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Kollektivvertrag

über die Anpassung betroffener Anhänge zu § 17 RKV
iSd EFZG Novelle 2018
", "contentHtml": "
Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie, Österreichs,

VERBAND DER BRAUEREIEN

VERBAND DER FUTTERMITTELINDUSTRIE

VERBAND DER KAFFEEMITTELINDUSTRIE

VERBAND DER MILCHINDUSTRIE

VERBAND DER SPIRITUS- UND HEFEINDUSTRIE

VERBAND DER SÜSSWARENINDUSTRIE

1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

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I.

Geltungsbereich

", "contentHtml": "
a.
Räumlich:

Für das gesamte Bundesgebiet.

b.
Fachlich:

Für alle Betriebe, die dem

  • Verband der Brauereien

  • Verband der Futtermittelindustrie

  • Verband der Kaffeemittelindustrie

  • Verband der Milchindustrie

  • Verband der Spiritus- und Hefeindustrie

  • Verband der Süßwarenindustrie

angehören.

c.
Persönlich:

Für alle Arbeitnehmerinnen, soweit sie nicht dem Angestelltengesetz unterliegen.

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II.

Geltungszeitraum

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Dieser Kollektivvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2018 in Kraft.

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III.

Präambel

", "contentHtml": "

Durch die, mit Wirkung 1. Juli 2018 in Kraft tretende Änderung des EFZG (Bundesgesetzblatt Nr. BGBI I 2017/153 vom 13.11.2017) wurde eine Anpassung nachfolgender Anhänge zu § 17 RKV notwendig.

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IV.

Anpassungen

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1)
", "contentHtml": "

Der

ANHANG

zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2010 (Stand 01.01.2016) für die

BRAUEREIEN,

deren Jahresausstoß mehr als 360.000 hl beträgt,

lautet zu § 17 Krankengeldzuschuss ab 1. Juli 2018 wie folgt:

Zu § 17 Krankengeldzuschuss:

A) Krankheit (Unglücksfall):
(1)

Über die Anspruchsdauer gern. dem Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBI. Nr. 399/74, idgF. und § 17 A, Ziff.3 RKV, idgF. hinaus gilt folgende Krankengeldzuschussregelung:

Arbeitnehmerinnen erhalten bei ordnungsgemäß nachgewiesener Krankheit, soferne diese nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet worden ist, einen fixen Krankengeldzuschuss in der Höhe von 30% von 1/7 des Wochengrundlohnes (Bruttolohnes) je Krankheitstag, wobei jedoch Krankengeld und Krankengeldzuschuss 95% von 1/7 des Wochengrundlohnes je Krankheitstag nicht überschreiten dürfen, und zwar:

  • a)

    bei mehr als 3-jähriger Arbeits-(Dienst-)Zeit durch höchstens 14 Wochen, das ist für die 13. bis 26. Woche;

  • b)

    bei mehr als 5-jähriger Arbeits-(Dienst-)Zeit durch höchstens 40 Wochen, das ist für die 13. bis 52. Woche;

  • c)

    bei mehr als 15-jähriger Arbeits-(Dienst-)Zeit durch höchstens 38 Wochen, das ist für die 15. bis 52. Woche;

  • d)

    bei mehr als 25-jähriger Arbeits-(Dienst-)Zeit durch höchstens 36 Wochen, das ist für die 17. bis 52. Woche.

Erhält ein/e Arbeitnehmerln infolge einer Einweisung in ein Krankenhaus kein Krankengeld oder nur Familiengeld (auch Hausgeld), so erhöht sich der Krankengeldzuschuss auf 40% seines/ihres Wochengrundlohnes ohne Begrenzung der Höhe nach.

Diese Leistung erfolgt auf die oben vorgesehene Dauer.

Dem Krankenhausaufenthalt sind Kuraufenthalte und Erholungsaufenthalte gleichzustellen, soferne die Krankenkasse wegen dieses Aufenthaltes außer Hausgeld oder Familiengeld kein Krankengeld bezahlt.

(2)

Der unter Abs. 1 festgelegte Krankengeldzuschuss wird nur einmal im Arbeits-(Dienst-)Jahr gewährt. Wenn das Krankenentgelt bzw. der Krankengeldzuschuss bis zu 52 Wochen in Anspruch genommen wurde, so muss mindestens 1/2 Jahr sozialversicherungspflichtige Arbeit vorliegen, bevor ein neuerlicher Anspruch entsteht.

(3)

In keinem Fall dürfen Grundlohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss einen vollen Wochengrundlohn (Bruttolohn) innerhalb einer Kalenderwoche überschreiten.

Für Krankheitstage, die gegebenenfalls über die Frist der Krankengeldzahlung seitens der Krankenkasse hinausgehen, bleibt der Krankengeldzuschuss unverändert.

(4)

Ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht nicht, wenn es sich um einen Unfall im Rahmen einer gegen Entgelt ausgeübten Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber handelt.

Bei Lehrlingen richtet sich das Entgelt im Krankheitsfalle für die ersten beiden Lehrjahre nach § 17 lit. a) Berufsausbildungsgesetz, für weitere Lehrjahre gilt die obige Regelung.

B) Arbeitsunfall
(1)

Beruht die Krankheit auf einem seitens der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt anerkannten Unfall (ausgenommen Fremdverschulden bei Wegunfällen), so erhält der/die davon betroffene Arbeitnehmerln über die Anspruchsdauer des EFZG, BGBI. Nr. 399/74, idgF. hinaus einen Krankengeldzuschuss im Ausmaß und der Dauer A) Krankheit, Abs. 1, mindestens aber wie einte Arbeitnehmerln mit mehr als 2 Arbeits-(Dienst-)Jahren.

Soweit die ersten 3 Tage der Arbeitsverhinderung nicht unter das EFZG fallen, beträgt der Zuschuss 100% von 1/7 des Wochengrundlohnes (Bruttolohnes) je Krankheitstag. Ein Anspruch auf dieses Unfallentgelt besteht nur dann, wenn ein Verdienstausfall eintritt und die Krankenkasse keine laufenden Geldleistungen (Krankengeld, Familiengeld usw.) bezahlt. Der Ermittlung der ersten 3 Tage im Sinne dieser Bestimmung ist die Entscheidung der Krankenkasse zugrunde zu legen.

In keinem Fall dürfen jedoch Grundlohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss einen vollen Wochengrundlohn (Bruttolohn) innerhalb einer Kalenderwoche überschreiten.

C) Berechnung des Entgeltes bei Arbeitsverhinderung:

Für die BRAUINDUSTRIE gilt § 2 Abs. 2 und 3 des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Entgeltes:

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2)
", "contentHtml": "

Der

ANHANG

zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2010 (Stand 01.01.2016) für die

BRAUEREIEN,

deren Jahresausstoß nicht mehr als 360.000 hl beträgt,

lautet zu § 17 Krankengeldzuschuss ab 1. Juli 2018 wie folgt:

Zu § 17 Krankengeldzuschuss:

A) Krankheit (Unglücksfall):
(1)

Über die Anspruchsdauer gern. dem Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBI. Nr. 44/2000, idgF und § 17 A, Abs. 3 RKV idgF hinaus gilt folgende Krankengeldzuschussregelung:

Arbeitnehmerinnen erhalten bei ordnungsgemäß nachgewiesener Krankheit, soferne diese nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet worden ist, einen fixen Krankengeldzuschuss in der Höhe von 30% von 1/7 des Wochengrundlohnes (Bruttolohnes) je Krankheitstag, wobei jedoch Krankengeld und Krankengeldzuschuss 95% von 1/7 des Wochengrundlohnes je Krankheitstag nicht überschreiten dürfen, und zwar:

  • a)

    bei mehr als 3-jähriger Arbeits-(Dienst-)Zeit durch höchstens 14 Wochen, das ist für die 13. bis 26. Woche;

  • b)

    bei mehr als 5-jähriger Arbeits-(Dienst-)Zeit durch höchstens 40 Wochen, das ist für die 13. bis 52. Woche;

  • c)

    bei mehr als 15-jähriger Arbeits-(Dienst-)Zeit durch höchstens 38 Wochen, das ist für die 15. bis 52. Woche;

  • d)

    bei mehr als 25-jähriger Arbeits-(Dienst-)Zeit durch höchstens 36 Wochen, das ist für die 17. bis 52. Woche.

Erhält ein/e Arbeitnehmerln infolge einer Einweisung in ein Krankenhaus kein Krankengeld oder nur Familiengeld (auch Hausgeld), so erhöht sich der Krankengeldzuschuss auf 40% seines/ihres Wochengrundlohnes ohne Begrenzung der Höhe nach.

Diese Leistung erfolgt auf die oben vorgesehene Dauer.

Dem Krankenhausaufenthalt sind Kuraufenthalte und Erholungsaufenthalte gleichzustellen, soferne die Krankenkasse wegen dieses Aufenthaltes außer Hausgeld oder Familiengeld kein Krankengeld bezahlt.

(2)

Der unter Abs. 1 festgelegte Krankengeldzuschuss wird nur einmal im Arbeits-(Dienst-)Jahr gewährt. Wenn das Krankenentgelt bzw. der Krankengeldzuschuss bis zu 52 Wochen in Anspruch genommen wurde, so muss mindestens 1/2 Jahr sozialversicherungspflichtige Arbeit vorliegen, bevor ein neuerlicher Anspruch entsteht.

(3)

In keinem Fall dürfen Grundlohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss einen vollen Wochengrundlohn (Bruttolohn) innerhalb einer Kalenderwoche überschreiten.

Für Krankheitstage, die gegebenenfalls über die Frist der Krankengeldzahlung seitens der Krankenkasse hinausgehen, bleibt der Krankengeldzuschuss unverändert.

(4)

Ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht nicht, wenn es sich um einen Unfall im Rahmen einer gegen Entgelt ausgeübten Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber handelt.

Bei Lehrlingen richtet sich das Entgelt im Krankheitsfalle für die ersten beiden Lehrjahre nach § 17 lit. a) Berufsausbildungsgesetz, für weitere Lehrjahre gilt die obige Regelung.

B) Arbeitsunfall
(1)

Beruht die Krankheit auf einem seitens der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt anerkannten Unfall (ausgenommen Fremdverschulden bei Wegunfällen), so erhält der/die davon betroffene Arbeitnehmerln über die Anspruchsdauer des EFZG, BGBI. Nr. 44/2000, idgF hinaus einen Krankengeldzuschuss im Ausmaß und der Dauer gem. A) Krankheit, Abs. 1, mindestens aber wie einte Arbeitnehmerln mit mehr als 2 Arbeits-(Dienst-)Jahren.

Soweit die ersten 3 Tage der Arbeitsverhinderung nicht unter das EFZG fallen, beträgt der Zuschuss 100% von 1/7 des Wochengrundlohnes (Bruttolohnes) je Krankheitstag. Ein Anspruch auf dieses Unfallentgelt besteht nur dann, wenn ein Verdienstausfall eintritt und die Krankenkasse keine laufenden Geldleistungen (Krankengeld, Familiengeld usw.) bezahlt. Der Ermittlung der ersten 3 Tage im Sinne dieser Bestimmung ist die Entscheidung der Krankenkasse zugrunde zu legen.

In keinem Fall dürfen jedoch Grundlohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss einen vollen Wochengrundlohn (Bruttolohn) innerhalb einer Kalenderwoche überschreiten.

C) Berechnung des Entgeltes bei Arbeitsverhinderung:

Für die BRAUINDUSTRIE gilt § 2 Abs. 2 und 3 des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Entgeltes:

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3)
", "contentHtml": "

Der

ANHANG

zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die

FUTTERMITTELINDUSTRIE

lautet zu § 17 Krankengeldzuschuss ab 1. Juli 2018 wie folgt:

Zu § 17 Krankengeldzuschuss:

A) Krankheit

Durch die aktuelle Gesetzgebung (BGBII 2017/153 vom 13.11.2017) wurde der Punkt A) Krankheit obsolet.

B) Arbeitsunfall

Über die Anspruchsdauer gem. EFZG, BGBI. Nr. 399/74 idgF hinaus, erhält der/die Arbeitnehmerln bis zu einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren eines Krankengeldzuschuss in der Höhe von 30 % seines normalen tariflichen Bruttolohnes durch 4 Wochen (das ist die 9. bis 12. Krankheitswoche), ab dem 16. Jahr durch 2 Wochen (das ist die 11. und 12. Krankheitswoche).

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4)
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Der

ANHANG

zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die

KAFFEEMITTELINDUSTRIE

lautet zu § 17 Krankengeldzuschuss ab 1. Juli 2018 wie folgt:

Zu § 17 Krankengeldzuschuss:

A)
Krankheit

Nachfolgende Krankengeldzuschussregelung gilt soweit nicht das EFZG, BGBI. Nr. 399/74 und § 17 A, Z. 3 RKV idgF an seine Stelle tritt.

Die Arbeitnehmerinnen erhalten einen Krankengeldzuschuss vom 1. Tag der Erkrankung an. Der Zuschuss wird bei einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses

  • ab dem 4. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 4 Wochen, das ist die 13. bis 16. Krankheitswoche;

  • ab dem 6. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 8 Wochen, das ist die 13. bis 20. Krankheitswoche;

  • ab dem 11. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 12 Wochen, das ist die 13. bis 24. Krankheitswoche;

  • ab dem 16. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 10 Wochen, das ist die 15. bis 24. Krankheitswoche;

  • ab dem 26. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 8 Wochen, das ist die 17. bis 24. Krankheitswoche,

gewährt.

Der Krankengeldzuschuss beträgt bei einer ununterbrochenen Dienstzeit unter 10 Jahren 30 %, ab 10 Jahren 40 % des Durchschnittsverdienstes der versäumten Normalarbeitszeit. Die Berechnung des Durchschnittsverdienstes erfolgt nach den letzten 4 Wochen bezügen.

Wurde vor Inkrafttreten dieser Änderung Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) auch für Tage bezahlt, an denen kein Verdienstausfall eintritt, ist diese Vorgangsweise bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses bzw. Unfallentgeltes für die ersten 3 Tage insoweit beizubehalten, als Lohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) einen vollen Wochendurchschnittsverdienst in einer Kalenderwoche nicht überschreiten dürfen.

(B)
Arbeitsunfall

Über die Anspruchsdauer gem. EFZG, BGBI. Nr. 399/74 idgF hinaus gebührt bei Arbeitsunfall, ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, ein Krankengeldzuschuss im Ausmaß von 40 % des Durchschnittsverdienstes der versäumten Normalarbeitszeit, bei leichteren Fällen bis zur Wiederherstellung, bei schwereren Fällen, die eine Wiederherstellung unmöglich machen, bis zum Erhalt der Invalidenrente, längstens jedoch bis zu einem Jahr, wobei die gesetzliche Anspruchsdauer in diesen Höchstanspruch einzurechnen ist.

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5)
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Der

ANHANG

zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die

MILCHINDUSTRIE

lautet zu § 17 Krankengeldzuschuss ab 1. Juli 2018 wie folgt:

Zu § 17 Krankengeldzuschuss:

A)
Krankheit

Über die Anspruchsdauer gem. EFZG, BGBI. Nr. 399/74 idgF und § 17 A Z. 3 RKV idgF hinaus gilt folgende Krankengeldzuschussregelung:

Arbeitnehmer/Innen erhalten im Krankheitsfall einen Krankengeldzuschuss bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit

  • im 2. bis 5. Arbeits-(Dienst-)Jahr für 4 Wochen, das ist die 13. bis 16. Krankheitswoche;

  • im 6. bis 15. Arbeits-(Dienst-)Jahr für 8 Wochen, das ist die 13. bis 20. Krankheitswoche;

  • im 16. bis 25. Arbeits-(Dienst-)Jahr für 6 Wochen, das ist die 15. bis 20. Krankheitswoche;

  • nach dem 25. Arbeits-(Dienst-)Jahr für 4 Wochen, das ist die 17. bis 20. Krankheitswoche.

Der Krankengeldzuschuss gebührt in einem Ausmaß von je 1/12 des Monatslohnes pro Woche bzw. 1/84 des Monatslohnes pro Tag.

Wurde vor Inkrafttreten dieser Änderung Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) auch für Tage bezahlt, an denen kein Verdienstausfall eintritt, ist diese Vorgangsweise bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses (Unfallsentgeltes) für die ersten 3 Tage insoweit beizubehalten, als Lohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) einen vollen Monatslohn in einem Kalendermonat nicht überschreiten dürfen.

B)
Arbeitsunfall

Über die Anspruchsdauer gem. EFZG, BGBI. Nr. 399/74 idgF hinaus erhalten Arbeitnehmer/Innen, die einen Arbeitsunfall erlitten haben, unabhängig von Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit einen Krankengeldzuschuss bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder bis zum Erhalt der Invalidenrente, längstens jedoch bis zu 1 Jahr. Für die Höhe gilt die gleiche Regelung wie bei Krankheit.

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6)
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Der

ANHANG

zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die

SPIRITUS- UND HEFEINDUSTRIE

lautet zu § 17 Krankengeldzuschuss ab 1. Juli 2018 wie folgt:

Zu § 17 Krankengeldzuschuss:

A)
Krankheit

Über die Anspruchsdauer gem. EFZG, BGBI. Nr. 399/74 und § 17 A Abs. 3 RKV idgF hinaus gilt folgende Krankengeldzuschussregelung:

Der/Die Arbeitnehmerln erhält einen Krankengeldzuschuss in der Höhe von 30 % seines Wochengrundlohnes (Bruttolohnes), wobei jedoch Krankengeld, Krankenentgelt und Krankengeldzuschuss 85 % des Wochengrundlohnes nicht überschreiten dürfen, und zwar bis zu 26 Wochen. Es gebührt daher Krankengeldzuschuss im folgenden Ausmaß:

  • Bis zu einer Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr für die 11. bis 26. Krankheitswoche;

  • nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr für die 13. bis 26. Krankheitswoche;

  • von 15 Jahren für die 15. bis 26. Krankheitswoche;

  • von 25 Jahren für die 17. bis 26. Krankheitswoche.

Erhält einte Arbeitnehmerln infolge einer Einweisung in ein Krankenhaus kein Krankengeld oder nur Familiengeld (auch Hausgeld), so erhöht sich der Krankengeldzuschuss auf 40 % seines Wochengrundlohnes ohne Begrenzung der Höhe nach. Diese Leistung erfolgt auf die oben vorgesehene Dauer. Dem Krankenhausaufenthalt sind Kuraufenthalte und Erholungsaufenthalte gleichzustellen, soferne die Krankenkasse wegen dieses Aufenthaltes außer Hausgeld oder Familiengeld kein Krankengeld bezahlt.

Wenn der Krankengeldzuschuss von 26 Wochen in Anspruch genommen wird, so muss mindestens ein halbes Jahr sozialversicherungspflichtige Arbeit vorliegen.

In keinem Fall dürfen Grundlohn, Krankengeld, Krankenentgelt und Krankengeldzuschuss einen vollen Wochengrundlohn (Bruttolohn) innerhalb einer Kalenderwoche überschreiten.

Bei längerer Krankheitsdauer wird fallweise über eine weitere Unterstützung entschieden.

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7)
", "contentHtml": "

Der

ANHANG

zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die

SÜSSWARENINDUSTRIE

lautet zu § 17 Krankengeldzuschuss ab 1. Juli 2018 wie folgt:

Zu § 17 Krankengeldzuschuss:

(B)
Arbeitsunfall

Über die Anspruchsdauer gem. EFZG BGBI. Nr. 399/74 idgF hinaus erhält der/die Arbeitnehmerln ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit einen

  • Krankengeldzuschuss bis zur 15. Krankheitswoche.

Dieser Zuschuss gebührt in dem über den gesetzlichen Anspruch hinausgehenden Zeitraum im Ausmaß von 40 % des Nettodurchschnittsverdienstes der letzten vier Wochen. ln keinem Fall dürfen Grundlohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss ein Monatsentgelt überschreiten.

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Wien, am 29. Juni 2018

FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD KR DI Johann MARIHART Mag. Katharina KOSSDORFF
VERBAND DER BRAUEREIEN
Obmann Geschäftsführerin
Mag. Siegfried MENZ Mag. Jutta KAUFMANN-KERSCHBAUM
VERBAND DER FUTTERMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
DI Christoph HENÖCKL Mag. Katharina KOSSDORFF
VERBAND DER MILCHINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
Ing. Josef SIMON Mag. Katharina KOSSDORFF
LALLEMAND GMBH
HAGOLD HEFE GMBH
VERBAND DER SÜSSWARENINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
Christoph PANUSCHKA Mag Katharina KOSSDORFF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundessekretär
Rainer WIMMER Peter SCHLEINBACH
Sekretär Sekretär
Erwin A. KINSLECHNER Gerhard RIESS
Fachexperte
Anton HIDEN
", "title": null, "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": { "1": "

Durch die aktuelle Gesetzgebung (BGBII 2017/153 vom 13.11.2017) wurde der Punkt A) Krankheit obsolet.

", "2": "

Wurde vor Inkrafttreten dieser Änderung Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) auch für Tage bezahlt, an denen kein Verdienstausfall eintritt, ist diese Vorgangsweise bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses bzw. Unfallentgeltes für die ersten 3 Tage insoweit beizubehalten, als Lohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) einen vollen Wochendurchschnittsverdienst in einer Kalenderwoche nicht überschreiten dürfen.

", "3": "

Wurde vor Inkrafttreten dieser Änderung Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) auch für Tage bezahlt, an denen kein Verdienstausfall eintritt, ist diese Vorgangsweise bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses (Unfallsentgeltes) für die ersten 3 Tage insoweit beizubehalten, als Lohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) einen vollen Monatslohn in einem Kalendermonat nicht überschreiten dürfen.

" }, "errorMessage": null }, "2658369_20180701": { "id": "2658369_20180701", "title": "Kaffeemittelindustrie / Anhang", "children": [ { "id": "pr-26583690000001_1920100", "element": "para", "titleHtml": "

Anhang

zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genußmittelindustrie
in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die
KAFFEEMITTELINDUSTRIE
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", "title": "Anhang", "type": "rkv", "subType": "kv1", "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr-26583690010001_1920101", "element": "para", "titleHtml": "

Zu § 4 Arbeitszeit:

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Der Kollektivvertrag über die Einführung der 38,5-Stunden-Woche vom 22. Juli 1988 wird wie folgt geändert:

II.,3., 3. Abs wird wie folgt ergänzt:

”Durch Betriebsvereinbarung kann der Zeitraum für den Freizeitausgleich auf bis zu 52 Wochen ausgedehnt werden.”

", "title": "Zu § 4 Arbeitszeit:", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-26583690010002_1920103", "element": "para", "titleHtml": "

Zu § 6 Pausen:

", "contentHtml": "
Abs. 2 erhält folgende Ergänzung:

Hinsichtlich der Ruhepausen gilt § 11 des Arbeitszeitgesetzes. Eine weitere Pause von 10 Minuten, die in die Arbeitszeit einzurechnen ist, wird nach fünf aufeinanderfolgenden Arbeitsstunden (was in der Regel bei Leistungen von Überstunden eintreten wird) gewährt.

", "title": "Zu § 6 Pausen:", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-26583690010003_1920105", "element": "para", "titleHtml": "

Zu § 8 Sonn- und Feiertagsarbeit:

", "contentHtml": "
Gemäß Abs. 1 wird festgelegt:

Als Sonn- bzw. Feiertagsarbeit gilt die an Sonn- bzw. Feiertagen in der Zeit von 6 Uhr bis zum unmittelbar nachfolgenden Tag 6 Uhr geleistete Arbeit.

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Zu § 10 Entgelt für Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit:

", "contentHtml": "
In Änderung des Abs. 2 zu a) bleibt folgende Regelung in Geltung:

Wenn ArbeitnehmerInnen, die in durchlaufend (kontinuierlich) arbeitenden Betriebsabteilungen in der Nachtschicht eingeteilt sind, Überstunden leisten, so werden diese Überstunden, soferne sie an einen Werktag fallen, bis zu 2 Überstunden mit einem Zuschlag von 50% vergütet. Darüber hinausgehende Überstunden werden mit einem Zuschlag von 100% entlohnt.

In Ergänzung des Abs. 2 wird folgende Regelung getroffen:

Für die im Schicht- bzw. durchlaufenden (kontinuierlichen) Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen wird für die Zeit von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr ein Zuschlag mit 10% fixiert.

Bestehende günstigere Regelungen bleiben aufrecht.

", "title": "Zu § 10 Entgelt für Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit:", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-26583690010005_2730949", "element": "para", "titleHtml": "

Zu § 17 Krankengeldzuschuss:

", "contentHtml": "
Gilt ab: 01.07.2018

ÄnderungenZusatzkollektivvertrag vom 29.06.2018 / gültig ab 01.07.2018

A)
Krankheit

Nachfolgende Krankengeldzuschussregelung gilt soweit nicht das EFZG, BGBI. Nr. 399/74 und § 17 A, Z. 3 RKV idgF an seine Stelle tritt.

Die Arbeitnehmerinnen erhalten einen Krankengeldzuschuss vom 1. Tag der Erkrankung an. Der Zuschuss wird bei einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses

  • ab dem 4. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 4 Wochen, das ist die 13. bis 16. Krankheitswoche;

  • ab dem 6. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 8 Wochen, das ist die 13. bis 20. Krankheitswoche;

  • ab dem 11. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 12 Wochen, das ist die 13. bis 24. Krankheitswoche;

  • ab dem 16. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 10 Wochen, das ist die 15. bis 24. Krankheitswoche;

  • ab dem 26. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 8 Wochen, das ist die 17. bis 24. Krankheitswoche,

gewährt.

Der Krankengeldzuschuss beträgt bei einer ununterbrochenen Dienstzeit unter 10 Jahren 30 %, ab 10 Jahren 40 % des Durchschnittsverdienstes der versäumten Normalarbeitszeit. Die Berechnung des Durchschnittsverdienstes erfolgt nach den letzten 4 Wochen bezügen.

Wurde vor Inkrafttreten dieser Änderung Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) auch für Tage bezahlt, an denen kein Verdienstausfall eintritt, ist diese Vorgangsweise bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses bzw. Unfallentgeltes für die ersten 3 Tage insoweit beizubehalten, als Lohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) einen vollen Wochendurchschnittsverdienst in einer Kalenderwoche nicht überschreiten dürfen.

(B)
Arbeitsunfall

Über die Anspruchsdauer gem. EFZG, BGBI. Nr. 399/74 idgF hinaus gebührt bei Arbeitsunfall, ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, ein Krankengeldzuschuss im Ausmaß von 40 % des Durchschnittsverdienstes der versäumten Normalarbeitszeit, bei leichteren Fällen bis zur Wiederherstellung, bei schwereren Fällen, die eine Wiederherstellung unmöglich machen, bis zum Erhalt der Invalidenrente, längstens jedoch bis zu einem Jahr, wobei die gesetzliche Anspruchsdauer in diesen Höchstanspruch einzurechnen ist.

Ende

", "title": "Zu § 17 Krankengeldzuschuss:", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": [ "1" ], "children": null }, { "id": "pr-26583690010006_1920111", "element": "para", "titleHtml": "

Zu § 18 Entgelt bei Arbeitsverhinderung außerhalb des Krankenstandes:

", "contentHtml": "
Abs. 3 lit i)

“ambulatorische sowie ärztliche Behandlungen außerhalb des Betriebes” wird wie folgt geändert, dass den ArbeitnehmerInnen das Entgelt für die tatsächlich versäumte Arbeitszeit bis zum Höchstausmaß gem. § 4 Abs. 1 weiterbezahlt wird; innerhalb von 6 Monaten, gerechnet vom letzten Tag der Teilbehandlung, wird das Entgelt in dem oben erwähnten Ausmaß nur einmal bezahlt.

", "title": "Zu § 18 Entgelt bei Arbeitsverhinderung außerhalb des Krankenstandes:", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-26583690010007_1920113", "element": "para", "titleHtml": "

Zu § 21 Abfertigung:

", "contentHtml": "
Abs. 6 wird wie folgt ergänzt:

Die Milderung von Härten in besonders gelagerten Fällen erfolgt durch innerbetriebliche Regelungen bis zum vollen Ausmaß der Entschädigung.

", "title": "Zu § 21 Abfertigung:", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-26583690010008_1920115", "element": "para", "titleHtml": "

Geltungsbeginn

", "contentHtml": "

Der Anhang tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

", "title": "Geltungsbeginn", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-26583690010009_1920117", "element": "para", "titleHtml": null, "contentHtml": "

Wien, am 20. Dezember 2007

FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
ObmannGeschäftsführer
GD KR DI MARIHARTDr. BLASS
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT METALL – TEXTIL – NAHRUNG
BundesvorsitzenderBundessekretär
FOGLARHAAS
Sekretär
RIESS
", "title": null, "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": { "1": "

Wurde vor Inkrafttreten dieser Änderung Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) auch für Tage bezahlt, an denen kein Verdienstausfall eintritt, ist diese Vorgangsweise bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses bzw. Unfallentgeltes für die ersten 3 Tage insoweit beizubehalten, als Lohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss (Unfallsentgelt) einen vollen Wochendurchschnittsverdienst in einer Kalenderwoche nicht überschreiten dürfen.

" }, "errorMessage": null }, "2935293_20100501": { "id": "2935293_20100501", "title": "Kaffeemittelindustrie / ZKV Impfungen / Zusatz", "children": [ { "id": "pr-29352930000001_1980160", "element": "para", "titleHtml": "

Zusatzkollektivvertrag ”NOTWENDIGE IMPFUNGEN”

", "contentHtml": "
Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,

VERBAND DER KAFFEEMITTELINDUSTRIE

1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

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I.

Geltungsbereich

", "contentHtml": "
a.
Räumlich:

Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.

b.
Fachlich:

Für alle dem Verband der Kaffeemittelindustrie angeschlossenen Kaffeemittelbetriebe.

c.
Persönlich:

Für alle ArbeiterInnen einschließlich der Lehrlinge, die in diesen Betrieben beschäftigt sind.

", "title": "Geltungsbereich", "type": null, "subType": null, "number": "I.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-29352930010002_1980164", "element": "para", "titleHtml": "
II.

Geltungsbeginn

", "contentHtml": "

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. Mai 2010 in Kraft.

", "title": "Geltungsbeginn", "type": null, "subType": null, "number": "II.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-29352930010003_1980166", "element": "para", "titleHtml": "
III.

Notwendige Impfungen

", "contentHtml": "

Die Kosten notwendiger Impfungen sind bei aufrechtem Dienstverhältnis nicht von dem/der DienstnehmerIn zu tragen, wenn sie vom Dienstgeber vorgeschrieben werden.

", "title": "Notwendige Impfungen", "type": null, "subType": null, "number": "III.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-29352930010004_1980168", "element": "para", "titleHtml": "

Unterzeichnungsprotokoll

", "contentHtml": "

Wien, am 19. April 2010

FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
ObmannGeschäftsführer
GD KR DI Johann MARIHARTDr. Michael BLASS
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
BundesvorsitzenderBundessekretär
Rainer WIMMERManfred ANDERLE
Sekretär
Gerhard RIESS
", "title": "Unterzeichnungsprotokoll", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null }, "791907_19980301": { "id": "791907_19980301", "title": "Kaffeemittelindustrie / KV 38,5-Std-Woche / Zusatz", "children": [ { "id": "pr-7919070000001_2359867", "element": "para", "titleHtml": "

Kollektivvertrag

betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche
", "contentHtml": "

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs,

VERBAND DER KAFFEEMITTELINDUSTRIE

1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter, 1080 Wien, Albertgasse 35.

", "title": "Kollektivvertrag", "type": "zkv", "subType": "kv1", "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr-7919070010001_2359869", "element": "para", "titleHtml": "
I.

Geltungsbereich

", "contentHtml": "
a.
Räumlich:

Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.

b.
Fachlich:

Für alle Betriebe, die dem Verband der Kaffeemittelindustrie angehören.

c.
Persönlich:

Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge, die in diesen Betrieben beschäftigt sind.

", "title": "Geltungsbereich", "type": null, "subType": null, "number": "I.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-7919070010002_4978180", "element": "para", "titleHtml": "
II.

Arbeitszeit

", "contentHtml": "
Gilt ab: 01.03.1998
1.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. Oktober 1988 38,5 Stunden. Bezüglich der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit sind die Bestimmungen des § 4 des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs vom 29. März 1963 in der geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

2.

Die Anrechnung innerbetrieblicher Besserstellungen auf die vorzunehmende Arbeitszeitverkürzung kann zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzeldienstvereinbarung - geregelt werden.

3.

Die wöchentliche Arbeitszeit kann ohne Anrechnung auf das erlaubte Überstundenausmaß bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn für die Differenzzeit von 38,5 bis 40 Stunden pro Woche Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 gewährt wird. Zuschläge (Schicht- und Nachtzuschläge) sind zu bezahlen.

Durch diese Arbeitsleistung darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden; ausgenommen hiervon sind die Fälle der Einarbeitung gem. § 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz.

ÄnderungenKV 01.03.1998

Der Zeitraum für den Freizeitausgleich beträgt 1 Kalenderhalbjahr. Durch Betriebsvereinbarung kann der Zeitraum für den Freizeitausgleich auf bis zu 52 Wochen ausgedehnt werden.

Ende

Die Lage des Zeitausgleiches ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen und schriftlich festzuhalten. Davon abweichende individuelle Vereinbarungen des Zeitausgleiches sind im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitnehmer möglich. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat nicht errichtet ist, ist der Zeitausgleich schriftlich mit jedem Arbeitnehmer festzulegen.

Der Zeitausgleich soll tunlichst in ganzen Tagen gewährt werden.

Mehrarbeitsstunden bis zu einem Ausmaß von 12 Stunden können in die nächste Periode vorgetragen werden. Darüber hinausgehende Mehrarbeitsstunden sind wie Überstunden abzurechnen und im Monat Juli bzw. Jänner, bei einer abweichenden Festlegung des Ausgleichszeitraumes, ihm auf diesen folgenden Monat zur Auszahlung zu bringen.

Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Arbeitszeit kann innerhalb des Schichtturnusses unregelmäßig so verteilt werden, daß sie im Durchschnitt des Schichtturnusses die jeweils geltende betriebliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit bzw. Normalarbeitszeit plus Mehrarbeit bis 40 Stunden) nicht überschreitet.

Die Bestimmungen des § 5 Rahmenkollektivvertrags für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs vom 29. März 1963 idgF sind sinngemäß anzuwenden.

4.

Als Überstunde gilt nur jene Mehrarbeitsleistung, die über die Bestimmungen des Punktes 3 hinausgeht.

5.

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung werden die nicht ausgleichbaren Mehrstunden im Verhältnis 1 : 1 abgegolten. Bei allen anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses sind diese Stunden wie Überstunden zu bezahlen.

Sollten durch einen im voraus konsumierten Zeitausgleich im Verhältnis zur geleisteten Arbeit Fehlstunden entstehen, hat im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung der Dienstnehmer den zuviel bezahlten Lohn zurückzuerstatten.

", "title": "Arbeitszeit", "type": null, "subType": null, "number": "II.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-7919070010003_2359875", "element": "para", "titleHtml": "
III.

Monatslöhne

", "contentHtml": "
1.

Die Monatslöhne sowie die Lehrlingsentschädigungen bleiben anläßlich der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 167, der für die Berechnung der Grundstunde und des Zuschlages bei Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie für die Berechnung des Feiertagszuschlages 154.

2.

Bei Arbeitnehmern, mit denen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, wird entweder die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit oder der Istlohn aliquot zur Verkürzung der im Betrieb vollbeschäftigten Arbeitnehmer angepaßt.

", "title": "Monatslöhne", "type": null, "subType": null, "number": "III.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-7919070010004_2359877", "element": "para", "titleHtml": "
IV.

Geltungsbeginn, Schlußbestimmungen

", "contentHtml": "
1.

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Oktober 1988 in Kraft.

2.

Für den Zeitraum 1. Oktober 1988 bis zum Beginn des Kalenderjahres 1989 gilt anstelle des Kalenderhalbjahres der Zeitraum bis zum 31.12.1988 als Zeitraum für den Freizeitausgleich, soferne nicht ein anderer 26-Wochen-Zeitraum festgelegt wurde.

3.

Die durch die Vereinbarung erfolgte Verkürzung ist auf alle künftigen gesetzlichen oder rahmenkollektivvertraglichen Regelungen, die eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewirken, anrechenbar.

", "title": "Geltungsbeginn, Schlußbestimmungen", "type": null, "subType": null, "number": "IV.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr-7919070010005_2359879", "element": "para", "titleHtml": "

Unterzeichnungsprotokoll

", "contentHtml": "

Wien, 22. Juli 1988

FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
ObmannGeschäftsführer
Komm.Rat Ing. PECHERDr. SMOLKA
VERBAND DER KAFFEEMITTELINDUSTRIE
ObmannGeschäftsführer
Dir.Dipl.Ing. SCHADENDr. SMOLKA
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER LEBENS- UND GENUSSMITTELARBEITER
VorsitzenderZentralsekretär
Dr. STARIBACHERGÖBL
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Lohntafel

", "contentHtml": "

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs,

VERBAND DER KAFFEEMITTELINDUSTRIE

1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Agrar - Nahrung - Genuß, 1080 Wien, Albertgasse 35.

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VII. Änderung Arbeitszeit

", "contentHtml": "
Der Kollektivvertrag über die Einführung der 38,5 Stunden-Woche vom 22. Juli 1988 wird wie folgt geändert:
Punkt II, Ziff. 3, 3. Abs. wird wie folgt ergänzt:

\"Durch Betriebsvereinbarung kann der Zeitraum für den Freizeitausgleich auf bis zu 52 Wochen ausgedehnt werden.\"

", "title": "VII. Änderung Arbeitszeit", "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null } ] } ], "footNotes": null, "errorMessage": null }, "875812_20251101": { "id": "875812_20251101", "title": "Kaffeemittelindustrie / Lohn-/Gehaltsordnung", "children": [ { "id": "pr875817_5077208", "element": "para", "titleHtml": "

Lohnvertrag

", "contentHtml": "

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs,

VERBAND DER KAFFEEMITTELINDUSTRIE

1030 Wien, Zaunergasse 1-3 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft PRO-GE

", "title": "Lohnvertrag", "type": "avw", "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": [ { "id": "pr875819_5079647", "element": "para", "titleHtml": null, "contentHtml": "

Geltungsbeginn: 1.11.2025 (Laufzeit: 12 Monate)

", "title": null, "type": null, "subType": null, "number": null, "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr875821_5077214", "element": "para", "titleHtml": "
I.

Geltungsbereich

", "contentHtml": "
a.
Räumlich:

Für das gesamte Bundesgebiet.

b.
Fachlich:

Für alle dem Verband der Kaffeemittelindustrie angeschlossenen Kaffeemittelbetriebe.

c.
Persönlich:

Für alle ArbeiterInnen einschließlich der Lehrlinge, die in diesen Betrieben beschäftigt sind.

", "title": "Geltungsbereich", "type": null, "subType": null, "number": "I.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr875823_5077217", "element": "para", "titleHtml": "
II.

Lohnsätze

", "contentHtml": "
Lohngruppen: Monatsgrundlohn
1.
FacharbeiterInnen, Schicht- und GruppenleiterInnen
2.683,87
1a.
Ausgebildete RösterInnen, ArbeitnehmerInnen die eigenverantwortlich Facharbeitertätigkeiten ausüben
2.571,44
2.
ArbeitnehmerInnen die besonders qualifizierte Tätigkeiten ausüben (z. B. MaschinenführerInnen)
2.461,73
3.
Qualifizierte ArbeitnehmerInnen
2.329,60
4.
Sonstige ArbeitnehmerInnen
2.115,78
", "title": "Lohnsätze", "type": null, "subType": null, "number": "II.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr875825_5077220", "element": "para", "titleHtml": "
III.

Dienstalterszulage

", "contentHtml": "

Allen länger im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage in folgender Höhe zu gewähren:

3; Dienstjahr <= 5\" betrag=\"49,01\" class=\"zulage\" lohnart=\"Daz\" name=\"Dienstalterszulage nach dem vollendeten 3. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
5; Dienstjahr <= 10\" betrag=\"137,23\" class=\"zulage\" lohnart=\"Daz\" name=\"Dienstalterszulage nach dem vollendeten 5. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
10; Dienstjahr <= 15\" betrag=\"155,21\" class=\"zulage\" lohnart=\"Daz\" name=\"Dienstalterszulage nach dem vollendeten 10. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
15; Dienstjahr <= 20\" betrag=\"173,18\" class=\"zulage\" lohnart=\"Daz\" name=\"Dienstalterszulage nach dem vollendeten 15. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
20; Dienstjahr <= 25\" betrag=\"191,12\" class=\"zulage\" lohnart=\"Daz\" name=\"Dienstalterszulage nach dem vollendeten 20. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
25; Dienstjahr <= 30\" betrag=\"214,03\" class=\"zulage\" lohnart=\"Daz\" name=\"Dienstalterszulage nach dem vollendeten 25. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
30; Dienstjahr <= 35\" betrag=\"231,97\" class=\"zulage\" lohnart=\"Daz\" name=\"Dienstalterszulage nach dem vollendeten 30. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
35\" betrag=\"251,25\" class=\"zulage\" lohnart=\"Daz\" name=\"Dienstalterszulage nach dem vollendeten 35. Dienstjahr\" pro=\"Monat\">
Dienstalterszulage (DAZ) Dienstalterszulage pro Monat
Nach dem vollendeten 3. Dienstjahr 49,01
Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 137,23
Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr 155,21
Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 173,18
Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr 191,12
Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 214,03
Nach dem vollendeten 30. Dienstjahr 231,97
Nach dem vollendeten 35. Dienstjahr 251,25

Diese Dienstalterszulage gebührt als Zulage zum Monatsgrundlohn und ist mit diesem zur Auszahlung zu bringen. Die Dienstalterszulage ist bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Jubiläumsgeld, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen.

", "title": "Dienstalterszulage", "type": null, "subType": null, "number": "III.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr875827_5077223", "element": "para", "titleHtml": "
IV.

Lehrlingseinkommen

", "contentHtml": "
Tabelle I (bis 18 Jahre) Tabelle II (über 18 Jahre)
Im 1. Lehrjahr € 939,35 = 1.3.2014; Pflichtschule; dreijährige-Ausbildung oder Vorlehre oder Schulbesuch\" class=\"Monatslohn\">€ 1.080,25
Im 2. Lehrjahr € 1.207,74 = 1.3.2014; Pflichtschule; dreijährige-Ausbildung oder Vorlehre oder Schulbesuch\" class=\"Monatslohn\">€ 1.388,90
Im 3. Lehrjahr € 1.744,51 = 1.3.2014; Pflichtschule; dreijährige-Ausbildung oder Vorlehre oder Schulbesuch\" class=\"Monatslohn\">€ 2.006,19
Im 4. Lehrjahr € 1.878,71 = 1.3.2014; Pflichtschule; dreijährige-Ausbildung oder Vorlehre oder Schulbesuch\" class=\"Monatslohn\">€ 2.160,52

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, die vor Beginn des Lehrverhältnisses im Anschluss an die neunte Schulstufe (Pflichtschule) für weitere drei Jahre entweder eine Ausbildung gemacht, eine Vorlehre absolviert oder eine Schule besucht haben.

", "title": "Lehrlingseinkommen", "type": null, "subType": null, "number": "IV.", "footNoteIds": null, "children": null }, { "id": "pr875829_5077226", "element": "para", "titleHtml": "
V.
", "contentHtml": "

Die euromäßige Überzahlung ist bei der Lohnerhöhung im Sinne der Punkte II und III in voller Höhe aufrechtzuhalten.

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VI.

Geltungsbeginn

", "contentHtml": "

Dieser Lohnvertrag tritt mit Wirkung vom 1. November 2025 in Kraft und wird für eine Laufzeit von zwölf Monaten vereinbart.

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Wien, am 23. Jänner 2026

FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE
Obmann Geschäftsführerin
GD Mag. Stephan BÜTTNER Mag. Katharina KOSSDORF
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Bundesvorsitzender Bundesgeschäftsführer
Reinhold BINDER Peter SCHLEINBACH
Branchensekretär
Patrick STOCKREITER
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II.

Lohnsätze

Lohngruppen: Monatsgrundlohn
1.
FacharbeiterInnen, Schicht- und GruppenleiterInnen
2.683,87
1a.
Ausgebildete RösterInnen, ArbeitnehmerInnen die eigenverantwortlich Facharbeitertätigkeiten ausüben
2.571,44
2.
ArbeitnehmerInnen die besonders qualifizierte Tätigkeiten ausüben (z. B. MaschinenführerInnen)
2.461,73
3.
Qualifizierte ArbeitnehmerInnen
2.329,60
4.
Sonstige ArbeitnehmerInnen
2.115,78
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III.

Dienstalterszulage

Allen länger im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage in folgender Höhe zu gewähren:

Dienstalterszulage (DAZ) Dienstalterszulage pro Monat
Nach dem vollendeten 3. Dienstjahr 49,01
Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 137,23
Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr 155,21
Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 173,18
Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr 191,12
Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 214,03
Nach dem vollendeten 30. Dienstjahr 231,97
Nach dem vollendeten 35. Dienstjahr 251,25

Diese Dienstalterszulage gebührt als Zulage zum Monatsgrundlohn und ist mit diesem zur Auszahlung zu bringen. Die Dienstalterszulage ist bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Jubiläumsgeld, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen.

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IV.

Lehrlingseinkommen

Tabelle I (bis 18 Jahre) Tabelle II (über 18 Jahre)
Im 1. Lehrjahr € 939,35 € 1.080,25
Im 2. Lehrjahr € 1.207,74 € 1.388,90
Im 3. Lehrjahr € 1.744,51 € 2.006,19
Im 4. Lehrjahr € 1.878,71 € 2.160,52

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, die vor Beginn des Lehrverhältnisses im Anschluss an die neunte Schulstufe (Pflichtschule) für weitere drei Jahre entweder eine Ausbildung gemacht, eine Vorlehre absolviert oder eine Schule besucht haben.

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§ 11

Lohnzahlung

(1)

Die ArbeitnehmerInnen werden nach der Art der ihnen übertragenen Arbeit und Verwendung in Lohngruppen/-kategorien eingestuft.

(2)

Die Lohnsätze für die einzelnen Lohngruppen/-kategorien werden in Lohnverträgen der Wirtschaftszweige des Fachverbandes der Nahrungs- und Genussmittelindustrie festgelegt. Die Lohnverträge bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages und können unabhängig von der Laufzeit dieses Kollektivvertrages von den Vertragspartnern gem. § 27 Abs. 3 abgeändert werden.

(3)

Der Lohnzahlungszeitraum kann für eine Woche oder für einen Monat festgelegt werden. Der Lohnabrechnungszeitraum kann eine oder mehrere Wochen, oder einen Monat umfassen. Akontierungen sind einvernehmlich zu regeln.

(4)

Die Abrechnung der Arbeitsentgelte hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Arbeitnehmer(innen) am festgelegten Lohnzahlungstag ihren Lohn erhalten.

(5)

Die Auszahlung der Arbeitsentgelte soll ohne Störung des Arbeitsablaufes während der Arbeitszeit erfolgen.

(6)

Bei Einführung der bargeldlosen Lohnzahlung ist eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) zu schließen.

(7)

Den ArbeitnehmerInnen ist mit der Abrechnung der Arbeitsentgelte eine Aufstellung mit genauer Angabe der Lohnhöhe, der Anzahl der verrechneten Arbeitsstunden, der Zuschläge, der Zulagen und Abzüge auszufolgen.

(8)

Hinsichtlich der Gleichheit des Entgelts für männliche und weibliche Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit wird auf das Gleichbehandlungsgesetz 2004 idgF. hingewiesen.

(9)

Die Lehrlingsentschädigung beträgt im

1. Lehrjahr mindestens35 %,
2. Lehrjahr mindestens45 %,
3. Lehrjahr mindestens65 %,
4. Lehrjahr mindestens70 %

des niedrigsten Facharbeiterlohnes des jeweiligen Lohnvertrages.

(10)

Auf Verlangen des Betriebsrates ist (iSd. §§ 89ff Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) BGBl. 1974/22 idgF.) die Einreihung der ArbeitnehmerInnen im Lohnvertrag mit diesem zu beraten.

(11)

Dem/Der ArbeitnehmerIn ist gemäß § 2 (Abs.1) Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. 1993/459 idgF. unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Dienstzettel über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag auszuhändigen. Die Mitteilung über sich ergebende diesbezügliche Änderungen erfolgt ebenfalls mittels Dienstzettels.

(Muster für einen Dienstzettel siehe Anhang 2)

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III.

Notwendige Impfungen

Die Kosten notwendiger Impfungen sind bei aufrechtem Dienstverhältnis nicht von dem/der DienstnehmerIn zu tragen, wenn sie vom Dienstgeber vorgeschrieben werden.

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§ 22

Verfall von Ansprüchen

(1)

Der/Die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, bei Auszahlung des Arbeitsentgeltes den ausbezahlten Betrag sofort vor dem Auszahlenden nachzuprüfen und gegebenenfalls unverzüglich zu reklamieren.

(2)

Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen binnen fünf Monaten nach dem Entstehen bzw. Bekanntwerden geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

(3)

Bei rechtzeitiger Geltendmachung der Ansprüche bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.

(4)

Ein Verzicht auf die Ansprüche des/der ArbeitnehmersIn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann vom (von der) ArbeitnehmerIn innerhalb von 6 Arbeitstagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Aushändigung der Endabrechnung, rechtswirksam widerrufen werden.

Der Widerruf des Verzichts auf die Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung (§ 21 Abs. 3 lit. d)) ist dann nicht möglich, wenn die einvernehmliche Auflösung anstelle einer begründeten fristlosen Entlassung tritt.

(5)

Die Fristen für die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche werden für die Zeit der Präsenzdienstleistung und des Karenzurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz gehemmt.

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II.

Arbeitszeit

Gilt ab: 01.03.1998
1.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. Oktober 1988 38,5 Stunden. Bezüglich der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit sind die Bestimmungen des § 4 des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs vom 29. März 1963 in der geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

2.

Die Anrechnung innerbetrieblicher Besserstellungen auf die vorzunehmende Arbeitszeitverkürzung kann zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzeldienstvereinbarung - geregelt werden.

3.

Die wöchentliche Arbeitszeit kann ohne Anrechnung auf das erlaubte Überstundenausmaß bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn für die Differenzzeit von 38,5 bis 40 Stunden pro Woche Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 gewährt wird. Zuschläge (Schicht- und Nachtzuschläge) sind zu bezahlen.

Durch diese Arbeitsleistung darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden; ausgenommen hiervon sind die Fälle der Einarbeitung gem. § 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz.

ÄnderungenKV 01.03.1998

Der Zeitraum für den Freizeitausgleich beträgt 1 Kalenderhalbjahr. Durch Betriebsvereinbarung kann der Zeitraum für den Freizeitausgleich auf bis zu 52 Wochen ausgedehnt werden.

Ende

Die Lage des Zeitausgleiches ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen und schriftlich festzuhalten. Davon abweichende individuelle Vereinbarungen des Zeitausgleiches sind im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitnehmer möglich. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat nicht errichtet ist, ist der Zeitausgleich schriftlich mit jedem Arbeitnehmer festzulegen.

Der Zeitausgleich soll tunlichst in ganzen Tagen gewährt werden.

Mehrarbeitsstunden bis zu einem Ausmaß von 12 Stunden können in die nächste Periode vorgetragen werden. Darüber hinausgehende Mehrarbeitsstunden sind wie Überstunden abzurechnen und im Monat Juli bzw. Jänner, bei einer abweichenden Festlegung des Ausgleichszeitraumes, ihm auf diesen folgenden Monat zur Auszahlung zu bringen.

Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Arbeitszeit kann innerhalb des Schichtturnusses unregelmäßig so verteilt werden, daß sie im Durchschnitt des Schichtturnusses die jeweils geltende betriebliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit bzw. Normalarbeitszeit plus Mehrarbeit bis 40 Stunden) nicht überschreitet.

Die Bestimmungen des § 5 Rahmenkollektivvertrags für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs vom 29. März 1963 idgF sind sinngemäß anzuwenden.

4.

Als Überstunde gilt nur jene Mehrarbeitsleistung, die über die Bestimmungen des Punktes 3 hinausgeht.

5.

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung werden die nicht ausgleichbaren Mehrstunden im Verhältnis 1 : 1 abgegolten. Bei allen anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses sind diese Stunden wie Überstunden zu bezahlen.

Sollten durch einen im voraus konsumierten Zeitausgleich im Verhältnis zur geleisteten Arbeit Fehlstunden entstehen, hat im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung der Dienstnehmer den zuviel bezahlten Lohn zurückzuerstatten.

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§ 4

Arbeitszeit

(1)

Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit darf die für den jeweiligen Verband durch Arbeitszeitverkürzungs-Kollektivvertrag festgelegte Stundenanzahl * nicht überschreiten, soweit durch den jeweils anzuwendenden Arbeitszeitverkürzungs-Kollektivvertrag oder im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2)

Die Arbeitswoche beginnt grundsätzlich am Montag 0.00 Uhr. Abweichungen können jedoch, den Erfordernissen entsprechend, von den Vertragspartnern für einzelne Wirtschaftszweige einvernehmlich festgelegt werden.

(3)

Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage erfolgt unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat. § 97 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. 1974/22 idgF., ist zu beachten.

Eine Teilung der so vereinbarten täglichen Arbeitszeit, soweit sie nicht durch die gemäß § 6 festgelegten Pausen bedingt ist, ist einseitig unzulässig.

(4)

Gemäß § 11 Abs. 2 bis 3 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG), BGBl. 1987/599 idgF., kann die wöchentliche Normalarbeitszeit der Jugendlichen an jene der erwachsenen ArbeitnehmerInnen angeglichen werden. Dabei darf die tägliche Normalarbeitszeit iSd. § 11 Abs 3 KJBG 9 Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten.

(5)

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann sowohl für einzelne Betriebe als auch für einzelne Betriebsabteilungen auf fünf Tage verteilt werden. Die notwendigen Vereinbarungen erfolgen im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat.

(6)
Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen

Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit an Werktagen aus, um den ArbeitnehmerInnen eine längere zusammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kann gem. § 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. 1969/461 idgF., die ausfallende Normalarbeitszeit auf die Werktage von höchstens 26, durch Betriebsvereinbarung höchstens 52, zusammenhängende, die Ausfallstage einschließende Wochen verteilt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf diesfalls 9 und die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten.

(7)

Die regelmäßige Arbeitszeit an Samstagen endet um 12:00 Uhr. Die Arbeitszeit der ArbeitnehmerInnen, die in der Auslieferung (Expedit) und im Verkauf tätig sind, endet mit der für Samstage behördlich festgesetzten Ladenöffnungszeit. Den Erfordernissen entsprechend können für diese ArbeitnehmerInnen und für durchlaufend (kontinuierlich) arbeitende Betriebe und Schichtbetriebe bzw. Betriebsabteilungen abweichende Regelungen getroffen werden.

(8)
Durchrechenbare Normalarbeitszeit
1.

Anstelle der in Abs. 1 angeführten Regelungen kann mittels Betriebsvereinbarung, oder – wenn kein Betriebsrat besteht – mittels schriftlicher Einzelvereinbarung, für Betriebe oder Betriebsabteilungen die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt die gemäß Abs. 1 geltende wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 45 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschreiten. Eine Unterschreitung ist dann zulässig, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. Der Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen kann durch Betriebsvereinbarung auf bis zu 52 Wochen verlängert werden.

2.

Das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit in den einzelnen Wochen ist in der Betriebsvereinbarung (bzw. schriftlichen Einzelvereinbarung) nach Möglichkeit für den gesamten Durchrechnungszeitraum festzulegen. Abweichungen von der so in den einzelnen Wochen festgelegten Normalarbeitszeit sind im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (bzw. wenn kein Betriebsrat besteht, mit dem/der betroffenen ArbeitnehmerIn festzulegen.

3.

Für Wochenstunden nach der 40. bis einschließlich der 45. geleisteten Wochenstunde gebührt ein Zeitzuschlag von 15%.

4.

Ist am Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, so sind Zeitguthaben (Grundstunden und Zeitzuschlag) wie Überstunden abzurechnen.

5.

Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein fest, so ist dies einvernehmlich zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn festzulegen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Betriebsrat hinzuzuziehen.

6.

Bei Zusammentreffen einer vereinbarten durchrechenbaren Normalarbeitszeit im Sinne dieses Absatzes und einer Einarbeitungsvereinbarung gemäß Abs. 6 dürfen 45 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche nicht überschritten werden.

7.

Vereinbarungen über eine durchrechenbare Normalarbeitszeit im Sinne dieses Absatzes sind nur dann zulässig, wenn eine Vereinbarung über den Monatslohn besteht oder mit Wirksamkeit für alle vollen Monate des Durchrechnungszeitraumes gleichzeitig abgeschlossen wird.

Zulagen und Zuschläge sind in jenem Lohnabrechnungszeitraum zu berücksichtigen, in dem die Arbeitsstunden geleistet werden.

8.

Scheidet ein/e ArbeitnehmerIn während des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes aus, so gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung. Endet das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder begründete Entlassung, so gebührt Normalstundenentlohnung.

9.

Das im Verhältnis zur geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel erhaltene Entgelt hat der/die ArbeitnehmerIn dann zurückzuzahlen, wenn er/sie selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder begründet entlassen wird.

(9)
Tägliche Normalarbeitszeit

Die tägliche Normalarbeitszeit kann außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen 10 Stunden betragen, wenn

1)

die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt, oder

2)

eine Vereinbarung über gleitende Arbeitszeit im Sinne von § 4b Arbeitszeitgesetz abgeschlossen wird.

(10)

Am 24. und 31. Dezember endet die betriebliche Arbeitszeit nach Ableistung von 4 Arbeitsstunden, jedoch spätestens um 12:00 Uhr ohne Lohnausfall für diese Tage.

Für die nach 4 Arbeitsstunden bzw. nach 12:00 Uhr erbrachte Arbeitsleistung gebührt Überstundenentlohnung (Grundstunde + Überstundenzuschlag).

Wird sowohl für den 24. als auch für den 31. Dezember Urlaub vereinbart, so sind beide Tage insgesamt mit einem Urlaubstag zu bewerten. Wird nur an einem der beiden Tage Urlaub in Anspruch genommen, so ist er gemäß Urlaubsgesetz (UrlG), BGBl. 1976/390 idgF., mit einem Urlaubstag zu verrechnen.

(11)

Vor- und Abschlussarbeiten, wie zB. das Reinigen von Maschinen, Apparaten, Gebrauchsgegenständen und des Arbeitsplatzes, gelten als Arbeitszeit.

(12)

Allen ArbeitnehmerInnen, die während einer betrieblich festgelegten Pause beschäftigt sind, wird diese Zeit in die Arbeitszeit eingerechnet, sofern die Pause nicht spätestens 2 Stunden vor dem Ende der an diesem Tag geltenden Arbeitszeit nachgeholt werden kann.

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§ 9

Nachtarbeit

(1)

Für die im Schicht- bzw. durchlaufenden (kontinuierlichen) Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen gilt die Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr als zuschlagspflichtige Nachtarbeitszeit. Für die Zeit von 20:00 bis 22:00 Uhr kann in der Lohntafel ein Zuschlag vereinbart werden.

(2)

Für die nicht im Schicht- bzw. durchlaufenden (kontinuierlichen) Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen gilt als Nachtarbeitszeit die Zeit zwischen 20:00 und 6:00 Uhr. Die in diesem Zeitraum geleistete Arbeit ist gem. den Bestimmungen des § 10 zuschlagspflichtig.

(3)

Nachtarbeit ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie unter den in den §§ 4 und 5 vorgesehenen Vereinbarungen zulässig.

(4)

Die Nachtarbeit teilt sich

a)

in regelmäßige Arbeit, die aufgrund der Bestimmungen des § 5 in durchlaufend (kontinuierlich) arbeitenden Betrieben oder Schichtbetrieben bzw. Betriebsabteilungen ganz oder teilweise in der Nachtzeit zu leisten ist (§ 9 Abs. 1);

b)

in regelmäßige Arbeit, die aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 ganz oder teilweise in der Nachtzeit zu leisten ist (§ 9 Abs. 2);

c)

in Überstundenarbeit, die in der festgelegten Nachtzeit zu leisten ist.

(5)

ArbeitnehmerInnen, die vor dem 01.10.1998 in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zu einem dem fachlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages unterliegenden Betrieb standen und bis heute ununterbrochen stehen, und von einem Tagesarbeitsplatz auf einen Nachtarbeitsplatz wechseln, können binnen vier Wochen ab Antritt der Nachtarbeit verlangen, nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten wieder auf einem Tagesarbeitsplatz eingesetzt zu werden. Ist dies nicht möglich, so besteht ein Anspruch auf einen gerechtfertigten vorzeitigen Austritt. Dieser hat binnen einer Woche nach Ablehnung des Arbeitgebers zur weiteren Beschäftigung auf einem Tagesarbeitsplatz zu erfolgen.

(6)

Besteht aufgrund von Nachtarbeit eine nachweisliche Gesundheitsgefährdung, die über das durch Nachtarbeit üblicherweise bestehende Ausmaß hinausgeht, so hat der/die ArbeitnehmerIn gemäß § 12c AZG nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten Anspruch auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz. Ist dies nicht möglich, so besteht ein Anspruch auf einen gerechtfertigten vorzeitigen Austritt. Dieser hat binnen einer Woche nach Ablehnung des Arbeitgebers zur weiteren Beschäftigung auf einem Tagesarbeitsplatz zu erfolgen.

Die Bestimmungen des § 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. 1994/ 450 idgF. iVm Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. Nr. II 27/97, sind zu beachten. Gemäß § 57 ASchG sind die Kosten solcher Untersuchungen vom Arbeitgeber zu tragen.

(7)

ArbeitnehmerInnen, die unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu 12 Jahren oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen iSd. § 16 Urlaubsgesetz BGBl. 1976/390 idgF., ab der Pflegestufe 3 zu versorgen haben, haben im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten Anspruch auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz. Ist dies nicht möglich, so besteht ein Anspruch auf einen gerechtfertigten vorzeitigen Austritt. Dieser hat binnen einer Woche nach Ablehnung des Arbeitgebers zur weiteren Beschäftigung auf einem Tagesarbeitsplatz zu erfolgen.

(8)

Der Arbeitgeber hat bei Einteilung der Nachtarbeit nach Möglichkeit die Bedürfnisse der ArbeitnehmerInnen, die eine berufsbildende Weiterbildungseinrichtung oder Schule besuchen, oder dies beabsichtigen, zu berücksichtigen.

Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist er innerbetrieblich auszuschreiben. ArbeitnehmerInnen, die Nachtarbeit leisten und die freiwerdende Arbeit – allenfalls nach zumutbarer Schulung – verrichten können, sind vorrangig zu berücksichtigen.

(9)

Die jeweils bestehenden Bestimmungen über die Zuschläge für Nachtarbeit können durch Betriebsvereinbarung dahingehend abgeändert werden, dass die Hälfte dieser Zuschläge im Einvernehmen mit den betreffenden ArbeitnehmerInnen in Form von Zeitausgleich konsumiert und die andere Hälfte in Geld abgegolten werden kann. Diesfalls beträgt der Zeitraum für den Zeitausgleich 26 Wochen und kann durch die Betriebsvereinbarung bis zu maximal 52 Wochen ausgedehnt werden.

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§ 10

Entgelt für Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit

(Beispielsrechnungen siehe Anhang I)

Die Bestimmungen des jeweils geltenden Arbeitszeitverkürzungs-Kollektivvertrages sind zu beachten.

(1)

Als Grundlage für die Berechnung der Grundstunde und des Zuschlages bei Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie bei der Berechnung des Feiertagszuschlages als Entgelt für geleistete Arbeit gilt der im Arbeitszeitverkürzungskollektivvertrag des jeweiligen Verbandes festgelegte Teilungsfaktor.

Für die übrigen Zuschläge im Sinne dieses Paragraphen gilt der Grundlohn.

(2)

Für die

a)

an Werktagen,

b)

an Sonntagen und

c)

in der Nachtzeit erbrachten Arbeitsleistungen

sind den ArbeitnehmerInnen zu dem für die Arbeitsleistung gem. Abs. 1 sich ergebenden Grundstundenlohn die folgend angeführten Zuschläge zu bezahlen:

zu a)
an Werktagen
für Überstunden 50 %,
für Nachtstunden 50 %,
für Nachtüberstunden 100 %,
zu b)
an Sonntagen
für die ersten 7 Sonntagsstunden während der Tageszeit 100 %,
für darüber hinausgehende Stunden sowie Sonntagsnachtstunden 150 %,
zu c)

ein Nachtschichtzuschlag für die in die Nachtzeit laut § 9 Abs. 4 lit. a) fallende Schicht- bzw. durchlaufende (kontinuierliche) Arbeit, sofern im Lohnvertrag nichts anderes vereinbart wird,

im Ausmaß von 30 %.
(3)

Für die an Feiertagen erbrachten Arbeitsleistungen sind folgende Zahlungen zu leisten:

Für Normalstunden:

Das Entgelt im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 Arbeitsruhegesetz + 150% Zuschlag als Entgelt für geleistete Arbeit.

Für Nachtstunden:

Das Entgelt im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 Arbeitsruhegesetz + 200% Zuschlag als Entgelt für geleistete Arbeit.

Für Überstunden:

Stundengrundlohn + 100% Zuschlag als Entgelt für geleistete Arbeit.

Für Nachtüberstunden:

Stundengrundlohn + 150% Zuschlag als Entgelt für geleistete Arbeit.

Als Normalstunde an Feiertagen gelten jene Arbeitsstunden, die an dem betreffenden Feiertag geleistet worden wären, wenn dieser Tag ein Werktag wäre.

(4)

Bei etwaigem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge schließt der höchste Zuschlag alle anderen aus.

(Beispielsrechnungen siehe Anhang 1)

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III.

Dienstalterszulage

Allen länger im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist eine Dienstalterszulage in folgender Höhe zu gewähren:

Dienstalterszulage (DAZ) Dienstalterszulage pro Monat
Nach dem vollendeten 3. Dienstjahr 49,01
Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 137,23
Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr 155,21
Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 173,18
Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr 191,12
Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 214,03
Nach dem vollendeten 30. Dienstjahr 231,97
Nach dem vollendeten 35. Dienstjahr 251,25

Diese Dienstalterszulage gebührt als Zulage zum Monatsgrundlohn und ist mit diesem zur Auszahlung zu bringen. Die Dienstalterszulage ist bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Jubiläumsgeld, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen.

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Zu § 17 Krankengeldzuschuss:

Gilt ab: 01.07.2018

ÄnderungenZusatzkollektivvertrag vom 29.06.2018 / gültig ab 01.07.2018

A)
Krankheit

Nachfolgende Krankengeldzuschussregelung gilt soweit nicht das EFZG, BGBI. Nr. 399/74 und § 17 A, Z. 3 RKV idgF an seine Stelle tritt.

Die Arbeitnehmerinnen erhalten einen Krankengeldzuschuss vom 1. Tag der Erkrankung an. Der Zuschuss wird bei einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses

  • ab dem 4. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 4 Wochen, das ist die 13. bis 16. Krankheitswoche;

  • ab dem 6. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 8 Wochen, das ist die 13. bis 20. Krankheitswoche;

  • ab dem 11. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 12 Wochen, das ist die 13. bis 24. Krankheitswoche;

  • ab dem 16. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 10 Wochen, das ist die 15. bis 24. Krankheitswoche;

  • ab dem 26. Arbeits-(Dienst-)Jahr durch 8 Wochen, das ist die 17. bis 24. Krankheitswoche,

gewährt.

Der Krankengeldzuschuss beträgt bei einer ununterbrochenen Dienstzeit unter 10 Jahren 30 %, ab 10 Jahren 40 % des Durchschnittsverdienstes der versäumten Normalarbeitszeit. Die Berechnung des Durchschnittsverdienstes erfolgt nach den letzten 4 Wochen bezügen.*

(B)
Arbeitsunfall

Über die Anspruchsdauer gem. EFZG, BGBI. Nr. 399/74 idgF hinaus gebührt bei Arbeitsunfall, ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, ein Krankengeldzuschuss im Ausmaß von 40 % des Durchschnittsverdienstes der versäumten Normalarbeitszeit, bei leichteren Fällen bis zur Wiederherstellung, bei schwereren Fällen, die eine Wiederherstellung unmöglich machen, bis zum Erhalt der Invalidenrente, längstens jedoch bis zu einem Jahr, wobei die gesetzliche Anspruchsdauer in diesen Höchstanspruch einzurechnen ist.

Ende

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