# Raiffeisen Ware Austria - **Variante:** `SI-2476_de` (Gruppe `raiffeisen-ware-austria`) - **Anstellungsart:** Angestellte - **Bundesländer:** Steiermark, Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich, Wien, Niederösterreich, Kärnten - **Gewerkschaft:** GPA-djp - **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25 - **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=raiffeisen-ware-austria&variant-id=SI-2476_de&topic-id=1 - **Abgerufen:** 2026-09-09 ## Teil: Rahmen (Version 20260201, gültig ab 2026-01-31) ## KV-Highlights: • Die Gehälter des Kollektivvertrages werden mit 1. Februar 2026 um 2,0 Prozent erhöht und auf Cent genau kaufmännisch gerundet. - • Die Lehrlingseinkommen werden mit 1. Februar 2026 um 2,0 Prozent erhöht und auf Cent genau kaufmännisch gerundet. - • Die Dienstalterszulagen und Biennien werden mit 1. Februar 2026 um 2,0 Prozent erhöht und auf Cent genau kaufmännisch gerundet. - • Zum 31.1.2026 bestehende Überzahlungen bleiben in betragsmäßiger Höhe aufrecht. - • Im Personalstand befindliche Mitarbeiter:innen erhalten jährlich einen Urlaubstag ab dem Jahr 2026. - Geltungsbeginn: 1. Februar 2026 ## Kollektivvertrag für die Angestellten der RWA Raiffeisen Ware Austria AG Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft GPA Alternativtitel: RWA-KV ### Abschlussinformation • Die Gehälter des Kollektivvertrages werden mit 1. Februar 2026 um 2,0 Prozent erhöht und auf Cent genau kaufmännisch gerundet. - • Die Lehrlingseinkommen werden mit 1. Februar 2026 um 2,0 Prozent erhöht und auf Cent genau kaufmännisch gerundet. - • Die Dienstalterszulagen und Biennien werden mit 1. Februar 2026 um 2,0 Prozent erhöht und auf Cent genau kaufmännisch gerundet. - • Zum 31.1.2026 bestehende Überzahlungen bleiben in betragsmäßiger Höhe aufrecht. - • Im Personalstand befindliche Mitarbeiter:innen erhalten jährlich einen Urlaubstag ab dem Jahr 2026. - Geltungsbeginn: 1. Februar 2026 ### I. Teil Allgemeine Bestimmungen #### § 1 Vertragsschließende Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem Österreichischen Raiffeisenverband, 1020 Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1, namens der RWA Raiffeisen Ware Austria Aktiengesellschaft, 1100 Wien, Wienerbergstraße 3, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft / Nahrung / Genuss, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, andererseits. #### § 2 Geltungsbereich Der Kollektivvertrag gilt: 1. Räumlich: Für das Bundesgebiet Österreich. 2. Fachlich: Für die Angestellten und Lehrlinge der RWA AG sowie die Angestellten und Lehrlinge der AFS Franchise Systeme GmbH sowie für die Angestellten und Lehrlinge der Lagerhaus e-Service GmbH. 3. Persönlich: Für alle Angestellten, die dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz unterliegen. Im Sinne einer einfacheren Lesbarkeit wurde in der Folge für alle personenbezogenen Bezeichnungen für beide Geschlechter eine Form gewählt. 4. Diesem Kollektivvertrag unterliegen auch Ferialaushilfen und Pflichtpraktikanten, mit denen ein Dienstverhältnis begründet wird. 5. Ausgenommen sind Praktikanten ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung und Volontäre. #### § 3 Geltungsbeginn und Geltungsdauer Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2006 in Kraft und gliedert sich in zwei Teile.* In der vorliegenden Fassung sind alle Änderungen bis zum 1.2.2026 eingearbeitet. | I. Teil: | Allgemeine Bestimmungen (arbeitsrechtlicher Teil) § 1 bis § 16. | |---|---| | II. Teil: | Gehaltsordnung (lohnrechtlicher Teil)§ 17 bis § 20. | Dieser Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum Jahresende gekündigt werden. Während dieser Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung bzw Änderung oder Ergänzung der Vereinbarungen von den vertragsschließenden Parteien zu führen. Die gekündigten Vertragsbestimmungen bleiben so lange in Geltung, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden. #### § 4 Anstellung 1. Auf die Dienstverhältnisse der durch diesen Kollektivvertrag betroffenen Angestellten finden die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes und der Landarbeitsordnung des jeweiligen Bundeslandes Anwendung. 2. Vor jeder Aufnahme ist der Betriebsrat schriftlich in Kenntnis zu setzen und anzuhören. Die Verständigung und Beratung ist tunlichst vor Dienstantritt, spätestens jedoch bei der Anmeldung zur Sozialversicherung vorzunehmen. 3. Eine Anstellung auf Probe („Probemonat”) kann längstens auf die Dauer eines Monats erfolgen. 4. Die Einreihung der Angestellten in die Verwendungsgruppen ist durch den Dienstgeber nach Anhören des Betriebsrates vorzunehmen. 5. Bei Einstellung ist dem Angestellten ein Dienstzettel oder Dienstvertrag mit den im Gesetz vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen. Jede Änderung des Gehaltes ist dem Angestellten schriftlich mitzuteilen. #### § 4a Anstellung von Lehrlingen Es gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sowie der entsprechenden Landarbeitsordnungen. #### § 5 Arbeitszeit und Feiertage 1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt, soweit in der Folge nichts anderes bestimmt ist, 38,5 Stunden. Maximal 1,5 Stunden je Woche (von 38,5 auf 40 Wochenstunden) gelten als Mehrarbeit. 2. Durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zehn Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit entsprechend den Bestimmungen der geltenden Landarbeitsordnung im Durchschnitt insoweit ausgedehnt werden, als auch Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen ermöglicht wird. 3. In die Normalarbeitszeit sind Pausen, welcher Art auch immer, nicht einzurechnen. 4. Der Samstag ist im Großhandel dienstfrei. 5. Als Feiertage gelten die gesetzlichen Feiertage der jeweiligen Landarbeitsordnungen. Für die Landesfeiertage kann durch eine Betriebsvereinbarung ein Ersatz festgelegt werden. 6. Darüber hinaus sind der 24. Dezember und der 31. Dezember dienstfrei. 7. Karfreitag ist für evangelische und altkatholische Glaubensangehörige dienstfrei. #### § 6 Durchrechenbare Arbeitszeit 1. Mit dem Betriebsrat kann eine variable Arbeitszeitregelung vereinbart werden. 2. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt 38,5 Stunden/ Woche nicht überschreitet. 3. Die Normalarbeitszeit pro Woche kann dabei bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Die wöchentliche Mindestarbeitszeit muss 31 Stunden betragen. 4. Mehrarbeit ist auch bei Durchrechnungsvereinbarung möglich, wobei von der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit des wöchentlichen Durchrechnungszeitraumes auszugehen ist und die Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschritten werden darf. 5. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, so ist die betriebsübliche Normalarbeitszeit dieses Werktages in die Normalarbeitszeit dieser Woche einzurechnen. Beim Urlaubsverbrauch ist je beanspruchten Urlaubstag bzw je beanspruchter Urlaubswoche die in diesen Zeitraum fallende vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit anzurechnen. 6. Wird ein Dienstverhältnis im Verlauf eines Durchrechnungszeitraumes aufgelöst, so sind allfällige Stunden, die über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden hinausgehen, zu vergüten. Allenfalls auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit fehlende Arbeitsstunden können auf ausstehende Entgeltbestandteile aufgerechnet werden, ausgenommen im Falle der Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber, des berechtigten vorzeitigen Austrittes oder der ungerechtfertigten Entlassung. Im Falle des Beginns des Dienstverhältnisses im Verlaufe eines Durchrechnungszeitraumes ist die Arbeitszeiteinteilung für diesen Angestellten so festzulegen, dass bis zum Ende des Durchrechnungszeitraumes die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, können fehlende Arbeitsstunden dem Angestellten nicht angelastet werden. 7. Der Beginn und das Ende des Durchrechnungszeitraumes und die wöchentliche und tägliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum sind im Vorhinein mit allen Angestellten schriftlich zu vereinbaren. 8. Besteht ein Betriebsrat, so hat dies durch Betriebsvereinbarung zu erfolgen. 9. Änderungen der so vereinbarten Normalarbeitszeit, die sich aus Betriebserfordernissen ergeben, sind unter Bedachtnahme auf die Interessen der Angestellten und unter Mitwirkung des Betriebsrates rechtzeitig (mindestens 3 Kalendertage) vorher schriftlich zu vereinbaren. 10. Die Gehaltszahlung im Durchrechnungszeitraum erfolgt mit gleich bleibendem Monatsgehalt (für 38,5 Wochenstunden Normalarbeitszeit). #### § 7 Überstundenentlohnung und Mehrarbeit 1. Der Anspruch auf Überstundenentlohnung entsteht nach Ablauf der im § 5 festgesetzten Arbeitszeit, inklusive einer etwaigen Mehrarbeitszeit, sofern die Überstundenleistung vom zuständigen Vorgesetzten oder dessen Bevollmächtigten angeordnet oder genehmigt wurde und weder eine Betriebsvereinbarung gem § 5 Z 2 noch eine Betriebsvereinbarung gem § 6 Z 1 vorliegt. 2. Beide Vertragsteile erklären die Leistung von Überstunden als unerwünscht und verpflichten sich, alles Zweckdienliche zu unternehmen, um Überstunden zu vermeiden. 3. Im Allgemeinen soll durch Leistung von Überstunden die wöchentliche Arbeitszeit um nicht mehr als 10 Stunden überschritten werden. Bei Festsetzung allfälliger höherer Überstundenleistung ist der Betriebsrat anzuhören. 4. Die Vergütung erfolgt auf der Basis von 1/164 des Bruttomonatsgehaltes. 5. Mehrarbeit ist als Normalstunde ohne Zuschlag zu vergüten oder an Stelle der Bezahlung durch Zeitausgleich im Ausmaß von 1 : 1 im Durchrechnungszeitraum abzugelten. Mehrarbeitsstunden sind zu einem in der Betriebsvereinbarung festzusetzenden Ausmaß in den nächsten Durchrechnungszeitraum vorzutragen. Darüber hinausgehende Mehrarbeitsstunden werden als Normalstunden ohne Zuschlag abgegolten. a) Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 % des Normalstundengehaltes. b) Sonn- und Feiertagsarbeit wird mit 100 % Aufschlag auf das Normalstundengehalt entlohnt. Nachtstunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr werden ebenfalls mit 100 % Aufschlag auf das Normalstundengehalt entlohnt. 6. Ansprüche auf Überstundenentlohnung sind bei sonstigem Verfall binnen 3 Monaten ab Fälligkeit schriftlich beim Dienstgeber geltend zu machen. Die Überstundenaufstellung ist grundsätzlich vom zuständigen Vorgesetzten zu unterfertigen und der Personalabteilung zu übergeben. #### § 8 Urlaub 1. Alle Angestellten haben Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub entsprechend den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen. Der Urlaub wird nicht in Werktagen, sondern in Arbeitstagen berechnet. Bei einer anrechenbaren Dienstzeit von weniger als 25 Jahren beträgt dieser 25 Arbeitstage, nach Vollendung des 25. Jahres 30 Arbeitstage. 2. Behinderte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008253,NOR40149374/Behinderteneinstellungsgesetz/Art-2-§-2-Beguenstigte-Behinderte)§ 2 Abs 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung, haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen. 3. Kuraufenthalte werden auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet, sofern die Aufnahme in ein Heim eines Sozialversicherungsträgers erfolgt oder geldliche Zuschüsse durch einen Sozialversicherungsträger geleistet werden. 4. Es soll jedem Angestellten ermöglicht werden, seinen Urlaub in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober zu konsumieren. 5. Zusätzlich erhalten alle per 31.12.2025 im Personalstand befindlichen Mitarbeiter (die auch am 1.1.2026 noch im Personalstand sind) jährlich einen Urlaubstag ab dem Jahr 2026. Diese Regelung läuft bis mindestens 31.12.2028. Ab diesem Zeitpunkt kann der Dienstgeber im Abgleich für diesen Urlaubstag vor der KV-Valorisierung, die KV-Ansätze für die im 1. Satz genannten Dienstnehmer um 0,4 % erhöhen; dies erfolgt durch die Gewährung einer Zulage, die mit der jährlichen KV-Valorisierung erhöht wird. Ab diesem Zeitpunkt entfällt dieser zusätzliche Urlaubstag. Für alle Dienstnehmer, die nach dem 31.12.2025 eingetreten sind, gilt dieser Absatz nicht. #### § 9 Bezüge im Krankheitsfall und bei Dienstverhinderung 1. Im Allgemeinen gelten hinsichtlich Fortzahlung des Entgeltes im Falle der Erkrankung eines Angestellten die Bestimmungen der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40216910/Angestelltengesetz/Art-1-§-8-Anspruch-bei-Dienstverhinderung)§§ 8 und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069,NOR40198598/Angestelltengesetz/Art-1-§-9)9 des Angestelltengesetzes. 2. Für die Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes. So besteht Anspruch auf Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zum Beispiel in folgenden Fällen: a) bei eigener Eheschließung (drei Arbeitstage); b) bei Teilnahme an der Eheschließung eines Elternteiles (glf. Wiederverehelichung), der Kinder oder Geschwister (ein Arbeitstag); c) bei Tod des Ehegatten/Lebensgefährten (drei Arbeitstage); d) bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder (zwei Arbeitstage); e) zur Teilnahme an der Beerdigung der Geschwister oder Großeltern (ein Arbeitstag); f) Niederkunft der Ehefrau/Lebensgefährtin (zwei Arbeitstage); g) bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, höchstens jedoch zwei Arbeitstage innerhalb des Jahres; h) für die Zeit notwendiger ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung, sofern eine ärztliche Bescheinigung vorgewiesen wird; i) für die Zeit behördlicher Vorladungen, die Ausübung öffentlicher Ämter oder Funktionen in der Berufsvertretung. #### § 9a Karenzzeitenanrechnung Karenzurlaube nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG und (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG, die ab dem 1.1.2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß im Höchstausmaß von 24 Monaten angerechnet. #### § 10 Sonderzahlungen 1. Alle Angestellten erhalten jährlich ein Urlaubs- und ein Weihnachtsgeld in der Höhe von je einem Monatsbruttogehalt. 2. Das Urlaubsgeld gelangt mit dem Mai-Gehalt, das Weihnachtsgeld mit dem Oktober-Gehalt zur Auszahlung. 3. Die Grundlage für die Berechnung des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes bildet das Kalenderjahr. Während des Jahres ein- und austretende Angestellte haben Anspruch auf die aliquoten Anteile der Sonderzahlungen. Endet ein Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, können allfällig zu viel ausbezahlte Sonderzahlungen gegenverrechnet werden bzw sind sie zurückzuzahlen. 4. Lehrlinge erhalten wie die Angestellten jährlich ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Höhe ihrer monatlichen Bruttolehrlingsentschädigung. #### § 11 Jubiläumsgeld Für langjährige Dienste in der RWA AG bzw AFS Franchise Systeme GmbH bzw Lagerhaus e-Service GmbH werden den Angestellten nach einer Beschäftigung von | 25 Jahren | mindestens zwei Monatsbruttogehälter | |---|---| | 35 Jahren | mindestens drei Monatsbruttogehälter | als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. Lehrzeiten im selben Unternehmen werden angerechnet. Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG werden ebenfalls bei der Berechnung der Dienstzeit berücksichtigt. Berücksichtigt werden ferner jene Dienstzeiten, die im Zuge eines Betriebsüberganges nach den geltenden Rechtsbestimmungen in die RWA AG bzw AFS Franchise Systeme GmbH bzw Lagerhaus e-Service GmbH eingeflossen sind, soweit das Dienstverhältnis nicht unterbrochen wurde. Wurde das Dienstverhältnis aus dem Grund und für die Dauer der Kindererziehung, der Pflege von nahen Angehörigen, der Anstellung in einem RWA-Konzernunternehmen (das sind Unternehmen, an denen die RWA mehrheitlich beteiligt ist) oder in einem RWA-Mitgliedslagerhaus unterbrochen, so werden auch Dienstzeiten, die sich vor der Unterbrechung ergeben haben, angerechnet. Aus Anlass dieses Jubiläums wird dem Angestellten unter Fortzahlung des Entgeltes ein freier Tag gewährt. Das Jubiläumgeld gebührt grundsätzlich in Geld. Auf Wunsch der ArbeitnehmerIn und sofern dies betrieblich möglich ist, kann in beiderseitigem Einvernehmen alternativ zum Geldanspruch, die Umwandlung des Jubiläumsgeldes in Zeitguthaben vereinbart werden. Die Regelung erfolgt analog dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte befristet für die Dauer von 2 Jahren. ArbeitnehmerInnen wird im Zusammenhang mit dem 15-jährigen Dienstjubiläum ein freier Tag gewährt. #### § 12 Abfertigung Die folgenden Regelungen zur Abfertigung gelten für Dienstverhältnisse, die vor In-Kraft-Treten des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) abgeschlossen wurden und für welche das BMVG nicht Kraft individueller Vereinbarung in Geltung gesetzt wurde. 1. Im Falle einer vom Dienstgeber ausgesprochenen Kündigung eines Angestellten gebührt ihm die gesetzlich zustehende Abfertigung. Bei Kündigung durch den Angestellten infolge Zuerkennung einer gesetzlichen Pension gebührt ebenfalls die volle Abfertigung. Darüber hinaus gebührt die Abfertigung in allen gesetzlich vorgesehenen Fällen. 2. Im Falle des Ablebens eines aktiven Angestellten gebührt den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen die Abfertigung in der Höhe, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Ablebens Anspruch hatte. In jenen Fällen, wo aufgrund der Dienstzeit der Abfertigungsanspruch geringer als 3 Monatsbezüge war, erhalten die Hinterbliebenen eine Abfertigung in der Höhe von 3 Monatsbruttobezügen. 3. Anspruchsberechtigt sind nachfolgend angeführte Hinterbliebene: a) die Witwe oder der Witwer, wenn die Ehe nicht gerichtlich aufgelöst wurde; b) die ehelichen Kinder des Verstorbenen; c) die Eltern, sofern sie vom Verstorbenen überwiegend unterstützt wurden; d) die Geschwister und unehelichen Kinder, sofern sie mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm überwiegend unterstützt wurden. 4. Weibliche Angestellte, die mindestens 5 Jahre im Unternehmen beschäftigt sind, erhalten, wenn sie innerhalb von 3 Monaten nach der Niederkunft das Dienstverhältnis selbst auflösen, die volle Abfertigung. 5. Die Grundlage für die Berechnung der Abfertigung bilden sämtliche anerkannten Vordienstzeiten, sofern bei Beendigung des jeweiligen Dienstverhältnisses eine Abfertigung nicht ausbezahlt wurde. #### § 13 Reisegebühren Reisegebühren müssen durch Betriebsvereinbarung im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)ArbVG bzw der Landarbeitsordnungen vereinbart werden. #### § 14 Reisezeit Ungeachtet der vertraglichen Vereinbarung darüber, ob die Reisetätigkeit zum ständigen Aufgabenbereich des Angestellten gehört, gilt die innerhalb und außerhalb der Normalarbeitszeit liegende Reisezeit als Arbeitszeit. Erbringt der Angestellte jedoch während der Dienstreise keine unmittelbare Arbeitsleistung (zB während einer Bahnfahrt, im Flugzeug oder als Mitfahrer im Pkw etc), so gilt diese Arbeitszeit als „passive Reisezeit”. Wird während der Dienstreise eine unmittelbare Arbeitsleistung erbracht (zB Vorbereitungsarbeiten, Arbeiten am Notebook während einer Bahnfahrt, im Flugzeug oder als Mitfahrer im Pkw etc), so gilt diese Arbeitszeit nicht als passiv, sondern ist als Arbeitszeit, gegebenenfalls mit Zuschlägen, abzurechnen. Das Lenken eines Pkws gilt jedenfalls als unmittelbare Arbeitsleistung. Außerhalb der täglichen Normalarbeitszeit liegende „passive Reisezeiten” werden 1 : 1 mit dem Grundstundensatz laut Überstundenteiler gem § 7 Abs 4 dieses Kollektivvertrages ohne Zuschläge abgegolten. Die „passive Reisezeit” ist auf der Reisekostenabrechnung durch den Angestellten als solche zu deklarieren, soweit diese außerhalb der täglichen Normalarbeitszeit liegt. Wenn die tägliche Normalarbeitszeit fehlt, so ist auf die regelmäßig tatsächlich erbrachte Arbeitszeit abzustellen. Innerhalb der täglichen Normalarbeitszeit erfolgt jedoch keine gesonderte Wertung der Arbeitszeit. Für Angestellte, die einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit unterliegen, gilt als Normalarbeitszeit die jeweils festgelegte fiktive Normalarbeitszeit. Mittagspausen, Ruhezeiten und vereinbarte Unterbrechungen (zB durch Privattermin) der Dienstreise gelten nicht als Arbeitszeit. #### § 15 Schlichtung Streitigkeiten aus diesem Vertrag sollen, bevor die Arbeitsgerichte angerufen werden, durch die vertragsschließenden Parteien geschlichtet werden. #### § 16 Begünstigungsklausel 1. Kein Angestellter darf durch diesen Kollektivvertrag in seinen Bezügen schlechter gestellt werden. Günstigere Rechte, die in Einzelverträgen enthalten sind, bleiben gewahrt. 2. Zum Zeitpunkt der Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter bleiben Überzahlungen in ihrer euromäßigen Höhe aufrecht. 3. Die besonderen Zehntelerhöhungen gemäß § 2 Ziffer 2.2 des Zusatzkollektivvertrages vom 9.1.2006 erfolgen ohne Aufrechterhaltung der Überzahlungen. ### II. Teil Gehaltsordnung #### § 17 Entlohnung Die Entlohnung erfolgt nach Verwendungsgruppen. Die Auszahlung der Gehälter erfolgt im Nachhinein am letzten Arbeitstag jedes Monats. #### § 18 Einteilung in Verwendungsgruppen und Mindestsätze Verwendungsgruppe 1: Angestellte, die sehr einfache schematische Tätigkeiten erledigen. zB Aushilfen | Mindestsatz ab 1.2.2026 | € 2.226,66 | |---|---| Verwendungsgruppe 2: Angestellte, die überwiegend mit der Durchführung routinemäßiger Aufgaben betraut werden und diese nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen durchführen. Supporttätigkeiten mit geringer Komplexität und wenig Selbständigkeit. zB Aushilfen, Mitarbeiter Administration/Organisation, Expedient, Drohnenpilot | Mindestsatz ab 1.2.2026 | € 2.504,10 | |---|---| Verwendungsgruppe 3: Angestellte für die grundlegende Qualifikationen vorausgesetzt werden bzw über Berufserfahrung verfügen, die die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien eigenständig ausführen, für ein ordnungsgemäßes Arbeitsergebnis verantwortlich sind und über einen entsprechenden Entscheidungsrahmen innerhalb ihrer Tätigkeit verfügen. Supporttätigkeiten oder Junior Funktionen mit mittlerer Komplexität, in denen überwiegend routinemäßige Aufgaben durchgeführt und Kenntnisse aufgebaut werden. zB Junior Funktionen, Trainees, Mitarbeiter Administration/Organisation, Buchhalter, Rechnungsprüfer, Mitarbeiter Trade Operations, Sales Support, Trading Assistant, Laborant, Teamassistenz | Mindestsatz ab 1 2.2026 | € 2.838,66 | |---|---| Verwendungsgruppe 4: Angestellte für die besondere Qualifikationen vorausgesetzt werden bzw über Berufserfahrung innerhalb eines Fachgebiets verfügen, die die Tätigkeiten eigenständig ausführen, für ein ordnungsgemäßes Arbeitsergebnis verantwortlich sind und über einen entsprechenden Entscheidungsraahmen innerhalb ihrer Tätigkeit verfügen. Supporttätigkeiten oder Junior Funktionen mit erhöhter Komplexität. zB Junior Funktionen, Gebietsverantwortliche, Kundenfachberater, Silomeister, Schichtkoordinator, Content Manager, Versuchstechniker Saatgut | Mindestsatz ab 1.2.2026 | € 3.407,82 | |---|---| Verwendungsgruppe 5: Angestellte, mit erweiterten Qualifikationen bzw Berufserfahrungen in einem umfangreichen Fachgebiet einschließlich verwandter Disziplinen, die Tätigkeiten mit hoher Eigenständigkeit ausführen, für ein ordnungsgemäßes Arbeitsergebnis verantwortlich sind und über einen entsprechenden Entscheidungsrahmen innerhalb ihrer Tätigkeit verfügen. Ferner Führungskräfte die überwiegend Mitarbeiter bis zur Verwendungsgruppe 3 oder Arbeiter führen. zB Trader, Jurist, Produktmanager, Export Manager, Marketing Manager, Projektmanager, Controller, Bilanzbuchhalter, Teamkoordinatoren | Mindestsatz ab 1.2.2026 | € 3.669,96 | |---|---| Verwendungsgruppe 6: Angestellte, mit spezialisierten Qualifikationen und Berufserfahrungen, die innerhalb des Unternehmens als Experten in der jeweiligen Disziplin gelten. Es handelt sich dabei um Senior-Funktionen, die ihr Fachwissen und ihre Methoden zur Lösung komplexer Aufgaben einsetzen. Ferner Führungskräfte mit Budget- bzw Umsatzverantwortung oder Führungskräfte die Mitarbeiter bis zur Verwendungsgruppe 4 führen. zB Senior Funktionen, Teamkoordinatoren, Teamleiter | Mindestsatz ab 1.2.2026 | € 4.002,48 | |---|---| Verwendungsgruppe 7: Angestellte, mit hoch spezialisiertem Fachwissen die mit ihrer Tätigkeit das Unternehmen maßgeblich beeinflussen. Es handelt sich dabei um Senior-Funktionen, die ihr Fachwissen und ihre Methoden zur Lösung komplexer und umfassender Aufgaben einsetzen. Ferner Führungskräfte mit Budget- bzw Umsatzverantwortung und strategischer Einflussnahme oder Führungskräfte die überwiegend Mitarbeiter oder Führungskräfte bis zur Verwendungsgruppe 5 führen oder mit einer Führungsspanne mittleren Ausmaßes. zB Senior Funktionen, Teamleiter, Abteilungsleiter, Geschäftsführer | Mindestsatz ab 1.2.2026 | € 4.890,90 | |---|---| Verwendungsgruppe 8: Führungskräfte mit Budget- bzw Umsatzverantwortung und strategischer Einflussnahme oder Führungskräfte die überwiegend Mitarbeiter oder Führungskräfte bis zur Verwendungsgruppe 6 führen oder mit einer Führungsspanne erhöhten Ausmaßes. zB Abteilungsleiter, Bereichsleiter, Geschäftsführer | Mindestsatz ab 1.2.2026 | € 6.069,00 | |---|---| Verwendungsgruppe 9: Führungskräfte mit Budget- bzw Umsatzverantwortung und hoher strategischer Einflussnahme und die Mitarbeiter oder Führungskräfte überwiegend bis zur Verwendungsgruppe 7 führen und mit einer Führungsspanne erhöhten Ausmaßes. zB Bereichsleiter, Geschäftsführer | Mindestsatz ab 1.2.2026 | € 6.069,00 | |---|---| #### § 19 Lehrlingseinkommen | im 1. Jahr mindestens | € 890,46 | |---|---| | im 2. Jahr mindestens | € 1.181,16 | | im 3. Jahr mindestens | € 1.462,68 | | im 4. Jahr mindestens | € 1.715,64 | #### § 20 Pflichtpraktikanten und Ferialaushilfen Pflichtpraktikanten und Ferialaushilfen Die in § 20 des Kollektivvertrages vom 1. Jänner 2007 angeführte Gruppe wird entsprechend dem Übereinkommen der Sozialpartner über den Mindestlohn von € 1.000,– in lit a) und b) unterteilt. a) Pflichtpraktikanten: Sind von der Mindestlohnbestimmung ausgenommen. Der Mindestsatz beträgt 1.189,32 €. b) Ferialaushilfen: Der Mindestsatz beträgt 1.633,02 €. | FÜR DEN ÖSTERR. RAIFFEISENVERBAND1020 Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1 | | |---|---| | Dr. Walter RothensteinerGeneralanwalt | Dr. Andreas PanglGeneralsekretär | | FÜR DEN ÖSTERR. GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT D. PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 | | | Wolfgang KatzianVorsitzender | Alois BachmeierGeschäftsbereichsleiter | | FÜR DEN ÖSTERR. GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT D. PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIERWIRTSCHAFTSBEREICH LAND- U FORSTWIRTSCHAFT/NAHRUNG/GENUSS1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 | | | Gerlinde TremlVorsitzende | Mag.a Judith ReitstätterWB-Sekretärin | | FÜR DEN ZENTRALBETRIEBSRAT / BETRIEBSRAT | | | Ursula BruckbergerZBR-Vorsitzende | Christopher CechBetriebsratsvorsitzender, Wbg.-Kbg. | | DI Dr. Marianne Hietz | Wolfgang Schröfl | Wien, 14. November 2016 ## Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertragfür die Angestellten der RWA Raiffeisen Ware Austria AG vom 1. Jänner 2006 in der Fassung vom 1. Jänner 2025 zwischen dem Österreichischen Raiffeisenverband 1020 Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisenplatz 1, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft GPA Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 ### § 1 Geltungsbereich Dieser Kollektivvertrag gilt für alle DienstnehmerInnen, die dem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages vom 1. Jänner 2006 in der Fassung vom 1. Jänner 2025 unterliegen. ### § 2 Gehaltsregelung (1) Die Gehälter gem § 18 des Kollektivvertrags werden um 2 % erhöht und auf Cent genau kaufmännisch gerundet. Die Mindestsätze betragen ab 1. Februar 2026: | Verwendungsgruppe 1 | 2.226,66 € | |---|---| | Verwendungsgruppe 2 | 2.504,10 € | | Verwendungsgruppe 3 | 2.838,66 € | | Verwendungsgruppe 4 | 3.407,82 € | | Verwendungsgruppe 5 | 3.669,96 € | | Verwendungsgruppe 6 | 4.002,48 € | | Verwendungsgruppe 7 | 4.890,90 € | | Verwendungsgruppe 8 | 6.069,00 € | | Verwendungsgruppe 9 | 6.069,00 € | (2) Die Lehrlingseinkommen gem § 19 des Kollektivvertrages werden um 2 % erhöht und auf Cent genau kaufmännisch gerundet. Die Lehrlingseinkommen betragen ab 1. Februar 2026: | im 1. Jahr mindestens | € 890,46 | |---|---| | im 2. Jahr mindestens | € 1.181,16 | | im 3. Jahr mindestens | € 1.462,68 | | im 4. Jahr mindestens | € 1.715,64 | (3) Die Mindestsätze für Pflichtpraktikanten und Ferialaushilfen gem § 20 werden mit 1. Februar 2026 um 2 % erhöht und auf Cent genau kaufmännisch gerundet. Die Mindestsätze betragen ab 1. Februar 2026: | a. für Pflichtpraktikanten | € 1.189,32 | |---|---| | b. für Ferialaushilfen | € 1.633,02 | (4) Die DAZ und die Biennien werden mit 1. Februar 2026 um 2 % erhöht und auf Cent genau kaufmännisch gerundet. Das Biennium für 2026 beträgt € 65,46. (5) Zum 31. Jänner 2026 bestandene Überzahlungen bleiben in ihrer euromäßigen Höhe aufrecht. (6) In § 8 wird ein neuer Absatz 5 eingefügt: Zusätzlich erhalten alle per 31.12.2025 im Personalstand befindlichen Mitarbeiter (die auch am 1.1.2026 noch im Personalstand sind) jährlich einen Urlaubstag ab dem Jahr 2026. Diese Regelung läuft bis mindestens 31.12.2028. Ab diesem Zeitpunkt kann der Dienstgeber im Abgleich für diesen Urlaubstag vor der KV-Valorisierung, die KV-Ansätze für die im 1. Satz genannten Dienstnehmer um 0,4 % erhöhen; dies erfolgt durch die Gewährung einer Zulage, die mit der jährlichen KV-Valorisierung erhöht wird. Ab diesem Zeitpunkt entfällt dieser zusätzliche Urlaubstag. Für alle Dienstnehmer, die nach dem 31.12.2025 eingetreten sind, gilt dieser Absatz nicht. ### § 3 Wirksamkeitsbeginn Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Februar 2026 in Kraft und hat eine Laufzeit von 12 Monaten. Korneuburg/Pöchlarn, am 16.12.2025 | Österreichischer Raiffeisenverband1020 Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1 | | |---|---| | Mag. Erwin Hameseder | Dr. Johannes Rehulka | | Generalanwalt | Generalsekretär | | Österreichischer GewerkschaftsbundGewerkschaft GPA1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 | | | Barbara Teiber, MA | Mario Ferrari | | Vorsitzende | Bundesgeschäftsführer | | Österreichischer GewerkschaftsbundGewerkschaft GPA Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 | | | Gerald Klapal | Mag. Bernhard Hirnschrodt | | Vorsitzender | Wirtschaftsbereichssekretär | | Andreas Habith | | | Verhandlungsleiter | | ## Thema: Kündigung, Urlaub und Verfall von Ansprüchen § 7 ### Überstundenentlohnung und Mehrarbeit 1. Der Anspruch auf Überstundenentlohnung entsteht nach Ablauf der im § 5 festgesetzten Arbeitszeit, inklusive einer etwaigen Mehrarbeitszeit, sofern die Überstundenleistung vom zuständigen Vorgesetzten oder dessen Bevollmächtigten angeordnet oder genehmigt wurde und weder eine Betriebsvereinbarung gem § 5 Z 2 noch eine Betriebsvereinbarung gem § 6 Z 1 vorliegt. 2. Beide Vertragsteile erklären die Leistung von Überstunden als unerwünscht und verpflichten sich, alles Zweckdienliche zu unternehmen, um Überstunden zu vermeiden. 3. Im Allgemeinen soll durch Leistung von Überstunden die wöchentliche Arbeitszeit um nicht mehr als 10 Stunden überschritten werden. Bei Festsetzung allfälliger höherer Überstundenleistung ist der Betriebsrat anzuhören. 4. Die Vergütung erfolgt auf der Basis von 1/164 des Bruttomonatsgehaltes. 5. Mehrarbeit ist als Normalstunde ohne Zuschlag zu vergüten oder an Stelle der Bezahlung durch Zeitausgleich im Ausmaß von 1 : 1 im Durchrechnungszeitraum abzugelten. Mehrarbeitsstunden sind zu einem in der Betriebsvereinbarung festzusetzenden Ausmaß in den nächsten Durchrechnungszeitraum vorzutragen. Darüber hinausgehende Mehrarbeitsstunden werden als Normalstunden ohne Zuschlag abgegolten. a) Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 % des Normalstundengehaltes. b) Sonn- und Feiertagsarbeit wird mit 100 % Aufschlag auf das Normalstundengehalt entlohnt. Nachtstunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr werden ebenfalls mit 100 % Aufschlag auf das Normalstundengehalt entlohnt. 6. Ansprüche auf Überstundenentlohnung sind bei sonstigem Verfall binnen 3 Monaten ab Fälligkeit schriftlich beim Dienstgeber geltend zu machen. Die Überstundenaufstellung ist grundsätzlich vom zuständigen Vorgesetzten zu unterfertigen und der Personalabteilung zu übergeben. § 3 ### Geltungsbeginn und Geltungsdauer Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2006 in Kraft und gliedert sich in zwei Teile.* | I. Teil: | Allgemeine Bestimmungen (arbeitsrechtlicher Teil) § 1 bis § 16. | |---|---| | II. Teil: | Gehaltsordnung (lohnrechtlicher Teil)§ 17 bis § 20. | Dieser Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum Jahresende gekündigt werden. Während dieser Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerung bzw Änderung oder Ergänzung der Vereinbarungen von den vertragsschließenden Parteien zu führen. Die gekündigten Vertragsbestimmungen bleiben so lange in Geltung, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden. § 8 ### Urlaub 1. Alle Angestellten haben Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub entsprechend den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen. Der Urlaub wird nicht in Werktagen, sondern in Arbeitstagen berechnet. Bei einer anrechenbaren Dienstzeit von weniger als 25 Jahren beträgt dieser 25 Arbeitstage, nach Vollendung des 25. Jahres 30 Arbeitstage. 2. Behinderte im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008253,NOR40149374/Behinderteneinstellungsgesetz/Art-2-§-2-Beguenstigte-Behinderte)§ 2 Abs 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung, haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen. 3. Kuraufenthalte werden auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet, sofern die Aufnahme in ein Heim eines Sozialversicherungsträgers erfolgt oder geldliche Zuschüsse durch einen Sozialversicherungsträger geleistet werden. 4. Es soll jedem Angestellten ermöglicht werden, seinen Urlaub in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober zu konsumieren. 5. Zusätzlich erhalten alle per 31.12.2025 im Personalstand befindlichen Mitarbeiter (die auch am 1.1.2026 noch im Personalstand sind) jährlich einen Urlaubstag ab dem Jahr 2026. Diese Regelung läuft bis mindestens 31.12.2028. Ab diesem Zeitpunkt kann der Dienstgeber im Abgleich für diesen Urlaubstag vor der KV-Valorisierung, die KV-Ansätze für die im 1. Satz genannten Dienstnehmer um 0,4 % erhöhen; dies erfolgt durch die Gewährung einer Zulage, die mit der jährlichen KV-Valorisierung erhöht wird. Ab diesem Zeitpunkt entfällt dieser zusätzliche Urlaubstag. Für alle Dienstnehmer, die nach dem 31.12.2025 eingetreten sind, gilt dieser Absatz nicht. § 12 ### Abfertigung Die folgenden Regelungen zur Abfertigung gelten für Dienstverhältnisse, die vor In-Kraft-Treten des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) abgeschlossen wurden und für welche das BMVG nicht Kraft individueller Vereinbarung in Geltung gesetzt wurde. 1. Im Falle einer vom Dienstgeber ausgesprochenen Kündigung eines Angestellten gebührt ihm die gesetzlich zustehende Abfertigung. Bei Kündigung durch den Angestellten infolge Zuerkennung einer gesetzlichen Pension gebührt ebenfalls die volle Abfertigung. Darüber hinaus gebührt die Abfertigung in allen gesetzlich vorgesehenen Fällen. 2. Im Falle des Ablebens eines aktiven Angestellten gebührt den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen die Abfertigung in der Höhe, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Ablebens Anspruch hatte. In jenen Fällen, wo aufgrund der Dienstzeit der Abfertigungsanspruch geringer als 3 Monatsbezüge war, erhalten die Hinterbliebenen eine Abfertigung in der Höhe von 3 Monatsbruttobezügen. 3. Anspruchsberechtigt sind nachfolgend angeführte Hinterbliebene: a) die Witwe oder der Witwer, wenn die Ehe nicht gerichtlich aufgelöst wurde; b) die ehelichen Kinder des Verstorbenen; c) die Eltern, sofern sie vom Verstorbenen überwiegend unterstützt wurden; d) die Geschwister und unehelichen Kinder, sofern sie mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm überwiegend unterstützt wurden. 4. Weibliche Angestellte, die mindestens 5 Jahre im Unternehmen beschäftigt sind, erhalten, wenn sie innerhalb von 3 Monaten nach der Niederkunft das Dienstverhältnis selbst auflösen, die volle Abfertigung. 5. Die Grundlage für die Berechnung der Abfertigung bilden sämtliche anerkannten Vordienstzeiten, sofern bei Beendigung des jeweiligen Dienstverhältnisses eine Abfertigung nicht ausbezahlt wurde. ## Thema: Gehälter, Sonderzahlungen und Jubiläumsgeld § 2 ## Gehaltsregelung (1) Die Gehälter gem § 18 des Kollektivvertrags werden um 2 % erhöht und auf Cent genau kaufmännisch gerundet. Die Mindestsätze betragen ab 1. Februar 2026: | Verwendungsgruppe 1 | 2.226,66 € | |---|---| | Verwendungsgruppe 2 | 2.504,10 € | | Verwendungsgruppe 3 | 2.838,66 € | | Verwendungsgruppe 4 | 3.407,82 € | | Verwendungsgruppe 5 | 3.669,96 € | | Verwendungsgruppe 6 | 4.002,48 € | | Verwendungsgruppe 7 | 4.890,90 € | | Verwendungsgruppe 8 | 6.069,00 € | | Verwendungsgruppe 9 | 6.069,00 € | (2) Die Lehrlingseinkommen gem § 19 des Kollektivvertrages werden um 2 % erhöht und auf Cent genau kaufmännisch gerundet. Die Lehrlingseinkommen betragen ab 1. Februar 2026: | im 1. Jahr mindestens | € 890,46 | |---|---| | im 2. Jahr mindestens | € 1.181,16 | | im 3. Jahr mindestens | € 1.462,68 | | im 4. Jahr mindestens | € 1.715,64 | (3) Die Mindestsätze für Pflichtpraktikanten und Ferialaushilfen gem § 20 werden mit 1. Februar 2026 um 2 % erhöht und auf Cent genau kaufmännisch gerundet. Die Mindestsätze betragen ab 1. Februar 2026: | a. für Pflichtpraktikanten | € 1.189,32 | |---|---| | b. für Ferialaushilfen | € 1.633,02 | (4) Die DAZ und die Biennien werden mit 1. Februar 2026 um 2 % erhöht und auf Cent genau kaufmännisch gerundet. Das Biennium für 2026 beträgt € 65,46. (5) Zum 31. Jänner 2026 bestandene Überzahlungen bleiben in ihrer euromäßigen Höhe aufrecht. (6) In § 8 wird ein neuer Absatz 5 eingefügt: Zusätzlich erhalten alle per 31.12.2025 im Personalstand befindlichen Mitarbeiter (die auch am 1.1.2026 noch im Personalstand sind) jährlich einen Urlaubstag ab dem Jahr 2026. Diese Regelung läuft bis mindestens 31.12.2028. Ab diesem Zeitpunkt kann der Dienstgeber im Abgleich für diesen Urlaubstag vor der KV-Valorisierung, die KV-Ansätze für die im 1. Satz genannten Dienstnehmer um 0,4 % erhöhen; dies erfolgt durch die Gewährung einer Zulage, die mit der jährlichen KV-Valorisierung erhöht wird. Ab diesem Zeitpunkt entfällt dieser zusätzliche Urlaubstag. Für alle Dienstnehmer, die nach dem 31.12.2025 eingetreten sind, gilt dieser Absatz nicht. § 18 ### Einteilung in Verwendungsgruppen und Mindestsätze Verwendungsgruppe 1: Angestellte, die sehr einfache schematische Tätigkeiten erledigen. zB Aushilfen | Mindestsatz ab 1.2.2026 | € 2.226,66 | |---|---| Verwendungsgruppe 2: Angestellte, die überwiegend mit der Durchführung routinemäßiger Aufgaben betraut werden und diese nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen durchführen. Supporttätigkeiten mit geringer Komplexität und wenig Selbständigkeit. zB Aushilfen, Mitarbeiter Administration/Organisation, Expedient, Drohnenpilot | Mindestsatz ab 1.2.2026 | € 2.504,10 | |---|---| Verwendungsgruppe 3: Angestellte für die grundlegende Qualifikationen vorausgesetzt werden bzw über Berufserfahrung verfügen, die die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien eigenständig ausführen, für ein ordnungsgemäßes Arbeitsergebnis verantwortlich sind und über einen entsprechenden Entscheidungsrahmen innerhalb ihrer Tätigkeit verfügen. Supporttätigkeiten oder Junior Funktionen mit mittlerer Komplexität, in denen überwiegend routinemäßige Aufgaben durchgeführt und Kenntnisse aufgebaut werden. zB Junior Funktionen, Trainees, Mitarbeiter Administration/Organisation, Buchhalter, Rechnungsprüfer, Mitarbeiter Trade Operations, Sales Support, Trading Assistant, Laborant, Teamassistenz | Mindestsatz ab 1 2.2026 | € 2.838,66 | |---|---| Verwendungsgruppe 4: Angestellte für die besondere Qualifikationen vorausgesetzt werden bzw über Berufserfahrung innerhalb eines Fachgebiets verfügen, die die Tätigkeiten eigenständig ausführen, für ein ordnungsgemäßes Arbeitsergebnis verantwortlich sind und über einen entsprechenden Entscheidungsraahmen innerhalb ihrer Tätigkeit verfügen. Supporttätigkeiten oder Junior Funktionen mit erhöhter Komplexität. zB Junior Funktionen, Gebietsverantwortliche, Kundenfachberater, Silomeister, Schichtkoordinator, Content Manager, Versuchstechniker Saatgut | Mindestsatz ab 1.2.2026 | € 3.407,82 | |---|---| Verwendungsgruppe 5: Angestellte, mit erweiterten Qualifikationen bzw Berufserfahrungen in einem umfangreichen Fachgebiet einschließlich verwandter Disziplinen, die Tätigkeiten mit hoher Eigenständigkeit ausführen, für ein ordnungsgemäßes Arbeitsergebnis verantwortlich sind und über einen entsprechenden Entscheidungsrahmen innerhalb ihrer Tätigkeit verfügen. Ferner Führungskräfte die überwiegend Mitarbeiter bis zur Verwendungsgruppe 3 oder Arbeiter führen. zB Trader, Jurist, Produktmanager, Export Manager, Marketing Manager, Projektmanager, Controller, Bilanzbuchhalter, Teamkoordinatoren | Mindestsatz ab 1.2.2026 | € 3.669,96 | |---|---| Verwendungsgruppe 6: Angestellte, mit spezialisierten Qualifikationen und Berufserfahrungen, die innerhalb des Unternehmens als Experten in der jeweiligen Disziplin gelten. Es handelt sich dabei um Senior-Funktionen, die ihr Fachwissen und ihre Methoden zur Lösung komplexer Aufgaben einsetzen. Ferner Führungskräfte mit Budget- bzw Umsatzverantwortung oder Führungskräfte die Mitarbeiter bis zur Verwendungsgruppe 4 führen. zB Senior Funktionen, Teamkoordinatoren, Teamleiter | Mindestsatz ab 1.2.2026 | € 4.002,48 | |---|---| Verwendungsgruppe 7: Angestellte, mit hoch spezialisiertem Fachwissen die mit ihrer Tätigkeit das Unternehmen maßgeblich beeinflussen. Es handelt sich dabei um Senior-Funktionen, die ihr Fachwissen und ihre Methoden zur Lösung komplexer und umfassender Aufgaben einsetzen. Ferner Führungskräfte mit Budget- bzw Umsatzverantwortung und strategischer Einflussnahme oder Führungskräfte die überwiegend Mitarbeiter oder Führungskräfte bis zur Verwendungsgruppe 5 führen oder mit einer Führungsspanne mittleren Ausmaßes. zB Senior Funktionen, Teamleiter, Abteilungsleiter, Geschäftsführer | Mindestsatz ab 1.2.2026 | € 4.890,90 | |---|---| Verwendungsgruppe 8: Führungskräfte mit Budget- bzw Umsatzverantwortung und strategischer Einflussnahme oder Führungskräfte die überwiegend Mitarbeiter oder Führungskräfte bis zur Verwendungsgruppe 6 führen oder mit einer Führungsspanne erhöhten Ausmaßes. zB Abteilungsleiter, Bereichsleiter, Geschäftsführer | Mindestsatz ab 1.2.2026 | € 6.069,00 | |---|---| Verwendungsgruppe 9: Führungskräfte mit Budget- bzw Umsatzverantwortung und hoher strategischer Einflussnahme und die Mitarbeiter oder Führungskräfte überwiegend bis zur Verwendungsgruppe 7 führen und mit einer Führungsspanne erhöhten Ausmaßes. zB Bereichsleiter, Geschäftsführer | Mindestsatz ab 1.2.2026 | € 6.069,00 | |---|---| § 19 ### Lehrlingseinkommen | im 1. Jahr mindestens | € 890,46 | |---|---| | im 2. Jahr mindestens | € 1.181,16 | | im 3. Jahr mindestens | € 1.462,68 | | im 4. Jahr mindestens | € 1.715,64 | § 20 ### Pflichtpraktikanten und Ferialaushilfen Pflichtpraktikanten und Ferialaushilfen Die in § 20 des Kollektivvertrages vom 1. Jänner 2007 angeführte Gruppe wird entsprechend dem Übereinkommen der Sozialpartner über den Mindestlohn von € 1.000,– in lit a) und b) unterteilt. a) Pflichtpraktikanten: Sind von der Mindestlohnbestimmung ausgenommen. Der Mindestsatz beträgt 1.189,32 €. b) Ferialaushilfen: Der Mindestsatz beträgt 1.633,02 €. ## Abschlussinformation • Die Gehälter des Kollektivvertrages werden mit 1. Februar 2026 um 2,0 Prozent erhöht und auf Cent genau kaufmännisch gerundet. - • Die Lehrlingseinkommen werden mit 1. Februar 2026 um 2,0 Prozent erhöht und auf Cent genau kaufmännisch gerundet. - • Die Dienstalterszulagen und Biennien werden mit 1. Februar 2026 um 2,0 Prozent erhöht und auf Cent genau kaufmännisch gerundet. - • Zum 31.1.2026 bestehende Überzahlungen bleiben in betragsmäßiger Höhe aufrecht. - • Im Personalstand befindliche Mitarbeiter:innen erhalten jährlich einen Urlaubstag ab dem Jahr 2026. - Geltungsbeginn: 1. Februar 2026 § 10 ### Sonderzahlungen 1. Alle Angestellten erhalten jährlich ein Urlaubs- und ein Weihnachtsgeld in der Höhe von je einem Monatsbruttogehalt. 2. Das Urlaubsgeld gelangt mit dem Mai-Gehalt, das Weihnachtsgeld mit dem Oktober-Gehalt zur Auszahlung. 3. Die Grundlage für die Berechnung des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes bildet das Kalenderjahr. Während des Jahres ein- und austretende Angestellte haben Anspruch auf die aliquoten Anteile der Sonderzahlungen. Endet ein Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, können allfällig zu viel ausbezahlte Sonderzahlungen gegenverrechnet werden bzw sind sie zurückzuzahlen. 4. Lehrlinge erhalten wie die Angestellten jährlich ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Höhe ihrer monatlichen Bruttolehrlingsentschädigung. § 17 ### Entlohnung Die Entlohnung erfolgt nach Verwendungsgruppen. Die Auszahlung der Gehälter erfolgt im Nachhinein am letzten Arbeitstag jedes Monats. § 11 ### Jubiläumsgeld Für langjährige Dienste in der RWA AG bzw AFS Franchise Systeme GmbH bzw Lagerhaus e-Service GmbH werden den Angestellten nach einer Beschäftigung von | 25 Jahren | mindestens zwei Monatsbruttogehälter | |---|---| | 35 Jahren | mindestens drei Monatsbruttogehälter | als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. Lehrzeiten im selben Unternehmen werden angerechnet. Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008464)MSchG bzw (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008674)VKG werden ebenfalls bei der Berechnung der Dienstzeit berücksichtigt. Berücksichtigt werden ferner jene Dienstzeiten, die im Zuge eines Betriebsüberganges nach den geltenden Rechtsbestimmungen in die RWA AG bzw AFS Franchise Systeme GmbH bzw Lagerhaus e-Service GmbH eingeflossen sind, soweit das Dienstverhältnis nicht unterbrochen wurde. Wurde das Dienstverhältnis aus dem Grund und für die Dauer der Kindererziehung, der Pflege von nahen Angehörigen, der Anstellung in einem RWA-Konzernunternehmen (das sind Unternehmen, an denen die RWA mehrheitlich beteiligt ist) oder in einem RWA-Mitgliedslagerhaus unterbrochen, so werden auch Dienstzeiten, die sich vor der Unterbrechung ergeben haben, angerechnet. Aus Anlass dieses Jubiläums wird dem Angestellten unter Fortzahlung des Entgeltes ein freier Tag gewährt. Das Jubiläumgeld gebührt grundsätzlich in Geld. Auf Wunsch der ArbeitnehmerIn und sofern dies betrieblich möglich ist, kann in beiderseitigem Einvernehmen alternativ zum Geldanspruch, die Umwandlung des Jubiläumsgeldes in Zeitguthaben vereinbart werden. Die Regelung erfolgt analog dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte befristet für die Dauer von 2 Jahren. ArbeitnehmerInnen wird im Zusammenhang mit dem 15-jährigen Dienstjubiläum ein freier Tag gewährt. ## Thema: Einstufung in Verwendungsgruppen § 18 ### Einteilung in Verwendungsgruppen und Mindestsätze Verwendungsgruppe 1: Angestellte, die sehr einfache schematische Tätigkeiten erledigen. zB Aushilfen | Mindestsatz ab 1.2.2026 | € 2.226,66 | |---|---| Verwendungsgruppe 2: Angestellte, die überwiegend mit der Durchführung routinemäßiger Aufgaben betraut werden und diese nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen durchführen. Supporttätigkeiten mit geringer Komplexität und wenig Selbständigkeit. zB Aushilfen, Mitarbeiter Administration/Organisation, Expedient, Drohnenpilot | Mindestsatz ab 1.2.2026 | € 2.504,10 | |---|---| Verwendungsgruppe 3: Angestellte für die grundlegende Qualifikationen vorausgesetzt werden bzw über Berufserfahrung verfügen, die die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien eigenständig ausführen, für ein ordnungsgemäßes Arbeitsergebnis verantwortlich sind und über einen entsprechenden Entscheidungsrahmen innerhalb ihrer Tätigkeit verfügen. Supporttätigkeiten oder Junior Funktionen mit mittlerer Komplexität, in denen überwiegend routinemäßige Aufgaben durchgeführt und Kenntnisse aufgebaut werden. zB Junior Funktionen, Trainees, Mitarbeiter Administration/Organisation, Buchhalter, Rechnungsprüfer, Mitarbeiter Trade Operations, Sales Support, Trading Assistant, Laborant, Teamassistenz | Mindestsatz ab 1 2.2026 | € 2.838,66 | |---|---| Verwendungsgruppe 4: Angestellte für die besondere Qualifikationen vorausgesetzt werden bzw über Berufserfahrung innerhalb eines Fachgebiets verfügen, die die Tätigkeiten eigenständig ausführen, für ein ordnungsgemäßes Arbeitsergebnis verantwortlich sind und über einen entsprechenden Entscheidungsraahmen innerhalb ihrer Tätigkeit verfügen. Supporttätigkeiten oder Junior Funktionen mit erhöhter Komplexität. zB Junior Funktionen, Gebietsverantwortliche, Kundenfachberater, Silomeister, Schichtkoordinator, Content Manager, Versuchstechniker Saatgut | Mindestsatz ab 1.2.2026 | € 3.407,82 | |---|---| Verwendungsgruppe 5: Angestellte, mit erweiterten Qualifikationen bzw Berufserfahrungen in einem umfangreichen Fachgebiet einschließlich verwandter Disziplinen, die Tätigkeiten mit hoher Eigenständigkeit ausführen, für ein ordnungsgemäßes Arbeitsergebnis verantwortlich sind und über einen entsprechenden Entscheidungsrahmen innerhalb ihrer Tätigkeit verfügen. Ferner Führungskräfte die überwiegend Mitarbeiter bis zur Verwendungsgruppe 3 oder Arbeiter führen. zB Trader, Jurist, Produktmanager, Export Manager, Marketing Manager, Projektmanager, Controller, Bilanzbuchhalter, Teamkoordinatoren | Mindestsatz ab 1.2.2026 | € 3.669,96 | |---|---| Verwendungsgruppe 6: Angestellte, mit spezialisierten Qualifikationen und Berufserfahrungen, die innerhalb des Unternehmens als Experten in der jeweiligen Disziplin gelten. Es handelt sich dabei um Senior-Funktionen, die ihr Fachwissen und ihre Methoden zur Lösung komplexer Aufgaben einsetzen. Ferner Führungskräfte mit Budget- bzw Umsatzverantwortung oder Führungskräfte die Mitarbeiter bis zur Verwendungsgruppe 4 führen. zB Senior Funktionen, Teamkoordinatoren, Teamleiter | Mindestsatz ab 1.2.2026 | € 4.002,48 | |---|---| Verwendungsgruppe 7: Angestellte, mit hoch spezialisiertem Fachwissen die mit ihrer Tätigkeit das Unternehmen maßgeblich beeinflussen. Es handelt sich dabei um Senior-Funktionen, die ihr Fachwissen und ihre Methoden zur Lösung komplexer und umfassender Aufgaben einsetzen. Ferner Führungskräfte mit Budget- bzw Umsatzverantwortung und strategischer Einflussnahme oder Führungskräfte die überwiegend Mitarbeiter oder Führungskräfte bis zur Verwendungsgruppe 5 führen oder mit einer Führungsspanne mittleren Ausmaßes. zB Senior Funktionen, Teamleiter, Abteilungsleiter, Geschäftsführer | Mindestsatz ab 1.2.2026 | € 4.890,90 | |---|---| Verwendungsgruppe 8: Führungskräfte mit Budget- bzw Umsatzverantwortung und strategischer Einflussnahme oder Führungskräfte die überwiegend Mitarbeiter oder Führungskräfte bis zur Verwendungsgruppe 6 führen oder mit einer Führungsspanne erhöhten Ausmaßes. zB Abteilungsleiter, Bereichsleiter, Geschäftsführer | Mindestsatz ab 1.2.2026 | € 6.069,00 | |---|---| Verwendungsgruppe 9: Führungskräfte mit Budget- bzw Umsatzverantwortung und hoher strategischer Einflussnahme und die Mitarbeiter oder Führungskräfte überwiegend bis zur Verwendungsgruppe 7 führen und mit einer Führungsspanne erhöhten Ausmaßes. zB Bereichsleiter, Geschäftsführer | Mindestsatz ab 1.2.2026 | € 6.069,00 | |---|---| § 4 ### Anstellung 1. Auf die Dienstverhältnisse der durch diesen Kollektivvertrag betroffenen Angestellten finden die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetzes und der Landarbeitsordnung des jeweiligen Bundeslandes Anwendung. 2. Vor jeder Aufnahme ist der Betriebsrat schriftlich in Kenntnis zu setzen und anzuhören. Die Verständigung und Beratung ist tunlichst vor Dienstantritt, spätestens jedoch bei der Anmeldung zur Sozialversicherung vorzunehmen. 3. Eine Anstellung auf Probe („Probemonat”) kann längstens auf die Dauer eines Monats erfolgen. 4. Die Einreihung der Angestellten in die Verwendungsgruppen ist durch den Dienstgeber nach Anhören des Betriebsrates vorzunehmen. 5. Bei Einstellung ist dem Angestellten ein Dienstzettel oder Dienstvertrag mit den im Gesetz vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen. Jede Änderung des Gehaltes ist dem Angestellten schriftlich mitzuteilen. § 17 ### Entlohnung Die Entlohnung erfolgt nach Verwendungsgruppen. Die Auszahlung der Gehälter erfolgt im Nachhinein am letzten Arbeitstag jedes Monats. ## Thema: Arbeitszeit, Überstunden und Mehrarbeit § 5 ### Arbeitszeit und Feiertage 1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt, soweit in der Folge nichts anderes bestimmt ist, 38,5 Stunden. Maximal 1,5 Stunden je Woche (von 38,5 auf 40 Wochenstunden) gelten als Mehrarbeit. 2. Durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung über gleitende Arbeitszeit kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zehn Stunden und die wöchentliche Normalarbeitszeit entsprechend den Bestimmungen der geltenden Landarbeitsordnung im Durchschnitt insoweit ausgedehnt werden, als auch Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen ermöglicht wird. 3. In die Normalarbeitszeit sind Pausen, welcher Art auch immer, nicht einzurechnen. 4. Der Samstag ist im Großhandel dienstfrei. 5. Als Feiertage gelten die gesetzlichen Feiertage der jeweiligen Landarbeitsordnungen. Für die Landesfeiertage kann durch eine Betriebsvereinbarung ein Ersatz festgelegt werden. 6. Darüber hinaus sind der 24. Dezember und der 31. Dezember dienstfrei. 7. Karfreitag ist für evangelische und altkatholische Glaubensangehörige dienstfrei. § 7 ### Überstundenentlohnung und Mehrarbeit 1. Der Anspruch auf Überstundenentlohnung entsteht nach Ablauf der im § 5 festgesetzten Arbeitszeit, inklusive einer etwaigen Mehrarbeitszeit, sofern die Überstundenleistung vom zuständigen Vorgesetzten oder dessen Bevollmächtigten angeordnet oder genehmigt wurde und weder eine Betriebsvereinbarung gem § 5 Z 2 noch eine Betriebsvereinbarung gem § 6 Z 1 vorliegt. 2. Beide Vertragsteile erklären die Leistung von Überstunden als unerwünscht und verpflichten sich, alles Zweckdienliche zu unternehmen, um Überstunden zu vermeiden. 3. Im Allgemeinen soll durch Leistung von Überstunden die wöchentliche Arbeitszeit um nicht mehr als 10 Stunden überschritten werden. Bei Festsetzung allfälliger höherer Überstundenleistung ist der Betriebsrat anzuhören. 4. Die Vergütung erfolgt auf der Basis von 1/164 des Bruttomonatsgehaltes. 5. Mehrarbeit ist als Normalstunde ohne Zuschlag zu vergüten oder an Stelle der Bezahlung durch Zeitausgleich im Ausmaß von 1 : 1 im Durchrechnungszeitraum abzugelten. Mehrarbeitsstunden sind zu einem in der Betriebsvereinbarung festzusetzenden Ausmaß in den nächsten Durchrechnungszeitraum vorzutragen. Darüber hinausgehende Mehrarbeitsstunden werden als Normalstunden ohne Zuschlag abgegolten. a) Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 % des Normalstundengehaltes. b) Sonn- und Feiertagsarbeit wird mit 100 % Aufschlag auf das Normalstundengehalt entlohnt. Nachtstunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr werden ebenfalls mit 100 % Aufschlag auf das Normalstundengehalt entlohnt. 6. Ansprüche auf Überstundenentlohnung sind bei sonstigem Verfall binnen 3 Monaten ab Fälligkeit schriftlich beim Dienstgeber geltend zu machen. Die Überstundenaufstellung ist grundsätzlich vom zuständigen Vorgesetzten zu unterfertigen und der Personalabteilung zu übergeben. § 6 ### Durchrechenbare Arbeitszeit 1. Mit dem Betriebsrat kann eine variable Arbeitszeitregelung vereinbart werden. 2. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt 38,5 Stunden/ Woche nicht überschreitet. 3. Die Normalarbeitszeit pro Woche kann dabei bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden. Die wöchentliche Mindestarbeitszeit muss 31 Stunden betragen. 4. Mehrarbeit ist auch bei Durchrechnungsvereinbarung möglich, wobei von der jeweiligen wöchentlichen Normalarbeitszeit des wöchentlichen Durchrechnungszeitraumes auszugehen ist und die Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschritten werden darf. 5. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, so ist die betriebsübliche Normalarbeitszeit dieses Werktages in die Normalarbeitszeit dieser Woche einzurechnen. Beim Urlaubsverbrauch ist je beanspruchten Urlaubstag bzw je beanspruchter Urlaubswoche die in diesen Zeitraum fallende vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit anzurechnen. 6. Wird ein Dienstverhältnis im Verlauf eines Durchrechnungszeitraumes aufgelöst, so sind allfällige Stunden, die über die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden hinausgehen, zu vergüten. Allenfalls auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit fehlende Arbeitsstunden können auf ausstehende Entgeltbestandteile aufgerechnet werden, ausgenommen im Falle der Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber, des berechtigten vorzeitigen Austrittes oder der ungerechtfertigten Entlassung. Im Falle des Beginns des Dienstverhältnisses im Verlaufe eines Durchrechnungszeitraumes ist die Arbeitszeiteinteilung für diesen Angestellten so festzulegen, dass bis zum Ende des Durchrechnungszeitraumes die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, können fehlende Arbeitsstunden dem Angestellten nicht angelastet werden. 7. Der Beginn und das Ende des Durchrechnungszeitraumes und die wöchentliche und tägliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum sind im Vorhinein mit allen Angestellten schriftlich zu vereinbaren. 8. Besteht ein Betriebsrat, so hat dies durch Betriebsvereinbarung zu erfolgen. 9. Änderungen der so vereinbarten Normalarbeitszeit, die sich aus Betriebserfordernissen ergeben, sind unter Bedachtnahme auf die Interessen der Angestellten und unter Mitwirkung des Betriebsrates rechtzeitig (mindestens 3 Kalendertage) vorher schriftlich zu vereinbaren. 10. Die Gehaltszahlung im Durchrechnungszeitraum erfolgt mit gleich bleibendem Monatsgehalt (für 38,5 Wochenstunden Normalarbeitszeit). § 14 ### Reisezeit Ungeachtet der vertraglichen Vereinbarung darüber, ob die Reisetätigkeit zum ständigen Aufgabenbereich des Angestellten gehört, gilt die innerhalb und außerhalb der Normalarbeitszeit liegende Reisezeit als Arbeitszeit. Erbringt der Angestellte jedoch während der Dienstreise keine unmittelbare Arbeitsleistung (zB während einer Bahnfahrt, im Flugzeug oder als Mitfahrer im Pkw etc), so gilt diese Arbeitszeit als „passive Reisezeit”. Wird während der Dienstreise eine unmittelbare Arbeitsleistung erbracht (zB Vorbereitungsarbeiten, Arbeiten am Notebook während einer Bahnfahrt, im Flugzeug oder als Mitfahrer im Pkw etc), so gilt diese Arbeitszeit nicht als passiv, sondern ist als Arbeitszeit, gegebenenfalls mit Zuschlägen, abzurechnen. Das Lenken eines Pkws gilt jedenfalls als unmittelbare Arbeitsleistung. Außerhalb der täglichen Normalarbeitszeit liegende „passive Reisezeiten” werden 1 : 1 mit dem Grundstundensatz laut Überstundenteiler gem § 7 Abs 4 dieses Kollektivvertrages ohne Zuschläge abgegolten. Die „passive Reisezeit” ist auf der Reisekostenabrechnung durch den Angestellten als solche zu deklarieren, soweit diese außerhalb der täglichen Normalarbeitszeit liegt. Wenn die tägliche Normalarbeitszeit fehlt, so ist auf die regelmäßig tatsächlich erbrachte Arbeitszeit abzustellen. Innerhalb der täglichen Normalarbeitszeit erfolgt jedoch keine gesonderte Wertung der Arbeitszeit. Für Angestellte, die einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit unterliegen, gilt als Normalarbeitszeit die jeweils festgelegte fiktive Normalarbeitszeit. Mittagspausen, Ruhezeiten und vereinbarte Unterbrechungen (zB durch Privattermin) der Dienstreise gelten nicht als Arbeitszeit. § 13 ### Reisegebühren Reisegebühren müssen durch Betriebsvereinbarung im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)ArbVG bzw der Landarbeitsordnungen vereinbart werden.