Der Arbeitgeber ist nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten verpflichtet, den Arbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einem geeigneten Tagesarbeitsplatz für die Dauer nachfolgender Hinderungsgründe zu verwenden: Wenn nach einer ärztlichen Feststellung die Fortsetzung der Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet, die Betreuung eines unter 12-jährigen im Haushalt des Arbeitnehmers lebenden Kindes während der Nachtarbeit und für mindestens 8 Stunden während des Tages nicht gewährleistet ist oder der Arbeitnehmer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008376,NOR40255835/Urlaubsgesetz/§-16-Pflegefreistellung)§ 16 UrlG) ab der Pflegestufe 3 versorgt. Die beiden letzteren Gründe können nicht herangezogen werden, wenn im gemeinsamen Haushalt eine andere Person lebt, die die entsprechende Betreuungs- und Sorgespflicht durchführen kann. Umstände, die beim Abschluss der Vereinbarung bereits vorgelegen sind, können nicht herangezogen werden. Ist eine Versetzung auf einen anderen geeigneten Tagesarbeitsplatz aus betrieblichen Gründen nicht möglich oder erfolgt sie nicht binnen 14 Tagen, ist der Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigt. c) Der Arbeitgeber hat bei Einteilung der Nachtarbeit nach Möglichkeit die Bedürfnisse der Arbeitnehmer, die eine berufsbildende Weiterbildungseinrichtung oder Schule besuchen oder dies beabsichtigen, zu berücksichtigen. d) Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist er innerbetrieblich auszuschreiben. Arbeitnehmer, die Nachtarbeit leisten und die frei werdende Arbeit – allenfalls nach zumutbarer Umschulung – verrichten können, sind vorrangig zu berücksichtigen. e) Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer, die Nachtarbeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40034220/Arbeitszeitgesetz/§-12b-Untersuchungen)§ 12b AZG, BGBl I/122/2002 ärztlich untersuchen lassen können. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer allfällige Kosten zu erstatten. Die erforderliche Zeit ist auf die Arbeitszeit anzurechnen. f) Für jede geleistete Stunde Nachtarbeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr gebührt neben der Sondervergütung gemäß Z 1 ein Zuschlag von 15 Prozent (Basis: Monatsgehalt : Anzahl der Normalarbeitsstunden). Dieser Zuschlag kann einvernehmlich in Geld oder in Zeit im Verhältnis 1 : 1 abgegolten werden. Erfolgt der Zuschlag in Geld, so ist er bei der nächsten Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen. Erfolgt der Zuschlag in Zeit, so sind die Guthaben innerhalb von 12 Monaten ab Entstehen in halben oder ganzen Tagen abzubauen. Wird ein Zeitguthaben innerhalb von 12 Monaten ab Entstehen nicht verbraucht, so ist dieses Guthaben auf Wunsch des Arbeitnehmers bei der nächsten Gehaltsabrechnung in Geld zu vergüten. Ist bei Ende des Dienstverhältnisses der Zeitausgleich nicht erfolgt, sind die Zeitguthaben 1 : 1 abzurechnen. § 7 ## Schichtarbeit Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang erfordern (vollkontinuierliche Betriebe bzw Betriebsabteilungen) sowie bei sonstigen mehrschichtigen Betrieben bzw Betriebsabteilungen ist der Schichtplan so zu erstellen, dass innerhalb des Schichtturnus die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden durchschnittlich nicht überschreitet. Mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehende Regelungen über Sonntagsarbeit bleiben unberührt. Bei vollkontinuierlicher Betriebsweise sind die zur Sicherstellung des durchlaufenden Betriebes notwendigen Überstunden mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. Monetäre Verbesserungen Gehaltsplus: Alle monatlichen Mindestgrundgehälter steigen um 2,70 %. - Starker Fokus auf Lehrlinge: Das Lehrlingseinkommen wird überdurchschnittlich um 3,0% erhöht. - Strukturelle Aufwertung (Ende der Verwendungsgruppe I) Die Verwendungsgruppe I wird gestrichen. - Bessere Einstufung: Angestellte, die sich am 31.12.2025 noch in dieser Gruppe befinden, rücken zum 1.1.2026 automatisch in eine höhere Verwendungsgruppe vor. - Attraktivere Reiseaufwandsentschädigungen Die Sätze für Dienstreisen wurden spürbar angehoben, um die Kostenbelastung der Angestellten abzufedern: Kilometergeld:€ 0,50/km für die ersten 15.000 km, danach € 0,48 bzw. € 0,46. - Taggelder: € 30,00 • Nächtigungsgeld: € 17,00 - Geltungsbeginn: 1.1.2026