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Kollektivvertrag

für die Angestellten des
pharmazeutischen Großhandels in Österreich
Stand 1. Jänner 2022
Kommentierte Ausgabe
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Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft GPA

Anmerkung: Dienstzettel, Muster Übertrittsvereinbarung, Inventur-KV und -Verordnung, KV über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen und das Beschäftigungsgruppenschema ALT sind ausschließlich in der Druckfassung der GPA enthalten.

Redaktionelle Anmerkungen

Seit 1.1.2023 sind die Regelungen zum pharmazeutischen Großhandel im KV Handelsangestellte zu finden.

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ABKÜRZUNGEN
AngG=Angestelltengesetz
ArbVG=Arbeitsverfassungsgesetz
AVRAG=Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
AZG=Arbeitszeitgesetz
ARG=Arbeitsruhegesetz
ASVG=Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
ABGB=Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
BAG=Berufsausbildungsgesetz
BGBI=Bundesgesetzblatt
BMVG=Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (NEU)
EKUG=Elternkarenzurlaubsgesetz
EStG=Einkommensteuergesetz
KJBG=Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
KV=Kollektivvertrag
MSchG=Mutterschutzgesetz
ÖZG=Öffnungszeitengesetz
SCHOG=Schulorganisationsgesetz
VKG=Väterkarenzurlaubsgesetz

abgeschlossen am 23. November 2021 zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesgremium des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Handel, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.

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I.

Geltungsbereich

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(1)
Räumlich:

Für das gesamte Bundesgebiet Österreich.

(2)
Fachlich:

Für die Betriebe, die der Berufsgruppe des pharmazeutischen Großhandels im Bundesgremium des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben laut Liste (Anhang 2) zum Stichtag 31.12.2021 angehören, sofern sie noch nicht gemäß den Übergangsbestimmungen XIV in den Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben umgestiegen sind.

(3)
Persönlich:

Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921) Anwendung findet.

Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für Ferialpraktikanten; Ferialpraktikanten sind Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung entsprechend der öffentlichen Studienordnung vorübergehend beschäftigt werden.

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II.

Geltungsbeginn und Geltungsdauer

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Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft. Dieser Vertrag gliedert sich in zwei Teile:

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III.

Gehaltsordnung und Übergangsbestimmungen

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1.

Die Gehaltsordnung ist im Anhang 1 des Kollektivvertrages enthalten, der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.

2.

Unter Anwendung der nachstehenden Übergangsbestimmungen müssen alle durch den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfassten Betriebe ab dem 1.1.2020 zu jedem ersten eines Monats, spätestens aber am 1.1.2022 die Arbeitnehmerinnen in den Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben überführen.

3.

Alle Arbeitnehmerinnen sind unter Mitwirkung des Betriebsrates in das Gehaltsystem NEU einzustufen. Insbesondere hat eine Abstimmung über die Information der Arbeitnehmerinnen, zur betrieblichen Handhabung der Übergangsbestimmungen und zum Gehaltssystem NEU zu erfolgen.

4.
Dienstzettel NEU

Die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe NEU, das Beschäftigungsgruppenjahr und die Höhe des Mindestgehaltes und gegebenenfalls der Reformbetrag 1 sind den Arbeitnehmerinnen mittels Dienstzettel NEU mitzuteilen. Ebenso ist der Anspruch auf das Jubiläumsgeld in der Höhe von 2 Brutto Monatsgehältern sowie die Befreiung von zwei Arbeitstagen unter Fortzahlung des Entgelts nach 30 Jahren Dienstzugehörigkeit anzuführen.

Im Dienstzettel NEU ist bei Lehrlingen der Anspruch auf die längere Weiterbeschäftigung von 6 Monaten anzuführen. Damit bleibt dieser Anspruch für alle Lehrverhältnisse, die vor dem Umstiegsstichtag begründet wurden, erhalten.

Der Dienstzettel NEU ist bis spätestens vier Wochen vor dem Umstiegsstichtag den Arbeitnehmerinnen zu übermitteln. Der Dienstzettel neu für bestehende Allin- Vereinbarungen hat den Formvorschriften des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben gemäß Abschnitt 3) A. Punkt 7. zu entsprechen.

5.
Einstufung in das Beschäftigungsgruppenschema NEU

Arbeitnehmerinnen der Beschäftigungsgruppen 1 bis 6 sind in das Beschäftigungsgruppenschema NEU in die ihrer Tätigkeit entsprechende Beschäftigungsgruppe A bis H bis spätestens zum 1.1.2022 zuzuordnen.

Als grobe Orientierung kann folgende Tabelle herangezogen werden:

Beschäftigungsgruppe Gehaltsordnung ALT123456
Beschäftigungsgruppe Gehaltssystem NEUA, B, CC, D, EC, D, E, FE, FF, GH
6.
Einstufung in die neue Gehaltstabelle

Die Einstufung erfolgt in das nächst höhere kollektivvertragliche Mindestgehalt der entsprechenden Beschäftigungsgruppe. Steht kein höherer Betrag in der entsprechenden Beschäftigungsgruppe zur Verfügung, hat die Einstufung in die höchste Stufe der entsprechenden Beschäftigungsgruppe zu erfolgen. Diese Erhöhungen des kollektivvertraglichen Mindestgehaltes können auf bestehende Überzahlungen angerechnet werden.

Sollte das kollektivvertragliche Mindestgehalt ALT höher sein als das kollektivvertragliche Mindestgehalt der 5. Stufe (ab 13 Jahre) der neuen Gehaltstabelle, so ist trotzdem in diese Gehaltsstufe einzustufen. Die Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt NEU der 5. Stufe und des kollektivvertraglichen Mindestgehalts ALT wird als „Reformbetrag 1“ ausgewiesen. Bestehende Überzahlungen bleiben in diesem Fall aufrecht. Günstigere Lösungen für die Arbeitnehmerinnen sind möglich.

Der „Reformbetrag 1“ darf nicht zur Abgeltung von Mehr- und Überstunden, Prämien, Provisionen, Zulagen, Zuschläge und Reiseaufwandsentschädigungen herangezogen werden. Der „Reformbetrag 1“ wird alljährlich wie die Kollektivvertragsgehälter erhöht.

7.
Altersteilzeit im Übergangszeitraum

Zum Umstiegsstichtag bestehende Vereinbarungen zur Altersteilzeit müssen entsprechend den Übergangsbestimmungen angepasst werden. Für Arbeitnehmerinnen, die sich zum Umstiegszeitpunkt bereits in der Freizeitphase der Altersteilzeit befinden, wird jene Tätigkeit für die Einstufung in das Beschäftigungsgruppenschema NEU zu Grunde gelegt, die vor Beginn der Altersteilzeit vereinbart war.

8.
Vorrückungsstichtag

Bei dieser Einstufung NEU ist der laufende Vorrückungsstichtag weiter anzuwenden. Fällt die Einstufung NEU mit einer Vorrückung zusammen, so ist zuerst die Vorrückung vorzunehmen, und danach die Einstufung NEU.

Die erste Vorrückung nach dem Umstiegsstichtag erfolgt im dritten Jahr (gerechnet ab dem Umstiegsstichtag) mit jenem Monatsersten, der dem Vorrückungsstichtagsmonat vor dem Übertritt in die Gehaltsordnung NEU entspricht.

9.
Verfalls- und Verjährungsbestimmungen

Rechtsansprüche der Arbeitnehmerinnen, welche sich aufgrund der Einstufung NEU zum Übertrittsstichtag ergeben, verfallen mangels Geltendmachung mit Ablauf von drei Jahren. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht.

10.
Benachteiligungsverbot

Keine Arbeitnehmerin darf aufgrund der Einstufung NEU und unterschiedlicher Auffassung darüber, wie einzustufen ist, benachteiligt werden.

Im Zuge der Überführung der bestehenden Gehaltsansprüche in das Beschäftigungsgruppenschema NEU dürfen diese durch Einzelvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

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IV.

Schlussbestimmungen

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1.

Bestehende höhere Gehälter und günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.

2.

Die am 31. Dezember 2021 bestehenden Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestgehälter sind in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber den ab 1. Jänner 2022 erhöhten kollektivvertraglichen Mindestgehältern aufrechtzuerhalten.

3.

Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungen des bisher gültigen Kollektivvertrages vom 21. Oktober 2020 ihre Gültigkeit.

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BUNDESGREMIUM DES HANDELS MIT ARZNEIMITTELN,
DROGERIE- UND PARFÜMERIEWAREN SOWIE
CHEMIKALIEN UND FARBEN
Der Bundesgremialobfrau:Der Geschäftsführer:
KommR Barbara KremserMag. Christoph Tamandl MBA
Der Vorsitzende des Ausschusses Pharmagroßhandel/Depositeure:
Komm.-Rat Dkfm. Dr. Kwizda
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
Die Vorsitzende:Der Bundesgeschäftsführer:
Barbara Teiber, MAKarl Dürtscher
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
Wirtschaftsbereich Handel
Der Vorsitzende:Die Wirtschaftsbereichssekretärin:
Martin MüllauerAnita Palkovich
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Anhang 1

Gehaltsgebiete und Gehaltstafel
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1.
Gehaltsgebiete
a)
Gehaltsgebiet A

Alle Orte der Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Wien.

b)
Gehaltsgebiet B

Alle Orte der Bundesländer Salzburg und Vorarlberg.

2.
Gehaltstafel
Beschäftigungsgruppe 1
Gehaltsgebiet A Gehaltsgebiet B
Sonstige Angestellte im 1., 2. und 3. Angestelltendienstjahr 1.655,00 1.655,00
Beschäftigungsgruppe 2
Gehaltsgebiet A Gehaltsgebiet B
Drogisten Nichtdrog. Drogisten Nichtdrog.
1. Berufsjahr 1.794,00 1.744,00 1.852,00 1.744,00
3. Berufsjahr 1.814,00 1.744,00 1.872,00 1.757,00
5. Berufsjahr 1.843,00 1.744,00 1.901,00 1.784,00
7. Berufsjahr 1.872,00 1.758,00 1.938,00 1.813,00
9. Berufsjahr 1.987,00 1.859,00 2.057,00 1.918,00
10. Berufsjahr 2.097,00 1.955,00 2.169,00 2.022,00
12. Berufsjahr 2.208,00 2.053,00 2.285,00 2.123,00
15. Berufsjahr 2.366,00 2.200,00 2.450,00 2.275,00
18. Berufsjahr 2.404,00 2.232,00 2.491,00 2.311,00
Beschäftigungsgruppe 3
Gehaltsgebiet A Gehaltsgebiet B
Drogisten Nichtdrog. Drogisten Nichtdrog.
1. Berufsjahr 1.799,00 1.744,00 1.857,00 1.744,00
3. Berufsjahr 1.830,00 1.744,00 1.888,00 1.771,00
5. Berufsjahr 1.946,00 1.819,00 2.013,00 1.876,00
7. Berufsjahr 2.043,00 1.905,00 2.112,00 1.973,00
9. Berufsjahr 2.201,00 2.048,00 2.276,00 2.116,00
10. Berufsjahr 2.420,00 2.248,00 2.510,00 2.324,00
12. Berufsjahr 2.549,00 2.364,00 2.640,00 2.447,00
15. Berufsjahr 2.720,00 2.517,00 2.818,00 2.605,00
18. Berufsjahr 2.766,00 2.562,00 2.865,00 2.651,00
Beschäftigungsgruppe 4
Gebiet A Gebiet B
Drogisten Nichtdrog. Drogisten Nichtdrog.
1. Berufsjahr 1.948,00 1.820,00 2.015,00 1.879,00
3. Berufsjahr 2.034,00 1.899,00 2.104,00 1.966,00
5. Berufsjahr 2.130,00 1.981,00 2.204,00 2.049,00
7. Berufsjahr 2.366,00 2.199,00 2.449,00 2.273,00
9. Berufsjahr 2.663,00 2.469,00 2.755,00 2.554,00
10. Berufsjahr 2.930,00 2.718,00 3.035,00 2.815,00
12. Berufsjahr 3.101,00 2.874,00 3.211,00 2.974,00
15. Berufsjahr 3.339,00 3.093,00 3.457,00 3.204,00
18. Berufsjahr 3.402,00 3.156,00 3.524,00 3.267,00
Beschäftigungsgruppe 5
Gebiet A
Nicht-Drog.
Gebiet B
Nicht-Drog.
5. Berufsjahr 2.795,00 2.893,00
7. Berufsjahr 3.024,00 3.129,00
9. Berufsjahr 3.267,00 3.384,00
10. Berufsjahr 3.470,00 3.592,00
12. Berufsjahr 3.638,00 3.768,00
15. Berufsjahr 3.891,00 4.028,00
18. Berufsjahr 3.969,00 4.107,00
Beschäftigungsgruppe 6
Gebiet A
Nicht-Drog.
Gebiet B
Nicht-Drog.
im 5. Berufsjahr 3.141,00 3.252,00
im 10. Berufsjahr 3.702,00 3.836,00
im 15. Berufsjahr 4.262,00 4.416,00
im 18. Berufsjahr 4.348,00 4.503,00

Die Gehaltstafel dient als Basis für den Umstieg in das neue Gehaltsystem des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben zum letztmöglichen Umstiegsstichtag am 1.1.2022. Die Einstufung in diese Tafel erfolgte auf Basis der Bestimmungen des Kollektivvertrages aus den Vorjahren in der jeweils gültigen Fassung.

Die Bestimmungen für Lehrlinge sind dem Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben Abschnitt 4) in der Fassung vom 1.1.2022 zu entnehmen.

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Anhang 2 zum Abschnitt I

des Kollektivvertrages für den Pharmazeutischen Großhandel
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Liste der Firmen, die dem Kollektivvertrag für den pharmazeutischen Großhandel unterliegen (Stand 31. Dezember 2019)

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Aewige ärztliche Wirtschaftsges.m.b.H., Wien

AOP Orphan Pharmaceuticals Aktiengesellschaft, Wien

Herba Chemosan Apotheker AG, Wien, Graz, Klagenfurt, Linz, Salzburg, Innsbruck-Rum, Dornbirn

PHOENIX Arzneiwarengroßhandlung GmbH, Wien, Graz, Linz, Jenbach, Hagenbrunn

Jacoby GM Pharma GmbH, Hallein, Hohenems, Klagenfurt, Braunau, Salzburg, Innsbruck

Kwizda Pharmahandel GmbH, Wien, Graz, Linz, Grödig, Innsbruck

Richter Pharma AG, Wels

L. Kögl Pharma GesmbH, Innsbruck

Pharmosan Arzneiwaren- und Drogengroßhandelsges.m.b.H., Wien

Eisai GmbH, Wien

Amomed Pharma GmbH, Wien

gm Pharma Gmbh, Braunau/Inn

Thea Pharma GmbH, Wien

AGEA Pharma GmbH, Wien

CompLex Vertriebs GmbH, Wien

OmniVision GmbH, Wien

WABOSAN, ArzneimittelvertriebsGmbH, Wien

Vertex Pharmaceuticals (Austria) GmbH, Wien

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I.

Geltungsbereich

(1)
Räumlich:

Für das gesamte Bundesgebiet Österreich.

(2)
Fachlich:

Für die Betriebe, die der Berufsgruppe des pharmazeutischen Großhandels im Bundesgremium des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben laut Liste (Anhang 2) zum Stichtag 31.12.2021 angehören, sofern sie noch nicht gemäß den Übergangsbestimmungen XIV in den Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben umgestiegen sind.

(3)
Persönlich:

Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921) Anwendung findet.

Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für Ferialpraktikanten; Ferialpraktikanten sind Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung entsprechend der öffentlichen Studienordnung vorübergehend beschäftigt werden.

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Kollektivvertrag

für die Angestellten des
pharmazeutischen Großhandels in Österreich
Stand 1. Jänner 2022
Kommentierte Ausgabe
Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft GPA

Anmerkung: Dienstzettel, Muster Übertrittsvereinbarung, Inventur-KV und -Verordnung, KV über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen und das Beschäftigungsgruppenschema ALT sind ausschließlich in der Druckfassung der GPA enthalten.

Redaktionelle Anmerkungen

Seit 1.1.2023 sind die Regelungen zum pharmazeutischen Großhandel im KV Handelsangestellte zu finden.

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Liste der Firmen, die dem Kollektivvertrag für den pharmazeutischen Großhandel unterliegen (Stand 31. Dezember 2019)

Aewige ärztliche Wirtschaftsges.m.b.H., Wien

AOP Orphan Pharmaceuticals Aktiengesellschaft, Wien

Herba Chemosan Apotheker AG, Wien, Graz, Klagenfurt, Linz, Salzburg, Innsbruck-Rum, Dornbirn

PHOENIX Arzneiwarengroßhandlung GmbH, Wien, Graz, Linz, Jenbach, Hagenbrunn

Jacoby GM Pharma GmbH, Hallein, Hohenems, Klagenfurt, Braunau, Salzburg, Innsbruck

Kwizda Pharmahandel GmbH, Wien, Graz, Linz, Grödig, Innsbruck

Richter Pharma AG, Wels

L. Kögl Pharma GesmbH, Innsbruck

Pharmosan Arzneiwaren- und Drogengroßhandelsges.m.b.H., Wien

Eisai GmbH, Wien

Amomed Pharma GmbH, Wien

gm Pharma Gmbh, Braunau/Inn

Thea Pharma GmbH, Wien

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CompLex Vertriebs GmbH, Wien

OmniVision GmbH, Wien

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Vertex Pharmaceuticals (Austria) GmbH, Wien

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II.

Geltungsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft. Dieser Vertrag gliedert sich in zwei Teile:

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Anhang 1

Gehaltsgebiete und Gehaltstafel
1.
Gehaltsgebiete
a)
Gehaltsgebiet A

Alle Orte der Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Wien.

b)
Gehaltsgebiet B

Alle Orte der Bundesländer Salzburg und Vorarlberg.

2.
Gehaltstafel
Beschäftigungsgruppe 1
Gehaltsgebiet A Gehaltsgebiet B
Sonstige Angestellte im 1., 2. und 3. Angestelltendienstjahr 1.655,00 1.655,00
Beschäftigungsgruppe 2
Gehaltsgebiet A Gehaltsgebiet B
Drogisten Nichtdrog. Drogisten Nichtdrog.
1. Berufsjahr 1.794,00 1.744,00 1.852,00 1.744,00
3. Berufsjahr 1.814,00 1.744,00 1.872,00 1.757,00
5. Berufsjahr 1.843,00 1.744,00 1.901,00 1.784,00
7. Berufsjahr 1.872,00 1.758,00 1.938,00 1.813,00
9. Berufsjahr 1.987,00 1.859,00 2.057,00 1.918,00
10. Berufsjahr 2.097,00 1.955,00 2.169,00 2.022,00
12. Berufsjahr 2.208,00 2.053,00 2.285,00 2.123,00
15. Berufsjahr 2.366,00 2.200,00 2.450,00 2.275,00
18. Berufsjahr 2.404,00 2.232,00 2.491,00 2.311,00
Beschäftigungsgruppe 3
Gehaltsgebiet A Gehaltsgebiet B
Drogisten Nichtdrog. Drogisten Nichtdrog.
1. Berufsjahr 1.799,00 1.744,00 1.857,00 1.744,00
3. Berufsjahr 1.830,00 1.744,00 1.888,00 1.771,00
5. Berufsjahr 1.946,00 1.819,00 2.013,00 1.876,00
7. Berufsjahr 2.043,00 1.905,00 2.112,00 1.973,00
9. Berufsjahr 2.201,00 2.048,00 2.276,00 2.116,00
10. Berufsjahr 2.420,00 2.248,00 2.510,00 2.324,00
12. Berufsjahr 2.549,00 2.364,00 2.640,00 2.447,00
15. Berufsjahr 2.720,00 2.517,00 2.818,00 2.605,00
18. Berufsjahr 2.766,00 2.562,00 2.865,00 2.651,00
Beschäftigungsgruppe 4
Gebiet A Gebiet B
Drogisten Nichtdrog. Drogisten Nichtdrog.
1. Berufsjahr 1.948,00 1.820,00 2.015,00 1.879,00
3. Berufsjahr 2.034,00 1.899,00 2.104,00 1.966,00
5. Berufsjahr 2.130,00 1.981,00 2.204,00 2.049,00
7. Berufsjahr 2.366,00 2.199,00 2.449,00 2.273,00
9. Berufsjahr 2.663,00 2.469,00 2.755,00 2.554,00
10. Berufsjahr 2.930,00 2.718,00 3.035,00 2.815,00
12. Berufsjahr 3.101,00 2.874,00 3.211,00 2.974,00
15. Berufsjahr 3.339,00 3.093,00 3.457,00 3.204,00
18. Berufsjahr 3.402,00 3.156,00 3.524,00 3.267,00
Beschäftigungsgruppe 5
Gebiet A
Nicht-Drog.
Gebiet B
Nicht-Drog.
5. Berufsjahr 2.795,00 2.893,00
7. Berufsjahr 3.024,00 3.129,00
9. Berufsjahr 3.267,00 3.384,00
10. Berufsjahr 3.470,00 3.592,00
12. Berufsjahr 3.638,00 3.768,00
15. Berufsjahr 3.891,00 4.028,00
18. Berufsjahr 3.969,00 4.107,00
Beschäftigungsgruppe 6
Gebiet A
Nicht-Drog.
Gebiet B
Nicht-Drog.
im 5. Berufsjahr 3.141,00 3.252,00
im 10. Berufsjahr 3.702,00 3.836,00
im 15. Berufsjahr 4.262,00 4.416,00
im 18. Berufsjahr 4.348,00 4.503,00

Die Gehaltstafel dient als Basis für den Umstieg in das neue Gehaltsystem des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben zum letztmöglichen Umstiegsstichtag am 1.1.2022. Die Einstufung in diese Tafel erfolgte auf Basis der Bestimmungen des Kollektivvertrages aus den Vorjahren in der jeweils gültigen Fassung.

Die Bestimmungen für Lehrlinge sind dem Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben Abschnitt 4) in der Fassung vom 1.1.2022 zu entnehmen.

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III.

Gehaltsordnung und Übergangsbestimmungen

1.

Die Gehaltsordnung ist im Anhang 1 des Kollektivvertrages enthalten, der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.

2.

Unter Anwendung der nachstehenden Übergangsbestimmungen müssen alle durch den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfassten Betriebe ab dem 1.1.2020 zu jedem ersten eines Monats, spätestens aber am 1.1.2022 die Arbeitnehmerinnen in den Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben überführen.

3.

Alle Arbeitnehmerinnen sind unter Mitwirkung des Betriebsrates in das Gehaltsystem NEU einzustufen. Insbesondere hat eine Abstimmung über die Information der Arbeitnehmerinnen, zur betrieblichen Handhabung der Übergangsbestimmungen und zum Gehaltssystem NEU zu erfolgen.

4.
Dienstzettel NEU

Die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe NEU, das Beschäftigungsgruppenjahr und die Höhe des Mindestgehaltes und gegebenenfalls der Reformbetrag 1 sind den Arbeitnehmerinnen mittels Dienstzettel NEU mitzuteilen. Ebenso ist der Anspruch auf das Jubiläumsgeld in der Höhe von 2 Brutto Monatsgehältern sowie die Befreiung von zwei Arbeitstagen unter Fortzahlung des Entgelts nach 30 Jahren Dienstzugehörigkeit anzuführen.

Im Dienstzettel NEU ist bei Lehrlingen der Anspruch auf die längere Weiterbeschäftigung von 6 Monaten anzuführen. Damit bleibt dieser Anspruch für alle Lehrverhältnisse, die vor dem Umstiegsstichtag begründet wurden, erhalten.

Der Dienstzettel NEU ist bis spätestens vier Wochen vor dem Umstiegsstichtag den Arbeitnehmerinnen zu übermitteln. Der Dienstzettel neu für bestehende Allin- Vereinbarungen hat den Formvorschriften des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben gemäß Abschnitt 3) A. Punkt 7. zu entsprechen.

5.
Einstufung in das Beschäftigungsgruppenschema NEU

Arbeitnehmerinnen der Beschäftigungsgruppen 1 bis 6 sind in das Beschäftigungsgruppenschema NEU in die ihrer Tätigkeit entsprechende Beschäftigungsgruppe A bis H bis spätestens zum 1.1.2022 zuzuordnen.

Als grobe Orientierung kann folgende Tabelle herangezogen werden:

Beschäftigungsgruppe Gehaltsordnung ALT123456
Beschäftigungsgruppe Gehaltssystem NEUA, B, CC, D, EC, D, E, FE, FF, GH
6.
Einstufung in die neue Gehaltstabelle

Die Einstufung erfolgt in das nächst höhere kollektivvertragliche Mindestgehalt der entsprechenden Beschäftigungsgruppe. Steht kein höherer Betrag in der entsprechenden Beschäftigungsgruppe zur Verfügung, hat die Einstufung in die höchste Stufe der entsprechenden Beschäftigungsgruppe zu erfolgen. Diese Erhöhungen des kollektivvertraglichen Mindestgehaltes können auf bestehende Überzahlungen angerechnet werden.

Sollte das kollektivvertragliche Mindestgehalt ALT höher sein als das kollektivvertragliche Mindestgehalt der 5. Stufe (ab 13 Jahre) der neuen Gehaltstabelle, so ist trotzdem in diese Gehaltsstufe einzustufen. Die Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt NEU der 5. Stufe und des kollektivvertraglichen Mindestgehalts ALT wird als „Reformbetrag 1“ ausgewiesen. Bestehende Überzahlungen bleiben in diesem Fall aufrecht. Günstigere Lösungen für die Arbeitnehmerinnen sind möglich.

Der „Reformbetrag 1“ darf nicht zur Abgeltung von Mehr- und Überstunden, Prämien, Provisionen, Zulagen, Zuschläge und Reiseaufwandsentschädigungen herangezogen werden. Der „Reformbetrag 1“ wird alljährlich wie die Kollektivvertragsgehälter erhöht.

7.
Altersteilzeit im Übergangszeitraum

Zum Umstiegsstichtag bestehende Vereinbarungen zur Altersteilzeit müssen entsprechend den Übergangsbestimmungen angepasst werden. Für Arbeitnehmerinnen, die sich zum Umstiegszeitpunkt bereits in der Freizeitphase der Altersteilzeit befinden, wird jene Tätigkeit für die Einstufung in das Beschäftigungsgruppenschema NEU zu Grunde gelegt, die vor Beginn der Altersteilzeit vereinbart war.

8.
Vorrückungsstichtag

Bei dieser Einstufung NEU ist der laufende Vorrückungsstichtag weiter anzuwenden. Fällt die Einstufung NEU mit einer Vorrückung zusammen, so ist zuerst die Vorrückung vorzunehmen, und danach die Einstufung NEU.

Die erste Vorrückung nach dem Umstiegsstichtag erfolgt im dritten Jahr (gerechnet ab dem Umstiegsstichtag) mit jenem Monatsersten, der dem Vorrückungsstichtagsmonat vor dem Übertritt in die Gehaltsordnung NEU entspricht.

9.
Verfalls- und Verjährungsbestimmungen

Rechtsansprüche der Arbeitnehmerinnen, welche sich aufgrund der Einstufung NEU zum Übertrittsstichtag ergeben, verfallen mangels Geltendmachung mit Ablauf von drei Jahren. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht.

10.
Benachteiligungsverbot

Keine Arbeitnehmerin darf aufgrund der Einstufung NEU und unterschiedlicher Auffassung darüber, wie einzustufen ist, benachteiligt werden.

Im Zuge der Überführung der bestehenden Gehaltsansprüche in das Beschäftigungsgruppenschema NEU dürfen diese durch Einzelvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

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IV.

Schlussbestimmungen

1.

Bestehende höhere Gehälter und günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.

2.

Die am 31. Dezember 2021 bestehenden Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestgehälter sind in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber den ab 1. Jänner 2022 erhöhten kollektivvertraglichen Mindestgehältern aufrechtzuerhalten.

3.

Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungen des bisher gültigen Kollektivvertrages vom 21. Oktober 2020 ihre Gültigkeit.

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III.

Gehaltsordnung und Übergangsbestimmungen

1.

Die Gehaltsordnung ist im Anhang 1 des Kollektivvertrages enthalten, der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.

2.

Unter Anwendung der nachstehenden Übergangsbestimmungen müssen alle durch den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfassten Betriebe ab dem 1.1.2020 zu jedem ersten eines Monats, spätestens aber am 1.1.2022 die Arbeitnehmerinnen in den Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben überführen.

3.

Alle Arbeitnehmerinnen sind unter Mitwirkung des Betriebsrates in das Gehaltsystem NEU einzustufen. Insbesondere hat eine Abstimmung über die Information der Arbeitnehmerinnen, zur betrieblichen Handhabung der Übergangsbestimmungen und zum Gehaltssystem NEU zu erfolgen.

4.
Dienstzettel NEU

Die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe NEU, das Beschäftigungsgruppenjahr und die Höhe des Mindestgehaltes und gegebenenfalls der Reformbetrag 1 sind den Arbeitnehmerinnen mittels Dienstzettel NEU mitzuteilen. Ebenso ist der Anspruch auf das Jubiläumsgeld in der Höhe von 2 Brutto Monatsgehältern sowie die Befreiung von zwei Arbeitstagen unter Fortzahlung des Entgelts nach 30 Jahren Dienstzugehörigkeit anzuführen.

Im Dienstzettel NEU ist bei Lehrlingen der Anspruch auf die längere Weiterbeschäftigung von 6 Monaten anzuführen. Damit bleibt dieser Anspruch für alle Lehrverhältnisse, die vor dem Umstiegsstichtag begründet wurden, erhalten.

Der Dienstzettel NEU ist bis spätestens vier Wochen vor dem Umstiegsstichtag den Arbeitnehmerinnen zu übermitteln. Der Dienstzettel neu für bestehende Allin- Vereinbarungen hat den Formvorschriften des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben gemäß Abschnitt 3) A. Punkt 7. zu entsprechen.

5.
Einstufung in das Beschäftigungsgruppenschema NEU

Arbeitnehmerinnen der Beschäftigungsgruppen 1 bis 6 sind in das Beschäftigungsgruppenschema NEU in die ihrer Tätigkeit entsprechende Beschäftigungsgruppe A bis H bis spätestens zum 1.1.2022 zuzuordnen.

Als grobe Orientierung kann folgende Tabelle herangezogen werden:

Beschäftigungsgruppe Gehaltsordnung ALT123456
Beschäftigungsgruppe Gehaltssystem NEUA, B, CC, D, EC, D, E, FE, FF, GH
6.
Einstufung in die neue Gehaltstabelle

Die Einstufung erfolgt in das nächst höhere kollektivvertragliche Mindestgehalt der entsprechenden Beschäftigungsgruppe. Steht kein höherer Betrag in der entsprechenden Beschäftigungsgruppe zur Verfügung, hat die Einstufung in die höchste Stufe der entsprechenden Beschäftigungsgruppe zu erfolgen. Diese Erhöhungen des kollektivvertraglichen Mindestgehaltes können auf bestehende Überzahlungen angerechnet werden.

Sollte das kollektivvertragliche Mindestgehalt ALT höher sein als das kollektivvertragliche Mindestgehalt der 5. Stufe (ab 13 Jahre) der neuen Gehaltstabelle, so ist trotzdem in diese Gehaltsstufe einzustufen. Die Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt NEU der 5. Stufe und des kollektivvertraglichen Mindestgehalts ALT wird als „Reformbetrag 1“ ausgewiesen. Bestehende Überzahlungen bleiben in diesem Fall aufrecht. Günstigere Lösungen für die Arbeitnehmerinnen sind möglich.

Der „Reformbetrag 1“ darf nicht zur Abgeltung von Mehr- und Überstunden, Prämien, Provisionen, Zulagen, Zuschläge und Reiseaufwandsentschädigungen herangezogen werden. Der „Reformbetrag 1“ wird alljährlich wie die Kollektivvertragsgehälter erhöht.

7.
Altersteilzeit im Übergangszeitraum

Zum Umstiegsstichtag bestehende Vereinbarungen zur Altersteilzeit müssen entsprechend den Übergangsbestimmungen angepasst werden. Für Arbeitnehmerinnen, die sich zum Umstiegszeitpunkt bereits in der Freizeitphase der Altersteilzeit befinden, wird jene Tätigkeit für die Einstufung in das Beschäftigungsgruppenschema NEU zu Grunde gelegt, die vor Beginn der Altersteilzeit vereinbart war.

8.
Vorrückungsstichtag

Bei dieser Einstufung NEU ist der laufende Vorrückungsstichtag weiter anzuwenden. Fällt die Einstufung NEU mit einer Vorrückung zusammen, so ist zuerst die Vorrückung vorzunehmen, und danach die Einstufung NEU.

Die erste Vorrückung nach dem Umstiegsstichtag erfolgt im dritten Jahr (gerechnet ab dem Umstiegsstichtag) mit jenem Monatsersten, der dem Vorrückungsstichtagsmonat vor dem Übertritt in die Gehaltsordnung NEU entspricht.

9.
Verfalls- und Verjährungsbestimmungen

Rechtsansprüche der Arbeitnehmerinnen, welche sich aufgrund der Einstufung NEU zum Übertrittsstichtag ergeben, verfallen mangels Geltendmachung mit Ablauf von drei Jahren. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht.

10.
Benachteiligungsverbot

Keine Arbeitnehmerin darf aufgrund der Einstufung NEU und unterschiedlicher Auffassung darüber, wie einzustufen ist, benachteiligt werden.

Im Zuge der Überführung der bestehenden Gehaltsansprüche in das Beschäftigungsgruppenschema NEU dürfen diese durch Einzelvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

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Anhang 1

Gehaltsgebiete und Gehaltstafel
1.
Gehaltsgebiete
a)
Gehaltsgebiet A

Alle Orte der Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Wien.

b)
Gehaltsgebiet B

Alle Orte der Bundesländer Salzburg und Vorarlberg.

2.
Gehaltstafel
Beschäftigungsgruppe 1
Gehaltsgebiet A Gehaltsgebiet B
Sonstige Angestellte im 1., 2. und 3. Angestelltendienstjahr 1.655,00 1.655,00
Beschäftigungsgruppe 2
Gehaltsgebiet A Gehaltsgebiet B
Drogisten Nichtdrog. Drogisten Nichtdrog.
1. Berufsjahr 1.794,00 1.744,00 1.852,00 1.744,00
3. Berufsjahr 1.814,00 1.744,00 1.872,00 1.757,00
5. Berufsjahr 1.843,00 1.744,00 1.901,00 1.784,00
7. Berufsjahr 1.872,00 1.758,00 1.938,00 1.813,00
9. Berufsjahr 1.987,00 1.859,00 2.057,00 1.918,00
10. Berufsjahr 2.097,00 1.955,00 2.169,00 2.022,00
12. Berufsjahr 2.208,00 2.053,00 2.285,00 2.123,00
15. Berufsjahr 2.366,00 2.200,00 2.450,00 2.275,00
18. Berufsjahr 2.404,00 2.232,00 2.491,00 2.311,00
Beschäftigungsgruppe 3
Gehaltsgebiet A Gehaltsgebiet B
Drogisten Nichtdrog. Drogisten Nichtdrog.
1. Berufsjahr 1.799,00 1.744,00 1.857,00 1.744,00
3. Berufsjahr 1.830,00 1.744,00 1.888,00 1.771,00
5. Berufsjahr 1.946,00 1.819,00 2.013,00 1.876,00
7. Berufsjahr 2.043,00 1.905,00 2.112,00 1.973,00
9. Berufsjahr 2.201,00 2.048,00 2.276,00 2.116,00
10. Berufsjahr 2.420,00 2.248,00 2.510,00 2.324,00
12. Berufsjahr 2.549,00 2.364,00 2.640,00 2.447,00
15. Berufsjahr 2.720,00 2.517,00 2.818,00 2.605,00
18. Berufsjahr 2.766,00 2.562,00 2.865,00 2.651,00
Beschäftigungsgruppe 4
Gebiet A Gebiet B
Drogisten Nichtdrog. Drogisten Nichtdrog.
1. Berufsjahr 1.948,00 1.820,00 2.015,00 1.879,00
3. Berufsjahr 2.034,00 1.899,00 2.104,00 1.966,00
5. Berufsjahr 2.130,00 1.981,00 2.204,00 2.049,00
7. Berufsjahr 2.366,00 2.199,00 2.449,00 2.273,00
9. Berufsjahr 2.663,00 2.469,00 2.755,00 2.554,00
10. Berufsjahr 2.930,00 2.718,00 3.035,00 2.815,00
12. Berufsjahr 3.101,00 2.874,00 3.211,00 2.974,00
15. Berufsjahr 3.339,00 3.093,00 3.457,00 3.204,00
18. Berufsjahr 3.402,00 3.156,00 3.524,00 3.267,00
Beschäftigungsgruppe 5
Gebiet A
Nicht-Drog.
Gebiet B
Nicht-Drog.
5. Berufsjahr 2.795,00 2.893,00
7. Berufsjahr 3.024,00 3.129,00
9. Berufsjahr 3.267,00 3.384,00
10. Berufsjahr 3.470,00 3.592,00
12. Berufsjahr 3.638,00 3.768,00
15. Berufsjahr 3.891,00 4.028,00
18. Berufsjahr 3.969,00 4.107,00
Beschäftigungsgruppe 6
Gebiet A
Nicht-Drog.
Gebiet B
Nicht-Drog.
im 5. Berufsjahr 3.141,00 3.252,00
im 10. Berufsjahr 3.702,00 3.836,00
im 15. Berufsjahr 4.262,00 4.416,00
im 18. Berufsjahr 4.348,00 4.503,00

Die Gehaltstafel dient als Basis für den Umstieg in das neue Gehaltsystem des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben zum letztmöglichen Umstiegsstichtag am 1.1.2022. Die Einstufung in diese Tafel erfolgte auf Basis der Bestimmungen des Kollektivvertrages aus den Vorjahren in der jeweils gültigen Fassung.

Die Bestimmungen für Lehrlinge sind dem Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben Abschnitt 4) in der Fassung vom 1.1.2022 zu entnehmen.

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I.

Geltungsbereich

(1)
Räumlich:

Für das gesamte Bundesgebiet Österreich.

(2)
Fachlich:

Für die Betriebe, die der Berufsgruppe des pharmazeutischen Großhandels im Bundesgremium des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben laut Liste (Anhang 2) zum Stichtag 31.12.2021 angehören, sofern sie noch nicht gemäß den Übergangsbestimmungen XIV in den Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben umgestiegen sind.

(3)
Persönlich:

Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl Nr 292/1921) Anwendung findet.

Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für Ferialpraktikanten; Ferialpraktikanten sind Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmännischen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung entsprechend der öffentlichen Studienordnung vorübergehend beschäftigt werden.

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III.

Gehaltsordnung und Übergangsbestimmungen

1.

Die Gehaltsordnung ist im Anhang 1 des Kollektivvertrages enthalten, der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.

2.

Unter Anwendung der nachstehenden Übergangsbestimmungen müssen alle durch den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfassten Betriebe ab dem 1.1.2020 zu jedem ersten eines Monats, spätestens aber am 1.1.2022 die Arbeitnehmerinnen in den Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben überführen.

3.

Alle Arbeitnehmerinnen sind unter Mitwirkung des Betriebsrates in das Gehaltsystem NEU einzustufen. Insbesondere hat eine Abstimmung über die Information der Arbeitnehmerinnen, zur betrieblichen Handhabung der Übergangsbestimmungen und zum Gehaltssystem NEU zu erfolgen.

4.
Dienstzettel NEU

Die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe NEU, das Beschäftigungsgruppenjahr und die Höhe des Mindestgehaltes und gegebenenfalls der Reformbetrag 1 sind den Arbeitnehmerinnen mittels Dienstzettel NEU mitzuteilen. Ebenso ist der Anspruch auf das Jubiläumsgeld in der Höhe von 2 Brutto Monatsgehältern sowie die Befreiung von zwei Arbeitstagen unter Fortzahlung des Entgelts nach 30 Jahren Dienstzugehörigkeit anzuführen.

Im Dienstzettel NEU ist bei Lehrlingen der Anspruch auf die längere Weiterbeschäftigung von 6 Monaten anzuführen. Damit bleibt dieser Anspruch für alle Lehrverhältnisse, die vor dem Umstiegsstichtag begründet wurden, erhalten.

Der Dienstzettel NEU ist bis spätestens vier Wochen vor dem Umstiegsstichtag den Arbeitnehmerinnen zu übermitteln. Der Dienstzettel neu für bestehende Allin- Vereinbarungen hat den Formvorschriften des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben gemäß Abschnitt 3) A. Punkt 7. zu entsprechen.

5.
Einstufung in das Beschäftigungsgruppenschema NEU

Arbeitnehmerinnen der Beschäftigungsgruppen 1 bis 6 sind in das Beschäftigungsgruppenschema NEU in die ihrer Tätigkeit entsprechende Beschäftigungsgruppe A bis H bis spätestens zum 1.1.2022 zuzuordnen.

Als grobe Orientierung kann folgende Tabelle herangezogen werden:

Beschäftigungsgruppe Gehaltsordnung ALT123456
Beschäftigungsgruppe Gehaltssystem NEUA, B, CC, D, EC, D, E, FE, FF, GH
6.
Einstufung in die neue Gehaltstabelle

Die Einstufung erfolgt in das nächst höhere kollektivvertragliche Mindestgehalt der entsprechenden Beschäftigungsgruppe. Steht kein höherer Betrag in der entsprechenden Beschäftigungsgruppe zur Verfügung, hat die Einstufung in die höchste Stufe der entsprechenden Beschäftigungsgruppe zu erfolgen. Diese Erhöhungen des kollektivvertraglichen Mindestgehaltes können auf bestehende Überzahlungen angerechnet werden.

Sollte das kollektivvertragliche Mindestgehalt ALT höher sein als das kollektivvertragliche Mindestgehalt der 5. Stufe (ab 13 Jahre) der neuen Gehaltstabelle, so ist trotzdem in diese Gehaltsstufe einzustufen. Die Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt NEU der 5. Stufe und des kollektivvertraglichen Mindestgehalts ALT wird als „Reformbetrag 1“ ausgewiesen. Bestehende Überzahlungen bleiben in diesem Fall aufrecht. Günstigere Lösungen für die Arbeitnehmerinnen sind möglich.

Der „Reformbetrag 1“ darf nicht zur Abgeltung von Mehr- und Überstunden, Prämien, Provisionen, Zulagen, Zuschläge und Reiseaufwandsentschädigungen herangezogen werden. Der „Reformbetrag 1“ wird alljährlich wie die Kollektivvertragsgehälter erhöht.

7.
Altersteilzeit im Übergangszeitraum

Zum Umstiegsstichtag bestehende Vereinbarungen zur Altersteilzeit müssen entsprechend den Übergangsbestimmungen angepasst werden. Für Arbeitnehmerinnen, die sich zum Umstiegszeitpunkt bereits in der Freizeitphase der Altersteilzeit befinden, wird jene Tätigkeit für die Einstufung in das Beschäftigungsgruppenschema NEU zu Grunde gelegt, die vor Beginn der Altersteilzeit vereinbart war.

8.
Vorrückungsstichtag

Bei dieser Einstufung NEU ist der laufende Vorrückungsstichtag weiter anzuwenden. Fällt die Einstufung NEU mit einer Vorrückung zusammen, so ist zuerst die Vorrückung vorzunehmen, und danach die Einstufung NEU.

Die erste Vorrückung nach dem Umstiegsstichtag erfolgt im dritten Jahr (gerechnet ab dem Umstiegsstichtag) mit jenem Monatsersten, der dem Vorrückungsstichtagsmonat vor dem Übertritt in die Gehaltsordnung NEU entspricht.

9.
Verfalls- und Verjährungsbestimmungen

Rechtsansprüche der Arbeitnehmerinnen, welche sich aufgrund der Einstufung NEU zum Übertrittsstichtag ergeben, verfallen mangels Geltendmachung mit Ablauf von drei Jahren. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht.

10.
Benachteiligungsverbot

Keine Arbeitnehmerin darf aufgrund der Einstufung NEU und unterschiedlicher Auffassung darüber, wie einzustufen ist, benachteiligt werden.

Im Zuge der Überführung der bestehenden Gehaltsansprüche in das Beschäftigungsgruppenschema NEU dürfen diese durch Einzelvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.

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II.

Geltungsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft. Dieser Vertrag gliedert sich in zwei Teile:

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IV.

Schlussbestimmungen

1.

Bestehende höhere Gehälter und günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.

2.

Die am 31. Dezember 2021 bestehenden Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestgehälter sind in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber den ab 1. Jänner 2022 erhöhten kollektivvertraglichen Mindestgehältern aufrechtzuerhalten.

3.

Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungen des bisher gültigen Kollektivvertrages vom 21. Oktober 2020 ihre Gültigkeit.

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Kollektivvertrag

für die Angestellten des
pharmazeutischen Großhandels in Österreich
Stand 1. Jänner 2022
Kommentierte Ausgabe
Redaktionelle Anmerkungen

Quelle: Gewerkschaft GPA

Anmerkung: Dienstzettel, Muster Übertrittsvereinbarung, Inventur-KV und -Verordnung, KV über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen und das Beschäftigungsgruppenschema ALT sind ausschließlich in der Druckfassung der GPA enthalten.

Redaktionelle Anmerkungen

Seit 1.1.2023 sind die Regelungen zum pharmazeutischen Großhandel im KV Handelsangestellte zu finden.

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