# Konditoren T - **Variante:** `SI-2322_de` (Gruppe `konditoren`) - **Anstellungsart:** Arbeiter:innen - **Bundesländer:** Tirol - **Gewerkschaft:** PRO-GE - **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25 - **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=konditoren&variant-id=SI-2322_de&topic-id=1 - **Abgerufen:** 2026-09-09 ## Teil: Lohn-/Gehaltsordnung (Version 20251101, gültig ab 2025-10-31) ## Lohnvertrag Konditoren Tirol Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe Tirol einerseits und der Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 andererseits. • Erhöhung der KV-Löhne um 2,65 %. - • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 2,65 %. - • Neuer Mindestlohn: € 1.922,17 - ### 1. Geltungsbereich a) Räumlich: für das Bundesland Tirol b) Fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe Tirol, die den Berufszweigen der Konditoren, Erzeugung von Lebzelten, kandierten u. getunkten Früchten und Erzeugung von Speiseeis angehören. c) Persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten ArbeitnehmerInnen einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes ### 2. Geltungsbeginn Die vereinbarten Lohnsätze treten mit 1. November 2025 für einen Zeitraum von 12 Monaten in Kraft. Gleichzeitig tritt der Lohnvertrag vom 30. Oktober 2024 mit Geltungsbeginn 1. November 2024 außer Kraft. ### 3. Lohnsätze in EURO Die Berechnung des Monatslohnes erfolgt durch die Multiplikation des Stundenlohnes mit 167. | KATEGORIE | Stundenlohn | Monatslohn | | | |---|---|---|---|---| | EURO | | | | | | 1. | ErstgehilfIn mit verantwortlicher Tätigkeit (BackstubenleiterIn, PartieführerIn in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten in der Produktion (ohne Lehrlinge) | 13,78 | 2.301,26 | | | 2. | a) | GesellInnen mit speziellen Kenntnissen u. Fähigkeiten und ab dem 5. Gesellenjahr | 13,16 | 2.197,72 | | b) | GesellInnen im 4. Gesellenjahr | 12,80 | 2.137,60 | | | c) | GesellInnen im 2. und 3. Gesellenjahr | 12,12 | 2.024,04 | | | d) | GesellInnen im 1. Gesellenjahr nach der Behaltepflicht | 11,62 | 1.940,54 | | | e) | GesellInnen während der Dauer der Behaltepflicht und GehilfeIn nach 3-jähriger Lehrzeit ohne LAP | 11,62 | 1.940,54 | | | 3. | ProfessionistIn und KraftfahrerIn | 11,73 | 1.958,91 | | | 4. | ArbeitnehmerInnen inkl. Reinigungskräfte | | | | | | a) | bis zu 12 Monaten | 11,51 | 1.922,17 | | | b) | ab 12 Monaten | 11,51 | 1.922,17 | | 5. | ServiererInnen und LadnerInnen | | | | | a) | mit mehr als 2 Dienstjahren | 11,51 | 1.922,17 | | | b) | bis zum 2. Dienstjahr | 11,51 | 1.922,17 | | | 6. | Lehrlinge | | | | | 1. Lehrjahr | 664,15 | | | | | 2. Lehrjahr | 845,84 | | | | | 3. Lehrjahr | 1.026,50 | | | | | 7. | FerialpraktikantInnen | | | | | Schülerinnen und Schüler von jenen mittleren und höheren Schulen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften ein Betriebspraktikum ableisten müssen, gelten als FerialpraktikantInnen.Alle FerialpraktikantInnen haben Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierende Lehrjahr. Praktika, die zwischen zwei Schuljahren geleistet werden, sind dem jeweils vorangegangenen Schuljahr zuzurechnen. | | | | | ### 4. Begünstigungsklausel Die bisher in den einzelnen Betrieben gewährten, für die ArbeitnehmerInnen günstigeren Vereinbarungen werden durch diesen Lohnvertrag nicht berührt. Innsbruck, 01. Dezember 2025 | LI DER LEBENSMITTELGEWERBE TIROL, | | |---|---| | 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 7 | | | Georg Schuler | Mag. Simon Franzoi | | Innungsmeister | Geschäftsführer | | GEWERKSCHAFT PRO-GE | | | 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 | | | Reinhold Binder | Peter Schleinbach | | Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer | | Patrick Stockreiter | | | Branchensekretär | | ## Thema: Löhne für Konditoren und Praktikanten 3. ## Lohnsätze in EURO Die Berechnung des Monatslohnes erfolgt durch die Multiplikation des Stundenlohnes mit 167. | KATEGORIE | Stundenlohn | Monatslohn | | | |---|---|---|---|---| | EURO | | | | | | 1. | ErstgehilfIn mit verantwortlicher Tätigkeit (BackstubenleiterIn, PartieführerIn in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten in der Produktion (ohne Lehrlinge) | 13,78 | 2.301,26 | | | 2. | a) | GesellInnen mit speziellen Kenntnissen u. Fähigkeiten und ab dem 5. Gesellenjahr | 13,16 | 2.197,72 | | b) | GesellInnen im 4. Gesellenjahr | 12,80 | 2.137,60 | | | c) | GesellInnen im 2. und 3. Gesellenjahr | 12,12 | 2.024,04 | | | d) | GesellInnen im 1. Gesellenjahr nach der Behaltepflicht | 11,62 | 1.940,54 | | | e) | GesellInnen während der Dauer der Behaltepflicht und GehilfeIn nach 3-jähriger Lehrzeit ohne LAP | 11,62 | 1.940,54 | | | 3. | ProfessionistIn und KraftfahrerIn | 11,73 | 1.958,91 | | | 4. | ArbeitnehmerInnen inkl. Reinigungskräfte | | | | | | a) | bis zu 12 Monaten | 11,51 | 1.922,17 | | | b) | ab 12 Monaten | 11,51 | 1.922,17 | | 5. | ServiererInnen und LadnerInnen | | | | | a) | mit mehr als 2 Dienstjahren | 11,51 | 1.922,17 | | | b) | bis zum 2. Dienstjahr | 11,51 | 1.922,17 | | | 6. | Lehrlinge | | | | | 1. Lehrjahr | 664,15 | | | | | 2. Lehrjahr | 845,84 | | | | | 3. Lehrjahr | 1.026,50 | | | | | 7. | FerialpraktikantInnen | | | | | Schülerinnen und Schüler von jenen mittleren und höheren Schulen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften ein Betriebspraktikum ableisten müssen, gelten als FerialpraktikantInnen.Alle FerialpraktikantInnen haben Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierende Lehrjahr. Praktika, die zwischen zwei Schuljahren geleistet werden, sind dem jeweils vorangegangenen Schuljahr zuzurechnen. | | | | | ## Thema: Arbeitszeiten und Überstunden in der Konditorei § 3 ## Arbeitszeit 1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. 2. Die Arbeitswoche beginnt grundsätzlich am Montag 0.00 Uhr. 3. Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage erfolgt unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, bei Bestehen eines Betriebsrates im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/74, in der jeweils geltenden Fassung). 4. Die wöchentliche Arbeitszeit kann sowohl für einzelne Betriebe als auch für einzelne Betriebsabteilungen auf fünf Tage verteilt werden. Die notwendigen Vereinbarungen erfolgen bei Bestehen eines Betriebsrates im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329,NOR40264545/Arbeitsverfassungsgesetz/§-97-Betriebsvereinbarungen)§ 97 ArbVG). 5. Die regelmäßige Normalarbeitszeit an Samstagen endet mit der für Samstage behördlich festgesetzten Ladenschlusszeit. Den Erfordernissen entsprechend können für diese Arbeitnehmer/innen und für durchlaufend (kontinuierlich) arbeitende Betriebe und Schichtbetriebe bzw. Betriebsabteilungen abweichende Regelungen getroffen werden. 6. Am 24. Dezember endet die betriebliche Arbeitszeit spätestens um 18 Uhr, am 31. Dezember spätestens um 20 Uhr, für die in der Produktion Beschäftigten jedoch an beiden Tagen spätestens um 13 Uhr. 7. Vor- und Abschlussarbeiten, wie z. B. das Reinigen von Maschinen, Apparaten, Gebrauchsgegenständen und des Arbeitsplatzes, gelten als Arbeitszeit. 8. Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt die nach Punkt 1. geltende Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 40 Stunden nicht überschreiten und 37 Stunden nicht unterschreiten (Bandbreite). Diese Regelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, schriftlich mit jedem/jeder Arbeitnehmer/in zu vereinbaren. Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist für den gesamten Durchrechnungszeitraum spätestens eine Woche vor Beginn festzulegen. Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit. 9. Scheidet der/die Arbeitnehmer/in durch Kündigung seitens des/der Arbeitgebers/in, durch Austritt mit wichtigem Grund oder Entlassung ohne sein/ihr Verschulden aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen der Stundenlohn. 10. Den im Verhältnis zu der geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenüber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel bezahlten Lohn hat der/die Arbeitnehmer/in dann zurückzuzahlen, wenn er/sie selbst kündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem/ihrem Verschulden entlassen wird. § 4 ## Überstundenarbeit 1. Als Überstunde gilt jene Arbeitszeit, welche außerhalb der auf Grundlage der geltenden gesetzlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbarten täglichen Arbeitszeit liegt. Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit im Sinne des § 3 Ziff. 8 liegen Überstunden erst dann vor, wenn die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden überschritten wird. 2. Erforderliche Überstundenarbeit kann in dem durch das (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)Arbeitszeitgesetz (BGBl. Nr. 461/69 in der jeweils geltenden Fassung) festgelegten Rahmen verlangt werden. Die Leistung von Überstundenarbeit über das durch Gesetz bestimmte Ausmaß ist unzulässig. 3. Überstunden sind, von unvorhergesehenen Ausnahmefällen abgesehen, rechtzeitig, spätestens am Vortag, anzukündigen, damit sich die in Betracht kommenden Arbeitnehmer/innen in ihrer Zeiteinteilung darauf einstellen können. 4. Die Arbeitnehmer/innen haben für die im Sinne der Ziff. 2 verlangte und geleistete Überstundenarbeit Anspruch auf Überstundenentlohnung. Die Überstundenzuschläge sind im § 8 des Kollektivvertrages geregelt. 5. Wird Zeitausgleich anstelle von Überstundenzahlung vereinbart, gilt Folgendes: Überstunden mit einem Zuschlag von 50 Prozent sind im Verhältnis 1:1,5, und solche mit einem Zuschlag von 100 Prozent im Verhältnis 1:2 abzugelten. Erfolgt eine Abgeltung nur im Ausmaß 1:1, so bleibt der Anspruch auf Überstundenzuschlag bestehen. Endet das Arbeitsverhältnis vor Konsumation der vereinbarten Freizeit, so besteht der Anspruch auf Überstundenentlohnung. § 6 ## Sonntags- und Feiertagsarbeit 1. Als Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit gilt die an Sonntagen bzw. Feiertagen in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr geleistete Arbeit. Für durchlaufend (kontinuierlich) arbeitende Betriebe und Schichtbetriebe bzw. Betriebsabteilungen kann der Beginn und das Ende der Sonntagsarbeit bzw. der Feiertagsarbeit im Einvernehmen zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat abweichend festgelegt werden. 2. Arbeiten an Sonntagen und Feiertagen sind nur im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig. 3. Für die Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Feiertage sind iSd (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40213419/Arbeitsruhegesetz/§-7-Feiertagsruhe)§ 7 Arbeitsruhegesetz: der 1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November, 8., 25. und 26. Dezember und der Karfreitag für die Angehörigen der evangelischen Kirche AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche. 4. Für die in Ziff. 3 angeführten Feiertage ist aufgrund des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)ARG das regelmäßige Entgelt zu leisten. Als regelmäßiges Entgelt gebührt jenes Entgelt, das der/die Arbeitnehmer/in erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht infolge eines Feiertages ausgefallen wäre. 5. Feiertage, die auf einen arbeitsfreien Sonntag oder durch eine anders geartete Verteilung der Arbeitszeit auf einen arbeitsfreien Werktag fallen, bleiben ohne Vergütung. 6. Arbeitnehmer/innen, die während der Feiertagsruhe beschäftigt wurden, haben außer dem Entgelt gem. Ziff. 3 noch die im § 8 Ziff. 3 festgelegten Entgelte zu erhalten. 7. Für Arbeiten an Sonntagen ist dem/der Arbeitnehmer/in das der Arbeitsleistung entsprechende Entgelt, zuzüglich eines Zuschlages, zu bezahlen, der in § 8 Ziff. 2 dieses Kollektivvertrages festgelegt ist. 8. Arbeitnehmer/innen, die nach der für sie geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt werden, haben an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen. § 7 ## Nachtarbeit 1. Als Nachtarbeit gilt die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. 2. Nachtarbeit ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Die in diesem Zeitraum geleistete Arbeit ist gemäß den Bestimmungen des § 8 zuschlagspflichtig. § 8 ## Entgelt für Überstundenarbeit, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Als Grundlage für die Berechnung der Grundstunde und des Zuschlages bei Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie bei der Berechnung des Feiertagszuschlages als Entgelt für geleistete Arbeit gilt 1/167 des Monatsgrundlohnes bzw. 1/38,5 des Wochengrundlohnes. 1. Zuschläge an Werktagen: | a) | für Normalüberstunden gebührt ein Überstundenzuschlag von | 50 % | |---|---|---| | b) | für Normalstunden zwischen 22 und 4 Uhr gebührt ein Zuschlag von | 75 % | | zwischen 20 und 22 Uhr und zwischen 4 und 6 Uhr gebührt ein Zuschlag von | 50 % | | | c) | für Überstundenarbeit in der Zeit von 20 bis 4 Uhr gebührt ein Zuschlag von | 125 % | | in der Zeit von 4 bis 6 Uhr gebührt ein Zuschlag von | 100 % | | 2. Sonntagszuschläge: | a) | für die ersten acht Sonntagsstunden während der Tageszeit | 100 % | |---|---|---| | b) | für darüber hinausgehende Stunden sowie Sonntagsnachtstunden (4–6 Uhr) | 150 % | | c) | für die Zeit von 20 bis 4 Uhr | 175 % | 3. Feiertagszuschläge: für die an Feiertagen erbrachten Arbeitsleistungen sind neben dem ungekürzten Wochenlohn folgende Zuschläge zu leisten, worin das Entgelt gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243257/Arbeitsruhegesetz/§-9-Entgelt-fuer-Feiertage-und-Ersatzruhe)§ 9 Abs. 5 ARG bereits enthalten ist | a) | für Normalstunden | 100 % | |---|---|---| | b) | für Nachtstunden in der Zeit zwischen 4 und 6 Uhr | 150 % | | c) | für Nachtstunden in der Zeit zwischen 20 und 4 Uhr | 175 % | | d) | für Überstunden | 200 % | Als Normalstunden an Feiertagen gelten jene Stunden, die gemäß der Arbeitszeiteinteilung für diesen Tag (§ 3) vereinbart sind. 4. Bei etwaigem Zusammentreffen mehrerer Zuschläge schließt der höchste Zuschlag alle anderen aus. ## Thema: Kündigung und Fristen im Konditorengewerbe § 16 ## Verfall von Ansprüchen 1. Der/die Arbeitnehmer/in hat bei der Bar-Lohnauszahlung sofort den ausbezahlten Geldbetrag auf seine ziffernmäßige Richtigkeit zu überprüfen. Später vorgebrachte Reklamationen können nicht mehr geltend gemacht werden. 2. Bei Ausscheiden aus dem Betrieb hat der/die Arbeitnehmer/in alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von 3 Monaten, vom Tage des Ausscheidens an gerechnet, bei sonstigem Verfall, gegenüber dem/der Betriebsinhaber/in geltend zu machen. Die gleiche Verfallsfrist gilt für allfällige Ansprüche des/der Arbeitgebers/in gegenüber dem/der Arbeitnehmer/in. ## Thema: Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld § 11 ## Urlaubszuschuss 1. Neben dem gesetzlich geregelten Urlaubsentgelt gebührt den Arbeitnehmer/innen pro Kalenderjahr ein Urlaubszuschuss. 2. Der Urlaubszuschuss wird bei Urlaubsantritt ausbezahlt. Bei Teilung des Urlaubes gebührt der Urlaubszuschuss bei Antritt des längeren Urlaubsteiles. Wenn der Urlaub nicht spätestens im September angetreten wird, erfolgt die Auszahlung mit 1. Oktober. 3. Der Urlaubszuschuss beträgt 4 1/3 Wochengrundlöhne (1 Monatsgrundlohn). 4. Der Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) ist der Lohn, der sich aus der für den/die Arbeitnehmer/in geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt, unter Ausschluss aller Zuschläge (z. B. Überstunden-, Sonn- und Feiertags- und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20003398)SEG-Zuschläge). Für Lehrlinge wird der Berechnung die Lehrlingsentschädigung sinngemäß zugrunde gelegt. 5. Bei Eintritt während des Jahres sowie bei Lösung des Arbeitsverhältnisses gebührt der entsprechende Anteil des Urlaubszuschusses. Arbeitnehmer/innen, die bereits den Urlaubszuschuss erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte Anteil, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen. Arbeitnehmern/innen, die während des Kalenderjahres eintreten und bis zum Ende des Kalenderjahres noch nicht urlaubsberechtigt sind, ist der aliquote Teil des Urlaubszuschusses am Ende des Kalenderjahres auszubezahlen. 6. Bei Beendigung des Lehrverhältnisses und Übernahme in den Arbeiter/innenstand während des Jahres ist der Urlaubszuschuss je mit dem aliquoten Teil der Lehrlingsentschädigung und des Arbeiter/innenlohnes zu berechnen. 7. Ein Anspruch auf Urlaubszuschuss besteht nicht für die Dauer der Wehrdienstleistung (Zivildienst), des Bezuges von Wochengeld gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40262585/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-162-Wochengeld)§ 162 ASVG sowie für die Dauer des Karenzurlaubes gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)Väterkarenzgesetz (VKG). 8. Der Tod des/der Arbeitnehmers/in beseitigt nicht den Anspruch auf jenen Teil des Urlaubszuschusses, der dem/der Verstorbenen gebührt hätte. § 12 ## Weihnachtsremuneration 1. Alle Arbeitnehmer/innen erhalten einmal in jedem Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration. 2. Die Weihnachtsremuneration wird spätestens in der ersten Dezemberwoche ausbezahlt. 3. Die Weihnachtsremuneration beträgt 4 1/3 Wochengrundlöhne (1 Monatsgrundlohn) in jedem Kalenderjahr. 4. Der Wochengrundlohn (Monatsgrundlohn) ist der Lohn, der sich aus der für den/die Arbeitnehmer/in geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit ergibt, unter Ausschluss aller Zuschläge (z. B. Überstunden, Sonn- und Feiertags- und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/20003398)SEG-Zuschläge). Für Lehrlinge wird der Berechnung die Lehrlingsentschädigung sinngemäß zugrunde gelegt. 5. Bei Eintritt während des Jahres sowie bei Lösung des Arbeitsverhältnisses gebührt der entsprechende Anteil der Weihnachtsremuneration. Arbeitnehmern/innen, die bereits die Weihnachtsremuneration erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte Anteil, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen. 6. Bei Beendigung des Lehrverhältnisses und Übernahme in den Arbeiter/innenstand während des Jahres ist die Weihnachtsremuneration je mit dem aliquoten Teil der Lehrlingsentschädigung und des Arbeiter/innenlohnes zu berechnen. 7. Ein Anspruch auf Weihnachtsremuneration besteht nicht für die Dauer der Wehrdienstleistung (Zivildienst), des Bezuges von Wochengeld gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008147,NOR40262585/Allgemeines-Sozialversicherungsgesetz/§-162-Wochengeld)§ 162 ASVG sowie für die Dauer des Karenzurlaubes gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)Väterkarenzgesetz (VKG). 8. Der Tod des/der Arbeitnehmers/in beseitigt nicht den Anspruch auf jenen Teil der Weihnachtsremuneration, der dem/der Verstorbenen gebührt hätte.