# Rauchfangkehrer K - **Variante:** `SI-2494_de` (Gruppe `rauchfangkehrer`) - **Anstellungsart:** Arbeiter:innen - **Bundesländer:** Kärnten - **Gewerkschaft:** Gewerkschaft Bau-Holz - **Gültig ab / Stand:** 2026-06-25 / 2026-06-25 - **Quelle:** https://www.kollektivvertrag.at/kv?variant-group-id=rauchfangkehrer&variant-id=SI-2494_de&topic-id=1 - **Abgerufen:** 2026-09-09 ## Teil: Lohn-/Gehaltsordnung (Version 20260101, gültig ab 2025-12-31) ## Zusatzkollektivvertrag Redaktionelle Anmerkungen Quelle: Gewerkschaft Bau-Holz zum Bundeskollektivvertrag für das Rauchfangkehrergewerbe vom 02.05.1949 in der Fassung vom 01.01.1988, sowie des Zusatzkollektivvertrages vom 1.7.2021 abgeschlossen zwischen der Landesinnung Kärnten der Rauchfangkehrer einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau - Holz, andererseits. ### I. Geltungsbereich: a) räumlich: für das Bundesland Kärnten; b) fachlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, das sind: Geschäftsführer (gewerberechtlich), Gesellen und Lehrlinge, ausgenommen Angestellte nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz. ### II. Lohnordnung: Wirksam ab 1. Jänner 2026 Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Gesellen) | A) Qualifizierte Gesellen | monatlich | |---|---| | a) Gesellen mit Meisterprüfung | €2.236,88 | | b) Gesellen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), so ferne der Geselle für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde. | €2.182,97 | | B) Gesellen, die nicht unter A) fallen | | | a) ohne Gliederung nach Gesellenjahren einheitlich: | €2.091,81 | | b) Gliederung nach Gesellenjahren:im 1. und 2. Gesellenjahr im 3. und 4. Gesellenjahr ab dem 5. Gesellenjahr | — | Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin | | monatlich | |---|---| | a) Ohne Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe einheitlich: | 2.037,90 | | b) Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe: im 1. und 2. Jahr im 3. und 4. Jahr ab dem 5. Jahr | | Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß. ### III. Lehrlinge | Lehrjahr | Lehrlingseinkommen monatlich in Euro | |---|---| | 1. Lehrjahr | € 970,33 | | 2. Lehrjahr | € 1.078,14 | | 3. Lehrjahr | € 1.185,95 | ### IV. Zulagen und Zuschläge, Pauschalen a) Qualifizierte Überstundenzuschläge | Überstunden | 50 % Zuschlag/Stunde | |---|---| | Bei Überstunden ab Samstag 12.00 Uhr mittags sowie an Sonn- und Feiertagen | 100 % Zuschlag/Stunde | b) Zulagen | Zulagenart | Zulage monatlich in Euro | | |---|---|---| | 1. | Geschäftsführerzulage | € 597,25 | | 2. | Schmutzzulage normal (ausgenommen Lehrlinge) | € 153,00 | | 3. | Schmutzzulage normal für Lehrlinge | € 81,60 | | Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration für Lehrlinge im Rauchfangkehrerhandwerk werden unter Zugrundelegung der monatlichen Lehrlingsentschädigung ohne Hinzurechnung der Schmutzzulage ermittelt. | | | | 4. | Schmutzzulage zusätzlich bei Dampfkesselarbeiten (zum Normalstundenlohn): | | | | A) Montag bis Freitag 6.00 - 16.00 Uhr | 100 % Zuschlag/Stunde | | B) Montag bis Freitag 16.00 - 18.00 Uhr | 150 % Zuschlag/Stunde | | | C) Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage | 200 % Zuschlag/Stunde | | Die Schmutzzulage normal stellt eine Abgeltung des durch die erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung, z.B. durch Ölruß bzw. Verbrennungsrückständen aus biogenen Brennstoffen verursachten, außerordentlichen Aufwandes dar. c) Mehrleistungszulage Arbeitnehmer, welche ständig im Betrieb beschäftigt sind und für einen erkrankten oder beurlaubten Arbeiter neben ihrer ständigen Arbeitsleistung zusätzlich auch die Arbeiten für den Erkrankten oder Beurlaubten auszuführen haben, erhalten eine Mehrleistungszulage (statt Überstundenzulage) von 30 % ihrer Lohnkategorie für die Dauer der zusätzlichen Arbeitsleistung. d) Fahrradpauschale Arbeitnehmer, die zur Ausübung ihres Dienstes über Ersuchen ihres Arbeitgebers ihr eigenes Fahrrad benützen, erhalten bei Arbeitgebern im | Stadtgebiet monatlich | € 27,31 | |---|---| | Stadt- und Landgebiet monatlich | € 30,13 | Diese Pauschale steht ihnen auch dann zu, wenn sich das Fahrrad in Reparatur befindet, die Arbeitsleistung jedoch gleichgeblieben ist. e) Trennungsgeld Arbeitnehmer, die im Auftrag des Arbeitgebers nicht täglich zum Standort des Betriebes zurückkehren, erhalten (außer der Beistellung eines heizbaren Quartiers lt. BKV. vom 2.5.1949 i.d. Fassung v. 1.1.1988) täglich ein Trennungsgeld in der Höhe von eineinhalb Bruttostundenlöhnen ihrer Lohnkategorie. ### V. Erweiterte Bandbreite (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einem Zeitraum von bis zu 52 Wochen so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt die Normalarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet. (2) Dabei darf die Normalarbeitszeit bis zu 48 Stunden pro Woche ausgedehnt werden und 30 Wochenstunden nicht unterschreiten, wobei die tägliche Normalarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten darf. (3) Eine Unterschreitung der 30 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Arbeitstagen erfolgt. (4) Die Inanspruchnahme der Durchrechnung der Normalarbeitszeit und der Durchrechnungszeitraum sind zu vereinbaren bzw. mitzuteilen. In Betrieben mit Betriebsrat hat eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat zu erfolgen. In allen übrigen Betrieben ist die Anwendung der erweiterten Bandbreite mittels Einzelvereinbarung zu vereinbaren und im Vorhinein über die Landesinnung der Rauchfangkehrer Kärnten der Gewerkschaft Bau- Holz, Landesorganisation Kärnten mitzuteilen. (5) Steht das Ausmaß und die Lage der Normalarbeitszeit in den jeweiligen Wochen nicht im Vorhinein fest, sind sie spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche festzulegen. (6) Das aufgebaute Zeitguthaben ist im Durchrechnungszeitraums auszugleichen. Ein negativer Stundensaldo gilt mit Ende des Durchrechnungszeitraumes als geleistet. Wird das aufgebaute Zeitguthaben aus Gründen, die auf der Seite des Arbeitgebers liegen nicht ausgeglichen, sind die Zeitguthaben am Ende des Durchrechnungszeitraums als Überstunden zu bezahlen. (7) Scheidet der Arbeitnehmer während des Durchrechnungszeitraumes durch Arbeitgeberkündigung aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen der einfache Stundenlohn. (8) Für Jugendliche im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632)KJBG gelten diese Bestimmungen sinngemäß, mit der Einschränkung, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten darf. (9) Während des Durchrechenzeitraumes gebührt der Lohn gleichmäßig auf Grundlage der 40-Stundenwoche. Stundenbezogene Zulagen und Zuschläge werden nach den in der Abrechnungsperiode tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet. (10) Die entsprechenden Zeitguthaben sind auf der monatlichen Abrechnung auszuweisen. ### VI. Sonstiges I. Erläuterung zur Schmutzzulage Seitens der Kärntner Sozialpartner erfolgte eine Einigung dahingehend, dass mit Wirkung 1. Jänner 2025 ein Teil der Schmutzzulage, in die Lohngruppen einfließt. Der restliche Teil der Schmutzzulage bleibt ein pauschaler Betrag. Dieser setzt sich aus folgender Berechnung zusammen: | Art des Aufwandes | Anzahl/ Woche | Berechnung/Monat | Aufwand/Monat in Euro | |---|---|---|---| | Waschaufwand pro Waschgang | 2 | 2 x €1,02 x 4,33 | 8,83 | | Zeitaufwand pro Waschgang | 2 | 2 x 1Std. x €14,79 x 4,33 | 128,08 | | Sachaufwand f. Körperpflege | | | 16,09 | | Gesamt | 153,00 | | | Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2026. Klagenfurt, im November 2025 | Landesinnung der Rauchfangkehrer | | |---|---| | Peter Bauer | Mag. Manfred Zechner | | Innungsmeister | Innungsgeschäftsführer | | Österreichischer Gewerkschaftsbund | | | Gewerkschaft Bau-Holz | | | Abg.z.NR Josef Muchitsch | Mag. Herbert Aufner | | Bundesvorsitzender | Bundesgeschäftsführer | ## Thema: Arbeitszeit, Überstunden und flexible Jahreseinteilung V. ## Erweiterte Bandbreite (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einem Zeitraum von bis zu 52 Wochen so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt die Normalarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet. (2) Dabei darf die Normalarbeitszeit bis zu 48 Stunden pro Woche ausgedehnt werden und 30 Wochenstunden nicht unterschreiten, wobei die tägliche Normalarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten darf. (3) Eine Unterschreitung der 30 Stunden ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Arbeitstagen erfolgt. (4) Die Inanspruchnahme der Durchrechnung der Normalarbeitszeit und der Durchrechnungszeitraum sind zu vereinbaren bzw. mitzuteilen. In Betrieben mit Betriebsrat hat eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat zu erfolgen. In allen übrigen Betrieben ist die Anwendung der erweiterten Bandbreite mittels Einzelvereinbarung zu vereinbaren und im Vorhinein über die Landesinnung der Rauchfangkehrer Kärnten der Gewerkschaft Bau- Holz, Landesorganisation Kärnten mitzuteilen. (5) Steht das Ausmaß und die Lage der Normalarbeitszeit in den jeweiligen Wochen nicht im Vorhinein fest, sind sie spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche festzulegen. (6) Das aufgebaute Zeitguthaben ist im Durchrechnungszeitraums auszugleichen. Ein negativer Stundensaldo gilt mit Ende des Durchrechnungszeitraumes als geleistet. Wird das aufgebaute Zeitguthaben aus Gründen, die auf der Seite des Arbeitgebers liegen nicht ausgeglichen, sind die Zeitguthaben am Ende des Durchrechnungszeitraums als Überstunden zu bezahlen. (7) Scheidet der Arbeitnehmer während des Durchrechnungszeitraumes durch Arbeitgeberkündigung aus, gebührt für die bis zum Ausscheiden im Verhältnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleistete Arbeit Überstundenentlohnung, in den anderen Fällen der einfache Stundenlohn. (8) Für Jugendliche im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632)KJBG gelten diese Bestimmungen sinngemäß, mit der Einschränkung, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden nicht überschreiten darf. (9) Während des Durchrechenzeitraumes gebührt der Lohn gleichmäßig auf Grundlage der 40-Stundenwoche. Stundenbezogene Zulagen und Zuschläge werden nach den in der Abrechnungsperiode tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet. (10) Die entsprechenden Zeitguthaben sind auf der monatlichen Abrechnung auszuweisen. IV. ## Zulagen und Zuschläge, Pauschalen a) Qualifizierte Überstundenzuschläge | Überstunden | 50 % Zuschlag/Stunde | |---|---| | Bei Überstunden ab Samstag 12.00 Uhr mittags sowie an Sonn- und Feiertagen | 100 % Zuschlag/Stunde | b) Zulagen | Zulagenart | Zulage monatlich in Euro | | |---|---|---| | 1. | Geschäftsführerzulage | € 597,25 | | 2. | Schmutzzulage normal (ausgenommen Lehrlinge) | € 153,00 | | 3. | Schmutzzulage normal für Lehrlinge | € 81,60 | | Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration für Lehrlinge im Rauchfangkehrerhandwerk werden unter Zugrundelegung der monatlichen Lehrlingsentschädigung ohne Hinzurechnung der Schmutzzulage ermittelt. | | | | 4. | Schmutzzulage zusätzlich bei Dampfkesselarbeiten (zum Normalstundenlohn): | | | | A) Montag bis Freitag 6.00 - 16.00 Uhr | 100 % Zuschlag/Stunde | | B) Montag bis Freitag 16.00 - 18.00 Uhr | 150 % Zuschlag/Stunde | | | C) Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage | 200 % Zuschlag/Stunde | | Die Schmutzzulage normal stellt eine Abgeltung des durch die erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung, z.B. durch Ölruß bzw. Verbrennungsrückständen aus biogenen Brennstoffen verursachten, außerordentlichen Aufwandes dar. c) Mehrleistungszulage Arbeitnehmer, welche ständig im Betrieb beschäftigt sind und für einen erkrankten oder beurlaubten Arbeiter neben ihrer ständigen Arbeitsleistung zusätzlich auch die Arbeiten für den Erkrankten oder Beurlaubten auszuführen haben, erhalten eine Mehrleistungszulage (statt Überstundenzulage) von 30 % ihrer Lohnkategorie für die Dauer der zusätzlichen Arbeitsleistung. d) Fahrradpauschale Arbeitnehmer, die zur Ausübung ihres Dienstes über Ersuchen ihres Arbeitgebers ihr eigenes Fahrrad benützen, erhalten bei Arbeitgebern im | Stadtgebiet monatlich | € 27,31 | |---|---| | Stadt- und Landgebiet monatlich | € 30,13 | Diese Pauschale steht ihnen auch dann zu, wenn sich das Fahrrad in Reparatur befindet, die Arbeitsleistung jedoch gleichgeblieben ist. e) Trennungsgeld Arbeitnehmer, die im Auftrag des Arbeitgebers nicht täglich zum Standort des Betriebes zurückkehren, erhalten (außer der Beistellung eines heizbaren Quartiers lt. BKV. vom 2.5.1949 i.d. Fassung v. 1.1.1988) täglich ein Trennungsgeld in der Höhe von eineinhalb Bruttostundenlöhnen ihrer Lohnkategorie. § 3 ## Arbeitszeit 1. Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen darf 40 Stunden nicht überschreiten. Sie soll in der Regel auf nicht weniger als 5 Tage aufgeteilt werden. Die Einteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren. Dort, wo kein Betriebsrat vorhanden ist, schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern. 2. Die 40stündige Wochenarbeitszeit der Jugendlichen kann entsprechend der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11)§ 11 Abs. 2 zweiter Satz des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes auf die einzelnen Werktage der Woche aufgeteilt werden. 3. Fallen der 24. und 31. Dezember auf einen Arbeitstag, sind diese unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei. 4. Die Arbeitszeit beginnt mit Betreten der Werkstätte (Betrieb) oder mit Betreten des Kehrobjektes im Rahmen der betrieblich vereinbarten Arbeitszeit. Wird über Anordnung des Arbeitgebers die Arbeit am Kehrobjekt aufgenommen, ist die zum Erreichen des ersten Kehrobjektes erforderliche Wegzeit, sofern sie in die Arbeitszeit fällt, als Arbeitszeit zu bezahlen. Für Wegzeiten außerhalb der Arbeitszeit gilt § 4 Kollektivvertrag. § 8 ## Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit 1. Für die Leistung von Überstunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die auch das zulässige Höchstausmaß enthalten. Als Überstunde gilt jede Arbeitzeit, welche außerhalb der auf Grundlage der geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbarten täglichen Normalarbeitszeit liegt. Der Überstundenzuschlag beträgt 50% auf den Normalstundenlohn. Wenn zwecks Erfüllung der feuerpolizeilichen Vorschriften und der Kehrordnungen sowie aufgrund anderer einschlägiger Gesetze und Verordnungen Überstunden unabwendbar sind, sind diese vom Arbeitnehmer zu leisten. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Leistung von Überstunden bei Bekannt werden des Umstandes dem Arbeitnehmer mitzuteilen. Voraussehbare Überstunden sind dem Arbeitnehmer nach Möglichkeit eine Woche vor Anfall mitzuteilen. 2. Beginn und Ende sowie Entlohnung der Nachtarbeit ist in den Lohnverträgen der Länder zu regeln. Hiebei ist auf die Bestimmungen der Kehrordnungen in den Bundesländern Bedacht zu nehmen. 3. Bei Sonn- und Feiertagsarbeiten sind die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes (BGBl. Nr 144/83) sowie der (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008556)Arbeitsruhegesetzverordnung (Ausnahmekatalog Artikel XVI, Dienstleistungen, Ziffer 4, Rauchfangkehrer) (BGBl. Nr 149/1984) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. 4. An gesetzlichen Feiertagen gebührt das regelmäßige Entgelt. Als regelmäßiges Entgelt gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer für die Arbeit gebührt, die er nach der für den Betrieb geltenden Arbeitszeiteinteilung an dem Tag, auf den der Feiertag fällt, zu leisten hätte, wenn dieser Tag ein Werktag wäre ( (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40243257/Arbeitsruhegesetz/§-9-Entgelt-fuer-Feiertage-und-Ersatzruhe)§ 9 Arbeitsruhegesetz). Wird aufgrund geltender Ausnahmebestimmungen an einem gesetzlichen Feiertag gearbeitet, gebührt dem Arbeitnehmer außer dem regelmäßigen Entgelt auch noch das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt, es sei denn, es wird Zeitausgleich im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40213419/Arbeitsruhegesetz/§-7-Feiertagsruhe)§ 7 Abs. 6 Arbeitsruhegesetz vereinbart. Allfällige Zuschläge für Feiertagsarbeit sind in den Lohnverträgen der Länder zu regeln. 5. Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100%. Diese Überstundenzuschläge sind den in den Bundesländerverträgen allenfalls festgelegten Feiertagszuschlägen anzurechnen. 6. Gesetzliche Feiertage im Sinne des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541,NOR40213419/Arbeitsruhegesetz/§-7-Feiertagsruhe)§ 7 Arbeitsruhegesetz sind: 1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember. Fällt der Karfreitag auf einen Arbeitstag, ist dieser unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei. 7. Wird an einem anderen Tag, als den angeführten gesetzlichen Feiertagen über Anordnung des Betriebsinhabers nicht gearbeitet, so gebührt der volle Lohn für die ausfallende Normalarbeitszeit. 8. Hinsichtlich der Sonntagsarbeit gelten die Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008541)Arbeitsruhegesetzes (BGBl. Nr. 144/83) in der jeweils geltenden Fassung. Allfällige Zuschläge für Sonntagsarbeit sind in den Lohnverträgen der Länder geregelt. 9. Für Überstundenarbeit an Sonntagen bis zum Höchstausmaß der gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12095918/Arbeitszeitgesetz/§-3-Normalarbeitszeit)§ 3 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz zulässigen täglichen Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50%. Übersteigt die an einem Sonntag geleistete Arbeit die gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008238,NOR12095918/Arbeitszeitgesetz/§-3-Normalarbeitszeit)§ 3 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz festgelegte tägliche Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100%. Diese Überstundenzuschläge sind den in den Bundesländerverträgen allenfalls festgelegten Sonntagszuschlägen anzurechnen. § 4 ## Gehstunden, Wartezeiten, Kraftfahrzeugbenützung 1. Außerhalb der Landeshauptstädte werden wöchentlich 3 Geh-(Weg-)Stunden (sofern sie nicht in die Arbeitszeit fallen) nicht entlohnt. Alle übrigen Geh-(Weg-)Zeiten werden mit dem normalen Stundenlohn entlohnt. 2. Wird über Anordnung des Arbeitgebers in den Landeshauptstädten die Arbeit am Kehrobjekt aufgenommen, ist die zum Erreichen des 1. Kehrobjektes erforderliche Wegzeit, sofern sie nicht in die Arbeitszeit fällt, mit dem normalen Stundenlohn zu entlohnen. 3. Wartezeiten von Beendigung der Nachtarbeit bis zum Beginn der normalen täglichen Arbeitszeit im Höchstausmaß von 2 Stunden sind mit dem Normalstundenlohn zu vergüten. 4. Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Benützung des arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeuges vereinbart, so gebührt für Dienstfahrten das amtliche Kilometergeld. ## Thema: Löhne und Zulagen II. ## Lohnordnung: Wirksam ab 1. Jänner 2026 Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Gesellen) | A) Qualifizierte Gesellen | monatlich | |---|---| | a) Gesellen mit Meisterprüfung | €2.236,88 | | b) Gesellen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), so ferne der Geselle für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde. | €2.182,97 | | B) Gesellen, die nicht unter A) fallen | | | a) ohne Gliederung nach Gesellenjahren einheitlich: | €2.091,81 | | b) Gliederung nach Gesellenjahren:im 1. und 2. Gesellenjahr im 3. und 4. Gesellenjahr ab dem 5. Gesellenjahr | — | Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin | | monatlich | |---|---| | a) Ohne Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe einheitlich: | 2.037,90 | | b) Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe: im 1. und 2. Jahr im 3. und 4. Jahr ab dem 5. Jahr | | Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß. III. ## Lehrlinge | Lehrjahr | Lehrlingseinkommen monatlich in Euro | |---|---| | 1. Lehrjahr | € 970,33 | | 2. Lehrjahr | € 1.078,14 | | 3. Lehrjahr | € 1.185,95 | IV. ## Zulagen und Zuschläge, Pauschalen a) Qualifizierte Überstundenzuschläge | Überstunden | 50 % Zuschlag/Stunde | |---|---| | Bei Überstunden ab Samstag 12.00 Uhr mittags sowie an Sonn- und Feiertagen | 100 % Zuschlag/Stunde | b) Zulagen | Zulagenart | Zulage monatlich in Euro | | |---|---|---| | 1. | Geschäftsführerzulage | € 597,25 | | 2. | Schmutzzulage normal (ausgenommen Lehrlinge) | € 153,00 | | 3. | Schmutzzulage normal für Lehrlinge | € 81,60 | | Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration für Lehrlinge im Rauchfangkehrerhandwerk werden unter Zugrundelegung der monatlichen Lehrlingsentschädigung ohne Hinzurechnung der Schmutzzulage ermittelt. | | | | 4. | Schmutzzulage zusätzlich bei Dampfkesselarbeiten (zum Normalstundenlohn): | | | | A) Montag bis Freitag 6.00 - 16.00 Uhr | 100 % Zuschlag/Stunde | | B) Montag bis Freitag 16.00 - 18.00 Uhr | 150 % Zuschlag/Stunde | | | C) Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage | 200 % Zuschlag/Stunde | | Die Schmutzzulage normal stellt eine Abgeltung des durch die erhebliche Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung, z.B. durch Ölruß bzw. Verbrennungsrückständen aus biogenen Brennstoffen verursachten, außerordentlichen Aufwandes dar. c) Mehrleistungszulage Arbeitnehmer, welche ständig im Betrieb beschäftigt sind und für einen erkrankten oder beurlaubten Arbeiter neben ihrer ständigen Arbeitsleistung zusätzlich auch die Arbeiten für den Erkrankten oder Beurlaubten auszuführen haben, erhalten eine Mehrleistungszulage (statt Überstundenzulage) von 30 % ihrer Lohnkategorie für die Dauer der zusätzlichen Arbeitsleistung. d) Fahrradpauschale Arbeitnehmer, die zur Ausübung ihres Dienstes über Ersuchen ihres Arbeitgebers ihr eigenes Fahrrad benützen, erhalten bei Arbeitgebern im | Stadtgebiet monatlich | € 27,31 | |---|---| | Stadt- und Landgebiet monatlich | € 30,13 | Diese Pauschale steht ihnen auch dann zu, wenn sich das Fahrrad in Reparatur befindet, die Arbeitsleistung jedoch gleichgeblieben ist. e) Trennungsgeld Arbeitnehmer, die im Auftrag des Arbeitgebers nicht täglich zum Standort des Betriebes zurückkehren, erhalten (außer der Beistellung eines heizbaren Quartiers lt. BKV. vom 2.5.1949 i.d. Fassung v. 1.1.1988) täglich ein Trennungsgeld in der Höhe von eineinhalb Bruttostundenlöhnen ihrer Lohnkategorie. VI. ## Sonstiges I. Erläuterung zur Schmutzzulage Seitens der Kärntner Sozialpartner erfolgte eine Einigung dahingehend, dass mit Wirkung 1. Jänner 2025 ein Teil der Schmutzzulage, in die Lohngruppen einfließt. Der restliche Teil der Schmutzzulage bleibt ein pauschaler Betrag. Dieser setzt sich aus folgender Berechnung zusammen: | Art des Aufwandes | Anzahl/ Woche | Berechnung/Monat | Aufwand/Monat in Euro | |---|---|---|---| | Waschaufwand pro Waschgang | 2 | 2 x €1,02 x 4,33 | 8,83 | | Zeitaufwand pro Waschgang | 2 | 2 x 1Std. x €14,79 x 4,33 | 128,08 | | Sachaufwand f. Körperpflege | | | 16,09 | | Gesamt | 153,00 | | | Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2026. § 7 ## Allgemeine Lohnbestimmungen 1. Die Rahmenlohnordnung gilt bundeseinheitlich (Anhang II), wobei die Kategorisierung A – G nach den Erfordernissen der Bundesländer anzuwenden ist. Die Löhne, Zulagen und Zuschläge sind in den Lohnverträgen der Bundesländer geregelt. Alle in diesen Lohnverträgen angeführten Lohnsätze sind Mindestlöhne. 2. Die Verrechnungsperiode und der Lohnauszahlungstermin sind zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren.* Eine bargeldlose Lohnauszahlung bedarf einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer. 3. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine übersichtliche schriftliche Lohnabrechnung. Diese hat insbesondere auszuweisen a) die Verrechnungsperiode und den Lohnauszahlungstermin, - b) geleistete Normalstunden und deren Entlohnung, - c) Überstunden, - d) Zulagen beziehungsweise Zuschläge, - e) allfälliges Urlaubsentgelt, beziehungsweise Sonderzahlungen, - f) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage. - 4. Die Auszahlung erfolgt vereinbarungsgemäß und ist so vorzunehmen, dass dadurch keine Verlängerung der Arbeitszeit eintritt. Der Arbeitnehmer ist zur sofortigen Nachprüfung des bar ausbezahlten Betrages verpflichtet. Stimmt dieser mit dem Lohnausweis nicht überein, so hat der Arbeitnehmer dies sofort dem Auszahlenden zu melden. Spätere Reklamationen werden nicht berücksichtigt. 5. Die Abgeltung von Zeitzuschlägen, Erschwerniszulagen, Wegegeld usw. durch erhöhten Lohn ist unzulässig. ## Thema: Einstufung und Qualifikationen II. ## Lohnordnung: Wirksam ab 1. Jänner 2026 Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Gesellen) | A) Qualifizierte Gesellen | monatlich | |---|---| | a) Gesellen mit Meisterprüfung | €2.236,88 | | b) Gesellen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), so ferne der Geselle für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde. | €2.182,97 | | B) Gesellen, die nicht unter A) fallen | | | a) ohne Gliederung nach Gesellenjahren einheitlich: | €2.091,81 | | b) Gliederung nach Gesellenjahren:im 1. und 2. Gesellenjahr im 3. und 4. Gesellenjahr ab dem 5. Gesellenjahr | — | Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin | | monatlich | |---|---| | a) Ohne Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe einheitlich: | 2.037,90 | | b) Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe: im 1. und 2. Jahr im 3. und 4. Jahr ab dem 5. Jahr | | Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen für diesen Arbeitnehmer darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Wenn die Differenz in Prozenten vereinbart ist, gilt dies sinngemäß. I. ## Geltungsbereich: a) räumlich: für das Bundesland Kärnten; b) fachlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, das sind: Geschäftsführer (gewerberechtlich), Gesellen und Lehrlinge, ausgenommen Angestellte nach dem (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008069)Angestelltengesetz. ## Anhang II* Rahmenlohnordnung – Rauchfangkehrergewerbe * Anhang II in der Fassung des Zusatzkollektivvertrages vom 30. Juni 2021. I. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Gesellen) A) Qualifizierte Gesellen a) Gesellen mit Meisterprüfung - b) Gesellen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), so ferne der Geselle für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde. - B) Gesellen, die nicht unter A) a) fallen a) ohne Gliederung nach Gesellenjahren einheitlich: - b) Gliederung nach Gesellenjahren: im 1. und 2. Gesellenjahr - im 3. und 4. Gesellenjahr - ab dem 5. Gesellenjahr - - II. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin a) ohne Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe einheitlich: - b) Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe: im 1. und 2. Jahr - im 3. und 4. Jahr - ab dem 5. Jahr - - III. Lehrlinge 1. Lehrjahr - 2. Lehrjahr - 3. Lehrjahr - IV. Zulagen und Zuschläge, Pauschalien • qualifizierte Überstundenzuschläge - • Geschäftsführerzulage - • Schmutz- (Ruß-, Erschwernis-) Zulage - • Dampfkesselzulage - • Schlieferzulage, Nachtzulage - • Mehrleistungszulage - • Fahrradpauschale - • Bekleidungspauschale - V. Nachtarbeitszeit von – bis § 15 ## Geschäftsführer Als Geschäftsführer können nur Personen mit dem vorgeschriebenen Befähigungsnachweis eingestellt werden. Die Zulage für den Geschäftsführer bleibt der Landesregelung vorbehalten, doch soll sie mindestens 20% vom höchsten Gesellenlohn betragen. Administrative Arbeiten, die vom Geschäftsführer für den Betrieb verrichtet werden und über die jeweils festgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehen, sind als Überstunden zu vergüten. ## Thema: Kündigung und Verfall von Ansprüchen § 3 ## Änderungen im Rahmenrecht § 3 Z 3 wird geändert und lautet wie folgt: Fallen der 24. und 31. Dezember auf einen Arbeitstag, sind diese unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei. § 8 Z 6 wird geändert und lautet wie folgt: Fällt der Karfreitag auf einen Arbeitstag, ist dieser unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei. § 13a Bildungsfreistellung wird neu geregelt und lautet: Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf zwei Tage bezahlte Bildungsfreistellung pro Kalenderjahr für rein berufsbezogene Schulungen bzw. Weiterbildungen, die von der jeweiligen Landesinnung der Rauchfangkehrer angeboten werden. Weitere berufsbezogene externe Schulungen und Weiterbildungen sind einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unter Fortzahlung des Entgelts zu vereinbaren. § 13b Prämie für guten und ausgezeichneten Erfolg bei der Lehrabschlussprüfung wird neu geregelt und lautet: Erhält der Arbeitgeber für einen Lehrling eine Förderung für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen gemäß der 'Richtlinie zur Förderung der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gemäß 19c (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276)BAG', in der Fassung vom 27. Jänner 2011, erhält der Lehrling eine einmalige Prämie. Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit Auszeichnung absolvieren, erhaltenen eine Prämie in der Höhe von € 250,00. Lehrlinge, die die Lehrabschlussprüfung mit gutem Erfolg absolvieren, erhalten eine Prämie in der Höhe von € 200,00. Eine Änderung oder Aufhebung dieser Förderung für den Arbeitgeber gemäß obiger Richtlinie zu (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10006276,NOR40248378/Berufsausbildungsgesetz/§-19c-Beihilfen-fuer-die-betriebliche-Ausbildung-von-Lehrlingen)§ 19c BAG führt zum Entfall der Prämie für den Lehrling ab diesem Zeitpunkt § 13 c Persönliche Schutz- und Sicherheitsausrüstung wird neu geregelt und lautet: Seitens des Arbeitgebers ist die Arbeitskleidung, welche die Schutz- und Sicherheitsbestimmungen erfüllt, kostenlos zur Verfügung zu stellen. Weiters erfolgt durch den Arbeitgeber eine kostenlose Zurverfügungstellung je nach Bedarf an Arbeitsschuhen mit Stahlkappen, Arbeitshandschuhen, Schutzbrillen und Staubmasken. Auch diese haben den Anforderungen der Schutz- und Sicherheitsbestimmungen zu entsprechen. Seitens des Arbeitgebers ist die laut der Arbeitnehmerschutzverordnung vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen. Arbeitgebers ist die laut der Arbeitnehmerschutzverordnung vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen. Nach in Kraft treten von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, wird § 16 Kündigung geändert und lautet wie folgt: § 16 Probezeit und Kündigung 1. Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit, während der das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden kann. 2. Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Gewerbes der Rauchfangkehrer wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den Rauchfangkehrern um eine Saisonbranche im Sinne von (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10001622,NOR40273789/Allgemeines-buergerliches-Gesetzbuch/§-1159-Kuendigung)§ 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017, handelt. 3. Wird das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus fortgesetzt, so kann es beidseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen jeweils zum Ende der Arbeitswoche aufgelöst werden. Nach dreijähriger Beschäftigung im Betrieb erhöht sich die Kündigungsfrist auf drei Wochen, nach einer fünfjährigen Beschäftigung im Betrieb auf vier Wochen und nach zehnjähriger Beschäftigung auf sechs Wochen. Bei saisonalen Beschäftigten sind sämtliche Dienstzeiten innerhalb eines Kalenderjahres im gleichen Betrieb zusammenzurechnen. 4. Bei Kündigung oder Entlassung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist der Betriebsrat gemäß den einschlägigen Bestimmungen des (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008329)Arbeitsverfassungsgesetzes zu verständigen. Änderung des Anhang II – Rahmenlohnordnung – Rauchfangkehrergewerbe Anhang II – Rahmenlohnordnung – Rauchfangkehrergewerbe lautet neu: I. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin (Gesellen) A) Qualifizierte Gesellen a) Gesellen mit Meisterprüfung - b) Gesellen, die berechtigt sind, alle im Rauchfangkehrergewerbe anfallenden Überprüfungs- und Wartungsarbeiten selbstständig auszuführen (messtechnische Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Wartungsarbeiten), so ferne der Geselle für diese Arbeiten laut Dienstzettel aufgenommen wurde. - B) Gesellen, die nicht unter A) a) fallen a) ohne Gliederung nach Gesellenjahren einheitlich: - b) Gliederung nach Gesellenjahren: im 1. und 2. Gesellenjahr - im 3. und 4. Gesellenjahr - ab dem 5. Gesellenjahr - - II. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin a) ohne Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe einheitlich: - b) Gliederung nach Jahren der Berufstätigkeit im Rauchfangkehrergewerbe: im 1. und 2. Jahr - im 3. und 4. Jahr - ab dem 5. Jahr - - III. Lehrlinge 1. Lehrjahr - 2. Lehrjahr - 3. Lehrjahr - IV. Zulagen und Zuschläge, Pauschalien • qualifizierte Überstundenzuschläge - • Geschäftsführerzulage - • Schmutz- (Ruß-, Erschwernis-) Zulage - • Dampfkesselzulage - • Schlieferzulage, Nachtzulage - • Mehrleistungszulage - • Fahrradpauschale - • Bekleidungspauschale - V. Nachtarbeitszeit von – bis § 19 ## Verfall von Ansprüchen 1. Ansprüche jeglicher Art aus dem Arbeitsverhältnis und Reklamationen in Bezug auf die Abrechnung müssen innerhalb von 5 Monaten nach Empfangnahme der Abrechnung bei sonstigem Ausschluss beim Arbeitgeber beziehungsweise bei dessen Beauftragten erhoben werden. Nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen jeglicher Art spätestens binnen 3 Monaten gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung bei sonstigem Erlöschen beim Arbeitgeber geltend zu machen. Handelt es sich um einen kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruch, beträgt die Geltendmachungsfrist 5 Monate. Lehnt der Arbeitgeber den Anspruch ab, verfällt er, wenn er nicht innerhalb von 8 Wochen nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. § 2 ## Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer 1. Dieser Kollektivvertrag tritt in vorliegender Fassung am 1. Jänner 1988* in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Er ist eine Ergänzung und Wiederverlautbarung des Kollektivvertrages vom 6. April 1949, hinterlegt beim Einigungsamt Wien unter der Zahl Ke 65/49. 2. Jede einzelne der genannten vertragschließenden Organisationen kann den Rahmenkollektivvertrag mit 3monatiger Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben die Lohnverträge (Lohnordnungen) der Landesinnung, die einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages bilden. Sie können jederzeit für jedes einzelne Bundesland unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen gekündigt werden. 3. Während der Kündigungsfrist sind die Verhandlungen wegen Erneuerung des Lohnvertrages bzw des Rahmenvertrages aufzunehmen. ## Thema: Landarbeit, Trennungsgeld und Wegzeiten § 6 ## Landarbeit, Nächtigungsgeld, Trennungsgeld, Quartierbeistellung 1. Bei Arbeitnehmern, die auf Landarbeit sind (das heißt, die tägliche Rückkehr zum Betrieb ist nicht zumutbar bzw der Arbeitgeber ordnet eine Nächtigung außer Haus an), beginnt die Arbeitszeit mit dem Betreten des ersten Kehrobjektes und endet beim letzten Kehrobjekt. In diesem Fall sind Geh-(Weg-)Zeiten vom letzten Kehrobjekt des Vortages bis zum ersten Kehrobjekt des darauf folgenden Tages, soweit sie wöchentlich 3 Stunden übersteigen, mit dem Normalstundenlohn zu bezahlen. 2. Wenn die Beschäftigung einschließlich der Geh-(Weg-)Zeit eine Nächtigung außer Haus erfordert oder wenn eine solche angeordnet wird, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes zumutbares Quartier zuzüglich eines Nächtigungsgeldes in der Höhe von S 50,00* täglich. Wird vom Arbeitgeber kein Quartier zur Verfügung gestellt, a) werden die Nächtigungskosten für ein angemessenes Quartier gegen Vorlage eines Beleges vergütet oder - b) gebühren als Entschädigung für die Nächtigungskosten täglich S 100,00*, wenn kein Beleg vorgelegt wird. - 3. Arbeitnehmer, die auf Landarbeit sind, erhalten ein Trennungsgeld als Abgeltung für die erhöhten Kosten der Verpflegung. Das Trennungsgeld beträgt einen Kollektivvertragsstundenlohn der entsprechenden Lohnkategorie des Arbeitnehmers gemäß der Lohnordnung des betreffenden Bundeslandes ohne Zulagen und Zuschläge pro Arbeitstag. Ein Trennungsgeld gebührt nicht, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber beigestellt wird. § 4 ## Gehstunden, Wartezeiten, Kraftfahrzeugbenützung 1. Außerhalb der Landeshauptstädte werden wöchentlich 3 Geh-(Weg-)Stunden (sofern sie nicht in die Arbeitszeit fallen) nicht entlohnt. Alle übrigen Geh-(Weg-)Zeiten werden mit dem normalen Stundenlohn entlohnt. 2. Wird über Anordnung des Arbeitgebers in den Landeshauptstädten die Arbeit am Kehrobjekt aufgenommen, ist die zum Erreichen des 1. Kehrobjektes erforderliche Wegzeit, sofern sie nicht in die Arbeitszeit fällt, mit dem normalen Stundenlohn zu entlohnen. 3. Wartezeiten von Beendigung der Nachtarbeit bis zum Beginn der normalen täglichen Arbeitszeit im Höchstausmaß von 2 Stunden sind mit dem Normalstundenlohn zu vergüten. 4. Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Benützung des arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeuges vereinbart, so gebührt für Dienstfahrten das amtliche Kilometergeld. § 3 ## Arbeitszeit 1. Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen darf 40 Stunden nicht überschreiten. Sie soll in der Regel auf nicht weniger als 5 Tage aufgeteilt werden. Die Einteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren. Dort, wo kein Betriebsrat vorhanden ist, schriftlich mit den betroffenen Arbeitnehmern. 2. Die 40stündige Wochenarbeitszeit der Jugendlichen kann entsprechend der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung gemäß (https://digital.oegbverlag.at/recht/g/10008632,NOR40177215/Kinder-und-Jugendlichen-Beschaeftigungsgesetz-1987/§-11)§ 11 Abs. 2 zweiter Satz des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes auf die einzelnen Werktage der Woche aufgeteilt werden. 3. Fallen der 24. und 31. Dezember auf einen Arbeitstag, sind diese unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei. 4. Die Arbeitszeit beginnt mit Betreten der Werkstätte (Betrieb) oder mit Betreten des Kehrobjektes im Rahmen der betrieblich vereinbarten Arbeitszeit. Wird über Anordnung des Arbeitgebers die Arbeit am Kehrobjekt aufgenommen, ist die zum Erreichen des ersten Kehrobjektes erforderliche Wegzeit, sofern sie in die Arbeitszeit fällt, als Arbeitszeit zu bezahlen. Für Wegzeiten außerhalb der Arbeitszeit gilt § 4 Kollektivvertrag.