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Zusatzvereinbarungen für Forstarbeiter

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Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Landwirtschaftskammer Vorarlberg

Diese Zusatzvereinbarungen treten in Zusammenhang mit dem für das Land Vorarlberg gültigen Kollektivvertrag für land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmer ab dem 1.1.2026 in Kraft.

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Arbeitszeit gem. § 6

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(1)

Die Arbeitszeit ist so einzuteilen, dass unter normalen Verhältnissen die 40 Stundenwoche in der Zeit zwischen Montag 7:00 Uhr und Freitag 17:00 Uhr abgewickelt wird.

(2)

Gehzeiten vom und zum Arbeitsplatz werden in einem eine halbe Stunde überschreitenden Maß in die bezahlte Arbeitszeit eingerechnet.

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Entlohnung gem. § 8

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Die Dienstnehmer in Forstbetrieben werden in folgende Lohngruppen mit folgenden Mindestlohnsätzen eingeteilt:

Brutto Euro/Std.
1.
Vorarbeiter
17,03
2.
Forstfacharbeiter mit Prüfung
16,23
3.
Forstfacharbeiter ohne Prüfung
14,92
4.
Hilfsarbeiter ab 2. Jahr und Gelegenheitsarbeiter
12,16
5.
Hilfsarbeiter im 1. Jahr
11,14
6. Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 8,70
im 2. Lehrjahr 9,85
im 3. Lehrjahr 11,59

Zusätzlich erhalten Lehrlinge bei erfolgreich abgeschlossener Lehre 200,00 Euro als einmalige Prämie. Diese Regelung gilt solange die Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19 c BAG in Kraft ist.

Brutto Euro/Std.
7.
Kulturarbeiter(innen)
11,14
8.
Hilfskräfte während ihrer Schulferien bei höchstens zweimonatiger Beschäftigungsdauer (Ferialarbeitskräfte)
8,70

Werden Arbeiten im Akkord vergeben, so hat der Dienstnehmer auf alle Fälle Anspruch darauf, dass das Entgelt im Akkorddurchschnitt um 10 % höher ist, als beim normalen Stundenlohn. Akkordvereinbarungen sind vor Arbeitsaufnahme schriftlich niederzulegen.

Im Jahre 2026 werden die Überzahlungen beibehalten.

Trennungsgeld
(1)

Ist dem Dienstnehmer eine tägliche Heimfahrt nicht zumutbar, ist der Dienstgeber verpflichtet, eine geeignete Unterkunft auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.

(2)

Für diesen Fall gebührt ein Trennungsgeld in der Höhe eines Ist-Stundenlohnes je Arbeitstag.

(3)

Bei der Notwendigkeit, die Mittagsverpflegung auswärts einzunehmen, gebührt dem Dienstnehmer ein Verpflegsgeld von 8,17 Euro täglich.

Werkzeugpauschale
(1)

Allen ständigen Forstarbeitern die ihr eigenes Werkzeug für den Dienstgeber verwenden, gebührt eine Werkzeugpauschale von 2 % des Bruttolohnes.

(2)

Für die Beistellung von eigenen Motorsägen einschließlich Kraftstoff und Ersatzteilen, gebührt dem Arbeitnehmer je ein fm/rm aufgearbeitetes Holz wie folgt:

Nutzholz und langes Brennholz je fm 3,29 Euro
Industrie und Brennholz 1 m Länge je rm 4,68 Euro
(3)

Bei Zeitlohnarbeiten sind je eine Std. Motorsägenarbeitszeit mit 9,22 Euro zu vergüten.

(4)

Bei Akkordarbeiten hat die Werkzeugpauschale Gegenstand der schriftlichen Vereinbarung zu sein.

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Sondervergütung gem. § 10 Abs. 2

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Schmutzzulage

Bei Arbeiten unter besonderer Schmutzeinwirkung oder mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, gebührt dem Dienstnehmer für die Dauer dieser Arbeiten eine Schmutzzulage von 5 % des Ist-Lohnes.

Schutz- und Arbeitskleidung

Sofern der Dienstgeber dem Dienstnehmer die für seinen persönlichen Schutz notwendige und hierfür geeignete Schutzausrüstung und Arbeitskleidung nicht zur Verfügung stellt, hat dieser gegen Rechnungslegung Anspruch auf eine Schutz- und Arbeitskleidungspauschale bis zur Höhe der nachgewiesenen Kosten, höchstens 682,62 Euro plus MwSt. pro Jahr.

Bei vorzeitigem Austritt hat der Dienstgeber das Recht, den anteiligen Aufwand für die restlichen Monate von der Gehaltszahlung in Abzug zu bringen.

Deputate

Dienstnehmer erhalten für jeden Monat, den sie bei demselben Arbeitgeber in einem pflichtversicherten Dienstverhältnis stehen, für den Eigenbedarf ein Brennholzdeputat von einem halben Festmeter Holz in zumutbarer Bringungslage.

Sonderzahlungen

Für die Berechnung der Sonderzahlungen gelten 1.850 Normalarbeitsstunden als volles Arbeitsjahr.

Jubiläumsgeld

Für langjährige Dienste im gleichen Betrieb erhalten Dienstnehmer ein Jubiläumsgeld. Dieses beträgt:

a) Bei Vollendung von 15 Dienstjahren 1 Monatsbruttolohn
b) Bei Vollendung von 25 Dienstjahren 1 Monatsbruttolohn
c) Bei Vollendung von 35 Dienstjahren 1 Monatsbruttolohn

Die Lehrzeit wird dabei angerechnet. Diese Regelung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

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Landwirtschaftskammer Vorarlberg:
Für die Sektion der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer: Für die Sektion Land- und Forstwirte:
Vizepräsidentin: Vizepräsidentin:
Elisa Schlachter e.h. LAbg. ÖKR Andrea Schwarzmann e.h.
Der Sektionsleiter: Der Sektionsleiter:
DI. Richard Simma e.h. DI Stefan Simma e.h.
Der leitende Angestellte Direktor
Josef Moosbrugger e.h.
Präsident der Landwirtschaftskammer Vorarlberg
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§ 6

Arbeitszeit

(1)

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden.

(2)

Während der Arbeitsspitzen (unter Arbeitsspitzen ist ein erhöhter Arbeitsbedarf aufgrund besonderer Umstände zu verstehen) darf die regelmäßige Wochenarbeitszeit um bis zu drei Stunden verlängert werden, wenn sie in der arbeitsschwachen Zeit so verkürzt wird, dass im Jahresdurchschnitt die regelmäßige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschritten wird. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden. Für den Fall, dass eine kollektivvertragliche Regelung fehlt oder für bestimmte Dienstverhältnisse nicht Geltung hat, ist die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen vom Betriebsinhaber entsprechend den jeweiligen Umständen und Bedürfnissen vorzunehmen. Der Betriebsinhaber hat dazu den Betriebsrat zu hören , soweit ein solcher besteht. Die Festlegung der Verteilung bedarf der Schriftform.

(3)

Die wöchentliche Arbeitszeit kann innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von bis zu einem Jahr ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt 40 Stunden pro Woche nicht überschreitet:

  • a)

    bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 8 Wochen auf höchstens 50 Stunden

  • b)

    bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 Stunden.

  • c)

    Bei Teilzeitbeschäftigten sind die Durchrechnungszeiträume anteilsmäßig zu ihrem Beschäftigungsausmaß vereinbar.

(4)

Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist im Vorhinein zu vereinbaren. Sie ist zwischen Betriebs-leitung und Betriebsrat, wenn ein solcher nicht besteht, zwischen Betriebsleitung und Dienstnehmer, abzuklären.

(5)

Wird ein Dienstverhältnis im Verlauf eines Durchrechnungszeitraumes aufgelöst, so sind allfällige Stunden, die über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden hinausgehen, zu vergüten. Allenfalls auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit fehlende Arbeitsstunden können auf noch ausstehende Entgeltbestandteile aufgerechnet werden, ausgenommen im Falle der Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber, des berechtigten vorzeitigen Austrittes oder der ungerechtfertigten Entlassung.

(6)

Die Lohnzahlung im Durchrechnungszeitraum erfolgt gleichbleibend für 40 Stunden.

(7)

Dienstnehmern ist die Möglichkeit zur weiteren Ausbildung durch den Besuch der Berufsschule und Fachkurse zu geben. Die Unterrichtszeit ist auf die Dauer der Arbeitszeit anzurechnen. Das Lehrlingseinkommen oder der Lohn ist für die Unterrichtszeit weiter zu bezahlen.

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§ 7

Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

(1)

Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder die Grenzen der nach § 6 Abs. 3, lit. a und b zulässigen Wochenarbeitszeit, oder die Tages-arbeitszeit, die sich auf Grund der vereinbarten Verteilung dieser Wochenarbeitszeit ergibt, überschritten werden.

(2)

Auf Anordnung der Betriebsleitung muss in wirtschaftlich dringenden Fällen, insbesondere dann, wenn außergewöhnliche Umstände wie drohendes Verderben der Produkte, Gefahr für das Vieh eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen, Mehrarbeit geleistet werden.

(3)

Für jede Überstunde gebührt ein Zuschlag von 50 % zum Stundenlohn.

(4)

Mehrarbeit kann vom Dienstgeber auch durch Freizeit abgegolten werden, wobei jedoch für jede Überstunde die eineinhalbfache Freizeit gebührt.

(5)

Geleistete Überstunden sind bei sonstigem Verfall des Anspruches auf Abfindung in Geld gem. Abs. 2 oder auf Zeitausgleich gem. Abs. 3 innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Leistung geltend zu machen.

(6)

Für Arbeiten während der Nachtruhezeit und an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100 % zum Stundenlohn.

(7)

Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen zur Nacht- und Überstundenarbeit nicht herangezogen werden. Zu Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nur in besonders dringenden Fällen.

(8)

Die Beschäftigung von Jugendlichen über 16 Jahre bis 22 Uhr ist zulässig, wenn dies wegen der Art der Tätigkeit erforderlich ist.

(9)

Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit zwischen 19.00 und 5.00 Uhr, soweit dies in den Zusatzvereinbarungen nicht anders geregelt ist.

(10)

Als Ersatzruhetag für das Fest des örtlichen Kirchenpatrons endet am 24. und 31. Dezember die Arbeitszeit um 12 Uhr mittags, wobei der Lohn für die ausfallenden Arbeitsstunden weiter gebührt.

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§ 20

Kündigung des Dienstverhältnisses

Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften der Land- und Forstwirtschaft wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei der Land- und Forstwirtschaft in Vorarlberg um eine Saisonbranche im Sinne des § 107 Abs. 2 Landarbeitsgesetz 2021 - LAG handelt. Gemäß § 107 Abs. 2 letzter Satz gelten folgende Kündigungsfristen:

(1)

Dienstverhältnisse die auf unbestimmte Zeit eingegangen sind, können beiderseits vierzehntägig zum Monatsende gekündigt werden.

(2)

Hat ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis bereits ein Jahr gedauert, so erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat. Nach Ablauf von 5 Jahren erhöht sich die Kündigungsfrist auf zwei Monate, nach 15 Jahren auf 3 Monate. Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.

(3)

Wird der Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung gem. § 13 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen, oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Dienst-nehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes für die nach § 13 Abs. 1 und 5 vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher endet.

(4)

Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben.

(5)

Ansprüche nach Abs. 4 bestehen nicht, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs.7 ASVG).

(6)

Abs. 5 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.

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§ 24

Verfall von Ansprüchen

(1)

Ansprüche aus einem diesem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstverhältnis sind, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist, bei sonstigem Verfall bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind, geltend zu machen.

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§ 7

Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

(1)

Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder die Grenzen der nach § 6 Abs. 3, lit. a und b zulässigen Wochenarbeitszeit, oder die Tages-arbeitszeit, die sich auf Grund der vereinbarten Verteilung dieser Wochenarbeitszeit ergibt, überschritten werden.

(2)

Auf Anordnung der Betriebsleitung muss in wirtschaftlich dringenden Fällen, insbesondere dann, wenn außergewöhnliche Umstände wie drohendes Verderben der Produkte, Gefahr für das Vieh eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen, Mehrarbeit geleistet werden.

(3)

Für jede Überstunde gebührt ein Zuschlag von 50 % zum Stundenlohn.

(4)

Mehrarbeit kann vom Dienstgeber auch durch Freizeit abgegolten werden, wobei jedoch für jede Überstunde die eineinhalbfache Freizeit gebührt.

(5)

Geleistete Überstunden sind bei sonstigem Verfall des Anspruches auf Abfindung in Geld gem. Abs. 2 oder auf Zeitausgleich gem. Abs. 3 innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Leistung geltend zu machen.

(6)

Für Arbeiten während der Nachtruhezeit und an Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100 % zum Stundenlohn.

(7)

Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen zur Nacht- und Überstundenarbeit nicht herangezogen werden. Zu Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nur in besonders dringenden Fällen.

(8)

Die Beschäftigung von Jugendlichen über 16 Jahre bis 22 Uhr ist zulässig, wenn dies wegen der Art der Tätigkeit erforderlich ist.

(9)

Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit zwischen 19.00 und 5.00 Uhr, soweit dies in den Zusatzvereinbarungen nicht anders geregelt ist.

(10)

Als Ersatzruhetag für das Fest des örtlichen Kirchenpatrons endet am 24. und 31. Dezember die Arbeitszeit um 12 Uhr mittags, wobei der Lohn für die ausfallenden Arbeitsstunden weiter gebührt.

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Sondervergütung gem. § 10 Abs. 2

Schmutzzulage

Bei Arbeiten unter besonderer Schmutzeinwirkung oder mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, gebührt dem Dienstnehmer für die Dauer dieser Arbeiten eine Schmutzzulage von 5 % des Ist-Lohnes.

Schutz- und Arbeitskleidung

Sofern der Dienstgeber dem Dienstnehmer die für seinen persönlichen Schutz notwendige und hierfür geeignete Schutzausrüstung und Arbeitskleidung nicht zur Verfügung stellt, hat dieser gegen Rechnungslegung Anspruch auf eine Schutz- und Arbeitskleidungspauschale bis zur Höhe der nachgewiesenen Kosten, höchstens 682,62 Euro plus MwSt. pro Jahr.

Bei vorzeitigem Austritt hat der Dienstgeber das Recht, den anteiligen Aufwand für die restlichen Monate von der Gehaltszahlung in Abzug zu bringen.

Deputate

Dienstnehmer erhalten für jeden Monat, den sie bei demselben Arbeitgeber in einem pflichtversicherten Dienstverhältnis stehen, für den Eigenbedarf ein Brennholzdeputat von einem halben Festmeter Holz in zumutbarer Bringungslage.

Sonderzahlungen

Für die Berechnung der Sonderzahlungen gelten 1.850 Normalarbeitsstunden als volles Arbeitsjahr.

Jubiläumsgeld

Für langjährige Dienste im gleichen Betrieb erhalten Dienstnehmer ein Jubiläumsgeld. Dieses beträgt:

a) Bei Vollendung von 15 Dienstjahren 1 Monatsbruttolohn
b) Bei Vollendung von 25 Dienstjahren 1 Monatsbruttolohn
c) Bei Vollendung von 35 Dienstjahren 1 Monatsbruttolohn

Die Lehrzeit wird dabei angerechnet. Diese Regelung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

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§ 9

Deputate, Naturalleistungen

(1)

Die als Teil des Entgeltes zu leistenden Naturalien sind in Waren einwandfreier Beschaffenheit ortsüblicher Art und Güte zu gewähren.

(2)

Die verabreichte Kost muss gesund, ausreichend und dem örtlichen Gebrauche angepasst sein.

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Entlohnung gem. § 8

Die Dienstnehmer in Forstbetrieben werden in folgende Lohngruppen mit folgenden Mindestlohnsätzen eingeteilt:

Brutto Euro/Std.
1.
Vorarbeiter
17,03
2.
Forstfacharbeiter mit Prüfung
16,23
3.
Forstfacharbeiter ohne Prüfung
14,92
4.
Hilfsarbeiter ab 2. Jahr und Gelegenheitsarbeiter
12,16
5.
Hilfsarbeiter im 1. Jahr
11,14
6. Lehrlinge
im 1. Lehrjahr 8,70
im 2. Lehrjahr 9,85
im 3. Lehrjahr 11,59

Zusätzlich erhalten Lehrlinge bei erfolgreich abgeschlossener Lehre 200,00 Euro als einmalige Prämie. Diese Regelung gilt solange die Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß § 19 c BAG in Kraft ist.

Brutto Euro/Std.
7.
Kulturarbeiter(innen)
11,14
8.
Hilfskräfte während ihrer Schulferien bei höchstens zweimonatiger Beschäftigungsdauer (Ferialarbeitskräfte)
8,70

Werden Arbeiten im Akkord vergeben, so hat der Dienstnehmer auf alle Fälle Anspruch darauf, dass das Entgelt im Akkorddurchschnitt um 10 % höher ist, als beim normalen Stundenlohn. Akkordvereinbarungen sind vor Arbeitsaufnahme schriftlich niederzulegen.

Im Jahre 2026 werden die Überzahlungen beibehalten.

Trennungsgeld
(1)

Ist dem Dienstnehmer eine tägliche Heimfahrt nicht zumutbar, ist der Dienstgeber verpflichtet, eine geeignete Unterkunft auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.

(2)

Für diesen Fall gebührt ein Trennungsgeld in der Höhe eines Ist-Stundenlohnes je Arbeitstag.

(3)

Bei der Notwendigkeit, die Mittagsverpflegung auswärts einzunehmen, gebührt dem Dienstnehmer ein Verpflegsgeld von 8,17 Euro täglich.

Werkzeugpauschale
(1)

Allen ständigen Forstarbeitern die ihr eigenes Werkzeug für den Dienstgeber verwenden, gebührt eine Werkzeugpauschale von 2 % des Bruttolohnes.

(2)

Für die Beistellung von eigenen Motorsägen einschließlich Kraftstoff und Ersatzteilen, gebührt dem Arbeitnehmer je ein fm/rm aufgearbeitetes Holz wie folgt:

Nutzholz und langes Brennholz je fm 3,29 Euro
Industrie und Brennholz 1 m Länge je rm 4,68 Euro
(3)

Bei Zeitlohnarbeiten sind je eine Std. Motorsägenarbeitszeit mit 9,22 Euro zu vergüten.

(4)

Bei Akkordarbeiten hat die Werkzeugpauschale Gegenstand der schriftlichen Vereinbarung zu sein.

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Sondervergütung gem. § 10 Abs. 2

Schmutzzulage

Bei Arbeiten unter besonderer Schmutzeinwirkung oder mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, gebührt dem Dienstnehmer für die Dauer dieser Arbeiten eine Schmutzzulage von 5 % des Ist-Lohnes.

Schutz- und Arbeitskleidung

Sofern der Dienstgeber dem Dienstnehmer die für seinen persönlichen Schutz notwendige und hierfür geeignete Schutzausrüstung und Arbeitskleidung nicht zur Verfügung stellt, hat dieser gegen Rechnungslegung Anspruch auf eine Schutz- und Arbeitskleidungspauschale bis zur Höhe der nachgewiesenen Kosten, höchstens 682,62 Euro plus MwSt. pro Jahr.

Bei vorzeitigem Austritt hat der Dienstgeber das Recht, den anteiligen Aufwand für die restlichen Monate von der Gehaltszahlung in Abzug zu bringen.

Deputate

Dienstnehmer erhalten für jeden Monat, den sie bei demselben Arbeitgeber in einem pflichtversicherten Dienstverhältnis stehen, für den Eigenbedarf ein Brennholzdeputat von einem halben Festmeter Holz in zumutbarer Bringungslage.

Sonderzahlungen

Für die Berechnung der Sonderzahlungen gelten 1.850 Normalarbeitsstunden als volles Arbeitsjahr.

Jubiläumsgeld

Für langjährige Dienste im gleichen Betrieb erhalten Dienstnehmer ein Jubiläumsgeld. Dieses beträgt:

a) Bei Vollendung von 15 Dienstjahren 1 Monatsbruttolohn
b) Bei Vollendung von 25 Dienstjahren 1 Monatsbruttolohn
c) Bei Vollendung von 35 Dienstjahren 1 Monatsbruttolohn

Die Lehrzeit wird dabei angerechnet. Diese Regelung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

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§ 8

Entlohnung

(1)

Die Entlohnung gem. LAG erfolgt monatlich im Nachhinein. Der Lohn ist am Letzten eines jeden Monats auszubezahlen. Ist dieser Tag ein Sonn- oder Feiertag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Tag. Jeder Dienstnehmer hat eine Abrechnung zu erhalten, aus der insbesondere der Bruttobezug, die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, die entsprechenden Abzüge für Sozialversicherung, die Lohnsteuer die Kammerumlage usw. durch den Dienstgeber gewährte Sachbezüge usw., sowie der Nettobezug ersichtlich sein müssen. Sollte jedoch eine fertige Lohnabrechnung bis zum Monatsende nicht möglich sein, so ist dem Dienstnehmer ein Vorschuss in Höhe von ca. 80 % seines verdienten Lohnes zu gewähren. Die Monatsabrechnung muss jedoch spätestens bis zum 15. des darauffolgenden Monats erfolgen.

(2)

Den gesetzlich festgelegten Dienstnehmerbeitrag zur Sozialversicherung hat, soweit keine anderweitigen Sonderregelungen für Berufssparten vorliegen der Lohnempfänger zu bezahlen, desgleichen den Beitrag zur gesetzlichen Interessensvertretung.

(3)

Die Höhe des Bruttolohnes richtet sich nach den Zusatzvereinbarungen der entsprechenden Berufsgruppen dieses Kollektivvertrages, wobei die genannten Ansätze als Mindestlöhne zu gelten haben.

(4)

Für Dienstnehmer, die auf Grund körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht in der Lage sind, die normale ortsübliche Arbeitsleistung zu erbringen (Minderleistungsfähigkeit) ist eine Minderentlohnung dann zulässig, wenn der Dienstgeber zum Ausgleich der ihm aus der Beschäftigung des Behinderten erwachsenden Mehrbelastung keinen öffentlichen Zuschuss erhält.

(5)

Diese Entscheidung kann auch rückwirkend getroffen werden.

(6)

Die Grundlage für die Entscheidung bildet ein ärztliches Gutachten, das vom Gesundheitsamt der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder einer anderen durch beide Sektionen gemeinsam zu bezeichnenden Stelle anzufordern ist.

(7)

Dienstnehmer und Dienstgeber sowie die ÖGK (Österreichische Gesundheitskasse) sind von der Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

(8)

Bei Änderung der Leistungsfähigkeit ist über das Ausmaß der Minderleistungsfähigkeit auf Antrag des Dienstgebers oder Dienst-nehmers neuerlich zu entscheiden.

(9)

Die Kosten des ärztlichen Gutachtens einschließlich etwaiger Fahrtkosten trägt der Dienstgeber.

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§ 12

Sonderzahlungen

(1)

Neben dem laufenden Entgelt gebühren dem Dienstnehmer ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration.

(2)

Dienstnehmer, die ein volles Jahr hindurch in ein und demselben Betrieb in Beschäftigung gestanden sind, erhalten einen Urlaubs-zuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe je eines Monatsbruttolohnes. Der Urlaubszuschuss ist am 1. Juli und die Weihnachtsremuneration am 1. Dezember auszuzahlen. Dienst-nehmer, die nicht das ganze Jahr im gleichen Betrieb beschäftigt sind, erhalten die aliquote Abfindung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes.

(3)

Die Sonderzahlungen für Arbeitnehmer, die maximal drei Monate pro Jahr für Erntearbeiten beschäftigt werden, berechnet sich auf Basis von 155 Monatsstunden.

(4)

Der Dienstnehmer verliert diese Ansprüche, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder berechtigt entlassen wird.

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§ 10

Sondervergütungen

(1)

Fahrten mit eigenem Fahrzeug im Interesse des Betriebes, sind nach den vereinbarten Sätzen zu vergüten. Die Genehmigung der Fahrt ist vor Beginn der Fahrt vom Dienstgeber einzuholen. Die Kilometergelder sind gem. den amtlichen Kilometergeldern zu vergüten.

(2)

Dem Dienstnehmer gebührt eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage, wenn die zu verrichtenden Arbeiten

  • a)

    im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine besondere Erschwernis darstellen oder

  • b)

    infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen Dämpfen, Säuren, Laugen, Giftstoffen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit und körperlicher Sicherheit des Dienstnehmers mit sich bringen.

  • c)

    Die Höhe dieser Zulagen ist in den Zusatzvereinbarungen zu den einzelnen Berufssparten geregelt.

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