# Leder / Heimarbeitsverträge und -tarife - **Variante:** `SI-2370_de` (Gruppe `leder-heimarbeitsvertraege-tarife`) - **Anstellungsart:** Arbeiter:innen - **Bundesländer:** Steiermark, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten - **Gewerkschaft:** PRO-GE - **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25 - **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=leder-heimarbeitsvertraege-tarife&variant-id=SI-2370_de&topic-id=1 - **Abgerufen:** 2026-09-09 ## Teil: Leder / Heimarbeitsgesamtvertrag Lederwarenerzeuger / Heimarbeitsvertrag (Version 20010101, gültig ab 2000-12-31) ## HEIMARBEITSGESAMTVERTRAG Lederwarenerzeuger abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Tapezierer, Dekorateure und Sattler, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall - Textil, 1045 Wien, Plößlgasse 15. ### I. GELTUNGSBEREICH a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich b) fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe, welche der Bundesinnung der Tapezierer, Dekorateure und Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer, Erzeuger von Fußbällen und Hundesportartikeln, Erzeuger von Fechtartikeln, Hersteller von Produkten unter Verwendung der Federkielsticktechnik, Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner, Lederwarenerzeuger und Gürtel- und Riemenerzeuger sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen angehören. c) persönlich: Für alle Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186,NOR40108500/Heimarbeitsgesetz-1960/§-2-Begriffsbestimmungen)§ 2 des Heimarbeitsgesetzes. ### II. BERECHNUNG DER STÜCKENTGELTE Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweiligen geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn des Betriebsarbeiters der entsprechenden Lohngruppe festzusetzen. ### III. HEIMARBEITSZUSCHLAG Auf die gemäß Punkt II. errechneten Stückentgelte gebührt ein Zuschlag von 10%. ### IV. ENTGELT BEI ARBEITSVERHINDERUNG Es gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186,NOR40108528/Heimarbeitsgesetz-1960/§-27-Urlaubszuschuss-und-Weihnachtsremuneration)§ 27 Heimarbeitsgesetz. ### V. URLAUBSZUSCHUSS UND WEIHNACHTSREMUNERATION Es gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186,NOR12094767/Heimarbeitsgesetz-1960/§-27a-Beendigung-des-Heimarbeitsverhaeltnisses)§ 27 a des Heimarbeitsgesetzes. ### VI. GELTUNGSBEGINN Dieser Heimarbeitsgesamtvertrag tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft. ### VII. AUSSERKRAFTTRETEN Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitsgesamtvertrages tritt der Heimarbeitsgesamtvertrag G V/3/7-1986 außer Kraft. Wien am 22. November 2000BUNDESINNUNG DER TAPEZIERER, DEKORATEURE UND SATTLER | Der Bundesinnungsmeister: | Der Geschäftsführer: | |---|---| | Komm.-Rat Norbert Mair | Mag. Erwin Czesany | ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT METALL - TEXTIL | Der Vorsitzende: | Der Zentralsekretär: | |---|---| | Rudolf Nürnberger | Claus Bauer | ## Teil: Leder / Heimarbeitsgesamtvertrag Lederwaren- Kofferind. / Heimarbeitsvertrag (Version 19990101, gültig ab 1998-12-31) ## HEIMARBEITSGESAMTVERTRAG Lederwaren- und Kofferindustrie abgeschlossen zwischen dem Fachverband der lederverarbeitenden Industrie, Verband der Lederwaren- und Kofferindustrie und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Textil, Bekleidung, Leder. ### I. Geltungsbereich Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich. Fachlich: Für alle Mitgliedsfirmen und selbständigen Betriebsabteilungen des Verbandes der Lederwaren- und Kofferindustrie, einschließlich der diesem Verband angehörigen Firmen der Ledertreibriemen- und techn. Lederartikelindustrie sowie der Handschuhindustrie. Persönlich: Für alle Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186,NOR40108500/Heimarbeitsgesetz-1960/§-2-Begriffsbestimmungen)§ 2 des Heimarbeitsgesetzes. ### II. BERECHUNG DER STÜCKENTGELTE Die Stückentgelte der Heimarbeiter sind auf Grund der kollektivvertraglichen Löhne der Betriebsarbeiter so zu errechnen, daß der Heimarbeiter bei normaler durchschnittlicher Leistung 10% über dem tariflichen Stundenlohn verdient. ### III. HEIMARBEITSZUSCHLAG Auf die gemäß II. errechneten Stückentgelte erhält der Heimarbeiter einen gesondert auszuweisenden Unkostenbeitrag in der Höhe von 10 %. ### IV. SONSTIGES Nähfäden und alle sonstigen zur Durchführung der Arbeitsaufträge erforderlichen Zubehöre sind vom Auftraggeber in ausreichender Menge beizustellen. Werden solche Zubehöre von den Heimarbeitern beigestellt, dann sind sie mit dem Einkaufspreis zuzüglich eines Zuschlages von 10% für die Beschaffungskosten gesondert zu vergüten. ### V. URLAUBSZUSCHUSS UND WEIHNACHTSREMUNERATION Es gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186,NOR40108528/Heimarbeitsgesetz-1960/§-27-Urlaubszuschuss-und-Weihnachtsremuneration)§ 27 des Heimarbeitsgesetzes. ### VI. VERFALL VON ANSPRÜCHEN Alle Ansprüche aus diesem Vertrag sind binnen 6 Monate nach Fälligkeit der Stückentgelte gemäß der Abschnitte II und III dieses Vertrages bei sonstigem Verfall geltend zu machen. Bei Verzögerung der Abrechnung durch den Auftraggeber setzt der voran genannte Fristenlauf mit dem Tag nach der tatsächlich erfolgten Abrechnung ein. ### VII. GELTUNGSBEGINN Dieser Heimarbeitsgesamtvertrag tritt am 1.Februar 1999 in Kraft. ### VIII. AUSSERKRAFTTRETEN Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitsgesamtvertrages treten für dessen Geltungsbereich folgende Heimarbeitsgesamtverträge außer Kraft: 1. Heimarbeitsgesamtvertrag mit Geltungsbeginn 1.7.1956, abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler und Riemer und dem Fachverband der lederverarbeitenden Industrie (für den Verband der Lederwaren- und Kofferindustrie) einerseits und der Gewerkschaft der Textil-, Bekleidungs- und Lederarbeiter andererseits. 2. Heimarbeitsgesamtvertrag mit Geltungsbeginn 1.1.1964, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der lederverarbeitenden Industrie für den Verband der Lederwaren- und Kofferindustrie) und dem Verband der Ledertreibriemen- und technischen Lederartikelindustrie einerseits und der Gewerkschaft der Textil-, Bekleidungs- und Lederarbeiter andererseits. 3. Heimarbeitsgesamtvertrag mit Geltungsbeginn 1.9.1974, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der lederverarbeitenden Industrie (Verband der Lederwaren- und Kofferindustrie) einerseits und der Gewerkschaft der Textil-, Bekleidungs- und Lederarbeiter andererseits. 4. Heimarbeitsgesamtvertrag mit Geltungsbeginn 1.12.1955, abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Kürschner, Handschuhmacher und Gerber und dem Fachverband der lederverarbeitenden Industrie einerseits und der Gewerkschaft Textil-, Bekleidungs- und Lederarbeiter andererseits. Wien, am 20. Jänner 1999 FACHVERBAND DER LEDERVERARBEITENDEN INDUSTRIE, Verband der Lederwaren- und Kofferindustrie | Der Fachverbandsvorsteher- | Mit der Geschäftsführung betraut: | |---|---| | Stellvertreter und Obmann | | | Dipl.Ing. Michael Stermann | Mag. Peter Kovacs | ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND, Gewerkschaft Textil, Bekleidung, Leder | Der Vorsitzende: | Der Zentralsekretär: | |---|---| | Harald Ettl | Claus Bauer | ## Teil: Leder / Heimarbeitsgesamtvertrag Kürschner / Heimarbeitsvertrag (Version 19960901, gültig ab 1996-08-31) ## Heimarbeitsgesamtvertrag Kürschner Handschuhmacher Gerber abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Textil, Bekleidung, Leder, 1010 Wien, Hohenstaufengasse 10, andererseits. ### I. Geltungsbereich a) fachlich: 1.) für alle Mitgliedsbetriebe, welche der Bundesinnung der Kürschner, Handschuhmacher und Gerber angehören, 2.) für alle Mitgliedsbetriebe der Wirtschaftskammer Österreich, die nicht der Bundesinnung der Kürschner, Handschuhmacher und Gerber bzw. dem Fachverband der Bekleidungsindustrie angehören, soferne sie als Auftraggeber in Heimarbeit jene Arbeiten vergeben, die üblicherweise von den in Punkt 1.) genannten Betrieben verrichtet werden und für die betreffende Heimarbeit kein Heimarbeitsgesamtvertrag besteht. b) räumlich: für das gesamte Bundesgebiet, c) persönlich: für alle von diesen Betrieben beschäftigten Heimarbeiter und Heimarbeiterinnen. ### II. Berechnung der Stückentgelte 1. ) Für Betriebe gemäß I a) 1.) gilt folgendes: a) Für die Berufsgruppen der Kürschner, Präparatoren und Handschuhmacher gilt: Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweiligen geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn des Betriebsarbeiters der entsprechenden Lohngruppe festzusetzen. b) Für die Berufsgruppe der Lederbekleidungserzeuger (Säckler) gilt: Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweils geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn der Lohngruppe I "Facharbeiter" zuzüglich eines Zuschlages von 10% (arithmetische Rundung) festzusetzen. c) Für die Berufsgruppe der Kappenmacher gilt: Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn der Lohngruppe "Maschinnähen - selbständig" zuzüglich eines Zuschlages von 10% (arithmetische Rundung) festzusetzen. 2. ) Für Betriebe gemäß I a) 2.) gilt folgendes: Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweils geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn der Lohngruppe 1 (selbständige Kürschner - Präparatoren-Fachkraft Klasse 1) der Lohntabelle für Kürschner und Präparatoren des Kollektivvertrages der Bundesinnung der Kürschner, Handschuhmacher und Gerber einerseits und der Gewerkschaft Textil, Bekleidung, Leder andererseits, zuzüglich eines Zuschlages von 10 % (arithmetische Rundung) festzusetzen. ### III. Heimarbeitszuschlag Auf die gemäß II. errechneten Stückentgelte gebührt ein Heimarbeitszuschlag von 10%. Bei Verwendung einer eigenen Kürschnermaschine ein solcher von 15% (gilt nicht für die Berufsgruppe der Handschuhmacher). ### IV. Sonstiges Die Fertigungszeiten sind unter Zugrundelegung der von einem Arbeiter durchschnittlicher Leistungsfähigkeit augewendeten Arbeitszeit zu vereinbaren. Nähfäden und alle sonstigen zur Durchführung der Arbeitsaufträge erforderlichen Zubehöre sind vom Auftraggeber in ausreichenden Mengen beizustellen. Werden solche Zubehöre von den Heimarbeitern beigestellt, dann sind sie mit dem Einkaufspreis zuzüglich eines Zuschlages von 10% für die Beschaffungskosten gesondert zu vergüten. ### V. Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration Es gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186,NOR40108528/Heimarbeitsgesetz-1960/§-27-Urlaubszuschuss-und-Weihnachtsremuneration)§ 27 Heimarbeitsgesetz. ### VI. Geltungsbeginn Dieser Heimarbeitsgesamtvertrag tritt am 1. September 1996 in Kraft. ### VII. Außerkrafttreten Mit Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitsgesamtvertrages tritt der Heimarbeitsgesamtvertrag G.I/5/1/1996 und G.I/6/4/86 sowie die Heimarbeitstarife TI/1/10/1996 und TI/1/11/1996 außer Kraft. Wien, am 1. August 1996 Wirtschaftskammer Österreich | Der Präsident: | Der Generalsekretär: | |---|---| | NR. Ing. Maderthaner | NR. Dkfm. Dr. Stummvoll | Bundessektion Gewerbe und Handwerk der Wirtschaftskammer Österreich | Der Obmann: | Der Syndikus: | |---|---| | Komm.Rat H. Eller | Dr. Leitner | Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Textil, Bekleidung, Leder | Der Vorsitzende: | Der Zentralsekretär: | |---|---| | Harald Ettl | Klaus Bauer | Der Sektionssekretär: Peter Pulkrab ## Teil: Leder / Heim-AT Lederwaren Taschen Zwischenmeister / Heimarbeitstarif (Version 20090101, gültig ab 2008-12-31) ## Heimarbeitstarif Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse Reg. Zahl: 1338/09 für die Herstellung oder Bearbeitung von Lederwaren, Taschen und Galanteriewaren durch Zwischenmeister. T I/7/14 – 2009. Die Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse hat gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186,NOR40108539/Heimarbeitsgesetz-1960/§-36)§ 36 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der geltenden Fassung, mit Beschluss vom 10. März 2009 den Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Lederwaren, Taschen und Galanteriewaren durch Zwischenmeister T I/7/1 – 1996 vom 16. April 1996 (kund gemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Nr. 95/1996), in der Fassung des Heimarbeitstarifes T I/7/13 – 2008 vom 8. Februar 2008 (kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Nr. 30/2008), wie folgt geändert: ### Heimarbeitstarif I Der § 2 Entgelte des Heimarbeitstarifes T I/7/1 – 1996 erhält folgende Fassung: Die Stückentgelte der Zwischenmeister sind unter Zugrundelegung des Kollektivvertrages für die gewerblichen Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler und Riemer gemäß dem in der Lohngruppe 2 (qualifizierte Facharbeiter) mit Euro 7,38 festgesetzten Stundenlohn zu berechnen. Die Fertigungszeiten sind unter Zugrundelegung der von einem Arbeiter mit durchschnittlicher Leistungsfähigkeit aufgewendeten Arbeitszeit zu vereinbaren. II Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 2009 festgesetzt. Gleichzeitig tritt der Heimarbeitstarif T I/7/13 – 2008 vom 8. Februar 2008 außer Kraft. Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse, Stubenring 1, 1010 Wien, am 10. März 2009. Erschienen in der Wiener Zeitung am 12.03.2009 ## Thema: Zulagen für Arbeit von zuhause ## III. HEIMARBEITSZUSCHLAG Auf die gemäß Punkt II. errechneten Stückentgelte gebührt ein Zuschlag von 10%. ## III. HEIMARBEITSZUSCHLAG Auf die gemäß II. errechneten Stückentgelte erhält der Heimarbeiter einen gesondert auszuweisenden Unkostenbeitrag in der Höhe von 10 %. ## III. Heimarbeitszuschlag Auf die gemäß II. errechneten Stückentgelte gebührt ein Heimarbeitszuschlag von 10%. Bei Verwendung einer eigenen Kürschnermaschine ein solcher von 15% (gilt nicht für die Berufsgruppe der Handschuhmacher). ## Thema: Bezahlung für Arbeit von zuhause ## Heimarbeitstarif I Der § 2 Entgelte des Heimarbeitstarifes T I/7/1 – 1996 erhält folgende Fassung: Die Stückentgelte der Zwischenmeister sind unter Zugrundelegung des Kollektivvertrages für die gewerblichen Lederwarenerzeuger, Taschner, Sattler und Riemer gemäß dem in der Lohngruppe 2 (qualifizierte Facharbeiter) mit Euro 7,38 festgesetzten Stundenlohn zu berechnen. Die Fertigungszeiten sind unter Zugrundelegung der von einem Arbeiter mit durchschnittlicher Leistungsfähigkeit aufgewendeten Arbeitszeit zu vereinbaren. II Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 2009 festgesetzt. Gleichzeitig tritt der Heimarbeitstarif T I/7/13 – 2008 vom 8. Februar 2008 außer Kraft. Heimarbeitskommission für Bekleidung, Textilien, Leder- und Pelzerzeugnisse, Stubenring 1, 1010 Wien, am 10. März 2009. Erschienen in der Wiener Zeitung am 12.03.2009 ## II. BERECHUNG DER STÜCKENTGELTE Die Stückentgelte der Heimarbeiter sind auf Grund der kollektivvertraglichen Löhne der Betriebsarbeiter so zu errechnen, daß der Heimarbeiter bei normaler durchschnittlicher Leistung 10% über dem tariflichen Stundenlohn verdient. ## II. Berechnung der Stückentgelte 1. ) Für Betriebe gemäß I a) 1.) gilt folgendes: a) Für die Berufsgruppen der Kürschner, Präparatoren und Handschuhmacher gilt: Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweiligen geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn des Betriebsarbeiters der entsprechenden Lohngruppe festzusetzen. b) Für die Berufsgruppe der Lederbekleidungserzeuger (Säckler) gilt: Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweils geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn der Lohngruppe I 'Facharbeiter' zuzüglich eines Zuschlages von 10% (arithmetische Rundung) festzusetzen. c) Für die Berufsgruppe der Kappenmacher gilt: Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn der Lohngruppe 'Maschinnähen - selbständig' zuzüglich eines Zuschlages von 10% (arithmetische Rundung) festzusetzen. 2. ) Für Betriebe gemäß I a) 2.) gilt folgendes: Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweils geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn der Lohngruppe 1 (selbständige Kürschner - Präparatoren-Fachkraft Klasse 1) der Lohntabelle für Kürschner und Präparatoren des Kollektivvertrages der Bundesinnung der Kürschner, Handschuhmacher und Gerber einerseits und der Gewerkschaft Textil, Bekleidung, Leder andererseits, zuzüglich eines Zuschlages von 10 % (arithmetische Rundung) festzusetzen. ## II. BERECHNUNG DER STÜCKENTGELTE Die Stückentgelte (Stückzeiten) der Heimarbeiter sind gemäß dem jeweiligen geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn des Betriebsarbeiters der entsprechenden Lohngruppe festzusetzen. ## Thema: Sonderzahlungen und Urlaubsgeld ## V. URLAUBSZUSCHUSS UND WEIHNACHTSREMUNERATION Es gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186,NOR12094767/Heimarbeitsgesetz-1960/§-27a-Beendigung-des-Heimarbeitsverhaeltnisses)§ 27 a des Heimarbeitsgesetzes. ## V. URLAUBSZUSCHUSS UND WEIHNACHTSREMUNERATION Es gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186,NOR40108528/Heimarbeitsgesetz-1960/§-27-Urlaubszuschuss-und-Weihnachtsremuneration)§ 27 des Heimarbeitsgesetzes. ## V. Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration Es gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008186,NOR40108528/Heimarbeitsgesetz-1960/§-27-Urlaubszuschuss-und-Weihnachtsremuneration)§ 27 Heimarbeitsgesetz. ## Thema: Verfall von Ansprüchen für Heimarbeiter ## VI. VERFALL VON ANSPRÜCHEN Alle Ansprüche aus diesem Vertrag sind binnen 6 Monate nach Fälligkeit der Stückentgelte gemäß der Abschnitte II und III dieses Vertrages bei sonstigem Verfall geltend zu machen. Bei Verzögerung der Abrechnung durch den Auftraggeber setzt der voran genannte Fristenlauf mit dem Tag nach der tatsächlich erfolgten Abrechnung ein. ## Thema: Zusätzliche Regelungen für Heimarbeit ## IV. SONSTIGES Nähfäden und alle sonstigen zur Durchführung der Arbeitsaufträge erforderlichen Zubehöre sind vom Auftraggeber in ausreichender Menge beizustellen. Werden solche Zubehöre von den Heimarbeitern beigestellt, dann sind sie mit dem Einkaufspreis zuzüglich eines Zuschlages von 10% für die Beschaffungskosten gesondert zu vergüten. ## IV. Sonstiges Die Fertigungszeiten sind unter Zugrundelegung der von einem Arbeiter durchschnittlicher Leistungsfähigkeit augewendeten Arbeitszeit zu vereinbaren. Nähfäden und alle sonstigen zur Durchführung der Arbeitsaufträge erforderlichen Zubehöre sind vom Auftraggeber in ausreichenden Mengen beizustellen. Werden solche Zubehöre von den Heimarbeitern beigestellt, dann sind sie mit dem Einkaufspreis zuzüglich eines Zuschlages von 10% für die Beschaffungskosten gesondert zu vergüten.