# Malzindustrie / Stamag Malzfabrik - **Variante:** `SI-2389_de` (Gruppe `malzindustrie-stamag-malzfabrik`) - **Anstellungsart:** Arbeiter:innen - **Bundesländer:** Steiermark, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten - **Gewerkschaft:** PRO-GE - **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25 - **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=malzindustrie-stamag-malzfabrik&variant-id=SI-2389_de&topic-id=1 - **Abgerufen:** 2026-09-09 ## Teil: Anhang (Version 20190301, gültig ab 2007-12-31) ## Anhang zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die MALZINDUSTRIE ### Zu § 6 Pausen: Gilt ab: 01.03.2019 Der Anhang der Malzindustrie wird zu § 6 RKV um einen Absatz (7) Umziehzeiten ergänzt: (7) Umziehzeiten Diese Regelung gilt nur für jene Arbeitnehmer/innen, die verpflichtet sind die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards): 1. Pro Schicht/Arbeitstag sind bezahlte “Umziehzeiten” im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren. 2. Können Umziehzeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden gilt: a) Als Ersatz/Abgeltung für die Umziehzeiten sind pro Schicht/Arbeitstag bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren. b) Bereits bestehende freiwillig gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden. c) Können Umziehzeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw. der verbleibende Teil auf ein Zeitkonto zu buchen. Die auf diesem Zeitkonto gebuchten Zeiten sind innerhalb eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn, durch Zeitausgleich 1:1 auszugleichen. Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem Zeitkonto spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch Bezahlung 1:1 auszugleichen. Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu. Beispielsrechnung: Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) x auszuzahlende Stunden € 1.670,- / 154 x 30 Stunden = € 325,32 Ausschließlich im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn können am Ende des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden. Davor sind diese aber mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten und mit einem 25%igen Mehrarbeitszuschlag zu versehen. Beispielsrechnung: Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) + 25 % x zu übertragende Stunden [(€ 1.670,- / 154) + 25 %)] x 30 Stunden = € 406,66 Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine weitere Aufwertung durch Überstundenteiler oder einen Zuschlag vorzunehmen. Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann ausschließlich durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum mit 1. Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. In diesem Fall beginnt der erste Durchrechnungszeitraum mit 1. März 2019 und endet mit 31. Dezember 2019. d) Umkleidezeiten im Sinne des Punktes 2.c) sind als Mehrarbeitsstunden und damit als ergänzende Abänderung zum AZV-KV und zum (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG zu verstehen. 3) Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. ### Zu § 17 Krankengeldzuschuss: A) Krankheit Über die Anspruchsdauer gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)EFZG, BGBl. Nr. 399/74 und § 17 A, Abs. 3 RKV idgF hinaus gilt folgende Krankengeldzuschussregelung: Einen Krankengeldzuschuss in der Höhe von je 45% des Wochengrundlohnes erhält der/die ArbeitnehmerIn vom 11. bis 15. Arbeits-(Dienst-)Jahr für 3 Wochen, das ist für die 13. bis 15. Krankheitswoche; vom 16. bis 25. Arbeits-(Dienst-)Jahr für 1 Woche, das ist für die 15. Krankheitswoche; B) Arbeitsunfall Über die Anspruchsdauer gem. (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008308)EFZG, BGBl. Nr. 399/74 idgF hinaus erhalten Arbeitnehmer, die einen Arbeitsunfall erlitten haben, ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit einen Krankengeldzuschuss in der Höhe von 45% ihres Wochengrundlohnes, und zwar bei leichteren Fällen bis zur Wiederherstellung, bei schwereren Unfällen, die eine Wiederherstellung unmöglich machen, bis zum Erhalt der Invalidenrente, längstens jedoch bis zu einem Jahr. Sowohl bei Krankheit als auch bei Arbeitsunfall dürfen jedoch Grundlohn, Krankengeld und Krankengeldzuschuss einen vollen Wochengrundlohn (Bruttolohn) innerhalb einer Kalenderwoche nicht überschreiten. ### Zu § 19 Schutz- und Arbeitskleidung: Abs. 2 b) erhält folgende Fassung: Die Reinigung und Instandhaltung der Arbeitskleidung wird wie bisher durch bestehende Betriebsvereinbarunen geregelt. ### Geltungsbeginn Dieser Anhang tritt mit 01. Jänner 2008 in Kraft. Wien, am 20. Dezember 2007 | FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | | |---|---| | Obmann | Geschäftsführer | | GD KR DI MARIHART | Dr. BLASS | | STAMAGSTADLAUER MALZFABRIK GESMBH | | | ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT METALL – TEXTIL – NAHRUNG | | | Bundesvorsitzender | Bundessekretär | | FOGLAR | HAAS | | SekretärRIGLER | | ## Teil: ZKV Freizeitoption / Zusatz (Version 20191101, gültig ab 2019-10-31) ## Zusatzkollektivvertrag Freizeitoption Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs für die Firma STAMAG, STADLAUER MALZFABRIK GESMBH, 1220 Wien, Smolagasse 1, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits. ### I. Geltungsbereich Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt für die STAMAG Stadlauer Malzfabrik GesmbH, Werk Wien und Werk Graz, und für alle ArbeitnehmerInnen, einschließlich der Lehrlinge dieser Betriebe, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge. ### II. Geltungsbeginn Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. November 2019 in Kraft. ### III. Freizeitoption Anstelle eines Teiles oder des gesamten Lohnes (per 1.11.2019) kann durch eine Betriebsvereinbarung die Möglichkeit geschaffen werden, bezahlte Freizeit von bis zu maximal 3 Stunden 55 Minuten 30 Sekunden - dies entspricht 2,35 % des Lohnes – zu vereinbaren; in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien (Rahmenvereinbarung): – Bei Vollzeitbeschäftigung und vollständiger Nutzung der Freizeitoption entsteht pro Monat ein Freizeitanspruch von bis zu maximal 3 Stunden 55 Minuten 30 Sekunden, dies entspricht 2,35 % des Lohnes; Berechnung: 167/Monat x 60 Minuten = 10.020 Minuten Davon 2,35 % => 235 Minuten und 30 Sekunden = 3 Std. 55 Min. 30 Sek. - – bei Teilzeitbeschäftigung gebührt der aliquote Anteil davon. - – Für Dienstzeiten ohne Entgeltanspruch entsteht kein Freizeitanspruch (zB Präsenz-, Zivildienst, Wochengeldbezug, gesetzliche Elternkarenz, Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes, erweiterte Betriebsrats-Bildungsfreistellung, ungerechtfertigtes Fernbleiben, Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch). - – Die Freizeit ist auf einem eigenen Zeitkonto zu erfassen, dessen Stand der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer monatlich zu übermitteln ist. - – Ein Vorgriff auf noch nicht erworbene Freizeit ist ausgeschlossen. - – Die Freizeit verfällt nicht durch Zeitablauf; - – auf die Freizeit kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht verzichten. - – Durch die Anwendung dieser Option kommt es nicht zu einer Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung. - Die Freizeit ist im Einvernehmen zwischen der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer und dem Unternehmen stundenweise, ganztägig oder ganzwöchig zu konsumieren. Während der Freizeit ist für jede Stunde 1/167 des gemäß § 15A und § 15B RKV (Berechnung der Sonderzahlung) ermittelten Monatswertes zu zahlen. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Verbrauch der Freizeit vor oder nach dem nächsten Urlaub, Feiertag angetreten werden. Aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen kann das Unternehmen verlangen, dass die Freizeit frühestens 4 Wochen später in einem von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer gewählten Zeitraum verbraucht wird. Für Zeiträume, in denen auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, kann der Verbrauch der Freizeit aus der Freizeitoption nicht vereinbart werden. Ablauf: – Die KV-Löhne aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind mit 1.11.2019 gemäß Lohnvertrag vom 11.12.2019 zu erhöhen. - – Der angestrebte Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist bis 31.1.2020 im Betrieb bekannt zu geben (z.B. durch Aushang). - – Die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben bis 15.5.2020 die Möglichkeit, gegenüber dem Unternehmen die Absicht zu bekunden, diese Option zu wählen. - – Bis 15.4.2020 kann eine Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen der Freizeitoption abgeschlossen werden. - – Wird bis 15.4.2020 eine solche Betriebsvereinbarung abgeschlossen, besteht für jene Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die ihr Interesse bekundet haben, die Möglichkeit, bis 15.6.2020 einzelvertraglich die Anwendung der Freizeitoption zu vereinbaren. - – Kommt bis 15.6.2020 eine derartige Einzelvereinbarung zustande, ist der tatsächliche Lohn der betroffenen Arbeitnehmerin bzw. des betroffenen Arbeitnehmers mit 1.8.2020 um bis zu 2,35 % zu verringern. Ab diesem Zeitpunkt sind die Freizeitgutschriften vorzunehmen. - Für die schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien in Betrieben ohne Betriebsrat gilt dies sinngemäß. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, deren Lohn bei Anwendung der Freizeitoption unter den Mindestgehalt zum 1.11.2019 sinken würde, können diese nicht in Anspruch nehmen. Während eines Arbeitsverhältnisses darf eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer insgesamt bis zu vier Mal die Freizeitoption wählen, davon vor dem 50. Geburtstag bis zu zwei Mal. Wird mit einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer nach Anwendung der Freizeitoption eine Änderung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit vereinbart, gilt: – Die Entstehung des Freizeitanspruches ist ab dem Zeitpunkt der Änderung der Normalarbeitszeit im Verhältnis des Ausmaßes der Änderung der Arbeitszeit an-zupassen. - – Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Freizeitanspruch aus der Freizeitoption ist weder bei einer Verringerung noch bei einer Erhöhung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit anzupassen. - Nicht konsumierte Freizeit ist vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nach Möglichkeit zu verbrauchen. Verbleibende Ansprüche sind in voller Höhe zuschlagsfrei abzugelten. Zur Berechnung des Wertes der nicht konsumierten Freizeit ist für jede Stunde 1/167 des gemäß § 11 bis § 12b RKV (Berechnung der Sonderzahlung) ermittelten Monatswertes heranzuziehen. Wien, 11. Dezember 2019 | FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | | |---|---| | Obmann | Geschäftsführerin | | GD KR DI Johann MARIHART | Mag. Katharina KOSSDORFF | | STAMAG STADLAUER MALZFABRIK GESMBH | | | ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | | | GEWERKSCHAFT PRO-GE | | | Bundesvorsitzender | Bundessekretär | | Rainer WIMMER | Peter SCHLEINBACH | | Sekretär | | | Anton HIDEN | | ## Teil: ZKV Umziehzeiten / Zusatz (Version 20190301, gültig ab 2019-02-28) ## Zusatzkollektivvertrag über die Ergänzung des Anhanges der Malzindustrie zu § 6 RKV Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs für die Firma STAMAG, STADLAUER MALZFABRIK GESMBH, 1220 Wien, Smolagasse 1, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits. ### I. Geltungsbereich Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt für die STAMAG Stadlauer Malzfabrik GesmbH, Werk Wien und Werk Graz, und für alle ArbeitnehmerInnen, einschließlich der Lehrlinge dieser Betriebe, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge. ### II. Zeitlicher Geltungsbereich Dieser Zusatzkollektivvertrag/diese Ergänzung zum Anhang tritt mit 1. März 2019 in Kraft. ### III. Der Anhang der Malzindustrie wird zu § 6 RKV um einen Absatz (7) Umziehzeiten ergänzt: (7) Umziehzeiten Diese Regelung gilt nur für jene Arbeitnehmer/innen, die verpflichtet sind die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards): 1. Pro Schicht/Arbeitstag sind bezahlte “Umziehzeiten” im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren. 2. Können Umziehzeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden gilt: a) Als Ersatz/Abgeltung für die Umziehzeiten sind pro Schicht/Arbeitstag bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren. b) Bereits bestehende freiwillig gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden. c) Können Umziehzeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw. der verbleibende Teil auf ein Zeitkonto zu buchen. Die auf diesem Zeitkonto gebuchten Zeiten sind innerhalb eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn, durch Zeitausgleich 1:1 auszugleichen. Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem Zeitkonto spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch Bezahlung 1:1 auszugleichen. Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu. Beispielsrechnung: Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) x auszuzahlende Stunden € 1.670,- / 154 x 30 Stunden = € 325,32 Ausschließlich im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn können am Ende des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden. Davor sind diese aber mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten und mit einem 25%igen Mehrarbeitszuschlag zu versehen. Beispielsrechnung: Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) + 25 % x zu übertragende Stunden [(€ 1.670,- / 154) + 25 %)] x 30 Stunden = € 406,66 Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine weitere Aufwertung durch Überstundenteiler oder einen Zuschlag vorzunehmen. Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann ausschließlich durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum mit 1. Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. In diesem Fall beginnt der erste Durchrechnungszeitraum mit 1. März 2019 und endet mit 31. Dezember 2019. d) Umkleidezeiten im Sinne des Punktes 2.c) sind als Mehrarbeitsstunden und damit als ergänzende Abänderung zum AZV-KV und zum (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG zu verstehen. 3) Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Wien, 17. Jänner 2019 | FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | | |---|---| | Obmann | Geschäftsführerin | | GD KR DI Johann MARIHART | Mag. Katharina KOSSDORFF | | STAMAG STADLAUER MALZFABRIK GESMBH | | | ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | | | GEWERKSCHAFT PRO-GE | | | Bundesvorsitzender | Bundessekretär | | Rainer WIMMER | Peter SCHLEINBACH | | Sekretär | | | Anton HIDEN | | ## Teil: ZKV Überstunden iSd § 7 Abs. 1 AZG / Zusatz (Version 20190301, gültig ab 2019-02-28) ## Zusatzkollektivvertrag zu Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 1 AZG Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs für die Firma STAMAG, STADLAUER MALZFABRIK GESMBH, 1220 Wien, Smolagasse 1, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits. ### I. Geltungsbereich Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt für die STAMAG Stadlauer Malzfabrik GesmbH, Werk Wien und Werk Graz, und für alle ArbeitnehmerInnen, einschließlich der Lehrlinge dieser Betriebe, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge. ### II. Zeitlicher Geltungsbereich Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. März 2019 in Kraft. ### III. 1. Vor der Leistung einer 11. und 12. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, das Einvernehmen mit dem Betriebsrat herzustellen. 2. Vor der Leistung einer 11. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, einmalig eine bezahlte Pause von 10 Minuten zu gewähren. 3. Vor der Leistung einer 12. Arbeitsstunde am Tag ist, wenn diese eine 3. oder 4. Überstunde am Tag ist, einmalig eine bezahlte Pause von 10 Minuten zu gewähren. 4. An Stelle der bezahlten Pause von 10 Minuten, im Sinn der Punkte 2 und 3, kann über Betriebsvereinbarung eine andere Art der Abgeltung vereinbart werden. Wien, 17. Jänner 2019 | FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | | |---|---| | Obmann | Geschäftsführerin | | GD KR DI Johann MARIHART | Mag. Katharina KOSSDORFF | | STAMAG STADLAUER MALZFABRIK GESMBH | | | ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | | | GEWERKSCHAFT PRO-GE | | | Bundesvorsitzender | Bundessekretär | | Rainer WIMMER | Peter SCHLEINBACH | | Sekretär | | | Anton HIDEN | | ## Teil: ZKV Qualitätsprämie Lehrlinge / Zusatz (Version 20101101, gültig ab 2010-10-31) ## Zusatzkollektivvertrag Redaktionelle Anmerkungen Quelle: WKÖ über eine Qualitätsprämie für Lehrlinge abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, 1030 Wien, Zaunergasse 1 - 3, für die Firma STAMAG, STADLAUER MALZFABRIK GESMBH, 1220 Wien, Smolagasse 1, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits. Gültig ab 1. November 2010 ### Qualitätsprämie für Lehrlinge Der Lehrling ist verpflichtet, den “Ausbildungsnachweis zur Mitte Lehrzeit” (gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40248378/Berufsausbildungsgesetz/§-19c-Beihilfen-fuer-die-betriebliche-Ausbildung-von-Lehrlingen)§ 19c BAG vom 2.4.2009) zu absolvieren. Bei positiver Bewertung hat er Anspruch auf eine einmalige Prämie in Höhe von 10 % der Förderung, die das Unternehmen gemäß der Richtlinie des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40248378/Berufsausbildungsgesetz/§-19c-Beihilfen-fuer-die-betriebliche-Ausbildung-von-Lehrlingen)§ 19c BAG vom 2.4.2009 erhält. Die Prämie ist gemeinsam mit der Lehrlingsentschädigung auszubezahlen, die nach dem Erhalt der Förderung fällig wird. Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs. Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie von 300 Euro brutto. Die Änderung oder Aufhebung der Richtlinie führt zum Entfall dieses Anspruchs. ### Unterzeichnungsprotokoll Wien, 23. November 2010 | FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | | |---|---| | Obmann | Geschäftsführer | | GD KR DI Johann MARIHART | Dr. Michael BLASS | | STAMAG STADLAUER MALZFABRIK GESMBH | | | ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT PRO-GE | | | Bundesvorsitzender | Bundessekretär | | Rainer WIMMER | Manfred ANDERLE | | Sekretär | | | Franz RIGLER | | ## Teil: KV 38,5-Std-Woche / Zusatz (Version 19891101, gültig ab 1989-10-31) ## Kollektivvertrag betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs, 1030 Wien, Zaunergasse 1 - 3, für die Firma STAMAG, STADLAUER MALZFABRIK GES. M. B. H. 1220 Wien, Smolagasse 1, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Lebens- und Genußmittelarbeiter, 1080 Wien, Albertgasse 35. ### I. Geltungsbereich Für alle Arbeitnehmer der Firma STAMAG, Stadlauer Malzfabrik Ges.m.b.H., 1220 Wien, Smolagasse 1, einschließlich der Lehrlinge dieses Betriebes, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge. ### II. Arbeitszeit 1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab 1. November 1989 38,5 Stunden. Bezüglich der Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit sind die Bestimmungen des § 4 des Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs vom 29. März 1963 in der geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. 2. Die Anrechnung innerbetrieblicher Besserstellungen auf die vorzunehmende Arbeitszeitverkürzung kann zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzeldienstvereinbarung - geregelt werden. 3. Die wöchentliche Arbeitszeit kann ohne Anrechnung auf das erlaubte Überstundenausmaß bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn für die Differenzzeit von 38,5 bis 40 Stunden pro Woche Freizeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 gewährt wird. Zuschläge (Schicht- und Nachtzuschläge) sind zu bezahlen. Durch diese Arbeitsleistung darf die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden; ausgenommen hiervon sind die Fälle der Einarbeitung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR40206198/Arbeitszeitgesetz/§-4-Andere-Verteilung-der-Normalarbeitszeit)§ 4 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz. Der Zeitraum für den Freizeitausgleich beträgt 1 Kalenderhalbjahr. Durch Betriebsvereinbarung kann ein davon abweichender zusammenhängender 26-Wochen-Zeitraum vereinbart werden. Die Lage des Zeitausgleiches ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festzulegen und schriftlich festzuhalten. Davon abweichende individuelle Vereinbarungen des Zeitausgleiches sind im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitnehmer möglich. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat nicht errichtet ist, ist der Zeitausgleich schriftlich mit jedem Arbeitnehmer festzulegen. Der Zeitausgleich soll tunlichst in ganzen Tagen gewährt werden. Mehrarbeitsstunden bis zu einem Ausmaß von 12 Stunden können in die nächste Periode vorgetragen werden. Darüber hinausgehende Mehrarbeitsstunden sind wie Überstunden abzurechnen und im Monat Juli bzw. Jänner, bei einer abweichenden Festlegung des Ausgleichszeitraumes, im auf diesen folgenden Monat zur Auszahlung zu bringen. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Arbeitszeit kann innerhalb des Schichtturnusses unregelmäßig so verteilt werden, daß sie im Durchschnitt des Schichtturnusses die jeweils geltende betriebliche Arbeitszeit (Normalarbeitzeit bzw. Normalarbeitszeit plus Mehrarbeit bis 40 Stunden) nicht überschreitet. Die Bestimmungen des § 5 Rahmenkollektivvertrages für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs v. 29. März 1963 idgF sind sinngemäß amzuwenden. 4. Als Überstunde gilt nur jene Mehrarbeitsleistung, die über die Bestimmungen des Punktes 3 hinausgeht. 5. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung werden die nicht ausgleichbaren Mehrstunden im Verhältnis 1 : 1 abgegolten. Bei allen anderen Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses sind diese Stunden wie Überstunden zu bezahlen. Sollten durch einen im voraus konsumierten Zeitausgleich im Verhältnis zur geleisteten Arbeit Fehlstunden entstehen, hat im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder berechtigter Entlassung der Dienstnehmer den zuviel bezahlten Lohn zurückzuerstatten. ### III. Monatslöhne 1. Die Monatslöhne sowie die Lehrlingsentschädigungen bleiben anläßlich der Arbeitszeitverkürzung unverändert. Der Divisor für die Ermittlung der Normalstunde beträgt 167, der für die Berechnung der Grundstunde und des Zuschlages bei Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie für die Berechnung des Feiertagszuschlages 154. 2. Bei Arbeitnehmern, mit denen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart wurde, wird entweder die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit oder der Istlohn aliquot zur Verkürzung der im Betrieb vollbeschäftigten Arbeitnehmer angepaßt. ### IV. Geltungsbeginn, Schlußbestimmungen 1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. November 1989 in Kraft. 2. Für den Zeitraum 1. November 1989 bis zum Beginn des Kalenderjahres 1990 gilt anstelle des Kalenderhalbjahres der Zeitraum bis zum 31. 12. 1989 als Zeitraum für den Freizeitausgleich, soferne nicht ein anderer 26-Wochen-Zeitraum festgelegt wurde. 3. Die durch die Vereinbarung erfolgte Verkürzung ist auf alle künftigen gesetzlichen oder rahmenkollektivvertraglichen Regelungen, die eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit bewirken, anrechenbar. ### Unterzeichnungsprotokoll Wien, 23. Okt. 1989 | FACHVERBAND DER Nahrungs- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | | |---|---| | Obmann | Geschäftsführer | | Komm. Rat Ing. PECHER | Dr. SMOLKA | | STAMAG STADLAUER MALZFABRIK GES. M. B. H. | | | ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT DER LEBENS- UND GENUSSMITTELARBEITER | | | Vorsitzender | Zentralsekretär | | Dr. SIMPERL | GÖBL | ## Teil: Lohn-/Gehaltsordnung (Version 20251101, gültig ab 2025-10-31) ## Lohnvertrag abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie für die Firma STAMAG Stadlauer Malzfabrik GesmbH, 1220 Wien, Smolagasse 1, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits. Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft PRO-GE • Erhöhung aller Löhne um + 2,55 % - • Erhöhung aller kollektivvertraglichen und innerbetrieblichen Zulagen um + 2,55 % - • Neuer Mindestlohn: € 2.517,53 - Geltungsbeginn: 1.11.2025 (Laufzeit: 12 Monate) ### I. Geltungsbereich Dieser Lohnvertrag gilt für die STAMAG Stadlauer Malzfabrik GesmbH, Werk Wien und Werk Graz, und für alle ArbeitnehmerInnen, einschließlich der Lehrlinge dieser Betriebe, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge. ### II. Geltungsbeginn Der Lohnvertrag gilt ab 1. November 2025. ### III. Löhne | Kategorie | Monatslohn | | |---|---|---| | € | | | | 1. | SpezialfacharbeiterInnen | 3.604,90 | | 2. | FacharbeiterInnen, VorarbeiterInnen | 3.300,55 | | 3. | Qualifizierte angelernte ArbeitnehmerInnen | 2.924,17 | | 4. | Angelernte ArbeitnehmerInnen | 2.697,72 | | 5. | ArbeitnehmerInnen | 2.517,53 | | 6. | Lehrlinge | | |---|---|---| | a. | im 1. Lehrjahr | 1.155,19 | | b. | im 2. Lehrjahr | 1.485,25 | | c. | im 3. Lehrjahr | 2.145,36 | | d. | im 4. Lehrjahr | 2.310,39 | ### IV. FerialarbeitnehmerInnen Für FerialarbeitnehmerInnen liegt der Monatslohn um 20 % unter dem für die Lohnkategorie 5 festgelegten Betrag. ### V. Zulagen a. Eine 25 %ige Erschwerniszulage wird bezahlt für: - Arbeiten auf höheren Gerüsten bzw. Leitern mit einer Standhöhe von mindestens 3 m und beim Musterstechen - - Teigsauer-Erzeugung - b. Eine 25 %ige Schmutzzulage wird bezahlt für: - Arbeiten in Brunnen und Kesseln - - Reinigung der Keimstraßen-Horden mit ätzenden Stoffen, der Wärmetauscher bei den Darren und bei den Keimstraßen - - Reparaturen in der Glasurmassen-Anlage - - Reparatur an den Trogkettenförderern am Gerstenboden - - Reparatur im Wenderkasten (zB Ausbau der Kupplungen) - - Reparatur im Inneren der Rösttrommel - - Wechseln und Reinigen von Filterschläuchen - - Reinigung und Wartung von Maschinen bei Staubentwicklung - Zu a. und b.: Im Bedarfsfall wird in einer Aussprache zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat geprüft, ob bei anderen Tätigkeiten als den nur beispielsweise angeführten Arbeiten die Voraussetzungen für eine Schmutz- bzw. Erschwerniszulage gegeben sind. ### VI. Laufzeit Die Laufzeit dieses Lohnvertrages beträgt 12 Monate. Wien, am 23. Jänner 2026 | FACHVERBAND DER NAHRUNGS- UND GENUSSMITTELINDUSTRIE | | |---|---| | Obmann | Geschäftsführerin | | GD Mag. Stephan BÜTTNER | Mag. Katharina KOSSDORFF | | S T A M A G | | | STADLAUER MALZFABRIK GESMBH | | | ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND | | | GEWERKSCHAFT PRO-GE | | | Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer | | Reinhold BINDER | Peter SCHLEINBACH | | Branchensekretär | | | Paul HASENÖHRL | | ## Thema: Einstufung, Löhne und Zulagen für Schmutzarbeiten III. ## Löhne | Kategorie | Monatslohn | | |---|---|---| | € | | | | 1. | SpezialfacharbeiterInnen | 3.604,90 | | 2. | FacharbeiterInnen, VorarbeiterInnen | 3.300,55 | | 3. | Qualifizierte angelernte ArbeitnehmerInnen | 2.924,17 | | 4. | Angelernte ArbeitnehmerInnen | 2.697,72 | | 5. | ArbeitnehmerInnen | 2.517,53 | | 6. | Lehrlinge | | |---|---|---| | a. | im 1. Lehrjahr | 1.155,19 | | b. | im 2. Lehrjahr | 1.485,25 | | c. | im 3. Lehrjahr | 2.145,36 | | d. | im 4. Lehrjahr | 2.310,39 | • Erhöhung aller Löhne um + 2,55 % - • Erhöhung aller kollektivvertraglichen und innerbetrieblichen Zulagen um + 2,55 % - • Neuer Mindestlohn: € 2.517,53 - Geltungsbeginn: 1.11.2025 (Laufzeit: 12 Monate) V. ## Zulagen a. Eine 25 %ige Erschwerniszulage wird bezahlt für: - Arbeiten auf höheren Gerüsten bzw. Leitern mit einer Standhöhe von mindestens 3 m und beim Musterstechen - - Teigsauer-Erzeugung - b. Eine 25 %ige Schmutzzulage wird bezahlt für: - Arbeiten in Brunnen und Kesseln - - Reinigung der Keimstraßen-Horden mit ätzenden Stoffen, der Wärmetauscher bei den Darren und bei den Keimstraßen - - Reparaturen in der Glasurmassen-Anlage - - Reparatur an den Trogkettenförderern am Gerstenboden - - Reparatur im Wenderkasten (zB Ausbau der Kupplungen) - - Reparatur im Inneren der Rösttrommel - - Wechseln und Reinigen von Filterschläuchen - - Reinigung und Wartung von Maschinen bei Staubentwicklung - Zu a. und b.: Im Bedarfsfall wird in einer Aussprache zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat geprüft, ob bei anderen Tätigkeiten als den nur beispielsweise angeführten Arbeiten die Voraussetzungen für eine Schmutz- bzw. Erschwerniszulage gegeben sind. ## Thema: Umziehzeiten und Zeitkonto für Hygienekleidung ## Zu § 6 Pausen: Gilt ab: 01.03.2019 Der Anhang der Malzindustrie wird zu § 6 RKV um einen Absatz (7) Umziehzeiten ergänzt: (7) Umziehzeiten Diese Regelung gilt nur für jene Arbeitnehmer/innen, die verpflichtet sind die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards): 1. Pro Schicht/Arbeitstag sind bezahlte “Umziehzeiten” im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren. 2. Können Umziehzeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden gilt: a) Als Ersatz/Abgeltung für die Umziehzeiten sind pro Schicht/Arbeitstag bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren. b) Bereits bestehende freiwillig gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden. c) Können Umziehzeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw. der verbleibende Teil auf ein Zeitkonto zu buchen. Die auf diesem Zeitkonto gebuchten Zeiten sind innerhalb eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn, durch Zeitausgleich 1:1 auszugleichen. Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem Zeitkonto spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch Bezahlung 1:1 auszugleichen. Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu. Beispielsrechnung: Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) x auszuzahlende Stunden € 1.670,- / 154 x 30 Stunden = € 325,32 Ausschließlich im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn können am Ende des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden. Davor sind diese aber mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten und mit einem 25%igen Mehrarbeitszuschlag zu versehen. Beispielsrechnung: Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) + 25 % x zu übertragende Stunden [(€ 1.670,- / 154) + 25 %)] x 30 Stunden = € 406,66 Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine weitere Aufwertung durch Überstundenteiler oder einen Zuschlag vorzunehmen. Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann ausschließlich durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum mit 1. Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. In diesem Fall beginnt der erste Durchrechnungszeitraum mit 1. März 2019 und endet mit 31. Dezember 2019. d) Umkleidezeiten im Sinne des Punktes 2.c) sind als Mehrarbeitsstunden und damit als ergänzende Abänderung zum AZV-KV und zum (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG zu verstehen. 3) Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. III. Der Anhang der Malzindustrie wird zu § 6 RKV um einen Absatz (7) Umziehzeiten ergänzt: (7) Umziehzeiten Diese Regelung gilt nur für jene Arbeitnehmer/innen, die verpflichtet sind die Arbeitskleidung im Betrieb an- und abzulegen (HACCP und IFS Standards): 1. Pro Schicht/Arbeitstag sind bezahlte “Umziehzeiten” im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren. 2. Können Umziehzeiten nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden gilt: a) Als Ersatz/Abgeltung für die Umziehzeiten sind pro Schicht/Arbeitstag bezahlte Kurzpausen im Gesamtausmaß von 8 Minuten zu gewähren. b) Bereits bestehende freiwillig gewährte betriebliche Pausen können auf diese Kurzpausen angerechnet werden. c) Können Umziehzeiten nicht oder nur teilweise über solche Kurzpausen abgegolten/ausgeglichen werden sind sie bzw. der verbleibende Teil auf ein Zeitkonto zu buchen. Die auf diesem Zeitkonto gebuchten Zeiten sind innerhalb eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes, im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn, durch Zeitausgleich 1:1 auszugleichen. Ist ein Zeitausgleich nicht oder nur teilweise möglich, sind die Stunden auf diesem Zeitkonto spätestens am Ende eines zwölfmonatigen Durchrechnungszeitraumes durch Bezahlung 1:1 auszugleichen. Hierbei gilt: Die zur Auszahlung kommenden Stunden sind mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten. Es steht aber kein zusätzlicher Zuschlag zu. Beispielsrechnung: Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) x auszuzahlende Stunden € 1.670,- / 154 x 30 Stunden = € 325,32 Ausschließlich im Einvernehmen zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn können am Ende des Durchrechnungszeitraumes diese nicht ausgeglichenen Stunden (zum Verbrauch in Zeitausgleich oder einer späteren Auszahlung) auf ein eigenes Zeitkonto übertragen werden. Davor sind diese aber mit dem Überstundenteiler (154) aufzuwerten und mit einem 25%igen Mehrarbeitszuschlag zu versehen. Beispielsrechnung: Monatsgrundlohn / Überstundenteiler (154) + 25 % x zu übertragende Stunden [(€ 1.670,- / 154) + 25 %)] x 30 Stunden = € 406,66 Bei Verbrauch oder Auszahlung (wann auch immer diese/r erfolgt) ist keine weitere Aufwertung durch Überstundenteiler oder einen Zuschlag vorzunehmen. Der zwölfmonatige Durchrechnungszeitraum kann ausschließlich durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Passiert dies nicht, beginnt der Durchrechnungszeitraum mit 1. Jänner eines jeden Jahres und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres. In diesem Fall beginnt der erste Durchrechnungszeitraum mit 1. März 2019 und endet mit 31. Dezember 2019. d) Umkleidezeiten im Sinne des Punktes 2.c) sind als Mehrarbeitsstunden und damit als ergänzende Abänderung zum AZV-KV und zum (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238)AZG zu verstehen. 3) Details zu den Punkten 1. und 2. können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. ## Thema: Freizeitoption - Lohn gegen Freizeit tauschen III. ## Freizeitoption Anstelle eines Teiles oder des gesamten Lohnes (per 1.11.2019) kann durch eine Betriebsvereinbarung die Möglichkeit geschaffen werden, bezahlte Freizeit von bis zu maximal 3 Stunden 55 Minuten 30 Sekunden - dies entspricht 2,35 % des Lohnes – zu vereinbaren; in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien (Rahmenvereinbarung): – Bei Vollzeitbeschäftigung und vollständiger Nutzung der Freizeitoption entsteht pro Monat ein Freizeitanspruch von bis zu maximal 3 Stunden 55 Minuten 30 Sekunden, dies entspricht 2,35 % des Lohnes; Berechnung: 167/Monat x 60 Minuten = 10.020 Minuten Davon 2,35 % => 235 Minuten und 30 Sekunden = 3 Std. 55 Min. 30 Sek. - – bei Teilzeitbeschäftigung gebührt der aliquote Anteil davon. - – Für Dienstzeiten ohne Entgeltanspruch entsteht kein Freizeitanspruch (zB Präsenz-, Zivildienst, Wochengeldbezug, gesetzliche Elternkarenz, Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes, erweiterte Betriebsrats-Bildungsfreistellung, ungerechtfertigtes Fernbleiben, Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch). - – Die Freizeit ist auf einem eigenen Zeitkonto zu erfassen, dessen Stand der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer monatlich zu übermitteln ist. - – Ein Vorgriff auf noch nicht erworbene Freizeit ist ausgeschlossen. - – Die Freizeit verfällt nicht durch Zeitablauf; - – auf die Freizeit kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht verzichten. - – Durch die Anwendung dieser Option kommt es nicht zu einer Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung. - Die Freizeit ist im Einvernehmen zwischen der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer und dem Unternehmen stundenweise, ganztägig oder ganzwöchig zu konsumieren. Während der Freizeit ist für jede Stunde 1/167 des gemäß § 15A und § 15B RKV (Berechnung der Sonderzahlung) ermittelten Monatswertes zu zahlen. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Verbrauch der Freizeit vor oder nach dem nächsten Urlaub, Feiertag angetreten werden. Aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen kann das Unternehmen verlangen, dass die Freizeit frühestens 4 Wochen später in einem von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer gewählten Zeitraum verbraucht wird. Für Zeiträume, in denen auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, kann der Verbrauch der Freizeit aus der Freizeitoption nicht vereinbart werden. Ablauf: – Die KV-Löhne aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind mit 1.11.2019 gemäß Lohnvertrag vom 11.12.2019 zu erhöhen. - – Der angestrebte Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist bis 31.1.2020 im Betrieb bekannt zu geben (z.B. durch Aushang). - – Die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer haben bis 15.5.2020 die Möglichkeit, gegenüber dem Unternehmen die Absicht zu bekunden, diese Option zu wählen. - – Bis 15.4.2020 kann eine Betriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen der Freizeitoption abgeschlossen werden. - – Wird bis 15.4.2020 eine solche Betriebsvereinbarung abgeschlossen, besteht für jene Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die ihr Interesse bekundet haben, die Möglichkeit, bis 15.6.2020 einzelvertraglich die Anwendung der Freizeitoption zu vereinbaren. - – Kommt bis 15.6.2020 eine derartige Einzelvereinbarung zustande, ist der tatsächliche Lohn der betroffenen Arbeitnehmerin bzw. des betroffenen Arbeitnehmers mit 1.8.2020 um bis zu 2,35 % zu verringern. Ab diesem Zeitpunkt sind die Freizeitgutschriften vorzunehmen. - Für die schriftliche Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien in Betrieben ohne Betriebsrat gilt dies sinngemäß. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, deren Lohn bei Anwendung der Freizeitoption unter den Mindestgehalt zum 1.11.2019 sinken würde, können diese nicht in Anspruch nehmen. Während eines Arbeitsverhältnisses darf eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer insgesamt bis zu vier Mal die Freizeitoption wählen, davon vor dem 50. Geburtstag bis zu zwei Mal. Wird mit einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer nach Anwendung der Freizeitoption eine Änderung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit vereinbart, gilt: – Die Entstehung des Freizeitanspruches ist ab dem Zeitpunkt der Änderung der Normalarbeitszeit im Verhältnis des Ausmaßes der Änderung der Arbeitszeit an-zupassen. - – Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Freizeitanspruch aus der Freizeitoption ist weder bei einer Verringerung noch bei einer Erhöhung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit anzupassen. - Nicht konsumierte Freizeit ist vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nach Möglichkeit zu verbrauchen. Verbleibende Ansprüche sind in voller Höhe zuschlagsfrei abzugelten. Zur Berechnung des Wertes der nicht konsumierten Freizeit ist für jede Stunde 1/167 des gemäß § 11 bis § 12b RKV (Berechnung der Sonderzahlung) ermittelten Monatswertes heranzuziehen. I. ## Geltungsbereich Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt für die STAMAG Stadlauer Malzfabrik GesmbH, Werk Wien und Werk Graz, und für alle ArbeitnehmerInnen, einschließlich der Lehrlinge dieser Betriebe, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge. II. ## Geltungsbeginn Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. November 2019 in Kraft.